Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2024 30
Entscheidungsdatum
19.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 30 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 19. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 6. April 2023 stellte der Regionale Sozialdienst C._____ für A., geboren 1982, bei der Gemeinde B. ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab dem 1. Mai 2023. Gleichzeitig wurde um Übernahme der Kosten für eine tagesklinische Behandlung in der D., Zentrum für Psychotraumatologie, E., im Umfang von CHF 9'549.-- als situationsbedingte Leistungen ersucht. 2.Mit Verfügung vom 19. April 2023 gewährte die Gemeinde B._____ A._____ öffentliche Unterstützung ab dem 1. Mai 2023 und erteilte zugleich Kostengutsprache für die vorgesehene Therapie im Umfang von maximal CHF 9'549.--. 3.Nachdem in der Folge die Kostengutsprache für die Durchführung der tagesklinischen Behandlung bis zum 15. März 2024 verlängert worden war, lehnte die Gemeinde B._____ ein (erneutes) Gesuch um Kostenübernahme für eine ambulante Psychotherapie und die Weiterführung des tagesklinischen Settings mit Verfügung vom 27. März 2024 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Kostenübernahme für eine ambulante Überbrückungstherapie und die anschliessende Weiterführung der tagesklinischen Behandlung erst nach Ablauf der gewährten Verlängerung beantragt worden sei. Diese Unterbrechung der Weiterbehandlung sei von den durchführenden Stellen selber verursacht worden. Zudem habe die Therapie auch nach der gewährten Verlängerung nicht vollständig durchgeführt werden können und es seien nur mässige Therapiefortschritte zu verzeichnen, weshalb die angestrebten Ziele nicht erreicht worden seien. Für die berufliche Integration würden weitere Möglichkeiten geprüft. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit verbesserter Eingabe vom 10. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde an

  • 3 - das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, ihm sei Kostengutsprache für die Weiterführung der tagesklinischen Behandlung in der D._____ zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass es im Kanton Graubünden keine auf seine Situation spezialisierten Behandlungsangebote gebe. Wie dem beiliegenden Bericht seiner behandelnden Ärzte entnommen werden könne, habe er im letzten Jahr deutliche Fortschritte erzielt. Aufgrund der kontinuierlichen Betreuung und Unterstützung seitens seines Behandlungsteams fühle er sich in der D._____ sehr wohl. Er sei davon überzeugt, dass sich die Fortführung der Behandlung bei der D._____ positiv auf seinen weiteren Genesungsprozess auswirken werde. Da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht arbeitsfähig sei, verfüge er nicht über die finanziellen Mittel, um die Behandlung selber bezahlen zu können. Hinsichtlich eines Therapiewechsels mache er sich grosse Sorgen und er habe Angst, dass er wieder von vorne anfangen müsse. 5.Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 erklärte die zuständige Instruktionsrichterin das Verfahren für dringlich. 6.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Fachstelle Integration habe dem Regionalen Sozialdienst am 18. April 2024 mitgeteilt, dass sie die Tagesklinik weiterfinanzieren und die entsprechenden Rechnungen übernehmen werde. Somit habe der Beschwerdeführer die Behandlung ohne Unterbruch weiterführen können. Daher erübrige sich eine Finanzierung durch die Beschwerdegegnerin. 7.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik ein.

  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die Beschwerde vom 10. Mai 2024 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unzulässig ist, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Beschwerde eingetreten, die Sache materiell geprüft und ein Sachentscheid gefällt wird. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 23 54 vom 4. September 2023 E.1.1, U 22 9 vom

  1. März 2022 E.1, R 21 60 vom 24. November 2021 E.1, R 20 77 vom
  2. September 2021 E.1.1 und U 19 52 vom 10. November 2020 E.2.1). 3.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2024 ist weder
  • 5 - endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 4.1.Näher zu prüfen ist allerdings die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde insbesondere legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das schutzwürdige Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Nach der Rechtsprechung ist ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E.2.2, 142 I 135 E.1.3.1, 140 III 92 E.1.1, 137 I 23 E.1.3.1, 136 II 281 E.2.2, 131 II 649 E.3.2, 128 II 34 E.1b, 125 I 394 E.4a und 116 Ia 359 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2022 vom 21. Dezember 2022 E.3.2.2, 1C_531/2021 vom 4. Februar 2022 E.5.3 und 8C_296/2019 vom

  • 6 -

  1. Oktober 2019 E.2.2). Dass vorliegend eine solche Konstellation vorliegen würde, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. 4.2.Im hier zu beurteilenden Fall stellte der Regionale Sozialdienst C._____ für den Beschwerdeführer am 6. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab dem 1. Mai 2023. Gleichzeitig wurde um Übernahme der Kosten für ein tagesklinisches Setting in der D., Zentrum für Psychotraumatologie, E., für maximal 60 Behandlungstage im Umfang von insgesamt CHF 9'549.-- als situationsbedingte Leistungen ersucht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Mit Verfügung vom 19. April 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer öffentliche Unterstützung von monatlich CHF 2'031.-- ab dem 1. Mai 2023. Ausserdem erteilte sie für die im Therapiezentrum E._____ vorgesehene Behandlung Kostengutsprache im Umfang von maximal CHF 9'549.-- (vgl. Bg-act. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge das Gesuch vom
  2. Dezember 2023 um Verlängerung der Kostengutsprache für die Durchführung der tagesklinischen Behandlung bis zum 15. März 2024 verlängert hatte (vgl. Bg-act. 5), lehnte sie ein (erneutes) Gesuch um Kostenübernahme für eine ambulante, dolmetscherunterstützte Psychotherapie und die Weiterführung des tagesklinischen Settings mit Verfügung vom 27. März 2024 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Kostenübernahme für eine ambulante Überbrückungstherapie und die anschliessende Weiterführung der tagesklinischen Behandlung erst nach Ablauf der gewährten Verlängerung beantragt worden sei. Diese Unterbrechung der Weiterbehandlung sei von den durchführenden Stellen selber verursacht worden. Zudem habe die Therapie auch nach der gewährten Verlängerung nicht vollständig durchgeführt werden können und es seien nur mässige Therapiefortschritte zu verzeichnen, weshalb die angestrebten Ziele nicht erreicht worden seien (vgl.
  • 7 - beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 26. April 2024 eine den formellen Anforderungen nicht genügende Eingabe eingereicht hatte (vgl. Art. 38 VRG), reichte er auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin hin am 10. Mai 2024 (Poststempel) eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin er die Erteilung der Kostengutsprache für die Weiterführung der tagesklinischen Behandlung in der D._____ beantragte. Bereits zuvor informierte die Fachstelle Integration des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden mit E-Mail vom 18. April 2024 den Regionalen Sozialdienst C._____ allerdings darüber, dass sie die Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik D._____ ausnahmsweise weiterfinanzieren werde, zumal ein Abbruch der Therapie in dieser schwierigen Situation für den Beschwerdeführer verheerende Auswirkungen hätte und eine Überweisung an die F._____ die Situation des Beschwerdeführers massiv verschlimmern würde (vgl. Bg-act. 6). Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner ersten Eingabe am
  1. April 2024 bzw. der verbesserten Beschwerdeschrift am 10. Mai 2024 ein Nachteil bestanden hätte, welcher mit einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren hätte beseitigt werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – subsidiär ist gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel A.3 Abs. 2; VGU U 22 28 vom 1. Juni 2022 E.3.1 und S 20 113 vom 22. Oktober 2021 E.2.3). Demzufolge fehlte es bereits bei Beschwerdeeinreichung an einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2024. Auch der Beschwerdeführer legte trotz entsprechender Aufforderung nicht dar, inwiefern ein aktuelles schutzwürdiges Interesse bestehen soll (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 3. Juni 2024).
  • 8 - 5.Somit erweist sich die Beschwerde vom 10. Mai 2024 als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 6.Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begrenzt ist, auf die Auferlegung von Kosten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

6

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

4