VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 24
3 - In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Verfahrens sowie die Möglichkeit zur Ergänzung und Vertiefung ihrer Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht. Begründend hielten sie im Wesentlichen fest, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Es seien keine milderen Massnahmen geprüft worden. Sie wären bereit, eine zusätzliche fachlich-pädagogische Unterstützung zu finanzieren, soweit dies in ihren finanziellen Möglichkeiten stehe. Allenfalls wäre auch der Besuch einer Schule in E._____ möglich. 5.Mit Schreiben vom 30. März 2023 räumte der Instruktionsrichter dem AVS eine Frist bis zum 25. April 2023 ein, um zu den Gesuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme des AVS wies der Instruktionsrichter die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2023 ab. Gleichzeitig räumte er dem AVS eine Frist bis zum 12. Mai 2023 ein, um sich zur Sache selbst zu äussern. 6.In der Zwischenzeit trat das AVS mit Verfügung vom 12. April 2023 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zuvor hatte es der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern die bei ihm vorhandenen Akten mit Schreiben vom 5. April 2023 zur Kenntnis überlassen. 7.In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragte das AVS die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass es gestützt auf die geltende Gesetzgebung und die entsprechende Praxis Massnahmen der Sonderschulung anordnen könne und müsse. Dabei
4 - orientiere es sich insbesondere an den Berichten der Fachstellen, dem Bericht und Antrag des SPD sowie am Kindswohl, um im Einzelfall eine Lösung zu realisieren, welche dem Förderbedarf und den Bedürfnissen der Schülerin entspreche. Vorliegend sei das eine externe Sonder- schulung. 8.Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 (Poststempel) reichten die Eltern der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis Ende Juni 2023 sowie einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 30. August 2021 / 21. Oktober 2021 ein. In der Folge gewährte der Instruktionsrichter eine Fristerstreckung bis zum 8. Juni 2023 und erklärte das Verfahren U 23 24 für dringlich. 9.In der Replik vom 8. Juni 2023 rügten die Eltern der Beschwerdeführerin neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch eine unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts. Sie beantragten in erster Linie, dass ihre Tochter weiterhin in C._____ die obligatorische Schule besuchen könne. Nach einer gewissen Zeitspanne könne sodann beurteilt werden, ob die integrativen Massnahmen ausreichten oder ob sich eine Sonderschulung im D._____ bzw. – vorzugsweise – im F._____ in E._____ aufdränge. Eine direkte Einschulung im D._____ hätte negative Folgen für die seelische Gesundheit ihrer Tochter. Sodann reichten sie ein Schreiben ihrer Hausärztin G., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Juni 2023 ein, worin diese u.a. auf den dringenden Bedarf der Beschwerdeführerin nach weiteren jugendpsychiatrischen Abklärungen und psychotherapeutischer Begleitung hinweist. 10.Am 26. Juni 2023 hielt das AVS duplicando an seinen bisherigen Anträgen fest. Es bemerkte, dass der Sonderschulbedarf der Beschwerdeführerin klar gegeben sei und äusserte sich zum Wunsch der Eltern, ihre Tochter im F. beschulen zu lassen, dahingehend, dass es sich sowohl beim
5 - F._____ als auch beim D._____ um anerkannte Institutionen der Sonderschulung mit gleichem Auftrag bezüglich der Zielgruppe und Angebote handle. Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den genannten Institutionen erfolge unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Institutionen zunächst nach dem Wohnort des jeweiligen Kindes; C._____ befinde sich im Einzugsgebiet des D.. Die persönliche Präferenz der Eltern der Beschwerdeführerin für das F. könne vorliegend (schon deshalb) nicht berücksichtigt werden, weil dieses derzeit über keine freien Kapazitäten in der externen Sonderschulung (mehr) verfüge. Mit Bezug auf das Schreiben der Hausärztin G._____ vom
8 - Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E.5.1, 132 V 368 E.3.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E.4.4.1, 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E.2.3). 2.1.2.Vorliegend bleibt unklar, ob den Eltern der Beschwerdeführerin das Schreiben des AVS vom 17. Februar 2023, worin ihnen unter Beilage verschiedener Berichte die Möglichkeit zur Stellungnahme zur vom AVS beabsichtigten externen Sonderschulung im D._____ eingeräumt wurde,
9 - zugestellt wurde oder nicht. Selbst wenn ihnen dieses Schreiben nicht zugestellt worden wäre, so ist mit dem AVS indessen davon auszugehen, dass sie aufgrund der Gespräche mit dem SPD sowie der Sonderschul- institution stets über die aktuellen Geschehnisse informiert waren und grundsätzlich über alle relevanten Akten verfügten. Im Bericht des SPD zur Abklärung für Sonderschulung vom 18. Januar 2023 wird denn auch bemerkt, dass die Eltern mit der beantragten Massnahme (externe Sonderschulung im D.) nicht einverstanden seien und sie eine Weiterführung der Integration über die gesamte Schulzeit wünschten (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 S. 5). Weiter wird darin festgehalten, dass an mehreren Gesprächen mit allen Beteiligten besprochen worden sei, wie die weitere Förderung der Beschwerde- führerin auf der Oberstufe aussehen solle. Für die schulischen Fachpersonen der Schule C. und des D._____ könne eine Weiter- führung der Integration auf der Oberstufe nicht empfohlen werden, da hier kein passendes Angebot für die Beschwerdeführerin gemacht werden könne. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien darüber informiert worden, dass ein Antrag auf externe Sonderschulung im D._____ gestellt und das AVS über diesen Antrag entscheiden werde (vgl. Bg-act. 6 S. 3 f.). Selbst wenn den Eltern der Beschwerdeführerin das Schreiben des AVS vom 17. Februar 2023 samt Beilagen nicht zugestellt worden wäre, sondern sie direkt die nicht näher begründete Verfügung des AVS vom 14. März 2023 erhalten hätten, wäre somit lediglich von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, welche angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl Rechtsverletzungen als auch Sachverhaltsfeststellungen prüfen kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) und sich die Eltern der Beschwerdeführerin zur im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnten, als geheilt gelten kann.
10 - 2.2.Soweit die Eltern der Beschwerdeführerin sodann geltend machen, die Verfügung vom 14. März 2023 sei unkenntlich bzw. von einer nicht identifizierbaren Person unterzeichnet worden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Unterschrift anhand des Schreibens des AVS vom 17. Februar 2023 hätte identifiziert werden können, ist ihnen aus der Unkenntlichkeit der Unterschrift kein Nachteil erwachsen, zumal sie dadurch nicht daran gehindert waren, den Inhalt der Verfügung zu verstehen und ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. 3.In der Sache selbst machen die Eltern der Beschwerdeführerin schliesslich geltend, dass der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig ermittelt worden und die angefochtene Verfügung vom 14. März 2023 unverhältnismässig sei. 4.1.Im Zusammenhang mit der Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts bringen die Eltern der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das AVS habe sie nie zu einem Gespräch eingeladen und habe keine medizinische Abklärung betreffend ihre Tochter vorgenommen. Ausserdem fänden sich in den Akten des AVS zwei Dokumente mit folgenden handschriftlichen Notizen: "geistige Behinderung" / "Bem. (intern) mittlere Behinderung" (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. April 2023, Anhang [Antrag auf Sonderschulung betreffend die Dauer vom 6. Januar 2021 bis 31. Juli 2023; E/2/1]) sowie "geistige Behinderung" / Bem. (intern): ohne Einv. d. Eltern" (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. April 2023, Anhang [Antrag auf Sonderschulung betreffend die Dauer vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026; E/2/1]). Diese medizinischen Diagnosen ergäben sich, soweit ersichtlich, nicht aus den Akten und es stelle sich die Frage, ob das AVS
11 - tatsächlich auf der Basis von unbestätigten medizinischen Diagnosen einen Entscheid getroffen habe. 4.2.Was die handschriftlichen Notizen auf den Anträgen des SPD auf Sonderschulung bzw. insbesondere die Notiz "Bem. (intern) mittlere Behinderung" auf dem Antrag auf Sonderschulung betreffend die Dauer vom 6. Januar 2021 bis 31. Juli 2023 anbelangt, legt das AVS überzeugend dar, dass diese Einstufung der Beeinträchtigung als "mittlere Behinderung" (einzig) der Legitimation der für diesen Zeitraum beantragten Ressourcen (6 Lektionen pro Woche SHP sowie 8 Stunden pro Woche Schulassistenz) diente. Den "Richtlinien für Abklärung, Bericht und Antrag – Hochschwellige sonderpädagogische Massnahmen" (nachfolgend: Richtlinie; abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/ institutionen/verwaltung/ekud/avs/Schulbetrieb/sonderpaedagogischeMa ssnahmen/Seiten/Sonderschulung.aspx, Stand: März 2021, zuletzt besucht am 11. Juli 2023) ist denn auch zu entnehmen, dass es der Regionalstelle des SPD obliegt, festzustellen, ob ein Kind eine leichte, mittlere oder schwere Behinderung hat, und die damit verbundenen Ressourcen im Einzelfall zu beantragen. Im Falle einer mittleren Behinderung beträgt die Maximalanzahl Ressourcen 10 Einheiten SHP pro Woche, wobei je nach Situation und individuellem Förderbedarf statt einer/eines SHP auch eine Schulassistenz eingesetzt werden kann; die Maximalanzahl Ressourcen pro Woche verdoppelt sich für eine Schulassistenz verglichen mit einer/einem SHP (vgl. zum Ganzen S. 40 f. der Richtlinie). Indem die Beschwerdeführerin von Januar 2021 bis Ende Schuljahr 2022/23 innerhalb der integrativen Sonderschulung während 6 Lektionen pro Woche durch eine SHP und während 8 Stunden pro Woche durch eine Schulassistenz unterstützt wurde, hat sie den ihr bzw. einem Kind mit mittlerer Behinderung maximal zustehenden Förderbedarf ausgeschöpft. Insofern sind die handschriftlichen Notizen auf den
12 - Anträgen des SPD auf Sonderschulung nicht zu beanstanden und die entsprechenden Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin laufen ins Leere. Dabei ist der Vollständigkeit halber zudem darauf hinzuweisen, dass der SPD die "mittlere Behinderung" in einer E-Mail vom 11. Januar 2021 damit begründete, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutlich verminderte kognitive Leistungsfähigkeit im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung sowie zusätzlich Auffälligkeiten in der Sprach- entwicklung und in der verbal-auditiven Wahrnehmung vorlägen (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung vom
13 - obschon sie sich dem Versuch eines integrativen Besuchs der Oberstufe in C._____ nie entgegengestellt hätten. 5.2.1.Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grund- schulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG; BGE 141 I 9 E.3.2). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 141 I 9 E.3.3). 5.2.2.Im Kanton Graubünden bilden das Schulgesetz und die Schulverordnung die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogischen Massnahmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 SchulG). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch- therapeutischen Massnahmen (Art. 44 Abs. 2 SchulG). Als hochschwellige
14 - Massnahmen gelten etwa der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung (Art. 44 Abs. 3 lit. a SchulG) und die dazugehörende Betreuung (Art. 44 Abs. 3 lit. b SchulG). Der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung umfasst die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung, SchulV; BR 421.010]), während die dazugehörende Betreuung Tagesstruktur- angebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung umfasst, wobei sie sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken kann (Art. 44 Abs. 4 SchulV). Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchulG erfolgt die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen bedürfnisorientiert in integrativen und separativen Schulungs- und Förderformen. Die Umsetzung erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind (Art. 46 Abs. 2 SchulG). Andernfalls erfolgt die Umsetzung teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien (Art. 46 Abs. 3 SchulG). Während für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich die Schulträgerschaft zuständig ist, ist für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich das AVS (Bereichsleitung Sonderpädagogik; siehe S. 18 der Richtlinie) zuständig (Art. 48 SchulG). Die Anordnung hochschwelliger sonderpäda- gogischer Massnahmen setzt dabei eine Abklärung durch die Fachstellen des AVS (den SPD; siehe S. 17 der Richtlinie) oder vom AVS beauftragten Dritten voraus (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 SchulV), wobei der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin
15 - oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen hat (Art. 47 Abs. 1 SchulV). 5.3.Das AVS begründet den angefochtenen Entscheid vom 14. März 2023 im Wesentlichen damit, dass eine externe Sonderschulung im D._____ dem Förderbedarf und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin am besten entspreche (vgl. Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 S. 4 und S. 6). Dabei orientierte es sich insbesondere an den Berichten der Fachstellen, dem Bericht und Antrag des SPD sowie am Kindswohl (vgl. Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 S. 6). Die Notwendigkeit einer externen Sonder- schulung sei klar ausgewiesen. Eine Beschulung im D._____ ab dem neuen Schuljahr stelle die einzige Möglichkeit dar, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausreichende Sonderschulung gewährleistet werden könne (vgl. Duplik S. 5). 5.3.1.Im Bericht des SPD zur Abklärung für Sonderschulung vom 18. Januar 2023 hielt der zuständige Psychologe fest, es bestehe kein Zweifel daran, dass das D._____ ein auf den Förderbedarf der Beschwerdeführerin angepasstes Angebot machen könne, welches sie in ihrem schulischen und allgemeinen Lernen und ihren sozialen Kontakten gut unterstützen und sie gut auf ihre Zukunft vorbereiten könne. Beeinträchtigt werde diese Förderform einzig dadurch, dass die Eltern die Notwendigkeit und den Nutzen für die Beschwerdeführerin nicht sähen und dieses Vorgehen daher nicht unterstützten (vgl. Bg-act. 6 S. 4). Mit Bezug auf den Förderbedarf der Beschwerdeführerin, welche im Berichtszeitpunkt die
17 - erlebnisse und soziale Kontakte seien selten und die Beschwerdeführerin sei auch in der Pause oft allein. Die Fachpersonen seien besorgt über mögliche Auswirkungen auf das Selbstvertrauen und die persönliche und berufliche Entwicklung, weshalb sie den Übertritt in die Oberstufe des D._____ empfählen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jetzt schon ständig gestresst und überfordert sei. Der Zimmerwechsel funktioniere, aber erst nach monatelangem Üben. In der Oberstufe, wo Zimmerwechsel täglich stattfänden, werde die Beschwerde- führerin ständig überfordert sein. Grosse Klassen und viele Wechsel seien für sie Stress und machten ihr Angst. Hilfreich wäre für die Beschwerde- führerin eine kleine Klasse, in der die Lernatmosphäre familiär sei und die ihr soziale Kontakte und Erfolgserlebnisse ermögliche. Sodann wird im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Lehrplan der Regelschule in keiner Weise folgen könne. Sie brauche überall ein Spezialprogramm. In der Sonderschule werde der Schwerpunkt auf das Einüben von lebenspraktischen Fertigkeiten gelegt, welche für die Beschwerdeführerin und ihre Zukunft wichtig seien (vgl. Bg-act. 3 S. 5; vgl. darüber hinaus zum aktuellen besonderen Förderbedarf auch Bg-act. 3 S. 3 ff.). 5.4.Angesichts der vorstehend zitierten Fachberichte gelangte das AVS nach Auffassung des streitberufenen Gerichts zu Recht zum Schluss, dass die Notwendigkeit einer externen Sonderschulung klar ausgewiesen sei und eine externe Sonderschulung die einzige Möglichkeit darstelle, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausreichende Sonderschulung gewährleistet werden kann. So ergibt sich aus den nachvollziehbar und schlüssig formulierten Fachberichten, dass den Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (soziale Zugehörig- keit, Selbstwert, Selbstwirksamkeit sowie mehr praxisorientierte Förderung) im Rahmen einer externen Sonderschulung besser Rechnung
18 - getragen werden kann und eine Fortsetzung der Förderung in der Regel- klasse insbesondere mit Blick auf die soziale Integration sowie die emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht vorteilhaft wäre und dem Wohl der Beschwerdeführerin nicht dienen würde (vgl. vorstehende Erwägungen 5.3.1 f.). Dem von den Eltern der Beschwerde- führerin als mildere Massnahme vorgeschlagenen (zumindest versuchsweisen) integrativen Besuch der Oberstufe in C._____ wurde somit zu Recht keine Rechnung getragen. Sodann vermögen die Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin, wonach eine direkte Einschulung ihrer Tochter im D._____ negative Folgen für deren seelische Gesundheit hätte bzw. diese nach dem versuchsweisen Besuch des D._____ stark deprimiert gewesen sei, geweint sowie Panikattacken und schlaflose Nächte gehabe habe, keine Zweifel an den vorstehend zitierten Fachberichten zu erwecken. Zwar bestätigte die Hausärztin G._____ in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin während der Konsultation am 19. April 2023 nach Erwähnen der geplanten Einschulung im D._____ in Tränen ausgebrochen sei (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin zur Replik). Darüber hinaus bemerkt auch der zuständige Psychologe des SPD in seinem Bericht vom 18. Januar 2023, dass die Eltern der Beschwerde- führerin die Schnupperwoche im D._____ nach zwei Tagen abgebrochen hätten, da die Beschwerdeführerin zuhause sehr unglücklich und traurig gewirkt und sie Angst vor gewissen Kindern an der Sonderschule gehabt habe (vgl. Bg-act. 6 S. 3). Indessen hält er überzeugend fest, dass die Sichtweise der Beschwerdeführerin schwierig einzuschätzen sei und es angesichts der unterschiedlichen Reaktionen der Beschwerdeführerin zuhause und im D._____, wo sie auf die begleitenden Personen einen sehr zufriedenen Eindruck gemacht habe, anzunehmen sei, dass es für sie im Spannungsfeld der sehr unterschiedlichen Einschätzungen und
19 - Anliegen der Erwachsenen schwierig sei, ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu platzieren oder überhaupt zu erkennen (vgl. Bg-act. 6 S. 3 f.). In diesem Sinne ist auch dem Bericht der SHP vom 16. Januar 2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schnupperwoche von den MitschülerInnen spontan herzlich aufgenom- men und überall begleitet worden sei. Sie habe einen sehr glücklichen und zufriedenen Eindruck gemacht. Die Lehrpersonen seien völlig überrascht gewesen, als der Vater der Beschwerdeführerin am dritten Tag mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ins D._____ wolle. Sie seien der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihre Freude nicht habe zeigen dürfen; die Eltern wollten für sie keine Sonderschule, obwohl ihnen klar sei, dass die Beschwerdeführerin einen Sonderschulbedarf habe (vgl. Bg-act. 3 S. 5). Schliesslich stellt auch die Aussage der Hausärztin G._____ in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin zur Replik), wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht "allgemein dringend weitere jugendpsychiatrische Abklärungen und psycho- therapeutische Begleitung [Hervorhebung durch das Gericht]" brauche, die fachlich fundierten Empfehlungen des SPD und der SHP für eine externe Sonderschulung nicht in Frage. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren medizinischen Abklärungen neue Erkenntnisse betreffend die vorliegend umstrittene Frage der externen Sonderschulung zu erwarten wären, weshalb darauf verzichtet werden kann und die Sache nicht zu weiteren Abklärungen an das AVS zurückzuweisen ist (zur sog. antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E.5.3, 131 I 153 E.3). Auch ist, wie das AVS nachvollziehbar darlegt, zwingend zwischen einem Sonderschulbedarf und einer psychologischen Behandlung zu unterscheiden (vgl. Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 S. 4). Dennoch ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die
20 - Eltern der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machen, sie hätten ihre Tochter bei einer Psychologin [...] behandeln lassen. Diese habe ausgeführt, dass sie nicht genau verstehe, wo das Problem sei und dass die Beschwerdeführerin eigentlich keine psychologische Behandlung benötige. Soweit die Eltern der Beschwerdeführerin die Edition des entsprechenden Berichts beantragen und dieser nicht ohnehin bereits bei den Akten liegt (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 30. August 2021 / 21. Oktober 2021), kann darauf ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 5.5.Mit Bezug auf den Wunsch der Eltern der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter im Falle einer externen Sonderschulung dem F._____ und nicht dem D._____ zugeteilt werden solle, hält das AVS überzeugend fest, dass es sich sowohl beim F._____ als auch beim D._____ um anerkannte Institutionen der Sonderpädagogik mit gleichem Auftrag bezüglich der Zielgruppe und Angebote handle (vgl. dazu auch https: [...], zuletzt besucht am 11. Juli 2023) und die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den genannten Institutionen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Institutionen zunächst nach dem Wohnort erfolge (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 SchulG, wonach jedes Kind die Schule jener Gemeinde besucht, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält). Da sich C., der Wohnort der Beschwerdeführerin, unbestrittenermassen im Einzugsgebiet des D. befindet und das F._____ nach Angaben des AVS ohnehin über keine freien Kapazitäten in der externen Sonderschulung verfügt, ist die Zuteilung der Beschwerdeführerin zum D._____ nicht zu beanstanden. Abgesehen davon begründen die Eltern der Beschwerdeführerin die Zuteilung zum F._____ denn auch nicht näher (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 SchulV).
21 - 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im vorliegenden Einzelfall erscheint es jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2.Dem AVS wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da es lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen, den vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.]