Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2022 9
Entscheidungsdatum
17.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 9 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 17. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführerin gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.B._____ (Jahrgang 2002) wohnte zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter in A., Kanton Graubünden, welche gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 errichtete die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C. für ihn eine Erzie- hungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen Be- schulung und Berufsausbildung. Am 8. März 2016 wurde er im Rahmen einer freiwilligen Platzierung in der Schule D._____ in E._____ unterge- bracht, bevor er sich vom 8. September 2016 bis zum 15. September 2016 im Kinderspital bzw. der Jugendpsychiatrie in F._____ aufhielt. B._____ wurde am 30. September 2016 per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik G._____ in H., Kanton I., eingewiesen. Mit Entscheiden der KESB C._____ vom 10. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016 wurde den Eltern von B._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen und der weitere Aufenthalt von B._____ in der Klinik G._____ behördlich verfügt. Am 29. Januar 2017 wurde er ins Schul- und Berufsbildungsheim J._____ in K., Kanton L., umplatziert, bevor die behördliche Unterbringung abgebrochen wurde. 2.Die Mutter von B._____ zog per 31. Mai 2017 nach M., Kanton I., während der Vater in A._____ wohnhaft blieb. Der Antrag der Eheleute im Rahmen der Scheidungsvereinbarung, die elterliche Sorge für B._____ bei den Eltern zu belassen, wurde vom Regionalgericht S._____ genehmigt. Zudem wurde subsidiär zum Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrecht die Obhut über B._____ dessen Mutter zugesprochen. Die Mutter von B._____ zog per 1. Januar 2019 zurück nach A.. 3.Bereits zuvor wurde B. vom 6. Juni 2017 bis zum 10. Dezember 2017 im Jugendheim N._____ in O., Kanton I., untergebracht. Direkt anschliessend befand er sich im Rahmen einer behördlichen Unter-

  • 3 - bringung im Jugendheim P., Kanton Q., welche bis zum

  1. März 2019 dauerte. Seither wohnt er wieder bei seiner Mutter in A.. Mit Entscheid vom 29. April 2019 hob die KESB C. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts per 31. Mai 2019 auf und teilte dieses der Mutter von B._____ zu. 4.Die Verbindungsstellen der Kantone I._____ und Q._____ ersuchten das kantonale Sozialamt Graubünden als Verbindungsstelle des Kantons Graubünden am 15. Juni 2017, 30. November 2017, 18. Dezember 2017 und 14. Februar 2019 um Kostenübernahmegarantie für die Aufenthalte von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P., wobei sie des- sen zivilrechtlichen Wohnsitz (im Sinne einer Wohnsitzperpetuierung) im Kanton Graubünden, genauer in der Gemeinde A., verorteten und von deren Finanzierungszuständigkeit ausgingen. 5.Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 und 18. Juli 2018 teilte das kantonale Sozialamt Graubünden der Gemeinde A._____ mit, dass diese für die Übernahme der Unterbringungskosten von B._____ zuständig sei bzw. dies aufgrund der im Februar 2018 noch hängigen Ehescheidungsverfah- ren zu erwartenden Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahe- liegend sei. 6.Mit Schreiben vom 29. März 2019 verweigerte die Gemeinde A._____ nach mehrfacher Korrespondenz schliesslich die Übernahme der Unter- bringungskosten und die Unterzeichnung der Kostenübernahmegarantie. Auf die dagegen von der KESB C._____ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. November 2020 mangels Aktivlegi- timation nicht ein (Verfahren U 19 52). 7.Die Regierung des Kantons Graubünden beschloss am 17. Dezember 2019 die Kosten für die Unterbringung von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ vom 6. Juni 2017 bis 31. März 2019 im Umfang von
  • 4 - CHF 361'028.60 zu bevorschussen. Zudem wurde das kantonale Sozial- amt Graubünden bevollmächtigt, Vereinbarungen mit den Einrichtungen zu verfassen und unterzeichnen, welche die Bevorschussung bzw. deren Rückzahlung regeln. 8.In der Folge traf das kantonale Sozialamt Graubünden mit dem Amt für Soziales des Kantons I._____ und dem Jugendheim N._____ bzw. mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Q._____ und dem Jugendheim P._____ je eine Vereinbarung, in welcher sich die Ein- richtungen verpflichteten, den bevorschussten Betrag zurückzuerstatten, sobald die zuständige Gemeinde die Kosten für die Aufenthalte begleiche oder ein Gericht die Zuständigkeit einer Bündner Gemeinde verneine. 9.Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 verpflichtete das kantonale Sozialamt Graubünden die Gemeinde A., die Unterbringungskosten der Ju- gendheime N. und P._____ für B._____ im Zeitraum vom 6. Juni 2017 bis 31. März 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 361'028.60 zu übernehmen und diese den zuständigen Stellen in den Kantonen I._____ und Q._____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu überwei- sen. Dabei ging es davon aus, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von B._____ für die Dauer der Unterbringung im Jugendheim N._____ und zu- mindest für einen Teil der Platzierung im Jugendheim P._____ gestützt auf Art. 25 ZGB an seinen Aufenthaltsorten in O._____ und P._____ befunden hat. In Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 (auszugsweise publiziert in BGE 143 V 451), wo- nach es nicht sein dürfe, dass in den "übrigen Fällen" gemäss Art. 25 ZGB der Standortkanton einer Einrichtung für die Kosten von Kindesschutz- massnahmen aufzukommen habe, stellte es für die Bestimmung der Kos- tentragung auf den Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ab. Diesen verortete es an dem Ort, an welchem das minderjährige Kind unmittelbar vor der dauerhaften bzw. auf unbestimmte Zeit ausgelegten Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern gelebt hat, was bei B._____

  • 5 - A._____ gewesen sei. Dem Umstand, dass gewisse Platzierungen hätten abgebrochen werden müssen, mass es kein entscheidendes Gewicht zu. Es gelangte aufgrund der Sachlage letztlich zum Schluss, dass die Unter- stützungszuständigkeit von B._____ beim Kanton Graubünden und inner- kantonal bei der Gemeinde A._____ liege. Insofern sei diese betreffend die subsidiäre Kostentragung für die Unterbringung von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ zuständig. 10.Dagegen erhob die Gemeinde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2022. Eventualiter sei diese im Sinne der Erwägungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an das kantonale Sozialamt zurück- zuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie in Frage, ob der direkte Weiter- zug der angefochtenen Verfügung an das Verwaltungsgericht offenstehe. Falls dies nicht zutreffe, sei die Beschwerde an das zuständige Departe- ment weiterzuleiten. In materieller Hinsicht bestritt sie, dass der Unterstüt- zungswohnsitz während der Unterbringung von B._____ in A._____ war. Vielmehr habe dieser jeweils einen neuen Unterstützungswohnsitz insbe- sondere in den Kantonen I._____ und Q._____ begründet. Zudem brachte sie vor, dass ihr Mitwirkungsrecht bzw. das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei, weil sie vor den jeweiligen Platzierungen von B._____ nicht an- gehört worden sei. Es könne kaum im Sinne des Verfassungs- und Ge- setzgebers sein, dass sie weder in Bezug auf die Kosten und den diesen zugrundeliegenden Massnahmen noch hinsichtlich des Tarifs und der Ab- rechnung etwas zu sagen habe. Hier bestünde eine echte Lücke, welche durch richterliche Fortbildung zu schliessen sei. Des Weiteren bestritt sie namentlich die Zuständigkeit des kantonalen Sozialamts zum Erlass der angefochtenen Verfügung, war der Auffassung, dass das Übergangsrecht falsch angewendet worden sei, und brachte vor, dass durch die freiwillige

  • 6 - Bevorschussung die Institutionen nicht noch einmal bezahlt werden müss- ten. 11.Das kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete er namentlich, dass die Fremdplatzie- rung von B._____ für den Unterstützungswohnsitz als einzige Einheit zu betrachten sei und dieser unmittelbar vor der Massnahme in A._____ ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer finanziellen Interes- sen nicht legitimiert, Entscheide der KESB in Frage zu stellen. Sie versu- che, die nicht vorhandene Mitsprache im KESB-Verfahren nachzuholen, was unzulässig sei. Der Beschwerdegegner war ferner der Ansicht, dass er gestützt auf kantonales Recht zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig sei. 12.Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, die angefoch- tene Verfügung vom 24. Januar 2022 sowie die weiteren Akten wird – so- fern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvor- aussetzungen – darunter auch die sachliche und funktionelle Zuständig- keit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwer-

  • 7 - deeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nicht- eintretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom

  1. November 2021 E.1, R 20 77 vom 14. September 2021 E.1.1 und U 19 52 vom 10. November 2020 E.2.1). 2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 24. Ja- nuar 2022 des Beschwerdegegners, womit die Beschwerdeführerin ver- pflichtet wurde, die Unterbringungskosten des Jugendheims N._____ und des Jugendheims P._____ für B._____ zu übernehmen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwal- tung mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, so- weit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. 2.1.Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden, vom kantonalen Sozialamt Graubünden erlassenen Verfügung betreffend Kostenübernahme für die Unterbringung von B._____ in den Jugendhei- men N._____ und P._____ durch die Gemeinde A._____ sachlich und funktionell zuständig ist. Hierfür muss das kantonale Recht den direkten Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsehen, andernfalls vorerst Ver- waltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement zu erheben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 VRG). 2.2.Der Beschwerdegegner erwog in der angefochtenen Verfügung vom
  2. Januar 2022, dass die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrich- tungen (IVSE; BR 546.710) mit Blick auf die Zuständigkeit zur Kostentra- gung zur Anwendung gelange, zumal es sich bei den beiden Jugendhei- men um ausserkantonale Einrichtungen handle (Erwägung 1 der besagten Verfügung). In Würdigung der Sachlage kam er letztlich zum Schluss, dass die Unterstützungszuständigkeit gemäss bundesgerichtlicher Recht-
  • 8 - sprechung und im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) beim Kanton Graubünden und innerkantonal gemäss den kantonalen Bestimmungen bei der Ge- meinde A._____ liege (Erwägung 6 der besagten Verfügung). Die Be- schwerdeführerin bestreitet, dass sich der (Unterstützungs-)Wohnsitz von B._____ während seiner Unterbringungen in A._____ befunden hat. Viel- mehr sei jeweils ein neuer Unterstützungswohnsitz, namentlich in I._____ und Q., begründet worden. Die Verfahrensbeteiligten sind sich somit in erster Linie hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes von B. während seiner Unterbringung in den Jugendheimen N._____ und P._____ uneinig. 2.3.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unter- stützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das ZUG prä- zisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kan- ton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstüt- zungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungs- wohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zustän- digkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (siehe BGE 143 V 451 E.9.2 i.f. und 139 V 433 E.3.1 m.H.). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzu- sehen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar

  • 9 - 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorge- behörde bezeichnet. 2.4.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Ge- setz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsge- setz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtli- nien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteil des Verwaltungs- gerichts [VGU] U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Ver- weises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Ver- hältnis gelten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom

  1. September 2010 E.5, nicht publ. in BGE 136 V 346). Diese gelten da- mit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (siehe BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). Für minderjährige Kin- der gilt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialre- gelung gemäss Art. 7 ZUG: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es überwie- gend wohnt (Abs. 2). Es hat demgegenüber einen eigenen Unterstüt- zungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c; vgl. BGE 143 V 451 E.8.4.1 und Urteile des Bundesgerichts
  • 10 - 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E.3.2.3 sowie 8C_701/2013 vom
  1. März 2014 E.3.2.2). 2.5.Auch das in den interkantonalen Vereinbarungen, wie vorliegend der IVSE, geschaffene Recht gilt als kantonales Recht (siehe BGE 143 V 451 E.9.3 m.H.). Gemäss der Botschaft vom 8. Juli 2008 zum Beitritt des Kan- tons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtun- gen (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. Juli 2008 zum Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Heft Nr. 7/2008-2009 S. 315 ff. [nachfolgend Botschaft IVSE]) genauso wie dem Erläuternden Bericht vom 22. Januar 2008 (nachfolgend IVSE-Bericht, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/in- stitutionen/verwaltung/dvs/ds/Documents/Vernehmlassungen/Ar- chiv%20Vernehmlassungen/IVSEbericht_de.pdf, zuletzt besucht am:
  2. Mai 2022) stellte der Umstand, dass es im Kanton Graubünden keine hochspezialisierte Institutionen im Bereich Kinder- und Jugendheime gab, eine Erwägung für den Beitritt zum Bereich A der IVSE dar (vgl. Botschaft IVSE, S. 340 und IVSE-Bericht, S. 21). Der Kanton Graubünden ist ge- nauso wie die Kantone I._____ und Q._____ dem hier massgebenden Be- reich A der IVSE beigetreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziffer A IVSE i.V.m. An- hänge 3 und 4). Die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit be- sonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Ein- richtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermög- lichen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton – also der Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zi- vilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 lit. d IVSE) – der Einrichtung des Stand- ortkantons – also dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat (Art. 4 lit. e IVSE) – mittels einer Kostenübernahmegarantie die Leistungs- abgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. 2.6.Die IVSE sieht zwar in Art. 35 einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Dieser beschränkt sich aber gemäss dem Kommentar der Konferenz der
  • 11 - kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur IVSE auf die Streitbeilegung zwischen den Kantonen und den Organen (siehe S. 16 [nachfolgend Kommentar IVSE], abrufbar unter: https://ch-sodk.s3.ama- zonaws.com/media/files/02_15.10.01_Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf, zu- letzt besucht am: 17. Mai 2022). Die IVSE regelt denn auch im Allgemei- nen ausschliesslich das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen (Bot- schaft IVSE, S. 319 und IVSE-Bericht, S. 4,), weshalb es dem Kanton an- heimgestellt ist, wie er sich im Innern organisiert (siehe VGU U 21 83 vom
  1. Januar 2022 E.4.3.1). Gleichermassen normiert das ZUG zwar in sei- nen Art. 33 und 34 ein Rechtspflegesystem. Diesem zugrunde liegen je- doch ebenfalls interkantonale Streitigkeiten, wenn ein Kanton mit an ihn gerichtete Kostenersatzansprüche oder Richtigstellungsbegehren vom fordernden Kanton nicht einverstanden ist (vgl. THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 302 ff.). Ohnehin sieht auch das ZUG – wie bereits dar- gelegt – gemäss dessen Zweck und Geltungsbereich nicht vor, in die in- terne Zuständigkeitsordnung eines Kantons einzugreifen (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 55; Urteil des Bundesgerichts 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.3a). Der Kanton ist somit autonom in der Ausgestaltung der Rechts- pflege in Angelegenheiten betreffend den Unterstützungswohnsitz. Ent- sprechend regelt Art. 13 Abs. 2 UG, dass das Verwaltungsgericht über sich aus der Anwendung des Unterstützungsgesetzes ergebende Streitig- keiten entscheidet. Darauf wurde denn auch in der Rechtmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 hingewiesen (vgl. Dis- positivziffer 3). Gemäss dieser Bestimmung ist somit die Verfügung einer kantonalen Amtsstelle nicht zunächst mit verwaltungsinterner Beschwerde an das hierarchisch übergeordnete Departement anzufechten. Gegenteili- ges lässt sich denn auch genauso wenig den Materialien entnehmen, wie etwaige Einschränkungen hinsichtlich der Art der Streitigkeit oder der daran beteiligten Personen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 12. Juni 1978 betreffend das Gesetz über die Unterstützung Be-
  • 12 - dürftiger, Nr. 3/1978-1979, S. 207). Vielmehr steht der direkte Beschwer- deweg an das Verwaltungsgericht in sämtlichen, sich aus der Anwendung des UG ergebenden Streitigkeiten offen. Davon, dass die vorliegende Streitigkeit an das Verwaltungsgericht angefochten werden kann, ging denn auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom
  1. März 2019 aus (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] C8). Insofern ist die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. 2.7.Die Beschwerde wurde zudem – der Rechtsmittelbelehrung entspre- chend – frist- und formgerecht erhoben (siehe Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 f. VRG). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfügungs- adressatin und als zur Übernahme der angefallenen Unterbringungskos- ten für B._____ Verpflichtete zudem vom angefochtenen Entscheid (be- sonders) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Abänderung (siehe Art. 50 Abs. 1 VRG). Die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.Vorliegend bildet Streitgegenstand, ob die Beschwerdeführerin die vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten für die Unterbringung von B._____ in den Jugendheimen N._____ in O._____ im Kanton I._____ so- wie P._____ im Kanton Q._____ während der Dauer vom 6. Juni 2017 bis zum 31. März 2019 im Umfang von insgesamt CHF 361'028.60 zu über- nehmen hat. 4.Vorab ist aber zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung überhaupt befugt war. 4.1.Wie in der vorstehenden Erwägungen 2.3 f. dargelegt, ergibt sich aus dem Bundesrecht, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet (siehe Art. 12 Abs. 3
  • 13 - ZUG). Welche Behörde innerkantonal zuständig bzw. entscheidbefugt ist, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1 und THOMET, a.a.O., Rz. 32 so- wie 179). 4.2.Gemäss Art. 42 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) plant, bestimmt und koordiniert die Regierung die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmbe- rechtigten und des Grossen Rates. Sie vollzieht die Gesetze und Verord- nungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates (siehe Art. 42 Abs. 3 KV). Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor (siehe Art. 43 Abs. 1 KV; siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2018 vom 1. April 2020 E.7.4). Zu ihren weiteren Aufgaben gehören namentlich der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen (siehe Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 KV) sowie die Aufsicht über öffentlichrechtliche Körperschaften und andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons (siehe Art. 47 Abs. 1 Ziff. 5 KV). Die Regierung fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde (siehe Art. 38 Abs. 2 KV). 4.3.Gemäss Art. 19 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; BR 170.300) wirken die Departemente bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben (Abs. 1); sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwal- tungseinheiten (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2018 vom
  1. April 2020 E.7.4). Laut Art. 22 Abs. 1 RVOG können die Regierung und die Departemente ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Ver- waltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten Verwal- tungseinheiten delegieren. Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur zulässig, soweit sie durch Verordnung erfolgt (siehe Art. 22 Abs. 2 Satz 1 RVOG; vgl. auch HÄNER, in: Biag-
  • 14 - gini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2015, Rz. 28.21). 4.4.Der Beschwerdegegner leitet seine Zuständigkeit zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung zunächst aus Art. 11 Abs. 1 lit. b IVSE ab. Danach sind die Verbindungsstellen zuständig für die Entgegennahme und Bear- beitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben. Der Beschwerdegegner als IVSE-Verbindungsstelle für den Kanton Graubünden (vgl. SODK, Liste der [kantonalen] IVSE-Verbin- dungsstellen, abrufbar unter: https://ch-sodk.s3.amazonaws.com/me- dia/files/37f4b6fd/592a/4add/8b84/72f75738fb15/2022.05.16_Adress- liste_IVSE-Verbindungsstellen.pdf, zuletzt besucht am: 17. Mai 2022) ist dabei der Auffassung, der Entscheid über die Kostenübernahmegarantie beinhalte die Verfügungsbefugnis gegenüber den Gemeinden, sie zur Kostenüberweisung an die entsprechenden Institutionen zu verpflichten. Zwar handelt es sich bei Art. 11 Abs. 1 lit. b IVSE um kantonales Recht und sieht der zugehörige Kommentar vor, dass Art. 11 IVSE den minima- len Aufgabenkatalog der Verbindungsstelle darstellt (vgl. Kommentar IVSE, S. 10). Gegen die Annahme, dass dadurch in Abkehr zu den Kraft Bundesgesetz, der Kantonsverfassung sowie dem allgemeinen, kantona- len Organisationsrecht der Regierung zustehenden Kompetenzen eine in- nerkantonale Zuständigkeitsübertragung an eine kantonale Dienststelle zum Erlass von die Gemeinde verpflichtenden Verfügungen zur Kosten- tragung begründet worden sein soll, spricht aber bereits die Rechtsnatur der IVSE. Sie regelt – wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 2.3. ff. aufgezeigt – das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen und mischt sich nicht in die interne Organisation und Zuständigkeitsordnung des Kan- tons ein (vgl. Kommentar IVSE, S. 3). Hinzu kommt, dass in der Botschaft vom 8. Juli 2008 zum Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen der Entscheid der Verbindungs- stellen über die (Bearbeitung einer) Kostenübernahmegarantie genau so

  • 15 - wenig erwähnt wird wie eine entsprechende Verfügungsbefugnis im inner- kantonalen Bereich oder gegenüber Gemeinden. Darin wird lediglich auf- geführt, dass die Verbindungsstellen für die Entgegennahme und Bearbei- tung von Gesuchen und Kostenübernahmegarantien zuständig sind (siehe Botschaft IVSE, S. 318). Bezeichnenderweise fehlt denn auch eine Über- führung einer entsprechenden Entscheidungsbefugnis im weiteren kanto- nalen (Sozialhilfe-)Recht. So regelt Art. 17 Abs. 1 UG nur, dass dem kan- tonalen Soziadienst (wohl recte: Sozialamt [vgl. Anhang 1 Ziff. 2.1 lit. i zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung {RVOV; BR 170.310}] oder die kantonalen Sozialdienste [vgl. Art. 11 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden {Sozialhilfegesetz; BR 546.100}]) der Verkehr mit ausserkantonalen Stellen sowie mit den Gemeinden obliegt. Wenn der Beschwerdegegner daraus eine weitere Grundlage für eine ihm übertragene Kompetenz zum Erlass einer Verfü- gung erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn unter dem Verkehr mit ausserkantonalen Stellen und Gemeinden wird im vorliegenden Kontext insbesondere die Abstimmung der Angebote in den verschiedenen Gel- tungsbereichen der IVSE, die Qualitätssicherung oder die Abwicklung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und die damit zusammenhän- gende kantonsinterne Koordination verstanden, wie dies auch im hier zu beurteilenden Fall zum Ausdruck kam (vgl. auch Schreiben des Departe- ments für Bildung, Kultur und Sport des Kantons Q._____ vom 25. Februar 2019 [Bg-act. D3]). Daraus jedoch eine Entscheidungsbefugnis abzulei- ten, geht auch insoweit fehlt, als sich ein Kanton mit der Kostenübernah- megarantie im Aussenverhältnis verbindlich verpflichtet, die von der aus- serkantonalen Einrichtung gestellten Rechnungen zu übernehmen, wenn ein vom Kanton bezeichneter Dritter, insbesondere eine Gemeinde, nicht bezahlt (vgl. 2. Interpretationshilfe der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE vom 9. September 2011 betreffend Bezahlungs- probleme beim Inkasso, Ziff. II Präzisierung und Erläuterungen zu den Ar- tikeln 19 und 25 IVSE, S. 2, abrufbar unter https://ch-sodk.s3.amazo-

  • 16 - naws.com/media/files/11_15.10.01_2.Interpretations- hilfe_Art.25_IVSE_dt.pdf, zuletzt besucht am: 17. Mai 2022; vgl. ferner das Schreiben des Departements für Bildung, Kultur und Sport des Kan- tons Q.___ vom 15. Juli 2019 [Bg-act. D5]). Insofern geht der Entscheid über die Kostenübernahmegarantie auch mit finanziellen Verpflichtungen einher. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF 361'028.60, wo- mit sie – auch nur bei analoger Anwendung – den in Art. 44 Abs. 3 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; BR 710.110) vor- gesehenen ordentlichen Rahmen der an die Dienststellen delegierten Aus- gabenkompetenzen von CHF 50'000.-- für einmalige Verpflichtungen bei Weitem übersteigt (vgl. dazu auch Gesetzgebung zum kantonalen Finanz- haushalt mit Erläuterungen und Weisungen vom 1. Januar 2022, S. 80, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverord- nungen/FH-Recht%20mit%20Erl%C3%A4uterungen.pdf, zuletzt besucht am: 17. Mai 2022, wonach namentlich die Zuständigkeit gemäss Abs. 3 ohne anderslautende Bestimmungen für sämtliche Verpflichtungen gilt). Entsprechend erfolgte denn auch die Bevorschussung der Kosten für die Unterbringung von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ auf der Grundlage des Beschlusses der Regierung vom 17. Dezember 2019 (vgl. Bg-act. E7). Bis auf die Bevollmächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Einrichtungen, welche die Bevorschussung bzw. deren Rückzahlung regelt sowie die Ermächtigung zur Bevorschussung der genannten Kosten zulasten des (Sozialhilfe-)Kontos Nr. R._____ "Un- terstützung von Bündner in Drittkantonen", enthielt er denn auch keine weitere Delegation von Verwaltungsaufgaben an den Beschwerdegegner (siehe Dispositivziffern 2 und 3 des Regierungsbeschlusses vom 17. De- zember 2019 [Bg-act. E7]). Genauso wenig lässt sich der von der Regie- rung gestützt auf Art. 22 RVOG erlassenen Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen (BR 170.340) eine Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Verfügungen an den Beschwerdegegner oder das übergeordnete De-

  • 17 - partement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) im Bereich der Kosten- tragung von Unterbringungskosten entnehmen. Eine solche lässt sich vor- derhand auch aus der dem DVS gemäss Art. 17 Abs. 2 UG eingeräumten Weisungsbefugnis gegenüber den kommunalen Sozialbehörden nicht ab- leiten, handelt es sich dabei doch grundsätzlich um generell-abstrakte, verhaltenslenkende Anweisungen im Bereich des Gesetzesvollzugs zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis, wie namentlich allgemeine Wei- sungen oder Vollzugshilfen im Sinne von Verwaltungsverordnungen (vgl. BGE 148 V 102 E.4.2, 146 I 105 E.4.1, 128 I 167 E.4.3 und 123 II 16 E.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E.3.2.1, 8C_272/2021 vom 17. November 2021 E.3.1.3 und 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E.3.4.1; HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81 ff., 874 ff, 1575 und 1957 sowie HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, a.a.O., Rz. 28.19), und nicht um Entscheide. Generell-abstrakte Weisungen ge- genüber den kommunalen Sozialhilfebehörden stellen ein Aufsichtsmittel des Kantons gegenüber diesen dar (vgl. HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 81 ff. und 1957 sowie HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, a.a.O., Rz. 28.19). Gemäss Art. 67 Abs. 1 KV übt die Regierung die Aufsicht über die Gemeinden aus. Nach Art. 75 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) unterstehen namentlich die Gemeinden sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 52 GG der kantonalen Aufsicht, die durch die Regierung und die De- partemente ausgeübt wird (Art. 77 Abs. 1 GG). Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 77 Abs. 2 GG). Ne- ben spezialgesetzlich vorgesehenen Massnahmen umfassen aufsichts- rechtliche Massnahmen das Erteilen von Weisungen, die Aufhebung wi- derrechtlicher Beschlüsse von Gemeindeorganen, soweit dies unerläss- lich ist, sowie das Treffen von Ersatzvornahmen (siehe Art. 79 Abs. 1 GG). Eine Weisungskompetenz des Beschwerdegegners als kantonale Amts- stelle gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Verpflichtung

  • 18 - zur Übernahme von (ausserkantonalen) Unterbringungskosten lässt sich daraus aber auch nicht ohne Weiteres ableiten. Schliesslich enthält auch Art. 10 des Sozialhilfegesetzes zu den Aufgaben des kantonalen Sozial- amts keine entsprechende Delegationsnorm. Der Beschwerdegegner ging denn ursprünglich auch selbst davon aus, dass er nicht die Kompetenz habe, eine Gemeinde zur Übernahme von Unterbringungskosten zu ver- pflichten, bzw. dieser Weisungen zu erteilen (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2019 [Bg-act. D6] und Schreiben vom 10. April 2019 [Bg-act. C9]). 4.5.Da es insgesamt an der erforderlichen Übertragung der Entscheidungsbe- fugnis an den Beschwerdegegner bzw. das DVS fehlt, hat die Regierung erstinstanzlich über die Frage der Kostentragung für Unterbringungskos- ten zu befinden (vgl. ebenso PVG 1995 Nr. 97 E.2). Der Beschwerdegeg- ner war infolge fehlender funktioneller bzw. sachlicher Zuständigkeit dem- nach nicht befugt, die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ zu verpflichten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 5.Mit Blick auf die materielle Beurteilung der Streitfrage ist neben dem be- reits erwähnten BGE 143 V 451 auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 hinzuweisen. Diesem Verfahren zugrunde lag die Streitfrage, ob die Gemeinde Altendorf/SZ, in welche die Mutter (mit alleiniger elterlicher Sorge und entzogenem Aufent- haltsbestimmungsrecht) eines in einem Sozialpädagogischen Zentrum im Kanton Zürich untergebrachten Minderjährigen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz vom Kanton Zürich verlegt hatte, für bestimmte Platzierungskos- ten aufkommen muss. Dabei war unbestritten, dass sich der Unterstüt- zungswohnsitz des fremdplatzierten Minderjährigen hinsichtlich der auf Bedürftigkeit beruhenden Leistungspflicht unter den gegebenen Umstän- den nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG richtete (mit Hinweis auf BGE 143 V 451 E.9.4 i.f.). Da es um eine auf Dauer ausgerichtete Fremdplatzierung ging,

  • 19 - blieb die Zürcher Gemeinde auch nach dem Wohnsitzwechsel der Mutter nach Altendorf/SZ unverändert unterstützungsrechtlich zuständig (E.6.1 des besagten Urteils). Sodann präzisierte das Bundesgericht, dass im Un- terschied zur Sozialhilfe sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei der IVSE nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuten Person richtet (Art. 4 IVSE). Dies bedeutet, dass eine ausserkantonale Platzierung dann vorliegt und die IVSE anwendbar ist, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz des minderjährigen Kindes sich nicht im gleichen Kanton befindet wie die Ein- richtung, in welcher es untergebracht wird (E.6.3 des besagten Urteils; vgl. hierzu auch BGE 142 V 271 E.6.2). Dem vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist dazu zu entnehmen, dass der Minderjährige mit dem Umzug seiner Mutter ebenfalls zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Altendorf/SZ erlangte, womit ab jenem Zeit- punkt bei unverändertem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung in Zürich ein interkantonaler Sachverhalt bzw. ein Anwendungsfall der IVSE entstanden war. Damit stellte sich – so das kantonale Gericht weiter – ab diesem Zeitpunkt die Frage der Leistungsabgeltung im Sinne von Art. 19 ff. IVSE, welche nicht von Bedürftigkeit abhängig sei (und mithin nicht der Sozialhilfe zugeordnet werde), sondern als eigenständige (Mit-)Finanzie- rungsart ("Subventionsanteil") normiert sei, um sich im Rahmen der er- wähnten interkantonalen Vereinbarung Zugang zu ausserkantonalen Ein- richtungen zu sichern (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 37 vom 28. Juni 2021 E.4.4.1 f.). Das Bundesgericht merkte dabei mit der Vorinstanz an, der Streit drehe sich nicht (nur) um die Leistungspflicht bei Bedürftigkeit, sondern um die Finanzierungsmoda- litäten, wenn Leistungsbezüger ausserhalb des Wohnkantons Schwyz in sozialen Einrichtungen untergebracht seien (siehe Urteil 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.6.4.2). Dazu hielt es fest, das kantonale Gericht verweise zu Recht darauf, dass BGE 143 V 451 im Vergleich zur hier strit- tigen Konstellation auf einer anderen Ausgangslage basiere. Dies präzi- sierte es wie folgt: "Das genannte Bundesgerichtsurteil lässt entgegen der

  • 20 - Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass die Zu- ständigkeit in Bezug auf die Leistungsabgeltung (im Sinne von Art. 19 ff. IVSE) auch bei nicht identischem Unterstützungswohnsitz und zivilrechtli- chen Wohnsitz stets an den Unterstützungswohnsitz anzuknüpfen sei. Leistungsschuldner ist gemäss IVSE vielmehr der zivilrechtliche Wohn- kanton" (siehe E.6.4.2 des besagten Urteils). Insgesamt kam es nament- lich zum Schluss, das kantonale Gericht habe – angeknüpft an den zivil- rechtlichen Wohnsitz des Leistungsbezügers nach Art. 4 lit. d IVSE – in Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlagen zutreffend erkannt, dass die Gemeinde Altendorf/SZ innerhalb des Wohnkantons Schwyz den "Subventionsanteil" im Sinne von Art. 20 f. IVSE für die ausserkantonale Fremdplatzierung zu tragen habe (siehe E.6.4.3 des besagten Urteils). Mithin wird auch für die vorliegende Angelegenheit neben der Festlegung des Unterstützungswohnsitzes zu prüfen sein, ab wann von einem inter- kantonalen Sachverhalt auszugehen ist, womit die IVSE anwendbar wird und sich die Frage nach der vom (Gemeinwesen des) Wohnsitzkantons geschuldeten Leistungsabgeltung im Sinne des Subventionsanteils nach Art. 20 f. IVSE stellt, welche von den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen (sog. BU-Anteil) zu unterscheiden ist (vgl. für diese Unterscheidung auch Kommentar IVSE, S. 12 f.), wofür die Gemeinde des Unterstützungswohn- sitzes zuständig bleibt. 6.Infolge des Ausganges des vorliegenden Verfahrens, gehen die Gerichts- kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 7.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu-

  • 21 - gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (siehe Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 E.10, nicht publ. in BGE 143 V 451). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des kantonalen So- zialamtes Graubünden vom 24. Januar 2022 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- zusammenCHF1'428.-- gehen zulasten des kantonalen Sozialamtes Graubünden. 3.[Rechtsmittel] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

32

GG

  • Art. 52 GG
  • Art. 77 GG
  • Art. 79 GG

II

  • Art. 123 II

IVSE

  • Art. 4 IVSE
  • Art. 11 IVSE
  • Art. 19 IVSE
  • Art. 20 IVSE
  • Art. 25 IVSE

KV

RVOG

SODK

  • Art. 35 SODK

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG
  • Art. 13 UG
  • Art. 17 UG

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 28 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

14