VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 38 4. Kammer VorsitzRighetti RichterInBrun und Audétat Aktuarin ad hoc Fuchs URTEIL vom 12. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Bosshard, Beschwerdeführerin gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Amtliche Bewertung/Schätzung
2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, Alleineigentümerin des Mehrfamilienhauses B., Parzelle Nr. F. ([...]), inkl. Autounterstand, Parzelle Nr. G., in C., nahm im Jahr 2015 an der Liegenschaft diverse Renovationsarbeiten vor. Aufgrund der gemachten Investitionen wandte sie sich an die Gebäudeversicherung (GVG GR) mit dem Ersuchen um Anpassung der Versicherungssumme. Im Rahmen der gemeindeinternen Revisionsbewertung der Gemeinde C._____ wurde das Amt für Immobilienbewertung (AIB) darauf aufmerksam, dass das Grundstück Nr. F._____ der A._____ AG aufgrund der Renovation neu zu bewerten sei, weshalb das AIB dies dann auch von Amtes wegen tat. Das AIB bewertete die Liegenschaft mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 neu mit einem Verkehrswert von CHF 6.5 Mio. Für die Vornahme der Bewertung stellte das AIB der A._____ AG eine Gebühr von CHF 7'287.50 in Rechnung. 2.Gegen die Bewertungsverfügung vom 14. Oktober 2022 erhob die A._____ AG, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates D., am 11. November 2022 Einsprache beim AIB. Sie beantragte, es sei auf die Bewertungsgebühr zu verzichten; eventualiter seien die Kosten und der Zeitaufwand für die Schätzung im Detail nachzuweisen; subeventualiter sei eine Gebühr von max. CHF 1'600.-- zu erheben. Zur Begründung führte die A. AG an, dass die Bewertungsgebühr in Höhe von CHF 7'287.50 viel zu hoch sei, zumal eine solche Schätzung minimalen Aufwand benötige und der fiktive (amtlich) ermittelte Wert massiv vom Marktwert abweiche. Sollte die obligatorische Gebäudeversicherung diesen Wert übernehmen, sei das Gebäude deutlich unterversichert.
3 - 3.Nach (erfolglosem) Mailverkehr zwischen der A._____ AG und dem AIB zur einvernehmlichen Klärung der Sache legte der Amtsleiter E._____ den Sachverhalt und die rechtliche Lage mit Schreiben vom 30. Januar 2023 für die A._____ AG genau dar mit der Bitte um Stellungnahme bis zum
4 - Eigentümern vorgenommen werde, während dies bei Grundstücken der Eidgenossenschaft nur auf Antrag erfolge. Ihr sei auch kein anderer Kanton bekannt, der bei der Anpassung der Versicherungssumme Gebühren in Höhe des Mehrfachen der Jahresprämie verlange. Diese bisherige Praxis sei nicht gesetzeskonform. Durch das AIB liege eine Ermessensunterschreitung vor. Die A._____ AG reiche aus diesem Grunde – vorbehalten eines allfälligen Irrtums – Aufsichtsbeschwerde gegen E._____ ein. 8.Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2023 wies das AIB die Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde, ab. Die der Gebühr zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bewegten sich im Rahmen der von der Regierung eingeräumten Gesetzesdelegation, weshalb die Rüge der Gesetzeswidrigkeit der Verordnung unsachlich und abzuweisen sei. Auch liege kein Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vor. Der Gesetzgeber habe durch die Verordnungsbestimmung pauschalisiert und damit bewusst auf Differenzierungen zugunsten des Rechtsgleichheitsgebots verzichtet. Im Übrigen habe die A._____ AG ihre Rüge betreffend rechtsungleiche Behandlung nicht genügend substantiiert, weshalb nicht darauf eingetreten werde. 9.Gegen den Einspracheentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2023 aufzuheben und auf jegliche Gebühren zu verzichten; eventualiter sei die Gebühr auf CHF 1'600.-- zu reduzieren; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es seien die Kosten angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AIB (nachfolgend: Beschwerdegegner). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des
5 - rechtlichen Gehörs aufgrund der in ihrem letzten Schreiben an den Beschwerdegegner und das DFG unbeantwortet gelassenen Fragen sowie der fehlenden nachvollziehbaren Berechnung der Gebühr. Überdies mangle es an einer rechtlichen Grundlage für die rechtskonforme Berechnung möglicher Gebühren. Der in der Verordnung vorgesehenen Berechnung liege ein linearer Gebührentarif zugrunde, während das Gesetz einen degressiven Gebührentarif vorschreibe. Der starre Promillesatz verletze sodann das Äquivalenzprinzip. 10.Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
8 - 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner für die Liegenschaftsbewertung eine Gebühr in Höhe von CHF 7'287.50 festsetzen durfte. In diesem Zusammenhang ist überdies zu klären, ob die Erhebung der Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Insbesondere Art. 37 VAIB ist auf seine Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die rechnungsbegründende Bewertungsverfügung vom 14. Oktober 2022 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1) moniert, ist vorliegend nicht darauf einzutreten, da lediglich der Einspracheentscheid Anfechtungsobjekt ist. Bei Erhebung der Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E.3.2.1). 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – ist dessen mögliche Verletzung als Erstes zu prüfen (BGE 142 II 218 E.2.8.1). Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, der Beschwerdegegner habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die im Schreiben vom 22. März 2023 gestellten Fragen (Bg-act. 10 = beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) nicht beantwortet und stattdessen einfach den Einspracheentscheid gefällt habe. Überdies liesse sich der Rechnung vom 14. Oktober 2022 nicht entnehmen, wie der Betrag von CHF 7'287.50 zustande gekommen sei. 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren
9 - Entscheid zu begründen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Dies heisst nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (BGE 133 III 439 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2009 vom 28. August 2009 E.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.2.2). 3.3.Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Rechnung vom
10 - Kantonen für die Schätzung eine Gebühr erhebt, ist doch eine Versicherung ohne Schätzung gar nicht möglich?" usw. – nur der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber zu beantworten. Dem Beschwerdegegner kann folglich kein Vorwurf gemacht werden, dass er im Anschluss an das beschwerdeführerische Schreiben den anfechtbaren Einspracheentscheid erlassen hat, in welchem er diejenigen Fragen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen, so weit wie möglich beantwortet hat. Der Beschwerdegegner hat somit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Form der Begründung seines Entscheides unter Angabe der wesentlichen Gesichtspunkte, von denen er sich in seiner Entscheidfindung hat leiten lassen, genüge getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die herangezogenen Rechtsgrundlagen – IBG und VAIB – für die Berechnung und Festsetzung der Gebühr nicht ausreichen. Vorab ist kurz auf die rechtliche Qualifikation des erhobenen Betrages von CHF 7'287.50 einzugehen. Die rechtliche Qualifikation der öffentlichen Abgabe ist insofern von Bedeutung, als dass an das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen sind und verschiedene Bemessungsgrundsätze zur Anwendung gelangen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 582). Im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IBG haben die Abgabepflichtigen eine Gebühr als Gegenleistung für die vorgenommene Immobilienbewertung zu entrichten. Es handelt sich somit bei dem strittigen Betrag von CHF 7'287.50 um eine Kausalabgabe in Gestalt einer Verwaltungsgebühr. 4.2.Bei der Überprüfung von Erlassen ist zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle zu unterscheiden. Sowohl das IBG als auch die VAIB sind in Kraft getreten, weshalb deren Anfechtung im Rahmen einer
11 - abstrakten Normenkontrolle nicht mehr möglich ist. Es ist daher im Nachfolgenden eine konkrete Normenkontrolle durchzuführen (zum Ganzen vgl. BGE 142 I 99 E.4.3.5; 136 I 49). Sollte sich der Rechtssatz als fehlerhaft erweisen, wird dieser im konkreten Fall nicht angewendet und die Gebührenrechnung aufgehoben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 373; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom
13 - Zürich 2021, S. 89). Die Verfassung des Kantons Graubünden verbietet eine solche Gesetzesdelegation nicht (PVG 2013 Nr. 2 E. 2b). Sodann ist die Delegationsnorm in Art. 16 Abs. 4 IBG zu erblicken, wonach die Regierung die Ansätze für Gebühren und die Gebührendegression aufgrund der Kostenrechnung festlegt. Die Regierung wird somit ermächtigt, die Gebühren festzulegen, wobei die erwähnte Bestimmung den delegierten Regelungsbereich genau und hinreichend bestimmt. Zuletzt sind Grundzüge der delegierten Materie im IBG umschrieben. Art. 17 Abs. 1 IBG regelt als Gegenstand die von den Eigentümern und Eigentümerinnen (Subjekt) zu entrichtenden Gebühren pro Bewertungsobjekt. Dabei legt es eine Gebühr in einem Umfang von CHF 150 bis 25'000.-- fest und konkretisiert in Abs. 2 derselben Bestimmung noch den maximal zulässigen Promilleansatz. So darf die Gebühr bei Investitionen bei Antragsbewertungen mit Bewertungspflicht (lit. b Ziff. 1) oder Revisionsbewertungen mit Investitionen (lit. b Ziff. 2) höchstens 1,7 Promille des aufgewendeten Betrages ausmachen. Die beanstandete Gebührenregelung legt damit die geschuldete Abgabe zum Vornherein rechtssatzmässig klar und für die Pflichtigen voraussehbar fest. Anhand dieser Vorgaben konkretisierte der Verordnungsgeber in Art. 37 VAIB die zu erhebenden Gebühren weiter. Es liegt folglich eine zulässige Gesetzesdelegation vor. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gesetzeskonform ist. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der in Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB vorgesehene fixe Ansatz von 1,4 Promille gegen die in Art. 16 Abs. 4 IBG vorgesehene Gebührendegression verstosse. Vielmehr handle es sich um einen linear verlaufenden Gebührentarif, was dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufe.
14 - 5.2.Art. 16 Abs. 4 IBG statuiert, dass die Regierung die Ansätze für die Gebühren und die Gebührendegression aufgrund einer Kostenrechnung festlegt. Das Gesetz schreibt somit vor, dass die Gebührenerhebung degressiv zu erfolgen hat, d.h. dass je höher der aufgewendete Betrag ist, desto geringer sollte die erhobene Gebühr sein. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 IBG geben weiter den Rahmen vor, in der sich die Gebühr zu bewegen hat: Die Gebühr hat zwischen CHF 150 und 25'000.-- zu liegen und beträgt für Investitionen bei Anträgen mit Bewertungspflicht und Revisionsbewertungen maximal 1,7 Promille. Entsprechend legte der Verordnungsgeber den Promilleansatz auf 1,4 Promille fest (Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB). Gemäss Art. 37 Abs. 2 VAIB wird für die Gebühren gemäss Abs. 1 ab einem Gebührenanteil von CHF 5'000.-- ein Rabatt von 25 % gewährt. Diese Rabattierung führt zwar dazu, dass der Gebührentarif für Investitionskosten bis ca. CHF 3.5 Mio. linear verläuft, darüber hinaus allerdings degressiv abfällt. Mit anderen Worten steigt die Gebührenhöhe bei niedrigen Investitionskosten unter CHF 3.5 Mio. schneller an als bei Investitionskosten über CHF 3.5 Mio. Mit der Rabattierung wird der bisherige lineare Anstieg derart abgeschwächt, sodass ein gesetzeskonformer degressiver Verlauf entsteht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bis zum Investitionsbetrag von CHF 3.5 Mio. ein fixer Promillebetrag vorgesehen ist, zumal Art. 16 Abs. 4 IBG der Regierung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch die Ansätze der Gebührendegression zu bestimmen. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung handelt es sich vorliegend um einen gesetzeskonformen degressiven Gebührentarif. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die erhobene Gebühr von CHF 7'287.50 gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verstosse. Insbesondere der starre Promillesatz von 1,4 Promille würde
15 - dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufen. Die Höhe der Kausalabgaben wird durch das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip begrenzt. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Abgaberecht und soll gewährleisten, dass die Höhe der Kausalabgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung bzw. des Vorteils steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E.3.4). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft – sog. nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers – oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs – sog. aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers – (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 vom
16 - 6.2.Das Kostendeckungsprinzip zielt darauf ab, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigt. Dabei ist praxisgemäss ein Gebührenüberschuss bis etwa 5% vertretbar. Der Gesetzgeber darf sogar festlegen, dass bestimmte Gebühren kostenunabhängig ausgestaltet sind und einen Mehrertrag abwerfen dürfen, sodass das Kostendeckungsprinzip nicht greift (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 654; siehe dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 21 und A 20 22 vom 7. September 2021 E.7.3 f.; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 137). So hielt das Bundesgericht fest, dass das Kostendeckungsprinzip generell für kostenabhängige Kausalabgaben gilt, für die keine (genügend bestimmte) formell- gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 180 E.3a.aa). 6.3.Gemäss Art. 16 Abs. 1 IBG werden die Kosten der amtlichen Bewertung durch Gebühren und Kosten gedeckt. Abs. 2 und Abs. 3 derselben Bestimmung nennen sodann die Kostenträger im Einzelnen. Nach Ansicht der Regierung des Kantons Graubünden würden mit dem Kosten- und Gebührenmodell im IBG und VAIB das Kostendeckungs- (Erträge entsprechen in etwa den Verwaltungskosten) und das Äquivalenzprinzip (kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung) besser umgesetzt; denn alternativ die Kosten nach Zeittarif zu verrechnen, wäre aufwendiger und würde diejenigen Grundeigentümer, die weiter entfernt vom Bewertungsbüro liegen, mit hohen Anfahrtskosten ungerechtfertigt belasten (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016- 2017, S. 443, S. 459). 6.4.Die degressiven Prozentsätze rechtfertigen sich mit Blick auf die Natur der erhobenen Abgabe als Verwaltungsgebühr. Gerade das Kostendeckungs-
17 - und das Äquivalenzprinzip können gebieten, die Gebühr nicht allein nach dem Interessenwert in Promille zu bestimmen, sondern diese in irgendeiner Form noch anderweitig sinnvoll zu begrenzen. Wird die Gebühr rabattiert, trägt dies – im Sinne des Anliegens der Beschwerdeführerin – dem Umstand Rechnung, dass es sich von einer gewissen Höhe der Investitionskosten an nicht mehr rechtfertigt, die Gebühr nach einem Promillesatz festzulegen, da dieser zu einer das Kostendeckungsprinzip sprengenden und mit der konkreten staatlichen Gegenleistung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Höhe der Abgabe führen könnte (vgl. BGE 126 I 180 E.3c.cc.). 6.5.Vorliegend geht es um eine Investition von CHF 5'750'000.00, wobei die amtliche Bewertung der einzelnen Posten mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ist weiter zu berücksichtigen, dass die von der Privatperson gezogenen Nutzen sich nicht nur auf die Festlegung der Gebäudeversicherungswerte beschränken, sondern auch privatrechtlicher Natur sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung zu tragen (BGE 130 III 225 E.2.3; in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass bei Gerichtsgebühren zum Beispiel der Streitwert eine massgebende Rolle spielt). Dem Gemeinwesen ist ferner nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte, wie dies hier der Fall ist, den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, ist die Belastung höchstens erst dann als unverhältnismässig zu werten, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt, was hier allerdings nicht der Fall ist (BGE 130 III 225 E.2.3 f.; siehe
18 - auch Urteil des Bundesgerichts 2P_286/2006 vom 27. Februar 2007 E.4.3; 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E.2.3 ff. insbesondere E.2.5 und 2.6). Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die Rechtsprechung sodann gesetzeskonform berechnete Gebühren auch dann als zulässig erachtet, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 08 192 vom 1. Mai 2009 E.5b/aa, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P_645/2004 vom
19 - an sich vermag keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zu begründen, da sowohl progressive als auch degressive Gebührentarife mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz vereinbar sind (TSCHANNEN//MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1633). 7.2.Die Beschwerdeführerin verkennt bei der von ihr angestellten weiteren interkantonalen Vergleichen, dass dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Abgaben belassen ist, sodass die Regelungen in den anderen Kantonen nicht massgebend sind. So kann der Gesetzgeber auch neue Abgaben kreieren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 649). Hinzu tritt, dass es sich beim IBG um ein kantonales Gesetz handelt, so dass aus rechtsstaatlichen und föderalistischen Gründen ausserkantonalen Gesetze keinen Einfluss haben können (siehe exemplarisch BGE 138 II 545, Regeste, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2016.00018 vom 21. Dezember 2016 E.3.5.1). 7.3.Auch der Vergleich mit anderen Grundstücksbesitzern, denen vermeintlich gar keine Gebühr für die Schätzung auferlegt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da jedenfalls (grundsätzlich) kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Mit anderen Worten: Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden wäre, gibt den betroffenen Personen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht resultieren, nämlich wenn die verglichenen Fälle in tatbestandserheblicher Hinsicht übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dies auch in Zukunft auf diese Weise zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2016 vom 14. März 2017 E.4.2; WALDMANN, a.a.O., Art. 8 N 42). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert
20 - dargelegt. Schliesslich dürfen einer Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom
21 - vorgenommene Veränderungen anzupassen (RÜEGG, in: Glaus/Honsell (Hrsg.), Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, St. Gallen/Zürich 2009, S. 177). Antragsbewertungen erfolgen hingegen in der Regel auf Antrag des Hauseigentümers. Dabei lösen bestimmte Tatbestände, wie bspw. die Vornahme wesentlicher Investitionen, Grundstücksteilungen oder Umwandlungen in Stockwerkeigentum etc., die Bewertungspflicht aus (Art. 11 Abs. 1 lit. a-c IBG). Als wesentliche Investitionen gelten Aus-, Um- und Erneuerungsbauten, die den wertvermehrenden Betrag pro Gebäude um mehr als CHF 100'000.-- erhöhen und mehr als 20 % des indexierten Neuwertes des Gebäudes beträgt oder wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude CHF 500'000.-- übersteigt (Art. 5 Abs. 1 lit. b VAIB). Wird in den genannten Fällen kein Gesuch um Bewertung trotz Bewertungspflicht eingereicht, erfolgt die Bewertung von Amtes wegen unter Erhebung der ordentlichen und zusätzlichen Kosten (Art. 11 Abs. 2 IBG). 8.3.Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin 2015 einige Renovierungsarbeiten an ihrer Liegenschaft vor. Diese lösten eine Antragspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a IBG aus, sodass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag betreffend Bewertung einzureichen, was sie in der Folge aber unterliess. Demnach liegt vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine Antragsbewertung vor. Wie der Beschwerdegegner zutreffend aufzuzeigen vermag, bringt der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 IBG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die darin enthaltene Regelung der Kostenverteilung nur auf Revisionsbewertungen Anwendung findet. Daher ist für die Kostenbeteiligung nicht Abs. 3 sondern Abs. 2 von Art. 16 IBG heranzuziehen, welcher sämtliche Kosten den Eigentümern und Eigentümerinnen auferlegt. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen würde, dass sie die GVG GR darum
22 - gebeten haben soll, eine neue Einschätzung betreffend Versicherungswert vorzunehmen, erfolgte eine Bewertung erstmals im Zuge der gemeindeweisen Revision durch den Beschwerdegegner. So deklarierte der Beschwerdegegner denn auch die vorgenommene Bewertung als "Antrag mit Bewertungspflicht" und nicht als Revisionsbewertung in der Bewertungsverfügung und zugehörigen Rechnung (siehe Bg-act. 1 und 2 = Bf-act. 1). 8.4.An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Immobilienbewertung aus unterschiedlichen Gründen erfolgen kann: So ermittelt das AIB für die Prämienberechnung der GVG GR die Neu- und Zeitwerte und für die Gemeinden und kantonale STV zwecks Steuerveranlagung Miet-, Ertrags- und Verkehrswerte der Gebäude. Eine Wertermittlung kann auch für Eigentümer zwecks Finanzierung oder Veräusserung der Liegenschaft erfolgen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016-2017, S. 437, S. 440). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Bewertung folglich nicht automatisch mit einer Neuberechnung der Versicherungsprämie einhergeht. Die Beschwerdeführerin geht somit in der Annahme fehl, die GVG GR habe die Bewertung in Auftrag gegeben, weshalb auch nur die dieser anfallenden Gebühren zu entrichten seien bzw. die GVG GR den Beschwerdegegner zu entschädigen habe. Wie erwähnt, nahm der Beschwerdegegner die Antragsbewertung nämlich anlässlich der gemeindeweisen Revision vor. Hierbei ermittelte er nicht nur der für die GVG GR notwendige Neu- und Zeitwert, sondern auch Miet-, Ertrags- und Verkehrswert. 8.5.Es lässt sich demnach festhalten, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um eine Antragsbewertung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IBG handelt, weshalb auch sämtliche Kosten für die vorgenommene Bewertung allein durch die Beschwerdeführerin zu
23 - tragen sind (Art. 16 Abs. 2 IBG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VAIB). Insofern erweisen sich die zu Art. 16 Abs. 3 IBG gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9.Im vorliegenden Fall wurden die Investitionskosten durch den Beschwerdegegner auf CHF 5'750'000.-- geschätzt. Anhand dieses aufgewendeten Betrages bestimmt sich die an den Beschwerdegegner zu entrichtende Gebühr: 1.4 Promille von CHF 5'750'000.-- ergeben eine Gebühr von CHF 8'050.--. Abzüglich des Rabattes von 25 % auf den Gebührenteil von CHF 5'000.-- ergibt sich eine Endgebühr von CHF 7'287.50. Die Berechnung des Beschwerdegegners erfolgte korrekt und gemäss den Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VAIB. Die Rechnung erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten, darunter eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00, zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF446.00
24 - zusammenCHF3'446.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_53/2024 vom 17. Juli 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]