VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 58 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuar ad hocSchlegel URTEIL vom 10. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Ilona Zürcher, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
4 - Aufenthaltsgemeinde. Der Beschwerdeführer habe seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen nie aufgegeben bzw. es bestünden zumindest genügend Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen bestehe. Ob sich dieser nun in D._____ oder in C._____ befinde, sei letztlich durch die St. Galler Gerichte zu entscheiden. Klar sei, dass der Beschwerdeführer den Kanton St. Gallen nie verlassen habe und sich schon gar nicht freiwillig im Kanton Graubünden habe niederlassen wollen. 8.Der Beschwerdeführer replizierte am 12. November 2024 (Poststempel) bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt punktuell. 9.Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. November 2024 eine Duplik ein und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor
5 - dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2.1.Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die daran vorbeizielenden Anträge des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden. Ohnehin erweist sich ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E.1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E.1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E.1). 2.2.Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Replik vom
6 - 2001 E.2; CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 22 Rz. 8 ff. und Art. 23 Rz. 4; GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 26b Rz. 26). 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E.3.1, 149 V 156 E.4.1, 143 V 451 E.9.2 in fine und 139 V 433 E.3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das
7 - unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 74 vom 5. März 2024 E.3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E.2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.5, nicht publ. in BGE 136 V 346). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). 3.3.Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz nach dem ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen
8 - muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.3.1). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (vgl. BGE 150 V 297 E.3.2, 149 V 156 E.4.3 und 143 V 451 E.8.3 mit Hinweis). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte (Art. 11 Abs. 2 ZUG). 4.1.Vorliegend war im vorangehenden Verfahren unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug von C._____ nach D._____ in eine Wohngemeinschaft am 31. Oktober 2022 einen Unterstützungswohnsitz in D._____ begründet hatte, wo er sich auch angemeldet hatte (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. August 2024 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 2]). Wenn der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Verfahren neuerdings und dies erst noch bloss in der Replik vom 12. November 2024 vorbringt, er habe keinen Unterstützungswohnsitz in D._____ gehabt, da er sich dort nur vorübergehend zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit aufgehalten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn so führte er noch in der Beschwerde vom 10. Januar 2024 aus, dass die Gemeinde D._____ im Zeitpunkt des Zuzugs am 31. Oktober 2022 bestätigt habe, dass der zivilrechtliche
9 - Wohnsitz in D._____ liege (vgl. dortige S. 3). An diesen gleicht sich – wie hiervor dargelegt – der unterstützungsrechtliche Wohnsitz an. Ausserdem wies der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf die Stellungnahme des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 hin (vgl. Beschwerde vom 10. September 2024 S. 4), wonach der Beschwerdeführer mit dem Verlassen der Wohngemeinschaft seinen Unterstützungswohnsitz in D._____ beendigt zu haben scheine (vgl. Stellungnahme vom 19. April 2024 [Bf-act. 4 = beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 10]). Auch daraus ist zu schliessen, dass der Unterstützungswohnsitz davor eben gerade in D._____ lag. Letztlich gilt denn auch die polizeiliche Anmeldung – hier in D._____ am 31. Oktober 2022 – gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG als (unterstützungsrechtliche) Wohnsitzbegründung, sofern namentlich nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu belegen vermag und angesichts des (ungekündigten) Untermietverhältnisses auch nicht naheliegt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 mit seiner Wohnsitznahme in D._____ seinen Unterstützungswohnsitz dort begründet hatte. 4.2.Die Beschwerdegegnerin stellte sich auch nachdem der Beschwerdeführer die Wohngemeinschaft in D._____ wieder verlassen und sich anschliessend praktisch ununterbrochen in C._____ aufgehalten hatte, bevor er nach Weihnachten 2022 festgenommen und Mitte Mai 2023 in die G._____ überführt worden war, in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nach wie vor seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen (vgl. Bf-act. 2). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er verfüge weder in D._____ noch in C._____ über einen Unterstützungswohnsitz, weshalb der Aufenthaltskanton – mithin Graubünden – unterstützungspflichtig sei
10 - (vgl. Beschwerde vom 10. September 2024 und Replik vom 12. November 2024). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über einen Unterstützungswohnsitz verfügt oder aber die Unterstützungspflicht auf den Aufenthaltskanon übergegangen und wo dieser zu verorten ist. 4.2.1.Dem Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2024 zugrunde liegt und sich aus den Akten ergibt, kann nicht entnommen werden, wann genau und mit welcher Absicht der Beschwerdeführer die Wohngemeinschaft in D._____ verlassen hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nicht mehr in D._____ wohnhaft sein wollte und seine dortige Wohngelegenheit mit seinem Gepäck bzw. Hausrat und seinen persönlichen Effekten verlassen hat, was auf einen (unterstützungswohnsitzauflösenden) Wegzug gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG schliessen liesse (vgl. THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 146). Der Beschwerdeführer führt dazu in der Replik vom
15 - 4.3.2.Wie es sich damit jedoch im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin auch beim Abstellen auf den Aufenthaltskanton – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht unterstützungspflichtig ist. 4.4.Wird mit dem Beschwerdeführer und dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum ohne fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz war, so ist er vom Aufenthaltskanton zu unterstützen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG; vgl. ferner Art. 5 Abs. 3 UG). Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer – nachdem er die Wohngemeinschaft in D._____ verlassen hatte bis zu seinem Haftantritt Ende 2022 – grossmehrheitlich in C._____ und damit nach wie vor im Kanton St. Gallen als Aufenthaltskanton auf. Dasselbe gilt im Übrigen für den Zeitraum des vorzeitigen Strafvollzugs im Regionalgefängnis D._____. Wann und ob ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltsortwechsel vorliegt, regelt das ZUG, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt (vgl. E.3.3 hiervor), nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt insofern eine Gesetzeslücke vor. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise – Unterstützung verlangen könne. Weder die Verfassung noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollten dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E.5a). Ausserdem bestätigte das Bundesgericht jüngst in BGE 149 V 156, dass Art. 9 Abs. 3 ZUG, wonach u.a. der Eintritt in eine Einrichtung – mithin eine Strafanstalt – einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendige, bei einer
16 - Anknüpfung an den Aufenthaltskanton nicht analog Anwendung findet, da diese Bestimmung gemäss Wortlaut auf Personen ohne Unterstützungswohnsitz eben nicht angewendet werden kann (vgl. BGE 149 V 156 E.7.1; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.345/2002 vom
18 - wechselnden bzw. sich ablösenden Aufenthaltsorten ausgegangen werden (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 169). Vielmehr gilt der Kantons St. Gallen aufgrund der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Kanton als der nach Art. 11 Abs. 1 ZUG massgebliche Aufenthaltskanton. In der G._____ hält sich der Beschwerdeführer lediglich zum Sonderzweck des vorzeitigen Strafvollzugs auf. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungspflicht zu Recht verneint. 4.5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Allerdings hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 500.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 6.1.Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Schreiben vom 14. November 2024 ihre Honorarnote eingereicht. Darin machte sie einen Aufwand von 6.51 Stunden à CHF 200.-- (CHF 1'302.--) zuzüglich Barauslagen (CHF 20.--) und 8.1 % MWST (CHF 107.10), insgesamt CHF 1'429.10, geltend. Demnach wird der gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geltende Honoraransatz für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.-- pro Stunde berücksichtigt. Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 1'429.10 als angemessen.
19 - 6.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin Ilona Zürcher eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'429.10 (inkl. MWST) entschädigt. 4.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]