Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2023 38
Entscheidungsdatum
12.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 38 4. Kammer VorsitzRighetti RichterInBrun und Audétat Aktuarin ad hoc Fuchs URTEIL vom 12. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Bosshard, Beschwerdeführerin gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Amtliche Bewertung/Schätzung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, Alleineigentümerin des Mehrfamilienhauses B., Parzelle Nr. F. ([...]), inkl. Autounterstand, Parzelle Nr. G., in C., nahm im Jahr 2015 an der Liegenschaft diverse Renovationsarbeiten vor. Aufgrund der gemachten Investitionen wandte sie sich an die Gebäudeversicherung (GVG GR) mit dem Ersuchen um Anpassung der Versicherungssumme. Im Rahmen der gemeindeinternen Revisionsbewertung der Gemeinde C._____ wurde das Amt für Immobilienbewertung (AIB) darauf aufmerksam, dass das Grundstück Nr. F._____ der A._____ AG aufgrund der Renovation neu zu bewerten sei, weshalb das AIB dies dann auch von Amtes wegen tat. Das AIB bewertete die Liegenschaft mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 neu mit einem Verkehrswert von CHF 6.5 Mio. Für die Vornahme der Bewertung stellte das AIB der A._____ AG eine Gebühr von CHF 7'287.50 in Rechnung. 2.Gegen die Bewertungsverfügung vom 14. Oktober 2022 erhob die A._____ AG, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates D., am 11. November 2022 Einsprache beim AIB. Sie beantragte, es sei auf die Bewertungsgebühr zu verzichten; eventualiter seien die Kosten und der Zeitaufwand für die Schätzung im Detail nachzuweisen; subeventualiter sei eine Gebühr von max. CHF 1'600.-- zu erheben. Zur Begründung führte die A. AG an, dass die Bewertungsgebühr in Höhe von CHF 7'287.50 viel zu hoch sei, zumal eine solche Schätzung minimalen Aufwand benötige und der fiktive (amtlich) ermittelte Wert massiv vom Marktwert abweiche. Sollte die obligatorische Gebäudeversicherung diesen Wert übernehmen, sei das Gebäude deutlich unterversichert.

  • 3 - 3.Nach (erfolglosem) Mailverkehr zwischen der A._____ AG und dem AIB zur einvernehmlichen Klärung der Sache legte der Amtsleiter E._____ den Sachverhalt und die rechtliche Lage mit Schreiben vom 30. Januar 2023 für die A._____ AG genau dar mit der Bitte um Stellungnahme bis zum

  1. Februar 2023. 4.Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 bestätigte die A._____ AG, dass sie an ihrer Einsprache aus den bisher genannten Gründen festhalte. Ferner beantragte sie, die Rechnung anzupassen oder ganz zu stornieren. Sollte das AIB dem nicht Folge leisten, ersuche die A._____ AG um Fristverlängerung zur Konsultation eines Anwaltes. 5.Das AIB räumte der A._____ AG mit Schreiben vom 16. Februar 2023 eine Frist bis zum 24. März 2023 für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme ein. Es hielt überdies fest, dass die veranschlagte Gebühr von CHF 7'287.50 den gesetzlichen Vorgaben entspreche und daher nicht verhandelbar sei. 6.In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 bezweifelte die A._____ AG die Rechtmässigkeit der der Gebühr zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen, weshalb diese integral angefochten werden. Im Weiteren habe die A._____ AG das Gefühl ungleich behandelt zu werden, weshalb sie den Departementsvorsteher informiert habe. Dass die Kosten einer Anpassung der Versicherungssumme das Vielfache der Jahresprämie betragen, sei ungerechtfertigt und verletze das Äquivalenzprinzip. 7.Dieselben Zweifel und Rügen äusserte die A._____ AG mit Schreiben vom
  2. März 2023 gegenüber dem Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG). Es bestehe aus Sicht der A._____ AG keinen sachlichen Grund, weshalb eine Neubewertung alle zehn Jahre lediglich bei privaten
  • 4 - Eigentümern vorgenommen werde, während dies bei Grundstücken der Eidgenossenschaft nur auf Antrag erfolge. Ihr sei auch kein anderer Kanton bekannt, der bei der Anpassung der Versicherungssumme Gebühren in Höhe des Mehrfachen der Jahresprämie verlange. Diese bisherige Praxis sei nicht gesetzeskonform. Durch das AIB liege eine Ermessensunterschreitung vor. Die A._____ AG reiche aus diesem Grunde – vorbehalten eines allfälligen Irrtums – Aufsichtsbeschwerde gegen E._____ ein. 8.Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2023 wies das AIB die Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde, ab. Die der Gebühr zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bewegten sich im Rahmen der von der Regierung eingeräumten Gesetzesdelegation, weshalb die Rüge der Gesetzeswidrigkeit der Verordnung unsachlich und abzuweisen sei. Auch liege kein Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vor. Der Gesetzgeber habe durch die Verordnungsbestimmung pauschalisiert und damit bewusst auf Differenzierungen zugunsten des Rechtsgleichheitsgebots verzichtet. Im Übrigen habe die A._____ AG ihre Rüge betreffend rechtsungleiche Behandlung nicht genügend substantiiert, weshalb nicht darauf eingetreten werde. 9.Gegen den Einspracheentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2023 aufzuheben und auf jegliche Gebühren zu verzichten; eventualiter sei die Gebühr auf CHF 1'600.-- zu reduzieren; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es seien die Kosten angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AIB (nachfolgend: Beschwerdegegner). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des

  • 5 - rechtlichen Gehörs aufgrund der in ihrem letzten Schreiben an den Beschwerdegegner und das DFG unbeantwortet gelassenen Fragen sowie der fehlenden nachvollziehbaren Berechnung der Gebühr. Überdies mangle es an einer rechtlichen Grundlage für die rechtskonforme Berechnung möglicher Gebühren. Der in der Verordnung vorgesehenen Berechnung liege ein linearer Gebührentarif zugrunde, während das Gesetz einen degressiven Gebührentarif vorschreibe. Der starre Promillesatz verletze sodann das Äquivalenzprinzip. 10.Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom

  1. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdegegner bestreitet die Vorwürfe. Eine Beantwortung der 22 Fragen der Beschwerdeführerin erachtete er als unverhältnismässig und kaum weiterführend, zumal er diese bereits mehrfach über die Rechtsgrundlagen in Kenntnis gesetzt habe. Aus diesem Grunde habe er den Einspracheentscheid erlassen. Betreffend Berechnung der Gebühr könne der gleichentags ergangenen Bewertungsverfügung die genaue Berechnung entnommen werden und im zahlreichen Mailverkehr habe man der Beschwerdeführerin wiederholt die genaue Berechnung erörtert. Im Weiteren sei klarzustellen, dass es sich bei der vorgenommenen Bewertung nicht um eine – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – Revisions- sondern um eine Antragsbewertung handle. Für diese bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die promillenmässige Gebühr werde mit einem Rabatt verbunden, weshalb jene bei niedrigen Werten schneller steigen würde als bei hohen. Der Einwand des linearen Satzes sei daher unzutreffend. 11.Replicando führt die Beschwerdeführerin am 18. August 2023 aus, dass die Unterscheidung, ob es sich um eine Revisions- oder Antragsbewertung handle, an der Rechtsproblematik (Verletzung des
  • 6 - Gesetzesvorrangs, des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips) nichts ändere. Überdies habe der Beschwerdegegner bislang immer von einer Revisionsbewertung gesprochen. Auch führe die Gewährung eines einmaligen Rabattes nicht zu einem degressiven Gebührentarif. 12.Duplicando entgegnet der Beschwerdegegner am 6. September 2023, dass er durchgehend von einer Antragsbewertung gesprochen habe. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass unterschiedliche Regelungen in den Kantonen kein Anzeichen für eine rechtsungleiche Behandlung seien, sondern das Rechtsgleichheitsgebot jene nicht ausschliesse. Überdies seien die Systeme generell nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verfüge der Beschwerdegegner über kein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung, sondern habe sich an die verbindlich geregelte Gesetzesgrundlage zu halten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommenen Investitionen erfolgten im Jahr 2015 und damit vor des seit 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG; BR 850.100). Art. 21 Abs. 1 IBG sieht vor, dass Bewertungsverfahren, die vor Inkrafttreten des IBG bereits eingeleitet worden sind, altrechtlich – nach dem Gesetz über die amtlichen Schätzungen (SchG; BR 850.100; in Kraft von 1. Januar 2007 bis
  1. Dezember 2017) – zu beurteilen sind. Gebühren und Kostenanteile werden hingegen auch bei hängigen Bewertungsverfahren nach neuem Recht, also gemäss IBG, erhoben. Einzig bei Revisionsbewertungen im
  • 7 - vierten Revisionsturnus werden den Gemeinden die Kostenanteile nach altem Recht verrechnet (Art. 21 Abs. 2 IBG). Die Beschwerdeführerin hat nach den vorgenommenen Investitionen im Jahr 2015 kein Bewertungsverfahren beantragt, obwohl ein solches aufgrund der Höhe der getätigten Investitionen – über CHF 5 Mio. – vorgesehen gewesen wäre (Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die amtlichen Schätzungen [SchV; BR 850.110; in Kraft von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015]). Da vor Inkrafttreten des IBG kein Bewertungsverfahren eingeleitet worden ist und in Anbetracht der in Art. 21 Abs. 2 IBG vorgesehene Regelung, ist das IBG auf das vorliegenden Verfahren anwendbar. 1.2.Gegen Einspracheentscheide des AIB kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 20 Abs.1 IBG). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie vorstehend dargelegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 IBG) – der Fall ist. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2023 des Beschwerdegegners betreffend die Bewertungsverfügung vom
  1. Oktober 2022 (amtliche Bewertung des Mehrfamilienhauses, Parzelle Nr. F._____ und G., Gemeinde C.). 1.3.Als Eigentümerin und somit als formelle sowie materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
  • 8 - 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner für die Liegenschaftsbewertung eine Gebühr in Höhe von CHF 7'287.50 festsetzen durfte. In diesem Zusammenhang ist überdies zu klären, ob die Erhebung der Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Insbesondere Art. 37 VAIB ist auf seine Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die rechnungsbegründende Bewertungsverfügung vom 14. Oktober 2022 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1) moniert, ist vorliegend nicht darauf einzutreten, da lediglich der Einspracheentscheid Anfechtungsobjekt ist. Bei Erhebung der Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E.3.2.1). 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – ist dessen mögliche Verletzung als Erstes zu prüfen (BGE 142 II 218 E.2.8.1). Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, der Beschwerdegegner habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die im Schreiben vom 22. März 2023 gestellten Fragen (Bg-act. 10 = beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) nicht beantwortet und stattdessen einfach den Einspracheentscheid gefällt habe. Überdies liesse sich der Rechnung vom 14. Oktober 2022 nicht entnehmen, wie der Betrag von CHF 7'287.50 zustande gekommen sei. 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren

  • 9 - Entscheid zu begründen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Dies heisst nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (BGE 133 III 439 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2009 vom 28. August 2009 E.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.2.2). 3.3.Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Rechnung vom

  1. Oktober 2022 auf die rechtlichen Bestimmungen nach VAIB hinweist (Bg-act. 2 = Bf-act. 1). Gleichzeitig wurde auch die Verfügung über ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück erlassen, welche den Investitionsbetrag von CHF 5'750'000.00 ausdrücklich nennt (Bg-act. 1 = Bf-act. 1). Sodann hat der Beschwerdegegner mit E-Mail vom 16. Januar 2023 (Bg-act. 6) genau dargelegt, wie die Berechnung der Gebühr erfolgt ist (unter Ansetzung der 1,4 Promille und der Rabattierung von 25 %). Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, verbleibt ihm bei der Ansetzung der Gebühr aufgrund der klaren Vorgaben von Art. 37 VAIB keinerlei Spielraum, um diese zu verändern bzw. einen anderen Betrag zu erlassen. Insofern hätte eine Beantwortung der doch umfangreichen Fragen im Schreiben vom 22. März 2023 ins Leere gezielt (Bg-act. 10 = Bf-act. 3). Überdies vermögen einige der gestellten Fragen – wie bspw. "Auf welcher Berechnung beruht der Ansatz von 1,4 Promille?", "Mit welcher Begründung hat sich der Verordnungsgeber über den Gesetzeswortlaut hinweggesetzt?", "Was ist die Begründung dafür, dass der Kanton Graubünden im Gegensatz zu allen anderen uns bekannten
  • 10 - Kantonen für die Schätzung eine Gebühr erhebt, ist doch eine Versicherung ohne Schätzung gar nicht möglich?" usw. – nur der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber zu beantworten. Dem Beschwerdegegner kann folglich kein Vorwurf gemacht werden, dass er im Anschluss an das beschwerdeführerische Schreiben den anfechtbaren Einspracheentscheid erlassen hat, in welchem er diejenigen Fragen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen, so weit wie möglich beantwortet hat. Der Beschwerdegegner hat somit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Form der Begründung seines Entscheides unter Angabe der wesentlichen Gesichtspunkte, von denen er sich in seiner Entscheidfindung hat leiten lassen, genüge getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die herangezogenen Rechtsgrundlagen – IBG und VAIB – für die Berechnung und Festsetzung der Gebühr nicht ausreichen. Vorab ist kurz auf die rechtliche Qualifikation des erhobenen Betrages von CHF 7'287.50 einzugehen. Die rechtliche Qualifikation der öffentlichen Abgabe ist insofern von Bedeutung, als dass an das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen sind und verschiedene Bemessungsgrundsätze zur Anwendung gelangen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 582). Im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IBG haben die Abgabepflichtigen eine Gebühr als Gegenleistung für die vorgenommene Immobilienbewertung zu entrichten. Es handelt sich somit bei dem strittigen Betrag von CHF 7'287.50 um eine Kausalabgabe in Gestalt einer Verwaltungsgebühr. 4.2.Bei der Überprüfung von Erlassen ist zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle zu unterscheiden. Sowohl das IBG als auch die VAIB sind in Kraft getreten, weshalb deren Anfechtung im Rahmen einer

  • 11 - abstrakten Normenkontrolle nicht mehr möglich ist. Es ist daher im Nachfolgenden eine konkrete Normenkontrolle durchzuführen (zum Ganzen vgl. BGE 142 I 99 E.4.3.5; 136 I 49). Sollte sich der Rechtssatz als fehlerhaft erweisen, wird dieser im konkreten Fall nicht angewendet und die Gebührenrechnung aufgehoben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 373; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom

  1. November 2023 E.3.3). 4.3.Der Gebührenrechnung vom 14. Oktober 2022 in Höhe von CHF 7'287.50 liegen Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB und Art. 37 Abs. 2 VAIB zugrunde (Bg- act. 2 = Bf-act. 1). Folglich ist Art. 37 VAIB auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) erlässt der Grosse Rat – als gesetzgebendes Organ (Art. 30 Abs. 1 KV) – alle wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Als wichtige Bestimmungen sieht Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 KV insbesondere solche vor, die den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind, regeln. Gestützt darauf wurde das IBG erlassen. Dieses regelt die Durchführung der amtlichen Immobilienbewertung im Kanton Graubünden durch das AIB (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 IBG). Betreffend Gebühren- und Kostenregelung sieht Art. 16 Abs. 1 IBG allgemein vor, dass die Kosten der amtlichen Bewertung durch Gebühren und Kostenanteile gedeckt werden. Handelt es sich um eine Antragsbewertung, gehen die Gebühren vollständig zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Antragsstellenden (Art. 16 Abs. 2 IBG). Wird hingegen eine Revisionsbewertung vorgenommen, sind die Kosten durch mehrere Subjekte zu tragen (Art. 16 Abs. 3 IBG). Dabei handelt es sich um Kostenanteile der Gebäudeversicherung Graubünden und der kantonalen Steuerverwaltung (lit. a) und Gebühren der
  • 12 - Gemeinden (lit. b) wie auch von Eigentümerinnen und Eigentümern (lit. c). Daraus folgt, dass sowohl bei der Antrags- als auch bei der Revisionsbewertung Gebühren für die amtliche Bewertung durch die Eigentümer und Eigentümerinnen zu entrichten sind. 4.4.Art. 17 IBG konkretisiert die von den Eigentümern und Eigentümerinnen zu entrichtenden Gebühren. Abs. 1 derselben Bestimmung legt den Gebührenrahmen generell auf CHF 150 bis 25'000.-- pro Bewertungsobjekt fest. Eine genauere Gebührenbemessung ist sodann Abs. 2 zu entnehmen. Auch hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Antrags- oder Revisionsbewertung handelt; in beiden Fällen beträgt die Gebühr bei getätigten Investitionen höchstens 1,7 Promille des aufgewendeten Betrages (Art. 17 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 IBG). Die Ansätze für die Gebühren und Gebührendegression legt die Regierung aufgrund einer Kostenrechnung fest (Art. 16 Abs. 4 IBG). Zu prüfen ist, ob gestützt auf diese Bestimmungen Art. 37 VAIB erlassen werden durfte resp., ob die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation erfüllt sind. 4.5.Als Gesetzesdelegation gilt die Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber (Parlament) an den Verordnungsgeber (Regierung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (1) Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein, (2) die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein, (3) die Delegationsnorm muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken und (4) die Grundzüge der delegierten Materie müssen in einem Gesetz umschrieben sein (BGE 118 Ia 245 E.3b; 123 I 248 E.3; 126 I 180 E.2a.bb; 128 I 113 E.3c; 130 I 113 E.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom
  1. November 2023 E.3.3; PVG 2004 Nr. 21 E.1b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
  • 13 - Zürich 2021, S. 89). Die Verfassung des Kantons Graubünden verbietet eine solche Gesetzesdelegation nicht (PVG 2013 Nr. 2 E. 2b). Sodann ist die Delegationsnorm in Art. 16 Abs. 4 IBG zu erblicken, wonach die Regierung die Ansätze für Gebühren und die Gebührendegression aufgrund der Kostenrechnung festlegt. Die Regierung wird somit ermächtigt, die Gebühren festzulegen, wobei die erwähnte Bestimmung den delegierten Regelungsbereich genau und hinreichend bestimmt. Zuletzt sind Grundzüge der delegierten Materie im IBG umschrieben. Art. 17 Abs. 1 IBG regelt als Gegenstand die von den Eigentümern und Eigentümerinnen (Subjekt) zu entrichtenden Gebühren pro Bewertungsobjekt. Dabei legt es eine Gebühr in einem Umfang von CHF 150 bis 25'000.-- fest und konkretisiert in Abs. 2 derselben Bestimmung noch den maximal zulässigen Promilleansatz. So darf die Gebühr bei Investitionen bei Antragsbewertungen mit Bewertungspflicht (lit. b Ziff. 1) oder Revisionsbewertungen mit Investitionen (lit. b Ziff. 2) höchstens 1,7 Promille des aufgewendeten Betrages ausmachen. Die beanstandete Gebührenregelung legt damit die geschuldete Abgabe zum Vornherein rechtssatzmässig klar und für die Pflichtigen voraussehbar fest. Anhand dieser Vorgaben konkretisierte der Verordnungsgeber in Art. 37 VAIB die zu erhebenden Gebühren weiter. Es liegt folglich eine zulässige Gesetzesdelegation vor. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gesetzeskonform ist. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der in Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB vorgesehene fixe Ansatz von 1,4 Promille gegen die in Art. 16 Abs. 4 IBG vorgesehene Gebührendegression verstosse. Vielmehr handle es sich um einen linear verlaufenden Gebührentarif, was dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufe.

  • 14 - 5.2.Art. 16 Abs. 4 IBG statuiert, dass die Regierung die Ansätze für die Gebühren und die Gebührendegression aufgrund einer Kostenrechnung festlegt. Das Gesetz schreibt somit vor, dass die Gebührenerhebung degressiv zu erfolgen hat, d.h. dass je höher der aufgewendete Betrag ist, desto geringer sollte die erhobene Gebühr sein. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 IBG geben weiter den Rahmen vor, in der sich die Gebühr zu bewegen hat: Die Gebühr hat zwischen CHF 150 und 25'000.-- zu liegen und beträgt für Investitionen bei Anträgen mit Bewertungspflicht und Revisionsbewertungen maximal 1,7 Promille. Entsprechend legte der Verordnungsgeber den Promilleansatz auf 1,4 Promille fest (Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB). Gemäss Art. 37 Abs. 2 VAIB wird für die Gebühren gemäss Abs. 1 ab einem Gebührenanteil von CHF 5'000.-- ein Rabatt von 25 % gewährt. Diese Rabattierung führt zwar dazu, dass der Gebührentarif für Investitionskosten bis ca. CHF 3.5 Mio. linear verläuft, darüber hinaus allerdings degressiv abfällt. Mit anderen Worten steigt die Gebührenhöhe bei niedrigen Investitionskosten unter CHF 3.5 Mio. schneller an als bei Investitionskosten über CHF 3.5 Mio. Mit der Rabattierung wird der bisherige lineare Anstieg derart abgeschwächt, sodass ein gesetzeskonformer degressiver Verlauf entsteht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bis zum Investitionsbetrag von CHF 3.5 Mio. ein fixer Promillebetrag vorgesehen ist, zumal Art. 16 Abs. 4 IBG der Regierung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch die Ansätze der Gebührendegression zu bestimmen. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung handelt es sich vorliegend um einen gesetzeskonformen degressiven Gebührentarif. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die erhobene Gebühr von CHF 7'287.50 gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verstosse. Insbesondere der starre Promillesatz von 1,4 Promille würde

  • 15 - dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufen. Die Höhe der Kausalabgaben wird durch das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip begrenzt. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Abgaberecht und soll gewährleisten, dass die Höhe der Kausalabgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung bzw. des Vorteils steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E.3.4). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft – sog. nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers – oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs – sog. aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers – (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 vom

  1. Januar 2020 E.2.2.2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung oft nach schematischen Kriterien erfolgt, sodass es nicht nötig ist, dass die Gebühren dem genauen Nutzen bzw. Aufwand entsprechen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 171 E.2a; WIEDERKEHR, – Arten, Bemessung und Gesetzmässigkeit: eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, recht 3/23 S. 136). So sind schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Tarife im Bereich der Kausalabgaben vor allem aus Gründen der Praktikabilität verbreitet. Sie sind insbesondere dann rechtsgleich und willkürfrei, wenn sie sich an einem Durchschnittssachverhalt orientieren. Schematisierte und pauschalisierte Bemessungsgrundlagen sind namentlich für Gebühren zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2.3).
  • 16 - 6.2.Das Kostendeckungsprinzip zielt darauf ab, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigt. Dabei ist praxisgemäss ein Gebührenüberschuss bis etwa 5% vertretbar. Der Gesetzgeber darf sogar festlegen, dass bestimmte Gebühren kostenunabhängig ausgestaltet sind und einen Mehrertrag abwerfen dürfen, sodass das Kostendeckungsprinzip nicht greift (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 654; siehe dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 21 und A 20 22 vom 7. September 2021 E.7.3 f.; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 137). So hielt das Bundesgericht fest, dass das Kostendeckungsprinzip generell für kostenabhängige Kausalabgaben gilt, für die keine (genügend bestimmte) formell- gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 180 E.3a.aa). 6.3.Gemäss Art. 16 Abs. 1 IBG werden die Kosten der amtlichen Bewertung durch Gebühren und Kosten gedeckt. Abs. 2 und Abs. 3 derselben Bestimmung nennen sodann die Kostenträger im Einzelnen. Nach Ansicht der Regierung des Kantons Graubünden würden mit dem Kosten- und Gebührenmodell im IBG und VAIB das Kostendeckungs- (Erträge entsprechen in etwa den Verwaltungskosten) und das Äquivalenzprinzip (kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung) besser umgesetzt; denn alternativ die Kosten nach Zeittarif zu verrechnen, wäre aufwendiger und würde diejenigen Grundeigentümer, die weiter entfernt vom Bewertungsbüro liegen, mit hohen Anfahrtskosten ungerechtfertigt belasten (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016- 2017, S. 443, S. 459). 6.4.Die degressiven Prozentsätze rechtfertigen sich mit Blick auf die Natur der erhobenen Abgabe als Verwaltungsgebühr. Gerade das Kostendeckungs-

  • 17 - und das Äquivalenzprinzip können gebieten, die Gebühr nicht allein nach dem Interessenwert in Promille zu bestimmen, sondern diese in irgendeiner Form noch anderweitig sinnvoll zu begrenzen. Wird die Gebühr rabattiert, trägt dies – im Sinne des Anliegens der Beschwerdeführerin – dem Umstand Rechnung, dass es sich von einer gewissen Höhe der Investitionskosten an nicht mehr rechtfertigt, die Gebühr nach einem Promillesatz festzulegen, da dieser zu einer das Kostendeckungsprinzip sprengenden und mit der konkreten staatlichen Gegenleistung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Höhe der Abgabe führen könnte (vgl. BGE 126 I 180 E.3c.cc.). 6.5.Vorliegend geht es um eine Investition von CHF 5'750'000.00, wobei die amtliche Bewertung der einzelnen Posten mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ist weiter zu berücksichtigen, dass die von der Privatperson gezogenen Nutzen sich nicht nur auf die Festlegung der Gebäudeversicherungswerte beschränken, sondern auch privatrechtlicher Natur sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung zu tragen (BGE 130 III 225 E.2.3; in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass bei Gerichtsgebühren zum Beispiel der Streitwert eine massgebende Rolle spielt). Dem Gemeinwesen ist ferner nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte, wie dies hier der Fall ist, den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, ist die Belastung höchstens erst dann als unverhältnismässig zu werten, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt, was hier allerdings nicht der Fall ist (BGE 130 III 225 E.2.3 f.; siehe

  • 18 - auch Urteil des Bundesgerichts 2P_286/2006 vom 27. Februar 2007 E.4.3; 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E.2.3 ff. insbesondere E.2.5 und 2.6). Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die Rechtsprechung sodann gesetzeskonform berechnete Gebühren auch dann als zulässig erachtet, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 08 192 vom 1. Mai 2009 E.5b/aa, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P_645/2004 vom

  1. Juni 2005 E.3.5). Auch der von der Beschwerdeführerin angestellte Drittvergleich unter Beizug des Urteils des Bundesgerichts 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E.6.2 erweist sich als unbehilflich, da das Angebot Privater als Massstab für die Bemessung der staatlichen Leistung im Sinne einer Hilfestellung herangezogen werden kann aber nicht muss. 6.6.Es bestehen demnach aufgrund der konkreten Höhe der fraglichen Gebühr keine Hinweise, dass sie übersetzt wären oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stünden. Es ist demnach kein Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzustellen. 7.1.Der Beschwerdegegner trat auf die Rüge betreffend das Rechtsgleichheitsgebot mangels ausreichender Substantiierung ihres Vorwurfes nicht ein. So rügt die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nur in pauschaler Weise. Daher sei nur kurz erwähnt, dass sich eine genauere Überprüfung ohnehin erübrigt, da Art. 37 VAIB von jedem Eigentümer dieselbe Höhe, nämlich 1,4 Promille von den aufgewendeten Kosten, erhebt. Insofern gilt für alle derselbe Ansatz und es erleidet keiner einen Nachteil oder Vorteil gegenüber den anderen. Mit anderen Worten werden gleiche Sachverhalte auch gleich behandelt (vgl. WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 BV N 40). Auch der Gebührentarif
  • 19 - an sich vermag keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zu begründen, da sowohl progressive als auch degressive Gebührentarife mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz vereinbar sind (TSCHANNEN//MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1633). 7.2.Die Beschwerdeführerin verkennt bei der von ihr angestellten weiteren interkantonalen Vergleichen, dass dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Abgaben belassen ist, sodass die Regelungen in den anderen Kantonen nicht massgebend sind. So kann der Gesetzgeber auch neue Abgaben kreieren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 649). Hinzu tritt, dass es sich beim IBG um ein kantonales Gesetz handelt, so dass aus rechtsstaatlichen und föderalistischen Gründen ausserkantonalen Gesetze keinen Einfluss haben können (siehe exemplarisch BGE 138 II 545, Regeste, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2016.00018 vom 21. Dezember 2016 E.3.5.1). 7.3.Auch der Vergleich mit anderen Grundstücksbesitzern, denen vermeintlich gar keine Gebühr für die Schätzung auferlegt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da jedenfalls (grundsätzlich) kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Mit anderen Worten: Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden wäre, gibt den betroffenen Personen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht resultieren, nämlich wenn die verglichenen Fälle in tatbestandserheblicher Hinsicht übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dies auch in Zukunft auf diese Weise zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2016 vom 14. März 2017 E.4.2; WALDMANN, a.a.O., Art. 8 N 42). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert

  • 20 - dargelegt. Schliesslich dürfen einer Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom

  1. November 2023 E.3.4). Diese hohen Anforderungen an eine Gleichbehandlung im Unrecht werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Art. 37 Abs. 1 VAIB verstösst somit nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. 8.1.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, dass die in Art. 16 Abs. 3 IBG vorgesehene Kostenbeteiligung mit der vorliegenden Gebührenauferlegung nicht eingehalten werde. Dabei ist für Revisionsbewertungen eine Kostenbeteiligung durch die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG GR), die kantonale Steuerverwaltung (STV), die Gemeinde und die Eigentümer vorgesehen. 8.2.Das IBG kennt drei verschiedenen Bewertungsarten: Die Antragsbewertung mit Bewertungspflicht, die Antragsbewertung ohne Bewertungspflicht und die Revisionsbewertung (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016-2017, S. 455). Als Revisionsbewertung gilt diejenige Bewertung, die im Zuge der gemeindeweisen Revision durchgeführt wird; sie erfolgt in der Regel alle 10 Jahre – der 5. Revisionsturnus erfolgt zwischen 2018 bis 2027 (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016-2017, S. 468) – und wird aufgrund der allgemeinen Schätzungs- und Kontrollbefugnis und im Rahmen der allgemeinen operativen Tätigkeit des Bewertungsamtes durchgeführt (Art. 13 Abs. 1 IBG). Während eines Revisionsturnus werden sämtliche überbaute Grundstücke aller Gemeinden im Kanton bewertet. Zweck dieser periodischen Überprüfung ist es, die Versicherungswerte an die veränderten Verhältnisse wie natürliche Altersentwertung, baulich
  • 21 - vorgenommene Veränderungen anzupassen (RÜEGG, in: Glaus/Honsell (Hrsg.), Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, St. Gallen/Zürich 2009, S. 177). Antragsbewertungen erfolgen hingegen in der Regel auf Antrag des Hauseigentümers. Dabei lösen bestimmte Tatbestände, wie bspw. die Vornahme wesentlicher Investitionen, Grundstücksteilungen oder Umwandlungen in Stockwerkeigentum etc., die Bewertungspflicht aus (Art. 11 Abs. 1 lit. a-c IBG). Als wesentliche Investitionen gelten Aus-, Um- und Erneuerungsbauten, die den wertvermehrenden Betrag pro Gebäude um mehr als CHF 100'000.-- erhöhen und mehr als 20 % des indexierten Neuwertes des Gebäudes beträgt oder wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude CHF 500'000.-- übersteigt (Art. 5 Abs. 1 lit. b VAIB). Wird in den genannten Fällen kein Gesuch um Bewertung trotz Bewertungspflicht eingereicht, erfolgt die Bewertung von Amtes wegen unter Erhebung der ordentlichen und zusätzlichen Kosten (Art. 11 Abs. 2 IBG). 8.3.Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin 2015 einige Renovierungsarbeiten an ihrer Liegenschaft vor. Diese lösten eine Antragspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a IBG aus, sodass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag betreffend Bewertung einzureichen, was sie in der Folge aber unterliess. Demnach liegt vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine Antragsbewertung vor. Wie der Beschwerdegegner zutreffend aufzuzeigen vermag, bringt der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 IBG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die darin enthaltene Regelung der Kostenverteilung nur auf Revisionsbewertungen Anwendung findet. Daher ist für die Kostenbeteiligung nicht Abs. 3 sondern Abs. 2 von Art. 16 IBG heranzuziehen, welcher sämtliche Kosten den Eigentümern und Eigentümerinnen auferlegt. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen würde, dass sie die GVG GR darum

  • 22 - gebeten haben soll, eine neue Einschätzung betreffend Versicherungswert vorzunehmen, erfolgte eine Bewertung erstmals im Zuge der gemeindeweisen Revision durch den Beschwerdegegner. So deklarierte der Beschwerdegegner denn auch die vorgenommene Bewertung als "Antrag mit Bewertungspflicht" und nicht als Revisionsbewertung in der Bewertungsverfügung und zugehörigen Rechnung (siehe Bg-act. 1 und 2 = Bf-act. 1). 8.4.An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Immobilienbewertung aus unterschiedlichen Gründen erfolgen kann: So ermittelt das AIB für die Prämienberechnung der GVG GR die Neu- und Zeitwerte und für die Gemeinden und kantonale STV zwecks Steuerveranlagung Miet-, Ertrags- und Verkehrswerte der Gebäude. Eine Wertermittlung kann auch für Eigentümer zwecks Finanzierung oder Veräusserung der Liegenschaft erfolgen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016-2017, S. 437, S. 440). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Bewertung folglich nicht automatisch mit einer Neuberechnung der Versicherungsprämie einhergeht. Die Beschwerdeführerin geht somit in der Annahme fehl, die GVG GR habe die Bewertung in Auftrag gegeben, weshalb auch nur die dieser anfallenden Gebühren zu entrichten seien bzw. die GVG GR den Beschwerdegegner zu entschädigen habe. Wie erwähnt, nahm der Beschwerdegegner die Antragsbewertung nämlich anlässlich der gemeindeweisen Revision vor. Hierbei ermittelte er nicht nur der für die GVG GR notwendige Neu- und Zeitwert, sondern auch Miet-, Ertrags- und Verkehrswert. 8.5.Es lässt sich demnach festhalten, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um eine Antragsbewertung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IBG handelt, weshalb auch sämtliche Kosten für die vorgenommene Bewertung allein durch die Beschwerdeführerin zu

  • 23 - tragen sind (Art. 16 Abs. 2 IBG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VAIB). Insofern erweisen sich die zu Art. 16 Abs. 3 IBG gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9.Im vorliegenden Fall wurden die Investitionskosten durch den Beschwerdegegner auf CHF 5'750'000.-- geschätzt. Anhand dieses aufgewendeten Betrages bestimmt sich die an den Beschwerdegegner zu entrichtende Gebühr: 1.4 Promille von CHF 5'750'000.-- ergeben eine Gebühr von CHF 8'050.--. Abzüglich des Rabattes von 25 % auf den Gebührenteil von CHF 5'000.-- ergibt sich eine Endgebühr von CHF 7'287.50. Die Berechnung des Beschwerdegegners erfolgte korrekt und gemäss den Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VAIB. Die Rechnung erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten, darunter eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00, zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF446.00

  • 24 - zusammenCHF3'446.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_53/2024 vom 17. Juli 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

16

Abs.1

  • Art. 20 Abs.1

BV

IBG

  • Art. 2 IBG
  • Art. 11 IBG
  • Art. 13 IBG
  • Art. 16 IBG
  • Art. 17 IBG
  • Art. 20 IBG
  • Art. 21 IBG

KV

VAIB

  • Art. 5 VAIB
  • Art. 37 VAIB

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

20