Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2022 50
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 50

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenvon Salis und Meisser Aktuarin ad hoc Züger URTEIL vom 24. Januar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 27. Juli 2020 fuhr A._____ mit dem Sattelschlepper B._____ inklusive dem Sattel-Sachtransportanhänger C., welcher mit Granit- und Marmorplatten beladen war, auf der D. in Richtung Norden. Nach dem E._____ bemerkte A._____ beim Blick in die Rückspiegel, dass mit der Ladung etwas nicht in Ordnung war, da die linke Seitenwand stark ausgebuchtet war. Daraufhin hielt er beim F._____ an und kontaktierte seinen Arbeitgeber, welcher wiederum die Polizei informierte 2.A._____ wurde gleichentags von der Kantonspolizei G._____ einvernommen. Die Kantonspolizei G._____ rapportierte die Angelegenheit am 25. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft G.. 3.Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 teilte das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer mit, dass es ein Administrativverfahren eröffnet habe und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör. A. liess sich innert erstreckter Frist am 9. März 2021 in der Angelegenheit vernehmen. Woraufhin das Strassenverkehrsamt das Administrativverfahren am 11. März 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids sistierte. Das Strassenverkehrsamt wies dabei darauf hin, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde einen wesentlichen Einfluss auf das Administrativverfahren habe. Gleichzeitig ersuchte das Strassenverkehrsamt Graubünden die Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ über den Stand des Verfahrens informiert zu werden oder nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls eine Kopie desselben zu erhalten.

  • 3 - 4.Mit Strafbefehl vom 9. April 2021 wurde A._____ der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. 5.Am 10. August 2021 wurde A._____ vom Strassenverkehrsamt Graubünden wiederum zu einer Vernehmlassung eingeladen. Dabei wies es daraufhin, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. April 2021 von der Staatsanwaltschaft G._____ schuldig gesprochen worden sei. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 18. August 2021 liess A._____ mitteilen, dass er keine Kenntnisse eines Strafbefehls habe und bat das Strassenverkehrsamt um eine weitere Sistierung des Administrativverfahrens. Daraufhin liess ihm das Strassenverkehrsamt den Strafbefehl zukommen und verlängerte die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. In der Folge liess A._____ am 7. September 2021 seine Vernehmlassung einreichen. Daraufhin verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden am

  1. September 2021 einen einmonatigen Führerausweisentzug aufgrund ungenügender Sicherung der Ladung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV. 6.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Dabei beantragte er die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2021 sowie die Einstellung des Verfahrens. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom
  2. November 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 1. Dezember 2021 hielt A._____ an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation.
  • 4 - Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Mai 2022, gleichentags mitgeteilt, ab. 7.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen diesen Entscheid am 15. Juni 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Wobei er die Aufhebung der Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 17. Mai 2022 und des Entscheids des Strassenverkehrsamts vom 22. September 2021 sowie die Einstellung des Administrativverfahrens beantragt. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2022 zur Beschwerde vernehmen. Es beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Juli 2022. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 7. Juli 2022 auf die Einreichung einer Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2022 (Bf-act. 1). Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Departemente werden gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vom Verwaltungsgericht beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Zudem weist der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung ein

  • 5 - schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung im Sinne von Art.50 VRG auf. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.Materiellrechtlich stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer den Führerausweisentzug von einem Monat verfügt hat. 3.1Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der vom Strafrichter im summarischen Strafbefehlsverfahren festgestellte Sachverhalt und auch dessen rechtliche Würdigung nicht bindend sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Strafbefehl sich auf aktenwidrige Tatsachen stütze bzw. deren rechtliche Würdigung sich nicht mit den Akten decke. 3.2Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 136 II 447 E.3.1; 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens

  • 6 - abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa; 121 II 214 E.3a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.2.1, 1C_403/2020 vom

  1. Juli 2020 E.3; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.2.2). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]). Somit sind die Verwaltungsbehörden durchaus an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Eine Abweichung lässt sich nur bei Vorliegen der genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen für ein Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E 2c bb). 3.3Der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse vom Strafbefehl hatte, ändert daran nichts. Der Strafbefehl ist mittels Zustellfiktion in Rechtskraft erwachsen. Nicht ersichtlich ist allerdings, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ den Strafbefehl an die Privatadresse des Beschwerdeführers in L._____ zugestellt hat, und dies obwohl auf dem Polizeirapport vom
  2. Dezember 2020 als Zustelladresse die Adresse seines Arbeitgebers in
  • 7 - M._____ vermerkt ist. Die Administrativbehörden hingegen haben sich ausschliesslich an die Adresse seines Arbeitgebers in M._____ gewendet. 4.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörden vorliegend nicht an den Strafbefehl gebunden seien, weil eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliege. Seine Ladung sei gemäss den Akten und insbesondere dem Polizeirapport vom
  1. Dezember 2020, entgegen der Feststellung und Würdigung des Strafrichters genügend gesichert gewesen. Dies habe der rapportierende Polizist ausdrücklich festgehalten. Der Beschwerdegegner hält in seinem Entscheid fest, dass keine Gründe vorliegen würden, weshalb er von den Feststellungen des Strafrichters abweichen sollte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sich zu Recht an das rechtskräftige Strafurteil gebunden sah oder ob er davon hätte abweichen müssen. Vom rechtskräftigen Strafurteil kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Ein Ausnahmetatbestand wäre gegeben, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht. In diesem Fall wäre die Verwaltungsbehörde nicht an das Strafurteil gebunden. 4.1Die Kantonspolizei G._____ hält im Polizeirapport vom 25. Dezember 2020 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. I/1]) folgenden Sachverhalt fest: A._____ fuhr mit dem mit Granit- und Marmorplatten beladenen Sattelschlepper B._____ inkl. Sattel-Sachentransportanhänger C._____ auf der D._____ in Richtung Nord. Nach dem E._____ bemerkte A._____ beim Blick in die Rückspiegel, dass etwas mit der Ladung nicht stimmte und nach aussen gegen die linke Seitenwand/-blache drückte, so dass eine starke Ausbuchtung zu sehen war. A._____ fuhr langsam weiter in Richtung Nord und konnte beim F._____ anhalten. A._____ informierte die Dispo der Fa. H._____
  • 8 - AG, welche die Kantonspolizei I._____ informierte. Zugleich beorderte die Fa. H._____ AG einen Lastwagen mit Kran zur Bergung der Ladung vor Ort. Die Granit- und Marmorplatten waren vorgängig in J._____ vorbereitet und auf den Sattel-Sachentransportanhänger C._____ verladen worden. Um die Granit- und Marmorplatten stehend zu transportieren wurden sog. Stahlböcke in A-Form auf der Ladefläche verwendet. Die auf die zwei Stahlböcke in A-Form gestellten Granit- und Marmorplatten mit einem Gesamtgewicht von ca. 12 Tonnen durch A._____ mittels zwei Zurrketten und zwei Zurrgurten genügend gesichert wurden. Auf der kurvenreichen Fahrt entlang der D._____ brach ein Stahlbock unter dem Gewicht zusammen, wodurch die Granit- und Marmorplatten zur Seite kippten und gegen die Bordwand bzw. Mittelsäulen und das Schiebeverdeck drückten. Abschliessend führt die Kantonspolizei G._____ aus, dass die Granit- und Marmorplatten infolge Materialermüdung eines Stahlbockes in Schieflage gekommen seien und den Sattel-Sachentransportanhänger beschädigt hätten. Die zwei Zurrketten und die zwei Zurrgurten sowie der stabile Aufbau des Sattel-Sachentransportanhängers hätten der enormen Belastung standgehalten und ein Herausfallen der Ladung verhindert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass zum Transport von grösseren Granit- und/oder Marmorplatten andere Fahrzeugaufbauten geeigneter wären. 4.2Die Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ stellte im Strafbefehl vom
  1. April 2021 folgenden Sachverhalt fest (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. I/12]): A._____ lenkte am 27.07.202, ca. 11.20 Uhr, auf der D._____ in K., F. (Kontrollort), den Sattelschlepper der Marke N._____ mit dem Kennzeichen B., bei welchem die im Sachentransportanhänger mitgeführten Granit- und Marmorplatten mit einem Gesamtgewicht von ca. 12 Tonnen nur mit zwei Zurrketten und zwei Zurrgurten ungenügend gesichert waren, weshalb dies auf der kurvenreichen D. zur Seite kippten und gegen die Mittelsäulen und das Schiebeverdeck drückten. A._____ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, vor der Abfahrt zu prüfen, ob die Ladung korrekt und genügend gesichert war. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er dies tun und bemerken müssen, dass die Ladung mit einem Gewicht von rund 12 Tonnen nur ungenügend gesichert war.
  • 9 - Entsprechend hätte er die Ladung besser sichern und damit die Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Sicherung der Ladung verhindern können. 4.3Gemäss dem Beschwerdegegner könne die Feststellung der Kantonspolizei G._____, wonach die Sicherung der Ladung mit zwei Zurrgurten und zwei Zurrketten genügend gewesen sei, nicht isoliert betrachtet werden. Gleichzeitig habe die Kantonspolizei nämlich mit dem besagten Rapport eine Verzeigung wegen ungenügender Sicherung der Ladung gemacht und auch ausgeführt, welche Punkte der Beschwerdeführer zur genügenden Sicherung der Ladung unterlassen habe. Die durch Zurrgurten und Zurrketten erfolgte Sicherung der Ladung durch den Beschwerdeführer sei nicht zu bemängeln, jedoch genüge diese Sicherung allein gerade nicht. Im Weiteren stimmte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dahingehend zu, dass die Wortwahl in den entsprechenden Ausführungen im Strafbefehl im Hinblick auf den Polizeirapport unglücklich ausgefallen sei, diese würden sich jedoch nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass im Polizeirapport nicht ausgeführt werde, welche Punkte er zur genügenden Sicherung der Ladung unterlassen habe. 4.4Die Kantonspolizei bezeichnet die Sicherung mittels zwei Zurrgurten und zwei Zurrketten als genügend, während die Staatsanwaltschaft dieselbe Sicherung als ungenügend betrachtet. Diese Aussagen scheinen tatsächlich nicht übereinzustimmen. Zudem ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners – dem Polizeirapport nicht zu entnehmen ist, welche Punkte der Beschwerdeführer zur genügenden Sicherung der Ladung unterlassen hat. 4.5Gemäss Polizeirapport handelt es sich um eine genügend gesicherte Ladung, die aufgrund einer Materialermüdung in Schieflage geraten ist.

  • 10 - Gemäss Strafbefehl hingegen hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, dass die Ladung ungenügend gesichert gewesen sei und entsprechend hätte er die Ladung besser sichern müssen. Demnach hätte der Beschwerdeführer dem Strafrichter zufolge bemerken müssen, dass der Stahlbock für den Transport untauglich war. Fraglich ist daher, ob die Verwendung des mangelhaften Stahlbocks dem Beschwerdeführer im Sinne einer ungenügenden Sicherung anzulasten ist. In der polizeilichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu den Stahlböcken aus, dass diese ihm zur Verfügung gestellt worden seien und schon oft für den Transport von grossen Granit- und Marmorplatten verwendet worden seien. Die Kantonspolizei hielt ausserdem in ihrem Rapport diesbezüglich fest, dass die Stahlböcke in A-Form aufgrund des optischen Zustands bereits über einen längeren Zeitraum im Einsatz gewesen seien. Die Stahlböcke hätten Rost und defekte Schweissnähte aufgewiesen. Weiter lässt sich dem Polizeirapport entnehmen, dass gemäss der Fa. H._____ AG solche Stahlböcke in A-Form vorwiegend zum Transport von grösseren Granit- und Marmorplatten verwendet und dass die Stahlböcke jeweils durch die Granit- und Marmorwerke in L._____ zur Verfügung gestellt werden. Im vorinstanzlichen Entscheid wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vor der Fahrt nicht abgeklärt hat, mit wieviel Gewicht diese Stahlböcke belastet werden können. Es sei davon auszugehen, dass er sehen konnte, in welchem optischen Zustand die Stahlböcke waren, und dass sie zumindest seit einem längeren Zeitraum im Einsatz standen. Dies hätte ihn umso mehr dazu veranlassen müssen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass er weder erkennen konnte noch hätte erkennen müssen, dass einer der Stahlböcke derart rostig war und eine defekte Schweissnaht hatte, sodass es während des

  • 11 - Transportes wegen Materialermüdung zu einem Bruch kommen würde. Rost setze sich an unlackiertem Stahl relativ leicht oberflächlich fest, was aber nicht bedeuten müsse, dass der ganze Stahlträger bereits durchgerostet und nicht mehr funktionstüchtig sei. Ausserdem seien die von ihm zu transportierenden Granit- und Marmorplatten bereits von Dritten auf diesen Stahlböcken befestigt worden, als die Ware auf sein Fahrzeug verladen worden sei. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass es die von ihm geforderte Sorgfalt bei weitem übersteigen würde, wenn von ihm verlangt werden würde, dass er in dieser Situation hätte überprüfen müssen, ob die Stahlböcke durchgerostet gewesen waren oder nicht. Dafür hätte er nämlich die Ladung abladen und auseinandernehmen müssen, wozu er die geeigneten Hilfsmittel wie einen Kran benötigt hätte, und über die Qualität der Stahlböcke sogar ein Gutachten machen müssen bzw. hätte er die Stahlböcke mindestens auseinandernehmen. Sodann hätte er die Stahlböcke wieder zusammenschweissen müssen, was seine Fähigkeiten und Kompetenzen bei weitem überschritten hätte. Eine solche Überprüfung durch den Lenker des Lastwagens zu verlangen wäre klar unverhältnismässig. Dies umso mehr, weil der Beschwerdeführer die Ladung zusätzlich mit zwei Zurrgurten und zwei Zurrketten gesichert habe und die Ladung dank dieser zusätzlichen Sicherung genügend gesichert gewesen sei. Im vorinstanzlichen Entscheid wird vom Beschwerdeführer verlangt, dass er die notwendigen Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es ist nicht restlos klar, welche Abklärungen damit gemeint sind. Aus dem Kontext lässt sich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Herstellerangaben wie vor allem das maximale Gewicht, mit dem die Stahlböcke beladen werden dürfen, hätte in Erfahrung bringen müssen. Dieser Argumentation zufolge hätte der Vorfall anscheinend vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer gewusst hätte, mit wieviel Gewicht die Stahlböcke belastet werden dürfen. Was wiederum bedeuten

  • 12 - würde, dass die Stahlböcke an sich für den Transport nicht geeignet waren. Da nur einer von zwei Stahlböcken gebrochen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stahlböcke an sich untauglich für den Transport waren. Feststeht lediglich, dass der gebrochene nicht (mehr) tauglich war. Inwiefern Abklärungen über die maximale Last eines Stahlbocks einen Unterschied gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Da diese Stahlböcke üblicherweise für solche Transporte verwendet werden, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass diese nicht dafür geeignet sind. Ob weitere Abklärungen über die Stahlböcke zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, ist fraglich und nicht erwiesen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stellt sich allerdings immer noch die Frage, ob der Beschwerdeführer durch das Unterlassen dieser Abklärungen eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, wie dies der Beschwerdegegner annimmt. 5.Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie ist demnach gegeben, wenn nicht alle privilegierenden Merkmale einer leichten Widerhandlung resp. nicht alle qualifizierenden Merkmale einer schweren Widerhandlung vorliegen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies führt zu einem Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises von mindestens einem Monat (Art. 16b

  • 13 - Abs. 2 lit. a SVG). Von Art. 90 Abs. 1 SVG werden sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E.2.4). Für die Annahme einer leichten Widerhandlung müssen beide genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein – eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden (BGE II 138 E. 2.2.3). Ist jedoch lediglich die Gefährdung gering, das Verschulden hingegen hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 4462, S. 4489; Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2). Demnach ist im Folgenden das Verschulden des Beschwerdeführers sowie auch die durch den Vorfall geschaffene Gefahr zu prüfen. 5.1Betreffend Verschulden ist festzuhalten, dass gemäss Polizeirapport die Ladung mittels Zurrketen und Zurrgurten grundsätzlich genügend gesichert war sowie dass die Ladung aufgrund einer Materialermüdung eines Stahlbocks in Schieflage geriet. Auch wenn ausser Frage steht, dass der Lastwagenführer für seine Ladung verantwortlich ist, ist vorliegend doch fraglich, mit welchen konkreten Massnahmen der Beschwerdeführer den Vorfall hätte verhindern sollen. Die Granit- und Marmorplatten wurden von Dritten auf die Stahlböcke geladen und diese ihm so zur Verfügung gestellt. Diese Vorgehensweise ist im Zusammenhang mit Transporten üblich. Der Beschwerdeführer hat zudem eine doppelte eigene Sicherung angebracht, die es schlussendlich tatsächlich verhindert hat, dass die Granit- und Marmorplatten heruntergefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer lediglich ein leichtes Verschulden angelastet werden. Dafür spricht auch die geringe Busse, die mit dem Strafbefehl ausgesprochen wurde.

  • 14 - 5.2Kumulativ zu einem leichten Verschulden darf allerdings auch nur eine geringe Gefahr bestanden haben, damit auf leichte Widerhandlung geschlossen werden kann. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, werden an die Stabilität der Ladung strenge Anforderungen gesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ladung so zu sichern, dass sie auch Ereignissen wie leichten Unfällen oder starken Bremsungen standzuhalten vermag. Der Beschwerdegegner kommt demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht mindestens eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschaffen habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es dank der Mehrfachsicherung bzw. dank den zwei Zurrketten und Zurrgurten gar nie eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben habe. Die realistische Gefahr, dass die Ladung auf die Strasse falle, habe dank der Mehrfachsicherung zu keinem Zeitpunkt bestanden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG ist eine Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a bis 16c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.3.1, 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.4 m.H.). In casu war der Beschwerdeführer mit 12 Tonnen Granit- und Marmorplatten unterwegs. Wären diese vom Sattel- Sachtransportanhänger auf die Strasse heruntergefallen, hätte dies auf jeden Fall eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung ermöglicht. Schliesslich ereignete sich der Vorfall auf einer stark befahrenen Strasse.

  • 15 - Dass andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet gewesen wären, wenn diese Masse an Steinplatten auf der Strasse liegen würde, liegt auf der Hand. Aus dem Polizeirapport vom 25. Dezember 2020 (Bg-act. I/1) bzw. der dort integrierten Fotodokumentation, Bilder 1, 2, 4 u. 5 ist zudem ersichtlich, dass durch das Verrutschen der tonnenschweren Ladung diese so stark in die Leichtbaukonstruktion des Sattel- Sachentransportanhängers drückt, dass die Seitenwand des Sattel- Sachtransportanhängers gut sichtbar ausgebuchtet war. Als der Beschwerdeführer dies im Rückspiegel sah hielt er bei der nächsten Möglichkeit an und konnte im Folgenden nicht mehr weiterfahren. Hätte keine Gefahr bestanden, dass die Ladung runterfallen könnte – wie dies der Beschwerdeführer behauptet –, hätte er seine Transportfahrt zu Ende bringen können und die Ladung hätte nicht umgeladen werden müssen. Dass die Ladung im vorliegenden Fall nicht auf der Strasse gelandet ist, ist somit einem glücklichen Zufall geschuldet, der an der dadurch hervorgerufenen Gefahr für die Sicherheit anderer nichts zu ändernd vermag. Demnach bestand durch das fehlerhafte Transportgut eine erhöhte abstrakte Gefahr. Die abstrakte Gefährdung durch die 12 Tonnen Granit- und Marmorplatten, welche aufgrund des fehlerhaften Transportgutes auf der Strasse hätten landen können, ist im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung als eine erhöhte abstrakte Gefährdung einzustufen. Im vorliegenden Fall ist also aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht mehr von einer geringen Gefährdung auszugehen. Demnach sind nicht alle privilegierenden Merkmale einer leichten Widerhandlung erfüllt und folglich liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Somit kommt Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung, welcher einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat vorsieht.

  • 16 - 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1’500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF338.-- zusammenCHF1'838.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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