VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 92 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarBühler URTEIL vom 13. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
4 - Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung, am kommunalen Einsatzprogramm teilzunehmen, nicht angefochten worden sei. Diese Verpflichtung sei auch nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sei für den Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, was im VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 festgestellt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter anderem zur Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm verpflichtet und für den Unterlassungsfall gleichzeitig eine (sanktionelle) Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe angedroht hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 2.1.In formeller Hinsicht ist strittig, ob auf die Beschwerde vom 3. November 2022 überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen
5 - Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt. Die Frage des "Berührtseins" gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht beanstandet wird. Die Beschwerdegegnerin beanstandet hingegen, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angedrohten Leistungskürzung habe, weil in der angefochtenen Verfügung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – überhaupt keine Leistungskürzung von monatlich CHF 700.-- für den Unterlassungsfall verfügt worden sei. Ob diese Beanstandung verfängt, kann hier offengelassen werden, zumal selbst dann, wenn auf die Beschwerde eingetreten werden würde, sie ohnehin in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. nachstehende E.4.1. f). 3.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt oder ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am kommunalen Einsatzprogramm erweist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sich ohne Weiteres als möglich und zumutbar. Auch ist in der angedrohten Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe im Unterlassungsfall keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Beides ist im VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 bereits rechtskräftig entschieden worden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde vom 3. November 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist. 4.1.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022, eventuell eine verhältnismässige Reduktion der angedrohten Leistungskürzung. Im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründung ist dieses Rechtsbegehren nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass
6 - er sich gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wehrt (zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E.3.2 und 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E.1.1 mit diversen Hinweisen). Vorliegend ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm verpflichtet und ihm für den Unterlassungsfall eine Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe angedroht hat. Dabei ist der Beschwerdeführer vorweg darauf hinzuweisen, dass ihm in der angefochtenen Verfügung zwar eine Leistungskürzung dem Grundsatz nach angedroht worden ist, allerdings nicht – wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen – eine solche von monatlich CHF 700.--. 4.2.Im rechtkräftigen VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 wurde festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der bei guter Gesundheit ist. Daran hat sich seit Erlass dieses Urteils nichts geändert, was sich dem Schreiben des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 15. September 2022 entnehmen lässt (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb ihm die Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm nicht möglich und zumutbar sein sollte; dies umso weniger, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – in der Vergangenheit schikaniert worden ist. Auch sind keine in den persönlichen Verhältnissen liegende Umstände bekannt, aufgrund welcher er nicht in der Lage sein sollte, am kommunalen Einsatzprogramm teilnehmen zu können. Insofern erweist sich die verfügte Teilnahme an diesem Integrationsprogramm als zumutbar und verhältnismässig. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
7 - Ausführungen im VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.2. verwiesen werden. 4.3.Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den Unterlassungsfall zu Recht eine Leistungskürzung angedroht hat. Auch diese Frage ist im VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 bereits beantwortet worden. Darin ist nämlich erwogen worden, dass die Androhung einer sanktionellen Kürzungen von Leistungen der Sozialhilfe für den Unterlassungsfall – Nichtbefolgung der Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm – zulässig ist. Nichts Anderes hat auch bezüglich der mit der angefochtenen Verfügung angedrohten Leistungskürzung zu gelten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen gemäss Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden kann, wobei eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate und eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2. Abs. 1, 2 lit. a und 3). Eine zulässige Kürzung der Sozialhilfe setzt weiter voraus, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (VGU U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.2, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2, U 19 19 vom 10. September 2019 E.2.3; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 149). 5.1.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
8 - Verfahrens müssten die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, zumal das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfesachen nicht kostenlos ist und er auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG). Angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, der dem Gericht ausserdem nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]