Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 2
Entscheidungsdatum
02.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 2

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenParolini und von Salis AktuarinLanfranchi URTEIL vom 2. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B._____, Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Schulbesuch (Bussverfügung)
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 1. Februar 2023 erliess der Schulrat der Gemeinde B._____ folgende Bussenverfügung:
  1. A.B._____ und A._____ werden als gesetzliche Vertreter von C._____ und D._____ solidarisch wegen Verstoss gegen Artikel 68 Schulgesetz mit einer Busse von CHF 1500.00 bestraft.
  2. Der Betrag in der Höhe von CHF 1500.00 ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Bussenverfügung der Gemeindeverwaltung B., zu überweisen (E.). Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Kinder C._____ und D._____ unentschuldigt seit dem 1. November 2022 dem Schulunterricht ferngeblieben seien. Diese Busse erfolge ungeachtet des Antrags betreffend Privatunterricht, Time-Out-Programm sowie Schuldispensation, da dieser Entscheid vom Schulinspektorat noch ausstehend sei. Dieses Fehlverhalten werde als schwer gewichtet, nachdem auch das Schulinspektorat mit Schreiben vom 5. Januar 2023 die Beschwerdeführenden nochmals darauf hingewiesen habe, dass die Kinder bis zu dessen Entscheid weiterhin schulpflichtig seien. Vor diesem Hintergrund und nachdem sich A._____ und A.B._____ als gesetzliche Vertreter von C._____ und D._____ seit drei Monaten geweigert hätten, ihre zwei schulpflichtigen Kinder am Schulunterricht partizipieren zu lassen, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss den beigezogenen Steuerfaktoren habe der Schulrat diese Busse verfügt. 2.Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhoben A._____ und A.B._____ gegen die ausgesprochene Bussenverfügung Beschwerde beim Erziehungs- Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) mit dem Antrag, den Sachverhalt zu prüfen und die Sanktionierung des Schulrates resp. die Bussenverfügung aufzuheben. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor,
  • 3 - dass ihre Anliegen seitens der Schulbehörden ignoriert und die Befindlichkeit der beiden Kinder nicht ernst genommen würden. In ihrer Stellungnahme bezüglich Androhung einer Bussenverfügung vom
  1. Dezember 2022 hätten sie auf ihre ausführliche Begründung in ihrem Schreiben vom 22. August 2022, warum ihre Kinder nicht zur Schule gehen könnten, hingewiesen. Ihren Kindern werde von den Schulbehörden kein Schutz in ihrer geistigen und körperlichen Unversehrtheit sowie ihrer Gesundheit gewährt. Aus diesem Grund hätten sie beim Departement einen Antrag auf Privatunterricht, Time-Out- Programm sowie Schuldispensation gestellt. 3.In seiner Stellungnahme vom 29. März 2023 beantragte der Schulrat, sämtliche Anträge unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Begründend brachte er vor, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Beschwerde verzichtet, konkret zur Bussenverfügung vom 1. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Stattdessen hätten sie in der Beschwerde auf diverse, in der Zwischenzeit erledigte Anträge sowie Korrespondenz verwiesen. Auch würden die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass ihre Kinder seit dem
  2. November 2022 bis dato dem Unterricht unentschuldigt fernblieben. Bei der Bemessung der Busse sei deren schweres Verschulden sowie finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt worden. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Anträge um Schuldispensation, Time-Out-Programm und Privatunterricht nicht genehmigungsfähig gewesen wären bzw. abgelehnt worden seien. 4.Mit Schreiben vom 15. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Ihre Kinder seien seit November 2022 ohne ärztliches Zeugnis dem Unterricht ferngeblieben, da sie nicht mehr in der Lage seien, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Dies sei das Verschulden der Schulen aufgrund Nichteinhalten des Gesetzes. Der regelmässige Schulbesuch in einer öffentlichen Schule sei ihren Kindern nicht mehr möglich, weshalb
  • 4 - für die Erfüllung von deren Schulpflicht nur noch die Möglichkeit von Privatunterricht bestehe. Man könne daher nicht nachvollziehen, warum man gebüsst werde. Sie hätten ihre Kinder mit ihrer Handlung lediglich in deren Gesundheit und Unversehrtheit geschützt. 5.In seiner Duplik vom 8. Mai 2023 hielt der Schulrat an seinen Anträgen gemäss Stellungnahme fest. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführenden in deren Replik wurden vollumfänglich bestritten. 6.Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 (mitgeteilt am 11. Dezember 2023) wies das EKUD die Beschwerde ab. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass die schulpflichtigen Kinder, C._____ und D._____, seit dem 1. November 2022 bis mindestens
  1. Februar 2023 die öffentliche Volksschule nicht besuchten. Weiter sei aktenkundig, dass während dieser Zeit weder ein ärztlicher Dispens noch eine Bewilligung für die Erteilung von Privatunterricht vorlag. Schliesslich ergebe sich auch nicht aus den Akten und werde von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass ihre schulpflichtigen Kinder während des genannten Zeitraums eine kantonal anerkannte Privatschule besuchten. Angesichts dieser klaren Sachlage müssten sich A._____ und A.B._____ den Vorwurf gefallen lassen, die in Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz statuierte und ihnen als Erziehungsberechtigte obliegende Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder nicht wahrgenommen zu haben. Die Rechtmässigkeit der umstrittenen Bussverfügung sei somit aufgrund eines offensichtlichen Verstosses gegen Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz zu bejahen. Weiter sei vorliegend das Verschulden der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihnen begangenen vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz zweifellos als schwer zu qualifizieren, indem sie ihre zwei schulpflichtigen Kinder über mehrere Monate – ohne entsprechende Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht bzw. ohne Beschulung in einer vom Kanton anerkannten
  • 5 - Privatschule – vom Besuch der öffentlichen Volksschule in der Gemeinde B._____ fernhielten. Bei einem Reineinkommen [recte wohl: steuerbaren Einkommen] von rund CHF 18'000.-- sei die vom Schulrat verfügte Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um zwei schulpflichtige Kinder handle, sowie der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. 7.Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragen sie die Abweisung der Bussenverfügung des Schulrats der Gemeinde B._____ vom 1. Februar 2023 und die Aufhebung der Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids. Zudem stellten sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP) für die jetzige Beschwerde sowie rückwirkend für das Beschwerdeverfahren beim EKUD. Begründend führten sie – nach einer langen Auflistung bzw. Wiedergabe zahlreicher Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ohne dazu jedoch konkrete Ausführungen zu machen – im Wesentlichen aus, ihre Kinder seien von der Primarschule F._____ in ihrer psychischen Gesundheit durch verbale Gewalt, Willkür und Diskriminierung geschädigt worden, was zu diversen psychosomatischen Beschwerden geführt habe. Es treffe nicht zu, dass die Kinder unentschuldigt seit dem 1. November 2022 nicht mehr in die Schule gegangen seien. Eine psychische Schädigung sei mehr als genug Grund, um die Kinder nicht mehr in das Umfeld zu schicken, welches sie schädige. Schulpflichtig könne ein Kind nur sein, wenn es in der Lage sei zu lernen. Schulpflicht bedeute, dass das Kind lernen müsse und nicht, dass es die öffentliche Schule besuchen müsse. Die Schulpflicht könne auch im Privatunterricht erfolgen. Ihre Kinder seien aufgrund deren psychischen Verfassung nicht in der Lage zu lernen, weshalb sie die Schulpflicht nicht erfüllen könnten. Deshalb hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf ein Time-Out-Programm beim EKUD gestellt. Weiter

  • 6 - machen die Beschwerdeführer geltend, ein ärztliches Zeugnis sei nicht zielführend; wegen eines ärztlichen Zeugnisses würden die Kinder nicht gesund und es hätte unnötig das Gesundheitssystem belastet. Sie hätten ihre Kinder selber therapiert, da sie über genügend psychologische Fachkenntnisse verfügten und ihre Kinder von keinem externen Therapeuten hätten therapiert werden wollen. Zielführend sei gewesen, dass die Kinder nicht in ihr schulisches Umfeld mussten, welches sie geschädigt habe, und Abstand zu allem, was sie an die Schule erinnert, um nicht retraumatisiert zu werden. Vor einer Schulpflicht habe die Gesundheit und Genesung der Kinder Priorität. Die Beschwerdeführer hätten sich daher rechtmässig verhalten. Das EKUD habe demgegenüber ihre Anträge betreffend Time-Out-Programm ignoriert und habe sodann bei seiner Beurteilung die Rechtsordnung nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Höhe der Busse führten die Beschwerdeführer aus, eine Busse von CHF 1'500.-- im Verhältnis zu einem Reineinkommen [recte wohl: steuerbaren Einkommen] von CHF 18'000.-- für eine fünfköpfige Familie sei unverhältnismässig. Sie hätten niemandem einen Schaden zugefügt. Im Gegenteil, die Schulbehörde habe ihren Kindern einen Schaden zugefügt. Das einzige, was sie getan hätten, sei, dass sie ihre Kinder geschützt hätten, was auch ihre Pflicht und ihr Recht als Eltern sei. Des Weiteren verfügten sie nicht über die finanziellen Mittel, um eine Busse von CHF 1'500.-- zu finanzieren. 8.Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 hielt das EKUD an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und verzichtete auf eine Stellungnahme.

  • 7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der angefochtene Entscheid des EKUD vom 7. Dezember 2023 ist weder endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 wies das EKUD die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Schulrats der Gemeinde B._____ vom 1. Februar 2023, womit den Beschwerdeführern eine Busse von CHF 1'500.-- auferlegt wurde, ab. Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und verfügen über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist, mit Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2, daher grundsätzlich einzutreten. 1.2.Auf das Gesuch um Gewährung von URP kann lediglich in dem Umfang eingetreten werden, als es die Gewährung von URP für das Verfahren vor Verwaltungsgericht betrifft. Auf das Gesuch um die rückwirkende Gewährung von URP für das Verfahren vor dem EKUD kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann frühestens bei Rechtshängigkeit eingereicht werden. Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens kann das Gesuch grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Ein nachträgliches Gesuch, welches erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird, ist

  • 8 - demgegenüber ausgeschlossen (vgl. hierzu BRUNNER, in: ZGRG 04/03, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, S. 160 f.). Vorliegend hätte das Gesuch um URP für das Verfahren vor dem EKUD zu Beginn oder zumindest noch während Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens direkt beim EKUD gestellt werden müssen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erweist sich dieser Antrag nun als verspätet. 2.Streitgegenstand ist die Frage, ob die Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- im vorliegenden Fall rechtens ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdeführer die Schulpflicht i.S.v. Art. 68 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz, SchulG; BR 421.000) verletzt haben (E.3 nachstehend) und sodann, ob die Höhe der Busse rechtmässig ist (E.4 nachstehend). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt und umfasst keine Angemessenheitskontrolle (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). 3.Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass ihre Kinder die Schule ab dem 1. November 2022 nicht besucht haben und ab diesem Zeitpunkt kein ärztliches Attest mehr vorlag. Sie sind allerdings der Auffassung, dass die Kinder von der Schule psychisch geschädigt worden seien und dass dies Grund genug sei, sie nicht in die Schule zu schicken. Ihre Abwesenheit sei also dadurch gerechtfertigt. Es sei ihre Aufgabe als Eltern, ihre Kinder zu schützen. Weiter verweisen sie auf den Umstand, dass sie beim EKUD resp. beim Schulrat einen Antrag auf Privatunterricht, Time-Out Programm und Schuldispens gestellt haben, über den die zuständigen Behörden aber bisher nicht entschieden hätten.

  • 9 - 3.1.Das EKUD hält in seinem Entscheid demgegenüber fest, dass sachverhaltsmässig aufgrund der Akten erstellt sei, dass die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2022 bis mindestens 1. Februar 2023 die öffentliche Schule nicht besucht hätten und während dieser Zeit weder ein ärztlicher Dispens noch eine Bewilligung für die Erteilung von Privatunterricht vorlag und im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, dass die Kinder während des genannten Zeitraums eine kantonal anerkannte Privatschule besucht hätten. Angesichts der klaren Rechtslage müssten sich die Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, die in Art. 68 Abs. 1 SchulG statuierte und ihnen als Erziehungsberechtigte obliegende Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder nicht wahrgenommen zu haben. Die vom Schulrat auferlegte Busse sei daher rechtmässig. 3.2.Das in Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Art. 19 und 62 BV verbriefen gemeinsam ein Pflichtrecht: Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber. Von der Schulpflicht erfasst ist nicht nur der Unterricht als solcher, sondern auch der Schulunterricht gemäss Lehrplan. Unmittelbar verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern, insofern sie den Grundschulbesuch ihrem Kind nicht verbieten und es dabei nicht behindern dürfen (vgl. EHRENZELLER/BERNET, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 62 Rz. 24). Das aus Art. 13 Abs. 1 BV (Anspruch auf Familienleben)

  • 10 - fliessende elterliche Erziehungsrecht und die Bildungsverpflichtung der Schulträger ergänzen einander, wirken zusammen und haben sich dabei am Wohl des Kindes zu orientieren (vgl. zum Ganzen KÄGI- DIENER/BERNET, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 19 Rz. 6 f. und 31 f.). 3.3.Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchulG sind die Erziehungsberechtigten für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben erstverantwortlich. Die Pflicht der Eltern enthält grundsätzlich zwei Komponenten: Einerseits haben sie das Kind zur Schule zu schicken, andererseits müssen sie es im Hinblick auf den Schulbesuch günstig zu beeinflussen suchen und mit der Schule zusammenarbeiten (vgl. PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht,

  1. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 33 und 486). Den Eltern obliegt es entsprechend auch, dem zuständigen Lehrer (Klassenlehrer) den Grund für nicht erwartete Absenzen mitzuteilen, in der Regel schriftlich über voraussehbare Abwesenheit, die zwingend ist (Arztbesuch, Spitalaufenthalt, Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht) rechtzeitig zu informieren und für andere gewünschte Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. Wird diese verweigert, so hat das Kind zum Unterricht zu erscheinen. Verletzen die Eltern ihre Pflichten, so werden sie nach erfolgter Mahnung bestraft, in schweren Fällen auch ohne vorangehende Warnung. Eine Sanktion ist auch möglich, wenn Eltern ihre Kinder in nicht bewilligte Privatschulen schicken, ohne Erlaubnis privat unterrichten lassen oder selbst unterrichten, sofern nach kantonalen Gesetzgebung eine Bewilligung einzuholen ist, oder, wenn sie die Kinder nicht in die Schule oder nicht in die Klasse schicken, in der sie eingeteilt sind (vgl. zum Ganzen PLOTKE, a.a.O., S. 486). Für den Kanton Graubünden bildet Art. 96 SchulG die rechtliche Grundlage für die Sanktionierung der Verletzung der Schulpflicht durch die Eltern. Gemäss
  • 11 - dieser Bestimmung wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 68 SchulG verstösst, von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu CHF 5'000.-- bestraft. 3.4.Die Eltern dürfen selbstverständlich sämtliche Rechtsmittel und -behelfe ausschöpfen, um wirklich oder vermeintlich unrichtige Anordnungen und Tätigkeiten der Schule zu bekämpfen. Fraglich ist, ob und wann sie zu offenem Widerstand greifen dürfen, etwa indem sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule schicken. Da mit den Kindern ein besonders hohes Gut auf dem Spiel steht und sich die Heranwachsenden oft nicht oder nicht genügend selber wehren können, kann den Eltern das Recht nicht zum vornherein abgesprochen werden, wenn alle gesetzlich möglichen Mittel ausgeschöpft sind und objektiv ein schwerer Missstand vorliegt. Eine Notsituation besteht aber nicht schon, wenn ein Lehrer, ohne gegen wichtige Grundsätze der Pädagogik zu verstossen, aus persönlichen oder gar politischen Gründen nicht gefällt (vgl. zum Ganzen: PLOTKE, a.a.O., S. 485). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eigenmächtiges Handeln der Eltern in Bezug auf den Schulbesuch nur dann ausnahmsweise infrage, wenn der weitere Besuch des Unterrichts eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und ein Zuwarten dem Kind aufgrund der akuten Gefährdung und der länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.4 sowie 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E.5.2 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. November 2020 E.5.5.2 [nicht publiziert]). 3.5.Vorliegend liegt ab dem 1. November 2022 unbestrittenermassen kein ärztliches Zeugnis mehr vor. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, dass ihre beiden Kinder von der Schule psychisch geschädigt worden seien. Ohne ein ärztliches Zeugnis, das den Kindern die Unfähigkeit am Schulunterricht teilzunehmen attestiert, ist diese Behauptung indes nicht

  • 12 - weiter belegt und kann daher – ohne weitere konkrete Hinweise – nicht als Rechtfertigung hingenommen werden. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer, ärztliche Zeugnisse würden nichts bringen und zudem das Gesundheitssystem belasten, sind nicht zu hören. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführer um die Verlängerung der Arztzeugnisse bemüht haben, der Hausarzt diese allerdings nicht mehr verlängern konnte resp. nicht verlängern wollte (vgl. die E-Mail vom

  1. November 2022 in Bf-act. K3 S. 1). Bestehende aussergewöhnliche oder schwierige Umstände, namentlich in Bezug auf die Lern- und Aufnahmefähigkeit der Kinder, sind nicht aktenkundig. Im Gegenteil, gemäss Angaben des Schulrats und des Schulinspektorats G._____ nehmen die Kinder interessiert und unauffällig am Unterricht teil und vermögen dem Schulstoff gut zu folgen (vgl. doc. 4 und 12 zu Bg-act. 2). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die schulische Situation derart kritisch gewesen sein soll, dass sie eigenmächtiges Handeln seitens der Eltern, i.S. einer Fernhaltung der Kinder vom Schulunterricht, gerechtfertigt hätte. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführer mit dem Verhalten der Lehrerinnen resp. der Schulbehörde allgemein nicht einverstanden waren (so auch das Bundesgericht im Urteil 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E.5.4). Dies gilt vorliegend umso mehr, zumal die Meinungsverschiedenheiten nicht das Verhalten der Kinder selbst oder deren psychische Gesundheit betreffen, sondern die Nicht-Zulassung eines Notfall-Handys während des Klassenlagers sowie die während Corona getroffenen Massnahmen (Erfordernis eines "3G" Zertifikats, um das Schulweihnachtsspiel zu besuchen) und somit grundsätzlich auch nicht geeignet sind, eine akute Gefährdung der Kinder zu bewirken. Selbst die Tatsache, dass diese Meinungsverschiedenheiten zu einem eigentlichen (Rechts-)Streit zwischen den Beschwerdeführern und der Schulbehörde eskaliert sind, hebt die Schulpflicht nicht auf. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu
  • 13 - führen, dass das Recht der Kinder auf Grundschulunterricht vereitelt würde, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirkt. 3.6.Dass bei anhaltenden Konflikten zwischen Schule und Eltern, vor allem die Schülerinnen und Schüler leiden, ist nicht von der Hand zu weisen. Die betroffenen Kinder fühlen sich zwischen Eltern und Lehrpersonen hin- und hergerissen und können dadurch in einen Loyalitätskonflikt geraten, der Hilflosigkeit und Sorgen auslöst (vgl. CHRISTIAN HUGI, Wenn zwei sich streiten, leidet das Schulkind, in: Fritz+Fränzi, Das Schweizer Elternmagazin, abrufbar unter: https://www.fritzundfraenzi.ch/schule/wenn-zwei-sich-streiten-leidet-das- schulkind/ sowie den Beitrag "Konflikte zwischen Familie und Schule", abrufbar unter: https://www.familien-handbuch.ch/kinder-jugend- bildung/kindergarten-und-schule/konflikte-zwischen-familie-und-schule). Die Tatsache, dass die Kinder nicht am Klassenlager teilnehmen durften, muss für sie unverständlich und frustrierend gewesen sein, was nach dem Gesagten durchaus nachvollziehbar ist. Indes ist anzumerken, dass ihnen die Teilnahme nicht durch die Schulbehörde verweigert wurde. Die Schule hat lediglich die Mitführung von elektronischen Geräten (insbesondere Handys) untersagt und durchgesetzt. Dass die Kinder unter diesen Umständen nicht am Klassenlager teilnehmen durften, haben indes die Beschwerdeführer selbst entschieden. Es erfolgte also keine Diskriminierung oder willkürliche Behandlung seitens der Schule, die ein eigenmächtiges Handeln der Eltern zum Schutz ihrer Kinder erforderlich gemacht hätte. Konkrete Ereignisse, welche auf eine Ausgrenzung oder gezieltes Mobbing durch die anderen Schulkinder hinweisen würden, sind ebenfalls nicht aktenkundig. Dass aufgrund dieses Vorkommnisses in der Folge für die Kinder eine eigentliche Notsituation bestand und der Besuch des Unterrichts eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge gehabt hätte, ist also nicht ernsthaft anzunehmen. Somit ist kein Grund ersichtlich,

  • 14 - weshalb es den Eltern erlaubt gewesen wäre, ihre Kinder nicht mehr am Schulunterricht partizipieren zu lassen. 3.7.Weiter haben sich die Lehrpersonen regelmässig nach dem Wohlbefinden der beiden Kinder erkundigt (vgl. Korrespondenz in Bf-act. A1_15). Sodann wurden die Beschwerdeführer durch die Lehrpersonen und auch durch den Schulrat mehrfach aufgefordert, ihre Kinder in den Unterricht zu schicken oder andernfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen (vgl. doc. 12 und 13 in Bg-act. 2 sowie die Korrespondenz in Bf-act. A1_15). Entsprechend kann den Schulverantwortlichen nicht vorgeworfen werden, sie hätten weggeschaut oder seien pflichtwidrig untätig geblieben. 3.8.Schliesslich können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sie am

  1. September 2022 beim EKUD resp. am 14. Dezember 2022 beim Schulrat einen Antrag auf Privatunterricht, Time-Out Programm und Schuldispens gestellt haben, nichts für sich ableiten, zumal dieses Gesuch die Schulpflicht nicht dahinfallen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E.5.4). Da die Beschwerdeführer vom Schulinspektorat explizit informiert wurden, dass ihre Kinder bis zu entsprechenden Entscheiden resp. nach Ablauf der Arztzeugnisse weiterhin schulpflichtig sind (vgl. die Eingangsbestätigung Antrag auf Privatunterricht vom 23. September 2022 sowie das Schreiben des Schulinspektorats G._____ vom 14. Oktober 2022 [doc. 12 und 13 in Bg-act. 2]), musste ihnen bewusst sein, dass sie im Unterlassungsfall die Schulpflicht verletzen. 3.9.Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder vom 1. November 2022 bis mindestens zum 1. Februar 2023 nicht zur Schule geschickt haben. Da hierfür weder eine Entschuldigung (in Form eines ärztlichen Zeugnisses) noch zwingende Gründe – insbesondere eine Notsituation oder eine durch die Eltern abzuwendende akute Kindeswohlgefährdung – vorlagen, ist für das streitberufene Gericht
  • 15 - hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführer damit die Schulpflicht i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchulG verletzt haben. 4.Was die Höhe der Busse betrifft, machen die Beschwerdeführer geltend, diese sei, angesichts eines Reineinkommens [recte wohl: steuerbaren Einkommens] von CHF 18'000.-- für eine fünfköpfige Familie, unverhältnismässig. 4.1.Das EKUD erwog in seinem Entscheid, dass in casu das Verschulden der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihnen begangenen vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 68 Abs. 1 SchulG zweifellos als schwer zu qualifizieren sei, indem sie ihre zwei schulpflichtigen Kinder über mehrere Monate – ohne entsprechende Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht bzw. ohne Beschulung in einer vom Kanton anerkannten Privatschule – vom Besuch der öffentlichen Schule in der Gemeinde B._____ fernhielten. Bei einem Reineinkommen [recte wohl: steuerbaren Einkommen] von rund CHF 18'000.-- sei die vom Schulrat verfügte Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um zwei schulpflichtige Kinder handle, sowie der gesamten Umstände, nicht zu beanstanden. 4.2.Die Busse ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100], wonach auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen die allgemeinen Bestimmungen des StGB sinngemäss Anwendung finden; vgl. auch BGE 119 IV 10 E.4.b). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (objektive Tatschwere), nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach

  • 16 - bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Sodann sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB, Täterkomponente). 4.3.Hinsichtlich der Höhe der Busse ist noch anzumerken, dass der Strafrahmen vor rund 10 Jahren deutlich erhöht wurde (vgl. hierzu auch PLOTKE, a.a.O., S. 486). Während das kantonale Schulgesetz früher noch einen Strafrahmen von CHF 50.-- bis CHF 1'000.-- vorsah, beträgt die Höchststrafe seit der Revision des Schulgesetzes im Jahr 2013 neu CHF 5'000.--. 4.3.1.Ein Blick in die frühere Praxis zeigt, dass unentschuldigte Abwesenheiten von wenigen Tagen bereits damals Bussen im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens zur Folge hatten (vgl. hierzu die Ausführungen bei PLOTKE, a.a.O., S. 406, zu zwei Entscheiden des Erziehungsdepartements Graubünden vom 16. Februar 1993 resp. vom

  1. Oktober 1996, wonach eine nicht bewilligte Abwesenheit von einigen Tagen mit einer Busse von CHF 750.-- und fünf Tage unbegründete Abwesenheit bei nicht allzu schwerem Verschulden sowie einem steuerbaren Einkommen der Eltern von CHF 25'000.-- und einem Vermögen von CHF 0.-- mit einer Busse von CHF 650.-- bestraft wurde). 4.3.2.In zwei Entscheiden aus der jüngeren Bündner Praxis wurde für eine unentschuldigte Abwesenheit von lediglich einem Tag eine Busse von CHF 250.-- (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 82 vom 10. Januar
  1. und für eine unentschuldigte Abwesenheit von zwei Wochen eine Busse von CHF 500.-- ausgesprochen, wobei im letzteren Fall die Tatsache, dass das Arztzeugnis (wenn auch klar verspätet) doch noch nachgereicht wurde und die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse
  • 17 - der Mutter eine substantielle Reduktion der Busse verlangten (vgl. VGU U 14 91 vom 7. Januar 2016). 4.3.3.Die Praxis in anderen Kantonen sieht wie folgt aus: Ein Vater, der seine Söhne für (lediglich) zwei Stunden vom obligatorischen Schulunterricht fernhielt und ein monatliches Einkommen von CHF 6'300.-- erzielte, wobei er mit diesem Einkommen für eine sechsköpfige Familie aufkam, wurde mit einer Busse von CHF 300.-- bestraft (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU180012-O/U/mc vom 19. Dezember 2018). In einem anderen Fall wurde ein Vater gebüsst, weil seine Tochter für die geplante dreimonatige Landesabwesenheit auf den Philippinen vom Unterricht hätte befreit werden müssen, eine entsprechende Bewilligung jedoch nicht vorlag. Der Umstand, ob und wenn ja in welcher Form die Tochter beim Einwohneramt abgemeldet worden war, spielte keine Rolle, zumal nie die Absicht bestand, dass Mutter und Tochter die Schweiz endgültig verlassen und im Ausland sesshaft werden. Angesichts der Tatsache, dass die Tochter trotz Verwarnung bereits zum zweiten Mal während mehrerer Monate dem Unterricht fernblieb, wurde dem Vater eine Busse im Maximalbetrag von CHF 1'000.-- auferlegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/240 vom 12. April 2011). Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag aufzuerlegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_530/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4 m.w.H., womit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2007 [nicht publiziert] bestätigt wurde). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil für den Schulbesuch des Kindes jeder Elternteil verantwortlich ist und nicht nur die Eltern zusammen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/240 vom 12. April 2011 E. 3.6 sowie Urteil des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen BRB 2022 Nr. 87 vom
  1. April 2022).
  • 18 - 4.4.1.Hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falls ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder die Kinder in die Schule zu schicken – über mehrere Monate geweigert haben, ihre Kinder am Schulunterricht partizipieren zu lassen. Als Voraussetzung für Chancengleichheit, persönliche Entfaltung und ökonomische Stabilität steht mit dem Grundschulunterricht resp. mit der dort vermittelten Bildung ein hohes Rechtsgut auf dem Spiel. Angesichts der über Monate andauernden (unentschuldigten) Abwesenheit ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. Im Lichte der zuvor zitierten Praxis – gemäss welcher Abwesenheiten von einzelnen Stunden oder einigen Tagen bereits Bussen von mehreren Hundert Franken zur Folge hatten und eine dreimonatige Abwesenheit im Wiederholungsfall mit der Maximalstrafe geahndet wurde – sowie angesichts der Tatsachen, dass es sich vorliegend um zwei schulpflichtige Kinder handelt und beide Elternteile eine Verletzung der Schulpflicht begangen haben, erscheint es in casu gerechtfertigt, die Busse mindestens bei der Hälfte des Strafrahmens oder auch leicht darüber anzusiedeln. Bei einer zulässigen Höchststrafe von CHF 5'000.-- dürfte vorliegend also von einer Busse im Bereich zwischen CHF 2'500.-- und CHF 3'000.-- ausgegangen werden. 4.4.2.In subjektiver Hinsicht ist den Beschwerdeführern vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich handelten. Sie führten zwar aus, dass es zum Schutz ihrer Kinder gewesen sei. Nachdem aber oben (E.3.6) bereits festgehalten wurde, dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Eltern eigenmächtig hätten einschreiten müssen, vermag ihr Motiv nicht zu überzeugen. Die Beweggründe, die Kinder nicht in die Schule zu schicken, beruhen wohl eher auf ideellen Überzeugungen, die darin bestehen, dass die Eltern mit gewissen Regeln und Massnahmen der Schule nicht einverstanden waren (Verbot, ein Handy ins Klassenlager mitzunehmen; Erfordernis eines "3G" Zertifikats, um das Schulweihnachtsspiel zu

  • 19 - besuchen). Entsprechend wirkt sich ihr Motiv nicht relativierend auf das Verschulden aus. Nach dem Gesagten vermag sich das streitberufene Gericht der Auffassung des EKUD anzuschliessen, wonach das Verschulden der Beschwerdeführer als schwer einzustufen ist. Die oben genannte mögliche Bussenhöhe (mind. CHF 2'500.-- bis CHF 3'000.--) bleibt somit unverändert. 4.4.3.Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist zunächst auf die Angaben des Gemeindesteueramts zur Veranlagungsverfügung 2020 zu verweisen. Demnach versteuerten die Beschwerdeführer CHF 18'100.-- Einkommen und CHF 0.-- Vermögen (vgl. Bekanntgabe der Steuerfaktoren durch das Gemeindesteueramt B._____ vom 3. Januar 2023 [welche sich wohl auf das steuerbare Einkommen für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern beziehen; Anmerkung des Gerichts]). Im Jahr 2020 lag das durchschnittliche steuerbare Einkommen pro Steuerpflichtigen/-r in Graubünden bei CHF 66'981.-- und im B._____ bei CHF 51'396.--, wobei diese Angaben auf dem für die Berechnung der direkten Bundessteuern massgeblichen steuerbaren Einkommen beruhen (vgl. hierzu die Angaben im Statistischen Atlas vom Bundesamt für Statistik, online abrufbar unter: https://www.atlas.bfs.admin.ch/maps/13/de/17825_9164_8282_8281/275 98.html). Da das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern – aufgrund der höheren Abzüge für Berufsauslagen und der höheren Sozialabzüge – generell tiefer ausfällt als das steuerbare Einkommen für die Berechnung der direkten Bundessteuer, sind das ausgewiesene steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer und die statistischen Werte nicht direkt miteinander vergleichbar. Die grosse Diskrepanz zwischen dem ausgewiesenen steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer (CHF 18'100.--) und dem Durchschnittswert in der Gemeinde B._____ (CHF 51'396.--), lässt aber immerhin den Schluss zu,

  • 20 - dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Jahr 2020 klar unter dem Durchschnitt lag. Die Beschwerdeführer haben im Zusammenhang mit dem URP-Gesuch nun die (aktuellere) Veranlagungsverfügung 2022 eingereicht (vgl. Bf-act. M1_1 im URP-Gesuch). Gemäss dieser Veranlagungsverfügung beträgt das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer CHF 54'300.-- (für die direkte Bundessteuer) bzw. CHF 37'000.-- (für die Kantons- und Gemeindesteuer) und liegt damit wesentlich höher als jenes im Jahr 2020. Das steuerbare Vermögen liegt demgegenüber, wie schon im Jahr 2020, bei CHF 0.--. Die Veranlagungsverfügung 2022 lag zwar erst am

  1. Oktober 2023 und damit nach der Verfügung vom 1. Februar 2023 des Schulrats vor. Indes sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig (Art. 51 Abs. 3 VRG; vgl. auch VGU U 22 69 vom 13. Juni 2023 E.2.2 mit Hinweisen), sodass die Veranlagungsverfügung 2022 vorliegend als neues Beweismittel berücksichtigt werden kann. Da diese Veranlagungsverfügung zudem den Zeitraum der Tatbegehung betrifft (namentlich die Monate November und Dezember 2022) und somit die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt abbildet, ist es vorliegend auch aus diesem Grund sachgerecht, die Veranlagungsverfügung 2022 in die Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen. Vergleicht man das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer in der Veranlagungsverfügung 2022 (CHF 54'300.--) mit den oben aufgeführten statistischen Werten, kann festgehalten werden, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer im Jahr 2022 über dem Durchschnitt der Gemeinde B._____ (CHF 51'396.--), aber noch unterhalb des kantonalen Durchschnitts (CHF 66'981.--) lagen, wobei der Einkommensvergleich als konsistent betrachtet werden kann, zumal sich die Vergleichswerte jeweils auf das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer beziehen.
  • 21 - Die Angaben über das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2022 lassen, trotz Schwankungen, insgesamt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführer eher im unteren Einkommenssegment bewegen. Da sie zudem kein steuerbares Vermögen aufweisen, kann weiter festgehalten werden, dass das Budget für eine fünfköpfige Familie insgesamt knapp bemessen ist. Für diese Schlussfolgerung sprechen auch die vergleichsweise tiefe Wohnungsmiete (CHF 1'100.-- [Bf-act. M1_4 im URP-Gesuch]) und die Prämienverbilligungen (Bf-act. M1_5 im URP-Gesuch). Somit ist bei der Täterkomponente von eher knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Dieser Umstand rechtfertigt eine angemessene Reduktion der Busse. Ausgehend von der oben bestimmten möglichen Bussenhöhe (mind. CHF 2'500.-- bis CHF 3'000.--) und der tatsächlich verfügten Busse von CHF 1'500.--, resultiert eine grosszügige Reduktion von mind. CHF 1'000.--, womit den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer vorliegend hinreichend Rechnung getragen wird. Abschliessend sei noch gesagt, dass die Busse von CHF 1'500.-- im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens liegt, was vertretbar erscheint, zumal vorliegend beide Elternteile die Schulpflicht hinsichtlich zweier schulpflichtiger Kinder verletzt haben und in einem solchen Fall gemäss geltender Rechtsprechung grundsätzlich jedem Elternteil eine Busse bis zur Maximalstrafe auferlegt werden kann (vgl. hierzu E.4.3 vorstehend). Mithin ist die Höhe der vorliegenden Busse auch dahingehend zu relativieren, als sie pro Elternteil (nur) noch CHF 750.-- resp. pro Elternteil und Kind (nur) noch CHF 375.-- beträgt. 4.5.Das EKUD hat in seinem Entscheid sämtliche relevante Kriterien berücksichtigt und bei der Bemessung der Busse weder Rechtsverletzungen begangen noch sein Ermessen überschritten oder missbraucht. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- im Lichte der geltenden Praxis

  • 22 - sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – namentlich des schweren Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer – nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen. 5.Weiter verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids. 5.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Das EKUD war somit berechtigt, den unterliegenden Beschwerdeführern Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer sowohl beim EKUD als auch vor Verwaltungsgericht unterliegen, besteht vorliegend kein Anlass, auf diese Kosten zurückzukommen (vgl. für den Antrag auf rückwirkende URP für das Verfahren vor dem EKUD E.1.2. vorstehend). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.Die Beschwerdeführer beantragen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 6.1.Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf

  • 23 - eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b; VGU U 19 67 vom 16. August 2019 E.8, U 18 33 vom 13. November 2018 E.3.4, U 17 75 vom 27. November 2018 E.4.4; siehe dazu auch BRUNNER, a.a.O., S. 172). 6.2.Vorliegend wurden die Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass ihre Kinder bis zu entsprechenden Entscheiden resp. nach Ablauf der Arztzeugnisse weiterhin schulpflichtig sind (vgl. die Eingangsbestätigung Antrag auf Privatunterricht vom 23. September 2022 sowie das Schreiben des Schulinspektorats G._____ vom 14. Oktober 2022 [doc. 12 und 13 in Bg-act. 2]) und dass im Falle der Missachtung Konsequenzen, wie namentlich eine Busse, drohen. Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass ihre Kinder im fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schule waren. Weiter schreibt die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 31. Oktober 2022 an den Hausarzt betreffend Verlängerung ärztlicher Zeugnisse denn auch explizit: "Wir müssen die Zeugnisse heute der Schule einreichen, damit wir nicht gegen das Schulgesetz verstossen und sie uns wieder Androhungen auf Sanktionierung machen" (vgl. die E-Mailkorrespondenz in Bf-act. K3 S. 5). Es war den Beschwerdeführern also bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten gegen das Schulgesetz verstossen und hierfür eine Busse erhalten würden, wenn sie kein ärztliches Zeugnis einreichen oder ihre Kinder nicht zur Schule schicken. Mithin musste ihnen klar sein, dass die Busse gerechtfertigt ist und somit die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos sein würde. Mithin fehlt eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und das entsprechende Gesuch ist damit abzuweisen. 6.3.Im Übrigen wäre das URP-Gesuch auch aufgrund fehlender Mittellosigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen.

  • 24 - 6.3.1.Nach ständiger Praxis ist in einem ersten Schritt der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs liegt also höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20% auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: https://www.justiz- gr.ch/fileadmin/dateien/Kantonsgericht/Kreisschreiben/Kreisschreiben_20 09-08-18.pdf). Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei der errechnete Überschuss es ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: BGE 124 I 1 E.2a, 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; vgl. auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Diss., Basel 2008, S. 75 ff.; siehe zum Ganzen auch VGU U 21 93 vom 1. Februar 2022

  • 25 - E.4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.3.3 und U 20 97 vom

  1. September 2021 E.5.1 und U 18 45 vom 16. Oktober 2018 E.5). 6.3.2.Vorliegend ist von einem monatlichen zivilprozessualen Notbedarf von CHF 6'128.-- auszugehen (Existenzminimum für Ehepaar [CHF 1'700.--], Existenzminimum für 3 Kinder über 10 Jahre alt [CHF 1'800.--], plus 20% auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung [CHF 700.--]; Miete [CHF 1'100.--], Nebenkosten [CHF 511.--]; Autokosten [CHF 282.--]; Krankenkassenprämien [CHF 0.--, weil von IPV gedeckt]; Hausrat- und Haftpflichtversicherung [CHF 35.--]; die Raten von CHF 319.-- für das Trainingsgerät werden mangels Kompetenzcharakter nicht berücksichtigt). Diesem stehen gemäss Veranlagungsverfügung 2022 monatliche Einkünfte von rund CHF 7'260.-- gegenüber (CHF 87'113.--/12). Somit verfügen die Beschwerdeführer über einen monatlichen Einkommensüberschuss von rund CHF 1'130.--. Dieser Überschuss ermöglicht es den Beschwerdeführern ohne Weiteres, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens (Staatsgebühr von CHF 1'500.-- zuzüglich Kanzleiauslagen; vgl. hierzu E.7 nachstehend) innert Jahresfrist zu tilgen. Es sei noch angemerkt, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Schulden von CHF 9'716.-- nicht ausgewiesen sind bzw. aus den Unterlagen nicht klar hervorgeht, ob und innert welcher Frist dieser Betrag allenfalls geschuldet sein soll, weshalb diese nicht in die Berechnung eingeflossen sind. Doch selbst wenn die Beschwerdeführer tatsächlich Schulden in dieser Höhe hätten, wären sie in der Lage die Gerichtskosten, allenfalls in Ratenzahlungen, innert Jahresfrist zu tilgen, zumal der monatliche Überschuss nach Abzug der Schulden noch immer CHF 320.-- beträgt (CHF 1'130.-- - [CHF 9'716.--/12]).
  • 26 - 6.3.3.Nach dem Gesagten kann also festgehalten werden, dass die finanzielle Bedürftigkeit für die Gewährung der URP vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb das URP-Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kanzleiauslagen und einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'500.-- festgesetzt wird, den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner nicht zu, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF518.00 zusammenCHF2'018.00 gehen zulasten von A._____ und A.B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_379/2024 vom 14. September 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Zitate

Gesetze

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BV

SchulG

  • Art. 68 SchulG
  • Art. 96 SchulG

Schulgesetz

  • Art. 68 Schulgesetz

StGB

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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