VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 74 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 5. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., c/o B., vertreten durch Soziale Dienste C., D., Beschwerdeführer gegen Gemeinde E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdegegnerin und Kantonales Sozialamt Graubünden, Beigeladener
2 - betreffend Sozialhilfe
3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 2009) wohnte zusammen mit seiner Mutter in E., welcher die alleinige elterliche Sorge zusteht. Anfangs September 2019 wurde er im Rahmen eines befristeten Pflegeverhältnisses freiwillig bei seiner Grossmutter in F. untergebracht. Mit Entscheid vom
5 - Sachverhalt handle. Die in Art. 63a ff. EGzZGB enthaltenen Zuständigkeiten könnten für ausserkantonale Behörden bzw. Gemeinwesen zum Vornherein keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Sie gälten nur für ein Gemeinwesen auf seinem eigenen Gebiet und nur für Sachverhalte, die sich auf seinem Gebiet verwirklichten. Somit könnten die in Art. 63a ff. EGzZGB enthaltenen Bestimmungen nicht zu Lasten anderer Kantone bzw. deren Gemeinwesen angewendet werden. Bei der Festlegung der Finanzierungszuständigkeit sei entgegen der Auffassung der Gemeinde E._____ auf den Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG abzustellen. Dieses Bundesgesetz gehe dem kantonalen Recht vor, weshalb der unterstützungsrechtliche Wohnsitz des Kindes zu Beginn einer dauerhaften Unterbringung im Kanton des letzten von den Eltern abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes fixiert werde (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei auf Dauer ausgelegt und seine Mutter habe zum Zeitpunkt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts Wohnsitz in E._____ gehabt. Ein gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründeter Unterstützungswohnsitz bleibe während der ganzen Dauer der Trennung vom sorgeberechtigten Elternteil bestehen, unabhängig davon, ob dieser den Wohnort wechsle oder eine Umplatzierung des Kindes erfolge. Daher sei nach wie vor die Gemeinde E._____ für die Tragung der Unterbringungskosten zuständig. 5.Die Gemeinde E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Ausserdem beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beiladung des Kantons Graubünden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, richtig sei, dass aufgrund der früheren Regelung in Art. 63a EGzZGB grundsätzlich ein interkantonaler Sachverhalt vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt, dass sie aufgrund der jetzigen Regelung in Art. 63a
6 - EGzZGB nicht mehr kostenpflichtig sei. Sie habe dabei aber keine ausserkantonale Gemeinde zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Zuständigkeit für die Kostentragung namentlich bei stationären Kindesschutzmassnahmen habe sich bis Ende 2021 nach den Regeln des Sozialhilferechts gerichtet. Seit dem 1. Januar 2022 würden die zum Kindesunterhalt nach ZGB gehörenden Kosten für Kindesschutzmassnahmen von der Gemeinde am Wohnsitz des Kindes getragen. Das öffentlich-rechtliche Unterstützungsrecht sei nur noch für die Tragung des Elternbeitrags massgeblich, falls die Inhaber der elterlichen Sorge den Kostenbeitrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht bezahlen könnten. Zudem sei die Bestimmung von Art. 7 ZUG für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich bei den Kosten für Kindesschutzmassnahmen nicht mehr um eine Unterstützung im Sinne dieses Bundesgesetzes und des kantonalen Unterstützungsgesetzes handle. 6.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin präzisierte die Beschwerdegegnerin ihren Verfahrensantrag am 13. Dezember 2023 dahingehend, dass der Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Sozialamt, beizuladen sei. 7.Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte das Kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend: Beigeladener) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den vorliegenden Kosten der Kindesschutzmassnahmen nicht um eine öffentliche Unterstützung im Sinne des ZUG handle. 8.Am 13. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Ausführungen fest und nahm zur Vernehmlassung des Beigeladenen Stellung.
7 - 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Februar 2024 auf das Einreichen einer Duplik. Gleiches teilte der Beigeladene am 21. Februar 2024 mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2023 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Mit Beschluss der KESB H._____ vom 8. November 2023 wurde die Beiständin des Beschwerdeführers in Ergänzung ihrer Aufgaben beauftragt, Letzteren in Bezug auf die Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen, insbesondere seiner Unterbringung, gegenüber allen zuständigen Ämtern und vor allen gerichtlichen Instanzen zu vertreten. Hierzu wurde ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des
8 - Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Somit ist die Postulationsfähigkeit der Beiständin des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2.Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3 und 125 V 413 E.2a mit Hinweis auf BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3 und 125 V 413 E.2a mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E.3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E.4.4.2 und 125 V 413 E.1b; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E.2.1). Vorliegend bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2023 Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hob die Beschwerdegegnerin die subsidiäre Kostengutsprache für den Pflegeplatz des Beschwerdeführers infolge Anpassung von Art. 63a Ziff. 3 des
9 - Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) rückwirkend per 31. Dezember 2021 auf und schloss die Finanzierung der Kindesschutzmassnahme ab (Dispositiv-Ziffer 1). Infolge Nichtzuständigkeit werde sie keine Kosten mehr für den Pflegeplatz des Beschwerdeführers übernehmen (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem ordnete sie an, die in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023 geleisteten Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF 97'842.30 für die stationären Kindesschutzmassnahmen der zuständigen zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 3) (vgl. Bf-act. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren, die Verfügung vom 9. Oktober 2023 des Sozialamts der Beschwerdegegnerin sei ersatzlos aufzuheben. Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend demnach in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kostentragung für die stationäre Kindesschutzmassnahme zu Recht rückwirkend per Ende Dezember 2021 aufgehoben und die Finanzierung des Pflegeplatzes des Beschwerdeführers abgeschlossen hat. 3.Der Kern der hier zu beurteilenden Streitsache bildet die (örtliche) Zuständigkeit für die Kostentragung einer behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahme ab 1. Januar 2022. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers abstellt, beruft sich Letzterer auf seinen Unterstützungswohnsitz, den er in der Gemeinde E._____ verortet und welcher für die ganze Dauer der Fremdplatzierung bestehen bleiben soll (perpetuierter Unterstützungswohnsitz). 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und
10 - Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 143 V 451 E.9.2 in fine und 139 V 433 E.3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur
11 - Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; VGU U 22 9 vom 17. März 2022 E.2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom
12 - 3.3.Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (vgl. BGE 130 I 71 E.4.1 mit Hinweisen). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des UG. Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG). 3.4.Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Demnach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB geregelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhaltsvertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der
13 - Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedarf (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB). 3.5.Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (vgl. BGE 141 III 401 E.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom
20 - 5 95 Prozent der Kosten der stationären Kindesschutzmassnahmen kann die Gemeinde beim Kanton zulasten des von ihm geführten interkommunalen Pools zurückfordern. [...]. Die Beschwerdegegnerin stützt sich vorliegend auf diese Bestimmung und verneint ihre Kostentragungspflicht mit der Begründung, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers seit dem 30. April 2021 nicht mehr in E._____ sei (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2023 [Bf-act. 2 S. 2]). Dabei ist ihr insoweit zuzustimmen, als die Mutter des Beschwerdeführers – wie dargelegt – per 30. April 2021 Wohnsitz in J._____ nahm. Von dort zog sie per 1. Dezember 2021 nach I._____ (vgl. Personendatenauszug [Bf-act. 7]). Mit Blick auf die Ausführungen zum (abgeleiteten) zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. vorstehend E.4.2) ist somit festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt (1. Januar 2022) zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde M._____ hatte. Mit angefochtener Verfügung vom 9. Oktober 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin an, die in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023 geleisteten Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF 97'842.30 für die stationären Kindesschutzmassnahmen der zuständigen zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers (und damit einem ausserkantonalen Gemeinwesen) in Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 3) (vgl. Bf-act. 2). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5.2.Das Kantonsgericht von Graubünden erwog in seinem Entscheid ZK1 23 28 vom 28. August 2023 betreffend Tragung von Massnahmenkosten im Zusammenhang mit einer Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB insbesondere was folgt (vgl. dortige E.2.3 f.): "Aus staatsrechtlicher Sicht ist hingegen festzuhalten, dass das aufgrund eines (verpflichtenden) Vorbehalts zu erlassende kantonale Recht dem Kanton zwar eine Gesetzgebungszuständigkeit einräumt, die Gesetzgebung jedoch nur für ihn selbst bzw.
21 - für seine untergeordneten Gemeinwesen (Gemeinden etc.) gelten kann. Demgegenüber kann ein Kanton einem anderen Kanton bzw. ausserkantonalen Gemeinwesen gegenüber nicht hoheitlich handeln. Für die gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB zu erlassenden Regelungen bedeutet dies, dass der Kanton Graubünden im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nur innerkantonale Kostenregelungen erlassen kann. Eine Abweichung von diesem Grundsatz wäre nur aufgrund einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsnorm oder einer interkantonalen Vereinbarung möglich, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden sind. [...] Dies hat zur Folge, dass die in den Art. 63a ff. EGzZGB enthaltenen Zuständigkeiten für ausserkantonale Behörden bzw. Gemeinwesen zum Vornherein keine Rechtsverbindlichkeit entfalten können. Sie gelten nur für Gemeinwesen auf seinem eigenen Gebiet und nur für Sachverhalte, die sich auf seinem Gebiet verwirklichen." "Mit anderen Worten können die in Art. 63a ff. EGzZGB enthaltenen Bestimmungen nicht zu Lasten anderer Kantone bzw. deren Gemeinwesen angewendet werden. Ebenso ist dem beschwerdeführenden A.____ zu folgen, dass die Behörden des Kantons Graubünden nicht über Sachverhalte entscheiden dürfen, welche sich gar nicht auf ihrem Gebiet zugetragen haben, und sie dafür auch nicht ausserkantonale Rechtsgrundlagen – wie im konkreten Fall Art. 91 Abs. 2 EGzZGB des Kantons H.____ – zur Anwendung bringen können. Folglich ist der Kanton Graubünden nicht befugt, die Staatskasse eines anderen Kantons zu belasten und sich für die Kostenübertragung an ausserkantonale Gemeinwesen auf deren innerkantonales Recht zu stützen. [...] Dafür wäre eine bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm bzw. eine interkantonale Vereinbarung notwendig. Diese fehlt vorliegend." Diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar. In ähnlicher Weise urteilte auch das Bundesgericht im Bereich der Restfinanzierung von Pflegekosten: So hielt es in BGE 140 V 563 fest, die kantonale Legiferierungskompetenz könne nicht über die Kantonsgrenze hinausgehen. Bei kantonsübergreifenden Sachverhalten könne ein Kanton oder eine Gemeinde nicht über die Finanzierungszuständigkeit eines anderen (ausserkantonalen) Gemeinwesens befinden (vgl. dortige E.5.4.1; siehe auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2014.00047 vom 29. September 2015 E.2.3; MÖSCH
22 - PAYOT, Pflegerestkostenfinanzierung durch die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Prof. Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, Bern 2013, S. 246). Diesem Grundsatz folgend ist vorliegend somit die Beschwerdegegnerin mangels bundesrechtlicher Zuständigkeitsnorm bzw. einer interkantonalen Vereinbarung nicht befugt, gestützt auf Art. 63a EGzZGB ein ausserkantonales Gemeinwesen zur Kostenübernahme zu verpflichten. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbringt, sie habe lediglich festgestellt, dass sie aufgrund der neuen Regelung in Art. 63a EGzZGB nicht mehr kostenpflichtig sei (vgl. Vernehmlassung vom
23 - vom 2. Mai 2022 [Originalakten der Beschwerdegegnerin, act. 36]; Beschluss der KESB H._____ vom 27. Juli 2022 [Bf-act. 6 S. 1 f. und S. 4]; Mitteilung der KESB H._____ vom 3. August 2022 [Originalakten der Beschwerdegegnerin, act. 37 S. 1]; Kostengutsprache vom 22. Dezember 2022 [Originalakten der Beschwerdegegnerin, act. 38]; Personendatenauszug [Bf-act. 7]). Insofern liegt ein innerkantonaler Fall vor, weshalb St. Galler Recht anwendbar und im Folgenden auf die rechtlichen Finanzierungsgrundlagen dieses Kantons einzugehen ist (vgl. besagtes Merkblatt S. 6; siehe auch ANDERER, Juristische Expertise über die innerkantonalen Finanzierungsgrundlagen der Fremdunterbringung Minderjähriger im Kanton St. Gallen, zuhanden des Kantons St. Gallen, Departement des Innern, Amt für Soziales, 18. Dezember 2022, Rz. 88). 5.4.Gemäss Art. 58 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB; sGS 911.1) sind die Kosten der Unterbringung von Kindern in den Fällen von Art. 310 ZGB, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bezahlen können, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes zu tragen. Im Kapitel IV ("Staatsbeiträge") des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG; sGS 381.1) werden in den Art. 40a ff. die Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen geregelt. Art. 40b SHG regelt insbesondere die Kostentragung bei Unterbringung in einer Pflegefamilie. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der oder des Minderjährigen die anrechenbaren Kosten, wenn die Massnahmen kindesschutzrechtlich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist. Nach Abs. 4 der Bestimmung beteiligen sich die Unterhaltspflichtigen nach ihrer Leistungsfähigkeit. Die Kostentragung durch den Unterstützungswohnsitz hat demnach subsidiären Charakter (vgl. ANDERER, a.a.O., Rz. 69). Anrechenbar sind
24 - Kosten gemäss Art. 40c SHG für Unterkunft und Verpflegung (lit. a); für Betreuung (lit. b); und für die Begleitung der Pflegefamilie, soweit diese im Rahmen der Familienpflege kindesschutzrechtlich angeordnet oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist. Gestützt auf Art. 40c Abs. 2 SHG wurden in der Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger (VO- Pflegefamilienkosten; sGS 381.21) die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten der Unterbringung von Minderjährigen in Familienpflege sowie die zugehörigen Zuständigkeiten und Verfahren bestimmt (vgl. Art. 1 Abs. 1 der besagten Verordnung). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der VO-Pflegefamilienkosten sieht vor, dass die nach Art. 40b SHG zuständige politische Gemeinde das Pflegegeld direkt an die Pflegeeltern ausrichtet. Somit steht die zuständige politische Gemeinde unter einer Vorleistungspflicht: Sie – nicht die Pflegeeltern – trägt das Inkassorisiko (vgl. ANDERER, a.a.O., Rz. 78). Für die Bemessung der anrechenbaren Kosten hat das Departement des Innern gestützt auf Art. 9 der VO- Pflegefamilienkosten per 1. Januar 2020 Pflegegeld-Richtlinien erlassen (vgl. ANDERER, a.a.O., Rz. 79 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach st. gallischem Recht die Kosten für den Pflegeplatz des Beschwerdeführers im vorliegend massgeblichen Zeitraum der politischen Gemeinde an seinem Unterstützungswohnsitz angefallen sind, soweit die Mutter nicht leistungsfähig war (vgl. ANDERER, a.a.O., Rz. 176). Der Unterstützungswohnsitz richtet sich dabei nach dem ZUG (vgl. Art. 3 Abs. 2 SHG). Ein gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG definierter eigenständiger Unterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln; er endet erst dann, wenn das minderjährige Kind wieder in den
25 - Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zurückkehrt (vgl. BGE 143 V 451 E.8.4.2; KÜNG, a.a.O., S. 264 f.; VOGEL, a.a.O., S. 587). Demnach bleibt der vorliegend in E._____ zu verortende Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E.4.1) – trotz der Wohnsichtwechsel der Mutter nach J._____ bzw. I._____ – während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse bestehen. In Anwendung des st. gallischen Rechts läge somit bezüglich des Pflegeplatzes des Beschwerdeführers in I._____ bzw. F._____ ab dem 1. Januar 2022 eine subsidiäre Kostentragungspflicht der Gemeinde E._____ vor. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 23 28 vom 28. August 2023 jedoch zu Recht festhält, kann das st. gallische Recht (auch) nicht gestützt auf eine entsprechende kantonale Regelung eine Kostenpflicht für die Gemeinde E._____ begründen. 6.1.Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des hier massgeblichen Zeitraums in Anwendung des ZUG immer noch ein interkantonaler Sachverhalt vorliegt, da – wie dargelegt – der perpetuierte Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Beschwerdeführers (E.) nicht im gleichen Kanton liegt wie der Ort, an welchem er seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen von Pflegeverhältnissen platziert ist (I. bzw. F.). Bei einem solchen interkantonalen Verhältnis richtet sich die Finanzierungszuständigkeit nach den Bestimmungen des ZUG (vgl. AFFOLTER-FRINGELI, Örtliche Zuständigkeit zur Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen, ZKE-RMA 3/2020, S. 267). Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Beschwerdeführers – wie soeben erwähnt – in E.. Demnach ist die Beschwerdegegnerin als unterstützungspflichtges Gemeinwesen am perpetuierten Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers auch für die subsidiäre Finanzierung seines
26 - Pflegeplatzes ab dem 1. Januar 2022 örtlich zuständig. Schliesslich ist noch auf die Kostenart näher einzugehen. 6.2.Kosten von behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen sind als Unterhaltskosten des Kindes im Sinne von Art. 276 ZGB zu qualifizieren (vgl. vorstehend E.3.4 f.), sofern diese – wie vorliegend – das Verhältnis zwischen Kind und Elternteil betreffen (vgl. KÜNG, a.a.O., S. 257 f.). Es sind – wie dargelegt – vorab die Kindseltern Kostenträger des Unterhalts; berechtigt ist dagegen das Kind, welches einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat (vgl. vorstehend E.3.4 f.). Entsprechend ist es das Kind, welches bei Nichtleistung der Unterhaltszahlungen bedürftig wird. Damit liegt bei nicht oder nicht rechtzeitig gedeckten Unterhaltskosten in Bezug auf den Lebensunterhalt eine Bedürftigkeit des Kindes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZUG vor, womit die Gemeinde an dessen Unterstützungswohnsitz für die subsidiäre Tragung der nicht gedeckten Kinderunterhaltskosten zuständig ist (vgl. KÜNG, a.a.O., S. 259 f.). Da die Mutter des Beschwerdeführers die Kosten für seine Unterbringung im Rahmen von Pflegeverhältnissen ab dem 1. Januar 2022 – wie offenbar schon früher – wohl nicht zu decken vermag, liegt bei Letzterem eine Bedürftigkeit im Sinne der genannten Bestimmung vor. Bei diesen, den Lebensunterhalt des bedürftigen Beschwerdeführers sichernden Kosten handelt es sich somit um eine Unterstützung nach Art. 3 Abs. 1 ZUG (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 73). Ausserdem erfolgte die Ausgestaltung der behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahme (Fremdplatzierung) unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid der KESB G._____ vom 2. Juli 2020 [Bf-act. 5] und Beschluss der KESB H._____ vom 27. Juli 2022 [Bf-act. 6].), was hinsichtlich der entsprechenden Kosten ebenfalls für das Vorliegen einer Unterstützung im Sinne der genannten Bestimmung spricht (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 75 und Rz. 82). Vor diesem Hintergrund
27 - sind die fraglichen Massnahmenkosten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des Beigeladenen nicht als gesetzlich geordnete Gemeindebeiträge nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG bzw. Art. 1 Abs. 3 lit. b UG zu qualifizieren. Laut dem klaren Wortlaut der erstgenannten Bestimmung handelt es sich dabei nämlich um Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird. Darunter fallen neben Leistungen der Sozialversicherungen beispielsweise auch reglementarisch geordnete Beiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger, Ausbildungsstipendien oder Ermässigungen von Krankenkassenprämien für Versicherte in wirtschaftlich schwachen Verhältnissen genauso wie andere Beiträge mit Subventionscharakter (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 79). Demnach gelten auch die sogenannten Heimdefizitbeiträge von Kantonen und Gemeinden als Subventionen und nicht als Unterstützungen (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 82). Gleichermassen wird die im Rahmen der auch für den Kanton Graubünden geltenden Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; BR 546.710) geregelte eigenständige Leistung des betreffenden Gemeinwesens als Subventionsanteil (vgl. hierzu Art. 20 f. IVSE) betrachtet, wodurch sich dieses Zugang zu ausserkantonalen (stationären) Einrichtungen sichert, und somit nicht von Bedürftigkeit abhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.5.1 und E.6.4.2 f.; VGU U 22 9 vom 17. Mai 2022 E.5; demgegenüber werden die Beiträge der Unterstützungspflichtigen [sogenannter BU-Anteil gemäss Art. 22 IVSE] der Sozialhilfe zugeordnet, womit sie als Unterstützungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG gelten, wofür die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zuständig bleibt [vgl. ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 25 f.]). Im hier zu beurteilenden Fall geht es allerdings um die (bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen) auf
28 - Bedürftigkeit beruhende Leistungspflicht für Unterbringungskosten im Rahmen eines Pflegeverhältnisses und somit – wie dargelegt – um Unterstützungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG. Auch sind die weiteren in Art. 3 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 1 Abs. 3 UG (abschliessend) aufgezählten Leistungen, die nicht als Unterstützungen im Sinne dieser Gesetze gelten, vorliegend nicht von Bedeutung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 78 ff.). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Somit erweist sich der Einwand der Beschwerdegegnerin und des Beigeladenen, wonach es sich bei den Kosten von Kindesschutzmassnahmen nicht mehr um öffentliche Unterstützung im Sinne des ZUG bzw. des UG handle und damit Art. 7 ZUG keine Anwendung finde, als unbegründet. 7.Im Ergebnis besteht der gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in E._____ zu verortende Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Beschwerdeführers als perpetuierter Unterstützungswohnsitz fort, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung des bei interkantonalen Sachverhalten massgebenden ZUG auch für die subsidiäre Tragung der Unterbringungskosten ab dem 1. Januar 2022 örtlich zuständig bleibt. Zudem ist festzuhalten, dass Sozialhilfebehörden an einen – wie unbestrittenermassen im konkreten Fall – bundesrechtskonform gefällten Entscheid der zuständigen KESB gebunden sind; sie können gestützt auf kantonales (Sozialhilfe-) Recht die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (vgl. BGE 143 V 451 E.9.4 mit Hinweis auf BGE 135 V 134; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.2). Im Übrigen verstösst eine vom Bundesrecht abweichende Regelung gegen Art. 49 Abs. 1 BV (vgl. dazu BGE 143 V 451 E.9.4 in fine). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschluss der KESB H._____ vom 27. Juli 2022 zur Unterbringung des Beschwerdeführers per 14. August 2022 bei seiner Grossmutter in F._____ der Gemeinde M._____ mitgeteilt worden ist (vgl. Bf-act. 6 S. 5),
29 - vermag daran nichts zu ändern. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 somit aufzuheben und Letztere zur subsidiären Finanzierung der Kosten des Pflegeplatzes des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 zu verpflichten, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGU U 20 107 vom 13. April 2021 E.14). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Gemeinde E._____ vom 9. Oktober 2023 aufgehoben und Letztere zur subsidiären Tragung der Kosten der Unterbringung von A._____ im Rahmen der Pflegeverhältnisse ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz von A._____ bei ihr fortbesteht. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF599.-- zusammenCHF1'599.--
30 - gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde E._____ und des Kantonalen Sozialamts Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]