VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 23 5
5. Kammer
EinzelrichterMeisser
Aktuar ad hocGees
URTEIL
vom 20. Februar 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrensrecht (Wiedererwägung)
-
2 -
I. Sachverhalt:
1.Mit Urteil U 22 3 vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden die Beschwerde von A._____ betreffend
Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung) ab, soweit es darauf eintrat
(Dispositiv-Ziff. 1). Es verneinte dabei eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde B.. Das
Verwaltungsgericht erlegte A. Gerichtskosten von total
CHF 2'266.—auf und sprach der Gemeinde B._____ eine
aussergerichtliche Entschädigung von pauschal CHF 500.-- zu
(Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.Mit Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte A._____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Dispositiv-Ziff. 2 und 3
des VGU U 22 3 vom 29. August 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und
ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 2'266.-- sowie der
Parteientschädigung an die Gemeinde B._____ von CHF 500.-- zu
befreien. Er ersuchte zudem um Erlassung eines Mahnstopps der bereits
in Rechnung gestellten Verfahrenskosten von CHF 2'266.--. Begründend
machte er geltend, die Voraussetzungen für die Wiedererwägung des
VGU U 22 3 seien erfüllt. So hätte die Gemeinde B._____ die Beschwerde
vermeiden können, wenn sie die verlangte Auskunft betreffend «C.»
in B. rechtzeitig beantwortet hätte. Die Gemeinde B._____ habe
adäquat kausal das eingelegte Rechtsmittelverfahren verursacht, indem
sie erst im Verfahren der Rechtsverweigerung das Anliegen beantwortet
habe. Hätte sie ihre öffentlich-rechtliche Pflicht zur Beantwortung von
Anliegen von Bürgern der Gemeinde erfüllt, wären ihm keine Gerichts- und
Anwaltskosten entstanden. Demnach seien die Gerichtskosten
wiedererwägungsweise dem Staat aufzuerlegen sowie die
Parteientschädigung zu Gunsten der Gemeinde aufzuheben.
-
3 -
3.Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 beantragte die Gemeinde B._____
(Beschwerdegegnerin), auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Begründend
führte sie aus, es bestünde kein Grund zur Wiedererwägung des Urteils
U 22 3 im Kostenpunkt. Aufgrund dessen Rechtskraft sei eine
Wiedererwägung des Kostenentscheids nur unter den Voraussetzungen
von Art. 24 und 25 VRG möglich. Dabei sei die Entscheidbehörde zur
Wiedererwägung nur verpflichtet, wenn zwingende, gesetzlich
vorgesehene Gründe wie der Widerruf oder die Revision geltend gemacht
würden. Der Gesuchsteller mache keinen einzigen solchen Grund geltend,
sondern kritisiere lediglich den Kostenentscheid. Dies hätte er mit
Beschwerde an das Bundesgericht machen müssen, wenn er damit nicht
einverstanden gewesen wäre. Nun habe er sich die Rechtskraft des Urteils
entgegenhalten zu lassen.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob
wiedererwägungsweise auf den Kostenentscheid des VGU U 22 3 vom
- August 2022 (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) zurückzukommen ist. Nicht
angefochten und somit nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die
Dispositiv-Ziff. 1, worin die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten wurde. Eingangs ist festzuhalten, dass das Urteil VGU 22 3
vom 29. August 2022 unbestritten und unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist.
1.2.Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR
173.000) und Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet der zuständige
Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet
ist. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
- 4 -
(vgl. E.2 und zusammenfassend E.3), weshalb der Vorsitzende der 5.
Kammer als Einzelrichter zuständig ist.
2.1.Nach Art. 24 VRG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um
Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen (Abs. 1). Die
Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur
verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden
(Abs. 2). Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass das VGU U 22 3
vom 29. August 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zu
prüfen bleibt damit, ob plausible Gründe für einen Widerruf seitens des
Beschwerdeführers zumindest glaubhaft vorgebracht werden konnten.
Dies trifft hier nicht zu. Im vorliegenden Fall hat sich nämlich weder die
Sach- noch die Rechtslage geändert. Es sind deshalb auch keine Gründe
für einen Widerruf ersichtlich oder gegeben. Für das streitberufene Gericht
besteht folgerichtig auch keine Verpflichtung, den Kostenentscheid in
Wiedererwägung zu ziehen. Die von der Lehre und Rechtsprechung für
einen Widerruf geforderten Voraussetzungen – wie namentlich, dass sich
die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert hätten oder
der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, welche ihm zuvor
selbst nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung ihm damals
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder gar keine Veranlassung
bestand (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Aufl., Zürich/St. Gallen 2020 Rz. 1272 f.; BGE 138 I 61 E.4.3 und E.4.5,
120 Ib 42 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_229/2021 vom 5.
November 2021 E.2.1, 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E.5.2.1,
2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E.2.1) – sind durch den
Beschwerdeführer mitnichten erfüllt worden (vgl. E.2.2, hiernach).
2.2.Zur Begründung des Antrags um Wiedererwägung vom 17. Januar 2023
machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte das Verfahren U 22 3 vermeiden können, wenn sie rechtzeitig
- 5 -
Auskunft erteilt hätte. Da sie erst im Rechtsverweigerungsverfahren das
Anliegen beantwortet habe, habe sie adäquat kausal das Verfahren und
damit die Gerichts- sowie Anwaltskosten verursacht (vgl. Antrag auf
Wiedererwägung vom 17. Januar 2023, S. 1). Diesen Ausführungen kann
nicht gefolgt werden, zumal sie keine Gründe für einen Widerruf i.S.v. Art.
25 VRG glaubhaft machen, geschweige denn überhaupt als Gründe für
einen Widerruf geltend gemacht wurden. Diese Vorbringen zum
Kostenentscheid hätten nämlich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2023 ausführte – mit Beschwerde
an das Bundesgericht geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden
Fall wurden offensichtlich keine Gründe für einen Widerruf i.S.v. Art. 25
VRG glaubhaft geltend gemacht, womit dessen Voraussetzungen nicht
gegeben sind. Folglich besteht auch kein Anlass, den Kostenentscheid in
Wiedererwägung (Art. 24 VRG) zu ziehen. Es bleibt anzumerken, dass
auch eine Revision (Art. 67 VRG) des VGU U 22 3 vom 29. August 2022
nicht in Frage kommt. Eine solche wurde ebenfalls weder beantragt noch
drängt sich eine solche offensichtlich auf. Diese wäre – selbst wenn
Revisionsgründe ersichtlich wären – zudem wohl verspätet. Ein
Revisionsgesuch wäre nämlich gemäss Art. 67 Abs. 2 VRG innert 90
Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes einzureichen. Die Mitteilung
des VGU U 22 3 vom 29. August 2022 erfolgte bereits am 14. September
3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mangels glaubhaft
gemachter Widerrufsgründe gemäss Art. 25 VRG kein Rechtsanspruch
auf eine Wiedererwägung i.S.v. Art. 24 VRG besteht. Der Antrag auf
Wiedererwägung resp. die vorliegende Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt
auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers.
- 6 -
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung
zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2
VRG). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt,
von diesem Grundsatz abzuweichen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr vonCHF500.--
- und den Kanzleiauslagen vonCHF158.--
zusammenCHF658.--
gehen zulasten von A._____.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilung]