VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 65 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 1. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege
4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 11'497.65 in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1'437.00 verpflichtet wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Die Höhe des vom Kanton Graubünden bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 11'497.65 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der
5 - Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; WUFFLI, Die unentgelt- liche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, RZ. 925 ff.; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/- THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats-recht, 10. Aufl., Zürich/Basel- /Genf 2020, Rz. 841; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.).
6 - 3.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E.2.1 m.H., 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E.3.2, 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E.4; VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 161 E.4a, 120 Ia 179 E.3a; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom
10 - aufgrund anderweitiger Schulden nicht in der Lage sei, die Rate in dieser Höhe zu begleichen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerde- gegnerin bot dem Beschwerdeführer daraufhin an, dass er die Schulden in 12 Raten begleichen könne, "(...) ohne, dass er uns weiter Unterlagen einreichen muss". Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden ("Er meint, das würde gehen, er möchte ja seine Schulden auch bezahlen, er könne einfach nicht CHF 1'437.00/Monat bezahlen. Noch besser wäre, wenn er erst im Januar 2023 mit der Ratenzahlung starten könnte. Ich habe ihm gesagt, dass das def. nicht gehe, ohne dass wir Belege erhalten, welche dies begründen würden."). Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass nun in Landquart eine Betreibung gegen ihn laufe, worauf er angewiesen wurde, der Beschwerdegegnerin entsprechende Unterlagen zugehen zu lassen und sich erneut zu melden (vgl. Bg-act. 13). 4.2.4.Aus dieser Aktenlage erhellt somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm mit Schreiben vom 30. Mai 2022 eingeräumten Frist der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 24. Juni 2022 gewisse Unterlagen eingereicht hat und auch bereit war, allenfalls noch fehlende Unterlagen nachzureichen, wofür er um entsprechende Mitteilung bat. Da er sich insofern willig zeigte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, kann von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Rede sein. Ohne Rückmeldung an den Beschwerdeführer erliess die Beschwerdegegnerin sodann aber bereits am 6. Juli 2022 den angefochtenen Rückforderungs- entscheid gestützt auf die Existenzminimumberechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ vom 8. Juni 2022. Diese erweist sich aber als äusserst rudimentär, umfasst sie doch neben einem monatlichen Einkommen von CHF 4'300.00 auf der Auslagenseite lediglich einen Grundbedarf von CHF 1'200.00 und einen Betrag für die Arbeitsfahrten von pauschal CHF 600.00 (vgl. Bg-act. 11). Darin nicht mitberücksichtigt sind jedoch für die Berechnung des (erweiterten) URP-
11 - Existenzminimums wesentliche Auslagen, wie die Mietkosten, der Zuschlag auf den monatlichen Grundbedarf, Krankenkassenprämien oder ein Beitrag für laufende Steuern (vgl. VGU U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.3.3 m.H.a. den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Zum Nachweis seiner ungenügenden finanziellen Mittel reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht überdies die Entscheide des Regionalgerichts B._____ vom 21. September 2020, mit welchem seinem Antrag auf Insolvenzerklärung entsprochen wurde, sowie vom 18. März 2021, womit das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer als geschlossen erklärt wurde, zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im damaligen Gesuchszeitpunkt weitere Auslagen hatte, insbesondere Kinderalimente von CHF 730.00 und Steuern sowie einen (möglicher- weise nicht mehr aktuellen) Mietzins von CHF 1'500.00. Diese Auslagen legen nahe, dass ein Abstellen auf die Existenzminimumberechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region B._____ vom 8. Juni 2022 zur Festlegung des URP-Existenzminimums zu kurz gegriffen ist. Indem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und sich bereit erklärt hat, allenfalls noch fehlende Unterlagen nachzureichen, die Beschwerdegegnerin stattdessen aber bereits am 6. Juli 2022 gestützt auf eine für das URP-Existenzminimum unvollständige Grundlage die angefochtene Rückforderungsverfügung erlassen hat, ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und wäre die Angelegen- heit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann indes aus nachfolgenden Überlegungen abgesehen werden.
12 - 4.3.1.So geht aus den Akten des Weiteren hervor, dass dem Beschwerdeführer kurz nach Erlass der Rückforderungsverfügung am 8. Juli 2022 von Seiten der Beschwerdegegnerin erneut angeboten wurde, ihr weitere Unterlagen einzureichen. Schliesslich einigten sich die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 19. Juli 2022 darauf, dass eine Ratenzahlung in 12 Tranchen gewährt werden könne, ohne dass der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einzureichen habe (vgl. Bg-act. 13). Insofern stellt sich die Frage, ob dieses Angebot der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage darstellen kann, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte. 4.3.2.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E.2.5.1, 129 I 161 E.4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E.5.2.1, 141 V 530 E.6.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff., insb. Rz. 667 ff.).
13 - 4.3.3.Nach Auffassung des Gerichts sind vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, hat doch die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer konkret und vorbehaltlos zugesichert, auch ohne Einreichung weiterer Unterlagen die bevorschussten URP-Kosten in 12 Raten, d.h. monatlich CHF 958.15, begleichen zu können, womit sich dieser einverstanden erklärt hat. Auch in ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Begleichung mittels 12 Monatsraten möglich wäre (vgl. Vernehmlassung vom 5. September 2022 E.2c [Gerichtsakten A2]). Weiter hat der Beschwerdeführer eine Disposition unterlassen, da anzunehmen ist, dass er die auf entsprechende Mitteilung hin einzureichenden Unterlagen auch ins Recht gelegt hätte, wenn nur ein solches Vorgehen ihm eine tiefere Ratenzahlung ermöglicht hätte. Weiter erging seit dem Telefongespräch am 19. Juli 2022 keine Änderung der Sach- und Gesetzeslage; ebenso wenig liegen überwiegende öffentliche Interessen vor, da der Beschwerdeführer im Grundsatz rückzahlungswillig, indes lediglich in der Lage ist, tiefere Raten zu begleichen. Nach dem Gesagten könnte sich der Beschwerdeführer somit auf den Vertrauensschutz berufen. Insofern drängt sich ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts auf (Art. 56 Abs. 3 VRG). Demnach ist festzuhalten, dass die Ratenzahlungen gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 6. Juli 2022 auf monatlich CHF 958.15 herabzusetzen sind. Die erste Rate wird dabei per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 4.4.Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 11'497.65 mittels monatlicher Raten von CHF 958.15 zurückzuzahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig wird.
14 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.00 zzgl. Kanzlei- auslagen für angemessen und gerechtfertigt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Partei- entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 11'497.65 mittels monatlicher Raten von CHF 958.15 zurückzuzahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF284.00 zusammenCHF784.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]