Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2023 65
Entscheidungsdatum
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 65 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 5. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Berufsbeistandschaft Region Plessur, Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1975, ist irakische Staatsangehörige und lebt mit ihren fünf Kindern (C., Jahrgang 2010; D., Jahrgang 2012; E., Jahrgang 2014; F., Jahrgang 2016; G., Jahrgang
  1. in einer gemeinsamen Wohnung. Die Familie H._____ wird seit Herbst 2010 von der B._____ wirtschaftlich und seit Sommer 2020 durch die I._____ unterstützt. Seit dem 1. Oktober 2020 lebt A._____ von ihrem Ehemann getrennt. Für die fünf Kinder bestehen seit dem 30. März 2017 Erziehungsbeistandschaften und betreffend A._____ wurde am
  1. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. 2.Mit Leistungsentscheid der T., der B. vom 11. November 2021 wurde die wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2021 erneut für ein Jahr verlängert. Zudem wurde A._____ die Auflage erteilt, sich – sobald sich ihre Wohnsituation stabilisiert habe – für die Mitarbeit in einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden in einem Pensum von 40 % für die soziale Integration anzumelden. Für den Unterlassungsfall wurde ihr die Kürzung bzw. die ganze oder teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. 3.Mit Leistungsentscheid vom 10. November 2022 hiess die T._____ ein weiteres Verlängerungsgesuch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 gut, wobei A._____ erneut verpflichtet wurde, sich – sobald sie in ihre neue Wohnung eingezogen sei – zeitnah, jedoch spätestens bis am 5. Januar 2023 für die Mitarbeit in einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden in einem Pensum von 40 % für die soziale Integration anzumelden. Im Unterlassungsfall könne die wirtschaftliche Sozialhilfe gekürzt bzw. ganz oder teilweise eingestellt werden.
  • 3 - 4.Am 18. November 2022 machte der Beistand von A._____ von der im Leistungsentscheid vom 10. November 2022 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und nahm zur angeordneten Auflage per E-Mail Stellung, wobei er deren Aufhebung beantragte. 5.Am 1. Dezember 2022 hielt die T._____ verfügungsweise am Leistungsentscheid vom 10. November 2022, namentlich an der Auflage betreffend Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden für die soziale Integration in einem Pensum von 40 %, fest. 6.Dagegen liess A._____ am 20. Dezember 2022 durch ihren Beistand Beschwerde an den J._____ von K._____ erheben. Letzterer wies die Beschwerde mit Entscheid S._____ vom 8. August 2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein reduzierter Arbeitseinsatz im Werknetz Graubünden als zumutbar und verhältnismässig erweise, weshalb die entsprechende Auflage nicht zu beanstanden sei. 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. September 2023 durch ihren Beistand Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es sei die Auflage zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden für die soziale Integration gemäss Verfügung vom 10. November 2022 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt habe, zur geplanten Auflage Stellung zu nehmen. Zudem sei eine Beschäftigung in einem Pensum von 40 % aufgrund der Mehrfachbelastungen und ihrer gesundheitlichen Situation nicht angezeigt. Es drohe die Gefahr der Überlastung der Beschwerdeführerin und in der Folge des gesamten Familiensystems. Die psychosoziale Belastung, welche bei der

  • 4 - Umsetzung der Auflage auftreten würde, wäre immens. Die Beschwerdeführerin komme bereits jetzt mit alltäglichen Herausforderungen sehr schnell an ihre Grenzen. Sie lebe in ständiger Angst, dass ihr die Kinder weggenommen würden, was sie in psychischer Hinsicht stark belaste und sich auf ihre begrenzten Ressourcen auswirke. Die drohende Überlastung könnte traumatisierende Folgen für die Kinder im Sinne von Fremdplatzierungen und damit sehr hohe Kosten für die öffentliche Hand zur Folge haben. Mit der Erziehung der fünf Kinder und dem Führen eines Haushalts verfüge die Beschwerdeführerin bereits über eine sinnvolle Aufgabe, welche sie fordere. Trotz des vorhandenen privaten und professionellen Helfernetzwerks sei die Teilnahme an einem Einsatzprogramm in einem Pensum von 40 % weder zumutbar noch verhältnismässig. Die B._____ habe es unterlassen, darzulegen, wie sie zum gegenteiligen Schluss gekommen sei. Es sei zudem schleierhaft, wie Letztere zum Ergebnis gelangt sei, dass eine Person, welche seit dem Jahr 2018 regelmässig zum Psychiater gehe, gesund sei. Schliesslich habe sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin aufgrund des befristeten Mietvertrags immer noch nicht stabilisiert. 8.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die im Beschwerdeentscheid des J._____ von K._____ enthaltenen Ausführungen und vertiefte diese punktuell. 9.In ihrer Replik vom 3. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 10.Mit einer weiteren Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der Abteilungsleiterin der Kindertagesstätten des U._____ der B._____ ein.

  • 5 - 11.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 12. Oktober 2023 bei unveränderten Rechtsbegehren und nahm zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung. 12.Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Oktober 2023 (Poststempel) eine freigestellte Stellungnahme ein. 13.Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 15. November 2023 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Es trifft zwar zu, dass bezüglich der Postulationsfähigkeit des Beistands der Beschwerdeführerin die bei den Akten liegende Ernennungsurkunde vom 11. August 2022 keine Vertretung betreffend Prozessführung vorsieht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Allerdings verhält sich die

  • 6 - Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung im Rahmen ihres eigenen Beschwerdeverfahrens nicht beanstandet hat, diese nun aber im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Abrede stellt (vgl. Bf-act. 2, 10 und 12). Ausserdem hat die unstreitig urteilsfähige und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkte Beschwerdeführerin ihrem Beistand die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erteilt (vgl. Bf- act. 1 und 16; siehe hierzu auch BIDERBOST/HENKEL, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

  1. Aufl., Basel 2018, Art. 394 Rz. 20a). Damit ist der Beistand zur Prozessführung für die Beschwerdeführerin berechtigt, wobei er in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter ist und mit Wirkung für Letztere handeln kann (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., Art. 394 Rz. 1 und 18). Selbst wenn im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG eingereicht worden wäre, wäre dieses gutzuheissen und der Beistand zur Vertretung der Beschwerdeführerin zuzulassen gewesen. Denn in Bezug auf den beschwerdeführerischen Beistand kann nicht angenommen werden, dass er bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden und damit die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zu den Vertretenen zu übernehmen. Vielmehr liegt es nahe, dass zwischen der Beschwerdeführerin, welche unstreitig weder Deutsch lesen noch schreiben kann, und ihrem Beistand, der sie seit August 2022 in verschiedenen Belangen unterstützt (vgl. Bf-act. 1, 3, 5, 6, 8, 10, 12, 15 und 17), ein spezielles Vertrauensverhältnis besteht (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 46 vom 30. September 2021 E.2.4 und U 20 92 vom 30. September 2021 E.4.3, je mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). So wurde – entsprechend der Praxis des angerufenen Gerichts – denn auch bereits in einem anderen Fall der Sohn einer ca. 65-jährigen Frau aus dem
  • 7 - Kosovo, welcher die Sprache und die Kultur der Schweiz fremd war, in einem ausländerrechtlichen Verfahren als Vertreter im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zugelassen (vgl. VGU U 13 99 vom 16. Dezember 2014). Auch wurde in einem weiteren Fall einem juristischen Mitarbeiter des Vereins BUCOFRAS (Beratung für Ausländerinnen und Ausländer) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Sozialhilfe eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt, weil die dortige Beschwerdeführerin mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut war, den angefochtenen Entscheid nicht verstand und sie sich mit dem besagten Rechtsvertreter aufgrund seiner ebenfalls afrikanischen Herkunft gut verständigen konnte (vgl. VGU U 19 54 vom 1. Oktober 2019). Somit ist von der Postulationsfähigkeit des Beistands der Beschwerdeführerin auszugehen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, sich für die Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden in einem Pensum von 40 % für die soziale Integration anzumelden. 2.2.Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Ziff. 5 des Leistungsentscheids der T._____ vom 10. November 2022, welche die vorliegend umstrittene Auflage aufführt. Dabei übersieht sie aber, dass der erwähnte Leistungsentscheid der T._____ im Rahmen des Streitgegenstands durch den Entscheid S._____ vom 8. August 2023 (vgl. Bf-act. 2) ersetzt worden ist (Devolutiveffekt); er gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 139 II 404 E.2.5 und 134 II 142 E.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E.1.3, 1C_440/2019 vom 7. Januar 2020 E.1.2 und 1C_349/2019 vom

  • 8 -

  1. Dezember 2019 E.1.3). Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3.1.In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihr vor Erlass des Leistungsentscheids vom 10. November 2022 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Auflage eingeräumt worden sei. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Mit besagtem Entscheid der T._____ wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich – sobald sie in ihre neue Wohnung eingezogen sei – zeitnah, jedoch spätestens bis am 5. Januar 2023 für die Mitarbeit in einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden in einem Pensum von 40 % für die soziale Integration anzumelden. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme innert zehn Tagen einzureichen. Falls sie davon Gebrauch mache, werde die T._____ die Einwendungen prüfen und eine neue Verfügung erlassen. Andernfalls verzichte sie auf das rechtliche Gehör, wobei das Recht, innert Frist direkt Beschwerde beim J._____ einzureichen, bestehen bleibe (vgl. Bf-act. 7 S. 2 und S. 4). Nachdem daraufhin die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 zur Auflage Stellung genommen und deren Aufhebung beantragt hatte, hielt die T._____ mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 am Leistungsentscheid vom 10. November 2022 fest (vgl. Bf-act. 8 und 9). Dagegen stand der Beschwerdeführer als Rechtsmittel die Beschwerde an den J._____ offen, wovon sie ebenfalls Gebrauch gemacht hat (vgl. Bf-act. 9 und 10). Auch konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur im Streit liegenden Auflage umfassend äussern. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen. 3.2.Soweit die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem sie vorbringt, im J._____ Entscheid vom 8. August 2023 sei nicht mit der gebotenen Begründungstiefe auf die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit der
  • 9 - Teilnahme an einem Einsatzprogramm eingegangen worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Damit übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1 und 134 I 83 E.4.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa; VGU A 22 11 vom 30. August 2022 E.3.3 sowie R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2023 mit der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden befasst und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gesund und mit 47 Jahren noch relativ jung sei. So ergebe sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. L._____ vom 29. März 2023 einzig eine befristete Arbeitsunfähigkeit bis zum
  1. April 2023. Der Verlaufsbericht der I._____ vom März 2023 gelange zum (unbestrittenen) Ergebnis, dass die I._____ im bisherigen Rahmen weiter zu führen sei. Das (geschwärzte) Arztzeugnis der M._____ vom
  2. Mai 2023 stelle einzig die nicht näher begründete These auf, berufliche Massnahmen würden mit "sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht umgesetzt" und die "Prognose in Bezug auf eine Reintegration in einen Arbeitsprozess" sei "ungünstig". Dabei werde übersehen, dass es vorliegend um die soziale Integration der Beschwerdeführerin gehe, die sich als zumutbar erweise. Im Übrigen komme die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) nicht nach. Zum einen stelle sie sich dezidiert gegen eine vertrauensärztliche Untersuchung. Zum anderen weigere sie sich, die medizinische Entbindungserklärung zu unterzeichnen mit dem Vorwand, diese sei "zu allgemein gehalten". Die Erstellung eines Fragenkatalogs zuhanden der Vertrauenspsychologin Dr. med. N._____ scheitere damit schon an dieser grundsätzlichen
  • 10 - Abwehrhaltung. Die Familie H._____ bzw. die Beschwerdeführerin werde bereits seit mehr als zwölf Jahren mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. In all diesen Jahren habe bei ihr kein spürbarer Fortschritt in Richtung soziale und/oder berufliche Integration erzielt werden können. Die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin seien sicher nicht einfach. Jedoch würden von ihr und/oder ihrem Umfeld wiederholt ähnliche Gründe vorgetragen, weshalb eine Integrationsmassnahme nicht umsetzbar oder nicht zumutbar sein soll (Trennungsproblematik des Ehepaars, Wohnsituation, Kinderbetreuung, Überforderung usw.). Seitens der T._____ seien diese Umstände stets in verhältnismässiger Weise berücksichtigt worden und es sei bisher beispielsweise darauf verzichtet worden, die bereits im November 2021 erstmals verfügte Integration mittels Sanktionen durchzusetzen. Zudem seien zur Verbesserung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen sowie eine weitgehende Betreuung der Kinder und generell eine sehr umfassende Unterstützung der Familie installiert worden. Es bestünden eine Beistandschaft sowie eine I._____ der O._____ und es sei eine Alltagsbegleitung durch die Spitex organisiert worden. Auch bei der Wohnungssuche bzw. beim Wohnungswechsel sei die T._____ der Beschwerdeführerin wiederholt unterstützend entgegengekommen, habe die anfallenden Mehrkosten übernommen und sie persönlich unterstützt. Damit habe die Wohnraumsituation zumindest mittelfristig gesichert und stabilisiert werden können. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über ein grosses privates Beziehungsnetz. In Anbetracht eines derart breit gefächerten professionellen und privaten Unterstützungsnetzes erscheine es widersprüchlich, wenn argumentiert werde, der Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an einem Integrationsprogramm im Umfang von bescheidenen 40 % nicht zumutbar; dies, weil sie bei den Betreuungs- und Erziehungsaufgaben nicht entlastet werde und das Kindeswohl gefährdet sei, ihr im Alltag zu wenig Unterstützung zukomme und sie daher

  • 11 - permanent überfordert sei. Aus all diesen Gründen sei erstellt, dass die Auflage der T._____ nicht zu beanstanden sei und sich als zumutbar sowie verhältnismässig erweise (vgl. Bf-act. 2 S. 6 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde hinreichend begründet hat. Die Überlegungen von denen sie sich leiten liess, können daher nachvollzogen werden. Die Pflicht zur Entscheidbegründung bezweckt denn auch, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, falls er damit nicht einverstanden ist (vgl. BGE 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433 E.4.3.2). Da vorliegend die Motive der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit aus dem Entscheid vom

  1. August 2023 hervorgehen, war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. 4.In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden für die soziale Integration rechtmässig ist. Während die Beschwerdegegnerin dies im Umfang von 40 % für zumutbar erachtet, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ihre gesundheitliche, persönliche und familiäre Situation eine solche Teilnahme nicht zulasse. 5.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
  • 12 - rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5 sowie 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. VGU U 23 31 vom 27. Juni 2023 E.4.2, U 22 76 vom
  1. Januar 2023 E.5.1, U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.1, U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.1, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom
  2. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1 und U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1). 5.2.Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass eine Ansprecherin für ihren Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der der Ansprecherin obliegenden Verpflichtung zur Minderung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2 und 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.). Aus diesen Gründen sind solche
  • 13 - Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; STUDER, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Analyse der schweizerischen Praxis aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. 2021, S. 180 und S. 183, abrufbar über open access [Dike-Verlag]). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4 und 130 I 71 E.5.3; STUDER, a.a.O., S. 175), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 6.1.Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über gewisse erhaltene Ressourcen verfügt. So ist dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P._____ vom 5. Mai 2023 zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin kein sozialer Rückzug stattgefunden hat (vgl. Bf-act. 17). Letztere räumt denn auch selber ein, dass sie gut vernetzt sei, ein privates und professionelles Helfernetzwerk habe sowie aktiv Freundschaften pflege (vgl. Beschwerde vom 7. September 2023 S. 2; vgl. auch Bf-act. 8 und 10 S. 1). So erhält die Familie H._____ unstreitig seit Sommer 2020 Unterstützung durch die I._____ (vgl. Bf-act. 9 S. 2 und 13 S. 1 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 S. 1, 5 S. 1 und 7 S. 2). Zudem wird die

  • 14 - Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2023 durch die Spitex Chur im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Alltagsbegleitung unterstützt (vgl. Bf-act. 8, 10 S. 2 und 18). Auch bestehen für die fünf Kinder der Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2017 Erziehungsbeistandschaften und in Bezug auf sie selbst wurde am 11. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (vgl. Bf-act. 1 und 9 S. 2 sowie Bg-act. 2 S. 1). Hinzu kommt, dass die Familie H._____ bzw. die Beschwerdeführerin unstreitig seit mehr als 12 Jahren öffentlich- rechtlich unterstützt wird, wobei bei Letzterer gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in all diesen Jahren kein spürbarer Fortschritt in Richtung soziale und/oder berufliche Integration habe erzielt werden können (vgl. Bf-act. 2 S. 7 [E.6b] sowie Bg-act. 1). Die Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm stimmt zudem grundsätzlich mit den Zwecken der Sozialhilfe überein, die berufliche und soziale Integration sowie das eigenverantwortliche Handeln der Sozialhilfeempfängerin zu fördern. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Teilnahme an einem Einsatzprogramm eine Sozialhilfe empfangende Person an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag gewöhnt wird (vgl. VGU U 23 31 vom 27. Juni 2023 E.5.3 und U 23 28 vom 20. Juni 2023 E.4.3). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erweist sich die Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden allerdings als verfrüht, zumal die gesundheitliche, persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – dafür noch nicht stabil genug erscheint. 6.2.Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Zwar weist das bei den Akten liegende Arztzeugnis des Psychiaters Dr. med. L._____ vom 29. März 2023 lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2023 aus (vgl. Bg-act. 12). Allerdings stellte der behandelnde Psychiater Dr.

  • 15 - med. P._____ in seinem fast vollständig ungeschwärzten Bericht vom

  1. Mai 2023 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.1) (vgl. Bf-act. 17). Bereits eine mittelgradige depressive Episode, welche vorliegend anhand des von Dr. med. P._____ im erwähnten Bericht erhobenen Befundes bzw. Psychostatus nachvollzogen werden kann (vgl. Bf-act. 17), führt zu wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 173, wonach eine Patientin mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann). Insofern vermag die von der Beschwerdegegnerin vertretene gegenteilige Auffassung, wonach keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht zu überzeugen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die im Bericht von Dr. med. P._____ vom 5. Mai 2023 ausgewiesene Befundlage mit einer mittelgradigen Einengung und Gedankenkreisen auf die aktuelle Situation, einer deutlichen Beeinträchtigung der Grundstimmung, einer ausgeprägten Ratlosigkeit, einem reduzierten Antrieb sowie Ein- und Durchschlafstörungen in massgebender Weise ressourcenhemmend auswirkt (vgl. Bf-act. 17). Ausserdem befindet sich die Beschwerdeführerin seit Ende November 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sie auch psychopharmakologisch therapiert wird (vgl. Bf-act. 13 S. 3 und 17). Im Übrigen erachtet Dr. med. P._____ in seinem Bericht vom 1. Oktober 2023 ein Einsatzprogramm für die soziale Integration in einem Pensum von 40 % aus medizinischer – nicht rechtlicher – Sicht als unzumutbar (vgl. Bf- act. 19). In ähnlicher Weise führt denn auch die dipl. Pflegefachfrau Psychiatrie der Spitex Chur, welche die Beschwerdeführerin seit Anfang
  • 16 - des Jahres 2023 einmal wöchentlich im Rahmen der Alltagsbegleitung besucht, in ihrem Bericht vom 28. September 2023 aus, dass ein Pensum von 40 % unrealistisch sei. Die Beschwerdeführerin wirke während den Einsätzen oft psychisch instabil. Anhand der Depression Rating Scale (DRS) hätten sich der Wert 8 und damit deutliche Symptome einer möglichen Depression ergeben. Die Angst und der anhaltende Ärger sowie aber auch die traurige und gequälte Mimik seien Themen, welche im Einsatz besprochen würden (vgl. Bf-act. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die besagte Spitex-Mitarbeiterin keine Diagnose, sondern erachtet eine Depression aufgrund der vorliegenden Symptome lediglich als möglich bzw. nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdegegnerin zudem auf die (allgemeinen) Aufgaben der Spitex hinweist und die von der Spitex-Mitarbeiterin gemachten Beurteilungen beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei Letzterer um eine dipl. Pflegefachfrau mit Fachrichtung Psychiatrie handelt, wobei es sich um eine besondere Ausbildung im Pflegebereich handelt und dabei der Mensch mit einer psychischen Erkrankung im Mittelpunkt steht (vgl. https://www.zebi.ch/de/c/dipl-pflegefachfrau-mann-hf-in-psychiatrie.4044 2, zuletzt besucht am 5. Dezember 2023). 6.3.Im Weiteren bietet die Fachstelle für Arbeitsintegration Werknetz des Roten Kreuzes Graubünden gemäss ihrem Flyer soziale Integration mit praktischer Tätigkeit für sozialhilfeberechtigte Personen an (vgl. Bf-act. 4). Dabei geht es also im Wesentlichen um soziale Integration durch Vermittlung von geeigneten praktischen Tätigkeiten, wobei diesbezüglich aber darauf hinzuweisen ist, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. P._____ im Bericht vom 5. Mai 2023 betreffend die (Re-)Integration der Beschwerdeführerin in einen Arbeitsprozess gerade von einer ungünstigen Prognose ausgeht (vgl. Bf-act. 17). Eine solche erscheint denn auch mit Blick auf die sich aus der Befundlage bzw. dem erhobenen Psychostatus gemäss besagtem Bericht heraus ergebenden wesentlichen

  • 17 - funktionellen Einschränkungen als plausibel (vgl. Bf-act. 17; vgl. auch vorstehend E.6.2). Zudem stimmen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – die von ihr gemachten Ausführungen zum Grundlagenpapier der SKOS "Fokus Soziale Integration" vom Oktober 2023 nicht ohne Weiteres mit der vorliegend umstrittenen sozialen Integration überein, bei der es – wie bereits dargelegt und im Gegensatz zu den Ausführungen im besagten Grundlagenpapier – hauptsächlich um die Vermittlung von praktischen Tätigkeiten geht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 S. 2). 6.4.Ferner wird die Familie der Beschwerdeführerin zwar – wie bereits dargelegt – durch die I._____ unterstützt (vgl. vorstehend E.6.1). Allerdings ist im Verlaufsbericht der I._____ vom 8. März 2023 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin oft krank sei und sich die Familienbegleiterin um ihre körperliche sowie psychische Gesundheit sorge (vgl. Bf-act. 13 S. 3). Auch geht daraus hervor, dass verschiedene Ziele noch nicht erfüllt sind, sondern diesbezüglich erst ein Prozess ersichtlich ist, und es der Beschwerdeführerin teilweise nach wie vor an Handlungsstrategien fehlt (vgl. Bf-act. 13 S. 1 ff.). Dies, obwohl die Massnahme der I._____ bereits mehrfach verlängert wurde, letztmals bis im Juni 2023 (vgl. Bf-act. 13 S. 1 sowie Bg-act. 5 S. 1 und 7). Konkret ergibt sich aus dem besagten Verlaufsbericht, dass die Handlungsstrategien in der Erziehung und im Zusammenleben der Familie noch nicht gefestigt sind und teilweise sogar erst noch erarbeitet werden müssen. Entsprechend wurden die Eltern denn auch dazu angehalten, für eine respektvolle Beziehungskultur zu sorgen (vgl. Bf-act. 13 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin ist mit der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben oftmals überfordert und inkonsequent bei der Durchsetzung der Erziehungsmethoden (vgl. Bf-act. 13 S. 3 ff.; vgl. auch Bf-act. 3 sowie Bg-act. 3 S. 3 ff., 4 S. 2, 5 S. 3 ff. und 7 S. 3). Auch herrscht bei der Beschwerdeführerin häufig Ratlosigkeit in Bezug auf den alltäglichen Bereich sowie gesundheitliche oder schulische

  • 18 - Fragen, da sie Deutsch weder lesen noch schreiben kann (vgl. Bf-act. 13 S. 4 und S. 6 f.; vgl. auch Bf-act. 8 und 10 S. 1 sowie Bg-act. 3 S. 3, 4 S. 2, 5 S. 3 f. und 7 S. 3). Zudem werden im Verlaufsbericht der I._____ vom

  1. März 2023 Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung infolge des grossen Begleit- sowie Abholbedarfs der Kinder in unterschiedlichen Institutionen erwähnt (vgl. Bf-act. 13 S. 4; vgl. auch Bf-act. 3, 8, 10 S. 2 und 18 sowie Bg-act. 3 S. 3 und 5 S. 3). Abgesehen davon kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, inwiefern die Kinderbetreuung bei einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Einsatzprogramm während zwei Tagen pro Woche sichergestellt wäre (vgl. Bf-act. 2), zumal betreffend drei Kinder die Reduktion des Betreuungsangebots bzw. – im Sinne einer ultima ratio – der Ausschluss aus der Kindertagesstätte droht (vgl. hierzu nachstehend E.6.5). Insbesondere vermag der getrennt lebende Vater der Kinder, der an einer Depression erkrankt ist und in der Vergangenheit immer wieder stationär behandelt werden musste, keine hinreichende Unterstützung zu leisten (vgl. Bf-act. 13 S. 4 f.; vgl. auch Bf-act. 10 S. 2 sowie Bg-act. 2, 3 S. 4, 4 S. 2 und 5 S. 4). Vielmehr kümmert sich die Beschwerdeführerin – neben der Haushaltstätigkeit und abgesehen von "guten Tagen", an denen sich der Vater ein wenig am Familienleben beteiligt – allein um die Kinderbetreuung (vgl. Bf-act. 13 S. 4 f.; vgl. auch Bf-act. 8 und 18 sowie Bg-act. 3 S. 4, 4 S. 2, 5 S. 4 und 7 S. 3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht jeden Montag-, Dienstag- und Freitagnachmittag während einer bzw. zwei Stunde/n die Berufsbeistandschaft resp. den Hausarzt aufsuchen müsste und die Haushaltsführung durch Letztere von täglich zwei Stunden am Morgen als übertrieben angesehen würde (vgl. Bf-act. 18 [Wochenplan]), wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die alleinerziehende und gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Alltagsbewältigung mit fünf Kindern – wovon einige
  • 19 - Verhaltensauffälligkeiten zeigen (vgl. hierzu nachfolgend E.6.5) und eines zudem an einer Entwicklungsverzögerung leidet (vgl. Bf-act. 13 S. 5; vgl. auch Bf-act. 3 und 8 sowie Bg-act. 5 S. 4 und 7 S. 3) – einer starken Belastung ausgesetzt ist. Auch hat sich die Überforderung der Beschwerdeführerin zuletzt anlässlich des Umzugs in die jetzige Wohnung der Familie im November 2022 gezeigt, welcher trotz Unterstützung von verschiedener Seite nicht reibungslos ablief (vgl. Bf-act. 6, 10 S. 2 und 13 S. 3 sowie Bg-act. 4 S. 2 f. und 7 S. 3). Zudem ist mit Blick auf den lediglich bis Ende März 2024 laufenden Mietvertrag und der unstreitig fehlenden Anschlusslösung entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer inzwischen gesicherten sowie stabilisierten Wohnsituation der Familie H._____ auszugehen (vgl. Bf-act. 6). Insofern erscheint es plausibel, dass die aktuelle Wohnsituation – wie bereits in der Vergangenheit – eine zusätzliche Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt (vgl. Bf-act. 10 S. 2, 13 S. 2 und 18 sowie Bg-act. 4 S. 1 und 7 S. 2 f.). Mit dem Aufschieben der Auflage bis zur Stabilisierung der Wohnsituation gemäss Leistungsentscheid vom 11. November 2021 (vgl. Bg-act. 6 S. 2) und der Nichtdurchsetzung dieser Anordnung mittels Sanktionen in der Folge (vgl. Bf-act. 2 S. 7 [E.6b]) hat die Beschwerdegegnerin schliesslich zumindest implizit anerkannt, dass bereits solche Situationen zu einer grossen Belastung für die Beschwerdeführerin werden können. 6.5.Sodann weist die Beiständin der fünf Kinder der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 31. August 2023 an den beschwerdeführerischen Beistand auf die unterschiedlichen Betreuungsstrukturen hin und führt zur Gefährdungssituation der Kinder aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder stark eingebunden und in ihrer Rolle als Mutter täglich gefordert sei. Mit Blick auf das jetzt schon angespannte Familiensystem sei undenkbar, dass sie zusätzlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es sei davon auszugehen, dass eine

  • 20 - zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin längerfristig dazu führen könnte, dass sie ihre Erziehungsaufgaben gar nicht mehr oder nicht mehr ausreichend wahrnehmen könnte, was im schlimmsten Fall eine Fremdplatzierung der Kinder oder andere Massnahmen zur Folge hätte (vgl. Bf-act. 3; vgl. auch Bf-act. 8 und 10 S. 3). Angesichts dieser möglichen Konsequenzen hat die Beschwerdeführerin denn auch Angst vor solchen Massnahmen (vgl. Bf-act. 13 S. 3 und 18). Zudem ist zur Situation der Kinder im Speziellen festzuhalten, dass die Betreuungspersonen der Kindertagesstätte das Verhalten der drei jüngsten Kinder als untragbar und unzumutbar erachten, was dazu geführt hat, dass sie kurzfristig für zwei Tage von der Betreuung ausgeschlossen wurden (vgl. Bf-act. 20; vgl. zum Verhalten der Kinder auch Bf-act. 3 und 13 S. 5 sowie Bg-act. 3 S. 4 f. und 5 S. 4 f.). Hinsichtlich des weiteren Vorgehens hielt die Abteilungsleiterin der Kindertagesstätten des U._____ der B._____ in ihrer E-Mail vom 4. Oktober 2023 an die Familienbegleiterin fest, die Situation sei eingehend zu prüfen. Die Kindertagesstätten seien keine sozialpädagogischen Einrichtungen und könnten nicht das richtige Setting bieten, zumal die Betreuungspersonen nicht über die entsprechende und passende Ausbildung verfügten. Letztere hätten sich dahingehend geäussert, dass sie aufgrund der totalen Überforderung über eine Kündigung nachdächten. Da sich das Team erholen müsse, könnten alle drei Kinder zusammen nicht mehr die ganze Woche betreut werden (vgl. Bf-act. 20). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdeführerin von einer sehr anspruchsvollen Kinderbetreuung auszugehen. 6.6.Schliesslich wirft die Beschwerdegegnerin dem Beistand der Beschwerdeführerin vor, sich nicht an die anlässlich des am 26. Januar 2021 stattgefundenen "Runden Tisches" getroffene Vereinbarung zu halten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Beistand an diesem Gespräch nicht teilgenommen hat und die

  • 21 - Beschwerdeführerin damals – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – auch nicht durch Herrn Q._____ vertreten war, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt der Beistand der Kinder war (vgl. Bg- act. 4 S. 1 f.). Zudem haben sich die Teilnehmenden gemäss dem bei den Akten liegenden, nicht unterzeichneten, aber an die Teilnehmenden per E-Mail versandten Protokoll bezüglich der Situation der Familie H._____ zwar darauf geeinigt, in einem ersten Schritt bis Juni 2021 die Wohnsituation zu verbessern; in einem zweiten Schritt werde die Beschwerdeführerin drei Monate nach dem Einzug in die neue Wohnung in einem Pensum von 40 % an einer sozialen Integration teilnehmen (vgl. Bg-act. 4 S. 3 und 15). Dass bei diesem im Rahmen des "Runden Tisches" vom 26. Januar 2021 besprochenen Vorgehen im Wesentlichen lediglich die Wohnsituation der Familie H._____ als problematisch erachtete wurde, greift allerdings angesichts des hiervor Ausgeführten zu kurz. Dabei wurden nämlich die gesundheitlichen Probleme und familiären Umstände der Beschwerdeführerin völlig ausser Acht gelassen (vgl. hierzu vorstehend E.6.2 ff.). So äusserte denn auch die Sozialarbeiterin R._____ vom V._____ anlässlich des besagten Gesprächs Bedenken hinsichtlich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer sozialen Integration im Werknetz zu einem Pensum von 40 % (vgl. Bg-act. 4 S. 3). Die über die familiäre Wohnsituation hinausgehende und viel umfassendere Belastungssituation der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht einfach mit einem Umzug beheben, wie anlässlich des am 26. Januar 2021 stattgefundenen Gesprächs fälschlicherweise angenommen wurde (vgl. Bf-act. 4; vgl. auch vorstehend E.6.2 ff.). 6.7.Gesamthaft betrachtet erweist sich die gesundheitliche, persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als stabil genug für die Umsetzung der hier umstrittenen Auflage. Die vorliegende Angelegenheit ist allerdings mit Blick auf die Zukunft im Auge zu behalten. Folglich ist gestützt auf die aktuelle Aktenlage von der

  • 22 - Unzumutbarkeit der Teilnahme an einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden in einem Pensum von 40 % für die soziale Integration auszugehen. Somit besteht auch kein Bedarf für eine vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7.Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid vom 8. August 2023 ist aufzuheben. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat sie denn auch nicht anbegehrt (vgl. VGU U 20 107 vom 13. April 2021 E.14). 8.2.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des J._____ von K._____ S._____ vom 8. August 2023 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF446.--

  • 23 - zusammenCHF1'446.-- gehen zulasten der B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

10

AVIG

II

  • Art. 134 II

III

  • Art. 142 III

UG

  • Art. 1 UG
  • Art. 2 UG

VRG

  • Art. 15 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

Gerichtsentscheide

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