VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 29 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 14. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - Grundbedarfs entsprächen, für die Dauer von maximal einem Jahr (Gültigkeitsdauer des Leistungsentscheids) als verhältnismässig. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei auf eine Rückerstattung zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der K._____ sei mit keinem Wort auf ihre individuelle Situation eingegangen bzw. habe das Vorliegen eines Härtefalls nicht geprüft. Ausserdem leide sie an diversen gesundheitlichen Beschwerden und habe im letzten Jahr über 60 Kilogramm an Gewicht zugenommen. Deshalb sei sie auf eine Haushaltshilfe der Spitex angewiesen, welche seit Januar 2021 von der Sozialhilfe mit monatlich maximal CHF 200.-- übernommen werde. Da ihre Anträge auf auswärtige Mahlzeiten und neue Kleider abgewiesen worden seien, obwohl sie darauf angewiesen sei, habe sie die Leistungen für die Spitex-Haushaltshilfe dafür eingesetzt. Sie habe diese Sozialhilfeleistungen nicht zweckentfremdet, sondern sich damit ernährt und bekleidet. Sie bitte in ihrem Einzelfall darum, auf eine Rückerstattung zu verzichten, da es sich bei ihr um einen Härtefall handle. Angesichts der Umstände und ihrer gesundheitlichen Situation sei eine Kürzung unverhältnismässig und unzumutbar. Sie wisse schlichtweg nicht, wie sie mit einem um CHF 200.-- gekürzten Grundbedarf überleben könne. 5.Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 anerkannte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Bergründend führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für
4 - einen Härtefall seien vorliegend nicht gegeben. Einerseits habe die Beschwerdeführerin die für die Spitex vorgesehenen Gelder bewusst zweckentfremdet und anderseits betrage der monatlich vorgenommene Abzug gerade einmal 19.4 % des Grundbedarfs, was deutlich unter dem maximal zulässigen Abzug von 30 % liege. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Mai 2024. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. Mai 2024 auf die Einreichung einer Duplik. 8.Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die
5 - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Da vorliegend der Streitwert unbestrittenermassen weniger als CHF 5'000.-- beträgt und darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die von der Dienststelle verfügte Rückerstattung der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 200.-- ab Januar 2024 und die damit einhergehende Reduktion der Unterstützungsleistungen zu Recht geschützt hat. Im Übrigen kann den Akten entnommen werden, dass zahlreiche seit dem Jahr 2019 eingereichte Gesuche um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen (SIL) von der Beschwerdegegnerin behandelt wurden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 7). Mit Blick auf die anbegehrten auswärtigen Mahlzeiten und angepasste Bekleidung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hin, dass entsprechende Gesuche um SIL über die Sozialberatungsstelle, mithin den L._____, in begründeter Form unter Beilage aktueller Arztzeugnisse einzureichen seien, woraufhin diese geprüft würden (vgl. z.B. Stellungnahme vom 10. Januar 2024 [Bg-act. 4] und Schreiben vom
9 - Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat, wobei die bedürftige Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG sind die SKOS-Richtlinien mit den nachfolgenden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 ABzUG). 5.1.1.Gemäss Art. 11 Abs. 3 UG muss eine zu Unrecht bezogene Unterstützung mit Zinsen zurückerstattet werden (siehe auch SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.1 Abs. 1). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden. Ausserdem müssen Leistungen rückerstattet werden, wenn sie nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.1 Abs. 1 und 2; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 808). Aufgrund der zugrundeliegenden Idee der ungerechtfertigten Bereicherung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Pflichtverletzung oder ein schuldhaftes Verhalten der unterstützten Person vorliegt. Entscheidend ist, ob Letztere objektiv zu viel Leistungen erhalten hat. Die Rückerstattungspflicht richtet sich somit nach Massgabe der nicht vorhandenen Bedürftigkeit, unabhängig vom Verhalten der unterstützten Person (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 809). 5.1.2.Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rechnungen für im Zeitraum Januar 2022 bis Juli 2023 erbrachte Spitex-Leistungen
10 - (Haushaltshilfe) im Betrag von insgesamt CHF 3'076.45 einreichte, die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die entsprechenden Beträge daraufhin direkt ausbezahlte und Letztere diese Sozialhilfegelder – anstatt für die Begleichung der besagten Spitex-Rechnungen – dazu verwendete, Kleidung und auswärtige Mahlzeiten zu bezahlen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hinweist, sind namentlich die Ausgabenpositionen "Nahrungsmittel" und "Bekleidung" über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und damit über den entsprechenden, der Beschwerdeführerin monatlich auszuzahlenden Pauschalbetrag zu finanzieren (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom
12 - von 20 Prozent und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel F.2 Abs. 3; siehe auch Art. 11 Abs. 2 ABzUG). Vorliegend wurde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe mit Leistungsentscheid vom 12. Dezember 2023 vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 verlängert (vgl. Bg-act. 2 S. 1; siehe auch Bg-act. 8 S. 4, wonach die Beschwerdegegnerin von einer Gültigkeitsdauer des besagten Leistungsentscheids von einem Jahr ausgeht). Darin wurde ausserdem vorgesehen, dass die Rückerstattung der zweckentfremdeten Sozialhilfegelder ab Januar 2024 zu erfolgen habe (vgl. Bg-act. 2 S. 4). Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin den bereits erfolgten Abzug in Bezug auf den Unterhalt Januar 2024 nachbezahlt und die Kürzung des Grundbedarfs somit erst seit Februar 2024 vorgenommen wurde (vgl. Bg-act. 4 S. 1). Damit ist die sich auf weniger als 20 % des Grundbedarfs belaufende monatliche Reduktion der Unterstützungsleistungen in zeitlicher Hinsicht auf (vorläufig) zehn Monate (Februar 2024 bis November 2024) befristet, was angesichts des Ausgeführten nicht zu beanstanden ist. 5.2.3.Sodann bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation namentlich vor, dass sie an einem chronischen panvertebralen zervikal und lumbal betonten Schmerzsyndrom, beidseitigen Schulterschmerzen, einem chronischen beidseitigen femoropatellaren Schmerzsyndrom, beidseitigen chronisch rezidivierenden Sprunggelenks- und Fussschmerzen, einer Hypermobilität der Gelenke, chronischen Leistenschmerzen bei Leistenbruch sowie einer Adipositas (permagna) leide. Aufgrund dieser Befunde seien diverse stationäre Aufenthalte erfolgt und sei sie in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Im letzten Jahr habe sie über 60 Kilogramm an Gewicht zugenommen. Ausserdem ergibt sich
13 - aus den von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. univ. C., dass sie an rezidivierenden und chronischen entzündlichen Erkrankungen sowie an Adipositas permagna leide (vgl. Arztzeugnisse vom 21. Dezember 2023 und 11. März 2024 [Bf-act. 2 und 6]; vgl. auch die gesundheitlichen Probleme ausweisenden Arztzeugnisse bzw. Berichte von Dr. med. D. vom 13. März 2019 [Bf-act. 3 sowie Bg-act. 6 und 7] und 5. Juli 2019 [Bg-act. 7], von Dr. med. E._____ vom 19. November 2018 [Bg-act. 7] und 7. Dezember 2020 [Bf-act. 2 sowie Bg-act. 6 und 7], von Dr. med. univ. F._____ vom 29. Dezember 2020 [Bg-act. 7], 21. Juni 2023 [Bg-act. 7] und 16. August 2023 [Bg-act. 6] sowie von Dr. med. G._____ vom
15 - In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die verfügte Rückerstattung in Raten von CHF 200.-- pro Monat und die damit einhergehende Reduktion der Unterstützungsleistungen als verhältnismässig bzw. zumutbar, womit kein Härtefall vorliegt. 5.3.Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verjährt ist (vgl. Art. 11 Abs. 5 lit. a UG), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht wird. Ausserdem fällt im konkreten Fall eine Stundung der Gesamtforderung ausser Betracht, da der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung bzw. die zeitlich befristete Reduktion der Unterstützungsleistungen um monatlich CHF 200.-- zumutbar ist (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 826). 6.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2024 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden, zumal das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfesachen nicht kostenlos ist und sie auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
16 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]