VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 42
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 15. Mai 2023 erhoben A._____ und O._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Staatshaftungsklage gegen den Kanton Graubünden resp. die Gemeinde D.. In formeller Hinsicht machten sie zudem gegen C. als Mitglied des Richterkollegiums der P.. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sowie gegen den Verwaltungsrichter B. einen Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. b VRG sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Begründend führten die Gesuchsteller im Wesentlichen an, dass sie vom Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund gegen C._____ erst Ende September 2022 erfahren hätten. Die Gemeinde D._____ sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Q._____ (Landschaftsschutzzone) von Rechtsanwalt R._____ aus AB._____ vertreten worden, der wie C._____ aktuell Aktivmitglied des E._____ sei, was auf eine besonders intensive Freundschaft der beiden schliessen lasse. Diese äussere Gegebenheit begründe zweifelsfrei den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit des Verwaltungsrichters. Im Weiteren sei Rechtsanwalt R._____ aktuell Vorstandsmitglied (Kassier) der F._____ und C._____ Gönner des G.. Die beiden Gesellschaften hätten 2021 fusioniert, so dass auch dies bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit erwecke. Schliesslich handle es sich beim Verwaltungsrichter um einen ehemaligen Politiker der S., der in diesen Netzwerken vernetzt sei. Der vormalige Vertreter der Gemeinde D., Rechtsanwalt T., sei zudem nur vorgeschoben worden, damit die Verbindung zum Mitinhaber der Kanzleigemeinschaft V., U., ebenfalls ehemaliger S.-Politiker, AC. und vieles mehr, nicht sofort auffalle. Zudem sei Rechtsanwalt T._____ Mitglied des H., in welchem der Mitinhaber der Kanzleigemeinschaft, W., der Präsident sei. Überdies hätten die Rechtsanwälte W._____ und T._____ die Stiftung
3 - I._____ in Chur gegründet. Der Vater von Rechtsanwalt W., U., sei zudem – wie auch C.– seit Jahrzehnten in der J. aktiv. Schliesslich sei auch der im Verfahren der Landschaftsschutzzone noch aktive Gemeindepräsident von D., K., ebenfalls seit Jahrzehnten in der S._____ aktiv und mit U._____ gut befreundet. K._____ habe mit U._____ sowohl freundschaftlich, als auch politisch und geschäftlich über Jahrzehnte hinweg zu tun gehabt. Trotz all diesen freundschaftlichen Verbindungen sei C._____ rechtswidrigerweise nicht in den Ausstand getreten und habe zudem in seiner Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren X._____ (Rechtsverweigerung) zu Unrecht behauptet, dass keine Ausstandsgründe vorlägen. Der Verwaltungsrichter habe aber in den Ausstand zu treten resp. besser komplett vom Verwaltungsgericht suspendiert zu werden. A._____ und O._____ machen weiter auch Ausstandsgründe gegen B._____ geltend. Die Beschwerdegegnerin (Anm. des Gerichts: Gemeinde D.) sei in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Beschwerdeführer (Anm. des Gerichts: A.) von 2019 bis 2022 durch Rechtsanwalt T._____ (Büro W., Mitglied S. und Chef H._____ Chur) vertreten gewesen. In der Rechtsstreitigkeit betreffend Landschaftsschutzzone habe sodann zielgerichtet ein Anwaltswechsel zu Rechtsanwalt R._____ stattgefunden. Dieser sei wie der Verwaltungs- richter C._____ Mitglied des E.. Im vorliegenden Verfahren lasse sich die Beschwerdegegnerin nun einfachheitshalber von Rechtsanwalt T. vertreten, obwohl seit 2022 im Verfahren vor Verwaltungsgericht Q._____ durch Rechtsanwalt R._____ vertreten (rechtshängiges Beschwerdeverfahren am Bundesgericht N.). Damit sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dadurch den Verwaltungs- richter C. bei der Beurteilung der Beschwerde vom 7. Oktober 2022 (Anm. des Gerichts: Verfahren Y._____ betr. Baugesuch BAB), im
4 - Spruchkörper haben wolle. Auch zwischen Verwaltungsrichter B._____ und dem aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt T., liege eine Freundschaft vor. So sei T. Büropartner von W., beide seien zudem in der Stiftung I. in Chur tätig. B._____ sei zudem Mitglied des E._____ Chur, der zugleich Pate des E._____ sei, und sich an derselben Adresse befinde wie der H._____ (Präsident W.). W. und B._____ seien von 2005 bis 2015 Vorstandsmitglieder des L._____ Chur gewesen, dessen Zweck die Pflege der Freundschaft seiner Mitglieder beinhalte. Somit stünde auch Rechtsanwalt T._____ in einem viel zu freundschaftlichen Verhältnis (via Büropartner) zum Verwaltungsrichter B.. B. sei im Weiteren früher an derselben Adresse wie die Kanzleigemeinschaft V._____ als Anwalt tätig gewesen. Ausserdem habe B._____ wohl an der Uni AD._____ Vorlesungen gehalten, als Rechtsanwalt T._____ dort gerade sein Studium begonnen habe. Weiter sei auch B._____ als Churer Gemeinderat aktiv gewesen, kurz bevor dies auch W._____ (S.) gewesen sei. Es erstaune wenig, dass auch der Gemeinde- vorstandsstellvertreter, M. (S.), im E. Mitglied sei. Schliesslich müssten die beiden genannten Richter noch darüber aufklären, dass sie in einer Freimaurerloge aktiv seien. Auch B._____ habe im Verfahren X._____ vorsätzlich falsche Angaben bezüglich Ausstandsgründe gemacht. Den Gesuchstellern seien keine Kosten aufzuerlegen, da die genannten Richter von sich selbst aus hätten in den Ausstand treten müssen. 2.In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte B._____ (nachfolgend Gesuchsgegner 1), es sei dem Ausstandsbegehren kostenfällig nicht stattzugeben. Die vorgebrachten Recherchen und Mutmassungen seien unzutreffend und führten zu keinerlei Ausstandsgründen gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG.
5 - 3.Am 14. Juni 2023 beantragte C._____ (nachfolgend Gesuchsgegner 2) die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne. 4.Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 verzichteten die Gesuchsteller auf die Erstattung einer Replik. Die beiden Richter hätten betreffend die vorgebrachten Fakten nicht einen einzigen Gegenbeweis erbracht oder mit einem Gegenargument belegt, warum diese unzutreffend sein sollten. Die Kosten des Ausstandsverfahrens seien deshalb den beiden Richtern anzulasten. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung des streitigen Ausstandes zuständig (Art. 6c Abs. 1 lit. a VRG). Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Dieselbe Vorschrift enthält Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000), wonach die oder der zuständige Vorsitzende bei solchen (klaren) Fällen in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Die Beantwortung der Rechtsfrage (Vorliegen eines offensichtlich begründeten bzw. unbegründeten Ausstandsgesuchs) fällt somit auch in den Kompetenz- und Spruchbereich des Einzelrichters, weshalb weder eine Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; Regelfall) noch eine Fünfer- Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) für die Gesuchsbeurteilung erforderlich ist. 1.2.Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert 10 Tagen seit Kenntnis geltend machen, dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 6b Abs. 3 VRG). Vorliegend haben die
6 - Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U Z._____ am 15. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und dabei auch den Ausstand der Gesuchsgegner 1 und 2 beantragt. Damit ist auf das fristgerecht geltend gemachte Ausstands- gesuch einzutreten. 2.Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sind heikel zu beurteilen; diese sind im Grunde gar nicht beweisbar. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es muss gewährleistet werden, dass der Prozess aus Sicht aller
7 - Betroffenen als offen erscheint (BGE 141 IV 178 E.3.2.1, 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, je mit Hinweisen). Art. 191c BV hält unmissverständlich fest, dass die richterlichen Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Ein Richter tritt gemäss Art. 6a VRG von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand, wenn einer der in Abs. 1 lit. a-e genannten Ausstandsgründe vorliegen, oder wenn er aufgrund anderer Umstände als befangen erscheint (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG). Art. 6a VRG gewährleistet das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.1.Die Gesuchsteller stützen ihr Ausstandsbegehren auf Art. 6a Abs. 1 lit. b VRG ab, wonach ein Richter in Verfahren in den Ausstand zu treten hat, in denen sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind. Als nahestehende Personen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV kommen auch die Rechtsvertreter der Parteien, deren Büropartner oder Vorgesetzte infrage (BGE 139 I 121 E.5.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: EHREN- ZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/SCHWEIZER [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen/Genf 2023, Art. 30 Rz. 33). Die Gesuchsteller begründen das Ausstandsbegehren gegen C._____ im Wesentlichen mit dessen Mitgliedschaften im E., der S., der J., als Gönner des G., als ehemaliger Politiker im Grossen Rat des Kantons Graubünden, und der damit einhergehenden "mit Sicherheit besonders intensiven und qualitativ guten Freundschaft" mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt R.. Zudem führen sie die "Verbindung" mit U. an, ebenfalls Mitglied der J._____ und Mitinhaber der Kanzleigemeinschaft V., in der auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, T., tätig ist. Im Weiteren
8 - wird die Mitgliedschaft der in der Kanzleigemeinschaft tätigen Rechts- anwälte W._____ und T._____ im H._____ und in der Stiftung I._____ in Chur angeführt. Und schliesslich auch auf dieselbe Parteiangehörigkeit des ehemaligen Gemeindepräsidenten K._____ und dessen Freundschaft mit U._____ verwiesen. 2.2.Besondere Gegebenheiten namentlich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter, die den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen vermögen und zu dessen Ausstand führen, können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches als auch auf ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. Gemäss Rechtsprechung kann in derartigen Verhältnissen eine Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine solche Voreingenommenheit wird bejaht, wenn die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.Richter können und müssen sich nicht jeder sozialen Wirklichkeit und gesellschaftlicher Integration entziehen (BGE 144 I 159 E.4.4). Mit Blick auf die Unparteilichkeit ist entscheidend, ob eine Beziehungsnähe das sozial Übliche übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, den Richter in seiner Entscheidung zu beeinflussen und damit den Anschein der Parteilichkeit zu begründen (BGE 139 I 121 E.5.1, 133 I 1 E.5.2). Die blosse gemeinsame Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einem grossen Verein, eine blosse Bekanntschaft (z.B. aus der gemeinsamen Studienzeit) oder ein Duzverhältnis reichen nicht ohne Weiteres aus (BGE 144 I 159 E.4.4, 138 I 1 E.2.4). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die blosse Mitgliedschaft in einem Verband oder einer politischen
9 - Partei, welche sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene regelmässig gar eine faktische Wahlvoraussetzung darstellt, alleine nicht ausreicht, um an der Unbefangenheit des Richters zu zweifeln, weil von der Gerichtsperson die erforderliche Instanz erwartet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_460/2012 vom 25. September 2012 E.3.2). Das Bundesgericht anerkennt dieses Spannungsfeld (BGE 143 I 211 E.3.4), sieht darin aber keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E.3.4). Dasselbe gilt auch für die Verbundenheit mit sonstigen ideellen Vereinigungen, wie z.B. der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (STEINMANN/ SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 30 Rz. 25 und 29). Auch blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befangenheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Ausstandsgrundes (vgl. BGE 139 I 121 E.5.1 und 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E.4.2.2 mit weiteren Hinweisen). So begründete die blosse Kollegialität unter Gerichts- mitgliedern im Falle einer Beschwerde eines Anwalts, der zuvor nebenamtlicher Bundesrichter war, keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 141 I 78 E.3.3). Gemäss Rechtsprechung lässt auch eine langjährige Büropartnerschaft nicht auf eine Freundschaft schliessen, die per se ausstandsbegründend wäre. Ebenso wenig Einladungen zu Geburtstagen und anderen Anlässen, die in diesem Kontext üblich sind. Überdies stellt auch der Umstand, dass sich ein Richter mit Freunden – darunter z.B. auch mit dem Rechtsanwalt einer beschwerdeführerischen Partei – regelmässig zu sportlicher Tätigkeit und Abendessen trifft, noch kein zwingender ausstandsbegründender Umstand dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E.4.4 mit weiteren Hinweisen). Eine ausstandsbegründende Freundschaft nahm das Bundesgericht hingegen bei einem Richter und einem Rechtsvertreter an, die nebst der Wahrung der gemeinsamen Büroaktivitäten an
10 - gemeinsamen Freizeitaktivitäten teilgenommen und zusammen wiederholt Urlaub verbracht hatten (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E.4.5 ff.). 3.1.Das Ausstandsbegehren betreffend C._____ ist mit dessen Austritt aus dem Verwaltungsgericht, womit er auch nicht mehr Teil des Spruchkörpers betreffend die Beurteilung der Beschwerde vom 15. Mai 2023 und der Beschwerde vom 7. Oktober 2022 sein kann, gegenstandslos geworden. Überdies wäre das Ausstandsgesuch gegen C._____ offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen bezüglich B._____ ergibt. 3.2.Die Gesuchsteller begründen das Ausstandsbegehren gegen B._____ im Wesentlichen mit der "Freundschaft" zum Vertreter der Beschwerde- gegnerin, Rechtsanwalt T._____ (Kanzleigemeinschaft V.; Tätigkeit für I.); aufgrund der Mitgliedschaft von B._____ im E._____ Chur und dessen Verbindung zum E._____ sowie der gemeinsamen Adresse wie der H.; der ehemaligen gemeinsamen Tätigkeit von B. und W._____ als Vorstandsmitglieder des L._____ Chur, der ehemaligen anwaltlichen Tätigkeit von B._____ an derselben Adresse wie die Kanzleigemeinschaft, wodurch Rechtsanwalt T._____ mittelbar in einem zu nahen freundschaftlichen Verhältnis zum Verwaltungsrichter stehe. Vorliegend gilt es, unter Verweis auf die Kasuistik und unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall, zu beurteilen, ob der Anschein einer ausstandsbegründenden Freundschaft des Verwaltungsrichters zum Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin vorliegt. 3.3.Es stellt sich vorliegend die Frage, ob von Art. 6a Abs. 1 lit. b VRG ("sonst am Verfahren beteiligten Person") auch Rechtsvertreter erfasst sind. Dagegen spricht die Praktikabilität im Kanton Graubünden bzw. im kleinräumigen Raum Chur. Denn in der Praxis kommt es häufig vor, dass
11 - sich Richter und Anwalt kennen. Sie können z.B. gemeinsam die Schule besucht oder studiert haben, Mitglied derselben politischen Partei, Vereinen, etc. sein, zu einem Zeitpunkt in ihrer Karriere einmal Kollegen gewesen sein oder auch denselben Hobbys nachgehen. Solche banalen Situationen reichen gemäss Bundesgericht jedenfalls nicht aus, um einen Ablehnungsgrund darzustellen (BGE 138 I 1 E.2.4). 3.4.Die Mitgliedschaft von B._____ und des Büropartners des gegnerischen Rechtsvertreters T., W., sowie des Gemeinde- vorstandsstellvertreters der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren (U Z.) im E. und angeblich in anderen Vereinen begründet nach Auffassung des Einzelrichters unter Berücksichtigung der Rechtsprechung noch keine besondere, ausstandsbegründende Freundschaft; ebenso nicht, dass B._____ angeblich an der Uni AD._____ Vorlesungen gehalten hat, als Rechtsanwalt T._____ dort studierte. Ebensowenig führte der Umstand, dass B._____ als auch C._____ angeblich Freimaurer seien (AA.), zum Vorliegen eines Ausstandgrundes gemäss Art. 6a VRG. 3.5.Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Anschein einer über blosse Kollegialität hinausgehende Freundschaft zwischen C. resp. B._____ und Rechtsanwalt T._____ zu erwecken vermögen. Somit ist das Ausstandsbegehren gegen C._____ aufgrund Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben und das Ausstands- begehren gegen B._____ als unbegründet abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von CHF 500.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gesuchsteller.
12 - III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.1.Das Ausstandsbegehren gegen C._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2.Das Ausstandsbegehren gegen B._____ wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF314.00 zusammenCHF814.00 gehen zulasten von A._____ und O._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]