VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 20 4. Kammer VorsitzPedretti RichterPaganini und Meisser AktuarOtt URTEIL vom 2. Mai 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend amtliche Bewertung
2 - I. Sachverhalt: 1.Das Ferienhaus auf der Parzelle B._____ des Grundbuches der Gemeinde C._____ steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft D._____ und befindet sich in E.. 2.Im Hinblick auf eine Revisionsbewertung wurde am 24. Juni 2022 per B- Post der "Fragebogen Revisionsbewertung" an die Adresse "D. Erben, c/o A., I.-strasse, Z.1._____ K." versandt. Der Fragebogen wurde am 20. Juli 2022 ausgefüllt, unterzeichnet und anschliessend retourniert. Darin bestätigte A. sich als Kontakt für das Amt für Immobilienbewertung unter Angabe ihrer Telefonnummer und E-Mailadresse. Der Fragebogen ging am 25. Juli 2022 beim Bewertungsbüro Thusis ein. Am 7. Oktober 2022 erging die Bewertungsverfügung des Bewertungsbüros Thusis, welche wiederum an die oben genannte Adresse versandt wurde. 3.Mit Eingabe vom 1. November 2022, eingegangen beim Amt für Immobilienbewertung am 7. November 2022, verlangte A._____ die Abänderung der Bewertungsverfügung vom 7. Oktober 2022, wobei sie die Reduktion sämtlicher verfügter Werte (Neuwert, Zeitwert, Mietwert, Ertragswert und Verkehrswert) anbegehrte. 4.Mit Schreiben vom 7. November 2022 bestätigte das Amt für Immobilienbewertung A._____ den Eingang einer Einsprache und wies zugleich darauf hin, dass Erben gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen könnten. A._____ wurde darum gebeten, die Vollmachten der Erben, welche sie für die Einsprache im Zusammenhang mit der verlangten Reduktion der verfügten Werte berechtige, zusammen mit der Erbenbescheinigung einzureichen. Die verlangten Unterlagen seien bis am 25. November 2022 einzureichen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden oder erfolge innert
3 - Frist eine ungenügende Nachbesserung oder kein Rückzug der Beschwerde, werde das Amt für Immobilienbewertung einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid erlassen. 5.Weil bis zum Ablauf der angesetzten Frist am 25. November 2022 keine Antwort auf das Schreiben vom 7. November 2022 erfolgt war, versuchte das Amt für Immobilienbewertung A._____ im Zeitraum vom 2. bis
4 - Immobilienbewertung auferlegte schliesslich Verfahrenskosten von CHF 361.-- für den Einspracheentscheid. 7.Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Postaufgabe vom 28. Februar 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Neben dessen Aufhebung beantragte sie sinngemäss die Rückweisung zur materiellen Behandlung der Einsprache an das Amt für Immobilienbewertung. Die Kosten des Einspracheverfahrens CHF 361.-- müssten zu Lasten des Amtes für Immobilienbewertung gehen und dieses habe auch die Kosten für die Einsprache (recte wohl Beschwerde) zu übernehmen. Zur Begründung brachte sich im Wesentlichen vor, dass sie das Schreiben des Amtes für Immobilienbewertung vom 7. November 2022 nicht erhalten habe und dieses in gesetzeswidriger Weise nicht gegen Empfangsbestätigung bzw. per Einschreiben versandt worden sei. Für die Fristenauslösung sei bei A-Post Plus die tatsächliche Kenntnis seitens des Empfängers erforderlich. Die Vermutung einer Zustellung wie einer eingeschriebenen Sendung gebe es bei A-Post Plus nicht. Weiter machte sie geltend, dass die Adressierung fehlerhaft sei bzw. so nicht existiere, womit die Plausibilität der fehlerhaften Zustellung erfüllt sei. 8.In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 beantragte das Amt für Immobilienbewertung (nachfolgend Beschwerdegegner) das Nichteintreten auf die Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner namentlich aus, dass für den Nachlass nur alle Erben gemeinsam handeln könnten. Die Aktiv- und Passivlegitimation im Prozess für oder gegen die Gemeinschaft stehe nur allen Erben zusammen und nicht einzelnen Erben oder einigen davon zu. Bei Gesamthandverhältnissen – wie die Erbengemeinschaft – müssten mehrere Beteiligte gemeinsam auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt seien, über das für
5 - alle Beteiligten nur im gleichen Sinne entschieden werden könne. Dies gelte grundsätzlich auch für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Trotz der zwischenzeitlichen Information über das Erfordernis einer Vollmacht für die Vornahme rechtsgültiger Handlungen für die Erbengemeinschaft habe die Beschwerdeführerin auch die vorliegende Beschwerde ohne entsprechende Vollmacht und erneut alleine in ihrem Namen eingereicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kämen vorliegend die Bestimmungen der ZPO nicht zur Anwendung, sondern diejenigen des VRG. Letzteres schreibe nicht detailliert vor, wie die Zustellung von behördlichen Verfügungen zu erfolgen habe. Ebenso wenig das IBG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermöchten A-Post Plus- Sendungen eine fristauslösende Zustellung zu bewirken, sobald die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelange und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme der Sendung. Eine fehlerhafte Postzustellung sei zudem nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn aufgrund der Umstände eine solche als plausibel erscheine bzw. die Darstellung der Umstände seitens des Empfängers nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei der gute Glaube zu vermuten sei. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten seien dabei aber unbehilflich. Die Beschwerdeführerin mache keine glaubhaften Gründe geltend, weshalb die Zustellung des normalen Korrespondenzschreibens vom 7. November 2022 nicht entsprechend dem Track & Trace-Auszug am 8. November 2022 erfolgt und somit nicht in ihren Machtbereich gelangt sein soll. Schliesslich sei nach Ablauf der angesetzten Frist im Dezember 2022 auch noch versucht worden, die Beschwerdeführerin per Telefon und E-Mail zu kontaktieren, was aber erfolglos geblieben sei. Den ebenfalls per A-Post Plus verschickten Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin offensichtlich erhalten. Sie beanstande die diesbezügliche Zustellung (in ihrer fälschlicherweise als Einsprache betitelten Beschwerde vom
8 - vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Das schutzwürdige Interesse kann in der vorliegenden Konstellation – unabhängig von der Beurteilung ihrer Aktivlegitimation als Miterbin zur alleinigen Einreichung einer Einsprache gegen die Bewertungsverfügung vom 7. Oktober 2022 – darin gesehen werden, dass sie die verweigerte Zulassung als alleinige Einsprecherin gegen die Bewertungsverfügung gerichtlich namentlich unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverweigerung überprüfen lassen möchte. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) muss sich an den Verfahren kantonaler Vorinstanzen zudem beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Vorliegend schloss die dem Einspracheverfahren zugrundeliegende Bewertungsverfügung ein amtliches Schätzungs- bzw. Immobilienbewertungsverfahren ab, welches wiederum Basis für abgaberechtliche bzw. steuerrechtliche Verfahren bildet (vgl. zum Charakter des Immobilienbewertungsverfahrens im Kanton Graubünden als verselbständigter Teil des Steuerverfahrens: Urteile des Bundesgerichts 2C_660/2018 vom 5. April 2019 E.1.1 und 2C_1236/2012 vom 20. Juni 2013 E.1.1 und 1.4). Insofern liegt die letztinstanzliche Anfechtbarkeit mit der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nahe (vgl. auch Art. 83 lit. m BGG, wonach grundsätzlich lediglich Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben vom sachlichen Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen sind). Zur Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG nach der allgemeinen Umschreibung berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Im Rahmen von
9 - Nichteintretensentscheiden der (kantonalen) Vorinstanz bzw. deren Bestätigung eines vorangegangenen Nichteintretens bejaht das Bundesgericht ein besonderes Berührtsein und ein schützenswertes Anfechtungsinteresse regelmässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023 E.1, 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E.1.2, 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E.1.3, 1C_231/2021 vom
12 - Art. 19 Abs. 1 IBG sind zur Einsprache gegen die Bewertung und die Gebührenrechnung (nur) die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie bei Stockwerkeigentum die Verwaltung für die Immobilie als Ganzes befugt (vgl. bereits Art. 13 Abs. 1 SchG). Wenn der Entscheid über die amtliche Bewertung eines Grundstückes im Wesentlichen also nur von dessen gesamten Eigentümerschaft bzw. einer gehörig bestellten Vertretung angefochten werden kann und dieser eine ungeteilte Wirkung auf das Grundstück zeitigt, ist der Beschwerdegegner namentlich im Falle von gemeinschaftlichem Eigentum infolge einer Erbengemeinschaft tatsächlich gehalten, den Nachweis eines einheitlichen Anfechtungswillens der gesamten Eigentümergemeinschaft sowie deren dingliche Berechtigung am Grundstück abzuklären, damit er auf eine Einsprache überhaupt eintreten und einen Entscheid in der Sache treffen kann. Auch wenn die Begründung des Beschwerdegegners einzig mit dem Hinweis auf die erb- und sachenrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts hinsichtlich der Vorgaben für die Handlungen einer Erbengemeinschaft gegen Entscheide im öffentlichen Recht im Bereich der Legitimation etwas zu absolut ist, kann mit der Einforderung solcher Nachweise jedenfalls die erforderliche Abklärung der Interessenlage der Miterben durchgeführt und ein allfälliger ungeteilter Anfechtungswille eindeutig festgestellt werden. Denn im Bereich der amtlichen Immobilienbewertung ist nicht in jedem Fall gegeben, dass alle Miterben gleichgerichtete Interessen namentlich hinsichtlich der vom Beschwerdegegner ermittelten Werte haben. Während beispielsweise gewisse Miterben aus abgaberechtlicher Sicht ein Interesse an einer möglichst geringen Bewertung eines Grundstückes haben könnten, kann im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf oder die Beurteilung des Anrechnungswertes bei der Erbteilung bei anderen Miterben genau ein gegenteiliges Interesse vorhanden sein. Um über die Interessenlage innerhalb der Erbengemeinschaft bzw. der einzelnen Erben als gemeinschaftliche Eigentümer der Erbschaftssache Klarheit zu erlangen, ist die beschwerdegegnerische Aufforderung an die
13 - Beschwerdeführerin, namentlich eine zu ihren Gunsten ausgestellte Vollmacht der anderen Erben einzureichen, jedenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch wenn rechtsprechungsgemäss unter gewissen Voraussetzungen einzelne Erben als gesamthandschaftlich berechtigte Miterben eines im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks in der Regel etwa selbstständig eine Einsprache gegen ein Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle einreichen können – weil die Verfahrenshandlung nur darauf ausgelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunktes Einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag –, treffen diese Voraussetzungen auf die vorliegende Konstellation – mit dem Potenzial zu durchaus divergierenden Interessenlagen innerhalb der Erbengemeinschaft – gerade nicht in jedem Fall zu (vgl. zum Ganzen VGU R 19 73, 19 74, 19 75 und 19 76 vom 28. September 2021 E.1.2, R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.2b ff., U 16 7 vom 26. April 2016 E.3 ff., R 14 84 vom
22 - K._____ übereinstimmt und so auch existiert. Den von der Schweizerischen Post herausgegebenen Spezifikationen "Briefgestaltung von A-Z" lässt sich entnehmen, dass "c/o"-Adressierungen in der ersten Zeile beispielsweise die Adresse eines Untermieters oder Gastes in einer Wohnung oder an einer Zustelladresse genauer spezifiziert, der selber nicht am Briefkasten oder der Postablagestelle dieser Wohneinheit angeschrieben ist. Nach dem "c/o" folgt dann der für die Brief- und Paketverarbeitung massgebende Ort des Briefkastens bzw. der Postablage, meist die (Wohnungs-)Adresse der Hauptbewohnerin (siehe S. 8 der genannten Spezifikation, abrufbar unter: https://www.post.ch/- /media/portal-opp/pm/dokumente/briefe-spezifikation- gestaltung.pdf?vs=19&sc_lang=de&hash=BB181E74C5D3A0D1D49A95 4793EA670A, zuletzt besucht am: 2. Mai 2023). Dabei kann "c/o" – ausgeschrieben "care of" – auch mit "per Adresse" bzw. "Erreichbar über die angegebene Adresse" übersetzt werden (siehe https://de.wiktionary.org/wiki/c/o, https://dict.leo.org/englisch- deutsch/care%20of und https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/care-of, zuletzt besucht am: 2. Mai 2023). Damit stimmt überein, dass gemäss Art. 117 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) als Rechtsdomizil, an welchem eine Rechteinheit an ihrem Sitz zu erreichen ist, neben der eigenen Adresse auch diejenige eines anderen mit dem Zusatz "c/o" angegeben werden darf, wenn mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg eingereicht wird. Massgebend für die Postsortierung und Zustellung ist also bei c/o-Adressierungen immer der eigentliche Domizilhalter, bzw. bei Wohnungen, die am Postablageort ausgewiesene (Haupt-)Bewohnerin, vorliegend somit die Adresse der Beschwerdeführerin mit zumindest der richtigen Postleitzahl und Strassenanschrift. Namentlich die Regelung in Art. 117 HRegV, welche die postalische Erreichbarkeit einer Rechtseinheit ordnet und sicherstellen soll, lässt – in Einklang mit den Ausführungen des
23 - Beschwerdegegners in der Duplik vom 14. April 2023 – keinen anderen Schluss zu, als dass der Postsortierungs- und -zustellprozess der Schweizerischen Post bei c/o-Adressierungen auf die vorstehend erwähnte Adressierungselemente abstellt. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Formulierung der ersten Adresszeile bei einer c/o- Adressierung irgendeinen Einfluss auf die Postsortierung oder -zustellung hätte haben können. Ebenso wenig kann aus dem replicando vorgebrachten Umstand, dass die Zustellung des Schreibens vom
26 - Art. 19 IBG als erfüllt ansehen dürfen, zumal die Erbengemeinschaft als Gesamteigentümerin des Grundstückes B._____ in der Gemeinde C._____ nachgewiesenermassen gemeinschaftlich und mit gleichläufigen Interessen – wie eine notwendige Streitgenossenschaft – gegen die in der Bewertungsverfügung vom 7. Oktober 2022 festgesetzten Werte opponiert hätte. 4.Dass im Rahmen der Behandlung der von der Beschwerdeführerin (alleine) erhobenen Einsprache Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 361.--, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.-- und Ausfertigungsgebühren von CHF 61.--, durch den Beschwerdegegner erhoben und zu Lasten der Einsprache erhebenden Person(en) verlegt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht nach besonderer Vorschrift kostenlos ist. Für Rechtsmittelverfahren bestimmt sodann Art. 73 Abs. 1 VRG, dass in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Nach Art. 75 Abs. 1 bestehen die Verfahrenskosten (in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden; vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 VRG) aus einer Staatsgebühr (lit. a), den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheides (lit. b) und den Barauslagen (lit. c). Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung gestützt auf Art. 75 Abs. 3 VRG die Gebührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen in der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV, BR 370.120). Die Vorschriften der VKV finden Anwendung, soweit spezialgesetzlich keine abweichende Kostenregelung vorgesehen ist (Art. 2 Abs. 1 VKV). Weder das SchG noch das IBG enthalten eine spezifische Regelung über die Kosten des Einspracheverfahrens nach Art. 19 IBG, womit infolge der Grundregeln gemäss Art. 72 Abs. 1 und
27 - Art. 75 Abs. 3 VRG subsidiär die VKV zur Anwendung gelangt. Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben (Art. 3 Abs. 1 VKV) und bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VKV namentlich nach den Kriterien von Art. 75 Abs. 2 VRG sowie den Gebührenansätzen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 VKV. Für erstinstanzliche Verfahren vor Ämtern oder gleichgestellten Organisationseinheiten beträgt die Staatsgebühr CHF 50.-- bis CHF 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. a VKV). Die Ausnahme von Art. 9 Abs. 1 lit. b VKV betreffen die Kostenpflicht von erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Festlegung von Steuern und Ersatzabgaben ist vorliegend für das Einspracheverfahren gegen eine Bewertungsverfügung des Amtes für Immobilienbewertung nicht einschlägig, da gemäss Art. 16 ff. IBG und Art. 37 der Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB; BR 850.110) selbst für das Bewertungsverfahren keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Auch wenn Art. 5 Abs. 1 VKV insbesondere für Nichteintretensentscheide die Festsetzung einer Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrages oder sogar den vollständigen Erlass erlauben würde, überschreitet der Beschwerdegegner den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Bemessung der Staatsgebühr mit deren Festsetzung auf CHF 300.-- nicht. Zudem entspricht – soweit ersichtlich – auch die Berechnung der Ausfertigungsgebühren den Vorgaben von Art. 6 VKV (drei Seiten à CHF 16.-- Originalentscheid + drei kopierte Seiten des weiteren notwendigen Exemplars für das Bewertungsbüro Thusis + CHF 10.-- für die Mitteilung des Entscheides = CHF 48.-- + CHF 3.-- + CHF 10.-- = CHF 61.--; vgl. zum Ganzen VGU U 19 2 vom 21. Februar 2019 E.8 ff. bereits betreffend das SchG). Die bei der Beschwerdeführerin als die das Verfahren veranlassende Person erhobene Gebühr für die Behandlung der Einsprache ist somit aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht zu beanstanden und ihr Antrag auf Tragung dieser Kosten durch den Beschwerdegegner ist ebenfalls abzuweisen.
28 - 5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahren gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF536.-- zusammenCHF1'536.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]