Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2023 85
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 85 5. Kammer EinzelrichterinBrun AktuarGees URTEIL vom 17. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrensrecht (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden und von der Landschaftsschutzone (LSZ) überlagerten Parzelle 1313 im Gebiet D._____ in der Gemeinde C.. Diese LSZ wurde erstmals mit Beschluss der Urnenabstimmung der Gemeinde C. vom 2. Juli 1989 festgesetzt und durch den Regierungsbeschluss Nr. 1341 vom 21. Mai 1990 genehmigt. Mit Beschluss der Urnenabstimmung der Gemeinde C._____ vom 25. September 2005 und der Genehmigung durch den Regierungsbeschluss Nr. 293 vom 21. März 2006 wurde die besagte LSZ bestätigt. Im Regierungsbeschluss Nr. 293 wurde die Gemeinde C._____ sodann darauf hingewiesen, dass im Bereich der im kantonalen Richtplan 2000 enthaltenen Landschaftsschutz- und Naturschutzobjekte Handlungsbedarf bestehe. Mit der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde C._____ 2011/2012 wurde die LSZ auf die Parzelle 1313 und weitere Parzellen ausgedehnt. Der Beschluss der Urnenabstimmung erfolgte am 27. November 2011 und die Genehmigung durch den Regierungsbeschluss Nr. 1057 vom 6. November 2012. Seit 2021 wird erneut eine Gesamtrevision der Ortsplanung durchgeführt. Anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 wurde die Gesamtrevision der Ortsplanung verabschiedet. Die öffentliche Auflagefrist von 30 Tagen zur Erhebung einer Planungsbeschwerde läuft seit dem 9. Dezember 2024. Die Genehmigung der Regierung ist noch ausstehend. 2.Am 29. September 2023 wandten sich A._____ und dessen Sohn B._____ mit einer als "Einleitung akzessorische Prüfung [...] betreffend Landschaftsschutzzone auf privaten Parzellen im Gebiet "D." und insbesondere auf der Parzelle 1313 in C." betitelten Eingabe an die Gemeinde C._____. Darin beantragten sie im Wesentlichen die Aufhebung der LSZ auf der Parzelle 1313 und weiteren Parzellen sowie den Ausstand gewisser Gemeindevorstandsmitglieder.

  • 3 - 3.Am 15. November 2023 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass sie zur Überprüfung und Bearbeitung dieser Akten nicht zuständig sei. Die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, dessen Entscheidung nun abgewartet werde. 4.A._____ und B._____ beantragten dem Verwaltungsgericht am

  1. November 2023 die unverzügliche Rücksendung der Unterlagen des Gesuchs betreffend akzessorische Prüfung des Zonenplans an die Gemeinde C.. Diese Eingabe konnte vom Verwaltungsgericht keinem pendenten Verfahren zugeordnet werden, weshalb die Eingabe mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 an A. retourniert wurde. 5.Am 18. Dezember 2023 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Betreff "Nichteintretensentscheid (Schreiben der Gemeinde vom
  2. November 2023 betreffend eingeleitetes Verfahren auf akzessorische Prüfung des Nutzungsplans)" und beantragten Folgendes: "1. Es sei in beschleunigter Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin trotz erfüllter Überprüfungspflichtvoraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung des Nutzungsplan für die genannten Parzellen, in unzulässigerweise weder einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 26 Abs. 2 VRG erlassen, noch das bei der Beschwerdegegnerin eingeleitete Verfahren (akzessorische Überprüfung) durchgeführt hat.
  3. Eventualiter sei in beschleunigter Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nämlich mit der Weisung bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers vom 29. September 2023 einen begründeten Nichteintretensentscheid samt einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
  4. Die Gerichtskosten sind bei den Beschwerdeführern per Kostenvorschuss einzuziehen, um ein späteres Durcheinander zu vermeiden (Einmal Kostenvorschuss, dann wieder Rechnung usw.).
  5. Dem Beschwerdeführer ist auf Grund des durch den Gemeindevorstand C._____ wiederholten, vorsätzlich trölerischen und zum Nachteil des Beschwerdeführers an den Tag gelegten Verhaltens eine ausserordentliche Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zuzusprechen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
  • 4 - Begründend machten sie im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe entgegen ihrem Antrag in der Eingabe vom 29. September 2023 weder eine akzessorische Prüfung des Zonenplans vorgenommen noch einen anfechtbaren Nichteintretensentscheid erlassen. Die Gemeinde habe sodann ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Gesetzmässigkeitsprinzip verletzt. Schliesslich werfen sie dem ehemaligen Verwaltungsgerichtspräsidenten in einem "Nebenhinweis zum politischen Establishment" schwerwiegende Verfehlungen, vorsätzliche Rechtsbeugung sowie Amtsmissbrauch vor. 6.Der mit verfahrensleitender Verfügung der Instruktionsrichterin vom
  1. Dezember 2023 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht überwiesen. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Gemeinde) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde habe mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 bereits über genau ein solches Begehren der Beschwerdeführer betreffend Entlassung des Grundstücks aus der Landschaftsschutzzone entschieden und dieses abgewiesen. Die Angelegenheit sei bundesgerichtlich rechtskräftig entschieden und es gebe keinen Grund, darauf zurückzukommen. Die Eingaben vom 29. September 2023 an die Gemeinde sowie die vorliegende Beschwerde seien rein querulatorischer Natur. Den Beschwerdeführern fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ferner würden diese keine erheblich geänderten Tatsachen oder Rechtslagen geltend machen. Die Gemeinde beantragte sodann, es sei ihr ausnahmsweise eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
  • 5 - 8.Replicando hielten die Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 ausführlich und unverändert an ihren Anträgen fest. Sie verlangten die Anwaltsvollmacht des Rechtsvertreters der Gemeinde, vertieften ihre bisherigen Ausführungen und bestritten im Einzelnen die Vernehmlassung der Gemeinde vom 13. Februar 2024. Darüber hinaus äusserten die Beschwerdeführer weitere schwere Vorwürfe gegenüber der Gemeinde, einzelnen Richtern bzw. ganzen Gerichten. 9.Am 6. März 2024 verzichtete die Gemeinde auf eine Duplik. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden u.a. in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Dezember 2023 als offensichtlich unzulässig. Für diese Angelegenheit ist zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit des Gerichts das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts

  • 6 - und eines zulässigen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. 2.1.Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom

  1. Dezember 2023 die Feststellung, dass die Gemeinde in unzulässiger Weise weder ein Verfahren auf akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans eingeleitet noch einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Sie stützen sich dabei auf Art. 26 Abs. 2 VRG. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Anweisung, einen begründeten Nichteintretensentscheid zu erlassen (vgl. Beschwerde S. 2). 2.2.Die Gemeinde hielt demgegenüber am 15. November 2023 zunächst fest, dass sie keine weiteren Schritte unternehmen werde und nicht zuständig sei (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, über diese Angelegenheit der Landschaftsschutzzone (LSZ) und der Parzelle 1313 sei bereits bundesgerichtlich rechtskräftig entschieden worden; es gebe keinen Grund, darauf zurückzukommen (vgl. Vernehmlassung vom
  2. Februar 2024 Rz. 6 ff. mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 22 8 und das Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023). 2.3.Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gemeinde den Beschwerdeführern zumindest implizit den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigerte, ist die vorliegende Beschwerde vom
  3. Dezember 2023 sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln.
  • 7 - 3.Im Gegensatz zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich eine gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte. Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 22 3 vom 29. August 2022 E.1.2 m.H.a. VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.1.2, U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E.1b). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt (VGU V 16 9 vom 13. Februar 2018 E.5a m.H.a. BOSSHART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 46; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,

  • 8 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1306). Zu einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist zudem nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache entscheidet. Ein Interesse ist i.d.R. nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interesse bereits bei der Beschwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. PVG 2009 Nr. 21 E.3a; BGE 137 I 23 E.1.3.1 und VGU U 22 3 vom 29. August 2022 E.1.3 je m.w.H.). 4.Die Eintretensvoraussetzungen sind aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben: 4.1.In der Sache beabsichtigen die Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung der LSZ im Gebiet D._____ bzw. die Entlassung der Parzelle 1313 aus besagter LSZ, was einem Antrag auf Änderung der Grundordnung i.S.v. Art. 47 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) entspricht. 4.2.1.Am 28. August 2020 ersuchte A._____ bei der Gemeinde C._____ um Entlassung der Parzelle 1313 aus der LSZ. Mit Urteil R 21 45 vom 28. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die am 10. Mai 2021 gegen die ablehnende Verfügung der Gemeinde erhobene Beschwerde infolge verpasster Nachfrist zur Mängelbehebung nicht ein. 4.2.2.Bereits im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 20 6 betreffend BAB-Bewilligung erhoben die beiden Beschwerdeführer u.a.

  • 9 - den Vorwurf, die LSZ sei willkürlich errichtet worden (Beschwerde vom

  1. Februar 2020). Das Verwaltungsgericht behandelte dies als sinngemässen Antrag auf akzessorische Überprüfung des Zonenplans. Es kam dabei zum Schluss, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt und daher kein Raum für eine akzessorische Überprüfung besteht. Es wies die Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war (vgl. VGU R 20 6 vom 11. Mai 2021 E.3.1 ff. [mitgeteilt am 6. August 2021]). Dieses Urteil blieb unangefochten. 4.2.3.Am 16. November 2021 ersuchte A._____ bei der Gemeinde u.a. abermals um die Aufhebung der LSZ bzw. die Entlassung seiner Parzelle 1313 aus der LSZ. Die gegen die ablehnende Verfügung der Gemeinde vom 14. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 1) erhobene Beschwerde betreffend Gesuch um Änderung der Grundordnung an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Urteil R 22 8 vom 29. August 2022 als offensichtlich unbegründet ab. Es kam dabei zum Schluss, dass die Gemeinde das Gesuch zu Recht abgewiesen hatte. Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil 1C_555/2022 vom
  2. Mai 2023 abgewiesen. 4.3.Am 29. September 2023 gelangten die Beschwerdeführer erneut mit dem Antrag an die Gemeinde, es sei ihr Grundstück aus der LSZ zu entlassen (vgl. Bf-act. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die Gesamtrevision der Ortsplanung C._____ und damit auch die (von den Beschwerdeführern beantragte) Überprüfung des Zonenplans bereits pendent. Dies war den Beschwerdeführern bekannt, denn bereits in der Verfügung vom
  3. Dezember 2021 hielt die Gemeinde Folgendes fest (vgl. VGU R 22 8 vom 29. August 2022, E.5.1): "Die Gemeinde ist auch bereits seit einiger Zeit damit beschäftigt, eine Totalrevision der Ortsplanung zu erarbeiten, wozu aber zuerst ein Kommunales Räumliches Leitbild [...] als Basis dafür erarbeitet werden musste. Eine öffentliche Mitwirkung für die Totalrevision
  • 10 - der Ortsplanung von C._____ hat indessen noch nicht stattgefunden." Den Beschwerdeführern ist somit ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung der Gemeinde über die Einleitung der Überprüfung der Grundordnung im Zusammenhang mit der LSZ von Anfang an abzusprechen. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann der Gemeinde nicht angelastet werden, wenn sie unter diesen Umständen keinen Entscheid über das in den letzten Jahren – wenn auch in verschiedenen Formen – mehrfach vorgebrachte und begründet abgelehnte Begehren der Beschwerdeführer nicht erneut entschieden hat. Auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 5.Selbst wenn ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Eingabe an die Gemeinde bzw. bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wäre dieses im Verlauf des Verfahrens weggefallen. Im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, ihre Anliegen in Bezug auf die LSZ vorzubringen. Das öffentliche Mitwirkungsverfahren fand in den Monaten April/Mai 2024 statt (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht Gesamtrevision Ortsplanung vom 29. August 2024, S. 10, https://C..ch/ [letztmals aufgerufen am 17. Dezember 2024]). Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurde offensichtlich beantragt, die Landschaftsschutzzone auf dem Gebiet D. [...] sei zu entfernen. Die Landschaftsschutzzone sei auf Privatboden zu unterlassen, zum Beispiel könne dies zu Einschränkungen bei baulichen Massnahmen führen. An der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 wurde beschlossen, für die möglichen Weiterentwicklungen der Ökonomie- und Betriebsgebäude auf den Parzellen [...], 1313, [...] die Landschaftsschutzzone mit einem Abstand von einem Radius von 60 Metern teilweise aufzuheben (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Beilage Behandlung Mitwirkungseingaben vom 23. August 2024, S. 13 f.,

  • 11 - Zonenplan Dorf 1:2'500, https://C._____.ch/ [letztmals aufgerufen am

  1. Dezember 2024]). Damit wurden den Anliegen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Überprüfung der LSZ und die mögliche Weiterentwicklung von Ökonomie- und Betriebsgebäuden auf Parzelle 1313 Rechnung getragen. Die noch ausstehende Genehmigung der Ortsplanungsrevision durch die Regierung ändert daran nichts. Die Beschwerde wäre somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.Der Vollständigkeit halber wird hier zudem der Antrag der Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 20. Februar 2024 (S. 2), es sei die Anwaltsvollmacht des Rechtsvertreters der Gemeinde vorzulegen, abgelehnt. In 14 der insgesamt 16 Verfahren, die A._____ seit 2021 am Verwaltungsgericht führte, trat die Gemeinde C._____ als Beschwerdegegnerin auf. Mit nur zwei Ausnahmen liess sich die Gemeinde ausschliesslich durch Rechtsanwalt Christian Fey vertreten. Die Vertretung der Gemeinde C._____ durch Rechtsanwalt Christian Fey bzw. seine Tätigkeit als Rechtskonsulent für die Gemeinde ist gerichtsnotorisch und den Beschwerdeführern bekannt. Ihre nun geäusserten Zweifel am Vorhandensein einer Anwaltsvollmacht sind offensichtlich unbegründet. 7.Letztlich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer insbesondere in ihrer Replik vom 20. Februar 2024 von unsachlichen Argumentationen und groben Anstandsverletzungen bis hin zu Drohungen leiten liessen (u.a. beispielsweise S. 4: "...Kommunismus/Faschismus/Staatsterror/Unrechtsstaat ..."; S. 7: "Sollte es nochmals vorkommen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 derartig stossend beschimpft werden [Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist damit die Bezeichnung der Beschwerde als Eingabe "querulatorischer Natur" durch die Rechtsvertretung der Gemeinde], muss ein Besuch bei dem Rechtskonsulenten RA Christian Fey für gemeinsame Stunden und
  • 12 - Austausch von transformativen-, persönlichkeitsentwickelnden Zärtlichkeiten in Aussicht gestellt werden."; S. 6: "Eher als dass man sich dies [Anmerkung des Gerichts: gemeint ist damit ein Missbrauch der Beschwerdeführer] gefallen liesse, nähme man Kontakt mit den internationalen, jüdischen Freunden auf, damit Graubünden einmal bearbeitet wird wie Dresden 1945"); S. 9: "voreingenommene, bestechliche Richter"; S. 10 f.: "nächste Juristenprozesse (Nürnberg 2.0) noch vor dem Jahr 2030" etc.). 7.1.Ein solches Verhalten wird nicht länger geduldet. Die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreter haben sich gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden (Art. 18 Abs. 1 VRG). Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis CHF 1'000.-- (Art. 18 Abs. 2 VRG). 7.2.Das streitberufene Gericht behält sich hiermit im Sinne eines Verweises ausdrücklich vor, künftig solche und ähnliche Verfehlungen seitens der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht sowie der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvertretung mit einer Ordnungsbusse zu ahnden. 8.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.-- wird verrechnet.

  • 13 - 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings gerechtfertigt, der obsiegenden Beschwerdegegnerin in Abweichung des Grundsatzes von Art. 78 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.-- zuzusprechen. Ihr entstand ein von den Beschwerdeführern vermeidbarer Aufwand, verursacht durch die unnötige Ergreifung des (aussichtslosen) Rechtsmittels (vgl. zum Ganzen VGU U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.3.2).

  • 14 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF314.-- zusammenCHF2'314.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 686.-- wird ihnen zurückerstattet. 3.A._____ und B._____ haben die Gemeinde C._____ pauschal mit CHF 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

7

BV

  • Art. 29 BV

VRG

  • Art. 18 VRG
  • Art. 26 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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