VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 39 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 24. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die Rechtsanwältinnen MLaw Michelle Mehli und Dr. iur. Eva Druey, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen
2 - I. Sachverhalt: 1.Beim A._____ (nachfolgend: A.) handelt es sich um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, in welcher verschiedene Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere Langzeitpflege und Akutbehandlungen, angeboten werden. Das A. ist in der Pflegeheimliste des Kantons Graubünden sowie in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführt und verfügt über einen Leistungsauftrag für das Basispaket Chirurgie und Innere Medizin. 2.Das kantonale Gesundheitsamt unterbreitet dem A._____ jährlich einen Bericht über die Festlegung der Betriebsbeiträge des Kantons für die Akutabteilung. Im Dezember 2022 wurde dem A._____ der Bericht über die Beitragsbemessung und Antrag für den Leistungsbeitrag 2021 zugestellt. Darin wurde in Ziff. 5.8 insbesondere ausgeführt, es sei die Notwendigkeit einer Akut-Hospitalisation in 20 Fällen, in welchen Bewohner und Bewohnerinnen der Langzeitabteilung aufgrund einer Covid-19-Infektion auf die Akutabteilung hätten verlegt werden müssen, anhand der Krankenakten überprüft worden. Gestützt auf die Einschätzungen des Vertrauensarztes des Gesundheitsamts seien 18 Fälle aus der medizinischen Statistik gestrichen worden, da eine Verlegung auf die Akutabteilung medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Diese Fälle würden den Kostenträgern lediglich zum Pflegeheim-Tarif verrechnet. 3.Nachdem in der Folge das A._____ mit Schreiben vom 2. Januar 2023 dagegen Einwendungen vorgebracht und das kantonale Gesundheitsamt ihm den Bericht des Vertrauensarztes vom 3. November 2022 mit den Beurteilungen zu den 20 Covid-19-Fällen zukommen lassen hatte, setzte Letzteres mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die Leistungsbeiträge 2021 des Kantons für die Akutabteilung des A._____ unter Festhalten an der
3 - Streichung der Beiträge für 18 Covid-19-Fälle auf insgesamt CHF 722'574.-- fest. 4.Die vom A._____ gegen die Streichung der Leistungsbeiträge für 14 Covid-19-Fälle erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 7. Mai 2024 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Art. 49a Abs. 2 ter
KVG sehe zwar nicht ausdrücklich vor, dass die Ausrichtung des Kantonsanteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei. Allerdings schulde der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt seien. Nach herrschender Auffassung seien die Kantone somit befugt, das Erfüllen der Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen. Der Kanton müsse jedoch begründen, weshalb eine Behandlung z.B. nicht spitalbedürftig bzw. die stationäre Durchführung unwirtschaftlich gewesen sei. Dass vorliegend die Krankenversicherungen die Akutspitalbedürftigkeit bzw. die Einhaltung der WZW-Kriterien nicht in Frage gestellt hätten, sei nicht relevant, zumal der Kanton bei seiner Beurteilung nicht an diejenige der Krankenversicherungen gebunden sei. Sodann habe bezüglich der strittigen Covid-19-Fälle keine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen, weshalb diese im Rahmen der Festsetzung der Leistungsbeiträge für das Jahr 2021 zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. 5.Dagegen liess das A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es seien die Departementsverfügung vom 7. Mai 2024 sowie die Amtsverfügung vom 30. Januar 2023 aufzuheben und es sei ihm der Beitrag für die 14 aufgeführten, gestrichenen Covid-19-Fälle zusätzlich zum verfügten Beitrag zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es dem
4 - Gesundheitsamt an der Zuständigkeit bzw. der Berechtigung gefehlt habe, überhaupt eine Rechnungskontrolle vornehmen zu dürfen, was die Vorinstanz in Verletzung des KVG, insbesondere von Art. 32 ff. und Art. 49a Abs. 2 ter KVG, verkannt habe. Zudem sei es dem Gesundheitsamt in allen angefochtenen Fällen nicht gelungen, die Vermutung der Erfüllung der WZW-Kriterien bzw. der Akutspitalbedürftigkeit zu widerlegen. Dabei werde seitens der Vorinstanz insbesondere die Beweislastverteilung und das ärztliche Ermessen verletzt. Es werde – ohne stichhaltige Begründung – verkannt, dass die Akutspitalbedürftigkeit der fraglichen Patientinnen und Patienten stets gegeben gewesen sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens und der ex-ante-Perspektive. Eine qualitativ genügende, auf die Wiederherstellung der Gesundheit ausgerichtete Therapie, Pflege und Betreuung dieser an Covid-19 erkrankten, betagten (Hochrisiko-)Patienten sei im Alters- und Pflegeheim nicht möglich gewesen. Die Streichung dieser Fälle bzw. der entsprechenden Leistungsbeiträge durch das Gesundheitsamt und die Bestätigung durch das DJSG seien demzufolge zu Unrecht erfolgt. 6.Das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Kantone auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt seien, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Massnahmen zu ergreifen, um die Grundsätze der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zu prüfen. Ausserdem sehe das KVG für die Kantone in Art. 54 f. KVG ausdrücklich Kompetenzen zur Eindämmung der Gesundheitskosten vor. Ferner seien vorliegend gemäss Aktenlage keine Therapien durchgeführt worden, welche eine Verlegung auf die Akutabteilung notwendig gemacht hätten.
5 - 7.Am 22. August 2024 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt. 8.Der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 3. September 2024 an seinen Anträgen fest und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2024, worin Letzterer die vom Beschwerdeführer gegen die vom kantonalen Gesundheitsamt im Rahmen der Festlegung der kantonalen Leistungsbeiträge 2021 für die Akutabteilung des Beschwerdeführers vorgenommene Streichung von 14 Covid-19-Fällen aus der medizinischen Statistik erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).
6 - 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Gesundheitsamts vom 30. Januar 2023. Dabei übersieht er, dass die erwähnte Amtsverfügung im Rahmen des Streitgegenstands durch die Verfügung des Beschwerdegegners vom
7 - Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 E.5.2, 8C_690/2021 vom 24. Januar 2022 E.4.1, 8C_465/2021 vom 17. Januar 2022 E.2.2 und 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E.3.1.1). Der Beschwerdegegner hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zur Akutspitalbedürftigkeit bezüglich der aus der medizinischen Statistik gestrichenen 14 Covid-19-Fälle befasst und seine Schlussfolgerung, wonach diesbezüglich keine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen habe, unter anderem gestützt auf den kantonsärztlichen Bericht vom 15. März 2023 hinreichend begründet (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 7 ff.). Um einen medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung denn auch auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Die Überlegungen von denen sich der Beschwerdegegner leiten liess, können im Kern nachvollzogen werden. Da seine Motive mit genügender Klarheit aus der angefochtenen Departementsverfügung hervorgehen, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.1.Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) schreibt für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen namentlich in einem Spital (Art. 39 Abs. 1 KVG) die Vereinbarung von Pauschalen vor. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen (Satz 2). Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen (Satz 3). Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Satz 5). Die Vergütungen nach Abs. 1 dürfen keine Kostenanteile für
8 - gemeinwirtschaftliche Leistungen (dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre) enthalten (Art. 49 Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif gemäss Abs. 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (Satz 2). Art. 50 KVG verweist seinerseits auf den in Art. 25a KVG geregelten Pflegetarif (vgl. WALDNER/EGLI, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 49 Rz. 167; vgl. dazu auch E.7.2 hiernach). 4.2.Gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG werden die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen. Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil namentlich für Versicherte, die im Kanton wohnen (Art. 49a Abs. 2 lit. a KVG). Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen (Art. 49a Abs. 2 ter KVG). Damit ist eine anteilsmässige Übernahme der Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG durch den (Wohn-)Kanton der versicherten Person einerseits und den Versicherer andererseits mit einem kantonalen Mindestanteil von 55 Prozent ausdrücklich gesetzlich geregelt (sog. dual-fixe Leistungsfinanzierung; vgl. EGLI/WALDNER, in: BLECHTA/ COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 49a Rz. 2). Gemäss Art. 49a Abs. 3 Satz 1 KVG entrichtet der Wohnkanton seinen Anteil direkt dem Spital. Die entsprechenden
9 - Modalitäten werden zwischen Spital und Kanton vereinbart (Satz 2). Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist (Satz 3). 4.3.Gemäss Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) legt die Regierung den Anteil der öffentlichen Hand an den zwischen den Krankenversicherern und namentlich den Spitälern vereinbarten oder hoheitlich festgelegten Vergütungen für stationäre KVG-Pflichtleistungen fest. In Bezug auf das hier massgebliche Jahr 2021 hat die Regierung des Kantons Graubünden am 10. Februar 2020 (Protokoll Nr. 80) beschlossen, dass die öffentliche Hand 55 Prozent der Kosten der zwischen den kantonalen Listenspitälern und den Krankenversicherern geltenden Pauschalen für stationäre Behandlungen übernimmt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und b KPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (VOzKPG; BR 506.060) richten der Kanton und die Gemeinden Fallbeiträge für die stationäre Behandlung von KVG- und IV- versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden aus. Beiträge an stationäre Leistungen werden nur ausgerichtet, wenn die stationäre Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist (Art. 19 Abs. 2 KPG). Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sich wie folgt an den Beiträgen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und b KPG: Kanton: 90 Prozent, Gemeinden: 10 Prozent (Art. 20 Abs. 1 KPG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VOzKPG richtet das Gesundheitsamt den kantonalen Anteil an den stationären Behandlungen nach Austritt auf Basis elektronischer Rechnungen, welche via Schnittstelle an das Amt übermittelt werden, als Einzelfallabgeltung aus. Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge erfolgt durch das Gesundheitsamt nach Prüfung der statistischen Daten und der
10 - Finanzdaten (Art. 11 Abs. 3 VOzKPG). Der Gemeindeanteil wird durch den Kanton vorfinanziert und den Gemeinden im darauffolgenden Jahr in Rechnung gestellt (Art. 11 Abs. 5 VOzKPG). 5.1.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Prüfung der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen durch den Kanton, scheint er mit Blick auf das Gesagte zu übersehen, dass neben den bundesrechtlichen Vorgaben die Kantonsbeiträge auch auf kantonaler Ebene geregelt sind. So sieht Art. 19 Abs. 2 KPG – wie dargelegt – vor, dass Beiträge der öffentlichen Hand an stationäre Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn die stationäre Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist. 5.2.Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2 ter KVG (in allen drei Amtssprachen) keinen Aufschluss darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen der Kantonsanteil ausgerichtet wird bzw. welche Prüfungsbefugnis dem Kanton zukommt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Rechnungskontrolle bzw. WZW-Prüfung durch den Kanton bundesrechtlich unzulässig sei, läuft im Grunde genommen darauf hinaus, anzunehmen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im KVG ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers darstelle bzw., dass das KVG die Möglichkeit einer Prüfung der Leistungsvoraussetzungen durch die Kantone bewusst habe verneinen wollen und damit Art. 19 Abs. 2 KPG gegen übergeordnetes Recht verstossen würde (vgl. zum Begriff "qualifiziertes Schweigen": BGE 146 III 426 E.3.1, 141 IV 298 E.1.3.1 und 143 I 187 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 202). Ob im konkreten Fall ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt, ist durch Auslegung von Art. 49a KVG zu ermitteln (vgl. BGE 146 III 426 E.3.1, 141 IV 298 E.1.3.2 und 140 III 206 E.3.5.3; Urteile des
11 - Bundesgerichts 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E.5.1 und 8C_647/2022 vom 25. Juli 2023 E.5). 6.1.Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind dabei gleichwertig. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Bei der Auslegung von Gesetzesnormen hat das Gericht einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 149 II 43 E.3.2, 148 V 28 6.1, 146 III 217 E.5 und 145 III 324 E.6.6, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E.3.2.1, 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E.5.1, 2C_313/2023 vom
12 - Bundesgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E.5.1 und 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E.5.1) 6.1.1.Wie bereits dargelegt, lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2 ter KVG in allen drei Amtssprachen in Bezug auf die vorliegende Frage, ob die Kantone zur Rechnungskontrolle bzw. WZW-Prüfung im spitalstationären Bereich befugt sind oder nicht, nichts Richtungsweisendes gewinnen. Der Normsinn ist somit anhand der weiteren Auslegungselemente zu ermitteln. 6.1.2.Der Beschwerdeführer leitet die von ihm geltend gemachte Unzulässigkeit einer Rechnungs- bzw. WZW-Kontrolle durch den Kanton hauptsächlich aus der geführten parlamentarischen Debatte zur "Einheitlichen Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich" (Efas; Geschäft 09.528) her (vgl. dazu Kurzerklärung des BAG: KVG- Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen [abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024] sowie EFAS erklärt: 8 Fragen und Antworten [ebenfalls abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024]). Folglich ist zunächst eine zeitgemässe Auslegung vorzunehmen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich verschiedene Mitglieder der beiden Räte im Rahmen der Beratungen zur Efas dafür ausgesprochen haben, dass es den Kantonen verwehrt sein soll, eine Überprüfung der WZW-Kriterien vorzunehmen (vgl. z.B. Ettlin, AB 2022 S 1116, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Hess, AB 2023 N 1587, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und AB 2023 N 2366, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023). Vielmehr wurde dies als Kernaufgabe der Krankenversicherungen verstanden (vgl. z.B. Nantermod, AB 2019 N 1884, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Humbel, AB 2019 N 1889, Herbstsession,
13 - Sitzung vom 26. September 2019; Hegglin, AB 2022 S 1119, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Wasserfallen, AB 2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Silberschmidt, AB 2023 N 1598, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und AB 2023 N 2361, Wintersession 2023, Sitzung vom 14. Dezember 2023; Schmid, AB 2023 S 1079, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023; so auch die Versicherer gemäss dem Bericht des BAG vom 5. Januar 2022, S. 22 ff.), worauf auch Wortmeldungen hindeuten, wonach die Rechnungskontrolle bei den Versicherern bleiben soll (vgl. z.B. De Courten, AB 2023 N 2364, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023). Allerdings äusserten andere Mitglieder der Räte angesichts der neu einzuführenden Kantonsbeteiligung an ambulanten Leistungen ihr Unverständnis darüber, die Kontrollmöglichkeiten der Kantone einzuschränken (vgl. z.B. Maillard, AB 2023 N 1581, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Wermuth, AB 2019 N 1880, Herbstsession, Sitzung vom 26 September 2019; Graf, AB 2019 N 1882, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019), und sprachen sich für eine Rechnungskontrolle durch die Kantone aus (vgl. z.B. Heim, AB 2019 N 1888, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Carobbio Guscetti, AB 2022 S 1124, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Mäder, AB 2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom
18 - insbesondere ausreichend eigene Aufgaben und Finanzierungsquellen belässt sowie ihre Organisationsautonomie beachtet (vgl. Art. 47 BV). Nach Art. 43a Abs. 1 BV übernimmt der Bund nur Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Laut Art. 41 Abs. 1 lit. b BV setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Die nötigen gesetzgeberischen Kompetenzen für die Umsetzung dieses Sozialziels finden sich in den Art. 117 ff. BV (vgl. EGLI/SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/ SCHMID/SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Band I, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 41 Rz. 48). Art. 117 BV verleiht dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische und nicht auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkte Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Dem ist der Bund insbesondere mit dem Erlass des KVG und des UVG nachgekommen. Kantonale Kompetenzen in der Kranken- und Unfallversicherung bleiben dort bestehen, wo die Gesetzgebungskompetenz seitens des Bundes nicht ausgeschöpft wurde. Eingehende Regelungen des Bundes bestehen vor allem bezüglich des Verhältnisses der Krankenversicherer untereinander und zur Aufsicht, zu den Versicherten sowie den Leistungserbringern, sodann im Bereich des Verfahrens und des Rechtsschutzes. Bis heute nicht umfassend bundesrechtlich geregelt ist etwa die ambulant oder in Pflegeheimen erbrachte Krankenpflege, was zu komplizierten Abgrenzungsproblemen führen kann. Unklarheiten bestehen auch im Verhältnis von Art. 117 BV zur kantonalen Kompetenz betreffend Gewährleistung und Organisation der Gesundheitsversorgung. Denn Art. 117 Abs. 1 BV verpflichtet den
19 - Bund zwar eine Versicherungslösung einzuführen, mit welcher allerdings Krankheit und Unfall nicht in all ihren Aspekten geregelt wird, sondern nur, soweit dies für eine Versicherungslösung von Bedeutung ist. Er spricht direkt nur das Verhältnis zwischen Versicherungen und Versicherten an, nicht das gesamte Gesundheits- und Spitalwesen (vgl. auch BGE 135 V 443 E.3.5). Die Gesundheitspolitik bleibt grundsätzlich im Rahmen der übrigen Verfassungsregelungen in der kantonalen Zuständigkeit (vgl. BGE 140 I 218 E.5.4). Der Bund beansprucht darüber hinaus indirekt über die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Kranken- und Unfallversicherung auch eine solche für die Regelung der Leistungserbringung, soweit sich diese auf das Versicherungsverhältnis auswirkt (vgl. auch BGE 135 V 443 E.4.5). Art. 117 BV gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Krankenversicherung, was die Tragung der Krankheitsrisiken, die Finanzierung und die Regelung der Versicherungsbeziehungen zwischen Versicherungsträger und Versicherten im Allgemeinen umfasst. Die Regelung der stationären Leistungsbereitstellung und deren Finanzierung obliegt demgegenüber – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wettbewerbsordnung – den Kantonen (vgl. POLEDNA/ DRUEY JUST, in: EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/ HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/ SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Band II, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 117 Rz. 4 ff. mit Hinweisen; siehe auch MATTIG, Grenzen der Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Zürich/ Basel/Genf 2003, S. 103, wonach er insbesondere die Trägerschaft und Finanzierung von staatlichen Versorgungseinrichtungen als kantonale Aufgabe nennt). Gestützt auf die Kompetenz gemäss Art. 117 BV zur Regelung der sozialen Krankenversicherung kann der Bund die Kantone zwar zu einem Beitrag an die Leistungen nach dem KVG verpflichten, welche von den
20 - Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom
21 - betrachten ist. Die Kantone sind daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach geltender Rechtslage befugt, eine Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle bei stationär erbrachten Leistungen durchzuführen. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die Verneinung der Akutspitalbedürftigkeit bezüglich der fraglichen 14 Covid- 19-Fälle durch das Gesundheitsamt Graubünden zu Recht geschützt hat. 7.1.Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt unter anderem aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Krankheit voraus, welche nur in einem Spital behandelt werden kann, d.h. es bedarf einer Spitalbedürftigkeit (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 24 4 vom 12. März 2024 E.3.4; siehe dazu E.7.3 hiernach). Das Erfordernis der Spitalbedürftigkeit ist somit für den Regelfall Ausfluss des Gebots wirtschaftlicher Behandlungsweise; es gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit der Hospitalisation gegenüber kostengünstigeren Alternativen (vgl. EUGSTER, a.a.O., Rz. 445). 7.2.Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Besteht Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss (Art. 49a Abs. 2 ter Satz 2 KVG). Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. dazu vorstehende E.4.1 ff.). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für
22 - Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k und Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2023.16 (SVG.2024.55) vom 8. Februar 2024 E.3.3.3). 7.3.1.Spitalbedürftigkeit ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital (d.h. unter Inanspruchnahme eines Spitalbettes) zweckmässig durchgeführt werden können, weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen bedürfen, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthalts Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BGE 126 V 323 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2020 vom 2. Juni 2020 E.2.3 und 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.5.1; EUGSTER, a.a.O., Rz. 445). Ziel ist die Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Behandlung, die sonst nicht durchführbar wäre, und zwar auch nicht mit den Mitteln der Krankenpflege zu Hause oder in einem Kurhaus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2020 vom
25 - 8.2.Zur Frage, ob eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt und der Gesundheitszustand der betroffenen Person eine stationäre Behandlung erfordert, sind die rechtsanwendenden Behörden naturgemäss auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E.5.2 und 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.2.2.1; siehe auch die S-3 Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2.1, wonach die Indikation zur Krankenhausaufnahme von COVID-19 Patienten durch einen Arzt erfolgen soll, dessen Evaluation den funktionellen Status, die klinische Evaluation potenziell instabiler Komorbiditäten und die Messung der Sauerstoffsättigung zur Beurteilung der Oxygenierung zu umfassen hat). Im Lichte dieser Kriterien für beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen sind die besagten vertrauensärztlichen Beurteilungen näher zu prüfen. 9.1.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. November 2022 generell eher knapp ausgefallen ist (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.). Dabei nahm er seine Evaluation insbesondere anhand der Intensität der Beschwerden der an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bzw. der stationär durchgeführten Therapiemassnahmen vor. Im Wesentlichen legte er den Fokus darauf zu prüfen, ob die betroffenen Patientinnen bzw. Patienten mangels Besonderheiten im Krankheitsverlauf während der Hospitalisation bzw.
26 - mangels Durchführung besonders intensiver Therapien auch im Alters- und Pflegeheim hätten behandelt werden können (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.; siehe auch Bg-act. 29 S. 3 ff.). Dies greift – wie nachfolgend aufgezeigt wird – allerdings zu kurz. 9.2.Abgesehen davon, dass in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung der Akutspitalbedürftigkeit die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Spitaleintritts massgebend sind, mithin eine ex-ante-Betrachtung entscheidend ist (vgl. vorstehende E.7.4), ist dem Vertrauensarzt Dr. med. B._____, welchem zur Beurteilung die jeweiligen Krankenakten zur Verfügung standen (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.), zwar darin beizupflichten, dass gewisse Patientinnen und Patienten im Zeitpunkt des Spitaleintritts teilweise nicht stark ausgeprägte Symptome aufwiesen (vgl. z.B. Fall 1: Husten, Katarrh, Temperatur 38.1°C [Austrittsbericht S. 1 {Bg-act. 3}, Beurteilungen vom 3. November 2022 {Bg-act. 25 S. 2} und 15. März 2023 {Bg-act. 29 S. 3}]; Fall 3: leichter Husten [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 22}, Beurteilungen vom 3. November 2022 {Bg-act. 25 S. 6} und 15. März 2023 {Bg-act. 29 S. 5}]; Fall 5: etwas Husten, Fieber 37.5°C [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 5}, Beurteilungen vom 3. November 2022 {Bg-act. 25 S. 8} und
28 - Husten, Verschlechterung des Allgemeinzustands, Auskultation [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 17}]; Fall 13: Husten, Fieber, Auskultation, Schwächezustand [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 9}]; Fall 14: Fieber, Husten, Schwindel, Müdigkeit, Inappetenz [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 10}]; siehe betreffend typische Krankheitssymptome: https://www.bag.admin.ch/ Krankheiten Krankheiten A-Z Covid- 19; https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/wissen/covid-19-corona/ ueberblick, zuletzt besucht am 24. September 2024). Soweit der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ ausführt, dass die Symptome bereits zuvor auf der Pflegeabteilung aufgetreten seien, ist dies insoweit zu relativieren, als sich mit der nachgewiesenen Covid-19-Infektion eine neue Risikobeurteilung aufdrängte und mit einem potenziell schweren Krankheitsverlauf insbesondere angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Patientinnen und Patienten und ihrer Fragilität aufgrund relevanter Komorbiditäten (vgl. dazu E.9.3 hernach) sowie weiterer Erkrankungen (vgl. dazu E.9.4 hernach) zu rechnen war. Denn gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) gehören die vorliegend unstreitig über 65 Jahre alten Covid-19 Patientinnen und Patienten zur Kategorie der besonders gefährdeten Personen (vgl. Informationsblatt: Kategorien besonders gefährdeter Personen, gültig ab 2. Oktober 2023, S. 1). Zudem stellt unter anderem ein solch fortgeschrittenes Alter ein Faktor für ein grösseres Risiko für die Entwicklung eines ARDS (akutes Atemnotsyndrom) dar (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin [SGI] für die Aufnahme von Patienten mit SARS-CoV-2 auf Intensiv- und IMC-Stationen vom 18. März 2020, S. 3; siehe auch S3-Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, AWMF online, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.2.1, wonach die Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung sehr stark vom Alter abhängt bzw. bei der Frage nach der Indikation zur stationären Aufnahme unter anderem das Kriterium "Alter" zu
29 - berücksichtigen ist). Insofern ist es denn auch nachvollziehbar, dass der Parameter "Alter über 65 Jahre" im Rahmen des die mit Covid-19 einhergehenden Risiken aufzeigenden und unbestrittenermassen lediglich als Orientierungshilfe für die Frage der Spitaleinweisung dienenden EWS (Early Warning Score) stärker gewichtet wird (vgl. Empfehlungen der SGI vom 18. März 2020, S. 2). Es ist dem Beschwerdegegner zwar darin beizupflichten, dass die Anwendung des EWS in Bezug auf die strittigen Fälle nicht dokumentiert ist. Allerdings hätte das Gesundheitsamt Graubünden aufgrund der ihm obliegenden Untersuchungspflicht diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen (vgl. Art. 11 VRG). Weshalb der EWS nicht auf Personen in Alters- und Pflegeheimen anwendbar sein soll, wie der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ ausführt, ist fraglich, stellt das Alter doch – wie dargelegt – einen anerkannten Risikofaktor für einen potenziell schweren Krankheitsverlauf bzw. für Komplikationen bei einer Covid-19-Infektion dar. Während Dr. med. B._____ das fortgeschrittene Alter der betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom
31 - Fall 5, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 5]; Fall 14, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 10]). Diese relevanten Komorbiditäten hat Dr. med. B._____ in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 3. November 2022 nicht bzw. in jener vom 15. März 2023 nicht konkret im Kontext der Covid-19- Erkrankung gewürdigt (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff. und 29 S. 3 ff.). Somit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Dass die ausgewiesenen Komorbiditäten vorbestehend gewesen seien, wie der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ ausführt, ändert nichts daran, dass die betroffenen Patientinnen und Patienten aufgrund dieser relevanten Vorerkrankungen zur Risikogruppe für einen potenziell schweren Krankheitsverlauf bzw. für Komplikationen infolge Covid-19 gehörten. Indem er zudem festhält, dass (einzig) die Corona-Positivität der Einweisungsgrund gewesen sei (vgl. Bg-act. 29 S. 4 ff.), lässt er dies ausser Acht. 9.4.Ferner ist gemäss den besagten Empfehlungen der SGI hinsichtlich der Frage der Spitaleinweisung auch die Fragilität als individuelles Patientencharakteristikum zu berücksichtigen (vgl. dortige S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass neben den erwähnten relevanten Komorbiditäten die betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten teilweise auch an weiteren Erkrankungen litten. So wurden in den im Recht liegenden Austrittsberichten zum Teil ein Harnwegsinfekt (vgl. Fall 1, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 3]; Fall 3, Austrittsbericht S. 1 [Bg- act. 22]; Fall 13, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act.9]) oder eine Altersgebrechlichkeit (vgl. Fall 7, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 6]) ausgewiesen. Ausserdem litten gewisse Patientinnen und Patienten an einem (hyperaktiven, persistierenden) Delir (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 4]; Fall 9, Austrittbericht S. 2 [Bg-act. 19]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 18]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act.9]), einem (beginnenden, mittelschweren, fortgeschrittenen bzw. schweren)
32 - demenziellen Syndrom (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]; Fall 3, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 22]; Fall 4, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 21]; Fall 6, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 20]; Fall 9, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 19]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 18]; Fall 14, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 10]) oder an kognitiven Defiziten (vgl. Fall 10, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 8]). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese besonderen persönlichen Umstände – wie im E-Mail des Beschwerdeführers vom
33 - Vitalparameter (Atemfrequenz, Blutdruck, Puls, O2-Sättigung sowie Temperatur) erfolgte (vgl. Fall 1, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 3]; Fall 2, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 4]; Fall 3, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 22]; Fall 4, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; Fall 5, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg- act. 5]; Fall 6, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 20]; Fall 7, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 6]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg-act. 7]; Fall 9, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 19]; Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 18]; Fall 12, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 17]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]; Fall 14, Austrittsbericht S. 2 [Bg- act. 10]; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers an das Gesundheitsamt Graubünden vom 9. Dezember 2021, wonach von einem hohen Überwachungsaufwand die Rede ist [Bg-act. 2 S. 3]). Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, dass keine kontinuierliche Monitorüberwachung stattgefunden habe, bzw. der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ in Bezug auf den Fall 9 ausführt, das Dokument "Parametri vitali" enthalte keine Daten (vgl. Bg-act. 29 S. 12), steht dies nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zu den Angaben in den entsprechenden Austrittsberichten. Neben der Verabreichung von Medikamenten wurden während der Hospitalisation teilweise zusätzliche therapeutische Massnahmen, wie Atemphysiotherapie (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 4]; Fall 5, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 5]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg-act. 7]; Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]), Sauerstoffgabe (vgl. Fall 3, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 22]; Fall 4 mit bis zu 6 l/min., Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; Fall 7, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 6]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg-act. 7]; Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 12, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 17]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg- act. 9]) und Flüssigkeitsgabe (vgl. Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]) sowie Dekubitus- und Lungenprophylaxe (vgl. Fall 2, Verlaufsbericht S. 2 ff. [Bg-act. 4]),
34 - durchgeführt. Ausserdem entwickelte sich bei einer Covid-19 Patientin eine Tachypnoe bzw. Tachykardie mit persistierender Sauerstoffbedürftigkeit (vgl. Fall 4, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; siehe auch Fall 3 mit teilweise tiefen Sättigungswerten mit fast ständiger Sauerstoffbedürftigkeit mit bis zu 6 l/min., Austrittsbericht S. 2 und Verlaufsbericht S. 2 ff. [Bg-act. 22]; Fall 8 mit ausgewiesener Dyspnoe, schwankender Sauerstoffsättigung und persistierender Sauerstoffbedürftigkeit, Austrittsbericht S. 2 f. und Verlaufsbericht S. 4 ff. [Bg-act. 7]; Fall 12 mit einer sich im Verlauf entwickelten Hypotonie und Tachykardie, Verlaufsbericht S. 4 [Bg-act. 17]), was eher sogar für eine notwendige Intensivierung der Behandlung sprechen dürfte (vgl. S3- Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, AWMF online, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2.2; siehe auch Empfehlungen der SGI für die Aufnahme von Patienten mit SARS-CoV-2 auf Intensiv- und IMC-Stationen, S. 2). Während der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ in diesen Fällen eine akutmedizinische Verlegung als nicht indiziert erachtete (vgl. Bg-act. 25 S. 6, S. 8, S. 12 und S. 19), wies er eine solche hingegen im Fall C.C. bei ebenfalls ausgewiesener Dyspnoe bzw. Tachypnoe sowie teilweise schwankender Sauerstoffsättigung aus (vgl. Austrittsbericht S. 3 und Verlaufsbericht S 1 ff. [Bg-act. 16] und Bg-act. 25 S. 4), was erklärungsbedürftig erscheint. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass Dr. med. B._____ im Fall C._____ die während der Hospitalisation neben der Sauerstoffgabe subkutan bzw. intravenös durchgeführte Flüssigkeitszufuhr aufgrund Dehydration als aufwändige Therapie qualifizierte (vgl. Bg-act. 25 S. 4), im Fall 10 hingegen nicht (vgl. Bg-act. 25 S. 15; siehe auch Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]). Mit Blick auf das E-Mail des Beschwerdeführers an das Gesundheitsamt Graubünden vom 9. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 2 S. 2 ff.) ist entgegen der Auffassung des Vertrauensarztes Dr. med. B._____ fraglich, ob die notwendigen therapeutischen Massnahmen auch auf der Langzeitpflegeabteilung des
35 - Beschwerdeführers mit den dort vorhandenen Applikationen und dem dort vorhandenen Personal bzw. bei lediglich ambulant durchgeführter ärztlicher Behandlung unter Einhaltung der Hygienevorschriften bei Covid- 19 noch zweckmässig hätten durchgeführt werden können, dies insbesondere angesichts der auch vom Vertrauensarzt anerkannten ohnehin schon hohen Pflegebedürftigkeit infolge Vorerkrankungen (vgl. Bg-act. 29 S. 5 ff.; z.B. Fall 1 mit multifaktorieller Gang- und Mobilitätsstörung, Sturzgefährdung, GERD [Gastroösophageale Refluxkrankheit], Austrittsbericht S. 1 f. [Bg-act. 3]; Fall 6 mit sehr schwerer motorischer Funktionseinschränkung mit Immobilität sowie Pflegeabhängigkeit, demenziellem Syndrom, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 20]) sowie weiterer erschwerender Umstände wie Nichtkooperation, Verwirrtheit etc. (vgl. Fall 11, Verlaufsbericht S. 5 f. [Bg-act. 18]; Fall 13, Verlaufsbericht S. 11 f. [Bg-act. 9]). Insofern präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt ebenfalls als unvollständig untersucht. Abklärungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch, ob eine strikte Isolation namentlich der an Covid-19 erkrankten Patientin im Fall 13 mit guter Mobilität und weitgehender Selbstständigkeit angesichts der ausgewiesenen erschwerenden Umstände (teilweise verwirrt, unkooperativ, aufgeregt, wahnhaft, "Confusion") im Langzeitpflegebereich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. Fall 13, Austrittsbericht S. 2 und Verlaufsbericht [Bg-act. 9]; siehe auch vorstehende E.9.4 sowie E-Mail des Beschwerdeführers an das Gesundheitsamt Graubünden vom
36 - 22; siehe auch vertrauensärztliche Stellungnahme vom 15. März 2023 S. 3 ff. [Bg-act. 29]). Allerdings hätte das Gesundheitsamt Graubünden angesichts des besagten E-Mails des Beschwerdeführers vom Dezember 2021 diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen (vgl. Art. 11 VRG). Gleichermassen durfte es der Beschwerdegegner nicht dabei bewenden lassen zu bestreiten, dass täglich zwei bis vier Arztvisiten stattgefunden haben sollen, ohne diesem Umstand näher nachgegangen zu sein. Auch in dieser Hinsicht ist der rechtserhebliche Sachverhalt somit noch nicht hinreichend abgeklärt. Soweit Dr. med. B._____ schliesslich in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 15. März 2023 auf die im Fall 4 durchgeführte Palliativtherapie hinweist und daher von der Möglichkeit der Durchführung der notwendigen Massnahmen im Pflegeheim ausgeht (vgl. Bg-act. 29 S. 7; siehe auch Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]), ist dies insoweit zu relativieren, als dass der Verzicht auf kurative Anstrengungen in aussichtlosen Situationen zu Gunsten eines palliativen Ansatzes nicht unbesehen zu einer Verneinung der Akutspitalbedürftigkeit führen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.7.2.1). 10.1.Insgesamt ergibt sich somit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt präsentiert, weshalb sich die Frage der Akutspitalbedürftigkeit der betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten im massgeblichen Zeitraum (noch) nicht abschliessend beurteilen lässt. Da das Gesundheitsamt Graubünden diesbezüglich selbst keine hinreichenden Abklärungen getroffen hat, insbesondere auch nicht zu den konkreten personellen und apparativen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer, ist die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen, damit es dies nachholt. Dabei wird bezüglich der vorliegend strittigen Covid-19- Fälle ein Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Akutspitalbedürftigkeit und der Dauer einer allfälligen Akutphase (vgl. Art. 49 Abs. 4 KVG, siehe auch vorstehende E.7.3.2) einzuholen sein, wobei sich die Parteien auf
37 - eine sachverständige Person zu einigen und ihr die relevanten Fragen zu unterbreiten haben. Anschliessend wird das Gesundheitsamt Graubünden nochmals über die kantonalen Leistungsbeiträge 2021 für die strittigen Fälle zu entscheiden haben. 10.2.Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Departementsverfügung vom 7. Mai 2024 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Gesundheitsamt Graubünden zurückzuweisen. 11.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 11.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dazu zählt auch der Beschwerdeführer, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 11.3.Über die Regelung der Kostenfolgen des vorangegangenen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner neu zu befinden (vgl. Art. 56 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 3 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Departementsverfügung vom 7. Mai 2024 aufgehoben. Die
38 - Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Gesundheitsamt Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF788.-- zusammenCHF3'788.-- gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. 3.Zur Neuregelung der Kostenfolgen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens wird die Angelegenheit an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen, damit es auf Basis des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens darüber neu befinde. 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilungen]