VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 50 5. Kammer EinzelrichterinBrun AktuarGees URTEIL vom 17. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrensrecht (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung)
3 - Bauzone sei die Gemeinde nicht verpflichtet, Grundstücke zu erschliessen. Wenn die Gemeinde keine Erschliessungspflicht treffe, sei sie auch nicht unterhaltspflichtig. Sie habe dies bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 22 3 vorgetragen, die Beschwerde sei abgewiesen worden und das Urteil sei rechtskräftig. Die Gemeinde werde auf künftige Eingaben solcher Art nicht mehr eingehen, da sie trölerischer Natur seien. Weiter habe A._____ das am 26. April 2022 beim Vermittleramt E._____ eingereichte Schlichtungsgesuch betreffend die Forderung von CHF 42'641.45 für angebliche Schneeräumungsarbeiten am "D." an der Schlichtungsverhandlung wieder zurückgezogen. Schliesslich bestritt sie ein von A. behauptetes Auftragsverhältnis zwischen diesem und der Gemeinde. Über derartige zivilrechtliche Verhältnisse könne sie mangels gesetzlicher Grundlage keine Verfügung erlassen. 5.Am 9. Februar 2022 [recte: 2023] beantragten A._____ – sowie dessen Sohn F._____ als Verfasser der 28-seitigen Eingabe – beim Gemeindevorstand B._____ im Hauptantrag den Erlass einer anfechtbaren Verfügung "oder alternativ die Bezahlung der offenen Rechnung betreffend missbräuchlich erschlichenen Wegunterhaltsleistungen" auf volle Kosten des Eigentümers der Parzelle 1313, sowie die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 97 Abs. 3 KRG. Darüber hinaus folgten sieben weitere Anträge in der Angelegenheit. 6.Mit Schreiben vom 7. März 2023 hielt der Gemeindevorstand B._____ fest, dass die mit Schreiben vom 17. Januar 2023 gestellten Anträge bereits im Schreiben vom 1. Februar 2023 an den Rechtsvertreter von A._____ und F._____ durch die Gemeinde beantwortet worden seien. Die Angelegenheit gelte damit für den Gemeindevorstand als erledigt und weitere Korrespondenz werde nicht geführt.
4 - 7.Am 24. März 2023 liess A._____ durch seinen Rechtsvertreter abermals beantragen, es sei betreffend Erschliessungs- und Unterhaltspflicht des "D." eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Ausführungen in den Schreiben vom 1. Februar sowie 7. März 2023 seien unzutreffend und die Gemeinde B. treffe bezüglich des "D." sehr wohl eine Erschliessungspflicht. 8.Am 29. Juni 2023 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte Folgendes: "1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in unzulässigerweise keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 26 Abs. 2 VRG betreffend die Erschliessungspflicht des "D." in B. erlassen habe. 2.Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nämlich mit der Weisung bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 einen Nichteintretensentscheid samt Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend machte er geltend, die Gemeinde habe gestützt auf Art. 26 Abs. 2 VRG eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Er bestritt die Auffassung der Gemeinde, wonach es sich um ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis handle und sie demnach keine gesetzliche Grundlage für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe. Die Gemeinde sei zu verpflichten, einen Nichteintretensentscheid mit konkreter Begründung zu erlassen und darin auszuführen, weshalb sie sich für den Antrag des Beschwerdeführers als unzuständig erachte. 9.Mit Vernehmlassung vom 25. August 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Gemeinde), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass über die Frage der
5 - Erschliessungspflicht für die Parzelle 1313 bereits zwei in Rechtskraft erwachsene Urteile des Verwaltungsgerichts ergangen seien. Nun stelle der Beschwerdeführer erneut Anträge betreffend Entschädigung für Schneeräumungsarbeiten (bis hin zur Einleitung von zivilgerichtlichen Schlichtungsverfahren) und auf Erschliessung des Grundstücks 1313. Er könne dabei kein schutzwürdiges Interesse mehr vorweisen. Die Beschwerde sei rein trölerischer Natur, weshalb der Gemeinde eine ausseramtliche Parteientschädigung zuzusprechen sei. 10.Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten sei. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden u.a. in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Juni 2023 als offensichtlich unzulässig. Für diese Angelegenheit ist zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar
6 - VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit des Gerichts das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässigen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine sogenannte res iudicata vorliegen (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). 2.1.Gemäss den Ausführungen der Gemeinde zog der Beschwerdeführer am
8 - 22 3 vom 29. August 2022 E.1.2 m.H.a. VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.1.2, U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E.1b). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt (VGU V 16 9 vom 13. Februar 2018 E.5a m.H.a. BOSSHART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 46; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1306). Zudem ist zu einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache entscheidet. Ein Interesse ist i.d.R. nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (vgl. PVG 2009 Nr. 21 E.3a; VGU U 22 3 vom 29. August 2022 E.1.3, R 14 82 vom 16. Dezember 2014 E.3). 4.Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerde vom 29. Juni 2023 rechtzeitig erhoben wurde. Die Gemeinde hielt am 7. März 2023 unmissverständlich fest, dass die Angelegenheit für sie als erledigt gelte und keine weitere Korrespondenz geführt werde (Bf-act. 5). Am 24. März 2023 verlangte der Beschwerdeführer abermals eine anfechtbare Verfügung (vgl. Bf-act. 6). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. Juni 2023 ein weiterer Austausch zwischen den Parteien stattfand. Mithin sind zwischen der beantragten anfechtbaren Verfügung und der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht fast vier Monate vergangen. Ob letztere tatsächlich innerhalb der nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist
9 - erfolgte (vgl. die Ausführungen unter E.3 hiervor), kann vorliegend allerdings offengelassen werden, zumal auf die Beschwerde aufgrund weiterer prozessualer Mängel nicht einzutreten ist. 5.Die Eintretensvoraussetzungen sind aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben: 5.1.Eine res iudicata liegt vor, falls der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. E.1.2 in fine). Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend (vgl. zum Ganzen VGU R 21 116 vom 4. April 2023 E.2.3 m.H.a. BGE 144 I 11 E.4.2, 142 III 210 E.2.1, 139 III 126 E.3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E.3.1). Auch die Lehre ist sich durchgehend einig, dass in diesem Fall das Verfahren nicht nochmals mit einem ordentlichen Rechtsmittel in Gang gesetzt werden kann. Dies gilt bezüglich derjenigen Parteien, die am Verfahren beteiligt waren, bezüglich des nämlichen Streitgegenstandes und des Dispositivs sowie der Tatsachen- und Rechtslage zur Zeit der Verfügung respektive des Urteils. Ist der frühere Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen und betrifft das neue Gesuch die gleichen Tatsachen, die gleichen rechtlichen Umstände und den gleichen Entstehungsgrund der gestellten Ansprüche wie das frühere Gesuch, so hat die Entscheidinstanz auf das Gesuch nicht einzutreten mit der Begründung, dass es sich um eine res iudicata handelt (RHINOW ET AL. – Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 955 und 1687; WIEDERKEHR, PLÜSS – Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3304 f., je m.w.H.).
10 - 5.2.Zwar trat das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil R 21 52 vom
11 - Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht mehr eingetreten werden." 5.4.An dieser Situation hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Für das streitberufene Gericht ist weder ersichtlich noch gelingt es dem Beschwerdeführer darzulegen, ob und wie sich der Lebenssachverhalt oder die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit des "D." verändert haben soll. Der vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachte, streitige Anspruch betreffend Erschliessung "D." ist identisch mit der bereits rechtskräftig beurteilten Sache in den Entscheiden VGU R 21 52 und U 22 3. Mit dem Beschwerdeführer und der Gemeinde B._____ stehen sich die gleichen Parteien gegenüber, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen des gleichen Sachverhalts ("D.") die gleichen Rechtsgründe (Erschliessung und Unterhalt) geltend macht. Die Anspruchsidentität ist vorliegend offensichtlich zu bejahen. Insbesondere sind auch keine Revisionsgründe gemäss Art. 67 VRG ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer erneuten Beurteilung einer bereits rechtskräftig beurteilten Angelegenheit und somit auch keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die vorliegende Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 6.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst wenn es sich vorliegend nicht um eine res iudicata handeln würde, auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. 6.1.Wie bereits zuvor in E.2.1 ausgeführt, geht es dem Beschwerdeführer im Kern um eine Entschädigung für den Unterhalt des "D." im Umfang von CHF 37'840.-- (gemäss Antrag an die Gemeinde vom 17. Januar 2023, vgl. Bf-act. 2). Er fordert von der Gemeinde also in erster Linie die Leistung einer Geldzahlung. Die Uneinigkeit darüber, ob diese geschuldet
12 - ist oder nicht, begründen die Parteien dahingehend, dass die Gemeinde erschliessungs- und unterhaltspflichtig ist oder eben nicht. Das Feststellungsbegehren betreffend den zu Unrecht nicht erlassenen Nichteintretensentscheid zielt somit eigentlich auf den Erlass einer Verfügung durch die Gemeinde betreffend die Feststellung des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) einer Unterhaltspflicht betreffend den "D._____" ab. 6.2.In prozessualer Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass – wie das im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte – Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär sind. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Gestaltungs- oder Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (vgl. etwa BGE 137 II 199 E.6.5, 126 II 300 E.2b/c; Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E.1.3.2; VGU R 23 35 vom 3. September 2024 E.2.2, V 14 7 vom 17. März 2015 E.4b). Begehren und Anträge auf (geldwerte) Leistungen sind demnach vorrangig und prioritär in einem Klageverfahren – sei es beim Zivilrichter oder beim Verwaltungsgericht – zu stellen (VGU U 16 62 vom 15. Dezember 2016 E.2 m.H.a. BESSENICH/BOPP in SUTTER-SOMM, HASENBÖHLER, LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 88 ZPO S. 797, zur Subsidiarität der Feststellungsklage; JAAG, in GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 83, III. Klagearten N 8 S. 1184 und N 10 S. 1185). 6.3.Die beiden Urteilsvoraussetzungen der Betroffenheit und eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 50 VRG gelten selbstverständlich auch für die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG. Fehlt es schon an diesen
13 - formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde, mangelt es dem Beschwerdeführer bereits an der erforderlichen Anfechtungslegitimation für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Am Rechtsschutzinteresse nach Art. 50 VRG fehlt es dem Beschwerdeführer bereits dann, wenn er direkt ein Leistungsbegehren z.B. auf eine konkret quantifizierte Geldforderung hätte stellen können, anstatt sich mit einem für ihn letztlich nutzlosen Feststellungsbegehren begnügen zu müssen (vgl. zum Ganzen VGU U 16 62 vom 15. Dezember 2016 E.3a m.H.a. BGE 137 I 23 E.1.3.1; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, a.a.O., § 21 N 24; GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 28 N 13; DONATSCH in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 63 N 6; SEILER in: SEILER/WERDT/GÜNGERICH [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 89 N 33). 6.4.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat den Streitgegenstand von sich aus auf das Feststellungsbegehren, wonach die Gemeinde in unzulässigerweise keinen Nichteintretensentscheid gefällt habe, beschränkt, was aber aufgrund der Subsidiarität nicht zulässig und auch nicht zielführend ist. Ein Leistungsbegehren in Form einer Klage auf Entschädigung für den Unterhalt des "D._____" im Umfang von CHF 37'840.-- geht dem Feststellungsbegehren vor. Mit einer blossen Feststellung, dass die Gemeinde in unzulässiger Weise keinen Nichteintretensentscheid erlassen hat, ebenso wie mit dem Eventualbegehren auf Rückweisung zwecks Fällung eines Nichteintretensentscheides, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Interessen zu wahren. Ein schutzwürdiges Interesse an einem Nichteintretensentscheid liegt nicht vor. Somit kann auch deshalb auf die Beschwerde bereits aus rein prozessrechtlichen Gründen nicht eingetreten werden.
14 - 7.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt. 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings gerechtfertigt, der obsiegenden Beschwerdegegnerin in Abweichung des Grundsatzes von Art. 78 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.-- zuzusprechen. Ihr entstand ein vom Beschwerdeführer vermeidbarer Aufwand, verursacht durch die unnötige Ergreifung des (aussichtslosen) Rechtsmittels (vgl. zum Ganzen VGU U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.3.2). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF302.-- zusammenCHF2'302.-- gehen zulasten von A.. 3.A. hat die Gemeinde B._____ pauschal mit CHF 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen.
15 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_76/2025 vom 13. Juni 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]