VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 3 / U 23 9 / U 23 10 / U 23 11
2 - Gemeinde E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin betreffend Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Strasse F._____ in E._____ dient als Zufahrt zu vier Wohnhäusern sowie mehreren landwirtschaftlich genutzten Feldern und endet ohne Wendegelegenheit als Sackgasse. Gemäss generellem Erschliessungsplan handelt es sich dabei um einen Land- und Forstwirtschaftsweg bzw. um eine Güterstrasse (vgl. genereller Erschliessungsplan; abrufbar unter: https://www.E._____.ch/Bauen/Baugesetz/; zuletzt besucht am
6 - Sachverhalt, wie im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Abklärungen im Vorfeld des Erlasses der Verkehrsanordnung abgeklärt worden sei, bestehe keine Pflicht, den Sachverhalt "weitergehend abzuklären". Der Einspracheentscheid habe sich mit den Argumenten genügend auseinandergesetzt. Die Gemeinde habe die Überlegungen genannt, von denen sie sich habe leiten lassen und auf welche sie den Entscheid stütze. Da es sich nicht um einen schweren Eingriff handle, sei keine eingehergehende Begründung des Einspracheentscheids erforderlich gewesen. 9.Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, das Fahrverbot werde auf allen Strassen oberhalb des Dorfes im Gebiete der Maiensässe oder im Alpgebiet erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gehöre auch die Strasse F._____ systematisch zu dieser Gruppe der Güterstrassen, weshalb keine Ungleichbehandlung ersichtlich sei. Die unterhalb des Dorfes liegenden Strassen seien einerseits zum Teil als Erschliessungsstrassen im Generellen Erschliessungsplan aufgenommen und seien damit Teil der Erschliessung des Baugebietes der Gemeinde. Andererseits würden diese Güterstrassen nicht direkt von der Hauptstrasse abzweigen, womit die Gefahr, dass Unberechtigte die Strasse befahren bei der Strasse F._____ wesentlich höher sei, da insbesondere Ortsunkundige sich verleiten liessen, die Strasse zu befahren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Gemeinde von sachlichen Gründen habe leiten lassen und sie ihr Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt habe. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Eigentumsausübung wiederholt die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass das öffentliche Interesse darin bestehe, unnötige Fahrten durch Unberechtigte (Suchverkehr) zu verhindern, wodurch die Abnutzung der Strasse und damit der Unterhaltsbedarf verringert werden würden. Zudem bestehe ein
7 - allgemeines Interesse, dass Güterstrassen sowie das Alp- und Maiensässgebiet nicht durch unnötigen Verkehr belastet würden. Die vom Beschwerdeführer 3 vorgeschlagenen Alternativen der Signalisation einer Sackgasse oder dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" seien nicht geeignet. Demgegenüber bestehe die Einschränkung der Grundeigentümer lediglich darin, einmal im Jahr eine Bewilligung einholen zu müssen. 10.Am 12. bzw. 17 und 20. April 2023 replizierten die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführer 2, der Beschwerdeführer 3 sowie die Beschwerdeführerin 4 und hielten an ihren Anträgen und im Wesentlichen auch an der Begründung fest bzw. vertieften diese. Auch die Beschwerdegegnerin duplizierte am 20. Oktober 2022 – nach dem das Verfahrens zwecks (erfolglosen) Einigungsgesprächen während vier Monaten sistiert war - mit unveränderten Anträgen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung erging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100), weshalb Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zur Anwendung gelangt (und nicht die Ausnahme gemäss
8 - Art. 20 EGzSVG). Folglich ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sachlich und örtlich zuständig. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt wird (Art. 50 VRG). Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 330, die Beschwerdeführer 2 der Parzelle Nr. 265, der Beschwerdeführer 3 der Parzellen Nr. 261 und 318 und die Beschwerdeführerin 4 der Parzelle Nr. 102 im Grundbuch der Gemeinde E., welche alle über die Strasse F. erschlossen sind und nur über diese Strasse erreicht werden können. Die Beschwerdeführer sind damit von der vorliegend angefochtenen Verkehrsbeschränkung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechten Beschwerden ist somit einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Fahrbeschränkung auf der Strasse F._____ vor dem Gleichheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Ausserdem ist zu prüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer verletzt wurde, indem die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid nicht ausreichend begründet hat. 3.1.Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 vertreten die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. So führt die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerdeschrift aus, beim Schreiben
9 - vom 22. Dezember 2022, welches auf die Einsprache folgte, handle es sich um eine allgemeingültige Antwort, welche in keiner Art und Weise auf die gestellten Fragen der Einsprache eingehe. Insbesondere beantworte die offensichtliche Tatsache, dass es sich um eine Sackgasse handle, die gestellten Fragen nicht. Auch der Beschwerdeführer 3 macht geltend, die Ausführungen im entsprechenden Schreiben würden sich nicht mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen. Vielmehr liessen die Formulierung sowie die kurze Abklärungszeit zwischen Eingang der Einsprache (frühestens am 11. September 2022) und dem Beschluss vom
10 - Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2, 141 V 557 E.3.2.1 und 136 I 229 E.5.2). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2, 142 I 135 E.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (siehe zum Ganzen auch VGU R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.3.1). 3.4.Mit ihrer gemeinsamen Einsprache vom 2. September 2022 führten die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 aus, es sei unverständlich, dass die Gebühr für den Unterhalt bereits ab 1. Januar 2023 erhoben werden, ohne dass auch nur 1 mm der Güterstrasse saniert worden sei. Durch die anstehende Kostenbeteiligung an der Erneuerung der Güterstrasse und nun noch mit einer bewilligungspflichten Zufahrt würden sie als Besitzerinnen der Liegenschaft in F._____ doppelt zu Kasse gebeten. Noch unverständlicher erscheine der Erlass des Fahrverbots. In der Verkehrsanordnung werde erklärt, dass mit Einführung des Reglements das unnötige Befahren der Gemeindestrassen unterbunden werden solle. Die Strasse F._____ sei keine Durchgansstrasse. Sie ende auf einem Feld und es gebe keine Parkplätze. Sie diene keinen Wanderern, Badegästen oder Skifahrern als Ausgangsposition oder zur Durchfahrt, sondern werde hauptsächlich von Landwirten, dem Postboten und der Spitex, weniger
11 - häufig von Anwohnern, ihren Handwerkern oder Feriengästen, befahren. Unnötiges Befahren werde mit einem Fahrverbot nicht unterbunden, da keine unnötigen Fahrten gemacht würden. Weiter führen die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 aus, es befremde, dass vergleichbare Strassen in Dorfnähe nicht mit einem Fahrverbot belegt würden. Zur Unterbindung sogenannter unnötiger Fahrten sei ein Fahrverbot der Güterstrassen Nr. 1 (I._____ – Dorfbach K.), Nr. 2 (Dorfstrasse – P.), Nr. 3 (Dorfstrasse – L._____ – M._____ – Kantonsstrasse), Nr. 4 (K._____ – Waldrand) und Nr. 5 (N.) ebenso zwingend, wie das Fahrverbot an der Güterstrasse Nr. 7 (F.). 3.5.Auch die Beschwerdeführer 2 machten mit Einsprache vom
15 - 4.2.Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Eine Massnahme gilt als Fahrverbot nach Abs. 3, wenn das Verbot als Totalfahrverbot ausgestaltet ist und die betroffene Strasse für sämtlichen Fahrzeugverkehr bzw. für alle Fahrzeugkategorien dauernd oder zeitlich gesperrt wird. Ist das Fahrverbot nur für einzelne Fahrzeugkategorien vorgesehen, so handelt es sich dagegen um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Abs. 4 (BELSER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3 N 40 f.). 4.3.Wird das Allgemeine Fahrverbot durch eine besondere Zusatztafel für ganz bestimmte Strassenbenützer eingeschränkt, so bleibt der Charakter des Totalfahrverbots erhalten, weil hier der berechtigte Personenkreis (z.B. Post, Taxi, Notfall, Lieferanten, Anwohner, Ausnahmen mit Bewilligung usw.) bestimmt bzw. bestimmbar ist. Demgegenüber stellt ein Allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar, weil mit der Zusatztafel das Totalfahrverbot weitgehend wieder aufgehoben und praktisch nur mehr der eigentliche Durchgangsverkehr untersagt wird (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 3 N 8). Ebenfalls kein Totalfahrverbot liegt vor, wenn der Fahrradverkehr und der übrige motorlose Verkehr erlaubt sind. In diesem Fall ist eine ganze Fahrzeugkategorie vom Verbot ausgenommen (BELSER, a.a.O., Art. 3 N 52). 4.4.Vorliegend strittig ist ein Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 [Sig.2.03 + Sig.2.04]; vgl. Ziff. 4 im Sachverhalt) und folglich handelt es sich um eine Beschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. Diese kann erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen
16 - Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). 5.Es besteht Einigkeit darüber, dass das Fahrverbot bzw. die Bewilligungspflicht eine Einschränkung in der Ausübung des Eigentums darstellt und mit dem Reglement über das Befahren von Alp-, Güter- und Waldstrassen vom 25. September 2020 (abrufbar unter https://www.E._____.ch/Gesetzgebung/Reglemente/; zuletzt besucht am
18 - Auswirkungen auf den Verkehr zu wählen haben, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; BELSER, a.a.O., Art. 3 N 58). Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen (EPINEY, a.a.O., Art. 5 N 70). 5.3.2.Soweit es der Beschwerdegegnerin darum geht, das unnötige Befahren der Strasse F._____ zu verhindern, schlägt der Beschwerdeführer 3 zwei Alternativen vor: Im Bereich des Abzweigers in die Strasse F._____ könne ein Schild "Sackgasse" aufgestellt werden. Bereits so könne unnötiges Befahren der Strasse verhindert werden. Alternativ könne auf der Zusatztafel anstelle der Formulierung "Fahrten mit Bewilligung der Gemeinde gestattet" die Variante "Zubringerdienst gestattet" gewählt werden. Auch hiermit könne sichergestellt werden, dass ausschliesslich die Eigentümer der entlang der Strasse F._____ liegenden Grundstücke sowie deren Besucher und von ihnen beauftragte Personen die Strasse befahren könnten. 5.3.3.Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass diese Signalisation nicht geeignet sei. Mit der Signalisation einer Sackgasse werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass man an dieser Strasse nicht parkieren könne, womit der Suchverkehr nicht abgehalten werde. Der Zusatz "Zubringerdienst gestattet" sei nicht genügend wirksam, da entsprechend signalisierte Strassen regelmässig von Unberechtigten befahren würden. 5.3.4.Der Beschwerdeführer 3 wiederum vertritt die Auffassung, sowohl die Zusatztafel "Fahrten mit Bewilligung der Gemeinde gestattet" als auch jene, die den Zubringerdienst gestattet, würden unberechtigten Dritten signalisieren, dass sie ohne Berechtigung die betreffende Strasse nicht befahren dürfen. Sodann könne auch beim Zusatz "Fahrten mit
19 - Bewilligung der Gemeinde gestattet" nicht ausgeschlossen werden, dass Unberechtigte die Strasse in unerwünschter Weise befahren würden. Ausserdem ermögliche dies – wie die Beschwerdeführer 2 vorbringen – dass auch Personen, welche vom Zubringerdienst ausgeschlossen würden, eine Bewilligung lösen könnten und somit dennoch rechtmässig die Strasse F._____ befahren könnten. Soweit es der Beschwerdeführerin darum gehe, zu signalisieren, dass auf der F._____ nicht parkiert werden darf, schlägt der Beschwerdeführer 3 vor, dieses Ziel könne überdies mit einem allgemeinen Parkverbot erreicht werden. 5.3.5.An dieser Stelle ist – wie der Beschwerdeführer 3 zu Recht vorbringt – zu betonen, dass die Befürchtung der Gemeinde, unberechtigte Dritte würden sich nicht an das Fahrverbot, welches den Zubringerdienst gestattet halten, keine schwerwiegendere Massnahme wie vorliegend eine Bewilligungspflicht für das Befahren der Strasse rechtfertigt. Bei beiden Varianten handelt es sich um Signalisationen, die das Befahren unberechtigter Dritter klar verbieten. Die Durchsetzung des Verbotes obliegt schliesslich der Gemeinde und könnte mit Kontrollen oder ähnlichen Massnahmen erreicht werden. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eines milderen Mittels nicht ausreichend geprüft hat. Die Signalisation einer Sackgasse hingegen verbietet das Befahren der Strasse durch unberechtigte Dritte nicht, wirkt jedoch (fahrlässigem) Suchverkehr durch Ortsunkundige entgegen. 5.4.Angemessen oder zumutbar ist eine Massnahme, wenn sie nicht ausser Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, sodass die erwartete Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf (EPINEY, a.a.O., Art. 5 N 70).
20 - 5.4.1.Gemäss Art. 3 des Reglements erteilt die Gemeinde gegen eine Kanzleigebühr Fahrbewilligungen für die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft (Art. 8 EGzSVG) sowie für Fahrzeuge von Grundeigentümern, Pächtern und Mietern für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften; Fahrzeuge von Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben oder Wohneigentum besitzen; Fahrzeuge von Lieferanten; Fahrzeuge von Berufsleuten zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit; Fahrzeuge von Gehbehinderten Personen; Zubringer für bestimmte Zwecke sowie Monats- und Tagesbewilligungen für Tagestouristen und Gäste. Mit dieser Bewilligung dürfen jene Wege befahren werden, bei welchen die Zusatztafel gemäss Art. 1 des Reglements angebracht ist. Die Gebühren betragen CHF 10.-- für eine Tages- und CHF 30.-- für eine Monatsbewilligung. Die Jahresbewilligung kostet CHF 50.--. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch die Gemeindeverwaltung ausgestellt. 5.4.2.Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, die Einschränkung der Grundeigentümer bestehe lediglich darin, dass sie einmal im Jahr eine Bewilligung einholen müssten. Eine unzumutbare, das heisst nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehende Belastung der Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzung der Einholung einer Bewilligung sei ein gängiges und zulässiges Instrument um das Befahren von Alp- und Güterstrassen zu regeln. 5.4.3.Der Beschwerdeführer 3 entgegnet, dass auch sämtliche Besucher, Handwerker, Lieferanten etc. eine entsprechende Bewilligung einholen müssten, was die Beschwerdeführerin 1 bestätigt und anfügt, dadurch würden die Anwohner der F._____ von der übrigen Dorfbevölkerung getrennt werden.
21 - Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern zuzustimmen. Hinzu kommt, wie die Beschwerdeführer 2 ausführen, dass die Öffnungszeiten der Gemeinde sehr eingeschränkt sind (dienstags und donnerstags jeweils während 1.5 h [vgl. https://www.E..ch/]) und ein digitales System für die Bestellung der Bewilligung erst noch geschaffen werden müsste. 5.4.4.Bezüglich der Bewilligung für Handwerker führt die Beschwerdegegnerin aus, mit der beschlossenen Erleichterung im Reglement, wonach Handwerker mit einem Auftrag von der Einholung befreit würden, sei die Einschränkung und Belastung zudem nochmals verringert worden. In der auf der Webseite der Gemeinde aufgeschalteten Version des Reglements für das Befahren von Alp-, Güter- und Waldstrassen der Gemeinde E. mit Motorfahrzeugen werden in Art. 2 die bewilligungsfreien Fahrten aufgelistet, wobei Handwerker o.ä. nicht erwähnt werden. Bei den bewilligungspflichtigen Fahrten in Art. 3, das heisst bei jenen, die gegen eine Kanzleigebühr eine Fahrbewilligung erwerben können, sind sowohl Lieferanten (lit. d) als auch Fahrzeuge von Berufsleuten zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit (lit. e) aufgeführt. Zur Einholung einer Bewilligung der Besucher oder übriger Zubringer äussert sich die Beschwerdegegnerin gar nicht erst. Insbesondere ist nicht klar, wie Personen, welche beispielsweise an einem Wochenende anreisen oder spontane Besuche ausserhalb der Öffnungszeiten der Gemeinde ermöglicht werden sollen. Folglich kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, die Einschränkung für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bestehe lediglich darin, einmal im Jahr eine entsprechende Bewilligung zu lösen. 5.4.5.Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geltend machen, dass auf der Strasse F._____ kein – wie von der Gemeinde befürchteter – Suchverkehr stattfinde. Vielmehr werde die Strasse abgesehen von den land- und forstwirtschaftlichen Fahrten
22 - lediglich von den Anwohnern, deren Besucher oder von ihnen beauftragten Personen befahren. So bringt beispielsweise die Beschwerdeführerin 1 vor, in den vielen Jahrzehnten, in denen sie an der Strasse F._____ gewohnt oder dort ihre Ferien verbracht habe, habe sie noch nie eine ortsunkundige Person auf den richtigen Weg weisen müssen. Es gebe auf der Strasse F._____ keinen Verkehr von Ortsunkundigen. Die Beschwerdeführer 2 ergänzen, es seien keine unnötigen Fahrten auf der F._____ festzustellen, da es sich nicht um eine Durchfahrtsstrasse handle. Auch der Beschwerdeführer 3 führt aus, die Beschwerdegegnerin habe bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Strasse F._____ von unnötigem Suchverkehr betroffen sei. Insbesondere sei auf den heutigen Strassenkarten sowie den Navigationssystemen ersichtlich, dass es sich bei der F._____ um eine Sackgasse ohne Parkierungsmöglichkeit handle. Schliesslich bestätigt die Beschwerdeführerin 4 ebenfalls, dass sie nie ortsunkundige Personen auf der Strasse F._____ angetroffen habe. Aufgrund des kurvigen, von der Hauptstrasse nur aus wenigen Metern einsehbaren Beginns der Strasse zwischen Feldböschungen, erwecke die Strasse F._____ nicht den Eindruck, eine sinnvolle Abkürzung oder gar eine Parkmöglichkeit zu bieten. Zusammengefasst machen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer damit zu Recht geltend, dass die Frage, ob die Strasse F._____ überhaupt von Suchfahrten betroffen ist, nicht ausreichend abgeklärt wurde bzw. zu verneinen ist. So belässt es die Beschwerdegegnerin bei allgemeinen Ausführungen wonach gerade weil die Strasse F._____ nicht zu Parkplätzen oder Wanderwegen führt, diese von unnötigem Befahren und nicht zuletzt allfälligem Sucherverkehr zu verhindern sei. Auch die Behauptung, da die Strasse F._____ direkt von der Hauptstrasse abzweige, sei die Gefahr, dass Unberechtigte die
23 - Strasse befahren würden wesentliche höher, da sich insbesondere Ortsunkundige dazu verleiten liessen, die Strasse zu befahren, vermag die stichhaltigen Argumente der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Entsprechend hielt der Gemeindevorstand im Einspracheentscheid vom 12. September 2022 fest, dass es durchaus zutreffen möge, dass die Strasse F._____ aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Sackgasse handle, weniger von unnötigen Fahrten betroffen sei. 5.5.Folglich ist festzuhalten, dass die Gemeinde die Frage der Verhältnismässigkeit nicht ausreichend abgeklärt hat. So wurden mildere Massnahmen nicht abschliessend geprüft und bei der Zumutbarkeit stellen sich diverse Fragen beziehungsweise liegen missverständliche Angaben der Beschwerdegegnerin vor. Ausserdem vermag die Gemeinde nicht überzeugend darzulegen, dass die Strasse F._____ tatsächlich von Suchverkehr oder sonstigen Fahrten durch unberechtigte Dritte betroffen ist. Die Frage der Verhältnismässigkeit kann aber im vorliegenden Fall offengelassen werden, da das Fahrverbot auf der Strasse F._____ – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht vor dem Gleichbehandlungsgebot standhält. 6.Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ein Erlass oder Realakt verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120
24 - E.3.3.2). Im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen sich Ungleichbehandlungen vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E.3.1). 6.1.Gemäss Art. 1 des Reglements gelten für das Befahren von Alp- und Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet E._____ die angebrachten Signalisationen gemäss Strassenverkehrsgesetz. Mit Bewilligung der Gemeinde (Vignette) dürfen jene Strassen befahren werden, die ergänzend zum Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder den folgenden Zusatz haben: Ausgenommen Forstwirtschaft, Fahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie mit Bewilligung der Gemeinde. Das Reglement trat per 1. Januar 2023 in Kraft. 6.2.Dem Anhang des Reglements ist zu entnehmen, dass dieses für die folgenden Strassenabschnitte gilt: F., Q. ab Gründeponie, oberhalb der Alpstrasse Nr. 3 R._____ (Strasse nach T.) und S. Gründeponie T., Strasse U. (unterhalb V.) sowie alle Strassenabschnitte oberhalb Reservoir T. auf Gemeindegebiet der Gemeinde E.. Mit anderen Worten gilt für gewisse Güterstrassen in der Gemeinde E. kein Fahrverbot und für andere schon. 6.3.Die Beschwerdeführer vertreten diesbezüglich die Auffassung, die Anordnung für die Strasse F._____ verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und es lägen keine sachlichen Gründe vor, welche eine unterschiedliche Behandlung der Strasse F._____ (Nr. 7) im Vergleich zu
25 - den Strassen Nrn. 1-5 rechtfertigen würde. So führt die Beschwerdeführerin 1 aus, die Strasse F._____ sei die einzige Güterstrasse in Dorfnähe, welche mit einem Fahrverbot belastet werde. Auch die Beschwerdeführerin 4 bringt vor, die Strasse F._____ sei von ihrer Lage, Anbindung und Beschaffenheit unmittelbar mit den Strassen vergleichbar, für welche kein Fahrverbot angeordnet wurde, insbesondere mit den Güterstrassen W._____ und K., die laut Projektplan ebenfalls zur Sanierung vorgesehen seien. Zusammenfassend vertritt die Beschwerdeführerin 4 die Auffassung, die Beschwerdegegnerin bzw. der Gemeindevorstand missbrauche sein Ermessen, in dem gleichartige Strassen und ihre Anwohner unterschiedlich behandelt würden. 6.4.Der Beschwerdeführer 3 wiederum beruft sich insbesondere auf Unterschiede zwischen den übrigen mit einem Fahrverbot belegten Güterstrassen und der Strasse F.. So macht er geltend, im Gegensatz zu den übrigen Güterstrassen handle es sich bei der F._____ nicht um eine Verbindungsstrasse, sondern eine Sackgasse, welche weder Parkmöglichkeiten biete noch von Touristen oder Tagesausflüglern benutzt werden könne, da sich weder Wanderwege noch Bergseen oder Ähnliches in der Nähe befinden würden. Im Gegensatz dazu sei das Gebiet X._____ Ausgangspunkt für diverse Wanderwege und könne als Verbindungsstrasse nach T._____ genutzt werden. Ausserdem lägen die Gemeindestrassen oberhalb des Reservoirs T._____ und die Strassen bei Q._____ im Gegensatz zur Strasse F._____ in grossem Abstand zum eigentlichen Dorfkern. Diesbezüglich schliesst er sich den Beschwerdeführerinnen 1 und 4 an und bringt vor, dass die Lage der Strasse F._____ mit jener der Strassen Nrn. 1-5 vergleichbar sei, für welche keine Fahrbeschränkung gelte. 6.5.Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, es handle sich bei der Strasse F._____ wie bei den anderen vom Verbot betroffenen Wegen um einen
26 - solchen, welcher nicht der Öffentlichkeit offen stehen solle und deshalb mit einem Fahrverbot versehen werden solle. Das Fahrverbot werde auf allen Strassen oberhalb des Dorfes im Gebiete der Maiensässe oder im Alpgebiet – wozu auch die Strasse F._____ gehöre - erlassen. 6.6.Zum Vergleich mit den nicht vom Fahrverbot betroffenen Strassen Nrn. 1- 5 führt die Beschwerdegegnerin aus, diese würden teilweise über einen ganz anderen Ausbaustandard als die Strasse F._____ verfügen. Ausserdem stelle insbesondere die Strasse 1 eine eigentliche Erschliessungsstrasse für das Dorf dar. Diese führe ab der Kantonsstrasse direkt in den unteren Dorfteil. Die Güterstrassen seien zudem zum Teil als Erschliessungsstrassen im generellen Erschliessungsplan aufgenommen und seien somit Teil der Erschliessung des Baugebietes der Gemeinde. Zudem würden diese Güterstrassen nicht direkt von der Hauptstrasse abzweigen, wie dies bei der Strasse F._____ der Fall sei. Schliesslich fasst die Beschwerdegegnerin zusammen, der Entscheid, welche Strassen mit einem Fahrverbot belegt würden beruhe auf sachlichen Gründen und die Gemeinde habe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. So seien insbesondere die Strassen, welche als Alp- und Güterstrassen im Alp- und Maiensässgebiet oberhalb des Dorfes lägen, vom Fahrverbot betroffen. Diese seien aufgrund ihrer Lage einem Befahren von Tagesausflüglern stärker ausgesetzt, als die Strassen unterhalb des Dorfes. Auf die vorgebrachten Unterscheidungskriterien bzw. die sachlichen Gründe ist daher im Folgenden näher einzugehen: 6.7.1.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und wie der Beschwerdeführer 3 in der Replik anhand von Fotos darlegt, unterscheiden sich insbesondere die Güterstrassen 2, 3, 4 und 5 bezüglich Ausbaustandard nicht von der Strasse F._____. Vielmehr sind diese Strassen kaum asphaltiert und sind gleich schmal, sodass ein Kreuzen nur an den wenigen, dafür vorgesehenen Stellen möglich ist.
27 - 6.7.2.Auch die Güterstrasse 1, welche zwar über einen besseren Ausbaustandard verfügt, verläuft einspurig über Wiesen und mehrheitlich unbebautes Gebiet, weshalb das Kreuzen zweier Fahrzeuge ebenfalls teilweise schwierig ist. 6.8.1.Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Güterstrasse 1 sei eine eigentliche Erschliessungsstrasse des unteren Teils des Dorfes. Dem ist insoweit zuzustimmen, als die Güterstrasse 1 vom Dorfzentrum bis zur Kantonsstrasse führt. Folglich scheint eine – aus Gründen der Erschliessung erfolgende - Ungleichbehandlung der Güterstrasse 1 und der F._____ angemessen. Hingegen handelt es sich bei den Strassen 2, 3, 4 und 5 – genauso wie bei der F._____ – um Sackgassen, welche auf dem Feld beziehungsweise am Waldrand enden. Inwiefern sich diese Strassen also aus Sicht der Erschliessung von der Strasse F._____ unterscheiden, vermag die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar und substantiiert vorzubringen. 6.8.2.Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Güterstrassen Nrn. 1-5 würden im Gegensatz zur Strasse F._____ nicht direkt von der Hauptstrasse abzweigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Strasse Nr. 1 genauso wie die Strasse F._____ von der I._____ abzweigt. 6.9.Wie dem generellen Erschliessungsplan der Gemeinde E._____ zu entnehmen ist, handelt es sich bei den Güterstrassen Nrn. 1-5 mit Ausnahme von ganz kurzen Abschnitten im Dorfkern entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht um Erschliessungsstrassen. Vielmehr sind die Strassen Richtung N., Y., Z._____ etc. genauso wie die F._____ als Land- und Forstwirtschaftswege zu qualifizieren, auf welchen teilweise noch der
28 - Wanderweg verläuft. Folglich geht diese Behauptung der Beschwerdegegnerin fehl. 6.10.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Strasse F._____ vollumfänglich in der Landwirtschaftszone liegt – genauso wie die Güterstrasse Nrn. 1 bis 5 -, während die übrigen vom Fahrverbot betroffenen Strassen mehrheitlich in der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone sowie teilweise in der Wald- und Wildschutzzone liegen. Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit oder Eigenart oder mit ökologischer Funktion (Art. 34 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). 6.10.2. Der Beschwerdegegner 3 bringt vor, die an der F._____ liegenden Häuser seien noch als zum eigentlichen Dorfgebiet zugehörig zu betrachten. Unter Verweis auf zwei Fotos zeigt der Beschwerdeführer 3 auf, dass das Gemeindehaus, die Schule sowie der Dorfladen mit integrierter Cafe-Ecke in unmittelbarer Nähe liegen. Die Beschwerdeführerin 4 ergänzt, dass auch die Postautohaltestelle nicht weit entfernt sei. 6.10.3. Ausserdem macht der Beschwerdeführer 3 geltend, sein Haus sei bis vor kurzem als Erstwohnsitz genutzt worden. Auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 führen aus, ihre Liegenschaften seien früher als Wohnsitz genutzt worden und sie würden beabsichtigen, ihren jeweiligen Wohnsitz in naher Zukunft an die dort liegenden Domizile zu verlegen. Entsprechend würden die Liegenschaften auch über einen Ausbaustandard verfügen, welcher ein dauerhaftes Wohnen ermögliche und sich klar von einem Maiensäss unterscheiden. 6.10.4. Folglich den Beschwerdeführern zuzustimmen, soweit sie vorbringen, die Strasse F._____ sei nicht dem Alp- und Maiensässgebiet zuzuordnen und somit nicht mit den Strassen Nrn. 8-20 oberhalb der Gemeinde E._____
29 - zu vergleichen. Während die Strasse F._____ mit den Güterstrassen Nrn. 1-5 vergleichbar nahe am Dorfzentrum liegt, verlaufen die übrigen Güterstrassen zwischen Wäldern und Wiesen abseits des Dorfes. 6.11.Die sachlichen Gründe, auf welchen die Einteilung in Güterstrassen mit und ohne Fahrverbot beruht, vermögen nicht zu überzeugen. Die Strasse F._____ ist aufgrund ihrer Lage (Nähe zum Dorf), Zonenzugehörigkeit, ihrem Ausbaustandard etc. eher mit den Güterstrassen Nrn. 2-5, teilweise auch mit der Güterstrasse 1, zu vergleichen, weshalb eine Gleichbehandlung mit diesen Strassen angemessen erscheint. 7.In dem die Beschwerde ohne sachliche Gründe die Güterstrasse Nr. 7 (F._____) mit einem Fahrverbot belegt, während die vergleichbaren Strassen Nrn. (1), 2, 3, 4 und 5 nicht von einer Verkehrsmassnahme betroffen sind, verletzt die Beschwerdegegnerin das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV. Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dieser ist es selbstverständlich unbenommen andere Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Praxisgemäss erscheint eine Staatsgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. 8.2.Insgesamt macht Rechtsanwältin Brassel einen Aufwand von rund 25.5 Stunden geltend. Davon sind mehr als 8 Stunden auf Besprechungen, Telefonate oder E-Mailkorrespondenzen mit dem Klienten, während das Ausarbeiten der Rechtsschriften ca. 9.5 Stunden in Anspruch genommen hat. Die übrige Zeit ist auf Prüfung der Verfügungen des Verwaltungsgerichts, Korrespondenz mit dem Gegenanwalt etc. zurückzuführen. Dieser Besprechungsaufwand ist nicht mehr als für die
30 - Prozessführung erforderlich im Sinne der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zu qualifizieren, weshalb die Honorarnote infolge übermässigen Besprechungsaufwands mit dem Klienten pauschal auf CHF 5'000.-- (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale) zu kürzen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die am 10. Januar 2023 publizierte Verkehrsbeschränkung wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde E._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF710.-- zusammenCHF2'210.-- gehen zulasten der Gemeinde E.. 3.Die Gemeinde E. hat C._____ mit CHF 5'000.-- (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale) aussergerichtlich entschädigt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]