Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 39
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 39 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 24. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die Rechtsanwältinnen MLaw Michelle Mehli und Dr. iur. Eva Druey, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Beim A._____ (nachfolgend: A.) handelt es sich um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, in welcher verschiedene Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere Langzeitpflege und Akutbehandlungen, angeboten werden. Das A. ist in der Pflegeheimliste des Kantons Graubünden sowie in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführt und verfügt über einen Leistungsauftrag für das Basispaket Chirurgie und Innere Medizin. 2.Das kantonale Gesundheitsamt unterbreitet dem A._____ jährlich einen Bericht über die Festlegung der Betriebsbeiträge des Kantons für die Akutabteilung. Im Dezember 2022 wurde dem A._____ der Bericht über die Beitragsbemessung und Antrag für den Leistungsbeitrag 2021 zugestellt. Darin wurde in Ziff. 5.8 insbesondere ausgeführt, es sei die Notwendigkeit einer Akut-Hospitalisation in 20 Fällen, in welchen Bewohner und Bewohnerinnen der Langzeitabteilung aufgrund einer Covid-19-Infektion auf die Akutabteilung hätten verlegt werden müssen, anhand der Krankenakten überprüft worden. Gestützt auf die Einschätzungen des Vertrauensarztes des Gesundheitsamts seien 18 Fälle aus der medizinischen Statistik gestrichen worden, da eine Verlegung auf die Akutabteilung medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Diese Fälle würden den Kostenträgern lediglich zum Pflegeheim-Tarif verrechnet. 3.Nachdem in der Folge das A._____ mit Schreiben vom 2. Januar 2023 dagegen Einwendungen vorgebracht und das kantonale Gesundheitsamt ihm den Bericht des Vertrauensarztes vom 3. November 2022 mit den Beurteilungen zu den 20 Covid-19-Fällen zukommen lassen hatte, setzte Letzteres mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die Leistungsbeiträge 2021 des Kantons für die Akutabteilung des A._____ unter Festhalten an der

  • 3 - Streichung der Beiträge für 18 Covid-19-Fälle auf insgesamt CHF 722'574.-- fest. 4.Die vom A._____ gegen die Streichung der Leistungsbeiträge für 14 Covid-19-Fälle erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 7. Mai 2024 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Art. 49a Abs. 2 ter

KVG sehe zwar nicht ausdrücklich vor, dass die Ausrichtung des Kantonsanteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei. Allerdings schulde der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt seien. Nach herrschender Auffassung seien die Kantone somit befugt, das Erfüllen der Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen. Der Kanton müsse jedoch begründen, weshalb eine Behandlung z.B. nicht spitalbedürftig bzw. die stationäre Durchführung unwirtschaftlich gewesen sei. Dass vorliegend die Krankenversicherungen die Akutspitalbedürftigkeit bzw. die Einhaltung der WZW-Kriterien nicht in Frage gestellt hätten, sei nicht relevant, zumal der Kanton bei seiner Beurteilung nicht an diejenige der Krankenversicherungen gebunden sei. Sodann habe bezüglich der strittigen Covid-19-Fälle keine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen, weshalb diese im Rahmen der Festsetzung der Leistungsbeiträge für das Jahr 2021 zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. 5.Dagegen liess das A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es seien die Departementsverfügung vom 7. Mai 2024 sowie die Amtsverfügung vom 30. Januar 2023 aufzuheben und es sei ihm der Beitrag für die 14 aufgeführten, gestrichenen Covid-19-Fälle zusätzlich zum verfügten Beitrag zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es dem

  • 4 - Gesundheitsamt an der Zuständigkeit bzw. der Berechtigung gefehlt habe, überhaupt eine Rechnungskontrolle vornehmen zu dürfen, was die Vorinstanz in Verletzung des KVG, insbesondere von Art. 32 ff. und Art. 49a Abs. 2 ter KVG, verkannt habe. Zudem sei es dem Gesundheitsamt in allen angefochtenen Fällen nicht gelungen, die Vermutung der Erfüllung der WZW-Kriterien bzw. der Akutspitalbedürftigkeit zu widerlegen. Dabei werde seitens der Vorinstanz insbesondere die Beweislastverteilung und das ärztliche Ermessen verletzt. Es werde – ohne stichhaltige Begründung – verkannt, dass die Akutspitalbedürftigkeit der fraglichen Patientinnen und Patienten stets gegeben gewesen sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens und der ex-ante-Perspektive. Eine qualitativ genügende, auf die Wiederherstellung der Gesundheit ausgerichtete Therapie, Pflege und Betreuung dieser an Covid-19 erkrankten, betagten (Hochrisiko-)Patienten sei im Alters- und Pflegeheim nicht möglich gewesen. Die Streichung dieser Fälle bzw. der entsprechenden Leistungsbeiträge durch das Gesundheitsamt und die Bestätigung durch das DJSG seien demzufolge zu Unrecht erfolgt. 6.Das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Kantone auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt seien, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Massnahmen zu ergreifen, um die Grundsätze der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zu prüfen. Ausserdem sehe das KVG für die Kantone in Art. 54 f. KVG ausdrücklich Kompetenzen zur Eindämmung der Gesundheitskosten vor. Ferner seien vorliegend gemäss Aktenlage keine Therapien durchgeführt worden, welche eine Verlegung auf die Akutabteilung notwendig gemacht hätten.

  • 5 - 7.Am 22. August 2024 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt. 8.Der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 3. September 2024 an seinen Anträgen fest und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2024, worin Letzterer die vom Beschwerdeführer gegen die vom kantonalen Gesundheitsamt im Rahmen der Festlegung der kantonalen Leistungsbeiträge 2021 für die Akutabteilung des Beschwerdeführers vorgenommene Streichung von 14 Covid-19-Fällen aus der medizinischen Statistik erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).

  • 6 - 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Gesundheitsamts vom 30. Januar 2023. Dabei übersieht er, dass die erwähnte Amtsverfügung im Rahmen des Streitgegenstands durch die Verfügung des Beschwerdegegners vom

  1. Mai 2024 ersetzt worden ist (Devolutiveffekt); sie gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E.1.1.2, 139 II 404 E.2.5, 136 II 539 E.1.2 und 134 II 142 E.1.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_210/2022 vom
  2. Januar 2024 E.1.2, 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E.1.3, 1C_440/2019 vom 7. Januar 2020 E.1.2 und 1C_349/2019 vom
  3. Dezember 2019 E.1.3). Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner die vom Gesundheitsamt Graubünden im Rahmen der Festsetzung der kantonalen Leistungsbeiträge 2021 für die beschwerdeführerische Akutabteilung vorgenommene Streichung von namentlich 14 Covid-19- Fällen aus der medizinischen Statistik zu Recht bestätigt hat. 3.Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht geltend macht, vermag er nicht durchzudringen. Letztere verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E.3.4.3 und 142 III 433 E.4.3.2 mit Hinweisen;
  • 7 - Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 E.5.2, 8C_690/2021 vom 24. Januar 2022 E.4.1, 8C_465/2021 vom 17. Januar 2022 E.2.2 und 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E.3.1.1). Der Beschwerdegegner hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zur Akutspitalbedürftigkeit bezüglich der aus der medizinischen Statistik gestrichenen 14 Covid-19-Fälle befasst und seine Schlussfolgerung, wonach diesbezüglich keine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen habe, unter anderem gestützt auf den kantonsärztlichen Bericht vom 15. März 2023 hinreichend begründet (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 7 ff.). Um einen medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung denn auch auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Die Überlegungen von denen sich der Beschwerdegegner leiten liess, können im Kern nachvollzogen werden. Da seine Motive mit genügender Klarheit aus der angefochtenen Departementsverfügung hervorgehen, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.1.Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) schreibt für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen namentlich in einem Spital (Art. 39 Abs. 1 KVG) die Vereinbarung von Pauschalen vor. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen (Satz 2). Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen (Satz 3). Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Satz 5). Die Vergütungen nach Abs. 1 dürfen keine Kostenanteile für

  • 8 - gemeinwirtschaftliche Leistungen (dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre) enthalten (Art. 49 Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif gemäss Abs. 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (Satz 2). Art. 50 KVG verweist seinerseits auf den in Art. 25a KVG geregelten Pflegetarif (vgl. WALDNER/EGLI, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 49 Rz. 167; vgl. dazu auch E.7.2 hiernach). 4.2.Gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG werden die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen. Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil namentlich für Versicherte, die im Kanton wohnen (Art. 49a Abs. 2 lit. a KVG). Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen (Art. 49a Abs. 2 ter KVG). Damit ist eine anteilsmässige Übernahme der Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG durch den (Wohn-)Kanton der versicherten Person einerseits und den Versicherer andererseits mit einem kantonalen Mindestanteil von 55 Prozent ausdrücklich gesetzlich geregelt (sog. dual-fixe Leistungsfinanzierung; vgl. EGLI/WALDNER, in: BLECHTA/ COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 49a Rz. 2). Gemäss Art. 49a Abs. 3 Satz 1 KVG entrichtet der Wohnkanton seinen Anteil direkt dem Spital. Die entsprechenden

  • 9 - Modalitäten werden zwischen Spital und Kanton vereinbart (Satz 2). Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist (Satz 3). 4.3.Gemäss Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) legt die Regierung den Anteil der öffentlichen Hand an den zwischen den Krankenversicherern und namentlich den Spitälern vereinbarten oder hoheitlich festgelegten Vergütungen für stationäre KVG-Pflichtleistungen fest. In Bezug auf das hier massgebliche Jahr 2021 hat die Regierung des Kantons Graubünden am 10. Februar 2020 (Protokoll Nr. 80) beschlossen, dass die öffentliche Hand 55 Prozent der Kosten der zwischen den kantonalen Listenspitälern und den Krankenversicherern geltenden Pauschalen für stationäre Behandlungen übernimmt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und b KPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (VOzKPG; BR 506.060) richten der Kanton und die Gemeinden Fallbeiträge für die stationäre Behandlung von KVG- und IV- versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden aus. Beiträge an stationäre Leistungen werden nur ausgerichtet, wenn die stationäre Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist (Art. 19 Abs. 2 KPG). Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sich wie folgt an den Beiträgen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und b KPG: Kanton: 90 Prozent, Gemeinden: 10 Prozent (Art. 20 Abs. 1 KPG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VOzKPG richtet das Gesundheitsamt den kantonalen Anteil an den stationären Behandlungen nach Austritt auf Basis elektronischer Rechnungen, welche via Schnittstelle an das Amt übermittelt werden, als Einzelfallabgeltung aus. Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge erfolgt durch das Gesundheitsamt nach Prüfung der statistischen Daten und der

  • 10 - Finanzdaten (Art. 11 Abs. 3 VOzKPG). Der Gemeindeanteil wird durch den Kanton vorfinanziert und den Gemeinden im darauffolgenden Jahr in Rechnung gestellt (Art. 11 Abs. 5 VOzKPG). 5.1.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Prüfung der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen durch den Kanton, scheint er mit Blick auf das Gesagte zu übersehen, dass neben den bundesrechtlichen Vorgaben die Kantonsbeiträge auch auf kantonaler Ebene geregelt sind. So sieht Art. 19 Abs. 2 KPG – wie dargelegt – vor, dass Beiträge der öffentlichen Hand an stationäre Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn die stationäre Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist. 5.2.Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2 ter KVG (in allen drei Amtssprachen) keinen Aufschluss darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen der Kantonsanteil ausgerichtet wird bzw. welche Prüfungsbefugnis dem Kanton zukommt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Rechnungskontrolle bzw. WZW-Prüfung durch den Kanton bundesrechtlich unzulässig sei, läuft im Grunde genommen darauf hinaus, anzunehmen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im KVG ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers darstelle bzw., dass das KVG die Möglichkeit einer Prüfung der Leistungsvoraussetzungen durch die Kantone bewusst habe verneinen wollen und damit Art. 19 Abs. 2 KPG gegen übergeordnetes Recht verstossen würde (vgl. zum Begriff "qualifiziertes Schweigen": BGE 146 III 426 E.3.1, 141 IV 298 E.1.3.1 und 143 I 187 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 202). Ob im konkreten Fall ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt, ist durch Auslegung von Art. 49a KVG zu ermitteln (vgl. BGE 146 III 426 E.3.1, 141 IV 298 E.1.3.2 und 140 III 206 E.3.5.3; Urteile des

  • 11 - Bundesgerichts 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E.5.1 und 8C_647/2022 vom 25. Juli 2023 E.5). 6.1.Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind dabei gleichwertig. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Bei der Auslegung von Gesetzesnormen hat das Gericht einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 149 II 43 E.3.2, 148 V 28 6.1, 146 III 217 E.5 und 145 III 324 E.6.6, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E.3.2.1, 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E.5.1, 2C_313/2023 vom

  1. April 2024 E.5.1 und 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E.3.3). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 148 V 385 E.5.1 und 141 V 221 E.5.2.1; Urteile des
  • 12 - Bundesgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E.5.1 und 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E.5.1) 6.1.1.Wie bereits dargelegt, lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2 ter KVG in allen drei Amtssprachen in Bezug auf die vorliegende Frage, ob die Kantone zur Rechnungskontrolle bzw. WZW-Prüfung im spitalstationären Bereich befugt sind oder nicht, nichts Richtungsweisendes gewinnen. Der Normsinn ist somit anhand der weiteren Auslegungselemente zu ermitteln. 6.1.2.Der Beschwerdeführer leitet die von ihm geltend gemachte Unzulässigkeit einer Rechnungs- bzw. WZW-Kontrolle durch den Kanton hauptsächlich aus der geführten parlamentarischen Debatte zur "Einheitlichen Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich" (Efas; Geschäft 09.528) her (vgl. dazu Kurzerklärung des BAG: KVG- Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen [abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024] sowie EFAS erklärt: 8 Fragen und Antworten [ebenfalls abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024]). Folglich ist zunächst eine zeitgemässe Auslegung vorzunehmen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich verschiedene Mitglieder der beiden Räte im Rahmen der Beratungen zur Efas dafür ausgesprochen haben, dass es den Kantonen verwehrt sein soll, eine Überprüfung der WZW-Kriterien vorzunehmen (vgl. z.B. Ettlin, AB 2022 S 1116, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Hess, AB 2023 N 1587, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und AB 2023 N 2366, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023). Vielmehr wurde dies als Kernaufgabe der Krankenversicherungen verstanden (vgl. z.B. Nantermod, AB 2019 N 1884, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Humbel, AB 2019 N 1889, Herbstsession,

  • 13 - Sitzung vom 26. September 2019; Hegglin, AB 2022 S 1119, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Wasserfallen, AB 2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Silberschmidt, AB 2023 N 1598, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und AB 2023 N 2361, Wintersession 2023, Sitzung vom 14. Dezember 2023; Schmid, AB 2023 S 1079, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023; so auch die Versicherer gemäss dem Bericht des BAG vom 5. Januar 2022, S. 22 ff.), worauf auch Wortmeldungen hindeuten, wonach die Rechnungskontrolle bei den Versicherern bleiben soll (vgl. z.B. De Courten, AB 2023 N 2364, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023). Allerdings äusserten andere Mitglieder der Räte angesichts der neu einzuführenden Kantonsbeteiligung an ambulanten Leistungen ihr Unverständnis darüber, die Kontrollmöglichkeiten der Kantone einzuschränken (vgl. z.B. Maillard, AB 2023 N 1581, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Wermuth, AB 2019 N 1880, Herbstsession, Sitzung vom 26 September 2019; Graf, AB 2019 N 1882, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019), und sprachen sich für eine Rechnungskontrolle durch die Kantone aus (vgl. z.B. Heim, AB 2019 N 1888, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Carobbio Guscetti, AB 2022 S 1124, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Mäder, AB 2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom

  1. September 2023; Prelicz-Huber, AB 2023 N 1599, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Porchet, AB 2023 N 2363, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023; siehe ferner Juillard, AB 2022 S 1125, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Gysi, AB 2023 N 1600, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023), zumindest im stationären Bereich (vgl. z.B. Müller, AB 2022 S 1118, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022) oder bei Rechnungen mit grossen Beträgen (vgl. z.B. Bischof, AB 2022 S 1121, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022). Gleichermassen forderten die Kantone,
  • 14 - alle Rechnungen prüfen zu wollen, auch nach den WZW-Kriterien (vgl. z.B. Ettlin, AB 2022 S 1115, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022, und AB 2023 S 1078, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023; Nantermod, AB 2023 N 1601, Herbstsession, Sitzung vom
  1. September 2023; Bericht des BAG vom 5. Januar 2022, S. 22 ff.). Auch wenn sich letztlich die Meinung durchsetzte, dass die Kantone weiterhin die Rechnungen für stationäre Behandlungen erhalten sollen, ihnen jedoch nur eine formelle Überprüfungsmöglichkeit ohne WZW- Kontrolle zukommen soll (vgl. insb. Ettlin, AB 2022 S 1116, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022, und AB 2023 S 1078, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023), kann angesichts der kontrovers geführten Diskussionen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass gemäss geltender Rechtslage eine Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle durch die Kantone von Bundesrechts wegen unzulässig sein soll. Abgesehen davon, dass die einheitliche Finanzierung der stationären, ambulanten und Pflegeleistungen erst ab 2028 bzw. 2032 erfolgen soll (vgl. Kurzerklärung des BAG: KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen [abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024]), mithin künftiges Recht betrifft, geht aus der parlamentarischen Debatte zur Efas auch hervor, dass die Kantone heute eine Rechnungskontrolle für stationär erbrachte Leistungen durchführen (vgl. insb. Hegglin, AB 2022 S 1119, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022). Mit der geltenden Finanzierungsregelung erfolgt im spitalstationären Bereich eine doppelte Rechnungsstellung. Die Kantone erhalten für ihren Finanzierungsanteil von 55 Prozent vom Leistungserbringer eine Rechnung, welche dieselben Informationen enthält, wie die Rechnungen, welche an die Versicherer für die auf sie entfallenden 45 Prozent des Betrags gehen. Die in diesen Rechnungen enthaltenen Informationen erlauben es den Kantonen, die Zulässigkeit der Rechnung und die Korrektheit des Rechnungsbetrags zu
  • 15 - überprüfen und die Rechnung bei Bedarf an die Leistungserbringer zurückzuweisen (vgl. Bericht des BAG vom 5. Januar 2022, S. 22). Mit der neu einzuführenden einheitlichen Finanzierung aller Leistungen nach KVG werden sich die Kantone auch an ambulanten Leistungen beteiligen. Die Rechnungen für die erbrachten Leistungen gelangen aber bei der monistischen Finanzierung nur mehr an die Versicherer. Diese erstatten die Kosten sämtlicher Leistungen, an welche der Kanton einen Anteil entrichtet (vgl. z.B. Humbel, AB 2019 N 1889, Herbstsession, Sitzung vom
  1. September 2019; Bericht des BAG vom 5. Januar 2022, S. 22; siehe auch Art. 60 nKVG). Wie auch aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, war insbesondere dieser Systemwechsel von der dual-fixen Finanzierung zum monistischen System massgebend dafür, die Rechnungskontrolle der Kantone einzuschränken und die WZW-Kriterien davon auszunehmen. Denn mit der Kantonsbeteiligung an ambulanten Behandlungen kämen zu den bisherigen Rechnungen für stationäre Behandlungen von 1.3 Millionen pro Jahr zusätzliche 130 Millionen Rechnungen hinzu, weshalb ein massiver administrativer Mehraufwand und Effizienzverluste befürchtet wurden, indem zwei Institutionen "auf dem Buckel der Versicherten" die Rechnungen prüften (vgl. z.B. Ettlin, AB 2022 S 1115, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022, und AB 2023 S 1078, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023; Hegglin, AB 2022 S 1125, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Müller, AB 2022 S 1118, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Silberschmidt, AB 2023 N 1598, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und AB 2023 N 2361, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023; siehe ferner Mäder, AB 2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom
  2. September 2023; Nantermod, AB 2023 N 1601, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023). Insofern wurde mit Blick auf die Änderung des KVG zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen auf eine Ausdehnung der Rechnungskontrolle der Kantone auf ambulant erbrachte
  • 16 - Leistungen verzichtet und diese auch für stationär erbrachte Leistungen eingeschränkt. In diesem Lichte sind auch die vom Beschwerdeführer angeführten Voten zu verstehen, dass nicht noch eine Rechnungskontrolle bei den Kantonen eingeführt werden sollte (vgl. Hess, AB 2023 N 2366, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023) bzw. Letztere keine neue Kompetenz erhalten sollten (vgl. Silberschmidt, AB 2023 N 2361, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023). Dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – eine Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvoraussetzungen durch die Kantone im stationären Bereich gemäss geltender Rechtslage mit der dual-fixen Finanzierung von Spitalleistungen gegen Bundesrecht verstossen würde, findet jedoch keine Stütze. Auch nach herrschender Auffassung schulden die Kantone ihren Anteil nur, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt sind, womit die Kantone zur Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung befugt sind (vgl. EGLI/WALDNER, a.a.O., Art. 49a Rz. 49; PICECCHI, Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Krankenversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 481; KIESER, in: KVG/UVG-Kommentar, Zürich 2018, Art. 49a Rz. 6; EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV; Soziale Sicherheit,
  1. Aufl., Basel 2016, Rz. 1099; RÜTSCHE, Spitalplanung und Spitalfinanzierung: Grundsatzurteil des Bundesgerichts, hill 2012 Nr. 50, Rz. 46 f.). Diese Auffassung vertritt auch der Bundesrat, indem er auf die Frage von Nationalrat Grüter am 13. März 2017 antwortete, dass der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur schulde, wenn die Leistungsvoraussetzungen, worunter die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit gehörten, erfüllt seien. Dies könne der Kanton grundsätzlich in gleicher Weise prüfen wie der Krankenversicherer und die hierfür erforderlichen Daten bei den Leistungserbringern einfordern (vgl. Frage 17.5164; siehe auch KIESER,
  • 17 - Vertragsspitäler in der Schweiz, eine juristische Analyse, Zürich/St. Gallen 2018, S. 124). 6.1.3.Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich den Materialien keine Hinweise zur Frage, ob es den Kantonen im Rahmen der Spitalfinanzierung verwehrt wäre, eine Wirtschaftlichkeitskontrolle durchzuführen, entnehmen lassen (vgl. Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5551; Parlamentarische Debatte zur Spitalfinanzierung [Geschäft 04.061], AB 2005 S 679 ff., wonach in Bezug auf Art. 49a KVG insbesondere diskutiert wurde, dass sich die Kantone beteiligen müssen und wie hoch ihr Anteil sein soll; Botschaft vom
  1. November 2015 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug], BBl 2016 1; Parlamentarische Debatte dazu [Geschäft 15.078]; AB 2016 S 211 ff.; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 5. April 2019; Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 2019 zu diesem Bericht). Insofern spricht die historische Auslegung gegen die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers (vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 23 S. 74). 6.1.4.Soweit der Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden die Befugnis zum Erlass von Art. 19 Abs. 2 KPG abzusprechen scheint, ist im Weiteren auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 3 BV sind die Kantone souverän, soweit diese nicht durch die BV beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die BV zuweist (Art. 42 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 43 BV bestimmen die Kantone, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfüllen. Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone, indem er ihnen
  • 18 - insbesondere ausreichend eigene Aufgaben und Finanzierungsquellen belässt sowie ihre Organisationsautonomie beachtet (vgl. Art. 47 BV). Nach Art. 43a Abs. 1 BV übernimmt der Bund nur Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Laut Art. 41 Abs. 1 lit. b BV setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Die nötigen gesetzgeberischen Kompetenzen für die Umsetzung dieses Sozialziels finden sich in den Art. 117 ff. BV (vgl. EGLI/SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/ SCHMID/SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Band I, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 41 Rz. 48). Art. 117 BV verleiht dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische und nicht auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkte Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Dem ist der Bund insbesondere mit dem Erlass des KVG und des UVG nachgekommen. Kantonale Kompetenzen in der Kranken- und Unfallversicherung bleiben dort bestehen, wo die Gesetzgebungskompetenz seitens des Bundes nicht ausgeschöpft wurde. Eingehende Regelungen des Bundes bestehen vor allem bezüglich des Verhältnisses der Krankenversicherer untereinander und zur Aufsicht, zu den Versicherten sowie den Leistungserbringern, sodann im Bereich des Verfahrens und des Rechtsschutzes. Bis heute nicht umfassend bundesrechtlich geregelt ist etwa die ambulant oder in Pflegeheimen erbrachte Krankenpflege, was zu komplizierten Abgrenzungsproblemen führen kann. Unklarheiten bestehen auch im Verhältnis von Art. 117 BV zur kantonalen Kompetenz betreffend Gewährleistung und Organisation der Gesundheitsversorgung. Denn Art. 117 Abs. 1 BV verpflichtet den

  • 19 - Bund zwar eine Versicherungslösung einzuführen, mit welcher allerdings Krankheit und Unfall nicht in all ihren Aspekten geregelt wird, sondern nur, soweit dies für eine Versicherungslösung von Bedeutung ist. Er spricht direkt nur das Verhältnis zwischen Versicherungen und Versicherten an, nicht das gesamte Gesundheits- und Spitalwesen (vgl. auch BGE 135 V 443 E.3.5). Die Gesundheitspolitik bleibt grundsätzlich im Rahmen der übrigen Verfassungsregelungen in der kantonalen Zuständigkeit (vgl. BGE 140 I 218 E.5.4). Der Bund beansprucht darüber hinaus indirekt über die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Kranken- und Unfallversicherung auch eine solche für die Regelung der Leistungserbringung, soweit sich diese auf das Versicherungsverhältnis auswirkt (vgl. auch BGE 135 V 443 E.4.5). Art. 117 BV gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Krankenversicherung, was die Tragung der Krankheitsrisiken, die Finanzierung und die Regelung der Versicherungsbeziehungen zwischen Versicherungsträger und Versicherten im Allgemeinen umfasst. Die Regelung der stationären Leistungsbereitstellung und deren Finanzierung obliegt demgegenüber – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wettbewerbsordnung – den Kantonen (vgl. POLEDNA/ DRUEY JUST, in: EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/ HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/ SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Band II, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 117 Rz. 4 ff. mit Hinweisen; siehe auch MATTIG, Grenzen der Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Zürich/ Basel/Genf 2003, S. 103, wonach er insbesondere die Trägerschaft und Finanzierung von staatlichen Versorgungseinrichtungen als kantonale Aufgabe nennt). Gestützt auf die Kompetenz gemäss Art. 117 BV zur Regelung der sozialen Krankenversicherung kann der Bund die Kantone zwar zu einem Beitrag an die Leistungen nach dem KVG verpflichten, welche von den

  • 20 - Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom

  1. August 2019 zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 2019, S. 5733). Von dieser Kompetenz hat der Bund denn auch Gebrauch gemacht, indem er in Art. 49a Abs. 2 ter KVG den kantonalen Anteil für die Vergütung von stationären Leistungen auf mindestens 55 Prozent festgelegt hat. Darüber hinaus fällt die Gesundheitsversorgung und insbesondere die Spitalfinanzierung – wie dargelegt – allerdings grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (vgl. BGE 140 I 218 E.5.6). Aufgrund der das Krankenversicherungsrecht prägenden Grundsätze der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit, zu deren Verwirklichung auch die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen zu ergreifen haben, sprechen sich Lehre und Rechtsprechung dafür aus, dass die Kantone auch bei fehlender Regelung im KVG weiterhin das Recht haben, Behandlungen quantitativen Begrenzungen und Kontrollen zu unterwerfen (vgl. BGE 140 I 218 E.5.6.1). Mit Blick auf das Gesagte ist aktuell eine WZW-Prüfung entgegen der gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 und Art. 59a KVG vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich den Versicherern vorbehalten. Vielmehr sieht das KVG in Art. 54 f. – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt – kantonale Kompetenzen zur Eindämmung der Gesundheitskosten vor. Insofern sprechen die teleologische bzw. systematische Auslegung dafür, dass der Kanton Graubünden befugt war, Art. 19 Abs. 2 KPG, wonach (kantonale) Beiträge an stationäre Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn die stationäre Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist, zu erlassen. 6.2.Aufgrund der zeitgemässen, historischen und teleologischen bzw. systematischen Auslegung ergibt sich somit, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im KVG nicht als qualifiziertes Schweigen zu
  • 21 - betrachten ist. Die Kantone sind daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach geltender Rechtslage befugt, eine Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle bei stationär erbrachten Leistungen durchzuführen. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die Verneinung der Akutspitalbedürftigkeit bezüglich der fraglichen 14 Covid- 19-Fälle durch das Gesundheitsamt Graubünden zu Recht geschützt hat. 7.1.Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt unter anderem aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Krankheit voraus, welche nur in einem Spital behandelt werden kann, d.h. es bedarf einer Spitalbedürftigkeit (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 24 4 vom 12. März 2024 E.3.4; siehe dazu E.7.3 hiernach). Das Erfordernis der Spitalbedürftigkeit ist somit für den Regelfall Ausfluss des Gebots wirtschaftlicher Behandlungsweise; es gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit der Hospitalisation gegenüber kostengünstigeren Alternativen (vgl. EUGSTER, a.a.O., Rz. 445). 7.2.Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Besteht Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss (Art. 49a Abs. 2 ter Satz 2 KVG). Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. dazu vorstehende E.4.1 ff.). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für

  • 22 - Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k und Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2023.16 (SVG.2024.55) vom 8. Februar 2024 E.3.3.3). 7.3.1.Spitalbedürftigkeit ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital (d.h. unter Inanspruchnahme eines Spitalbettes) zweckmässig durchgeführt werden können, weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen bedürfen, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthalts Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BGE 126 V 323 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2020 vom 2. Juni 2020 E.2.3 und 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.5.1; EUGSTER, a.a.O., Rz. 445). Ziel ist die Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Behandlung, die sonst nicht durchführbar wäre, und zwar auch nicht mit den Mitteln der Krankenpflege zu Hause oder in einem Kurhaus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2020 vom

  1. Juni 2020 E.2.3 und 9C_413/2012 vom 14. Februar 2013 E.4.2; EUGSTER, a.a.O., Rz. 445). 7.3.2.Akutspitalbedürftig sind in der Regel plötzlich auftretende, meist kurzfristig und heftig verlaufende Gesundheitsstörungen, welche eine kurzfristige, intensive ärztliche oder pflegerische Betreuung erfordern. Die Begriffe "akute Krankheit" und "Akutspitalbedürftigkeit" einerseits sowie "chronische Leiden" und "Langzeitpflegebedürftigkeit" anderseits lassen sich nicht streng und in allgemein gültiger Weise voneinander abgrenzen. Das Gesetz nennt folglich keine zeitlichen Grenzen, ab welchen bei länger dauernder Krankheit die Akutphase abgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung dauert die Akutphase in jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_67/2014
  • 23 - vom 4. März 2015 E.5.2, 9C_67/2014 vom 5. Februar 2015 E.2.2.1, 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E.2.2 und 9C_447/2010 vom
  1. August 2010 E.2.1). 7.3.3.Demgegenüber ist Pflegebedürftigkeit in der Regel gegeben bei chronischen, also langandauernden Gesundheitsstörungen mit meist langsamer Entwicklung. Es handelt sich um Dauerleiden, bei denen nicht die medizinische Behandlung, sondern die Pflege im Vordergrund steht. Eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung ist ambulant durchführbar, während die Pflege nicht mehr Teil der ärztlichen Behandlung ist, sondern dazu dient, die Folgen der Hilflosigkeit auszugleichen. Das KVG verwendet den Begriff der chronisch kranken Person nicht, sondern es stellt die Behandlung von Langzeit- oder Pflegeheimpatientinnen und -patienten den akutspitalbedürftigen Personen gegenüber (vgl. Art. 39 Abs. 3 KVG). Bei der Abgrenzung von Akutspitalbedürftigkeit und – daran anschliessender – blosser Pflegebedürftigkeit ist dem behandelnden Arzt ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. BGE 124 V 362 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.5.2, 9C_67/2014 vom
  2. Februar 2015 E.2.2.2 und 9C_447/2010 vom 18. August 2010 E.2.2). 7.3.4.Unter Umständen kann eine Leistungspflicht für einen Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann. Eine Akutspitalbedürftigkeit hängt somit nicht allein von der Erforderlichkeit ärztlicher Interventionen ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.5.3 und 9C_67/2014 vom 5. Februar 2015 E.2.3, je mit Hinweisen). Eine Akutspitalbedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn die konkreten Behandlungsformen die Kapazitäten eines Pflegeheims
  • 24 - überfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.7.2.1). 7.4.In zeitlicher Hinsicht sind für die Frage der Spitalbedürftigkeit und deren Beurteilung die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Spitaleintritts massgebend. Die Tatsache allein, dass die Behandlung und der Aufenthalt in einem Spital vom behandelnden Arzt verschrieben worden sind, ist für die Übernahme der Hospitalisationskosten nicht entscheidend. Zudem vermag ein Behandlungserfolg im Rahmen der Spitalbehandlung grundsätzlich keine nachträgliche Bejahung von Spitalbedürftigkeit zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E.4.1 und K 51/00 vom
  1. September 2000 E.2b; EUGSTER, a.a.O., Rz. 448 mit Hinweisen). 8.1.Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass hinsichtlich der fraglichen 14 Covid-19-Fälle keine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen habe, weshalb diese im Rahmen der Festsetzung der Leistungsbeiträge für das Jahr 2021 durch das Gesundheitsamt Graubünden zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. Dabei stützt er sich auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. November 2022 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 25) und auf seine Stellungnahme vom 15. März 2023 (vgl. Bg-act. 29) ab. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Akutspitalbedürftigkeit der fraglichen Covid-19 Patientinnen und Patienten stets gegeben gewesen sei, dies insbesondere unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens und der ex-ante-Perspektive. Eine qualitativ genügende, auf Wiederherstellung der Gesundheit ausgerichtete Therapie, Pflege und Betreuung der an Covid-19 erkrankten, betagten (Hochrisiko-) Patientinnen und Patienten wäre im Alters- und Pflegeheim nicht möglich gewesen. Die Streichung dieser Fälle bzw. der entsprechenden Leistungsbeiträge sei demnach zu Unrecht erfolgt.
  • 25 - 8.2.Zur Frage, ob eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt und der Gesundheitszustand der betroffenen Person eine stationäre Behandlung erfordert, sind die rechtsanwendenden Behörden naturgemäss auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E.5.2 und 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.2.2.1; siehe auch die S-3 Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2.1, wonach die Indikation zur Krankenhausaufnahme von COVID-19 Patienten durch einen Arzt erfolgen soll, dessen Evaluation den funktionellen Status, die klinische Evaluation potenziell instabiler Komorbiditäten und die Messung der Sauerstoffsättigung zur Beurteilung der Oxygenierung zu umfassen hat). Im Lichte dieser Kriterien für beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen sind die besagten vertrauensärztlichen Beurteilungen näher zu prüfen. 9.1.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. November 2022 generell eher knapp ausgefallen ist (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.). Dabei nahm er seine Evaluation insbesondere anhand der Intensität der Beschwerden der an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bzw. der stationär durchgeführten Therapiemassnahmen vor. Im Wesentlichen legte er den Fokus darauf zu prüfen, ob die betroffenen Patientinnen bzw. Patienten mangels Besonderheiten im Krankheitsverlauf während der Hospitalisation bzw.

  • 26 - mangels Durchführung besonders intensiver Therapien auch im Alters- und Pflegeheim hätten behandelt werden können (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.; siehe auch Bg-act. 29 S. 3 ff.). Dies greift – wie nachfolgend aufgezeigt wird – allerdings zu kurz. 9.2.Abgesehen davon, dass in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung der Akutspitalbedürftigkeit die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Spitaleintritts massgebend sind, mithin eine ex-ante-Betrachtung entscheidend ist (vgl. vorstehende E.7.4), ist dem Vertrauensarzt Dr. med. B._____, welchem zur Beurteilung die jeweiligen Krankenakten zur Verfügung standen (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.), zwar darin beizupflichten, dass gewisse Patientinnen und Patienten im Zeitpunkt des Spitaleintritts teilweise nicht stark ausgeprägte Symptome aufwiesen (vgl. z.B. Fall 1: Husten, Katarrh, Temperatur 38.1°C [Austrittsbericht S. 1 {Bg-act. 3}, Beurteilungen vom 3. November 2022 {Bg-act. 25 S. 2} und 15. März 2023 {Bg-act. 29 S. 3}]; Fall 3: leichter Husten [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 22}, Beurteilungen vom 3. November 2022 {Bg-act. 25 S. 6} und 15. März 2023 {Bg-act. 29 S. 5}]; Fall 5: etwas Husten, Fieber 37.5°C [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 5}, Beurteilungen vom 3. November 2022 {Bg-act. 25 S. 8} und

  1. März 2023 {Bg-act. 29 S. 7}]). Auch stellte Dr. med. B._____ bei gewissen Patientinnen und Patienten keinen Husten (vgl. z.B. Fall 5: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 8]; Fall 6: Beurteilung vom
  2. März 2023 [Bg-act. 29 S. 9]), keine Atemnot (vgl. z.B. Fall 1: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 4]; Fall 2: Beurteilung vom
  3. März 2023 [Bg-act. 29 S. 4]; Fall 3: Beurteilungen vom 3. November 2022 [Bg-act. 25 S. 6] und 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 5]; Fall 5: Beurteilungen vom 3. November 2022 [Bg-act. 25 S. 8] und 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 8]; Fall 6: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 9]; Fall 10: Beurteilungen vom 3. November 2022 [Bg-act. 25 S. 15] und
  4. März 2023 [Bg-act. 29 S. 13]; Fall 11: Beurteilungen vom 3. November
  • 27 - 2022 [Bg-act. 25 S. 17] und 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 14]; Fall 14: Beurteilungen vom 3. November 2022 [Bg-act. 25 S. 25] und 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 18]), keine Zyanose (vgl. Fall 10: Beurteilung vom
  1. November 2022 [Bg-act. 25 S. 15]), keine zusätzliche Sauerstoffgabe (vgl. z.B. Fall 1: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 4]; Fall 2: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 4]; Fall 5: Beurteilung vom
  2. März 2023 [Bg-act. 29 S. 8]; Fall 6: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 9]; Fall 14: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 18]) und seltenen Auswurf (vgl. z.B. Fall 11: Beurteilung vom 15. März 2023 [Bg-act. 29 S. 14]) fest. Allerdings wurde bei sämtlichen betroffenen Patientinnen und Patienten eine Covid-19-Infektion und – in diesem Zusammenhang – teilweise sogar ein (akuter) respiratorischer Infekt (der oberen und unteren Luftwege) sowie eine Pneumonie bzw. Hypotonie nachgewiesen (vgl. Austrittsberichte S. 1 [Bg-act. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 18, 19, 20, 21 und 22]). Auch zeigten sie die für eine Covid-19-Erkrankung typischen Symptome (vgl. Fall 1: Husten, laufende Nase, Kältegefühl, Inappetenz, Fieber [Austrittsbericht S. 3 {Bg-act. 3}]; Fall 2: steigendes Fieber, auch bereits bei Eintritt, bis 40°C [Austrittsbericht S. 3 {Bg-act. 4}]; Fall 3: Fieber, Husten [Austrittsbericht S. 1 {Bg-act. 22}]; Fall 4: Fieber, produktiver Husten, Auskultation mit Knistern und leisen Rasselgeräuschen, Verschlechterung des Allgemeinzustands [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 21}]; Fall 5: Fieber, Husten [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 5}]; Fall 6: Apathie, Inappetenz, Müdigkeit, Fieber [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 20}]; Fall 7: Fieber, produktiver Husten [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 6}]; Fall 8: Husten, Inappetenz, Fieber [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 7}]; Fall 9: Husten, Heiserkeit, verstopfte Nase, bilateral auffälliger pulmonaler Auskultationsbefund, Müdigkeit [Austrittsbericht S. 1 und S. 3 {Bg-act. 19}]; Fall 10: Fieber mit Hydrierung intravenös [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 8}]; Fall 11: Fieber, Husten, Apathie, Müdigkeit [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 18}]; Fall 12: Fieber,
  • 28 - Husten, Verschlechterung des Allgemeinzustands, Auskultation [Austrittsbericht S. 2 {Bg-act. 17}]; Fall 13: Husten, Fieber, Auskultation, Schwächezustand [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 9}]; Fall 14: Fieber, Husten, Schwindel, Müdigkeit, Inappetenz [Austrittsbericht S. 1 f. {Bg-act. 10}]; siehe betreffend typische Krankheitssymptome: https://www.bag.admin.ch/  Krankheiten  Krankheiten A-Z  Covid- 19; https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/wissen/covid-19-corona/ ueberblick, zuletzt besucht am 24. September 2024). Soweit der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ ausführt, dass die Symptome bereits zuvor auf der Pflegeabteilung aufgetreten seien, ist dies insoweit zu relativieren, als sich mit der nachgewiesenen Covid-19-Infektion eine neue Risikobeurteilung aufdrängte und mit einem potenziell schweren Krankheitsverlauf insbesondere angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Patientinnen und Patienten und ihrer Fragilität aufgrund relevanter Komorbiditäten (vgl. dazu E.9.3 hernach) sowie weiterer Erkrankungen (vgl. dazu E.9.4 hernach) zu rechnen war. Denn gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) gehören die vorliegend unstreitig über 65 Jahre alten Covid-19 Patientinnen und Patienten zur Kategorie der besonders gefährdeten Personen (vgl. Informationsblatt: Kategorien besonders gefährdeter Personen, gültig ab 2. Oktober 2023, S. 1). Zudem stellt unter anderem ein solch fortgeschrittenes Alter ein Faktor für ein grösseres Risiko für die Entwicklung eines ARDS (akutes Atemnotsyndrom) dar (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin [SGI] für die Aufnahme von Patienten mit SARS-CoV-2 auf Intensiv- und IMC-Stationen vom 18. März 2020, S. 3; siehe auch S3-Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, AWMF online, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.2.1, wonach die Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung sehr stark vom Alter abhängt bzw. bei der Frage nach der Indikation zur stationären Aufnahme unter anderem das Kriterium "Alter" zu

  • 29 - berücksichtigen ist). Insofern ist es denn auch nachvollziehbar, dass der Parameter "Alter über 65 Jahre" im Rahmen des die mit Covid-19 einhergehenden Risiken aufzeigenden und unbestrittenermassen lediglich als Orientierungshilfe für die Frage der Spitaleinweisung dienenden EWS (Early Warning Score) stärker gewichtet wird (vgl. Empfehlungen der SGI vom 18. März 2020, S. 2). Es ist dem Beschwerdegegner zwar darin beizupflichten, dass die Anwendung des EWS in Bezug auf die strittigen Fälle nicht dokumentiert ist. Allerdings hätte das Gesundheitsamt Graubünden aufgrund der ihm obliegenden Untersuchungspflicht diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen (vgl. Art. 11 VRG). Weshalb der EWS nicht auf Personen in Alters- und Pflegeheimen anwendbar sein soll, wie der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ ausführt, ist fraglich, stellt das Alter doch – wie dargelegt – einen anerkannten Risikofaktor für einen potenziell schweren Krankheitsverlauf bzw. für Komplikationen bei einer Covid-19-Infektion dar. Während Dr. med. B._____ das fortgeschrittene Alter der betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom

  1. November 2022 nicht berücksichtigte (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff.), erwähnte er es zwar teilweise in seiner Stellungnahme vom 15. März 2023, ohne es allerdings im vorgenannten Sinne zu würdigen (vgl. Bg-act. 29 S. 4, S. 9 f., S. 15 und S. 18). Diesbezüglich erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. 9.3.Sodann sind gemäss den erwähnten Empfehlungen der SGI für die Frage der Spitaleinweisung individuelle Patientencharakteristika wie insbesondere Komorbiditäten zu berücksichtigen (vgl. dortige S. 2; siehe auch S3-Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, AWMF online, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2.1, wonach bei der Frage nach der Indikation zur stationären Aufnahme namentlich das Kriterium "Komorbiditäten" zu berücksichtigen ist). Laut BAG gelten
  • 30 - bereits an Covid-19 erkrankte Personen ab 16 Jahren mit chronischen Erkrankungen, wie Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Lungen- und Atemwegserkrankungen oder das Immunsystem schwächende Erkrankungen, als besonders gefährdet (vgl. Informationsblatt: Kategorien besonders gefährdeter Personen, gültig ab
  1. Oktober 2023, S. 1 f.; siehe auch S3-Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, AWMF online, Stand:
  2. Oktober 2021, Ziff. 3.2.1, wonach bei notwendiger stationärer Aufnahme häufig Komorbiditäten wie arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus und chronische Lungenerkrankungen vorliegen). Gemäss den vorliegenden Austrittsberichten lagen bei einem Grossteil der betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten relevante Komorbiditäten vor, wie eine arterielle Hypertonie (vgl. Fall 1, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 3]; Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]; Fall 7, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 6]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 7]; Fall 9, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 19]; Fall 10, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 8]; Fall 14, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 10]), eine (hypertensive bzw. valvuläre) Kardiopathie (mit Aortenklappenstenose) (vgl. Fall 1, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 3]; Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]; Fall 9, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 19]; Fall 12, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 17]), ein Lungenrundherd (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]), eine Lungenembolie (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]), eine chronische Herz- und Niereninsuffizienz (vgl. Fall 5, Austrittsbericht S. 1 f. [Bg-act. 5]), eine hypertensive Herzerkrankung (vgl. Fall 8, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 7]), eine Adipositas (vgl. Fall 8, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 7]), eine Belastungsdyspnoe (vgl. Fall 8, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 7]), eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) (vgl. Fall 8, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 7]), eine Orthopnoe (vgl. Fall 8, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 7]), eine Asphyxie (vgl. Fall 10, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 8]) und ein permanentes Vorhofflimmern (vgl.
  • 31 - Fall 5, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 5]; Fall 14, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 10]). Diese relevanten Komorbiditäten hat Dr. med. B._____ in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 3. November 2022 nicht bzw. in jener vom 15. März 2023 nicht konkret im Kontext der Covid-19- Erkrankung gewürdigt (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff. und 29 S. 3 ff.). Somit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Dass die ausgewiesenen Komorbiditäten vorbestehend gewesen seien, wie der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ ausführt, ändert nichts daran, dass die betroffenen Patientinnen und Patienten aufgrund dieser relevanten Vorerkrankungen zur Risikogruppe für einen potenziell schweren Krankheitsverlauf bzw. für Komplikationen infolge Covid-19 gehörten. Indem er zudem festhält, dass (einzig) die Corona-Positivität der Einweisungsgrund gewesen sei (vgl. Bg-act. 29 S. 4 ff.), lässt er dies ausser Acht. 9.4.Ferner ist gemäss den besagten Empfehlungen der SGI hinsichtlich der Frage der Spitaleinweisung auch die Fragilität als individuelles Patientencharakteristikum zu berücksichtigen (vgl. dortige S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass neben den erwähnten relevanten Komorbiditäten die betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten teilweise auch an weiteren Erkrankungen litten. So wurden in den im Recht liegenden Austrittsberichten zum Teil ein Harnwegsinfekt (vgl. Fall 1, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 3]; Fall 3, Austrittsbericht S. 1 [Bg- act. 22]; Fall 13, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act.9]) oder eine Altersgebrechlichkeit (vgl. Fall 7, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 6]) ausgewiesen. Ausserdem litten gewisse Patientinnen und Patienten an einem (hyperaktiven, persistierenden) Delir (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 4]; Fall 9, Austrittbericht S. 2 [Bg-act. 19]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 18]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act.9]), einem (beginnenden, mittelschweren, fortgeschrittenen bzw. schweren)

  • 32 - demenziellen Syndrom (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]; Fall 3, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 22]; Fall 4, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 21]; Fall 6, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 20]; Fall 9, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 19]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 18]; Fall 14, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 10]) oder an kognitiven Defiziten (vgl. Fall 10, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 8]). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese besonderen persönlichen Umstände – wie im E-Mail des Beschwerdeführers vom

  1. Dezember 2021 vorgebracht (vgl. Bg-act. 2 S. 3) – teilweise für eine Spitalbehandlung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus bzw. zur Verhinderung von Ansteckungen sprechen könnten. Gleichzeitig ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einigen dieser Patientinnen und Patienten eine schwere bzw. multifaktorielle Gang- und Mobilitätsstörung (vgl. Fall 2, 4, 9, 10, 11 und 14, Austrittsberichte S. 1 [Bg-act. 4, 8, 10, 18, 19 und 21]; vgl. aber Fall 13 mit festgestellter guter Mobilität, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]) und eine mittelschwere bzw. (sehr) schwere motorische Funktionseinschränkung (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 4]; Fall 3, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 22]; Fall 4, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 21], Fall 6, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 20]; Fall 9, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 19]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg- act. 18]) vorlagen. Hierzu äusserte sich Dr. med. B._____ im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Beurteilungen allerdings nicht (vgl. Bg-act. 25 S. 2 ff. und 29 S. 3 ff.), weshalb dies bei der Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts noch abzuklären sein wird. Abgesehen davon wurden auch weitere persönliche Faktoren, wie bspw. ein fehlender Impfschutz, nicht gewürdigt (vgl. Fall 4, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; Bg-act. 25 S. 6 ff. und 29 S. 6 f.). 9.5.Des Weiteren kann den vorliegenden Austrittsberichten entnommen werden, dass bei allen betroffenen Patientinnen und Patienten nach nachgewiesener Covid-Infektion ein engmaschiges Monitoring der
  • 33 - Vitalparameter (Atemfrequenz, Blutdruck, Puls, O2-Sättigung sowie Temperatur) erfolgte (vgl. Fall 1, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 3]; Fall 2, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 4]; Fall 3, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 22]; Fall 4, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; Fall 5, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg- act. 5]; Fall 6, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 20]; Fall 7, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 6]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg-act. 7]; Fall 9, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 19]; Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 11, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 18]; Fall 12, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 17]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]; Fall 14, Austrittsbericht S. 2 [Bg- act. 10]; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers an das Gesundheitsamt Graubünden vom 9. Dezember 2021, wonach von einem hohen Überwachungsaufwand die Rede ist [Bg-act. 2 S. 3]). Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, dass keine kontinuierliche Monitorüberwachung stattgefunden habe, bzw. der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ in Bezug auf den Fall 9 ausführt, das Dokument "Parametri vitali" enthalte keine Daten (vgl. Bg-act. 29 S. 12), steht dies nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zu den Angaben in den entsprechenden Austrittsberichten. Neben der Verabreichung von Medikamenten wurden während der Hospitalisation teilweise zusätzliche therapeutische Massnahmen, wie Atemphysiotherapie (vgl. Fall 2, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 4]; Fall 5, Austrittsbericht S. 3 [Bg-act. 5]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg-act. 7]; Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]), Sauerstoffgabe (vgl. Fall 3, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 22]; Fall 4 mit bis zu 6 l/min., Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; Fall 7, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 6]; Fall 8, Austrittsbericht S. 2 f. [Bg-act. 7]; Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 12, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 17]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg- act. 9]) und Flüssigkeitsgabe (vgl. Fall 10, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]; Fall 13, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 9]) sowie Dekubitus- und Lungenprophylaxe (vgl. Fall 2, Verlaufsbericht S. 2 ff. [Bg-act. 4]),

  • 34 - durchgeführt. Ausserdem entwickelte sich bei einer Covid-19 Patientin eine Tachypnoe bzw. Tachykardie mit persistierender Sauerstoffbedürftigkeit (vgl. Fall 4, Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]; siehe auch Fall 3 mit teilweise tiefen Sättigungswerten mit fast ständiger Sauerstoffbedürftigkeit mit bis zu 6 l/min., Austrittsbericht S. 2 und Verlaufsbericht S. 2 ff. [Bg-act. 22]; Fall 8 mit ausgewiesener Dyspnoe, schwankender Sauerstoffsättigung und persistierender Sauerstoffbedürftigkeit, Austrittsbericht S. 2 f. und Verlaufsbericht S. 4 ff. [Bg-act. 7]; Fall 12 mit einer sich im Verlauf entwickelten Hypotonie und Tachykardie, Verlaufsbericht S. 4 [Bg-act. 17]), was eher sogar für eine notwendige Intensivierung der Behandlung sprechen dürfte (vgl. S3- Leitlinie - Empfehlungen zur stationären Therapie von Patienten mit COVID-19, AWMF online, Stand: 5. Oktober 2021, Ziff. 3.2.2; siehe auch Empfehlungen der SGI für die Aufnahme von Patienten mit SARS-CoV-2 auf Intensiv- und IMC-Stationen, S. 2). Während der Vertrauensarzt Dr. med. B._____ in diesen Fällen eine akutmedizinische Verlegung als nicht indiziert erachtete (vgl. Bg-act. 25 S. 6, S. 8, S. 12 und S. 19), wies er eine solche hingegen im Fall C.C. bei ebenfalls ausgewiesener Dyspnoe bzw. Tachypnoe sowie teilweise schwankender Sauerstoffsättigung aus (vgl. Austrittsbericht S. 3 und Verlaufsbericht S 1 ff. [Bg-act. 16] und Bg-act. 25 S. 4), was erklärungsbedürftig erscheint. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass Dr. med. B._____ im Fall C._____ die während der Hospitalisation neben der Sauerstoffgabe subkutan bzw. intravenös durchgeführte Flüssigkeitszufuhr aufgrund Dehydration als aufwändige Therapie qualifizierte (vgl. Bg-act. 25 S. 4), im Fall 10 hingegen nicht (vgl. Bg-act. 25 S. 15; siehe auch Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 8]). Mit Blick auf das E-Mail des Beschwerdeführers an das Gesundheitsamt Graubünden vom 9. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 2 S. 2 ff.) ist entgegen der Auffassung des Vertrauensarztes Dr. med. B._____ fraglich, ob die notwendigen therapeutischen Massnahmen auch auf der Langzeitpflegeabteilung des

  • 35 - Beschwerdeführers mit den dort vorhandenen Applikationen und dem dort vorhandenen Personal bzw. bei lediglich ambulant durchgeführter ärztlicher Behandlung unter Einhaltung der Hygienevorschriften bei Covid- 19 noch zweckmässig hätten durchgeführt werden können, dies insbesondere angesichts der auch vom Vertrauensarzt anerkannten ohnehin schon hohen Pflegebedürftigkeit infolge Vorerkrankungen (vgl. Bg-act. 29 S. 5 ff.; z.B. Fall 1 mit multifaktorieller Gang- und Mobilitätsstörung, Sturzgefährdung, GERD [Gastroösophageale Refluxkrankheit], Austrittsbericht S. 1 f. [Bg-act. 3]; Fall 6 mit sehr schwerer motorischer Funktionseinschränkung mit Immobilität sowie Pflegeabhängigkeit, demenziellem Syndrom, Austrittsbericht S. 1 [Bg-act. 20]) sowie weiterer erschwerender Umstände wie Nichtkooperation, Verwirrtheit etc. (vgl. Fall 11, Verlaufsbericht S. 5 f. [Bg-act. 18]; Fall 13, Verlaufsbericht S. 11 f. [Bg-act. 9]). Insofern präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt ebenfalls als unvollständig untersucht. Abklärungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch, ob eine strikte Isolation namentlich der an Covid-19 erkrankten Patientin im Fall 13 mit guter Mobilität und weitgehender Selbstständigkeit angesichts der ausgewiesenen erschwerenden Umstände (teilweise verwirrt, unkooperativ, aufgeregt, wahnhaft, "Confusion") im Langzeitpflegebereich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. Fall 13, Austrittsbericht S. 2 und Verlaufsbericht [Bg-act. 9]; siehe auch vorstehende E.9.4 sowie E-Mail des Beschwerdeführers an das Gesundheitsamt Graubünden vom

  1. Dezember 2021, wonach eine strikte Isolation der infizierten Patienten fast unmöglich sei [Bg-act. 2 S. 3]). Zudem ist dem Beschwerdegegner in Bezug auf die im erwähnten E-Mail des Beschwerdeführers vom Dezember 2021 festgehaltenen Arztvisiten von zwei- bis viermal pro Tag (vgl. Bg-act. 2 S. 3) zwar darin beizupflichten, dass sich eine solche Häufigkeit den bei den Akten liegenden Verlaufsberichten nicht entnehmen lässt (vgl. Bg-act. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 18, 19, 20, 21 und
  • 36 - 22; siehe auch vertrauensärztliche Stellungnahme vom 15. März 2023 S. 3 ff. [Bg-act. 29]). Allerdings hätte das Gesundheitsamt Graubünden angesichts des besagten E-Mails des Beschwerdeführers vom Dezember 2021 diesbezüglich weitere Abklärungen treffen müssen (vgl. Art. 11 VRG). Gleichermassen durfte es der Beschwerdegegner nicht dabei bewenden lassen zu bestreiten, dass täglich zwei bis vier Arztvisiten stattgefunden haben sollen, ohne diesem Umstand näher nachgegangen zu sein. Auch in dieser Hinsicht ist der rechtserhebliche Sachverhalt somit noch nicht hinreichend abgeklärt. Soweit Dr. med. B._____ schliesslich in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 15. März 2023 auf die im Fall 4 durchgeführte Palliativtherapie hinweist und daher von der Möglichkeit der Durchführung der notwendigen Massnahmen im Pflegeheim ausgeht (vgl. Bg-act. 29 S. 7; siehe auch Austrittsbericht S. 2 [Bg-act. 21]), ist dies insoweit zu relativieren, als dass der Verzicht auf kurative Anstrengungen in aussichtlosen Situationen zu Gunsten eines palliativen Ansatzes nicht unbesehen zu einer Verneinung der Akutspitalbedürftigkeit führen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E.7.2.1). 10.1.Insgesamt ergibt sich somit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt präsentiert, weshalb sich die Frage der Akutspitalbedürftigkeit der betroffenen Covid-19 Patientinnen und Patienten im massgeblichen Zeitraum (noch) nicht abschliessend beurteilen lässt. Da das Gesundheitsamt Graubünden diesbezüglich selbst keine hinreichenden Abklärungen getroffen hat, insbesondere auch nicht zu den konkreten personellen und apparativen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer, ist die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen, damit es dies nachholt. Dabei wird bezüglich der vorliegend strittigen Covid-19- Fälle ein Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Akutspitalbedürftigkeit und der Dauer einer allfälligen Akutphase (vgl. Art. 49 Abs. 4 KVG, siehe auch vorstehende E.7.3.2) einzuholen sein, wobei sich die Parteien auf

  • 37 - eine sachverständige Person zu einigen und ihr die relevanten Fragen zu unterbreiten haben. Anschliessend wird das Gesundheitsamt Graubünden nochmals über die kantonalen Leistungsbeiträge 2021 für die strittigen Fälle zu entscheiden haben. 10.2.Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Departementsverfügung vom 7. Mai 2024 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Gesundheitsamt Graubünden zurückzuweisen. 11.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 11.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dazu zählt auch der Beschwerdeführer, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 11.3.Über die Regelung der Kostenfolgen des vorangegangenen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner neu zu befinden (vgl. Art. 56 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 3 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Departementsverfügung vom 7. Mai 2024 aufgehoben. Die

  • 38 - Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Gesundheitsamt Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF788.-- zusammenCHF3'788.-- gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. 3.Zur Neuregelung der Kostenfolgen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens wird die Angelegenheit an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen, damit es auf Basis des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens darüber neu befinde. 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

31

BV

i.V.m

  • Art. 34 i.V.m

II

  • Art. 134 II

III

  • Art. 140 III
  • Art. 142 III
  • Art. 145 III

KPG

  • Art. 19 KPG
  • Art. 20 KPG

KVG

nKVG

  • Art. 60 nKVG

VOzKPG

  • Art. 11 VOzKPG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

34