VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 23 14
- Kammer
EinzelrichterAudétat
AktuarinMaurer
URTEIL
vom 14. März 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Bussverfügung (Entsendegesetz)
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I. Sachverhalt:
1.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sprach am
- Oktober 2022 gegen A._____ – Inhaber einer Einzelfirma für Umzüge,
Transporte, Baustoffvertrieb und Bauservice in B._____ (C.) –
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Entsendegesetzes eine Verwaltungs-
sanktion wegen Verstosses gegen die Dokumentationspflicht in Form
einer Busse von CHF 200.-- aus, und auferlegte ihm zudem Gebühren in
der Höhe von insgesamt CHF 152.--.
2.Gegen diese Verfügung erhob A. am 7. Dezember 2022
Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Graubünden (DVS) und beantragte, die Busse sei zu reduzieren oder ganz
aufzuheben. Die Beschwerde verfasste er auf Briefpapier mit seiner
Adresse in B.. Das DVS forderte A. hernach auf, bis am
Donnerstag, 5. Januar 2023, für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren
einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- zu leisten, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gemäss "Track & Trace"-
Auszug der Schweizerischen Post wurde die eingeschriebene Sendung
am 21. Dezember 2022 dem Empfänger zugestellt. Nachdem innert Frist
der verlangte Kostenvorschuss beim DVS nicht eingegangen war, trat
dieses mit Verfügung vom 11. Januar 2023 auf die Beschwerde vom
- Dezember 2022 nicht ein.
3.Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Poststempel) teilte A._____ dem
DVS mit, dass er vom 10. bis 23. Dezember 2022 in D._____ tätig
gewesen sei und deshalb das Einschreiben am 23. Dezember 2022 durch
eine Drittperson habe auf der Post abgeholt werden müssen. Eine
Bearbeitung des Schreibens sei aufgrund der Betriebsferien erst am
- Januar 2023 möglich gewesen. Das DVS nahm am 23. Januar 2023
dazu Stellung.
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4.Mit Beschwerde vom 9. Februar 2023 (Poststempel) erhob A._____
(nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des DVS vom
- Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. Der
Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass
der Kostenvorschuss mit CHF 800.-- unverhältnismässig hoch und die
Fristansetzung durch das DVS über die Weihnachtsfeiertage nicht
zulässig gewesen sei.
5.Das DVS (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung sei am
- Dezember 2022 zugestellt worden. Wann sie der Beschwerdeführer
effektiv zur Kenntnis genommen habe, sei für den Fristenlauf nicht
massgeblich. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht erwähnt, dass er in naher Zukunft an seiner
Geschäftsadresse in B._____ nicht oder nur eingeschränkt erreichbar
wäre. Die Höhe eines Kostenvorschusses richte sich nach dem
anzunehmenden Aufwand, welcher die Bearbeitung einer Verwaltungs-
beschwerde mutmasslich ergeben werde. Im vorliegenden Fall seien
hierfür eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 600.-- sowie weitere
Gebühren von CHF 200.-- veranschlagt worden, was im üblichen Rahmen
und innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens sogar am unteren Rand
liege.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente,
soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht
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endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden
können. Die vorliegend angefochtene Verfügung des DVS vom 11. Januar
2023 betreffend Verwaltungsbusse nach Entsendegesetz ist eine
individuell konkrete Anordnung in Anwendung von öffentlichem Recht, sie
ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten
werden. Das angerufene Gericht ist demnach sachlich, funktionell und
örtlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids durch diesen unmittelbar betroffen und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Beurteilung, so dass
dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (Art. 50 VRG). Auf die von
ihm zudem frist- und als Laie formgerecht beim Verwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 f. VRG und Art. 52
VRG).
1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da sich die
vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber in einzelrichterlicher
Kompetenz zu entscheiden.
1.3.Streitgegenstand bildet die Nichteintretensverfügung des DVS vom
- Januar 2023. Allenfalls wäre die Eingabe des Beschwerdeführers auch
als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen; angesichts des
Umstandes, dass die Fristansetzung aber ohnehin materiell behandelt
wird, geht die Fristwiederherstellung im Beschwerdeverfahren auf.
2.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden,
der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kosten-
vorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der
Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die
Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht
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fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungs-
gemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozess-
kosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen
Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht auch einer allgemeinen
Praxis in den Kantonen und im Bund (vgl. BGE 133 V 402 E.3.3, 124 I
241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher
Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses
abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter
Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt
werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des
Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in
angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (vgl. BGE 133 V 402
E.3.3 und 96 I 521 E.4; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts
1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom
- September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit
grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des
behördlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
Das DVS hat demnach betreffend Beschwerdeverfahren korrekterweise
einen Kostenvorschuss einverlangt. Gerade bei Beschwerdeführern im
Ausland kann ansonsten die Durchsetzung von Gebührenrechnungen
langwierig und mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sein.
Dies umso mehr, als es im vorliegenden Fall um Bestand und Umfang
einer betragsmässig geringfügigen Busse geht.
3.Auch was die Höhe des Kostenvorschusses angeht, trifft die Argumen-
tation des DVS in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vollum-
fänglich zu. Der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.--,
bestehend aus einer voraussichtlichen Staatsgebühr von CHF 600.--
sowie Mitteilungs- und Ausfertigungsgebühren von CHF 200.--, ist keines-
falls übermässig hoch, gibt doch Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung über
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die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) einen Rahmen
für die Staatsgebühr von CHF 200.-- bis CHF 7'500.-- vor. Dabei kommt
es nicht primär auf die Höhe der angefochtenen Verwaltungsbusse an,
sondern auf den zu erwartenden Aufwand, welcher die anbegehrte
vertiefte Prüfung der Sachlage und der Auseinandersetzung mit der
Argumentation mutmasslich verursachen werden.
4.Schliesslich kann der Argumentation des DVS auch was die
Fristansetzung betrifft, gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die
Anordnung betreffend den Kostenvorschuss am 21. Dezember 2022 in
seinem Einflussbereich zugestellt erhalten (und nicht erst am
- Dezember, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet).
Ob und wie sich der Beschwerdeführer bezüglich des Informationsflusses
organisiert hat, tut nichts weiter zur Sache. Somit ist es nicht massgeblich,
dass der Beschwerdeführer angeblich über die Feiertage Urlaub hatte und
sich in D._____ aufgehalten hat. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, der
Behörde vorgängig ein anderes Zustelldomizil oder eine begründete
Abwesenheit mitzuteilen. Der Vorinstanz ist jedenfalls kein Vorwurf zu
machen, den Beschwerdeführer nicht korrekt angeschrieben zu haben. Mit
entsprechender Begründung hätte der Beschwerdeführer zudem um eine
Fristerstreckung ersuchen können, was er indessen nicht getan hat. Nach
ständiger Rechtsprechung gelten Ferienabwesenheiten ohnehin nicht als
Grund, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5a_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E.1.4 mit Hin-
weisen).
5.Im Ergebnis ist der Beschwerdegegner zu Recht auf die (Verwaltungs-)
Beschwerde vom 7. Dezember 2022 nicht eingetreten. Folglich ist die
angefochtene Departementsverfügung zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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6.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die
Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Ver-
fahrensaufwandes des Einzelrichters wird ausnahmsweise von der
Erhebung von Gerichtskosten Umgang genommen. Bund, Kanton und
Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten
Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein
Anlass.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilung]
[Mit Urteil 2C_272/2023 vom 1. Juni 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]