VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 28 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 20. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - selbstständig machen werde und hierfür seine ganzen Kapazitäten benötige. 5.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine Gründe dargetan oder ersichtlich seien, die eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Einsatzprogramm bzw. den Nachweis von Arbeitsbemühungen als nicht zweckmässig oder unzumutbar erscheinen liessen. 6.In seiner Replik vom 17. Mai 2023 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. 7.Mit Duplik vom 1. Juni 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für
4 - ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Einsatzprogramm zu Recht angeordnet hat. Darüberhinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören. 3.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und
5 - E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 1 vom 8. Februar 2023 E.3, U 22 76 vom 11. Januar 2023 E.5.1, U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.1, U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.1, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom
6 - (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; STUDER, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Analyse der schweizerischen Praxis aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. 2021, S. 180 und S. 183, abrufbar über open access [Dike-Verlag]). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3; STUDER, a.a.O., S. 175), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 4.2.Im vorliegenden Fall sind keine solchen Hinderungsgründe ersichtlich, welche eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. Bemühungen um einen solchen Platz als unzumutbar erscheinen lassen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht konkret benannt. Soweit er sinngemäss vorbringt, der entsprechenden Auflage nicht nachkommen zu können, da er sich in den nächsten zwei bis drei Monaten selbstständig machen werde und hierfür seine ganzen Kapazitäten benötige, ist festzuhalten, dass er nicht näher darlegt und belegt, worin die von ihm erwähnten Vorbereitungen bestehen bzw. für welche Abklärungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der angeblich geplanten Selbstständigkeit er seine ganzen Kapazitäten benötigen würde. Aus diesem Einwand kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist in Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. November 2021 darauf hinzuweisen, dass dieses keine Informationen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des
7 - Beschwerdeführers enthält. Daraus geht lediglich hervor, dass eine ambulante Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (Behandlung psychischer Störungen) nach einer Zusage an Dipl. Psych. FH C._____ übergeben wurde und sich Letzterer mit dem Beschwerdeführer bezüglich Vereinbarung eines Erstgesprächs in Verbindung setzen werde (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] C). Entgegen der mutmasslichen Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesem Schreiben somit nicht, dass er aufgrund seines (aktuellen) Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen bzw. sich um einen solchen Platz zu bemühen. Auch wurde im Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung vom 20. März 2023 festgehalten, dass keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt seien (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Schliesslich gesteht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu, auf eine allfällige schlechte psychische Verfassung im Rahmen der Tätigkeitsart und des Arbeitsumfangs Rücksicht zu nehmen (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2023 S. 2). Insofern erweist sich die entsprechende Auflage als zumutbar. Daneben ist eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. sind Bemühungen um einen solchen Platz zweckmässig. 4.3.Die Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. sich um einen solchen Platz zu bemühen, erweist sich denn auch als verhältnismässig. Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während laufender Unterstützung im November 2022 eine Überweisung eines Kunden von insgesamt CHF 250.-- erhielt, welche er der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 anzeigte (vgl. Bf-act. A). Abgesehen davon lassen sich den Akten aber keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf einen Aufbau einer
8 - längerdauernden beruflichen Selbstständigkeit hindeuten würden. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im November 2022 und März 2023 denn auch nicht ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung eingereicht (vgl. Bg-act. 1). Auch ist dem besagten Gesuch vom März 2023 zu entnehmen, dass er kein Einkommen generiert und viele seiner sozialen Beziehungen in die Brüche gegangen sind (vgl. Bg-act. 1). Vor diesem Hintergrund stimmt die in Frage stehende Auflage insbesondere mit den Zwecken der Sozialhilfe überein, die berufliche sowie soziale Integration und das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit erweist sie sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als zielführend und dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm die Chancen auf dem Arbeitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger wieder an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Zudem bringt der Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt aufgrund seiner von September 2018 bis Januar 2022 verbüssten Freiheitsstrafe eine Aktivierung herbeizuführen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit der hier streitigen Auflage – im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer vom 16. Januar bis am 7. März 2023 absolvierten Projektmanagement-Programm KADES (vgl. Bf-act. B; https://kades.ch/angebot-an-individuen-interessierte-teilnehmer/, zuletzt besucht am 20. Juni 2023) – nicht primär das Ziel verfolgt wird, den Beschwerdeführer im Bewerbungsprozess zu unterstützen, was denn
9 - auch der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 entnommen werden kann. Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, wonach die Fachperson nach Absolvieren des Einsatzprogramms KADES schriftlich bestätigt habe, dass er keine spezielle Förderung im Bewerbungsprozess benötige (vgl. Bf-act. B), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E.4.3). Auch vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich noch werden solche namhaft geltend gemacht, weshalb eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. Bemühungen um einen solchen Platz unverhältnismässig sein sollten. 4.4.Ferner wird die Weisung, bei Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin unaufgefordert und ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis einzureichen, vom Beschwerdeführer nicht konkret beanstandet. 5.1.Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt – wie bereits dargelegt (vgl. E.3 hiervor) –, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits dargelegt (vgl. E.4.1 hiervor) – auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen.
10 - 5.2.Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass er mit dem Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt sei (vgl. Beschwerde vom 18. April 2023 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür spricht denn auch, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit zeitweise selbstständig erwerbstätig war und er dem Regionalen Sozialdienst Chur/Plessur/Imboden unstreitig mitteilte, sich weiterhin um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Bf-act. A und Bg-act. 1). Weshalb die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht zumutbar sein soll, ist somit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Soweit er sinngemäss vorbringt, der entsprechenden Auflage nicht nachkommen zu können, da er sich in den nächsten zwei bis drei Monaten selbstständig machen werde und hierfür seine ganzen Kapazitäten benötige, kann auf das in Erwägung 4.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, inwiefern die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustands, unzumutbar sein könnte (vgl. dazu ebenfalls E.4.2 oben). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche (keinen Führerschein und keine ausreichenden Italienischkenntnisse) entbinden ihn sodann nicht von der Pflicht, Arbeit zu suchen. Da vorliegend in Bezug auf den 46-jährigen und – soweit aktenkundig – erwerbsfähigen Beschwerdeführer von einer ausreichend konkreten Arbeitsmarktfähigkeit auszugehen ist, ist kein Grund für die Erarbeitung einer passenden Wiedereingliederungsstrategie im Hinblick auf eine rasche und dauerhafte berufliche Integration ersichtlich, wie sie der Beschwerdeführer zu verlangen scheint (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 761).
11 - 5.3.Soweit der Beschwerdeführer die Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen (monatlich mindestens acht) moniert und eine flexible Zahl von fünf bis acht Arbeitsbemühungen als sinnvoller erachtet, ist er nicht zu hören. Betreffend Festlegung der Anzahl der Stellenbewerbungen im Einzelfall kommt den Sozialhilfebehörden ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. VGU U 17 88 vom 29. November 2017 E.3c, U 17 77 vom 10. Oktober 2017 E.3a und U 16 106 vom 20. Februar 2017 E.4a). Die in quantitativer Hinsicht von der Beschwerdegegnerin verlangten mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat sind angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Minderungspflicht nicht zu beanstanden (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 744 f.; VGU U 17 77 vom
12 - 5.4.Sodann ist die Weisung, mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat einzureichen, geeignet, die finanzielle Selbstständigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Ebenso erweist sie sich als erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, denn anders als durch Bewerbungen lässt sich in der Regel keine Stelle finden. 5.5.Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Beanstandungen gegen den Zeitpunkt der Einreichung der monatlichen Arbeitsbemühungen (jeweils bis zum zehnten Tag des Folgemonats). 6.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Zwangs- oder Pflichtarbeitsverbots geltend macht, ist er ebenfalls nicht zu hören. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass, sofern die Kriterien gemäss Art. 16 AVIG – wie vorliegend (vgl. E.4.2 und E.5.2) – eingehalten seien, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E.2.2; vgl. auch WIZENT, a.a.O., Rz. 762, DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 88). Zudem steht der Beschwerdeführer zwar insofern in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen des sozialhilferechtlichen Unterstützungsverhältnisses an Weisungen und gesetzliche Pflichten gebunden ist (vgl. STUDER, a.a.O., S. 41). Allerdings kann mit Blick auf das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip, die Zwecke der Sozialhilfe und die von der Beschwerdegegnerin angeordneten zumutbaren sowie verhältnismässigen Auflagen (vgl. E.3 ff. hiervor) nicht die Rede von einer Ausnützung der Notlage sein, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. 7.Im Ergebnis sind die Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Einsatzprogramm nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der im
13 - angefochtenen Entscheid enthaltenen Androhung einer Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Fall, dass die angeordneten Auflagen nicht eingehalten werden, ist auf Art. 11 Abs. 1 ABzUG zu verweisen. Danach kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a) oder bei Pflichtverletzung (lit. b) um 5 bis 30 Prozent kürzen. Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann also insbesondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder sie den ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde auferlegten Pflichten nicht nachkommt (vgl. VGU U 17 23 vom 9. Juni 2017 E.5), wobei in der Regel eine vorgängige Androhung der Kürzung zu erfolgen hat (vgl. VGU U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.5, U 19 85 vom 13. Januar 2020 E.4.1 und U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.2). Angesichts dieser Rechtslage ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kürzungsandrohung nicht zu beanstanden. Von einer sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe zu unterscheiden ist die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für ihren Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel (durch eine entlöhnte, effektiv zur Verfügung stehende Arbeit) zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. BGE 142 I 1 E.7.2.2,
14 - 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.4.3 und E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2019 vom 19. August 2019 E.4.1, 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 E.3.2.2.2, 8C_270/2016 vom 17. August 2016 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). In ihrer Duplik vom 1. Juni 2023 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend Mitwirkungspflicht dahingehend, dass bei Nichteinhaltung der angeordneten Auflagen eine angemessene Leistungskürzung zu prüfen wäre und nicht eine (Teil-)Einstellung der Unterstützungsleistungen (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2023 S. 1 f.). 8.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die mindestens acht Arbeitsbemühungen erstmals bis zum zehnten Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Monats nachzuweisen. Zudem hat er sich bis am 20. Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Monats um einen Platz in einem Beschäftigungsprogramm zu bemühen. 9.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Obwohl vorliegend kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben, da der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger offensichtlich bedürftig ist. 9.2.Der Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. III. Demnach erkennt das Gericht:
15 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. A._____ hat die mindestens acht Arbeitsbemühungen erstmals bis zum zehnten Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Monats nachzuweisen. Zudem hat er sich bis am 20. Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Monats um einen Platz in einem Beschäftigungsprogramm zu bemühen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]