Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2023 68
Entscheidungsdatum
14.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 68 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinMaurer URTEIL vom 14. November 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1977, wurde im Verfahren betreffend elterliche Sorge, Kindesunterhalt und Anrechnung der Erziehungsgutschrift die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt CHF 16'060.-- angefallen, welche vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2.Mit Schreiben vom 19. April 2023 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A. auf, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge an den Kanton in der Höhe von CHF 16'060.-- dazulegen. Daraufhin reichte diese die angeforderten Unterlagen ein. 3.Mit Verfügung vom 14. August 2023 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 16'060.-- in monatlichen Raten von CHF 800.-- bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Denn gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenz- minimum. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten gerate, gewährte sie die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im Betrag von CHF 800.--, wobei die erste Rate per 30. September 2023 zur Zahlung fällig wurde. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse seien keineswegs günstig, was aus der von ihr erstellten Tabelle ersichtlich sei. Bei den Einnahmen sei zu
  • 3 - berücksichtigen, dass sie aufgrund der Kindererziehung maximal ein Arbeitspensum von 80 % aufnehmen könne, was sich auf die Arbeitslosengelder auswirke. Bei den Ausgaben sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Schulferien bei den regulären Hortabrechnungen nicht miteinberechnet seien. Ausserdem habe sie ausserordentliche Kosten zu tragen. So benötige ihre Tochter C._____ eine Zahnspange und rechtliche Unterstützung in einem Kindesschutzverfahren. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 6.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und nahm in ablehnender Weise zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2023 und ergänzte ihr Rechtsbegehren um den Antrag, auch die nicht bezifferbaren Kosten (Zahnspange und offene Rechtsverfahren) seien zu berücksichtigen. 8.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. Oktober 2023 bei unveränder- tem Antrag. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 16'060.-- in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 800.-- verpflichtet wurde. Die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforder- ungsrechts – übernommenen Gesamtbetrags von CHF 16'060.-- wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer

  • 5 - garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E.4.1 und 135 I 91 E.2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, RZ. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 12 vom 13. April 2023 E.3, U 22 65 vom 1. November 2022 E.3.1 und U 22 62 vom18. Oktober 2022 E.3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind

  • 6 - daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E.2, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; statt vieler VGU U 23 12 vom

  1. April 2023 E.3, U 22 65 vom 1. November 2022 E.3.1 und U 22 62 vom
  2. Oktober 2022 E.3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. VGU U 21 93 vom
  3. Februar 2022 E.4.1). 3.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E.3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E.2.1 m.H., 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E.3.2; VGU U 22 65 vom 1. November 2022 E.3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E.3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 und WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (BGE 125 IV 161 E.4a, 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom
  4. Oktober 2022 E.4.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E.3.2, 8C_495/2022 vom
  5. Dezember 2022 E.5.2, 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E.2.1, 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1). Von der Mitwirkungspflicht
  • 7 - miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. VGU U 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.2 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; VGU U 22 65 vom
  1. November 2022 E.3.2). 3.3.Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die aktenkundigen Unterlagen. Reicht – wie vorliegend (vgl. hierzu die angefochtene Verfügung vom
  2. August 2023 [Bg-act. 1]; den Saldo per 30. Juni 2023, Kontoauszug Juni 2023 Bank D._____ [Bg-act. 9 S. 17]) – das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfsberechnung (Existenzminimum- berechnung) durchzuführen. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 800.-- zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3). Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungs-
  • 8 - rechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 369 E.4.1 m.H., 135 I 221 E.5.1, 124 I 2 E.2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E.8.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP- Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: https://www.justiz-gr.ch/fileadmin/dateien/Kantonsgericht/Kreisschreiben/ Kreisschreiben_2009-08-18.pdf; vgl. VGU U 21 93 vom 1. Februar 2022 E.4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.3.3 und U 20 97 vom
  1. September 2021 E.5.1). Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. 4.1.Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung des URP-Existenzminimums
  • 9 - vom 24. Juli 2023 weist Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 6'240.-- aus, bestehend aus Ersatzeinkommen von CHF 4'911.--, Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge in der Höhe von CHF 1'200.-- sowie einer Prämienverbilligung von CHF 129.-- (Bg-act. 7). 4.2.Dabei ist unbestritten, dass die Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge im Umfang von CHF 1'200.-- Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter der Beschwerdeführerin darstellen (vgl. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. März 2016 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 4b E.1]; siehe ferner Beschwerde vom 13. September 2023 S. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Demnach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB geregelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhalts- vertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Falle eines gerichtlichen Verfahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedürfen (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).

  • 10 - 4.3.Solche Kindesunterhaltsbeiträge sind grundsätzlich bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. VGU U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.5.3.2 und U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.4.4). Die Beschwerdegegnerin hat diese allerdings in ihrer Bedarfsermittlung grundsätzlich miteinbezogen (vgl. Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 Ziff. 2a). Damit scheint sie sich auf die Rechtsprechung abzustützen, wonach Kindesunterhaltsbeiträge, soweit sie tiefer ausfallen als die für das unmündige Kind zu berücksichtigenden Auslagen (wie Grundbetrag zuzüglich 20 %, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, andere Ausgaben usw.) bei der Existenz- minimumberechnung nicht auszuklammern sind (vgl. VGU U 21 62 vom

  1. Dezember 2021 E.5.3.2; siehe ferner WUFFLI, a.a.O., Rz. 227 und 230). Vorliegend stehen dem Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'200.-- (vgl. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  2. März 2016 [Bf-act. 4b E.1]) samt Prämienverbilligung für die Tochter von CHF 65.30 (vgl. Prämienabrechnung der CSS vom 17. Juni 2023 [Bg- act. 6 S. 7]), d.h. total CHF 1'265.30, indes Auslagen für das unmündige Kind von insgesamt CHF 848.-- gegenüber, welche sich aus einem Grundbetrag von CHF 400.-- samt Zuschlag von CHF 80.--, der Kranken- kassenprämie von CHF 93.-- und einer von der Beschwerdegegnerin für die Zahnspange der Tochter angerechneten Ausgabe von monatlich CHF 275.- zusammensetzt (vgl. Bedarfsberechnung der Beschwerde- gegnerin vom 24. Juli 2023 [Bg-act. 7 f.]). Selbst wenn noch ein kleiner Wohnkostenanteil für das Kind angerechnet würde, verbliebe bei einer Berücksichtigung der Kindesunterhaltsbeiträge (samt Prämienverbilligung für die Tochter) ein Überschuss, womit letztlich diese gebundenen Mittel in die Existenzminimumberechnung der Mutter einflössen, was sich zu Ungunsten des unmündigen Kindes auswirken würde. Demnach ist eine auf die Beschwerdeführerin beschränkte Einzelberechnung vorzunehmen. Eine solche hat denn auch die Beschwerdegegnerin im Sinne einer
  • 11 - alternativen Bedarfsermittlung ebenfalls bereits am 24. Juli 2023 vorgenommen (vgl. Bg-act. 8). 4.4.Auf der Einkommensseite bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angerechneten Arbeitslosengelder vor, sie könne aufgrund der Kindererziehung maximal ein Arbeitspensum von 80 % aufnehmen. Hierzu legt sie eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse Syna vom
  1. August 2023 ins Recht, die einen Betrag von CHF 4'855.50 ausweist (vgl. Bf-act. 4). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Existenzminimum- berechnung vom 24. Juli 2023 hingegen auf den bisher erzielten Monatslohn von CHF 6'477.-- (vgl. Lohnabrechnung der E._____ AG vom
  2. Juni 2023 [Bg-act. 6 S. 5]) plus 13. Monatsgehalt (CHF 6'477.-- x 13 : 12 = CHF 7'016.75) abgestellt und davon 70 % Arbeitslosengeld angerechnet, womit ein Ersatzeinkommen von CHF 4'911.-- resultierte (vgl. Bg-act. 8). Da die Beschwerdeführerin aber im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids unbestrittenermassen ohne Anstellung war und mit der eingereichten Abrechnung die im August 2023 konkret ausbezahlten Taggelder in der Höhe von monatlich CHF 4'855.50 ausweist, ist ihr dieser Betrag anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ergeben sich somit monatliche Einkünfte von insgesamt CHF 4'919.50. 4.5.1.In der von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer alternativen Bedarfs- ermittlung ohne Berücksichtigung der Tochter der Beschwerdeführerin vorgenommenen Existenzminimumberechnung vom 24. Juli 2023 werden monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 3'861.-- angerechnet. Der Beschwerdeführerin wurde dabei der Grundbedarf (für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.) für Alleinstehende von CHF 1'350.-- sowie ein Zuschlag von 20 % (CHF 270.--) zum Grundbedarf gewährt. Im Weiteren wurden die Mietkosten in der Höhe von CHF 1'648.--, die
  • 12 - Krankenkassenkosten von CHF 462.-- und ein Betrag für die laufenden Steuern in der Höhe von CHF 131.-- angerechnet (vgl. Bg-act. 8). 4.5.2.Im Vergleich dazu führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verschiedene zusätzliche Auslagepositionen auf. Vorliegend ist jedoch der erwähnte Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten. Danach sind im monatlichen Grundbetrag in der Regel bereits die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privat- versicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten (vgl. ferner BGE 126 III 353 E.1a/bb; Urteile des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.4.1 f., 8C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E.4.2, 5C.77/2001 vom 6. September 2001 E.2a/cc). Demnach sind die Prämien der Hausratsversicherung ebenso wenig separat anzurechnen (vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2018 vom 11. Oktober 2018 E.7, 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 und 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E.6.2.2). Da die Kosten für Telefon, Radio- und Fernseher sowie Internet in den vorgenannten Richtlinien nicht gesondert aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass sie als vom erweiterten Grundbetrag erfasst zu gelten haben, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E.3.2.1 und 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E.5.2 m.H.; VGU U 21 93 vom 1. Februar 2022 E.5.3.1; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 173). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Bedarfsrechnung aufgelisteten Auslagen für Hobbies und Nachhilfe sind nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen und somit aus dem auf den

  • 13 - Grundbetrag der Beschwerdeführerin bzw. den gewährten Zuschlag (oder durch Einsparungen beim notwendigen Grundbedarf) zu bestreiten (vgl. BGE 128 III 337 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2019 vom

  1. August 2019 E.4.6.2.1, 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E.3.1; VGU U 21 93 vom 1. Februar 2022 E.5.3.1 und U 19 118 vom 21. Februar 2020 E.5.1; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Rz. 26 zu Art. 93 SchKG; BÜHLER, a.a.O., S. 175). Im Übrigen würden die (wohl) einmaligen Kosten für die Musikwoche der Tochter der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 290.-- (vgl. Bf-act. 7) ebenfalls durch den Unterhaltsbeitrag bzw. den entsprechenden Zuschlag gedeckt werden. Ausser Acht zu lassen sind ferner die von der Beschwerdeführerin angeführten Beträge für nicht versicherte Krankenkassenkosten (vgl. BGE 134 III 323 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2021 vom
  2. November 2021 E.7.1, 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E.5.2 m.H.; VGU U 19 118 vom 21. Februar 2020 E.5.1), welche ohnehin vernachlässigbar geringe Auslageposten darstellen (vgl. Bf-act. 10 f. mit CHF 17.30 : 12 = CHF 1.45 pro Monat bzw. CHF 19.20 : 12 = CHF 1.60 pro Monat). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht lediglich die Krankenkassenprämien für die (obligatorische) Grundversicherung berücksichtigt, wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht (vgl. BGE 134 III 323 E.3, 129 III 242 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E.5.2 und 8C_541/2016 vom 9. November 2016 E.3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine monatliche Steuerbelastung von CHF 88.- angibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beschwerdegegnerin in der Existenzminimumberechnung vom
  3. Juli 2023 einen höheren Betrag von CHF 131.-- angerechnet hat (Bg- act. 8).
  • 14 - 4.5.3.Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin gemäss deren Deklaration vom 12. Juli 2023 für den monatlichen Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten den Betrag von CHF 1'648.— (Nettomietzins CHF 1'523.--, Akonto Heizkosten CHF 120.— und pauschaler Solidaritätsbeitrag CHF 5.--) an (vgl. Mietänderung Baugenossenschaft F._____ ab 1. Oktober 2023 [Bg-act. 6 S. 8]). Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin hingegen höhere monatliche Mietkosten von insgesamt CHF 1'788.-- geltend, bestehend aus einem Nettomietzins von CHF 1'663.--, Heizkosten von CHF 120.-- und einem Solidaritätsbeitrag von CHF 5.-- (vgl. Bf-act. 5). Dieser per 1. Oktober 2023 fälligen Rechnung der Baugenossenschaft F._____ ist jedoch zu entnehmen, dass sie sich auf "mehrere Objekte" bezieht, welche nicht genauer umschrieben werden (vgl. ebenda). Dies kontrastiert mit der aktenkundigen Mietvertragsänderung der Baugenossenschaft F., wonach der Mietzins für die von der Beschwerdeführerin bewohnten 4.5-Zimmer-Wohnung ab dem 1. Oktober 2023 nunmehr insgesamt CHF 1'648.-- beträgt, wovon CHF 1'523.-- Nettomietzins darstellen (vgl. Bg-act. 6 S. 8). Da die Beschwerdeführerin keine neue Vertragsänderung ins Recht gelegt hat, ist mit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Mietkosten weiterhin von diesem Betrag auszugehen. Allerdings ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als gemäss der im vorliegenden Verfahren beigebrachten Nebenkostenabrechnung der Baugenossenschaft F. vom
  1. September 2023 im vergangenen Jahr Nebenkosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'796.50 (für Heizkosten, Warmwasser und Verwaltungshonorar) angefallen sind (vgl. Bf-act. 16). Da die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien zur
  • 15 - Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008 E.4.3), sind demnach zum Nettomietzins in der Höhe von CHF 1'523.-- Heiz- und Nebenkosten von monatlich CHF 149.70 (= CHF 1'796.50 : 12) zu berücksichtigen. Dies ergibt insgesamt einen als Mietzins samt Heiz- und Nebenkosten anrechenbaren Betrag von CHF 1'672.70 pro Monat. 4.5.4.Anrechenbar sind auch die geltend gemachten und ausgewiesenen monatlichen Ratenzahlungen von CHF 50.-- an den Bezirksrat Horgen aus dem Verfahren B._____ (vgl. Rechnung vom 2. Dezember 2022 [Bf-act. 8; Bg-act. 6 S. 14]), da diese bezahlt werden müssen und effektiv auch bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E.3.3.1.2, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.6.1, 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E.2.4, 4A_103/2019 vom
  1. März 2019 E.3). 4.5.5.Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in der Replik (Rechtsvertretungs-)Kosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und einer gegen sie beim Bezirksgericht Baden erhobenen Forderungsklage geltend. Hinsichtlich Letzterer bringt sie vor, ein vormaliger Rechtsanwalt fordere sein angebliches Anwaltshonorar ein und habe sie auf eine Summe von CHF 3'278.20 zuzüglich 5 % Zins verklagt. Um sich dagegen zu verteidigen, benötige sie anwaltliche Unterstützung, wobei der hierfür anfallende Kostenaufwand noch nicht bekannt sei, aber sicherlich im Bereich von mehreren tausend Franken liege. Damit vermag sie indes nicht durchzudringen. Denn wie sie selber einräumt, stehen die (effektiv) zu zahlenden Verpflichtungen noch gar nicht fest, weshalb diese in Nachachtung des Effektivitätsgrundsatzes auch nicht aufgerechnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E.3.3.1.2; siehe ferner BÜHLER, a.a.O., S. 162). Nichts Gegenteiliges lässt sich aus der ins Recht gelegten Verfügung vom 2. Oktober 2023
  • 16 - ableiten, mit welcher die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Baden zur Einreichung der Klageantwort eingeladen wurde; ebenso unbehelflich erweist sich die beigelegte, am 9. Oktober 2023 unterzeichnete Vollmacht (vgl. Replik-Beilage 3). Anders verhält es sich dagegen mit Blick auf die geltend gemachten (Rechtsvertretungs-)Kosten im Zusammenhang mit einem nun beim Bundesgericht hängigen Strafverfahren, in welchem die Beschwerde- führerin durch Rechtsanwalt I._____ vertreten wird bzw. wurde (vgl. Schreiben des Bundesgerichts im Verfahren J._____ vom 1. Februar 2023, wonach aufgrund des nachträglich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen davon abgesehen werde, einen Kostenvorschuss zu verlangen [Bf-act. 3]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Schulden bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit zu berücksichtigen, soweit sie effektiv abbezahlt werden (vgl. E.4.5.4 hiervor; BGE 135 I 221 E.5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E.3.3.1.2, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.6.1, 5A_374/2019 vom
  1. November 2019 E.2.4, 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E.3). Gleichermassen können sie auch gemäss der Praxis des Verwaltungs- gerichts aufgerechnet werden, soweit sie von der betroffenen Person auch bezahlt werden (vgl. VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.4.1 und U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Hinsichtlich solcher Verpflichtungen geht aus dem mit der Replik beigebrachten E-Mail von Rechtsanwalt I._____ vom
  2. Juli 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit etwas über CHF 7'000.-- in seiner Schuld stehe, weil er die Kosten für den Beizug von Prof. em. Dr. iur. Donatsch vorgestreckt habe. Die aufgelaufenen Kosten entfielen sodann nur teilweise auf das Verfahren vor Bundesgericht. Der Ausstand stamme also aus Leistungen, welche er vor weit über einem Jahr erbracht habe. Er wüsste es daher sehr zu schätzen, wenn die
  • 17 - Beschwerdeführerin diese weiter abtragen könnte, wobei die Abzahlung auch in kleineren Raten (z.B. CHF 750.-- pro Monat) erfolgen könne (vgl. Replik-Beilage 1). Daraus erhellt somit, dass die Beschwerdeführerin effektive, aufgelaufene Schulden gegenüber ihrem Rechtsvertreter hat, die abzubezahlen sie tatsächlich bereits begonnen hat. Selbst wenn für die diesbezügliche Ratenzahlung an den Rechtsvertreter von einer gleich langen Rückzahlungsdauer ausgegangen wird, wie bei dem vom Kanton bevorschussten Gesamtbetrag von CHF 16'060.-- in monatlichen Raten von CHF 800.--, d.h. konkret rund 20 Monate, müssten vorliegend in der Bedarfsberechnung monatlich zu tilgende Schulden in der Höhe von CHF 350.-- angerechnet werden. 4.5.6.Vorliegend ist – wie dargelegt – eine auf die Beschwerdeführerin beschränkte Einzelbedarfsrechnung vorzunehmen, bei welcher gemäss den vorstehenden Erwägungen insgesamt monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 4'285.70 (bestehend aus einem Grundbetrag samt Zuschlag von CHF 1'620.--, Mietzins samt Heiz- und Nebenkosten von CHF 1'672.70, Krankenkassenkosten von CHF 462.--, laufende Steuern von CHF 131.--, Ratenzahlungen an den Bezirksrat von CHF 50.-- und [Rechtsvertretungs-]Kosten im Strafverfahren von CHF 350.--) zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausserordentliche Aufwendungen in Form von kieferorthopädischen Kosten für ihre Tochter in der Höhe von insgesamt CHF 11'020.75 bis CHF 18'020.75 (bestehend aus: Kieferortho Zahnbehandlung: CHF 1'620.75, Kieferortho 2. Meinung: CHF 1'400.-- und Kieferortho Spangenbehandlung: CHF 8'000.-- bis 15'000.--) geltend macht, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Gesamtberechnung des Existenzminimums vom 24. Juli 2023 bereits die durch die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 geltend gemachten Kosten für die offerierte Zahnspange von CHF 6'600.--, aufgeteilt auf zwei Jahre, d.h.

  • 18 - monatlich CHF 275.--, berücksichtigt hat (vgl. Bg-act. 6 S. 3, Bg-act. 6 S. 15 und Bg-act. 7). Darin scheinen die geltend gemachten Kosten von CHF 1'620.75 über die Behandlung bei der K._____ Kieferortho im Juli 2023 bereits enthalten zu sein (vgl. Mahnschreiben der Zahnärzte Kasse vom 29. August 2023 [Bf-act. 14]). Bei den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für eine Zahnspange bzw. für die entsprechende Behandlungsplanung vermag die Beschwerdeführerin weder darzutun, dass es sich dabei um eine notwendige, unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung handelt, noch belegt sie diesbezügliche Kosten. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin anzumerken, dass die künftig möglicherweise anfallenden Kosten in Bezug auf die tatsächliche Höhe, den Zeitpunkt, wann sie anfallen, eine noch abzuklärende Kostenüber- nahme durch eine Versicherung und schliesslich eine – allenfalls gerichtlich durchzusetzende – anteilsmässige Beteiligung durch den Vater bei ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 500.-- pro Ausgabeposition (z.B. für Zahnarztkosten, vgl. dazu Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. März 2016 [Bf-act. 4b E.1]) nicht beurteilt und somit auch nicht zum Abzug gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch lediglich vor, dass ihre Tochter eine Zahnspange benötige und die Besprechung betreffend Einholung der Zweitmeinung bezüglich der Zahnspange am 3. November 2023 (vgl. Bf- act. 1) stattfinde, wobei die Kosten und das Vorgehen der Behandlung erläutert würden. Zum Beweis legte sie u.a. das undatierte Schreiben von Dr. med. dent. G., Fachzahnärztin Kieferorthopädie, bei, woraus hervorgeht, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Zahn- oder Kieferstellung vorliege und vor dem Beginn einer Behandlung eine Behandlungsplanung durchgeführt werden müsse (vgl. Bf-act. 15). Mit E-Mail vom 11. November 2022 informierte der behandelnde Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, Dr. med. dent. H., die Beschwerdeführerin darüber, dass die Besprechung betreffend die erste

  • 19 - Phase der kieferorthopädischen Behandlung von C._____ am 26. Oktober 2022 erfolgt sei, und sich die Kosten für die erste Behandlungsphase auf CHF 6'600.-- (verteilt auf zwei Jahre) beliefen. Danach müsse der Durchbruch aller bleibenden Zähne abgewartet und die Situation im Teenageralter neu evaluiert werden. Für eine notwendige zweite Behandlungsphase mit festsitzenden Apparaturen (Gartenhag) würden weitere Kosten im Rahmen von CHF 8'000.-- anfallen (Bg-act. 6 S. 15). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weder die Kosten für die Zweitmeinung von CHF 1'400.-- noch die (allenfalls voraussichtlichen) Kosten für die zweite Behandlungsphase von CHF 8'000.-- bis 15'000.-- belegt. Diese könnten somit bei einer Gesamtberechnung des URP- Existenzminimums der Beschwerdeführerin mit ihrem unmündigen Kind nicht abgezogen werden, zumal der Entscheid über die allfällige Durchführung einer zweiten Behandlungsphase noch gar nicht gefällt wurde und diese gemäss Auffassung des bisher behandelnden Kieferorthopäden noch nicht indiziert war (vgl. Bg-act. 6 S. 15). 4.5.7.Die Beschwerdeführerin macht weiter Kosten für den Hort (Kindes- betreuung) von monatlich CHF 355.50 (recte: CHF 335.50) sowie für den Ferienhort (12 Wochen) von CHF 290.-- geltend. Sie belegt diese Kosten einerseits mit der Rechnung der Gemeinde D._____ für den Monat Juli 2023 betreffend Hort/Mittagstisch während fünf Tagen in der Woche sowie die Betreuung während eines Nachmittags pro Woche (vgl. Bf-act. 6; siehe ferner auch die Rechnung der Gemeinde D._____ für den Monat Juni [Bg- act. 6 S. 11]) und andererseits mit der Rechnung für die Musikwoche (vgl. Bf-act. 7), zu der in der Erwägung 4.5.2 hiervor bereits Ausführungen gemacht wurden. Da die Beschwerdeführerin gemäss vorliegenden Akten ab August 2023 ohne Anstellung war, steht ihr – solange die Arbeitslosig- keit andauert – kein Anspruch auf einen Beitrag für den "Ferienhort" zu (vgl. hierzu auch Bg-act. 6 S. 10), vermag sie sich doch während den

  • 20 - Schulferien selbst um ihre Tochter zu kümmern. Mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wäre grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Betreuung über den Mittag und den einen Nachmittag in der Woche entfallen (vgl. Bf- act. 6). Gleichermassen deklarierte die Beschwerdeführerin denn auch im vorinstanzlichen Verfahren, die Kinderbetreuung zu übernehmen, da sie ab August stellenlos sei (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2023 [Bg-act. 6 S. 4]). Mit Blick auf die bestehende Wartefrist in der Schulergänzenden Betreuung der Gemeinde D._____ bei Anmeldungen und Mutationen unter dem Schuljahr, wonach der Bedarf an Hort- und Mittagstischplätzen weiter ansteige, die Kapazitäten längst ausgereizt seien und bei Anmeldungen und Mutationen unter dem Schuljahr mit einer Warteliste zu rechnen sei resp. frei werdende Plätze nach Eingangsdatum vergeben würden, würde es sich allerdings bei einer Gesamtberechnung des URP- Existenzminimums samt unmündigem Kind rechtfertigen, der Beschwerdeführerin diese Kosten, auch hinsichtlich einer baldigen Anstellung, zuzugestehen. 4.5.8.Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundes- gerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom

  1. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.4.1, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Rechtsvertretungskosten in einem Kindesschutzverfahren für ihre Tochter berücksichtigt haben möchte, ist ihr dies mit der Beschwerdegegnerin bereits aus dem Grund zu versagen, dass sie dazu trotz ihrer Mitwirkungs- pflicht keine Unterlagen eingereicht hat, sondern es bei der Nennung eines pauschalen Kostenrahmens von CHF 3'000.-- bis CHF 5'000.-- bewenden lässt. Mit der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass weder die im vorliegenden Verfahren beigebrachte (nicht unterzeichnete) Vollmacht
  • 21 - vom 30. August 2023 (vgl. Bf-act. 2) noch die unterzeichnete Vollmacht vom 6. Oktober 2023 (vgl. Replik-Beilage 4) Angaben zu entsprechenden Kosten enthalten. 4.6.1.Zusammenfassend ergibt sich bei der hier vorzunehmenden Einzel- bedarfsberechnung aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen von CHF 4'919.50 und der Ausgaben von insgesamt CHF 4'285.70 pro Monat ein Überschuss von CHF 633.80, so dass die Beschwerdeführerin klarerweise nicht in der Lage ist, die mit angefochtener Verfügung vom 14. August 2023 geforderten Raten à CHF 800.-- pro Monat zu begleichen. 4.6.2.Nach der Praxis im Kanton Graubünden lässt die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt (siehe z.B. VGU U 23 12 vom 13. April 2023 E.4.1). Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass Verwaltungs- massnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E.3.5, 144 I 281 E.5.3.1, 144 I 126 E.8). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können mehr als zwölf monatliche Raten verfügt werden. So erachtete das Verwaltungsgericht beispielsweise im Urteil VGU U 21 62 vom
  1. Dezember 2021 eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 24.5 Monaten noch als zulässig; im früher ergangenen Urteil U 15 98 vom 16. Februar 2016 befand es eine längere Abzahlungsfrist von 60 statt 12 Monate, damals aber auf eigenen Wunsch, als möglich und zumutbar. Das Bundesgericht wiederum verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche
  • 22 - Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 m.H.). 4.6.3.Nach der angeführten Rechtsprechung müsste bei einer Rückzahlung des bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 16'060.-- innert 24 Monaten ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 669.20 vorliegen. Bereits bei einer maximalen Ratenzahlung in der Höhe des gesamten Überschusses von CHF 633.80 pro Monat resultierte eine Rückzahlungs- dauer von mehr als 25 Monate, wobei der Beschwerdeführerin dann kein Differenzbetrag zur Deckung von u.a. unvorhergesehenen Kosten verbliebe. Bei einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von CHF 500.— ergäbe sich eine Rückzahlungsdauer von mehr als 30 Monaten. Damit bestünde eine übermässig lange (Zahlungs-)Bindung, die angesichts der verwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als zumutbar zu erachten und damit unverhältnismässig wäre. 4.6.4.Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 damit hinsichtlich der Höhe der Ratenzahlung wie auch der Rückzahlungsdauer zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 aufzuheben ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlten Beiträge bei einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Begünstigten in Zukunft zurückzufordern. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gegen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine (reduzierte) Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Der nicht anwaltlich

  • 23 - vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Partei- entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. August 2023 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF446.00 zusammenCHF946.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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