VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 68 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinMaurer URTEIL vom 14. November 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
3 - berücksichtigen, dass sie aufgrund der Kindererziehung maximal ein Arbeitspensum von 80 % aufnehmen könne, was sich auf die Arbeitslosengelder auswirke. Bei den Ausgaben sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Schulferien bei den regulären Hortabrechnungen nicht miteinberechnet seien. Ausserdem habe sie ausserordentliche Kosten zu tragen. So benötige ihre Tochter C._____ eine Zahnspange und rechtliche Unterstützung in einem Kindesschutzverfahren. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 6.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und nahm in ablehnender Weise zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2023 und ergänzte ihr Rechtsbegehren um den Antrag, auch die nicht bezifferbaren Kosten (Zahnspange und offene Rechtsverfahren) seien zu berücksichtigen. 8.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. Oktober 2023 bei unveränder- tem Antrag. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 16'060.-- in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 800.-- verpflichtet wurde. Die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforder- ungsrechts – übernommenen Gesamtbetrags von CHF 16'060.-- wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer
5 - garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E.4.1 und 135 I 91 E.2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, RZ. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 12 vom 13. April 2023 E.3, U 22 65 vom 1. November 2022 E.3.1 und U 22 62 vom18. Oktober 2022 E.3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind
6 - daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E.2, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; statt vieler VGU U 23 12 vom
9 - vom 24. Juli 2023 weist Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 6'240.-- aus, bestehend aus Ersatzeinkommen von CHF 4'911.--, Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge in der Höhe von CHF 1'200.-- sowie einer Prämienverbilligung von CHF 129.-- (Bg-act. 7). 4.2.Dabei ist unbestritten, dass die Unterhalts- bzw. Unterstützungsbeiträge im Umfang von CHF 1'200.-- Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter der Beschwerdeführerin darstellen (vgl. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. März 2016 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 4b E.1]; siehe ferner Beschwerde vom 13. September 2023 S. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Demnach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB geregelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhalts- vertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Falle eines gerichtlichen Verfahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedürfen (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).
10 - 4.3.Solche Kindesunterhaltsbeiträge sind grundsätzlich bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. VGU U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.5.3.2 und U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.4.4). Die Beschwerdegegnerin hat diese allerdings in ihrer Bedarfsermittlung grundsätzlich miteinbezogen (vgl. Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 Ziff. 2a). Damit scheint sie sich auf die Rechtsprechung abzustützen, wonach Kindesunterhaltsbeiträge, soweit sie tiefer ausfallen als die für das unmündige Kind zu berücksichtigenden Auslagen (wie Grundbetrag zuzüglich 20 %, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, andere Ausgaben usw.) bei der Existenz- minimumberechnung nicht auszuklammern sind (vgl. VGU U 21 62 vom
12 - Krankenkassenkosten von CHF 462.-- und ein Betrag für die laufenden Steuern in der Höhe von CHF 131.-- angerechnet (vgl. Bg-act. 8). 4.5.2.Im Vergleich dazu führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verschiedene zusätzliche Auslagepositionen auf. Vorliegend ist jedoch der erwähnte Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten. Danach sind im monatlichen Grundbetrag in der Regel bereits die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privat- versicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten (vgl. ferner BGE 126 III 353 E.1a/bb; Urteile des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.4.1 f., 8C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E.4.2, 5C.77/2001 vom 6. September 2001 E.2a/cc). Demnach sind die Prämien der Hausratsversicherung ebenso wenig separat anzurechnen (vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2018 vom 11. Oktober 2018 E.7, 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 und 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E.6.2.2). Da die Kosten für Telefon, Radio- und Fernseher sowie Internet in den vorgenannten Richtlinien nicht gesondert aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass sie als vom erweiterten Grundbetrag erfasst zu gelten haben, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E.3.2.1 und 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E.5.2 m.H.; VGU U 21 93 vom 1. Februar 2022 E.5.3.1; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 173). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Bedarfsrechnung aufgelisteten Auslagen für Hobbies und Nachhilfe sind nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen und somit aus dem auf den
13 - Grundbetrag der Beschwerdeführerin bzw. den gewährten Zuschlag (oder durch Einsparungen beim notwendigen Grundbedarf) zu bestreiten (vgl. BGE 128 III 337 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2019 vom
17 - Beschwerdeführerin diese weiter abtragen könnte, wobei die Abzahlung auch in kleineren Raten (z.B. CHF 750.-- pro Monat) erfolgen könne (vgl. Replik-Beilage 1). Daraus erhellt somit, dass die Beschwerdeführerin effektive, aufgelaufene Schulden gegenüber ihrem Rechtsvertreter hat, die abzubezahlen sie tatsächlich bereits begonnen hat. Selbst wenn für die diesbezügliche Ratenzahlung an den Rechtsvertreter von einer gleich langen Rückzahlungsdauer ausgegangen wird, wie bei dem vom Kanton bevorschussten Gesamtbetrag von CHF 16'060.-- in monatlichen Raten von CHF 800.--, d.h. konkret rund 20 Monate, müssten vorliegend in der Bedarfsberechnung monatlich zu tilgende Schulden in der Höhe von CHF 350.-- angerechnet werden. 4.5.6.Vorliegend ist – wie dargelegt – eine auf die Beschwerdeführerin beschränkte Einzelbedarfsrechnung vorzunehmen, bei welcher gemäss den vorstehenden Erwägungen insgesamt monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 4'285.70 (bestehend aus einem Grundbetrag samt Zuschlag von CHF 1'620.--, Mietzins samt Heiz- und Nebenkosten von CHF 1'672.70, Krankenkassenkosten von CHF 462.--, laufende Steuern von CHF 131.--, Ratenzahlungen an den Bezirksrat von CHF 50.-- und [Rechtsvertretungs-]Kosten im Strafverfahren von CHF 350.--) zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausserordentliche Aufwendungen in Form von kieferorthopädischen Kosten für ihre Tochter in der Höhe von insgesamt CHF 11'020.75 bis CHF 18'020.75 (bestehend aus: Kieferortho Zahnbehandlung: CHF 1'620.75, Kieferortho 2. Meinung: CHF 1'400.-- und Kieferortho Spangenbehandlung: CHF 8'000.-- bis 15'000.--) geltend macht, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Gesamtberechnung des Existenzminimums vom 24. Juli 2023 bereits die durch die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 geltend gemachten Kosten für die offerierte Zahnspange von CHF 6'600.--, aufgeteilt auf zwei Jahre, d.h.
18 - monatlich CHF 275.--, berücksichtigt hat (vgl. Bg-act. 6 S. 3, Bg-act. 6 S. 15 und Bg-act. 7). Darin scheinen die geltend gemachten Kosten von CHF 1'620.75 über die Behandlung bei der K._____ Kieferortho im Juli 2023 bereits enthalten zu sein (vgl. Mahnschreiben der Zahnärzte Kasse vom 29. August 2023 [Bf-act. 14]). Bei den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für eine Zahnspange bzw. für die entsprechende Behandlungsplanung vermag die Beschwerdeführerin weder darzutun, dass es sich dabei um eine notwendige, unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung handelt, noch belegt sie diesbezügliche Kosten. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin anzumerken, dass die künftig möglicherweise anfallenden Kosten in Bezug auf die tatsächliche Höhe, den Zeitpunkt, wann sie anfallen, eine noch abzuklärende Kostenüber- nahme durch eine Versicherung und schliesslich eine – allenfalls gerichtlich durchzusetzende – anteilsmässige Beteiligung durch den Vater bei ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 500.-- pro Ausgabeposition (z.B. für Zahnarztkosten, vgl. dazu Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. März 2016 [Bf-act. 4b E.1]) nicht beurteilt und somit auch nicht zum Abzug gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch lediglich vor, dass ihre Tochter eine Zahnspange benötige und die Besprechung betreffend Einholung der Zweitmeinung bezüglich der Zahnspange am 3. November 2023 (vgl. Bf- act. 1) stattfinde, wobei die Kosten und das Vorgehen der Behandlung erläutert würden. Zum Beweis legte sie u.a. das undatierte Schreiben von Dr. med. dent. G., Fachzahnärztin Kieferorthopädie, bei, woraus hervorgeht, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Zahn- oder Kieferstellung vorliege und vor dem Beginn einer Behandlung eine Behandlungsplanung durchgeführt werden müsse (vgl. Bf-act. 15). Mit E-Mail vom 11. November 2022 informierte der behandelnde Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, Dr. med. dent. H., die Beschwerdeführerin darüber, dass die Besprechung betreffend die erste
19 - Phase der kieferorthopädischen Behandlung von C._____ am 26. Oktober 2022 erfolgt sei, und sich die Kosten für die erste Behandlungsphase auf CHF 6'600.-- (verteilt auf zwei Jahre) beliefen. Danach müsse der Durchbruch aller bleibenden Zähne abgewartet und die Situation im Teenageralter neu evaluiert werden. Für eine notwendige zweite Behandlungsphase mit festsitzenden Apparaturen (Gartenhag) würden weitere Kosten im Rahmen von CHF 8'000.-- anfallen (Bg-act. 6 S. 15). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weder die Kosten für die Zweitmeinung von CHF 1'400.-- noch die (allenfalls voraussichtlichen) Kosten für die zweite Behandlungsphase von CHF 8'000.-- bis 15'000.-- belegt. Diese könnten somit bei einer Gesamtberechnung des URP- Existenzminimums der Beschwerdeführerin mit ihrem unmündigen Kind nicht abgezogen werden, zumal der Entscheid über die allfällige Durchführung einer zweiten Behandlungsphase noch gar nicht gefällt wurde und diese gemäss Auffassung des bisher behandelnden Kieferorthopäden noch nicht indiziert war (vgl. Bg-act. 6 S. 15). 4.5.7.Die Beschwerdeführerin macht weiter Kosten für den Hort (Kindes- betreuung) von monatlich CHF 355.50 (recte: CHF 335.50) sowie für den Ferienhort (12 Wochen) von CHF 290.-- geltend. Sie belegt diese Kosten einerseits mit der Rechnung der Gemeinde D._____ für den Monat Juli 2023 betreffend Hort/Mittagstisch während fünf Tagen in der Woche sowie die Betreuung während eines Nachmittags pro Woche (vgl. Bf-act. 6; siehe ferner auch die Rechnung der Gemeinde D._____ für den Monat Juni [Bg- act. 6 S. 11]) und andererseits mit der Rechnung für die Musikwoche (vgl. Bf-act. 7), zu der in der Erwägung 4.5.2 hiervor bereits Ausführungen gemacht wurden. Da die Beschwerdeführerin gemäss vorliegenden Akten ab August 2023 ohne Anstellung war, steht ihr – solange die Arbeitslosig- keit andauert – kein Anspruch auf einen Beitrag für den "Ferienhort" zu (vgl. hierzu auch Bg-act. 6 S. 10), vermag sie sich doch während den
20 - Schulferien selbst um ihre Tochter zu kümmern. Mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit wäre grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Betreuung über den Mittag und den einen Nachmittag in der Woche entfallen (vgl. Bf- act. 6). Gleichermassen deklarierte die Beschwerdeführerin denn auch im vorinstanzlichen Verfahren, die Kinderbetreuung zu übernehmen, da sie ab August stellenlos sei (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2023 [Bg-act. 6 S. 4]). Mit Blick auf die bestehende Wartefrist in der Schulergänzenden Betreuung der Gemeinde D._____ bei Anmeldungen und Mutationen unter dem Schuljahr, wonach der Bedarf an Hort- und Mittagstischplätzen weiter ansteige, die Kapazitäten längst ausgereizt seien und bei Anmeldungen und Mutationen unter dem Schuljahr mit einer Warteliste zu rechnen sei resp. frei werdende Plätze nach Eingangsdatum vergeben würden, würde es sich allerdings bei einer Gesamtberechnung des URP- Existenzminimums samt unmündigem Kind rechtfertigen, der Beschwerdeführerin diese Kosten, auch hinsichtlich einer baldigen Anstellung, zuzugestehen. 4.5.8.Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundes- gerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom
22 - Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 m.H.). 4.6.3.Nach der angeführten Rechtsprechung müsste bei einer Rückzahlung des bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 16'060.-- innert 24 Monaten ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 669.20 vorliegen. Bereits bei einer maximalen Ratenzahlung in der Höhe des gesamten Überschusses von CHF 633.80 pro Monat resultierte eine Rückzahlungs- dauer von mehr als 25 Monate, wobei der Beschwerdeführerin dann kein Differenzbetrag zur Deckung von u.a. unvorhergesehenen Kosten verbliebe. Bei einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von CHF 500.— ergäbe sich eine Rückzahlungsdauer von mehr als 30 Monaten. Damit bestünde eine übermässig lange (Zahlungs-)Bindung, die angesichts der verwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als zumutbar zu erachten und damit unverhältnismässig wäre. 4.6.4.Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 damit hinsichtlich der Höhe der Ratenzahlung wie auch der Rückzahlungsdauer zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 aufzuheben ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlten Beiträge bei einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Begünstigten in Zukunft zurückzufordern. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gegen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine (reduzierte) Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Der nicht anwaltlich
23 - vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Partei- entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. August 2023 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF446.00 zusammenCHF946.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]