Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2022 65
Entscheidungsdatum
01.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 65 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 1. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1970, wurde in den Verfahren betreffend Eheschutz und Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihm Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt CHF 11'497.65 angefallen, die vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2.Mit Schreiben vom 25. Januar, 7. März und 30. Mai 2022 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A. auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse innert 30 Tagen darzulegen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 24. Juni 2022 liess A._____ per E-Mail gewisse Dokumente einreichen und ausrichten, dass er eine laufende Lohnpfändung habe; das Formular zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse reichte er nicht ein. 3.Die Rücksprache der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) mit dem zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ ergab, dass die Lohnpfändung am
  1. Juni 2022 beendet werden konnte. Das Betreibungs- und Konkursamt reichte zugleich eine Berechnung des Existenzminimums betreffend A._____ vom 8. Juni 2022 ein, aus der eine pfändbare Lohnquote von CHF 2'500.00 hervorging. 4.Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 11'497.65 in monatlichen Raten von CHF 1'437.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss Berechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ vom 8. Juni 2022 lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Daher sei es gerechtfertigt, die
  • 3 - bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 11'497.65 zurückzufordern. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesam- tbetrages in Zahlungsschwierigkeiten gerate, gewährte sie die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im Betrag von monatlich CHF 1'437.00, wobei die erste Rate per 31. August 2022 fällig wurde. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. August 2022 mit als Einsprache bezeichneter Eingabe Beschwerde bei der Steuerverwaltung, welche die Beschwerde am 10. August 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, die Forderung bzw. die Raten seien zu reduzieren, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel für deren Begleichung verfüge. Zudem reichte er die Entscheide des Regionalgerichts B._____ vom
  1. September 2020 und 18. März 2021 betreffend Insolvenzerklärung sowie Abschluss Konkursverfahren ein. 6.Die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwer- de. 7.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
  • 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 11'497.65 in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1'437.00 verpflichtet wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Die Höhe des vom Kanton Graubünden bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 11'497.65 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der

  • 5 - Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; WUFFLI, Die unentgelt- liche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, RZ. 925 ff.; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/- THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats-recht, 10. Aufl., Zürich/Basel- /Genf 2020, Rz. 841; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.).

  • 6 - 3.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E.2.1 m.H., 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E.3.2, 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E.4; VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 161 E.4a, 120 Ia 179 E.3a; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom

  1. Januar 2020 E.4.2.1, 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. VGU 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.2 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; VGU U 21 93 vom
  2. Februar 2022 E.4.1). 3.3.Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der bedürftigen Person keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat garantiert (BGE 142 III 131 E.4.1,
  • 7 - 135 I 91 E.2.4.2.2 ff., 122 I 322 E.2c und 122 I 5 E.4a). Insbesondere ist die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet wurde, nach Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet, "sobald sie dazu in der Lage ist". Die Kosten des Verfahrens können demnach vom Staat zurückverlangt werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Begünstigten erst nach Erledigung des Prozesses eintritt (BGE 122 I 322 E.2c und 122 I 5 E.4a). Es bleibt aber garantiert, dass die bedürftige Partei nicht zur Nachzahlung der staatlich bevorschussten Prozesskosten herangezogen wird, solange sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen BGE 142 III 131 E.4.1 m.H.a. BGE 135 I 91 E.2.4.2.3, 122 I 322 E.2c und 122 I 5 E.4a). 4.1.Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sind dessen Angaben sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen. Mit Blick auf die im Streit liegende Rückforderung der staatlich bevorschussten URP-Kosten ist zu beachten, dass die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf eine mögliche Rückzahlung der bevorschussten Forderung nach Abschluss des Konkursverfahrens und die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Rückerstattung der staatlich bevorschussten Kosten nach Beendung der Lohnpfändung am 24. Juni 2022 (vgl. Bg-act.
  1. erfolgt sind, weshalb die vom Beschwerdeführer mittels E-Mail vom
  1. Juni 2022 vorgebrachte Lohnpfändung vorliegend nicht zu berück- sichtigen ist.
  • 8 - 4.2.1.Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht, d.h. die aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse offenzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen, auch nach Aufforderung nicht nachgekommen (vgl. Ziff. 2 der Vernehmlassung vom 5. September 2022 [Gerichtsakten A2]), so dass sie mangels anderweitiger Angaben bei ihrem Rückerstattungsentscheid auf die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ vom 8. Juni 2022 abgestellt habe. 4.2.2.Rechtsprechungsgemäss gilt, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, wenn die bedürftige Partei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt (vgl. BGE 125 IV 161 E.4. und 120 Ia 179 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom
  1. Mai 2020 E.3.3.2, 4A_484/2015 vom 1. April 2016 E.5.3, 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016 E.3.1 m.H., 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E.5.4). Dasselbe gilt auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs, gelten bei dessen Überprüfung doch dieselben Regeln (vgl. E.3.2 hiervor). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs somit ihre nötige Mitwirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lückenlos darlegt und belegt, darf der Rückforderungsanspruch bejaht werden (vgl. WUFFLI, a.a.O., S. 399 f.; VGU U 19 71 vom 11. März 2020 E.3.2, U 18 55 vom 20. November 2018 E.3, U 18 40 vom 16. Oktober 2018 E.4). 4.2.3.Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht zur Last gelegt werden. Mit Schreiben vom 25. Januar und 7. März 2022 forderte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer auf, zur Überprüfung einer allfälligen Rückerstattung der URP-Kosten aktuelle Informationen zu seiner finanziellen Situation einzureichen und das Formular 'Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse' auszufüllen (vgl. Bg-act. 5 f.).
  • 9 - Nachdem das Schreiben vom 7. März dem Beschwerdeführer durch die Post nicht hatte zugestellt werden können (vgl. Ziff. 2 der Vernehmlassung vom 5. September 2022 [Gerichtsakten A2]), liess die Beschwerde- gegnerin am 30. Mai 2022 dem Beschwerdeführer an dessen neue Wohnadresse erneut ein Schreiben mit der Aufforderung zur Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zugehen (vgl. Bg-act. 8). Mit E-Mail vom 24. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer – mangels Deutschkenntnissen – über einen Kollegen diverse Lohnabrechnungen sowie einen Arbeitsvertrag einreichen und ausrichten, dass er eine laufende Lohnpfändung habe. Dabei wurde um Mitteilung gebeten, falls weitere Unterlagen verlangt würden (vgl. Bg-act. 9). Am 30. Juni 2022 teilte das Betreibungs- und Konkursamt der Region B._____ der Beschwerdegegnerin auf Rückfrage mit, dass die Pfändung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2022 habe beendet werden können und beim genannten Amt keine weitere Lohnpfändung gegen ihn vorliege. Am
  1. Juli 2022 erliess die Beschwerdegegnerin sodann den angefochtenen Rückforderungsentscheid. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer am
  2. Juli 2022 einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er aufgrund weiterer Ausgaben (Kantine, Transport und eventuelle Lohnpfändungen) nicht in der Lage sei, den verlangten Betrag zu bezahlen. Ihm wurde dazu vom Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er innert den 30 Tagen Beschwerde gegen den Entscheid erheben könne oder weitere Unterlagen zum Nachweis, dass er den festgesetzten Betrag nicht begleichen könne, einreichen könne. Nach Erhalt der Unterlagen entscheide die Beschwerdegegnerin darüber, ob der Ratenbetrag reduziert werde oder nicht. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Aktennotiz vom 8. Juli 2022 [Bg-act. 12]). Sodann ist gemäss Aktennotiz vom 19. Juli 2022 ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch an die Beschwerdegegnerin gewandt und ihr abermals mitgeteilt hat, dass er
  • 10 - aufgrund anderweitiger Schulden nicht in der Lage sei, die Rate in dieser Höhe zu begleichen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerde- gegnerin bot dem Beschwerdeführer daraufhin an, dass er die Schulden in 12 Raten begleichen könne, "(...) ohne, dass er uns weiter Unterlagen einreichen muss". Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden ("Er meint, das würde gehen, er möchte ja seine Schulden auch bezahlen, er könne einfach nicht CHF 1'437.00/Monat bezahlen. Noch besser wäre, wenn er erst im Januar 2023 mit der Ratenzahlung starten könnte. Ich habe ihm gesagt, dass das def. nicht gehe, ohne dass wir Belege erhalten, welche dies begründen würden."). Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass nun in Landquart eine Betreibung gegen ihn laufe, worauf er angewiesen wurde, der Beschwerdegegnerin entsprechende Unterlagen zugehen zu lassen und sich erneut zu melden (vgl. Bg-act. 13). 4.2.4.Aus dieser Aktenlage erhellt somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm mit Schreiben vom 30. Mai 2022 eingeräumten Frist der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 24. Juni 2022 gewisse Unterlagen eingereicht hat und auch bereit war, allenfalls noch fehlende Unterlagen nachzureichen, wofür er um entsprechende Mitteilung bat. Da er sich insofern willig zeigte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, kann von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Rede sein. Ohne Rückmeldung an den Beschwerdeführer erliess die Beschwerdegegnerin sodann aber bereits am 6. Juli 2022 den angefochtenen Rückforderungs- entscheid gestützt auf die Existenzminimumberechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ vom 8. Juni 2022. Diese erweist sich aber als äusserst rudimentär, umfasst sie doch neben einem monatlichen Einkommen von CHF 4'300.00 auf der Auslagenseite lediglich einen Grundbedarf von CHF 1'200.00 und einen Betrag für die Arbeitsfahrten von pauschal CHF 600.00 (vgl. Bg-act. 11). Darin nicht mitberücksichtigt sind jedoch für die Berechnung des (erweiterten) URP-

  • 11 - Existenzminimums wesentliche Auslagen, wie die Mietkosten, der Zuschlag auf den monatlichen Grundbedarf, Krankenkassenprämien oder ein Beitrag für laufende Steuern (vgl. VGU U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.3.3 m.H.a. den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Zum Nachweis seiner ungenügenden finanziellen Mittel reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht überdies die Entscheide des Regionalgerichts B._____ vom 21. September 2020, mit welchem seinem Antrag auf Insolvenzerklärung entsprochen wurde, sowie vom 18. März 2021, womit das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer als geschlossen erklärt wurde, zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im damaligen Gesuchszeitpunkt weitere Auslagen hatte, insbesondere Kinderalimente von CHF 730.00 und Steuern sowie einen (möglicher- weise nicht mehr aktuellen) Mietzins von CHF 1'500.00. Diese Auslagen legen nahe, dass ein Abstellen auf die Existenzminimumberechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ vom 8. Juni 2022 zur Festlegung des URP-Existenzminimums zu kurz gegriffen ist. Indem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und sich bereit erklärt hat, allenfalls noch fehlende Unterlagen nachzureichen, die Beschwerdegegnerin stattdessen aber bereits am 6. Juli 2022 gestützt auf eine für das URP-Existenzminimum unvollständige Grundlage die angefochtene Rückforderungsverfügung erlassen hat, ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und wäre die Angelegen- heit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann indes aus nachfolgenden Überlegungen abgesehen werden.

  • 12 - 4.3.1.So geht aus den Akten des Weiteren hervor, dass dem Beschwerdeführer kurz nach Erlass der Rückforderungsverfügung am 8. Juli 2022 von Seiten der Beschwerdegegnerin erneut angeboten wurde, ihr weitere Unterlagen einzureichen. Schliesslich einigten sich die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 19. Juli 2022 darauf, dass eine Ratenzahlung in 12 Tranchen gewährt werden könne, ohne dass der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einzureichen habe (vgl. Bg-act. 13). Insofern stellt sich die Frage, ob dieses Angebot der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage darstellen kann, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte. 4.3.2.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E.2.5.1, 129 I 161 E.4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E.5.2.1, 141 V 530 E.6.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff., insb. Rz. 667 ff.).

  • 13 - 4.3.3.Nach Auffassung des Gerichts sind vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, hat doch die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer konkret und vorbehaltlos zugesichert, auch ohne Einreichung weiterer Unterlagen die bevorschussten URP-Kosten in 12 Raten, d.h. monatlich CHF 958.15, begleichen zu können, womit sich dieser einverstanden erklärt hat. Auch in ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Begleichung mittels 12 Monatsraten möglich wäre (vgl. Vernehmlassung vom 5. September 2022 E.2c [Gerichtsakten A2]). Weiter hat der Beschwerdeführer eine Disposition unterlassen, da anzunehmen ist, dass er die auf entsprechende Mitteilung hin einzureichenden Unterlagen auch ins Recht gelegt hätte, wenn nur ein solches Vorgehen ihm eine tiefere Ratenzahlung ermöglicht hätte. Weiter erging seit dem Telefongespräch am 19. Juli 2022 keine Änderung der Sach- und Gesetzeslage; ebenso wenig liegen überwiegende öffentliche Interessen vor, da der Beschwerdeführer im Grundsatz rückzahlungswillig, indes lediglich in der Lage ist, tiefere Raten zu begleichen. Nach dem Gesagten könnte sich der Beschwerdeführer somit auf den Vertrauensschutz berufen. Insofern drängt sich ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts auf (Art. 56 Abs. 3 VRG). Demnach ist festzuhalten, dass die Ratenzahlungen gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 6. Juli 2022 auf monatlich CHF 958.15 herabzusetzen sind. Die erste Rate wird dabei per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 4.4.Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 11'497.65 mittels monatlicher Raten von CHF 958.15 zurückzuzahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig wird.

  • 14 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.00 zzgl. Kanzlei- auslagen für angemessen und gerechtfertigt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Partei- entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 11'497.65 mittels monatlicher Raten von CHF 958.15 zurückzuzahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF284.00 zusammenCHF784.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 77 i.V.m

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 56 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 77 VRG

ZPO

  • Art. 123 ZPO

Gerichtsentscheide

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