Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2024 58
Entscheidungsdatum
10.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 58 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuar ad hocSchlegel URTEIL vom 10. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Ilona Zürcher, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1996, ist am 31. Oktober 2022 von C. nach D._____ umgezogen. Dabei schloss er einen Untermietvertrag in einer Wohngemeinschaft ab und meldete sich per 31. Oktober 2022 in D._____ an. In der Wohngemeinschaft blieb A._____ nur wenige Wochen. Danach hielt er sich vom 29. November 2022 bis zum 3. Dezember 2022 bei seiner Ex-Freundin in C._____ auf. Nach einem fünftätigen Urlaub in Spanien kehrte er wiederum für die Dauer vom 8. Dezember 2022 bis zum
  1. Dezember 2022 zu seiner Ex-Freundin zurück. Vom 21. Dezember 2022 bis zum 25. Dezember 2022 befand sich A._____ unter anderem in einer Klinik und übernachtete bei einer Kollegin in E._____ sowie im Hotel F._____ in C.. 2.Seit dem 25. Dezember 2022 befindet sich A. in Haft. Ab dem
  2. Dezember 2022 trat er den vorzeitigen Strafvollzug im Regionalgefängnis D._____ an. Am 15. Mai 2023 wurde er in die Justizvollzugsanstalt G._____ überführt. 3.Sowohl die beiden Gemeinden D._____ und C._____ als auch das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen vertreten die Auffassung, dass mit der Überführung von A._____ in die G._____ auch die Zuständigkeit von D._____ geendet habe, nachdem diese während der Aufenthaltsdauer lediglich ohne Anerkennung einer rechtlichen Zuständigkeit Unterstützung geleistet habe; fortan obliege die Unterstützungspflicht der Gemeinde B._____ GR. Das Kantonale Sozialamt Graubünden ist wiederum der Ansicht, dass die Zuständigkeit für die Kostentragung weiterhin beim Kanton St. Gallen liege. 4.Am 14. Juni 2024 liess A._____ über den Sozialdienst der G._____ ein Gesuch um Prüfung der Übernahme seiner Gesundheitskosten,
  • 3 - insbesondere die Krankenkassenprämien, die Franchise und die Selbstbehalte, bei der Gemeinde B._____ GR einreichen. 5.Mit Verfügung vom 12. August 2024 trat die Gemeinde B._____ GR mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch von A._____ ein, da mit der Überführung in die G._____ weder der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen (in D._____ oder C.) beendet noch ein Unterstützungswohnsitz im Kanton Graubünden bzw. in der Gemeinde B. begründet worden sei. 6.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  1. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2024 beantragen, die Gemeinde B._____ sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und die seit Haftantritt entstandenen und bis zum Haftaustritt anfallenden Gesundheitskosten zu übernehmen. Eventualiter sei die relevante Zuständigkeit bzw. der Unterstützungswohnsitz von Gerichtswegen festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass er durch seinen kurzzeitigen Aufenthalt in C._____ dort einen Unterstützungswohnsitz begründet haben solle, nachdem er einen solchen in D._____ beendet habe. Daher sei der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig, womit die Zuständigkeit des Kantons Graubünden zu bejahen sei. 7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie namentlich aus, mit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der G._____ sei weder ein Unterstützungswohnsitz im Kanton Graubünden begründet worden noch bestehe eine Unterstützungspflicht der Gemeinde B._____ als
  • 4 - Aufenthaltsgemeinde. Der Beschwerdeführer habe seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen nie aufgegeben bzw. es bestünden zumindest genügend Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen bestehe. Ob sich dieser nun in D._____ oder in C._____ befinde, sei letztlich durch die St. Galler Gerichte zu entscheiden. Klar sei, dass der Beschwerdeführer den Kanton St. Gallen nie verlassen habe und sich schon gar nicht freiwillig im Kanton Graubünden habe niederlassen wollen. 8.Der Beschwerdeführer replizierte am 12. November 2024 (Poststempel) bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt punktuell. 9.Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. November 2024 eine Duplik ein und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor

  • 5 - dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2.1.Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die daran vorbeizielenden Anträge des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden. Ohnehin erweist sich ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E.1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E.1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E.1). 2.2.Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Replik vom

  1. November 2024 (Poststempel) verspätet eingereicht hat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Oktober 2024 [act. F5]), was zu rügen ist. Darin legte er denn auch mit keinem Wort dar, weshalb es ihm (im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses) nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 1 VRG). Die Frage, ob die Replik des Beschwerdeführers aus dem Recht zu weisen ist, kann hier offengelassen werden. Denn die Beschwerde ist – wie hernach aufzuzeigen sein wird – selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Replik bzw. der darin gemachten Ausführungen ohnehin abzuweisen (vgl. nachstehende E.4). Das streitberufene Gericht entscheidet in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die ihm vorliegenden Akten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 233/00 vom 6. April
  • 6 - 2001 E.2; CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 22 Rz. 8 ff. und Art. 23 Rz. 4; GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 26b Rz. 26). 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E.3.1, 149 V 156 E.4.1, 143 V 451 E.9.2 in fine und 139 V 433 E.3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das

  • 7 - unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 74 vom 5. März 2024 E.3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E.2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.5, nicht publ. in BGE 136 V 346). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). 3.3.Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz nach dem ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen

  • 8 - muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.3.1). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (vgl. BGE 150 V 297 E.3.2, 149 V 156 E.4.3 und 143 V 451 E.8.3 mit Hinweis). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte (Art. 11 Abs. 2 ZUG). 4.1.Vorliegend war im vorangehenden Verfahren unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug von C._____ nach D._____ in eine Wohngemeinschaft am 31. Oktober 2022 einen Unterstützungswohnsitz in D._____ begründet hatte, wo er sich auch angemeldet hatte (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. August 2024 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 2]). Wenn der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Verfahren neuerdings und dies erst noch bloss in der Replik vom 12. November 2024 vorbringt, er habe keinen Unterstützungswohnsitz in D._____ gehabt, da er sich dort nur vorübergehend zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit aufgehalten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn so führte er noch in der Beschwerde vom 10. Januar 2024 aus, dass die Gemeinde D._____ im Zeitpunkt des Zuzugs am 31. Oktober 2022 bestätigt habe, dass der zivilrechtliche

  • 9 - Wohnsitz in D._____ liege (vgl. dortige S. 3). An diesen gleicht sich – wie hiervor dargelegt – der unterstützungsrechtliche Wohnsitz an. Ausserdem wies der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf die Stellungnahme des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 hin (vgl. Beschwerde vom 10. September 2024 S. 4), wonach der Beschwerdeführer mit dem Verlassen der Wohngemeinschaft seinen Unterstützungswohnsitz in D._____ beendigt zu haben scheine (vgl. Stellungnahme vom 19. April 2024 [Bf-act. 4 = beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 10]). Auch daraus ist zu schliessen, dass der Unterstützungswohnsitz davor eben gerade in D._____ lag. Letztlich gilt denn auch die polizeiliche Anmeldung – hier in D._____ am 31. Oktober 2022 – gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG als (unterstützungsrechtliche) Wohnsitzbegründung, sofern namentlich nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu belegen vermag und angesichts des (ungekündigten) Untermietverhältnisses auch nicht naheliegt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 mit seiner Wohnsitznahme in D._____ seinen Unterstützungswohnsitz dort begründet hatte. 4.2.Die Beschwerdegegnerin stellte sich auch nachdem der Beschwerdeführer die Wohngemeinschaft in D._____ wieder verlassen und sich anschliessend praktisch ununterbrochen in C._____ aufgehalten hatte, bevor er nach Weihnachten 2022 festgenommen und Mitte Mai 2023 in die G._____ überführt worden war, in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nach wie vor seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen (vgl. Bf-act. 2). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er verfüge weder in D._____ noch in C._____ über einen Unterstützungswohnsitz, weshalb der Aufenthaltskanton – mithin Graubünden – unterstützungspflichtig sei

  • 10 - (vgl. Beschwerde vom 10. September 2024 und Replik vom 12. November 2024). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über einen Unterstützungswohnsitz verfügt oder aber die Unterstützungspflicht auf den Aufenthaltskanon übergegangen und wo dieser zu verorten ist. 4.2.1.Dem Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2024 zugrunde liegt und sich aus den Akten ergibt, kann nicht entnommen werden, wann genau und mit welcher Absicht der Beschwerdeführer die Wohngemeinschaft in D._____ verlassen hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nicht mehr in D._____ wohnhaft sein wollte und seine dortige Wohngelegenheit mit seinem Gepäck bzw. Hausrat und seinen persönlichen Effekten verlassen hat, was auf einen (unterstützungswohnsitzauflösenden) Wegzug gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG schliessen liesse (vgl. THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 146). Der Beschwerdeführer führt dazu in der Replik vom

  1. November 2024 an, sein Auszug aus der Wohngemeinschaft sei aufgrund einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner definitiv gewesen, da an ein weiteres Zusammenwohnen nicht mehr zu denken gewesen sei bzw. er nicht mehr dorthin habe zurückkehren können (vgl. dortige S. 2 f.; siehe Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7], wonach die Wohngemeinschaft aufgelöst worden sei und er keine Wohnung mehr in D._____ gehabt habe). Dafür spricht, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine persönlichen Gegenstände bei seiner Mutter in C._____ befänden (vgl. Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Auf der anderen Seite gab der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 nach wie vor
  • 11 - seine Wohnadresse in D._____ an, wo er nach seinen Angaben immer noch offiziell lebe (vgl. Bf-act. 7). 4.2.2.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer weder seinen Untermietvertrag gekündigt noch sich in D._____ abgemeldet hat (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. August 2024 E.3.2 [Bf-act. 2]; Gesuch des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 18. Juli 2023 [Bg-act. 5]; Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Dies spräche für ein Fortbestehen des Unterstützungswohnsitzes in D._____ (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZUG; siehe Korrespondenz des Amts für Soziales vom 14. Juni 2023 [Bg-act. 3]; vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
  1. Oktober 2024 S. 5). Auch ersuchte der Beschwerdeführer am
  2. Dezember 2022 beim Sozialamt D._____ um öffentlich-rechtliche Unterstützung (vgl. Korrespondenz des Amts für Soziales vom 14. Juni 2023 [Bg-act. 3]; Einvernahmeprotokoll vom 18. Januar 2023 [Bf-act. 6]). Ferner argumentiert die Beschwerdegegnerin, die Übernachtungen ausserhalb von D._____ hätten nur der Vermeidung von Obdachlosigkeit gedient (vgl. Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 S. 5). Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt Ende 2022 je wieder in die Gemeinde D._____ zurückgekehrt ist (vgl. Einvernahmeeröffnung vom 26. Dezember 2022 [Bf-act. 5]; Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Vielmehr hielt er sich ab dem 29. November 2022 bis zum 21. Dezember 2022 (mit kurzem Unterbruch zwecks Ferien in Spanien vom 3. bis zum
  3. Dezember 2022) bei seiner Ex-Freundin in C._____ auf, bevor er in einer Klinik war bzw. bei einer Kollegin in E._____ und in einem Hotel in C._____ übernachtete (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. August 2024 [Bf-act. 2]; Beschwerde vom 10. September 2024 S. 3; Fragebogen
  • 12 - zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, der Beschwerdeführer habe keine Absicht gehabt, den Kanton St. Gallen zu verlassen, weshalb der Unterstützungswohnsitz nach wie vor dort zu verorten sei (vgl. angefochtene Verfügung 12. August 2024 E.3.4 [Bf-act. 2] und Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 S. 4), scheint sie zu übersehen, dass eine Person rechtsprechungsgemäss den die Absicht dauernden Verbleibens äusserlich erkennbar machenden Lebensmittelpunkt grundsätzlich nur in einer bestimmten Gemeinde haben kann und nicht in einem Kanton als solchen. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den "Kanton" bzw. "Wohnkanton" anknüpft, vermag daran nichts zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 ZUG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom
  1. November 2014 E.3.3, 8C_233/2010 vom 5. Juli 2010 E.3.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.4b, 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E.2.1 und 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2).
  • 13 - 4.3.Wenn somit – wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise unter Verweis auf das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen vorbringt (vgl. hierzu Stellungnahme vom 19. April 2024 [Bf-act.4 = Bg-act. 10]) – aufgrund des tatsächlich erfolgten Wegzugs aus der Gemeinde D._____ davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Unterstützungswohnsitz in D._____ gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZUG aufgegeben hat, bleibt zu prüfen, ob er allenfalls in der Gemeinde C._____ einen neuen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet hat. Soweit der Beschwerdeführer dies verneint (vgl. Beschwerde vom 10. September 2024 S. 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei unsteten Personen – wie hier – bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei solchen Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4, 8C_79/2010 vom
  1. September 2010 E.7.3 [nicht publ. in BGE 136 V 346], 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom
  2. November 2014 E.3.4, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1; siehe ferne VGU 21 61 vom 24. März 2022 E.4.2). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um eine Person,
  • 14 - welche kaum über gefestigte Beziehungen und Strukturen verfügt, weshalb an die Wohnsitzbegründung somit keine strengen Anforderungen zu stellen sind. 4.3.1.Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer abgesehen von einem kurzen, fünftägigen Urlaub in Spanien ab dem 29. November bis zum
  1. Dezember 2022 bei seiner Ex-Freundin in C._____ auf, bevor er in einer Klinik war bzw. bei einer Kollegin in E._____ und in einem Hotel in C._____ übernachtete. Auch vor seinem Umzug nach D._____ wohnte er zusammen mit seiner Ex-Freundin rund dreieinhalb Jahre in C._____ (vgl. Stellungnahme des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen vom
  2. April 2024 [Bf-act. 4 = Bg-act. 10]; angefochtene Verfügung vom
  3. August 2024; Beschwerde vom 10. September 2024 S. 3; Festnahmeeröffnung vom 26. Dezember 2022 [Bf-act. 5]; Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Zudem ist aktenkundig, dass seine Mutter ebenfalls in C._____ lebt, bei welcher er sich kurzzeitig aufgehalten haben soll und bei welcher sich seine persönlichen Gegenstände befinden (vgl. Stellungnahme des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen vom
  4. April 2024 S. 2 [Bf-act. 4 = Bg-act. 10]; Korrespondenz des Amts für Soziales vom 14. Juni 2023 [Bg-act. 3]; Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme Ende 2022 eine räumliche und persönliche Beziehung zur Gemeinde C._____ aufwies, welche für eine (Rück-)Verlegung des Lebensmittelpunkts und eine Begründung des Unterstützungswohnsitzes in C._____ sprächen. Diesfalls hätte der Eintritt in eine Strafanstalt – hier vorerst in das Regionalgefängnis D._____ und danach in die G._____ – gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG diesen Unterstützungswohnsitz nicht beendet.
  • 15 - 4.3.2.Wie es sich damit jedoch im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin auch beim Abstellen auf den Aufenthaltskanton – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht unterstützungspflichtig ist. 4.4.Wird mit dem Beschwerdeführer und dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum ohne fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz war, so ist er vom Aufenthaltskanton zu unterstützen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG; vgl. ferner Art. 5 Abs. 3 UG). Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer – nachdem er die Wohngemeinschaft in D._____ verlassen hatte bis zu seinem Haftantritt Ende 2022 – grossmehrheitlich in C._____ und damit nach wie vor im Kanton St. Gallen als Aufenthaltskanton auf. Dasselbe gilt im Übrigen für den Zeitraum des vorzeitigen Strafvollzugs im Regionalgefängnis D._____. Wann und ob ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltsortwechsel vorliegt, regelt das ZUG, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt (vgl. E.3.3 hiervor), nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt insofern eine Gesetzeslücke vor. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise – Unterstützung verlangen könne. Weder die Verfassung noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollten dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E.5a). Ausserdem bestätigte das Bundesgericht jüngst in BGE 149 V 156, dass Art. 9 Abs. 3 ZUG, wonach u.a. der Eintritt in eine Einrichtung – mithin eine Strafanstalt – einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendige, bei einer

  • 16 - Anknüpfung an den Aufenthaltskanton nicht analog Anwendung findet, da diese Bestimmung gemäss Wortlaut auf Personen ohne Unterstützungswohnsitz eben nicht angewendet werden kann (vgl. BGE 149 V 156 E.7.1; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.345/2002 vom

  1. Mai 2003 E.3.2). Mithin lässt der Eintritt in eine Strafanstalt für sich allein den bisherigen Aufenthaltskanton bzw. -ort nicht fortbestehen. 4.4.1.Im Weiteren ist dem Amt für Soziales darin beizupflichten, dass Art. 11 Abs. 2 ZUG keine Anwendung findet, wenn eine volljährige Person aus anderen als ärztlichen oder fürsorgerischen Gründen auf behördliche Anordnung in einen Drittkanton gebracht wird, z.B. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme. Muss also eine Person während der Verbüssung einer Strafe bzw. während einer strafrechtlichen Massnahme unterstützt werden, ohne vor Antritt von Strafe oder Massnahme einen Unterstützungswohnsitz gehabt zu haben, ist Art. 11 Abs. 2 ZUG nicht anwendbar (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 173). Der Ort – hier Altstätten –, von wo aus die Zuweisung erfolgte, ist dann nicht als Aufenthaltsort anzusehen. 4.4.2.Der offengehaltene und nur auf das objektive Element der Anwesenheit an einem Ort abstellende Aufenthaltsbegriff nach Art. 11 Abs. 1 ZUG bewirkt, dass eine Person den Aufenthaltsort häufig wechseln kann. In besonderen Fällen können daher mehrere Orte als Aufenthaltsorte in Betracht kommen. Die Funktion des Aufenthaltsortes, das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb als nicht unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitraum mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, muss an jenem Ort die Unterstützung geleistet werden, zu welchem die engste Beziehung besteht, und an welchen der Wohnsitzlose immer wieder
  • 17 - zurückkehrt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168). Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer – abgesehen vom vorzeitigen Strafvollzug in der G._____ – zum Kanton Graubünden bzw. zur Beschwerdegegnerin keinen Bezug hat. Letztere stellt sich nachvollziehbar auf den Standpunkt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der G._____ lediglich vorübergehender Natur ist (vgl. auch Korrespondenz des Amts für Justizvollzug Graubünden vom
  1. Juni 2023 [Bg-act. 4]). Ebenso hielt sie in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2024 fest, dass er sich bis zum Eintritt in die G._____ zu keinem Zeitpunkt im Kanton Graubünden aufgehalten habe (vgl. dortige E.3.2; siehe ferner Schreiben des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 1. Februar 2024 [Bg-act. 9]). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Vielmehr pflegte dieser im hier massgeblichen Zeitraum nachweislich enge Beziehungen zum Kanton St. Gallen, indem er dort wohnte und sich zuletzt grossmehrheitlich bei seiner Ex-Freundin aufhielt. Er kehrte denn auch nach dem Kurzurlab in Spanien Anfang Dezember 2022 wieder zu seiner Ex-Freundin zurück, womit naheliegt, dass sie als Bezugsperson des Beschwerdeführers gilt. Daneben lebt auch seine Mutter im Kanton St. Gallen bzw. in C., bei welcher er ebenfalls gelebt haben soll (vgl. Stellungnahme des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 S. 2 [Bf-act. 4 = Bg- act. 10]; Korrespondenz des Amts für Soziales vom 14. Juni 2023 [Bg-act. 3]; Festnahmeeröffnung vom 26. Dezember 2022 [Bf-act. 5]; Fragebogen zur Zuständigkeit für Personen ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz vom 2. Februar 2023 [Bf-act. 7]). Schliesslich kehrte er auch nach einem Klinikaufenthalt Ende 2022 zunächst zu einer Kollegin in E. und dann in ein Hotel in C._____ zurück (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. August 2024 [Bf-act. 4] und Beschwerde vom 10. September 2024 S. 3). Aufgrund dieser engen Beziehung und den manifestierten Rückkehrabsichten kann nicht von sich ständig
  • 18 - wechselnden bzw. sich ablösenden Aufenthaltsorten ausgegangen werden (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 169). Vielmehr gilt der Kantons St. Gallen aufgrund der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Kanton als der nach Art. 11 Abs. 1 ZUG massgebliche Aufenthaltskanton. In der G._____ hält sich der Beschwerdeführer lediglich zum Sonderzweck des vorzeitigen Strafvollzugs auf. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungspflicht zu Recht verneint. 4.5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Allerdings hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 500.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 6.1.Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Schreiben vom 14. November 2024 ihre Honorarnote eingereicht. Darin machte sie einen Aufwand von 6.51 Stunden à CHF 200.-- (CHF 1'302.--) zuzüglich Barauslagen (CHF 20.--) und 8.1 % MWST (CHF 107.10), insgesamt CHF 1'429.10, geltend. Demnach wird der gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geltende Honoraransatz für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.-- pro Stunde berücksichtigt. Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 1'429.10 als angemessen.

  • 19 - 6.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin Ilona Zürcher eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'429.10 (inkl. MWST) entschädigt. 4.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 10 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

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