Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 50
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 50 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 19. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Berufsbeistandschaft Region B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., Beschwerdegegnerin und Gemeinde D., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corina Caluori, Beigeladene betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der somalische Staatsangehörige A., geboren am 2005, reiste im Jahr 2013 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz ein. 2.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. vom 16. März 2017 wurde die zuvor für A. angeordnete Vormundschaft per Ende März 2017 aufgehoben und eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) ab dem 1. April 2017 errichtet. Gleichzeitig wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ entzogen und Letzterer im E._____ in F._____ behördlich untergebracht. 3.In der Folge wurde A._____ mit Entscheid der KESB B._____ vom
  1. November 2017 rückwirkend per 13. August 2017 im G._____ in H._____ platziert. 4.Nachdem die Gemeinde C._____ die Gesuche um öffentlich-rechtliche Unterstützung für A._____ im Juni 2019 und Januar 2021 gutgeheissen hatte, wurde der Unterstützungsbetrag aufgrund einer Tariferhöhung für den Heimaufenthalt im Februar 2023 angepasst. 5.Im August 2023 begann A._____ eine Lehre zum Montage-Elektriker EFZ in I., wobei ihm während dieser Ausbildung eine durch das G. angemietete Wohnung in D._____ zur Verfügung steht. 6.Nachdem der Beistand Ende September 2023 kurz vor dem Eintritt der Volljährigkeit von A._____ ein Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft im Erwachsenenschutzrecht eingereicht hatte und in der Folge im April 2024 eine Gefährdungsmeldung durch das G._____ erfolgt war, errichtete die KESB B._____ mit Entscheid vom 28. Mai 2024 für A._____ per 1. Juni 2024 eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB).
  • 3 - 7.Bereits zuvor stellte die Gemeinde C._____ ab Anfang 2024 die Unterstützungszahlungen für A._____ ein. 8.Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 ersuchte die Berufsbeistandschaft B._____ die Gemeinde C._____ darum, allenfalls mit der Gemeinde D._____ oder weiteren Stellen die Finanzierungszuständigkeit abzuklären. 9.Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 trat die Gemeinde C._____ auf das Gesuch der Berufsbeistandschaft B._____ um Übernahme der Kosten für die Erwachsenenschutzmassnahme für A._____ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für den Zeitraum ab der Volljährigkeit bis Ende Mai 2024 habe keine Erwachsenenschutzmassnahme bestanden, womit die Notwendigkeit für eine Betreuung durch das G._____ nicht mehr gegeben gewesen sei. 10.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juli 2024 durch seinen Beistand Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid der Gemeinde C._____ aufzuheben und ihre örtliche Zuständigkeit festzustellen. Zudem sei die Gemeinde zu verpflichten, für die Lebenshaltungskosten inkl. Anerkennung des Betreuungsbedarfs gemäss Konzept des G._____ im Rahmen der Sozialhilfe aufzukommen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Rahmen des Konzepts des G._____ in einer von diesem gemieteten Wohnung lebe und eine Lehre in I._____ absolviere, weshalb er sich in D._____ zu Ausbildungszwecken aufhalte. Zudem sei der Betreuungsbedarf für die Gemeinde C._____ ausgewiesen gewesen, zumal diese in den Monaten August 2023 bis Januar 2024 für die Kosten im Rahmen des besagten Konzepts aufgekommen sei. Daraufhin seien die Zahlungen ohne Erlass einer entsprechenden Verfügung eingestellt worden. Auch sei lebensfremd, dass die Gemeinde im angefochtenen

  • 4 - Entscheid den Betreuungsbedarf eines erst gerade volljährig gewordenen jungen Mannes, welchem keine Unterstützung sowie Begleitung durch ein Elternhaus zukomme, an das Bestehen einer Beistandschaft knüpfe. Eine Person könne aus verschiedenen Gründen auf (vorübergehende) Unterstützung sowie Begleitung in der alltäglichen Lebensführung angewiesen sein. Dabei müsse keineswegs gleichzeitig ein Schwächezustand vorliegen, welcher eine Beistandschaft erforderlich mache. Die Begründung der Gemeinde erstaune umso mehr, als dass sie über den Antrag auf Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme in Kenntnis gewesen sei. Dass erst per 1. Juni 2024 eine Beistandschaft errichtet worden sei und nicht bereits zum Zeitpunkt der Volljährigkeit, könne nicht zur Verneinung des Unterstützungsbedarfs ab Januar 2024 bis zur Errichtung der Beistandschaft und damit zur Begründung des Unterstützungswohnsitzes in D._____ herangezogen werden. Sofern die Wohnform im Rahmen des Konzepts des G._____ unter Art. 5 ZUG falle, sei der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers nach wie vor in C., unabhängig davon, ob er sich in D. angemeldet habe. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2024 schloss die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Erreichen der Volljährigkeit nach D._____ verlegt habe. Mangels einer Erwachsenenschutzmassnahme sei eine über die Kindesschutzmassnahme hinaus andauernde Betreuung durch das G._____ nicht mehr erforderlich. Damit habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D._____ und eine Berufung auf den bisherigen fiktiven Wohnsitz in C._____ sei nicht mehr möglich, weshalb auf das Finanzierungsgesuch vom 6. Juni 2024 zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten worden sei. 12.Die beigeladene Gemeinde D._____ (nachfolgend: Beigeladene) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 die Gutheissung

  • 5 - der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit seinen Unterstützungswohnsitz gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in der Gemeinde C._____ gehabt habe. Ein Unterstützungswohnsitz ende nicht zwingend mit dem Eintritt der Volljährigkeit und dem Wegfall einer Kindesschutzmassnahme. Vielmehr dauere ein durch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründeter Wohnsitz bis zum Austritt aus der entsprechenden Institution weiter an. Dies mit Ausnahme von Fällen, in denen die betroffene Person freiwillig weiterhin in dieser Institution verbleibe, kein Sonderzweck mehr gegeben sei und die Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens dort befinde. Da vorliegend der Sonderzweck der Unterbringung in der Wohnung in D._____ darin bestanden habe, den Beschwerdeführer während seiner Lehrausbildung weiterhin betreuen und begleiten zu können, sei der Sonderzweck mit dem Erreichen der Volljährigkeit und dem Wegfall der Kindesschutzmassnahme nicht dahingefallen. Auch habe die Betreuungsnotwendigkeit weiterhin bestanden. Somit sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit freiwillig und mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde D._____ aufgehalten habe. Daher sei der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers weiterhin in C._____, womit die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit fälschlicherweise verneint habe. 13.Am 28. Oktober 2024 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Anträgen und reichte verschiedene KESB-Entscheide ein. 14.Die Beschwerdegegnerin reichte am 11. November 2024 ihre Duplik ein, wobei sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielt und zur Replik des Beschwerdeführers Stellung nahm.

  • 6 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, den angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2024 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinem Beistand die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erteilt (vgl. entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 1]). Da der Beschwerdeführer unstreitig urteilsfähig und im massgeblichen Bereich in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 28. Mai 2024 S. 4 und S. 6 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 5]; siehe hierzu auch BIDERBOST/HENKEL, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 394 Rz. 20a), ist der Beistand zur Prozessführung für ihn berechtigt, wobei er in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter ist und mit Wirkung für den Beschwerdeführer

  • 7 - handeln kann (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., Art. 394 Rz. 1 und Rz. 18). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Finanzierungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer anbegehrt, es sei die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E.1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E.1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E.1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts

  • 8 - (vgl. BGE 150 V 297 E.3.1, 143 V 451 E.9.2 und 139 V 433 E.3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. März 2022 E.2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.5, nicht publ. in BGE 136 V 346). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). Für minderjährige Kinder gilt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die

  • 9 - Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Ausserdem hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c; vgl. BGE 150 V 297 E.3.3 und 143 V 451 E.8.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E.3.2.3 und 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2). Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes (vgl. BGE 143 V 451 E.8.3). Dieser befindet sich nach Art. 25 ZGB am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, oder – bei fehlendem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern – am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Abs. 1 Satzteil 1); in den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1 Satzteil 2). 3.3.Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (vgl. BGE 130 I 71 E.4.1 mit Hinweisen). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des UG. Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG).

  • 10 - 4.1.Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass sich der eigene Unterstützungswohnsitz des damals minderjährigen Beschwerdeführers während seiner behördlichen Unterbringung im G._____ bzw. bis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit am 2. Oktober 2023 gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in C._____ befand. Streitig ist demgegenüber, ob dieser in C._____ zu verortende Unterstützungswohnsitz über den Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers hinaus andauert oder nicht. 4.2.1.Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Unterstützungswohnsitz nach dem Erreichen der Volljährigkeit nach D._____ verlegt habe. Mangels einer Erwachsenenschutzmassnahme sei eine über die Kindesschutzmassnahme hinaus andauernde Betreuung durch das G._____ nicht mehr erforderlich gewesen. In Bezug auf den gemäss Beschwerdeführer ausgewiesenen Betreuungsbedarf und die daraus abgeleitete Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin mangle es demnach an der notwendigen Massnahmengrundlage. Somit habe der Beschwerdeführer seinen Unterstützungswohnsitz in D._____ und eine Berufung auf den bisherigen in C._____ sei nicht mehr möglich, weshalb mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Finanzierungsgesuch vom 6. Juni 2024 eingetreten worden sei. 4.2.2.Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Bedarf für seine Betreuung und Begleitung im Rahmen des Konzepts des G._____ ausgewiesen und von der Beschwerdegegnerin bis im Januar 2024 auch anerkannt worden sei. Da die Wohnform gemäss besagtem Konzept unter Art. 5 ZUG falle, sei sein Unterstützungswohnsitz nach wie vor in C., unabhängig davon, ob er sich in D. angemeldet habe.

  • 11 - 5.1.Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG, sondern nach den Bestimmungen für erwachsene Personen. Dies bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahinfällt. Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG grundsätzlich keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim weiter an (sog. perpetuierter Wohnsitz). Das gilt auch in Fällen, in denen ein Kind auf Veranlassung der KESB oder einer anderen Behörde in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Bleibt aber das volljährig gewordene Kind freiwillig am Ort der ursprünglichen Unterbringung, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung, beruht der weitere Verbleib in der Institution nicht auf einem Sonderzweck (wie z.B. die Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet werden (vgl. Merkblatt der SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern 2019, Kapitel 8.3, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public /pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche- Zustaendigkeit_01.pdf, zuletzt besucht am 19. Dezember 2024; siehe auch KÜNG, Örtliche Zuständigkeit zur subsidiären Finanzierung des Kinderunterhalts, namentlich von Kindesschutzmassnahmen, ZKE-RMA 3/2023, S. 266 f.; VOGEL, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, Konsequenzen der unterschiedlichen Anknüpfung

  • 12 - bei der Anordnung und Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen, in: FANKHAUSER/REUSSER/SCHWANDER [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 588). 5.2.Gemäss Art. 63a bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) sind die Kosten von ambulanten und stationären Erwachsenenschutzmassnahmen von der betroffenen Person zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Abs. 1). Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich- rechtliche Unterstützung zuständig ist; die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar (Abs. 2). 6.1.Vorliegend reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zusammen mit einer Frau, welche nicht seine Mutter ist, und einem weiteren Kind in die Schweiz ein, wobei er sich zunächst in Transitzentren aufhielt, bevor er zum Schutz sowie zur Betreuung und Erziehung in der Kinderabteilung des Kantonsspitals in I._____ vorübergehend untergebracht wurde (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 13. Juni 2013 S. 2 f. und S. 5 [Bf-act. 26]). Anschliessend hielt er sich bis zum 12. August 2017 im E._____ in F._____ auf (vgl. Entscheide der KESB B._____ vom 26. September 2013 S. 3 [Bf-act. 24], 5. Februar 2015 S. 2 [Bf-act. 23], 5. November 2015 S. 1 [Bf-act. 21], 16. März 2017 S. 1 f. und S. 4 [Bf-act. 20] und 23. November 2017 S. 1 [Bf-act. 18]), wobei die entsprechende behördliche Unterbringung im März 2017 erfolgt war (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 16. März 2017 S. 4 und S. 8 [Bf-act. 20]). Mit Entscheid der KESB B._____ vom 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführer sodann rückwirkend per 13. August 2017 im G._____ in H._____ platziert (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 23. November 2017 S. 1 f. und S. 4 [Bf- act. 7]). Seit Beginn der Lehre per Anfang August 2023 steht dem Beschwerdeführer eine vom G._____ angemietete Wohnung in D._____ zur Verfügung, in welcher er seither im Rahmen eines begleiteten

  • 13 - Wohnens lebt (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 28. Mai 2024 S. 2 f. [Bg-act. 5]; siehe auch Konzept "begleitetes Wohnen" der Stiftung G._____ vom 15. Mai 2023 [Bf-act. 9]). Der minderjährige Beschwerdeführer lebte somit dauernd von seinen Eltern getrennt (vgl. insb. auch Entscheide der KESB B._____ vom 13. Juni 2013 S. 3 [Bf-act. 25] und 25. Oktober 2018 S. 2 [Bf-act. 17], wonach der Aufenthaltsort der Kindsmutter unbekannt sei) und seine Wohnsituation im Rahmen des begleiteten Wohnens dauerte auch bei Eintritt der Volljährigkeit am

  1. Oktober 2023 weiter an (vgl. THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 111, wonach unter anderem Formen des begleiteten Wohnens als Heime im Sinne von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gelten; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.2). Nach dem Gesagten steht dies der Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes in C._____ grundsätzlich entgegen (vgl. E.5.1 hiervor). 6.2.Aus dem Konzept der Stiftung G._____ vom 29. September 2020 ergibt sich, dass das Betreuungsangebot bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit besteht. Bei gegenseitiger Übereinkunft mit der lernenden Person und den Involvierten ist eine Begleitung durch die Lehre bis hin zum Abschluss konzeptionell geregelt und Teil des erweiterten Angebots. Die Mitarbeitenden sind bestrebt, die Kinder und Jugendlichen in ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Erwachsenenleben zu begleiten und dabei deren Resilienz zu stärken (vgl. Bf-act. 8 S. 5). Dem erwähnten Konzept "begleitetes Wohnen" vom 15. Mai 2023 ist insbesondere zu entnehmen, dass die Stiftung G._____ im Verlaufsprozess aufgrund der anspruchsvollen Übergangsphase für Jugendliche von der Schule in die Lehre sowie in die anschliessende Selbstständigkeit nach Lehrabschluss die Möglichkeit des begleiteten Wohnens anbietet. Dabei erhalten die Jugendlichen nebst einer fürsorgerischen Betreuung auch wichtige Anreize zur Entwicklung und
  • 14 - Förderung in die Eigenständigkeit. Der Aufenthalt in einer externen Wohnform soll die jungen Erwachsenen dazu befähigen, ihr Leben selbstständig, konstruktiv und gesetzeskonform zu bewältigen. Die Berufsausbildung und die damit verbundene Erfahrung finanzieller Unabhängigkeit stehen zusammen mit sozialen Fähigkeiten im Zentrum. Der Aufenthalt in einer externen Wohnform ist die letzte Stufe vor der Selbstständigkeit und einem eigenverantwortlichen Leben (vgl. Bf-act. 9 S. 1 f.). Seit Beginn der Lehre per Anfang August 2023 lebt der Beschwerdeführer gemäss dem dargelegten und zum erweiterten Angebot gehörenden Konzept "begleitetes Wohnen" in einer durch das G._____ angemieteten Wohnung in D.. Hierzu führte die KESB B. in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2024 näher aus, der Beschwerdeführer habe am 2. August 2023 eine Lehre als Montage- Elektriker in I._____ begonnen. In D._____ stehe ihm eine Aussenwohnung zur Verfügung, welche durch das G._____ angemietet worden sei und in der er betreut wohnen könne. Diese Aussenwohnung werde er nur solange nutzen können, wie seine Ausbildung dauere. Der Beschwerdeführer halte sich aktuell nur zum Zweck seiner Ausbildung in D._____ auf (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 28. Mai 2024 S. 2 [Bg-act. 5]; siehe ferner auch Schreiben des Beistands an die Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer nun eine Lehre zum Montage-Elektriker EFZ in I._____ beginnen und in D._____ wohnen werde, wobei er nach wie vor durch das G._____ betreut werde [Bg-act. 4]; Scheiben des Beistands an die KESB B._____ vom
  1. September 2023 S. 1, wonach der Beschwerdeführer neu in einer durch das G._____ angemieteten Wohnung in D._____ lebe und dabei weiterhin durch das G._____ betreut sowie in Alltagsfragen begleitet und unterstützt werde [Bf-act. 5]; Finanzierungsgesuch der Berufsbeistandschaft B._____ vom 6. Juni 2024 S. 1, wonach der Beschwerdeführer in einer vom G._____ angemieteten Wohnung in D._____ lebe und gemäss beiliegendem Konzept betreut sowie begleitet
  • 15 - werde [Bg-act. 10]). Auch bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor, dass ihm die Wohnung in D._____ zur Verfügung gestellt worden sei, damit er einen zumutbaren Arbeitsweg habe (vgl. Beschwerde vom 19. Juli 2024 S. 3 und Replik vom 28. Oktober 2024 S. 2), was sich als nachvollziehbar erweist. Insofern besteht der Sonderzweck des weiteren Verbleibs des volljährigen Beschwerdeführers in der durch das G._____ angemieteten Wohnung in D._____ darin, Letzteren – welchem unstreitig kein stabiles Erziehungsumfeld durch die Eltern zukommt – während seiner Lehrausbildung im Hinblick auf ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben zu betreuen und zu unterstützen. Damit ist dieser Sonderzweck mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2023 und dem damit verbundenen Wegfall der Kindesschutzmassnahmen – wie die Beigeladenen zutreffend festhält – nicht dahingefallen (vgl. VGU U 19 68 vom 22. Januar 2020 E.3.3.1 ff.). 6.3.In Bezug auf die Notwendigkeit für eine weitere Betreuung ist zunächst auf das Schreiben des Beistands des Beschwerdeführers an die KESB B._____ vom 27. September 2023 hinzuweisen. Darin wurde kurz vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ein Antrag auf Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme gestellt und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neu als Lehrling in einer durch das G._____ angemieteten Wohnung in D._____ lebe. Letzterer werde weiterhin durch das G._____ betreut und in Alltagsfragen begleitet sowie unterstützt. Die Unterstützung sowie der Verselbständigungsprozess seien notwendig, um auch während der Ausbildungszeit Stabilität und Kontinuität gewährleisten zu können. Die Weiterführung der Beistandschaft nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bis zur Beendigung der Ausbildung per Ende Juli 2026 werde als sinnvoll erachtet. Bei der Beistandschaft gehe es primär um die Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem G._____ und dem

  • 16 - Sozialdienst C.. Der Beschwerdeführer sei mit einer Beistandschaft im Erwachsenenschutz grundsätzlich einverstanden. Dabei seien die Bereiche Wohnen und Arbeit in Betracht zu ziehen (vgl. Schreiben des Beistands an die KESB B. vom 27. September 2023 [Bf-act. 5]). Nachdem in der Folge noch nicht über die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme entschieden worden war, ging bei der KESB B._____ am 15. April 2024 eine Gefährdungsmeldung des Leiters des G._____ ein. Darin hielt Letzterer insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2023 volljährig geworden sei, weshalb die Beistandsperson ausgeschieden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich im ersten Lehrjahr und werde in den Bereichen Ausbildung, Wohnen, Lebensunterhalt, Hobbies und Freizeit sowie in lebenspraktischen Fragen, Anliegen und Aufgaben permanent begleitet bzw. unterstützt. Ziel einer Beistandschaft sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Lehre seinen Lebensweg selbstständig, erfolgreich sowie sicher weitergehen könne. Das begleitete Wohnen vermittle dem jungen Beschwerdeführer den notwendigen Schutz bezüglich der erwähnten Lebensumstände. Eine gute Integration sei im Interesse aller. Nach Rücksprache mit den beteiligten Personen sei eine Massnahme im Erwachsenenschutz bzw. die punktuelle Einsetzung einer Beistandsperson, insbesondere bei finanziellen und rechtlichen Themen, angezeigt (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom 28. Mai 2024 S. 2 [Bg- act. 5]). Die KESB B._____ erachtete in den Bereichen Vermögensverwaltung, Arbeit, Bildung bzw. Beschäftigung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen eine Begleitung aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie zur Förderung der Eigenverantwortung für erforderlich, weshalb sie mit Entscheid vom

  1. Mai 2024 für den Beschwerdeführer per 1. Juni 2024 eine entsprechende Vertretungsbeistandschaft anordnete. Dabei hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei auf die permanente Unterstützung durch die Bezugspersonen des G._____ angewiesen und lebe betreut in einer
  • 17 - Aussenwohnung dieser Institution (vgl. Entscheid der KESB B._____ vom
  1. Mai 2024 S. 2 f. und S. 6 [Bg-act. 5]; siehe betreffend Schutz- und Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auch frühere Entscheide der KESB B._____ vom 23. November 2017 [Bf-act. 18], 16. März 2017 [Bf- act. 20], 5. November 2015 [Bf-act. 21] und 5. Februar 2015 [Bf-act. 23]). Aus dem Schreiben des Beistands des Beschwerdeführers vom
  2. September 2023, der sich auf den Zeitraum nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beziehenden sowie zur Errichtung einer Beistandschaft führenden Gefährdungsmeldung vom April 2024 und dem Entscheid der KESB B._____ vom 28. Mai 2024 ergibt sich, dass die Betreuung des Beschwerdeführers ununterbrochen und auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus im Hinblick auf die Vorbereitung auf ein eigenverantwortliches Leben notwendig war. Insofern vermag der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach in Bezug auf den Zeitraum ab der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2023 bis Ende Mai 2024 mangels einer Erwachsenenschutzmassnahme keine Betreuungsnotwendigkeit bestanden habe, nicht zu überzeugen. Auch kann – wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält – ein (vorübergehendes) Angewiesensein auf Begleitung und Unterstützung in alltäglichen Angelegenheiten unabhängig eines eigentlichen Schwächezustands, welcher eine Beistandschaft erforderlich macht, vorliegen. Insofern ist die Notwendigkeit einer weiteren Betreuung des volljährigen Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb auch irrelevant ist, ob die Beschwerdegegnerin den Betreuungsbedarf über die Volljährigkeit hinaus mit ihren Entscheiden vom 15. August 2023 betreffend Kostenübernahme BÜGA-Jahresabonnement (vgl. Bf-act. 7 und 27) bzw. vom 12. Oktober 2023 betreffend Erhöhung Taschengeld (vgl. Bf-act. 28) bereits anerkannt haben soll oder nicht (vgl. Beschwerde vom 19. Juli 2024 S. 2 und Replik vom 28. Oktober 2024 S. 2). Allerdings ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen über dessen Volljährigkeit
  • 18 - hinaus bis im Januar 2024 weiterhin Unterstützungsleistungen ausbezahlte (vgl. Bf-act. 10). Im Weiteren vermag nicht zu verfangen, wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beigeladene habe ihre Zuständigkeit bestätigt. Vielmehr stellte Letztere mit Leistungsentscheid vom 26. August 2024 nach Kenntnisnahme der Sachlage klar, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der vorliegenden Streitfrage lediglich bevorschusst werde (vgl. Beilagen der Beigeladenen, act. 4 S. 3). 6.4.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens in D._____ aufhält. Vielmehr lebt er dort, um eine Lehrausbildung absolvieren zu können und während dieser Zeit die notwendige Betreuung bzw. Unterstützung zu erhalten. Demnach dauert der gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in C._____ zu verortende Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers als perpetuierter Unterstützungswohnsitz über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus an, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen weiterhin örtlich zuständig bleibt. 7.Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer über dessen Volljährigkeit hinaus zu verpflichten, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei ihr fortbesteht. Über die dabei konkret auszurichtenden Sozialhilfeleistungen hat die Beschwerdegegnerin noch zu befinden. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGU U 24 68 U 23 74 vom

  • 19 -

  1. März 2024 E.8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E.8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.14). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Gemeinde C._____ vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Gemeinde C._____ wird zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an A._____ über dessen Volljährigkeit hinaus verpflichtet, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei ihr fortbesteht. Zur Abklärung der dabei konkret auszurichtenden Sozialhilfeleistungen wird die Sache an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- zusammenCHF1'428.-- gehen zulasten der Gemeinde C._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

BV

Sozialhilfegesetz

  • Art. 3 Sozialhilfegesetz

UG

  • Art. 2 UG
  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

12