Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 23
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 23

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenBrun und Righetti Aktuar ad hocErhard URTEIL vom 24. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdegegnerin betreffend Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG mit Sitz in B._____ GR bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Transportleistungen aller Art, den Betrieb von Kieswerken, den Handel von Baustoffen und alle mit diesem Hauptzweck verbundenen Arbeiten und Dienstleistungen. Sie handelt durch den Verwaltungsratspräsidenten C.. Die A. AG ist Eigentümerin der Parzellen 372, 678 und 558 in einer Gewerbezone der Gemeinde B.. Auf diesen Grundstücken stehen vorwiegend Gewerbe-, Einstell-, Ausstell- und Werkstatthallen, welche der A. AG als Lastwagenpark ihres Unternehmens dienen. Die genannten Grundstücke befinden sich im Gewerbegebiet D./E., welches von der F., einer Sammelstrasse der Gemeinde B., erschlossen ist. Die F._____ führt über die G._____ (Sammelstrasse) auf die H._____ (kantonale Verbindungsstrasse), welche wiederum zur kantonalen Hauptstrasse führt. Zudem führt die F._____ zur I._____ (kantonale Verbindungsstrasse), welche ins Zentrum von B._____ führt. 2.In der Sitzung vom 20. Februar 2024 hat die Gemeinde B., genauer der Gemeindevorstand, eine Verkehrsanordnung auf dem Gemeindegebiet beschlossen. Diese Verkehrsanordnung beinhaltet zwei Verkehrsbeschränkungen auf der F.. Einerseits soll ein Verbot für Lastwagen mit der Zusatztafel "Zubringerdienst bis Ende Wohngebiet gestattet" eingeführt werden. Dieses soll in B._____ auf der F._____ ab der Abzweigung I._____ Richtung Gewerbegebiet D./E. gelten (Signalstandort: K.). Andererseits soll auf der F. ab der Hausnummer 35 bis zur Abzweigung I._____ ebenfalls ein Verbot für Lastwagen mit Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" aufgestellt werden (Signalstandort: L._____).

  • 3 - Verbot für Lastwagen (Sig. 2.07) Zusatztafel: Zubringerdienst bis Ende Wohngebiet gestattet -B., F., ab Abzweigung I._____ / V745.00 Rechtsr. J., Koordinaten Signalstandort: K. Verbot für Lastwagen (Sig. 2.07) Zusatztafel: Zubringerdienst gestattet -B., F., ab Höhe F._____ 35 in Richtung I._____ / V745.00 Rechtsr. J., Koordinaten Signalstandort: L. 3.Im betroffenen Gebiet der F._____ befinden sich gemäss Zonenplan unterschiedliche Nutzungszonen. Von der Richtung der I._____ her kommend befindet sich auf der rechten Seite der F._____ zuerst eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Darauf folgt eine Wohnzone 3 (W3) und eine Gewerbemischzone 4 (GM4). Auf der linken Seite der F._____ liegt eine Gewerbemischzone 4 (GM4) und eine Wohnmischzone 3 (WM3). Die Wohnmisch- und Gewerbemischzone sind beide in der Lärmempfindlichkeitsstufe 3 angesiedelt. Die Wohnzone hingegen hat die Lärmempfindlichkeitsstufe 2. 4.Im Vorfeld zum Beschluss des Gemeindevorstands betreffend Verkehrsbeschränkung beantragte die Gemeinde B._____ am

  1. November 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden die Einführung der zuvor erwähnten Verkehrsbeschränkungen. Die Kantonspolizei Graubünden überprüfte und genehmigte mit Verfügung vom
  2. Dezember 2023 das beantragte Gesuch der Gemeinde B.. Die Gemeinde B. wurde angewiesen die öffentliche Bekanntmachung
  • 4 - im kommunalen Publikationsorgan vorzunehmen und mit dieser eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Darauffolgend publizierte die Gemeinde B._____ die geplante Verkehrsanordnung im Fegl Ufficial M./Amtsblatt M. vom 15. Dezember 2023 und wies darauf hin, dass Einwendungen und Stellungnahmen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Gemeindevorstand eingereicht werden können. In der Folge wandte sich die A._____ AG mit einem Schreiben vom
  1. Januar 2024 an den Gemeindevorstand und ersuchte um Verzicht auf die geplante Verkehrsanordnung. Gemäss der A._____ AG sei das Verbot für Lastwagen auf der F._____ aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage nicht zulässig und ausserdem auch nicht sinnvoll. Sie qualifiziert das betroffene Gebiet nämlich nicht als Wohnquartier, sondern spricht diesem eine überwiegend gewerbliche Nutzung zu. Weiter würde bei Lastwagenfahrten aus dem Zentrum an die F._____ 35 eine Mehrstrecke von über einem halben Kilometer entstehen, woraus eine grössere Umweltverschmutzung und mehr Lärm resultiere. 5.Zusammen mit der Publikation des Beschlusses des Gemeindevorstandes veröffentlichte die Gemeinde B._____ die geplante Verkehrsbeschränkung an der F._____ am 26. Februar 2024 im Kantonsamtsblatt des Kantons Graubünden. Mit dieser Veröffentlichung eröffnete die Gemeinde B._____ eine 30-tägige Beschwerdefrist gegen die verfügte Verkehrsbeschränkung, in welcher beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden konnte. Des Weiteren wurde angemerkt, dass die Verkehrsbeschränkungen nach Ablauf dieser Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation in Kraft treten werden. Auf die Publikation im Kantonsamtsblatt folgend reichte die A._____ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 25. März 2024 die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde B._____ beim
  • 5 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie forderte in der vorliegenden Beschwerde, dass der Beschluss des Gemeindevorstands vom 20. Februar 2024 aufzuheben sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.. Die Beschwerdeführerin beanstandete, wie bereits in der ersten Stellungnahme zu den geplanten Verkehrsbeschränkungen, dass ein Verbot für Lastwagen auf einer Teilstrecke der F. nicht zulässig sei und sich ebenfalls nicht als sinnvoll erweise. 6.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) reichte ihre Vernehmlassung am 29. April 2024 ein. Sie forderte die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen unter der gesetzlichen Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass ernsthafte sachliche Gründe für die angefochtene Verkehrsanordnung vorliegen, weshalb diese gemäss den massgeblichen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts zulässig sei. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 07. Mai 2024. Ihre Rechtsbegehren blieben unverändert bestehen. Im Wesentlichen vertiefte die Beschwerdeführerin die Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift. 8.Mit Datum vom 22. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. In ihrer Duplik nahm die Beschwerdegegnerin einige Klarstellungen vor, hielt aber grundsätzlich an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 29. April 2024 fest. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten

  • 6 - werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung erging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100), weshalb Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zur Anwendung gelangt (und nicht die Ausnahme gemäss Art. 20 EGzSVG). Folglich ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sachlich und örtlich zuständig. 2.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt wird (Art. 50 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsbeschränkung wie der vorliegenden befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (BGE 136 II 539 E.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E.1.1, 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E.1.1, 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E.5.6). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzellen 372, 678 und 558 der Gemeinde B., welche alle über die Strasse F. erschlossen sind. Die Beschwerdeführerin ist damit von den vorliegend angefochtenen Verkehrsbeschränkungen in ihrem schutzwürdigen Interesse betroffen und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die zwei verfügten Verkehrsbeschränkungen der Gemeinde B._____ vom 20. Februar 2024 im Sinne eines Lastwagenverbots auf der Strasse F._____ rechtmässig sind.

  • 7 - 4.In einem ersten Schritt wird demnach die Befugnis der Gemeinde B., eine Verkehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet zu verfügen, geprüft. Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Im Kanton Graubünden regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen; davon ausgenommen sind Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Nach Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) ist im Kanton Graubünden die Kantonspolizei zuständig für die Erteilung dieser Zustimmung. Die Beschwerdegegnerin hat die Zustimmung der Kantonspolizei Graubünden mit einer Verfügung vom 12. Dezember 2023 erhalten. Sie war also berechtigt, ein Verbot für Lastwagen auf einem Teilbereich der Gemeindestrasse F. zu verfügen. 5.1.Die Qualifikation der Verkehrsbeschränkung ergibt sich aus dem Folgenden: Eine kantonale oder kommunale Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs ist als funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu qualifizieren, wenn immer sie nicht als Fahrverbot nach Abs. 3 ausgestaltet ist. Als funktionelle Verkehrsbeschränkung gilt demnach jede weniger weit gehende Verkehrsbeschränkung sowie ein Fahrverbot, das nicht als vollständiges oder zeitlich befristetes Totalfahrverbot ausgestaltet ist. Wenn somit ein Verbot für eine bestimmte Fahrzeugkategorie ausgesprochen wird, handelt es sich dabei um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. zum Ganzen BELSER,

  • 8 - in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3, Rz. 40 ff.). 5.2.Vorliegend verfügte die Gemeinde B._____ ein Verbot für Lastwagen, also ein Verbot für eine einzelne Fahrzeugkategorie. Bei dieser Art von Verkehrsbeschränkung handelt es sich folglich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung, welche den Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG genügen muss. 6.1.Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Bestimmung nach Art. 3 Abs. 4 SVG primär auf Wohnquartiere abzielt. Im umliegenden Gebiet, welches von dem Lastwagenverbot auf der Teilstrecke der F._____ betroffen ist, handle es sich ihrer Meinung nach aber eben nicht um ein solches Wohnquartier. Dieses Gebiet sei sehr heterogen, werde aber überwiegend gewerblich genutzt. Weiter sei die F._____ eine Sammelstrasse (keine Quartierstrasse), welche der kommunalen Groberschliessung diene. Zudem bleibe mit der Zulassung des Zubringerdienstes im Fahrverbotsbereich der erhebliche Anteil des Lastwagenverkehrs erhalten. Denn insbesondere eine Vielzahl an Postautos verkehre täglich zur Postautogarage, welche sich im geplanten Fahrverbot befinde. Ein Lastwagenverbot auf der F._____ führe deshalb nur zu einer gewissen Verringerung von Lärm und Luftverschmutzung. Schlussendlich entfällt gemäss der Beschwerdeführerin die direkte Verbindung des Gewerbegebiets D./E. mit dem Zentrum von B., weshalb ein Umweg über die G., N._____ und I._____ gemacht werden müsse. Die Lärm- und Luftverschmutzung werde nicht verbessert, sondern lediglich an einen anderen Ort verlagert. Zusätzlich führe das Zurücklegen einer solchen Mehrstrecke unweigerlich zu mehr Lärm und Luftverschmutzung. Daraus ergebe sich, dass das Verbot für Lastwagen auf einer Teilstrecke der F._____ einerseits nicht zulässig und andererseits nicht sinnvoll sei.

  • 9 - 6.2.Die Beschwerdegegnerin opponiert, dass die geplanten Verkehrsbeschränkungen sowohl zulässig als auch verhältnismässig seien. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin geht die Beschwerdegegnerin nämlich davon aus, dass im Gebiet, welches vom Lastwagenfahrverbot betroffen ist, die Wohnnutzung überwiege. Die F._____ sei eine Sammelstrasse, welche primär der Quartiererschliessung der im östlichen Teil der Strasse gelegenen Parzellen diene. Hingegen werde die Erschliessung des Gewerbegebiets im westlichen Bereich der F._____ sowohl in Richtung O., Richtung P. als auch Richtung Q._____ oder Richtung B._____ Zentrum/R._____ von der G._____ und dann den kantonalen Verbindungsstrassen gewährleistet. Dies entspreche der planungsrechtlichen Stufenordnung und dem generellen Erschliessungsplan (GEP). Ausserdem entspreche die geplante Verkehrsbeschränkung dem Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Der kritisierte Zubringerdienst sei gemäss der Beschwerdegegnerin nicht problematisch, weil der Grossteil des Schwerverkehrs aus dem Gewerbegebiet D./E. stamme. Weiter sei die entstehende Mehrstrecke, welche Lastwagen aus dem Gewerbegebiet Richtung R._____ machen müssen, weder eine übermässige betriebliche Einschränkung noch eine untragbare wirtschaftliche Belastung für die Beschwerdeführerin. 6.3.Art. 3 Abs. 4 SVG zählt die zulässigen Gründe abschliessend auf, welche den Kantonen und Gemeinden den Einsatz von funktionellen Verkehrsbeschränkungen gestatten (BGE 136 II 359 E.2). Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die

  • 10 - Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Mit der Bezeichnung "insbesondere" wird gezeigt, dass es sich bei der Nennung der Wohnquartiere um eine beispielhafte Aufzählung handelt und nicht eine Voraussetzung, welche erfüllt sein muss für die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung. Das Vorhandensein eines solchen, in den örtlichen Verhältnissen begründetes, öffentlichen Interesses ergibt sich ebenfalls aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), wonach staatliches Handeln stets im öffentlichen Interesse liegen muss. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2006 vom 09. Oktober 2006 E.2.1). 6.4.1.Damit eine Verkehrsbeschränkung einer Gemeinde folglich zulässig ist, braucht es gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV ein öffentliches Interesse im Sinne eines sachlichen Grundes nach Art. 3 Abs. 4 SVG und eine Verhältnismässigkeitsprüfung. 6.4.2.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdegegnerin den Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener einer Teilstrecke der F._____ als sachlichen Grund für die Anordnung der Verkehrsbeschränkung an. Durch das Lastwagenverbot soll der Schwerverkehr weg von der F._____ auf die G., N. und I._____ ausweichen müssen, um Richtung B._____ Zentrum oder Richtung R._____ zu gelangen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich die Bestimmung Art. 3 Abs. 4 SVG

  • 11 - primär auf Wohngebiete bezieht und ein solches im vorliegenden Fall nicht vorliegt, ist nicht vollumfänglich zutreffend. Einerseits zählt Art. 3 Abs. 4 SVG die Möglichkeit der Verkehrsbeschränkung in Wohnquartieren als Beispiel auf und nicht als Voraussetzung. Andererseits ist die Nutzung des betroffenen Gebiets an der F._____ nicht eindeutig von überwiegender gewerblicher Natur, wie die Beschwerdeführerin behauptet. 6.4.3.Die Nutzung des Gebiets, welches im Bereich des Lastwagenverbots liegt, ist, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, sehr heterogen ausgestaltet. Die Wohnzone 3 auf der Nordseite der F._____ ist gemäss Art. 31 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ vom 09. Februar 2020 (BauG; RIG 72.1) für die Wohnnutzung bestimmt. In der Wohnmischzone 3 auf der Südseite der F._____ besteht nach Art. 32 BauG die Möglichkeit der Wohnnutzung und der Nutzung als Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieb. In dieser Zone wird der überwiegende Teil ebenfalls als Wohnung genutzt. Es besteht jedoch teilweise auch eine gewerbliche Nutzung (gemäss geo.gr S., Bürogebäude T. SA). Nach Art. 33 BauG ist die Gewerbemischzone für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt, wobei bis zu 30 % der Geschossfläche als Wohnung genutzt werden kann. In den beiden Gewerbemischzonen an der F._____ ist die Nutzung grösstenteils gewerblich, wobei aber auch hier in Einzelfällen eine Wohnnutzung besteht (gemäss geo.gr Parzelle 684, Teil von Parzelle 123). In einer Gesamtbetrachtung kann folglich weder von einem überwiegend gewerblich genutzten Bereich noch von einer überwiegenden Wohnnutzung ausgegangen werden. Die Wohnnutzung und die gewerbliche Nutzung stellen beide einen wesentlichen Teil dieses Gebiets dar. Es ist somit ein grundsätzlich zulässiges öffentliches Interesse, wenn die Beschwerdegegnerin die Bewohner der Teilstrecke der F._____ vor Lärm und Luftverschmutzung schützen will. Bei der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung muss jedoch berücksichtigt

  • 12 - werden, dass nur ungefähr die Hälfte des betroffenen Gebiets unter einer Wohnnutzung steht und deshalb besonders diese vor Lärm und Luftverschmutzung geschützt werden sollen. 6.4.4.Als zusätzliches öffentliches Interesse führt die Beschwerdegegnerin auf, dass mit dem Lastwagenverbot die Regelung des Verkehrs bezweckt werden soll. Die im östlichen Teil der F._____ gelegenen Parzellen sollen gemäss der Beschwerdegegnerin durch die F._____ erschlossen und weiter auf die kantonale Verbindungsstrasse (I.) geführt werden. Die im westlichen Teil liegende Gewerbezone D./E._____ hingegen soll neu über die F._____ erschlossen, dann aber über die G._____ auf die kantonalen Verbindungsstrassen (N._____ oder H._____) geführt werden. Auch dabei handelt es sich um ein zulässiges öffentliches Interesse. Es ist nachvollziehbar, dass versucht wird den Schwerverkehr weg von der kommunalen Sammelstrasse auf die kantonalen Verbindungsstrassen zu lenken. Dies trägt weiter zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Bewohner bei. 6.5.1.Nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV muss staatliches Handeln zudem verhältnismässig sein. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns ist eine solche nach der Zweck-Mittel-Relation. Es geht darum, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist (vgl. zum Ganzen EPINEY, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 5, Rz. 69 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 453). 6.5.2.Eine behördliche Anordnung ist geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert (BGE 144 I 126 E.8.1; 135 II 105 E.2.3.3). Dabei reicht bereits aus,

  • 13 - wenn die ergriffene Massnahme einen Beitrag zur Zielverwirklichung leistet (EPINEY, a.a.O., Art. 5, Rz. 70). Das geplante Lastwagenverbot soll auf der Teilstrecke der F._____ die Verringerung von Lärm und Luftverschmutzung, welcher durch den Durchfahrtsverkehr des Schwerverkehrs verursacht wird, bewirken. Die Beschwerdeführerin erkennt richtigerweise, dass das Lastwagenverbot, bei welchem der Zubringerdienst zugelassen ist, den Lärm und die Luftverschmutzung nur in einem gewissen Ausmass zu verringern vermag. Dies gilt insbesondere, weil das Lastwagenverbot mit Zubringerdienst weiterhin die Durchfahrt von Postautos auf der F._____ gestattet. Nichtsdestotrotz wird bei der Prüfung der Geeignetheit einer Massnahme nicht verlangt, dass die geplante Massnahme das Ziel vollständig erreicht. Vielmehr wird verlangt, dass die Massnahme das angestrebte Ziel fördern muss. Im vorliegenden Fall kann dies klar bejaht werden, da das Lastwagenverbot zu weniger Schwerverkehr auf der F._____ führen wird und damit der Lärm und die Luftverschmutzung verringert wird. 6.5.3.Des Weiteren soll der Verkehr geregelt werden, indem der Schwerverkehr von der kommunalen Sammelstrasse auf die kantonalen Verbindungsstrassen gelenkt wird. Auch diese Umleitung des Schwerverkehrs auf die kantonalen Strassen kann mit einem Lastwagenverbot auf der F._____ erreicht werden und ist somit geeignet. Denn das Fahrverbot führt dazu, dass Lastwagen auf die G., N. und I._____ ausweichen müssen. Beide Ziele können folglich mit einer gezielten Sperrung der Teilstrecke der F._____ gefördert werden, weswegen ein Verbot für Lastwagen auf dieser Teilstrecke als geeignet einzuschätzen ist. 6.5.4.Erforderlich ist eine behördliche Anordnung, sofern kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches die gleiche Geeignetheit aufweist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 48 vom

  • 14 -

  1. Mai 2022 E.4.4; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 460). Für örtliche Verkehrsanordnungen ergibt sich dies auch aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21), wonach die Massnahme gewählt werden muss, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Für den vorliegenden Fall scheint es keine mildere Massnahme zu geben, welche über die gleiche Geeignetheit wie das Lastwagenverbot verfügt. 6.5.5.Als zumutbar gilt eine Anordnung, wenn zwischen dem konkreten Eingriffszweck (sog. öffentlicher Nutzen) und der konkreten Eingriffswirkung (sog. private Last) ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 468). Es gilt also zu prüfen, ob der öffentliche Nutzen des Fahrverbots überwiegt oder ob damit unvertretbar schwer in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird (vgl. BGE 138 II 346 E.9.2; 137 I 327 E.5.5). Wichtig ist hierbei, dass sich bei der Beurteilung die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erstreckt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. VGU U 2018 3 vom 21. September 2020 E.2). Gerade im Bereich von Verkehrsbeschränkungen, welche stets mit komplexen Interessensabwägungen verbunden sind, besitzt die zuständige Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 136 II 539 E.3.2; VGU U 22 24 vom 23. Februar 2023 E.3.1.4). Das BGer sieht ein Eingreifen des Gerichts erst dann als gerechtfertigt, wenn die
  • 15 - zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E.3.2, mit Hinweisen). 6.5.6.Die Beschwerdegegnerin stützt die Verkehrsbeschränkungen auf zwei unterschiedliche Gründe ab. Einerseits bezweckt sie den Schutz der Anwohnenden der F., welche innerhalb des Fahrverbots wohnen, vor Lärm und Luftverschmutzung und andererseits versucht sie durch diese Verkehrsbeschränkungen den Schwerverkehr auf die kantonalen Verbindungsstrassen zu leiten. Beide öffentlichen Interessen wurden bereits weiter vorne erläutert. Ergänzend muss in der Verhältnismässigkeitsprüfung nun berücksichtigt werden, dass die Verkehrsbeschränkungen auf der F. kein reines Wohnquartier betreffen, sondern vielmehr ein heterogenes Gebiet, in welchem Wohnnutzung sowie gewerbliche Nutzung vorliegt. Dem öffentlichen Interesse der Lärm- und Luftverschmutzung muss deswegen eine verringerte Gewichtung beigemessen werden, als wenn die Verkehrsbeschränkungen ein reines Wohnquartier betreffen würden. Nichtsdestotrotz besteht auch bei einer hälftigen Wohnnutzung noch ein beachtliches Interesse, diese Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung des Schwerverkehrs zu schützen. Auch die Umleitung des Schwerverkehrs auf die kantonalen Verbindungsstrassen stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Denn die kantonalen Strassen sind einerseits besser geeignet für den Verkehr von Lastwagen als die kommunalen Strassen, wie vorliegend die F._____ als Sammelstrasse. Andererseits ist für den Unterhalt der kantonalen Strassen nach Art. 32

  • 16 - Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) der Kanton zuständig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese in einem für den Schwerverkehr angemessenen Zustand gehalten werden. Der öffentliche Nutzen des Lastwagenverbots auf einer Teilstrecke der F._____ ist demnach beträchtlich. 6.5.7.Im Gegensatz dazu führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass durch die Einführung eines Lastwagenverbots die direkte Verbindung des Gewerbegebiets D./E. ins Zentrum von B._____ bzw. nach R._____ entfällt. Daraus ergeben sich gemäss der Beschwerdeführerin folgende Nachteile. Erstens müssen Lastwagen, welche von dem Gewerbegebiet ins Zentrum von B._____ oder nach R._____ fahren, einen Umweg über die Strassen G., N. und I._____ in Kauf nehmen. Zweitens wird durch das Lastwagenverbot die Lärm- und Luftverschmutzung nicht reduziert, sondern lediglich in ein anderes Gebiet verschoben. Und drittens entsteht durch die zu fahrende Mehrstrecke zusätzlicher Lärm und Luftverschmutzung. Dem ersten Punkt der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Der direkte Weg vom Gewerbegebiet D./E. ins Zentrum von B._____ oder nach R._____ verläuft über die F.. Die Sperrung einer Teilstrecke der F. führt dazu, dass Lastwagen einen Umweg über die G., N. und I._____ fahren müssen. Von der F./Abzweigung G. bis zur F./Abzweigung I. ergibt sich eine Distanz von 350 m. Bei einer Fahrt, beginnend bei der F./Abzweigung G. nach F./Abzweigung I., muss eine Strecke von 660 m zurückgelegt werden, wenn der Umweg über die kantonalen Verbindungsstrassen (G._____ - N._____ - I.) gemacht wird. Daraus resultiert eine Mehrstrecke von ungefähr 310 m, welche ein Lastwagen zwischen dem Gewerbegebiet D./E._____ und dem Zentrum von B._____ bzw. R._____ zurücklegen müsste. Es muss

  • 17 - deshalb der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, dass diese Mehrstrecke keine übermässige betriebliche Einschränkung oder untragbare wirtschaftliche Belastung darstellt. Der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und ebenfalls der restlichen Grundeigentümer des Gewerbegebiets D./E. ist von geringer Tragweite. 6.5.8.Die Verschiebung der Lärm- und Luftverschmutzung von der F._____ auf die kantonalen Verbindungsstrassen ist grundsätzlich ebenfalls zutreffend, bedarf jedoch einer Relativierung. Die Beschwerdegegnerin versucht nämlich genau dies zu erreichen, indem der Lärm und die Luftverschmutzung des Schwerverkehrs weg von der kommunalen Sammelstrasse auf die kantonale Verbindungsstrasse geführt wird. Das Argument, dass die Anwohner der Grundstücke, welche an den kantonalen Verbindungsstrassen liegen, durch die Verkehrsbeschränkung einer Mehrbelastung durch Lärm und Luftverschmutzung ausgesetzt werden, ist korrekt. Als Anwohner einer kantonalen Verbindungsstrasse muss aber auch mit mehr Lärm und Luftverschmutzung, insbesondere verursacht durch den Schwerverkehr, gerechnet werden. Insgesamt entsteht durch das Zurücklegen einer Mehrstrecke von 310 m, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, auch mehr Lärm und Luftverschmutzung. Weil es sich jedoch nur um 310 m handelt, halten sich die zusätzlichen Emissionen in einem sehr begrenzten Rahmen, weshalb ihnen keine grosse Bedeutung einzuräumen ist. 6.5.9.Aus dieser Gegenüberstellung wird augenscheinlich, dass mit dem Lastwagenverbot nur geringfügig in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und der restlichen Grundstückeigentümer des Gewerbegebiets D./E. eingegriffen wird und dass die zusätzliche Belastung der Anwohner der kantonalen Verbindungsstrassen, sowie die gesamthafte Zunahme der Emissionen

  • 18 - nur von geringem Ausmass sind. Dem stehen mit dem Schutz der Anwohner der Teilstrecke der F._____ vor Lärm und Luftverschmutzung und der Regelung des Verkehrs zwei gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Eine offensichtliche Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KV fällt somit ausser Betracht. 6.6.Die angefochtenen Verkehrsbeschränkungen vom 20. Februar 2024 der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als zulässig, weil sie ein öffentliches Interesse verfolgen und verhältnismässig sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird vom Gericht ermessensweise auf CHF 1500.-- festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF374.-- zusammenCHF1'874.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

BauG

  • Art. 32 BauG
  • Art. 33 BauG

BV

EGzSVG

  • Art. 7 EGzSVG
  • Art. 20 EGzSVG

KV

SVG

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

9