Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2023 14
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 14

  1. Kammer EinzelrichterAudétat AktuarinMaurer URTEIL vom 14. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Bussverfügung (Entsendegesetz)
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sprach am
  1. Oktober 2022 gegen A._____ – Inhaber einer Einzelfirma für Umzüge, Transporte, Baustoffvertrieb und Bauservice in B._____ (C.) – gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Entsendegesetzes eine Verwaltungs- sanktion wegen Verstosses gegen die Dokumentationspflicht in Form einer Busse von CHF 200.-- aus, und auferlegte ihm zudem Gebühren in der Höhe von insgesamt CHF 152.--. 2.Gegen diese Verfügung erhob A. am 7. Dezember 2022 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) und beantragte, die Busse sei zu reduzieren oder ganz aufzuheben. Die Beschwerde verfasste er auf Briefpapier mit seiner Adresse in B.. Das DVS forderte A. hernach auf, bis am Donnerstag, 5. Januar 2023, für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gemäss "Track & Trace"- Auszug der Schweizerischen Post wurde die eingeschriebene Sendung am 21. Dezember 2022 dem Empfänger zugestellt. Nachdem innert Frist der verlangte Kostenvorschuss beim DVS nicht eingegangen war, trat dieses mit Verfügung vom 11. Januar 2023 auf die Beschwerde vom
  2. Dezember 2022 nicht ein. 3.Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Poststempel) teilte A._____ dem DVS mit, dass er vom 10. bis 23. Dezember 2022 in D._____ tätig gewesen sei und deshalb das Einschreiben am 23. Dezember 2022 durch eine Drittperson habe auf der Post abgeholt werden müssen. Eine Bearbeitung des Schreibens sei aufgrund der Betriebsferien erst am
  3. Januar 2023 möglich gewesen. Das DVS nahm am 23. Januar 2023 dazu Stellung.
  • 3 - 4.Mit Beschwerde vom 9. Februar 2023 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des DVS vom
  1. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Kostenvorschuss mit CHF 800.-- unverhältnismässig hoch und die Fristansetzung durch das DVS über die Weihnachtsfeiertage nicht zulässig gewesen sei. 5.Das DVS (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung sei am
  2. Dezember 2022 zugestellt worden. Wann sie der Beschwerdeführer effektiv zur Kenntnis genommen habe, sei für den Fristenlauf nicht massgeblich. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erwähnt, dass er in naher Zukunft an seiner Geschäftsadresse in B._____ nicht oder nur eingeschränkt erreichbar wäre. Die Höhe eines Kostenvorschusses richte sich nach dem anzunehmenden Aufwand, welcher die Bearbeitung einer Verwaltungs- beschwerde mutmasslich ergeben werde. Im vorliegenden Fall seien hierfür eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 600.-- sowie weitere Gebühren von CHF 200.-- veranschlagt worden, was im üblichen Rahmen und innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens sogar am unteren Rand liege. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungs- gericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht
  • 4 - endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die vorliegend angefochtene Verfügung des DVS vom 11. Januar 2023 betreffend Verwaltungsbusse nach Entsendegesetz ist eine individuell konkrete Anordnung in Anwendung von öffentlichem Recht, sie ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Das angerufene Gericht ist demnach sachlich, funktionell und örtlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Beurteilung, so dass dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (Art. 50 VRG). Auf die von ihm zudem frist- und als Laie formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 f. VRG und Art. 52 VRG). 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden. 1.3.Streitgegenstand bildet die Nichteintretensverfügung des DVS vom
  1. Januar 2023. Allenfalls wäre die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen; angesichts des Umstandes, dass die Fristansetzung aber ohnehin materiell behandelt wird, geht die Fristwiederherstellung im Beschwerdeverfahren auf. 2.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kosten- vorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht
  • 5 - fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungs- gemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozess- kosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht auch einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (vgl. BGE 133 V 402 E.3.3, 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (vgl. BGE 133 V 402 E.3.3 und 96 I 521 E.4; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom
  1. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des behördlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. Das DVS hat demnach betreffend Beschwerdeverfahren korrekterweise einen Kostenvorschuss einverlangt. Gerade bei Beschwerdeführern im Ausland kann ansonsten die Durchsetzung von Gebührenrechnungen langwierig und mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sein. Dies umso mehr, als es im vorliegenden Fall um Bestand und Umfang einer betragsmässig geringfügigen Busse geht. 3.Auch was die Höhe des Kostenvorschusses angeht, trifft die Argumen- tation des DVS in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vollum- fänglich zu. Der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.--, bestehend aus einer voraussichtlichen Staatsgebühr von CHF 600.-- sowie Mitteilungs- und Ausfertigungsgebühren von CHF 200.--, ist keines- falls übermässig hoch, gibt doch Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung über
  • 6 - die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) einen Rahmen für die Staatsgebühr von CHF 200.-- bis CHF 7'500.-- vor. Dabei kommt es nicht primär auf die Höhe der angefochtenen Verwaltungsbusse an, sondern auf den zu erwartenden Aufwand, welcher die anbegehrte vertiefte Prüfung der Sachlage und der Auseinandersetzung mit der Argumentation mutmasslich verursachen werden. 4.Schliesslich kann der Argumentation des DVS auch was die Fristansetzung betrifft, gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die Anordnung betreffend den Kostenvorschuss am 21. Dezember 2022 in seinem Einflussbereich zugestellt erhalten (und nicht erst am
  1. Dezember, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet). Ob und wie sich der Beschwerdeführer bezüglich des Informationsflusses organisiert hat, tut nichts weiter zur Sache. Somit ist es nicht massgeblich, dass der Beschwerdeführer angeblich über die Feiertage Urlaub hatte und sich in D._____ aufgehalten hat. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, der Behörde vorgängig ein anderes Zustelldomizil oder eine begründete Abwesenheit mitzuteilen. Der Vorinstanz ist jedenfalls kein Vorwurf zu machen, den Beschwerdeführer nicht korrekt angeschrieben zu haben. Mit entsprechender Begründung hätte der Beschwerdeführer zudem um eine Fristerstreckung ersuchen können, was er indessen nicht getan hat. Nach ständiger Rechtsprechung gelten Ferienabwesenheiten ohnehin nicht als Grund, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5a_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E.1.4 mit Hin- weisen). 5.Im Ergebnis ist der Beschwerdegegner zu Recht auf die (Verwaltungs-) Beschwerde vom 7. Dezember 2022 nicht eingetreten. Folglich ist die angefochtene Departementsverfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
  • 7 - 6.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Ver- fahrensaufwandes des Einzelrichters wird ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang genommen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 2C_272/2023 vom 1. Juni 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Zitate

Gesetze

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VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 74 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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