Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 29
Entscheidungsdatum
14.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 29 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 14. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1973, wird seit dem 1. Februar 2019 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts von der B. öffentlich unterstützt. 2.Mit Leistungsentscheid vom 12. Dezember 2023 verlängerte die Dienststelle Gesellschaft, Abteilung M., der B. (nachfolgend: Dienststelle) die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom
  1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024. Dabei wies sie darauf hin, dass Sozialhilfegelder in einer Gesamthöhe von CHF 3'076.45 zweckentfremdet worden seien und dieser Betrag rückerstattungspflichtig sei. Die Rückerstattung habe in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 200.-- ab Januar 2024 zu erfolgen. Bei den zweckentfremdeten Geldern handle es sich um die von der Sozialhilfe ausbezahlten Beträge für Spitex-Leistungen von Januar 2022 bis Juli 2023, welche von A._____ nicht beglichen worden seien. 3.Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies der K._____ mit Entscheid vom 19. März 2024 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte er im Wesentlichen aus, Leistungen müssten rückerstattet werden, wenn sie nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet würden. Vorliegend sei erstellt, dass A._____ die ihr für die Bezahlung der Spitex ausgerichteten Gelder dazu verwendet habe, um Kleidung und Mahlzeiten zu bezahlen, obwohl Letzteres über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu finanzieren wäre. Sie habe damit wissentlich und willentlich in Kauf genommen, dass zwischen Januar 2022 und Juli 2023 zu Lasten der Sozialhilfe eine ungedeckte Finanzierungslücke von total CHF 3'076.45 entstanden sei. Dieses Verhalten müsse sie sich anrechnen lassen, weshalb die Rückerstattung gerechtfertigt sei. Zudem erwiesen sich die verfügten Raten von CHF 200.-- pro Monat, welche 19.4 % des
  • 3 - Grundbedarfs entsprächen, für die Dauer von maximal einem Jahr (Gültigkeitsdauer des Leistungsentscheids) als verhältnismässig. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei auf eine Rückerstattung zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der K._____ sei mit keinem Wort auf ihre individuelle Situation eingegangen bzw. habe das Vorliegen eines Härtefalls nicht geprüft. Ausserdem leide sie an diversen gesundheitlichen Beschwerden und habe im letzten Jahr über 60 Kilogramm an Gewicht zugenommen. Deshalb sei sie auf eine Haushaltshilfe der Spitex angewiesen, welche seit Januar 2021 von der Sozialhilfe mit monatlich maximal CHF 200.-- übernommen werde. Da ihre Anträge auf auswärtige Mahlzeiten und neue Kleider abgewiesen worden seien, obwohl sie darauf angewiesen sei, habe sie die Leistungen für die Spitex-Haushaltshilfe dafür eingesetzt. Sie habe diese Sozialhilfeleistungen nicht zweckentfremdet, sondern sich damit ernährt und bekleidet. Sie bitte in ihrem Einzelfall darum, auf eine Rückerstattung zu verzichten, da es sich bei ihr um einen Härtefall handle. Angesichts der Umstände und ihrer gesundheitlichen Situation sei eine Kürzung unverhältnismässig und unzumutbar. Sie wisse schlichtweg nicht, wie sie mit einem um CHF 200.-- gekürzten Grundbedarf überleben könne. 5.Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 anerkannte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Bergründend führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für

  • 4 - einen Härtefall seien vorliegend nicht gegeben. Einerseits habe die Beschwerdeführerin die für die Spitex vorgesehenen Gelder bewusst zweckentfremdet und anderseits betrage der monatlich vorgenommene Abzug gerade einmal 19.4 % des Grundbedarfs, was deutlich unter dem maximal zulässigen Abzug von 30 % liege. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Mai 2024. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. Mai 2024 auf die Einreichung einer Duplik. 8.Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die

  • 5 - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Da vorliegend der Streitwert unbestrittenermassen weniger als CHF 5'000.-- beträgt und darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die von der Dienststelle verfügte Rückerstattung der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 200.-- ab Januar 2024 und die damit einhergehende Reduktion der Unterstützungsleistungen zu Recht geschützt hat. Im Übrigen kann den Akten entnommen werden, dass zahlreiche seit dem Jahr 2019 eingereichte Gesuche um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen (SIL) von der Beschwerdegegnerin behandelt wurden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 7). Mit Blick auf die anbegehrten auswärtigen Mahlzeiten und angepasste Bekleidung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hin, dass entsprechende Gesuche um SIL über die Sozialberatungsstelle, mithin den L._____, in begründeter Form unter Beilage aktueller Arztzeugnisse einzureichen seien, woraufhin diese geprüft würden (vgl. z.B. Stellungnahme vom 10. Januar 2024 [Bg-act. 4] und Schreiben vom

  1. September 2023 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 8]). Auch beantwortete die Beschwerdegegnerin sich auf diese Themen beziehende Anfragen (vgl. Schreiben vom 14. November 2023 [Bg-act. 6] und vom
  • 6 -
  1. September 2023 [Bf-act. 8]) und bot der Beschwerdeführerin an, nach Einreichung entsprechender Quittungen ausnahmsweise die Ausrichtung eines einmaligen Betrags für die gekauften Kleider zu prüfen (vgl. Mitteilung vom 28. Juli 2022 [Bg-act. 6]). Auch hätte sich die vom L._____ unterstützte Beschwerdeführerin gegen die abgewiesenen SIL-Gesuche für auswärtige Verpflegung und angepasste Bekleidung zur Wehr setzen können, indem sie um Erlass von anfechtbaren Verfügungen hätte ersuchen bzw. die entsprechenden Entscheide (vgl. für die Zuständigkeit der Abteilung M._____ für den Erlass von Verfügungen im Sozialhilfebereich: Reglement betreffend Übertragung von Kompetenzen des K._____ auf die Dienststelle Gesellschaft der B._____ [Nr. 372]), auch wenn sie nicht als Verfügungen bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sind (vgl. Entscheide vom
  2. Januar 2021 und vom 22. März 2019 [Bg-act. 6]), anfechten können, da ihr aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E.2.1, 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E.3.3 und 8C_485/2018 vom
  3. Februar 2019 E.5.3). Letztmals befand die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2024 über die Gesuche um SIL für auswärtige Verpflegung und angepasste Bekleidung, welche sie ablehnte (vgl. Bg-act. 6). Dagegen steht der Beschwerdeführerin der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Ein Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin ist somit nicht auszumachen. 3.Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem sie vorbringt, im K._____ Entscheid vom 19. März 2024 sei mit keinem Wort auf ihre individuelle Situation eingegangen bzw. sei das Vorliegen eines Härtefalls nicht geprüft worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Damit übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich mit allen
  • 7 - Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1 und 134 I 83 E.4.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 22 11 vom 30. August 2022 E.3.3 sowie R 20 99 und R 20 100 vom
  1. Juni 2022 E.3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch im angefochtenen Entscheid vom 19. März 2024 mit der Verhältnismässigkeit der verfügten Rückerstattung befasst und dazu ausgeführt, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) bei Pflichtverletzungen eine Kürzung des Grundbedarfs um 5 bis 30 Prozent möglich sei. Eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent sei auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen (Art. 11 Abs. 2 ABzUG). Sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen erwiesen sich die von der Dienststelle verfügten Raten in der Höhe von CHF 200.-- pro Monat, welche sich auf 19.4 % des Grundbedarfs beliefen, für die Dauer von maximal einem Jahr (Gültigkeitsdauer des Leistungsentscheids) als verhältnismässig (vgl. Bg-act. 8 S. 4). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin das Nichtvorliegen eines Härtefalls in einer – wenn auch kurzen – Begründung erläutert hat. Die Überlegungen von denen sie sich leiten liess, können daher im Kern nachvollzogen werden. Die Pflicht zur Entscheidbegründung bezweckt denn auch, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, falls sie damit nicht einverstanden ist (vgl. BGE 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433 E.4.3.2). Da vorliegend die Motive der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit aus dem K._____ Entscheid vom 19. März 2024 hervorgehen, war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung
  • 8 - des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; BR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (vgl. BGE 130 I 71 E.4.1 mit Hinweisen). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe und basiert im Rahmen der Subsidiarität auf dem Grundsatz der Förderung der Eigenverantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. PVG 2009 Nr. 18 E.3c; BGE 141 I 153 E.4.2; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Die Sozialhilfe ist also subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel A.3 mit Erläuterung a; VGU U 22 28 vom 1. Juni 2022 E.3.1 und U 20 113 vom
  1. Oktober 2021 E.2.3). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen
  • 9 - Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat, wobei die bedürftige Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG sind die SKOS-Richtlinien mit den nachfolgenden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 ABzUG). 5.1.1.Gemäss Art. 11 Abs. 3 UG muss eine zu Unrecht bezogene Unterstützung mit Zinsen zurückerstattet werden (siehe auch SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.1 Abs. 1). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden. Ausserdem müssen Leistungen rückerstattet werden, wenn sie nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.1 Abs. 1 und 2; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 808). Aufgrund der zugrundeliegenden Idee der ungerechtfertigten Bereicherung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Pflichtverletzung oder ein schuldhaftes Verhalten der unterstützten Person vorliegt. Entscheidend ist, ob Letztere objektiv zu viel Leistungen erhalten hat. Die Rückerstattungspflicht richtet sich somit nach Massgabe der nicht vorhandenen Bedürftigkeit, unabhängig vom Verhalten der unterstützten Person (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 809). 5.1.2.Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rechnungen für im Zeitraum Januar 2022 bis Juli 2023 erbrachte Spitex-Leistungen

  • 10 - (Haushaltshilfe) im Betrag von insgesamt CHF 3'076.45 einreichte, die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die entsprechenden Beträge daraufhin direkt ausbezahlte und Letztere diese Sozialhilfegelder – anstatt für die Begleichung der besagten Spitex-Rechnungen – dazu verwendete, Kleidung und auswärtige Mahlzeiten zu bezahlen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hinweist, sind namentlich die Ausgabenpositionen "Nahrungsmittel" und "Bekleidung" über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und damit über den entsprechenden, der Beschwerdeführerin monatlich auszuzahlenden Pauschalbetrag zu finanzieren (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom

  1. Januar 2024, Kapitel C.3.1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 1 bis ; siehe auch Bg-act. 1 S. 5). Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der Beschwerdegegnerin für die Bezahlung der im besagten Zeitraum erbrachten Spitex-Leistungen (Haushaltshilfe) vergüteten Sozialhilfegelder zweckentfremdet hat, womit ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11 Abs. 3 UG grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Letztere bringt nun allerdings vor, dass es sich bei ihr um einen Härtefall handle. Angesichts der Umstände und ihrer gesundheitlichen Situation sei eine Kürzung der Unterstützungsleistungen unverhältnismässig und unzumutbar. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 5.2.1.Gemäss SKOS-Richtlinien kann in Härtefällen auf Gesuch hin auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.5 Abs. 1 lit. a und 2). Mithin muss die Rückerstattung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht zumutbar erscheinen, was unter anderem davon abhängt, ob Zahlungsmodalitäten
  • 11 - angeordnet wurden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. 5.2.2.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Forderung auf Rückerstattung mit der laufenden Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.4 Abs. 1; WIZENT, a.a.O., Rz. 818). Dabei darf die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt) (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.4 Abs. 2; WIZENT, a.a.O., Rz. 818; siehe auch Art. 11 Abs. 1 ABzUG). In betraglicher Hinsicht wurde der Grundbedarf der Beschwerdeführerin mit Leistungsentscheid vom
  1. Dezember 2023 um CHF 200.-- pro Monat, d.h. um 19.4 % ([CHF 200.-- : CHF 1'031.--] x 100) des Grundbedarfs reduziert (vgl. Bg- act. 2 S. 4), was sich nach dem Gesagten als zulässig erweist. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine solche Herabsetzung des Grundbedarfs für die Beschwerdeführerin einschneidend ist. Allerdings vermag das Vorbringen der auf der Basis eines Einpersonenhaushalts mit einem monatlichen Pauschalbetrag für den Grundbedarf von CHF 1'031.-- unterstützten Beschwerdeführerin (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel C.3.1 Abs. 1 bis und Bg-act. 1 S. 5), wonach sie aufgrund der Kürzung schlichtweg nicht wisse, wie sie damit überleben könne, angesichts der zulässigen betragsmässigen Reduktion der Unterstützungsleistungen sowie ihrer zeitlichen Befristung (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen) nicht zu verfangen. Sodann sind auch in zeitlicher Hinsicht die Befristungen bei negativen Sanktionen analog heranzuziehen (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 818). Gemäss SKOS-Richtlinien ist die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung
  • 12 - von 20 Prozent und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel F.2 Abs. 3; siehe auch Art. 11 Abs. 2 ABzUG). Vorliegend wurde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe mit Leistungsentscheid vom 12. Dezember 2023 vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 verlängert (vgl. Bg-act. 2 S. 1; siehe auch Bg-act. 8 S. 4, wonach die Beschwerdegegnerin von einer Gültigkeitsdauer des besagten Leistungsentscheids von einem Jahr ausgeht). Darin wurde ausserdem vorgesehen, dass die Rückerstattung der zweckentfremdeten Sozialhilfegelder ab Januar 2024 zu erfolgen habe (vgl. Bg-act. 2 S. 4). Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin den bereits erfolgten Abzug in Bezug auf den Unterhalt Januar 2024 nachbezahlt und die Kürzung des Grundbedarfs somit erst seit Februar 2024 vorgenommen wurde (vgl. Bg-act. 4 S. 1). Damit ist die sich auf weniger als 20 % des Grundbedarfs belaufende monatliche Reduktion der Unterstützungsleistungen in zeitlicher Hinsicht auf (vorläufig) zehn Monate (Februar 2024 bis November 2024) befristet, was angesichts des Ausgeführten nicht zu beanstanden ist. 5.2.3.Sodann bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation namentlich vor, dass sie an einem chronischen panvertebralen zervikal und lumbal betonten Schmerzsyndrom, beidseitigen Schulterschmerzen, einem chronischen beidseitigen femoropatellaren Schmerzsyndrom, beidseitigen chronisch rezidivierenden Sprunggelenks- und Fussschmerzen, einer Hypermobilität der Gelenke, chronischen Leistenschmerzen bei Leistenbruch sowie einer Adipositas (permagna) leide. Aufgrund dieser Befunde seien diverse stationäre Aufenthalte erfolgt und sei sie in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Im letzten Jahr habe sie über 60 Kilogramm an Gewicht zugenommen. Ausserdem ergibt sich

  • 13 - aus den von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. univ. C., dass sie an rezidivierenden und chronischen entzündlichen Erkrankungen sowie an Adipositas permagna leide (vgl. Arztzeugnisse vom 21. Dezember 2023 und 11. März 2024 [Bf-act. 2 und 6]; vgl. auch die gesundheitlichen Probleme ausweisenden Arztzeugnisse bzw. Berichte von Dr. med. D. vom 13. März 2019 [Bf-act. 3 sowie Bg-act. 6 und 7] und 5. Juli 2019 [Bg-act. 7], von Dr. med. E._____ vom 19. November 2018 [Bg-act. 7] und 7. Dezember 2020 [Bf-act. 2 sowie Bg-act. 6 und 7], von Dr. med. univ. F._____ vom 29. Dezember 2020 [Bg-act. 7], 21. Juni 2023 [Bg-act. 7] und 16. August 2023 [Bg-act. 6] sowie von Dr. med. G._____ vom

  1. Februar 2022 [Bg-act. 7] und 13. Juni 2022 [Bg-act. 7]). Gleichermassen ist den mit Eingabe vom 3. Juni 2024 nachgereichten Arztberichten zu entnehmen, dass namentlich eine muskuloskelettale Belastungsintoleranz mit panvertebralem bis sakrospondylogenem Schmerzsyndrom, Polyarthralgien und Fatigue bei vorbeschriebener entzündlicher rheumatologischer Grunderkrankung, eine Adipositas
  2. Grades, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Ursachen, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und querulatorischen Zügen sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt diagnostiziert wurden (vgl. Bericht von Dr. med. H._____ vom 26. Oktober 2023, Bericht von PD Dr. med. I._____ und Dr. med. E._____ vom 4. März 2021 sowie Bericht von Dr. med. J._____ vom 22. Mai 2023). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation insbesondere als Begründung für die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen anführt, was nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt (vgl. vorstehend E.2), ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die befristete Herabsetzung der Unterstützungsleistungen bei der Beschwerdeführerin (bereits) zu einer erheblichen
  • 14 - Zustandsverschlechterung geführt hat bzw. führen wird. Insbesondere ist eine solche ärztlicherseits nicht ausgewiesen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatischen und psychischen Beschwerden vermag nicht von vornherein einzuleuchten, weshalb sie aufgrund dessen auf regelmässige auswärtige Mahlzeiten angewiesen und es ihr wegen ihrer Schmerzen nicht möglich sein soll, diese zu Hause zuzubereiten (vgl. insb. Arztzeugnis von Dr. med. univ. C._____ vom
  1. März 2024 [Bf-act. 2]). Dies wird denn auch weder von der Beschwerdeführerin noch in den medizinischen Unterlagen näher begründet. Insbesondere erscheint die Zurücklegung des Weges in ein Restaurant bei den geltend gemachten körperlichen Beschwerden gegenüber der Zubereitung von warmen und ausgewogenen Mahlzeiten zu Hause, anlässlich derer – mitunter durch Einnahme von sitzenden Arbeitspositionen oder Einlegung von Pausen – flexibel auf die Schmerzsituation Rücksicht genommen werden kann, nicht aufzukommen. Ausserdem geht aus dem Leistungsentscheid vom
  2. Dezember 2023 hervor, dass die Verkehrsauslagen zu den Arztterminen ausserhalb der B._____ und zum Thermalbad nach Vorlage des Bahntickets von den M._____ übernommen werden (vgl. Bg-act. 2 S. 3 f.), womit es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist, die entsprechenden medizinischen Behandlungen wahrzunehmen. Schliesslich ist unter Billigkeitsaspekten zu würdigen, dass es der Beschwerdeführerin angesichts des unbestrittenen Umstands, dass sie die für die Begleichung der erbrachten Spitex-Leistungen erhaltenen Beträge nicht für diesen Zweck, sondern für auswärtige Mahlzeiten und Kleidung ausgegeben hat (vgl. vorstehend E.5.1.2), auch an der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs fehlt (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 824).
  • 15 - In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die verfügte Rückerstattung in Raten von CHF 200.-- pro Monat und die damit einhergehende Reduktion der Unterstützungsleistungen als verhältnismässig bzw. zumutbar, womit kein Härtefall vorliegt. 5.3.Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verjährt ist (vgl. Art. 11 Abs. 5 lit. a UG), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht wird. Ausserdem fällt im konkreten Fall eine Stundung der Gesamtforderung ausser Betracht, da der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung bzw. die zeitlich befristete Reduktion der Unterstützungsleistungen um monatlich CHF 200.-- zumutbar ist (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 826). 6.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2024 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden, zumal das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfesachen nicht kostenlos ist und sie auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 16 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

ABzUG

  • Art. 1 ABzUG
  • Art. 11 ABzUG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m

III

  • Art. 142 III

Sozialhilfegesetz

  • Art. 3 Sozialhilfegesetz

UG

  • Art. 2 UG
  • Art. 11 UG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

7