VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 26
5 - Damit komme Art. 50 AIG vorliegend gar nicht zur Anwendung, da die erforderliche Aufenthaltsbewilligung nicht vorliege. Sie könne sich mit ihrem Ausweis für Schutzsuchende weiterhin in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein. 16.Am 20. März 2023 stellte A._____ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 17.Mit Verfügung vom 6. April 2023 hat das AFM das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 20. März 2023 abgelehnt. Begründend wird insbesondere angeführt, dass die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen worden sei und A._____ über eine S-Bewilligung verfüge, welche ihr den Aufenthalt in der Schweiz weiterhin gestatte. 18.Gegen diese Verfügung vom 6. April 2023 hat A._____ am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) erhoben und beantragt, die Verfügung aufzuheben und das AFM anzuweisen, die B-Bewilligung zu erteilen. 19.Am 5. Dezember 2023 wurde die Ehe von A._____ und B._____ rechtskräftig geschieden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention erfolgte die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 12. August 2023. 20.Mit Departementsverfügung vom 27. Februar 2024 hat das DJSG die Beschwerde vom 8. Mai 2023 abgewiesen. Begründend wird angeführt, dass A._____ zu keinem Zeitpunkt bereit war, im Verfahren bezüglich Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mitzuwirken. Sie habe es selbst zu verantworten, dass das AFM aufgrund der Akten
6 - entschied und die unangefochtene und in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Februar 2022 festhielt, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung vom 4. Dezember 2021 definitiv aufgelöst worden sei. Die Angaben der Eheleute, die offiziellen Meldeverhältnisse und die übrigen in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2023 und in den Stellungnahmen vom 27. September 2023 und
7 - auszugehen. Da die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis August 2023 abgesehen von zwei kurzen Unterbrüchen in einer intakten Beziehung mit B._____ zusammengelebt habe, sei in retrospektiver Berechnung von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen, welche weit länger als drei Jahre gedauert habe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Anspruch bestehe auch aufgrund der wichtigen persönlichen Gründe. Die Beschwerdeführerin sei schwer erkrankt und benötige umfassende medizinische Hilfe. In die Ukraine könne sie keinesfalls zurückkehren, da dort Krieg herrsche und keine ausreichende medizinische Versorgung bestehe um eine komplexe Therapie des Brustkrebses zu gewährleisten. Zudem stehe der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV eine Aufenthaltsbewilligung zu. 23.In der Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 beantragt das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die vollständige Abweisung der Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass der Krieg in der Ukraine und die damit zusammenhängende, nicht genügende medizinische Versorgung schwerkranker Personen keinen wichtigen persönlichen Grund darstelle, um eine Aufenthaltsbewilligung B zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe den Schutzstatus S erhalten, welcher ihr garantiere, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen und auch entsprechend die nötige medizinische Behandlung bezüglich ihrer schweren Erkrankung zu erhalten, solange wie die schwere allgemeine Gefährdung in der Ukraine anhalte. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin zwar über eine Beziehung zur Schweiz, diese sei jedoch nicht nachweislich derart eng geworden, dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens etwas zu ihren Gunsten ableiten könne.
8 - 24.Mit Replik vom 21. Mai 2024 entgegnet die Beschwerdeführerin, es liege klarerweise ein Härtefall vor. Bereits der Umstand, dass die schwere Krebserkrankung in der Ukraine nicht angemessen behandelt werden könne, stelle einen nachehelichen (medizinischen) Härtefall dar. Darüber hinaus sei auch die Zumutbarkeit der Rückkehr in das Herkunftsland nicht gegeben. 25.Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 hat der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 27. Februar 2024 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2 und beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 22), mit welcher der Beschwerdegegner die Verfügung des AFM vom 6. April 2023 (Akten des AFM [AFM-act.] 53) betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Diese Departementsverfügung ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf
9 - die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG). 2.Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 20 95 vom 16. Juni 2021 E.1.2). 3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Departementsverfügung. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdegegner die vom AFM aufgrund der nicht erreichten dreijährigen Ehedauer und dem Fehlen wichtiger persönlicher Gründe abgelehnte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht bestätigt hat, oder ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe besteht. 4.In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Anhörung zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht notwendig erweist, weshalb das angerufene Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Durchführung verzichtet und den Antrag abweist. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör bereits mehrfach gewährt. Überdies ist weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin dargelegt, inwiefern eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin aus beweisrechtlicher Sicht angezeigt wäre. Der Sachverhalt ergibt sich
10 - zudem hinreichend aus den Akten (Akten des AFM, des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführerin). 5.Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gilt dieses Gesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine. Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Als Ehefrau eines Staatsangehörigen der EU/EFTA konnte sich die Beschwerdeführerin lediglich so lange auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen, solange die eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehegatten bestanden und sie im gleichen Haushalt mit ihm gelebt hatte. Entsprechend sind für den konkreten Fall die Bestimmungen des AIG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 6.Vorab gilt es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2022 zu prüfen. Zwar macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die erwähnte Verfügung sei nichtig. Die Nichtigkeit, beispielsweise einer Verfügung, ist jedoch von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. BGE 136 II 415 E.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1096). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der sogenannten Evidenztheorie. Nach dieser Theorie muss der Mangel besonders schwer wiegen, er muss offensichtlich bzw. leicht erkennbar sein und die
11 - Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein (BGE 145 IV 197 E.1.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellen insbesondere die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit sowie schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler solche Nichtigkeitsgründe dar (vgl. BGE 139 II 243 E.11.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 834 ff.). Inhaltliche Mängel einer Verfügung vermögen in der Regel jedoch keine Nichtigkeit zu bewirken (siehe BGE 138 II 501 E.3.1). Wie nachfolgend dargelegt liegt vorliegend weder aufgrund schwerer inhaltlicher Mängel noch aufgrund schwerer Verfahrens- oder Eröffnungsfehler Nichtigkeit vor, womit das AFM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
12 - 6.1.2.Es kann vorliegend offen bleiben, ob tatsächlich ein Vertretungsverhältnis vorgelegen hat. Denn selbst wenn ein solches gegeben gewesen wäre, würde die direkte Zustellung an die Beschwerdeführerin vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 18. Februar 2022, sondern höchstens zu deren Anfechtbarkeit führen, da dieser allfällige Mangel nicht besonders schwer wiegen würde. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung im Verwaltungsverfahren nämlich nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden darf (vgl. BGE 144 II 401 E.3.1 S. 404 f. mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass das AFM die Verfügung der Beschwerdeführerin direkt zugestellt hat (AFM- act. 24, 26 und 27). Sie erhielt mit der Zustellung Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und konnte sie innert der Rechtsmittelfrist anfechten und sich zur Wehr setzen. Im Ergebnis ist die Verfügung vom 18. Februar 2022 folglich nicht nichtig, sondern einzig anfechtbar. 6.1.3.Die Anfechtungsfrist beginnt erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der oder die Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N. 1638 ff.). Als zugestellt gilt die Verfügung, wenn sie vom Verfügungsadressaten oder einer dazu ermächtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wurde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 886). Sofern ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, so gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E.2a/aa; 123 II 492 E.1; 119 V 89 E.4b; 115 Ia 12 E.3). Die
13 - Beschwerdeführerin hat die Verfügung nicht entgegengenommen, weshalb die Post ihr eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt hat. Demnach gilt die Verfügung vorliegend am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt. Darüber hinaus hat das AFM die Verfügung der Beschwerdeführerin am 5. März 2022 nochmals mittels A-Post-Plus zugestellt (AFM-act. 27). Wie zudem dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. April 2022 entnommen werden kann, hat sie die Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen (AFM-act. 38). Die Frist für die Anfechtung ist heute damit längst verstrichen (vgl. Art. 32 VRG). 6.2.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 18. Februar 2022 keine verfahrensrechtlichen Mängel enthält, welche besonders schwer wiegen würden oder offensichtlich wären, sodass die Nichtigkeit festgestellt werden müsste. An der beschwerdegegnerischen Beurteilung, dass das AFM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2022 rechtskräftig widerrufen hat, ist folglich nichts auszusetzen. 7.Vorliegend geht es somit nicht mehr um den Bewilligungswiderruf als solchen, sondern darum, ob auch nach dem erwähnten Zeitpunkt ein Anspruch auf die weitere Gewährung des Aufenthalts besteht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2023 wurde die mit B._____ eingegangene Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Mithin kann sie sich nur noch auf einen Anspruch auf Bewilligung des Aufenthaltes berufen, der aus Art. 50 AIG abgeleitet wird. 7.1.Grundsätzlich sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie von Gesetzes wegen keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 10 und 11 AIG). Über die Zulassung zu
14 - einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die Ausländerin oder der Ausländer somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E.2.3; SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 ff. zu Art. 3 AIG). 7.2.Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachzuziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom
16 - 8.1.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe bestehe, da die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden habe und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt seien. Es lägen keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor. Sie habe von Oktober 2018 bis August 2023 abgesehen von zwei kurzen Unterbrüchen in einer intakten Beziehung mit B._____ zusammengelebt. Die Ehegemeinschaft habe damit weit länger als drei Jahre gedauert. Es gebe keinen Anlass, davon auszugehen, dass sie und B._____ nicht bis Februar 2023 eine Ehegemeinschaft darstellten. 8.2.Der Beschwerdegegner entgegnet, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2022 rechtskräftig widerrufen worden sei. Das AFM sei daher zurecht davon ausgegangen, dass der Anspruch aus Art. 50 AIG bereits untergegangen war, weil es am Zusammenleben fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären. Die Angaben der Eheleute zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens erschienen zudem wenig glaubhaft. Die Indizienlage lege nahe, dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im Dezember 2021 nicht mehr oder höchstens kurzzeitig wiederaufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den Fortbestand bzw. die Wiederaufnahme einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen und somit komme ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. 8.3.Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E.2, 137 II 345 E.3.1.2). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
17 - wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E.5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E.4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E.3.1.2). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2021 vom 29. April 2021 E.3.1 – 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E.3.2, 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E.4.2.1). 8.3.1.Wenn für die Trennung ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AIG vorlag, die Familiengemeinschaft auch während der Trennungsphase bestand und die Trennung noch als vorübergehend bezeichnet werden konnte, können auch Trennungsphasen an die Dreijahresfrist angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_140/2011 E.4.2). Für die Berücksichtigung von Perioden des Getrenntlebens ist es folglich nicht ausreichend, dass während des Getrenntlebens noch eine Aussicht auf Wiedervereinigung bestand. Die Ehegatten müssen nicht nur die feste Absicht haben, die Ehegemeinschaft weiterzuführen, sondern auch qualifizierte Gründe angeben, welche das Getrenntleben rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_281/2017 E.3.2.3). 8.3.2.Abklärungen bezüglich der Frage, ob eine tatsächlich gelebte Ehe noch gegeben ist, betreffen innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte. Solche sind einem Beweis in der Regel nicht zugänglich. Die Behörde darf daher von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
18 - gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff., 178 ff. und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f. zu Art. 8 ZGB). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E.5.1). 8.3.3.Bei der vorliegenden belastenden Verfügung trägt somit grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung wird mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00430 vom 9. Dezember 2021 E.3.4, und VB.2021.00441 vom
20 - gestützt auf die Weiterführung ihrer Ehe nach Art. 43 AIG gestellt. Dies erscheint, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, aufgrund der Meldeverhältnisse und der Äusserungen der Beschwerdeführerin sowie des Ehemannes wenig glaubhaft. Erst nachdem das AFM rechtskräftig verfügt hatte, meldete sich B._____ telefonisch beim AFM und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Falschinformationen von diversen Behörden die Ummeldung falsch durchgeführt habe. Sie habe lediglich einen Zweitwohnsitz anmelden wollen (AFM-act. 36 und 39). Wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt, ist die Beschwerdeführerin bereits im Kanton St. Gallen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (AFM-act. 3). Ebenfalls ist sie am 4. Dezember 2021 nach F._____ gezogen (AFM-act. 7). Sie musste sich den Konsequenzen des Umzuges per 1. April 2022 nach G._____ bewusst gewesen sein. Das AFM hat ihr zudem am 24. Januar 2022 mitgeteilt, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geprüft werde und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Sie wurde aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme sowie die entscheidrelevanten Unterlagen bis zum 14. Februar 2022 einzureichen. Das AFM wollte insbesondere wissen, wann es zur Trennung zwischen den Ehegatten gekommen war und ob diese aus Sicht der Beschwerdeführerin definitiv sei. Neben einer ganzen Reihe weiterer Fragen wollte das AFM zudem wissen, wann die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und ob bereits ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (AFM-act. 18). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, geht aus den Akten des AFM klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 4. Dezember 2021 zu keinem Zeitpunkt bereit war, im Verfahren bezüglich Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung mitzuwirken. Es wäre jedoch an ihr gelegen, den Nachweis für eine weiterhin gelebte Ehegemeinschaft beizubringen.
21 - 8.3.6.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheinen auch mit Blick auf die Dauer zwischen der angeblichen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft per 1. Januar 2022 und der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 8. September 2022 wenig glaubhaft. Sie führt nicht aus, weshalb sie im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 28. Februar 2022 weder vorgebracht noch belegt hat, sie lebe wieder in ehelicher Gemeinschaft mit B.. Hätte sie tatsächlich bereits am 1. Januar 2022 wieder in ehelicher Gemeinschaft mit B. gelebt, wäre es ein Leichtes gewesen, dies vorzubringen und zu belegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie die Fragen nicht hätte beantworten können. Aufgrund der Informationen des AFM musste ihr nämlich bewusst sein, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung droht. Zudem hätte sie direkt im Anschluss an den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen können und nicht erst am 8. September
22 - 43: Schweiz ist eine Firma, Corona-Massnahmen sind illegal, das System kippe und vorgebliche "Organe der Staatsgewalt" würden wegen Amtsanmassung privat zur Rechenschaft gezogen, etc.). 8.3.8.Konstruiert erscheint insbesondere die angebliche Periode des ehelichen Zusammenlebens von Anfang Januar 2022 bis Ende Januar 2023. Die Beschwerdeführerin mietet die Wohnung an der H._____ in G._____ seit dem 1. April 2022 ununterbrochen (AFM-act. 30, Bg-act. 12). B._____ soll die Schwester der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder im Februar 2022 von Prag nach D._____ geholt haben. Aufgrund der engen Platzverhältnisse habe die Beschwerdeführerin extra die Wohnung in G._____ gemietet, wo die Schwester mit den Kindern bis zum Auszug im September 2022 gelebt haben soll. Gegen diese Darstellung spricht, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz direkt von F._____ nach G._____ verlegt hat. Die Ausführungen, sie habe eigentlich einen Zweitwohnsitz anmelden wollen, erscheinen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehende E.7.3.5) unglaubwürdig. Zudem hat sie sich erst am 29. Juni 2022 wieder in D._____ angemeldet (AFM-act. 49 und 50). Sie führt weder aus, noch ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Anmeldung nicht bereits vorher hätte erfolgen können. Am 1. August 2022 führen die Beschwerdeführerin und B._____ aus, sie hätten sich im Dezember 2021 getrennt, jedoch sei die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht passenden Wohnung in F._____ (Zimmertemperatur unter 15 Grad) in die eheliche Wohnung nach D._____ zurückgekehrt. Daraufhin habe sie ohne Einbezug des Ehemannes die Wohnung in G._____ gemietet (AFM- act. 36, 40 und 53). Der Ehemann führt an anderer Stelle hingegen aus, die Schwester der Beschwerdeführerin hätte mit ihren Kindern bei ihm in D._____ gewohnt und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Sprachbarriere zwischen ihm und der Schwester der Beschwerdeführerin nach D._____ zurückgekehrt (Bg-act. 16). Einerseits stehen diese
23 - Ausführungen teilweise in Widerspruch zueinander, andererseits deuten sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich – falls überhaupt – nicht durchgehend in D._____ aufgehalten hat. Der Ansicht des Beschwerdegegners, sie habe sich jedenfalls nicht deshalb in D._____ aufgehalten, weil sie die eheliche Gemeinschaft habe fortsetzen wollen, kann daher gefolgt werden. Darüber hinaus erscheint es unglaubwürdig, mit einem relativ bescheidenen Einkommen eine Wohnung zu finanzieren und diese über Monate hinweg leer stehen zu lassen. Von September 2022 bis zum definitiven Einzug im August 2023 stand die Wohnung gemäss der Beschwerdeführerin nämlich leer. Daran vermag auch der Hinweis auf die Ausschreibung zur Vermietung nichts zu ändern (Bg- act. 12). 8.3.9.Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Eheleute hätten die eheliche Gemeinschaft am 4. Dezember 2021 definitiv aufgegeben und die Beschwerdeführerin habe sich fast ununterbrochen in der von ihr gemieteten Wohnung in F._____ und G._____ aufgehalten und lediglich zur Sicherung ihres Aufenthaltsrechts die Anmeldung bzw. Ummeldung bei den Gemeinden D._____ und E._____ vorgenommen, ist nicht zu beanstanden. 8.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zwischen dem 1. Januar 2022 und Ende Januar 2023 indizieren. Aufgrund der gewichtigen Gegenindizien, welche geeignet sind, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen, ist jedoch die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und B._____ hätten insgesamt weniger als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob sie die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann an dieser
24 - Stelle offen bleiben, da es bereits an der mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt. 9.Zum Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG 9.1.Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei ukrainische Staatsangehörige und lebe seit bald sechs Jahren in der Schweiz. Beruflich, sozial und sprachlich sei sie vollständig integriert. Leider sei sie schwer erkrankt und benötige umfassende medizinische Hilfe, welche ihr in Graubünden glücklicherweise zuteilwerde. Die Behandlung dauere noch fünf Jahre. Sie könne keineswegs in die Ukraine gehen, da dort Krieg herrsche und keine ausreichende medizinische Versorgung bestehe um eine komplexe Therapie des Brustkrebses zu gewährleisten. Bereits die Erteilung des Schutzstatus S erbringe den Nachweis, dass mindestens die soziale Wiedereingliederung in der Ukraine als unmöglich erscheine vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung. Aufgrund der im Dezember 2023 aufgelösten Ehe mit B._____ gelange als nachehelicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zur Anwendung. 9.2.Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, der Umstand, dass in der Ukraine Krieg herrsche und somit keine genügende medizinische Versorgung schwerkranker Personen sichergestellt sei, stelle keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar, um eine Aufenthaltsbewilligung B zu erhalten, da die Beschwerdeführerin den Schutzstatus S erhalten habe, welcher es ihr garantiere, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen und auch entsprechend die nötige medizinische Behandlung bezüglich ihrer schweren Erkrankung zu erhalten, solange wie die schwere allgemeine Gefährdung in der Ukraine anhalte.
25 - 9.3.Der Bewilligungsanspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung hat zum Ziel, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom
26 - 9.3.2.Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E.3.2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E.2.5.3). Wichtige Gründe für das Getrenntleben macht die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend. 9.3.3.Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 137 II 345 E.3.2.2) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E.3.3 und 3.4). 9.3.4.Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatstaat, genügt nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, selbst wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und auch nicht straffällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2022 E.4.3.2, 2C_938/2020 E.3.2 mit Hinweisen).
27 - 9.3.5.Weder der Krieg in der Ukraine noch die Erkrankung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene medizinische Behandlung (Bf-act. 3 und 4) stehen im Zusammenhang mit der Ehe der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann und stellen daher keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Dass die Beschwerdeführerin nicht in die Ukraine zurückkehren muss, solange dort Krieg herrscht, ist unbestritten und wird durch den Schutzstatus S, welchen das SEM der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 erteilt hat, sichergestellt. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend nicht erfüllt sind. 10.Zum Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV 10.1.Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass sie seit bald sechs Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebe und in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ausserordentlich gut integriert sei. Deshalb hätte sie gar Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG. Es gebe kein öffentliches Interesse daran, der hervorragend integrierten und darüber hinaus schwer kranken Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung vorzuenthalten. Es sei klar festzuhalten, dass ab fünf Jahren ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführerin sei auch gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 10.2.Der Beschwerdegegner hält dagegen, die Beschwerdeführerin verfüge zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz, diese sei jedoch nicht nachweislich derart eng geworden, dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV etwas zu ihren Gunsten ableiten könne.
28 - 10.3.Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens, das heisst wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E.3.2.1, 126 II 425 E.4c/aa). Art. Ziff. 1 EMRK; und der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 BV schützen im Zusammenhang der Bewilligung respektive Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2). Der sich im Land aufhaltende Angehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, etwa über das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1 mit Hinweisen; 139 I 330 E.2.1). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei [1] eine affektive und [2] in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; [3] der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und [4] dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (vgl. BGE 143 I 21 E.5.2, 140 I 145 E.3.2, 139 I 315 E.2.2).
29 - 10.4.Die Beschwerdeführerin hält sich seit bald sechs Jahren in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren deutlich nicht. Ebenso liegt keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte. Die heute 44-jährige Beschwerdeführerin hat zwar während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe bezogen, keine Betreibungen erwirkt und wurde auch nicht straffällig. Zudem verfügt sie über gute Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Kinder und auch keine Familienangehörigen in der Schweiz. Es ist keine besonders intensive soziale Integration zu erkennen. Die Würdigung des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin über eine gewisse Beziehung zur Schweiz verfüge, diese jedoch nicht derart eng geworden ist, dass ihr Recht auf Schutz des Privatlebens durch eine Wegweisung tangiert würde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann folglich auch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund der Umstände erachtet das streitberufene Gericht eine Staatsgebühr in Höhe von CHF 1'000.-- als der Sache angemessen. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dieser in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach sie für die vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen sei, ist mit der Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist einzig das nachfolgende Urteilsdispositiv massgebend.
30 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF554.-- zusammenCHF1'554.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (2C_505/2024).]