VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 9 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 17. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführerin gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.B._____ (Jahrgang 2002) wohnte zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter in A., Kanton Graubünden, welche gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 errichtete die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C. für ihn eine Erzie- hungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen Be- schulung und Berufsausbildung. Am 8. März 2016 wurde er im Rahmen einer freiwilligen Platzierung in der Schule D._____ in E._____ unterge- bracht, bevor er sich vom 8. September 2016 bis zum 15. September 2016 im Kinderspital bzw. der Jugendpsychiatrie in F._____ aufhielt. B._____ wurde am 30. September 2016 per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik G._____ in H., Kanton I., eingewiesen. Mit Entscheiden der KESB C._____ vom 10. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016 wurde den Eltern von B._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen und der weitere Aufenthalt von B._____ in der Klinik G._____ behördlich verfügt. Am 29. Januar 2017 wurde er ins Schul- und Berufsbildungsheim J._____ in K., Kanton L., umplatziert, bevor die behördliche Unterbringung abgebrochen wurde. 2.Die Mutter von B._____ zog per 31. Mai 2017 nach M., Kanton I., während der Vater in A._____ wohnhaft blieb. Der Antrag der Eheleute im Rahmen der Scheidungsvereinbarung, die elterliche Sorge für B._____ bei den Eltern zu belassen, wurde vom Regionalgericht S._____ genehmigt. Zudem wurde subsidiär zum Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrecht die Obhut über B._____ dessen Mutter zugesprochen. Die Mutter von B._____ zog per 1. Januar 2019 zurück nach A.. 3.Bereits zuvor wurde B. vom 6. Juni 2017 bis zum 10. Dezember 2017 im Jugendheim N._____ in O., Kanton I., untergebracht. Direkt anschliessend befand er sich im Rahmen einer behördlichen Unter-
3 - bringung im Jugendheim P., Kanton Q., welche bis zum
4 - CHF 361'028.60 zu bevorschussen. Zudem wurde das kantonale Sozial- amt Graubünden bevollmächtigt, Vereinbarungen mit den Einrichtungen zu verfassen und unterzeichnen, welche die Bevorschussung bzw. deren Rückzahlung regeln. 8.In der Folge traf das kantonale Sozialamt Graubünden mit dem Amt für Soziales des Kantons I._____ und dem Jugendheim N._____ bzw. mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Q._____ und dem Jugendheim P._____ je eine Vereinbarung, in welcher sich die Ein- richtungen verpflichteten, den bevorschussten Betrag zurückzuerstatten, sobald die zuständige Gemeinde die Kosten für die Aufenthalte begleiche oder ein Gericht die Zuständigkeit einer Bündner Gemeinde verneine. 9.Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 verpflichtete das kantonale Sozialamt Graubünden die Gemeinde A., die Unterbringungskosten der Ju- gendheime N. und P._____ für B._____ im Zeitraum vom 6. Juni 2017 bis 31. März 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 361'028.60 zu übernehmen und diese den zuständigen Stellen in den Kantonen I._____ und Q._____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu überwei- sen. Dabei ging es davon aus, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von B._____ für die Dauer der Unterbringung im Jugendheim N._____ und zu- mindest für einen Teil der Platzierung im Jugendheim P._____ gestützt auf Art. 25 ZGB an seinen Aufenthaltsorten in O._____ und P._____ befunden hat. In Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 (auszugsweise publiziert in BGE 143 V 451), wo- nach es nicht sein dürfe, dass in den "übrigen Fällen" gemäss Art. 25 ZGB der Standortkanton einer Einrichtung für die Kosten von Kindesschutz- massnahmen aufzukommen habe, stellte es für die Bestimmung der Kos- tentragung auf den Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ab. Diesen verortete es an dem Ort, an welchem das minderjährige Kind unmittelbar vor der dauerhaften bzw. auf unbestimmte Zeit ausgelegten Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern gelebt hat, was bei B._____
5 - A._____ gewesen sei. Dem Umstand, dass gewisse Platzierungen hätten abgebrochen werden müssen, mass es kein entscheidendes Gewicht zu. Es gelangte aufgrund der Sachlage letztlich zum Schluss, dass die Unter- stützungszuständigkeit von B._____ beim Kanton Graubünden und inner- kantonal bei der Gemeinde A._____ liege. Insofern sei diese betreffend die subsidiäre Kostentragung für die Unterbringung von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ zuständig. 10.Dagegen erhob die Gemeinde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2022. Eventualiter sei diese im Sinne der Erwägungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an das kantonale Sozialamt zurück- zuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie in Frage, ob der direkte Weiter- zug der angefochtenen Verfügung an das Verwaltungsgericht offenstehe. Falls dies nicht zutreffe, sei die Beschwerde an das zuständige Departe- ment weiterzuleiten. In materieller Hinsicht bestritt sie, dass der Unterstüt- zungswohnsitz während der Unterbringung von B._____ in A._____ war. Vielmehr habe dieser jeweils einen neuen Unterstützungswohnsitz insbe- sondere in den Kantonen I._____ und Q._____ begründet. Zudem brachte sie vor, dass ihr Mitwirkungsrecht bzw. das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei, weil sie vor den jeweiligen Platzierungen von B._____ nicht an- gehört worden sei. Es könne kaum im Sinne des Verfassungs- und Ge- setzgebers sein, dass sie weder in Bezug auf die Kosten und den diesen zugrundeliegenden Massnahmen noch hinsichtlich des Tarifs und der Ab- rechnung etwas zu sagen habe. Hier bestünde eine echte Lücke, welche durch richterliche Fortbildung zu schliessen sei. Des Weiteren bestritt sie namentlich die Zuständigkeit des kantonalen Sozialamts zum Erlass der angefochtenen Verfügung, war der Auffassung, dass das Übergangsrecht falsch angewendet worden sei, und brachte vor, dass durch die freiwillige
6 - Bevorschussung die Institutionen nicht noch einmal bezahlt werden müss- ten. 11.Das kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete er namentlich, dass die Fremdplatzie- rung von B._____ für den Unterstützungswohnsitz als einzige Einheit zu betrachten sei und dieser unmittelbar vor der Massnahme in A._____ ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer finanziellen Interes- sen nicht legitimiert, Entscheide der KESB in Frage zu stellen. Sie versu- che, die nicht vorhandene Mitsprache im KESB-Verfahren nachzuholen, was unzulässig sei. Der Beschwerdegegner war ferner der Ansicht, dass er gestützt auf kantonales Recht zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig sei. 12.Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, die angefoch- tene Verfügung vom 24. Januar 2022 sowie die weiteren Akten wird – so- fern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvor- aussetzungen – darunter auch die sachliche und funktionelle Zuständig- keit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwer-
7 - deeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nicht- eintretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom
8 - sprechung und im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) beim Kanton Graubünden und innerkantonal gemäss den kantonalen Bestimmungen bei der Ge- meinde A._____ liege (Erwägung 6 der besagten Verfügung). Die Be- schwerdeführerin bestreitet, dass sich der (Unterstützungs-)Wohnsitz von B._____ während seiner Unterbringungen in A._____ befunden hat. Viel- mehr sei jeweils ein neuer Unterstützungswohnsitz, namentlich in I._____ und Q., begründet worden. Die Verfahrensbeteiligten sind sich somit in erster Linie hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes von B. während seiner Unterbringung in den Jugendheimen N._____ und P._____ uneinig. 2.3.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unter- stützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das ZUG prä- zisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kan- ton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstüt- zungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungs- wohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zustän- digkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (siehe BGE 143 V 451 E.9.2 i.f. und 139 V 433 E.3.1 m.H.). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzu- sehen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar
9 - 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorge- behörde bezeichnet. 2.4.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Ge- setz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsge- setz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtli- nien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteil des Verwaltungs- gerichts [VGU] U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Ver- weises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Ver- hältnis gelten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom
14 - gini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2015, Rz. 28.21). 4.4.Der Beschwerdegegner leitet seine Zuständigkeit zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung zunächst aus Art. 11 Abs. 1 lit. b IVSE ab. Danach sind die Verbindungsstellen zuständig für die Entgegennahme und Bear- beitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben. Der Beschwerdegegner als IVSE-Verbindungsstelle für den Kanton Graubünden (vgl. SODK, Liste der [kantonalen] IVSE-Verbin- dungsstellen, abrufbar unter: https://ch-sodk.s3.amazonaws.com/me- dia/files/37f4b6fd/592a/4add/8b84/72f75738fb15/2022.05.16_Adress- liste_IVSE-Verbindungsstellen.pdf, zuletzt besucht am: 17. Mai 2022) ist dabei der Auffassung, der Entscheid über die Kostenübernahmegarantie beinhalte die Verfügungsbefugnis gegenüber den Gemeinden, sie zur Kostenüberweisung an die entsprechenden Institutionen zu verpflichten. Zwar handelt es sich bei Art. 11 Abs. 1 lit. b IVSE um kantonales Recht und sieht der zugehörige Kommentar vor, dass Art. 11 IVSE den minima- len Aufgabenkatalog der Verbindungsstelle darstellt (vgl. Kommentar IVSE, S. 10). Gegen die Annahme, dass dadurch in Abkehr zu den Kraft Bundesgesetz, der Kantonsverfassung sowie dem allgemeinen, kantona- len Organisationsrecht der Regierung zustehenden Kompetenzen eine in- nerkantonale Zuständigkeitsübertragung an eine kantonale Dienststelle zum Erlass von die Gemeinde verpflichtenden Verfügungen zur Kosten- tragung begründet worden sein soll, spricht aber bereits die Rechtsnatur der IVSE. Sie regelt – wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 2.3. ff. aufgezeigt – das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen und mischt sich nicht in die interne Organisation und Zuständigkeitsordnung des Kan- tons ein (vgl. Kommentar IVSE, S. 3). Hinzu kommt, dass in der Botschaft vom 8. Juli 2008 zum Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen der Entscheid der Verbindungs- stellen über die (Bearbeitung einer) Kostenübernahmegarantie genau so
15 - wenig erwähnt wird wie eine entsprechende Verfügungsbefugnis im inner- kantonalen Bereich oder gegenüber Gemeinden. Darin wird lediglich auf- geführt, dass die Verbindungsstellen für die Entgegennahme und Bearbei- tung von Gesuchen und Kostenübernahmegarantien zuständig sind (siehe Botschaft IVSE, S. 318). Bezeichnenderweise fehlt denn auch eine Über- führung einer entsprechenden Entscheidungsbefugnis im weiteren kanto- nalen (Sozialhilfe-)Recht. So regelt Art. 17 Abs. 1 UG nur, dass dem kan- tonalen Soziadienst (wohl recte: Sozialamt [vgl. Anhang 1 Ziff. 2.1 lit. i zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung {RVOV; BR 170.310}] oder die kantonalen Sozialdienste [vgl. Art. 11 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden {Sozialhilfegesetz; BR 546.100}]) der Verkehr mit ausserkantonalen Stellen sowie mit den Gemeinden obliegt. Wenn der Beschwerdegegner daraus eine weitere Grundlage für eine ihm übertragene Kompetenz zum Erlass einer Verfü- gung erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn unter dem Verkehr mit ausserkantonalen Stellen und Gemeinden wird im vorliegenden Kontext insbesondere die Abstimmung der Angebote in den verschiedenen Gel- tungsbereichen der IVSE, die Qualitätssicherung oder die Abwicklung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und die damit zusammenhän- gende kantonsinterne Koordination verstanden, wie dies auch im hier zu beurteilenden Fall zum Ausdruck kam (vgl. auch Schreiben des Departe- ments für Bildung, Kultur und Sport des Kantons Q._____ vom 25. Februar 2019 [Bg-act. D3]). Daraus jedoch eine Entscheidungsbefugnis abzulei- ten, geht auch insoweit fehlt, als sich ein Kanton mit der Kostenübernah- megarantie im Aussenverhältnis verbindlich verpflichtet, die von der aus- serkantonalen Einrichtung gestellten Rechnungen zu übernehmen, wenn ein vom Kanton bezeichneter Dritter, insbesondere eine Gemeinde, nicht bezahlt (vgl. 2. Interpretationshilfe der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE vom 9. September 2011 betreffend Bezahlungs- probleme beim Inkasso, Ziff. II Präzisierung und Erläuterungen zu den Ar- tikeln 19 und 25 IVSE, S. 2, abrufbar unter https://ch-sodk.s3.amazo-
16 - naws.com/media/files/11_15.10.01_2.Interpretations- hilfe_Art.25_IVSE_dt.pdf, zuletzt besucht am: 17. Mai 2022; vgl. ferner das Schreiben des Departements für Bildung, Kultur und Sport des Kan- tons Q.___ vom 15. Juli 2019 [Bg-act. D5]). Insofern geht der Entscheid über die Kostenübernahmegarantie auch mit finanziellen Verpflichtungen einher. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF 361'028.60, wo- mit sie – auch nur bei analoger Anwendung – den in Art. 44 Abs. 3 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; BR 710.110) vor- gesehenen ordentlichen Rahmen der an die Dienststellen delegierten Aus- gabenkompetenzen von CHF 50'000.-- für einmalige Verpflichtungen bei Weitem übersteigt (vgl. dazu auch Gesetzgebung zum kantonalen Finanz- haushalt mit Erläuterungen und Weisungen vom 1. Januar 2022, S. 80, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverord- nungen/FH-Recht%20mit%20Erl%C3%A4uterungen.pdf, zuletzt besucht am: 17. Mai 2022, wonach namentlich die Zuständigkeit gemäss Abs. 3 ohne anderslautende Bestimmungen für sämtliche Verpflichtungen gilt). Entsprechend erfolgte denn auch die Bevorschussung der Kosten für die Unterbringung von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ auf der Grundlage des Beschlusses der Regierung vom 17. Dezember 2019 (vgl. Bg-act. E7). Bis auf die Bevollmächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Einrichtungen, welche die Bevorschussung bzw. deren Rückzahlung regelt sowie die Ermächtigung zur Bevorschussung der genannten Kosten zulasten des (Sozialhilfe-)Kontos Nr. R._____ "Un- terstützung von Bündner in Drittkantonen", enthielt er denn auch keine weitere Delegation von Verwaltungsaufgaben an den Beschwerdegegner (siehe Dispositivziffern 2 und 3 des Regierungsbeschlusses vom 17. De- zember 2019 [Bg-act. E7]). Genauso wenig lässt sich der von der Regie- rung gestützt auf Art. 22 RVOG erlassenen Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen (BR 170.340) eine Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Verfügungen an den Beschwerdegegner oder das übergeordnete De-
17 - partement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) im Bereich der Kosten- tragung von Unterbringungskosten entnehmen. Eine solche lässt sich vor- derhand auch aus der dem DVS gemäss Art. 17 Abs. 2 UG eingeräumten Weisungsbefugnis gegenüber den kommunalen Sozialbehörden nicht ab- leiten, handelt es sich dabei doch grundsätzlich um generell-abstrakte, verhaltenslenkende Anweisungen im Bereich des Gesetzesvollzugs zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis, wie namentlich allgemeine Wei- sungen oder Vollzugshilfen im Sinne von Verwaltungsverordnungen (vgl. BGE 148 V 102 E.4.2, 146 I 105 E.4.1, 128 I 167 E.4.3 und 123 II 16 E.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E.3.2.1, 8C_272/2021 vom 17. November 2021 E.3.1.3 und 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E.3.4.1; HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81 ff., 874 ff, 1575 und 1957 sowie HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, a.a.O., Rz. 28.19), und nicht um Entscheide. Generell-abstrakte Weisungen ge- genüber den kommunalen Sozialhilfebehörden stellen ein Aufsichtsmittel des Kantons gegenüber diesen dar (vgl. HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 81 ff. und 1957 sowie HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, a.a.O., Rz. 28.19). Gemäss Art. 67 Abs. 1 KV übt die Regierung die Aufsicht über die Gemeinden aus. Nach Art. 75 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) unterstehen namentlich die Gemeinden sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 52 GG der kantonalen Aufsicht, die durch die Regierung und die De- partemente ausgeübt wird (Art. 77 Abs. 1 GG). Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 77 Abs. 2 GG). Ne- ben spezialgesetzlich vorgesehenen Massnahmen umfassen aufsichts- rechtliche Massnahmen das Erteilen von Weisungen, die Aufhebung wi- derrechtlicher Beschlüsse von Gemeindeorganen, soweit dies unerläss- lich ist, sowie das Treffen von Ersatzvornahmen (siehe Art. 79 Abs. 1 GG). Eine Weisungskompetenz des Beschwerdegegners als kantonale Amts- stelle gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Verpflichtung
18 - zur Übernahme von (ausserkantonalen) Unterbringungskosten lässt sich daraus aber auch nicht ohne Weiteres ableiten. Schliesslich enthält auch Art. 10 des Sozialhilfegesetzes zu den Aufgaben des kantonalen Sozial- amts keine entsprechende Delegationsnorm. Der Beschwerdegegner ging denn ursprünglich auch selbst davon aus, dass er nicht die Kompetenz habe, eine Gemeinde zur Übernahme von Unterbringungskosten zu ver- pflichten, bzw. dieser Weisungen zu erteilen (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2019 [Bg-act. D6] und Schreiben vom 10. April 2019 [Bg-act. C9]). 4.5.Da es insgesamt an der erforderlichen Übertragung der Entscheidungsbe- fugnis an den Beschwerdegegner bzw. das DVS fehlt, hat die Regierung erstinstanzlich über die Frage der Kostentragung für Unterbringungskos- ten zu befinden (vgl. ebenso PVG 1995 Nr. 97 E.2). Der Beschwerdegeg- ner war infolge fehlender funktioneller bzw. sachlicher Zuständigkeit dem- nach nicht befugt, die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt von B._____ in den Jugendheimen N._____ und P._____ zu verpflichten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 5.Mit Blick auf die materielle Beurteilung der Streitfrage ist neben dem be- reits erwähnten BGE 143 V 451 auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 hinzuweisen. Diesem Verfahren zugrunde lag die Streitfrage, ob die Gemeinde Altendorf/SZ, in welche die Mutter (mit alleiniger elterlicher Sorge und entzogenem Aufent- haltsbestimmungsrecht) eines in einem Sozialpädagogischen Zentrum im Kanton Zürich untergebrachten Minderjährigen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz vom Kanton Zürich verlegt hatte, für bestimmte Platzierungskos- ten aufkommen muss. Dabei war unbestritten, dass sich der Unterstüt- zungswohnsitz des fremdplatzierten Minderjährigen hinsichtlich der auf Bedürftigkeit beruhenden Leistungspflicht unter den gegebenen Umstän- den nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG richtete (mit Hinweis auf BGE 143 V 451 E.9.4 i.f.). Da es um eine auf Dauer ausgerichtete Fremdplatzierung ging,
19 - blieb die Zürcher Gemeinde auch nach dem Wohnsitzwechsel der Mutter nach Altendorf/SZ unverändert unterstützungsrechtlich zuständig (E.6.1 des besagten Urteils). Sodann präzisierte das Bundesgericht, dass im Un- terschied zur Sozialhilfe sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei der IVSE nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuten Person richtet (Art. 4 IVSE). Dies bedeutet, dass eine ausserkantonale Platzierung dann vorliegt und die IVSE anwendbar ist, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz des minderjährigen Kindes sich nicht im gleichen Kanton befindet wie die Ein- richtung, in welcher es untergebracht wird (E.6.3 des besagten Urteils; vgl. hierzu auch BGE 142 V 271 E.6.2). Dem vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist dazu zu entnehmen, dass der Minderjährige mit dem Umzug seiner Mutter ebenfalls zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Altendorf/SZ erlangte, womit ab jenem Zeit- punkt bei unverändertem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung in Zürich ein interkantonaler Sachverhalt bzw. ein Anwendungsfall der IVSE entstanden war. Damit stellte sich – so das kantonale Gericht weiter – ab diesem Zeitpunkt die Frage der Leistungsabgeltung im Sinne von Art. 19 ff. IVSE, welche nicht von Bedürftigkeit abhängig sei (und mithin nicht der Sozialhilfe zugeordnet werde), sondern als eigenständige (Mit-)Finanzie- rungsart ("Subventionsanteil") normiert sei, um sich im Rahmen der er- wähnten interkantonalen Vereinbarung Zugang zu ausserkantonalen Ein- richtungen zu sichern (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 37 vom 28. Juni 2021 E.4.4.1 f.). Das Bundesgericht merkte dabei mit der Vorinstanz an, der Streit drehe sich nicht (nur) um die Leistungspflicht bei Bedürftigkeit, sondern um die Finanzierungsmoda- litäten, wenn Leistungsbezüger ausserhalb des Wohnkantons Schwyz in sozialen Einrichtungen untergebracht seien (siehe Urteil 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.6.4.2). Dazu hielt es fest, das kantonale Gericht verweise zu Recht darauf, dass BGE 143 V 451 im Vergleich zur hier strit- tigen Konstellation auf einer anderen Ausgangslage basiere. Dies präzi- sierte es wie folgt: "Das genannte Bundesgerichtsurteil lässt entgegen der
20 - Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass die Zu- ständigkeit in Bezug auf die Leistungsabgeltung (im Sinne von Art. 19 ff. IVSE) auch bei nicht identischem Unterstützungswohnsitz und zivilrechtli- chen Wohnsitz stets an den Unterstützungswohnsitz anzuknüpfen sei. Leistungsschuldner ist gemäss IVSE vielmehr der zivilrechtliche Wohn- kanton" (siehe E.6.4.2 des besagten Urteils). Insgesamt kam es nament- lich zum Schluss, das kantonale Gericht habe – angeknüpft an den zivil- rechtlichen Wohnsitz des Leistungsbezügers nach Art. 4 lit. d IVSE – in Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlagen zutreffend erkannt, dass die Gemeinde Altendorf/SZ innerhalb des Wohnkantons Schwyz den "Subventionsanteil" im Sinne von Art. 20 f. IVSE für die ausserkantonale Fremdplatzierung zu tragen habe (siehe E.6.4.3 des besagten Urteils). Mithin wird auch für die vorliegende Angelegenheit neben der Festlegung des Unterstützungswohnsitzes zu prüfen sein, ab wann von einem inter- kantonalen Sachverhalt auszugehen ist, womit die IVSE anwendbar wird und sich die Frage nach der vom (Gemeinwesen des) Wohnsitzkantons geschuldeten Leistungsabgeltung im Sinne des Subventionsanteils nach Art. 20 f. IVSE stellt, welche von den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen (sog. BU-Anteil) zu unterscheiden ist (vgl. für diese Unterscheidung auch Kommentar IVSE, S. 12 f.), wofür die Gemeinde des Unterstützungswohn- sitzes zuständig bleibt. 6.Infolge des Ausganges des vorliegenden Verfahrens, gehen die Gerichts- kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 7.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu-
21 - gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (siehe Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 E.10, nicht publ. in BGE 143 V 451). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des kantonalen So- zialamtes Graubünden vom 24. Januar 2022 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- zusammenCHF1'428.-- gehen zulasten des kantonalen Sozialamtes Graubünden. 3.[Rechtsmittel] 4.[Mitteilungen]