VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 33 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Racioppi AktuarBühler URTEIL vom 21. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - sen Ferienabwesenheit vom Stellvertreter widerrufen worden sei. Nach ei- nem "rüden" Wortwechsel seitens des Stellvertreters habe er den Gemein- deeinsatz abgebrochen. Er lasse sich nicht schikanieren. Für ihn stelle es kein gravierendes Verhalten dar, einer Anforderung nicht nachzukommen. Daher sei die angedrohte Kürzung von CHF 700.--, was 70 % von seinem Grundbedarf darstelle, menschenunwürdig, unverhältnismässig und unge- rechtfertigt. 4.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die darin genannte Kürzung von CHF 700.-- beziehe sich auf Punkt 3 der Verfü- gung vom 21. März 2022. Dabei gehe es um die Arbeitsaufnahme beim C., sollte der Beschwerdeführer bis zum 20. April 2022 keinen Arbeits- vertrag vorweisen können. Die genannte Kürzung beziehe sich auf den mög- lichen Verdienst, den der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 50 % erwirtschaften könnte. Da die Anmeldung bzw. Arbeitsaufnahme beim C. noch nicht erfolgt und bisher keine weiteren Sanktionen verfügt wor- den seien, erhalte der Beschwerdeführer die ihm zustehende Sozialhilfe un- gekürzt. Sollte er die Arbeitsaufnahme beim C._____ verweigern, so würde ihm die Kürzung der Sozialhilfe infolge Vermeidung eines möglichen Ver- dienstes in einer neuen beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann und bei guter Gesundheit. Seit mehr als einem Jahr wohne er in B._____ und gehe keiner bezahlten Arbeit nach. Zur Minderung der finanziellen Situation seien Sozialhilfe beziehende Perso- nen verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu un- ternehmen. Daher sei der Beschwerdeführer angehalten, einer Arbeitstätig- keit im zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen, da die Suche einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erfolglos geblieben sei. 5.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist zur freige- stellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Obschon der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 beantragte, geht aus deren Begründung jedoch hervor (zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Be- gründung, vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E.3.2 und 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E.1.1 mit diversen Hinwei- sen), dass er sich gegen Ziffer 3 des Entscheiddispositivs wehrt. Vorlie- gend ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer für den Fall, dass bis zum 30. April 2022 kein Arbeitsver- trag vorgewiesen werde, zu Recht verpflichtet hat, in einem Pensum von
5 - mindestens 50 % an einem Einsatzprogramm auf dem zweiten Arbeits- markt teilzunehmen bzw. für den Unterlassungsfall zu Recht eine Anrech- nung des dabei erzielbaren Verdiensts von mindestens CHF 700.-- ange- droht hat. Daran vorbeizielende Vorbringen des Beschwerdeführers, na- mentlich zu früheren Einsätzen in Beschäftigungsprogrammen, sind nicht zu hören. 3.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen An- sprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede be- dürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprin- zip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft ein- setzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Für- sorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der ört- lichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstüt- zung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG;
6 - BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom 3. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1). 3.2.Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkom- men kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Anspre- cher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbe- dürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel A.4.1.). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, so- fern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezo- gen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unter- schreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhält- nissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).
7 - 3.3.Im vorliegenden Fall sind keine solchen Hinderungsgründe ersichtlich, welche einen Arbeitseinsatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen liessen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht benannt. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der unbestrittenermassen bei guter Gesundheit ist (vgl. Zwischenbericht des Kantonalen Sozialamtes Graubünden zur öffentlich-rechtlichen Unterstüt- zung vom 7. März 2022 [vgl. S. 8 f. der bei der Beschwerdegegnerin edier- ten Akten {nachfolgend edierte Bg-act.}]). Dass ihn eine Tätigkeit in einem Arbeitsprogramm beim C._____ überfordern oder anderweitig nicht seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen würde, macht der Beschwerde- führer nicht geltend. Auch sind keine in den persönlichen Verhältnissen liegende Umstände bekannt, aufgrund welcher er nicht in der Lage sein sollte, in einem Pensum von mindestens 50 % an einem Einsatzprogramm teilzunehmen. Gerade für ein Arbeitsprogramm wie dem C._____ hielt das Bundesgericht fest, dass einer zumutbaren Erwerbstätigkeit die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Be- schäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarkts, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann, gleichzusetzen ist (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.4.3 und E.5.3). Insofern erweist sich ein Arbeitseinsatz in einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % beim C._____ auf dem zweiten Arbeitsmarkt als zumutbar. Daneben ist eine Teilnahme an einem Beschäftigungsproramm auch zweckmässig. 3.4.Die Weisung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit beim C._____ im Umfang von mindestens 50 % erweist sich denn auch als verhältnismässig. So ist aktenkundig, dass die bisherige Stellensuche des Beschwerdeführers im Baugewerbe aufgrund der fehlenden Erstausbildung erschwert und ein früherer Einsatz im kommunalen Arbeitsprogramm bereits gescheitert ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. März 2022 [beschwerdegegneri-
8 - sche Beilage {Bg-act.} 1]; Zwischenberichte zur öffentlich-rechtlichen Un- terstützung vom 7. März 2022 und vom 22. November 2021 [vgl. S. 8 f. und S. 22 f. der edierten Bg-act.]; Verfügung vom 3. September 2021 [vgl. S. 30 f. der edierten Bg-act.]; Verlängerungsgesuch vom 30. August 2021 [vgl. S. 33 f. der edierten Bg-act.]). Zudem führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung unbestrittenermassen aus, dass der Beschwerde- führer seit über einem Jahr in B._____ wohne und in dieser Zeit keiner bezahlten Arbeit nachgegangen sei (vgl. auch Zwischenberichte zur öf- fentlich-rechtlichen Unterstützung vom 7. März 2022 und vom 22. Novem- ber 2021 [vgl. S. 8 f und S. 22 f. der edierten Bg-act.]; Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 23. November 2021 betreffend Arbeitsbemühun- gen November und Dezember [vgl. S. 21 der edierten Bg-act.]). Vor die- sem Hintergrund stimmt die in Frage stehende Auflage insbesondere mit den Zwecken der Sozialhilfe überein, die berufliche Integration sowie das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Da- mit dient sie auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einem Einsatz in einem Ar- beitsprogramm die Chancen auf dem Arbeitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger wieder an einem geregelten und strukturierten Berufsalltag gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vor- liegt. Zudem bringt ein Einsatz im Arbeitsprogramm wie beim C._____ eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der über einjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt eine Aktivierung herbeizu- führen. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E.4.3). Auch vorlie-
9 - gend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich noch werden solche namhaft gemacht, weshalb der Arbeitseinsatz beim C._____ in einem Pensum von mindestens 50 % unverhältnismässig sein sollte. 4.1.Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfül- lung verschiedener Pflichten gebunden. Gemäss Art. 4 UG sind die zu un- terstützende und die unterstützte Person verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Es kann sich dabei insbesondere um die Auflage han- deln, sich um eine Anstellung zu bemühen und eine angebotene Arbeit anzunehmen oder an Arbeitsprogrammen teilzunehmen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_270/2016 vom 17. August 2016 E.5.3). Befolgt eine unter- stützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflich- ten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2. Abs. 1). Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzli- chen Grundlage verhängt wird (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 148 f.). Diese findet sich im Kanton Graubünden in den ABzUG. Gemäss Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, bei Pflichtverletzung und bei Rechtsmissbrauch um 5 bis 30 Prozent zu kürzen, wobei eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate und eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen ist (vgl. auch SKOS-Richt- linien, Kapitel F.2. Abs. 1, 2 lit. a und 3). Eine zulässige Kürzung der Sozi- alhilfe setzt weiter voraus, dass die Verfügung, welche die Sanktion be- gründet, vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit be-
10 - achtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgän- giger Androhung verhängt werden dürfen (VGU U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.2, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2, U 19 19 vom 10. Septem- ber 2019 E.2.3; HÄNZI, a.a.O., S. 149). 4.2. Von einer sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe zu unter- scheiden ist die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen feh- lender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn die um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für ihren Lebensunterhalt aktuell erforder- lichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft da- von absieht. In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvor- aussetzung fehlt, kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozi- alhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. BGE 142 I 1 E.7.2.2, 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.4.3 und E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2019 vom 19. August 2019 E.4.1, 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 E.3.2.2.2, 8C_270/2016 vom 17. August 2016 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3; VGU U 20 10 vom
12 - den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines im Arbeitsprogramm erzielbaren Lohns angedroht wird, weil es ihm faktisch und rechtlich möglich sein soll, sich die für seinen Le- bensunterhalt erforderlichen Mittel teilweise selbst zu beschaffen, was ei- ner Teilleistungseinstellung der Unterstützungsleistungen gleichkommt (vgl. BGE 139 I 218 E.3.4 und E.5.3, BGE 130 V 71 E.4.3; VGU U 20 10 vom 19. Januar 2021 E.3.2.1, U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.3.1). In solchen Fällen, in welchen die unterstützte Person objektiv befähigt wäre, insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit, (teilweise) für sich selbst zu sorgen, fehlt es bereits an der Anspruchsvoraussetzung, wes- halb es sich – wie dargelegt – rechtsprechungsgemäss als zulässig er- weist, (in diesem Umfang) die Ausrichtung der Sozialhilfe zu verweigern (vgl. Erwägung hiervor). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – ge- stützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhält- nismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, z.B. eine befristete Leis- tungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesge- richt ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E.3.4 und E.5.2, BGE 130 I 71 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; VGU U 20 10 vom 19. Januar 2021 E.3.2.1, U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.2.3). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der (entlöhnten) Teilnahme an einem Arbeitsprogramm für Sozialhil- feempfänger der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unter- stützungsleistungen zukommt, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, das der Überwindung der Notlage dient (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.5.3 mit zahlreichen Hinweisen).
13 - 4.4.Allerdings stellt sich im hier zu beurteilenden Fall die Frage, ob das sozi- alhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip gegenüber selbst erzielbaren Ein- künften überhaupt zum Tragen kommt. Das Vorbringen des Beschwerde- führers kann im Rahmen der angedrohten Teilleistungseinstellung denn auch dahingehend verstanden werden, als die in Aussicht gestellte An- rechnung eines erzielbaren Lohns von CHF 700.-- übermässig sei. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts U 20 10 vom 19. Januar 2021 lag eine mit den vorliegenden Gegebenheiten vergleichbare Sachlage zugrunde: Dem dortigen Beschwerdeführer wurden mit einem als Verfügung zu qua- lifizierenden Schreiben vom 3. Dezember 2019 Einnahmen von CHF 700.-
angerechnet, welche dieser – hätte er sich um eine Anstellung bemüht – in einem 50 %-Pensum beim C._____ hätte erwirtschaften können. Dabei erwog das Gericht zwar unter anderem, dass der Beschwerdeführer ge- gen die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach er bei der im zweiten Arbeitsmarkt angesiedelten Tätigkeit einen Lohn von CHF 700.-- hätte er- zielen können (bei einem Pensum von 50 %), nichts Konkretes vorge- bracht habe; auch erscheine diese nicht als unangemessen (E.3.1 des be- sagten Urteils). Anders als im vorliegenden Fall war im Urteil U 20 10 vom
15 - 4.6.Hinzuweisen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 142 I 1 in einem Fall, in dem der dortige Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Weisung, halbtags in einem Beschäftigungsprogramm zu arbeiten, nicht nachge- kommen war, nachdem ihm die Sozialhilfe bereits zuvor wegen ungenü- gender Beteiligung an einem Beschäftigungsprogramm gekürzt worden war, die kantonalrechtlich vorgesehene Einstellung der Sozialhilfe als bun- desverfassungskonform beurteilt hat. Konkret hielt es dafür, das kantonale Gericht habe willkürfrei erkannt, dass die Voraussetzungen für die Einstel- lung der Sozialhilfe nach § 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kan- tons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) erfüllt seien, zumal davor bereits aufgrund ungenügender Mitwirkung an einem Beschäftigungspro- gramm eine Kürzung erfolgt und mit der Androhung der Einstellung bei erneuter Nichtbefolgung verbunden worden sei. Dass nicht lediglich auf eine teilweise Einstellung oder auf eine Kürzung erkannt worden sei, sei willkürfrei und verstosse weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit oder der gerechten Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (vgl. dortige E.7.3). Zwar präsen- tiert sich im vorliegenden Fall eine vergleichbare Sachlage, indem dem hiesigen Beschwerdeführer bereits von Oktober 2021 bis Februar 2022 mangels Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm der Grundbedarf um 15 % gekürzt (vgl. Verfügung vom 3. September 2021 [vgl. S 30 f. der edierten Bg-act.]) und ihm in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 für den Fall einer Missachtung der Auflage, bei C._____ eine Arbeit aufzunehmen, sofern bis zum 30. April 2022 kein Arbeitsvertrag vorgewie- sen werden könne, eine Teileinstellung der Unterstützungsleistungen an- gedroht wurde (Bg-act. 1). Indes kennt der Kanton Graubünden keine dem zürcherischen § 24a Abs. 1 SHG entsprechende Bestimmung. Nach die- ser Vorschrift kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe- leistungen ausnahmsweise unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abge- wichen werden; die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise
16 - einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leis- tungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt wor- den ist (lit. c). Im vorliegenden Fall fällt daher eine Androhung einer Tei- leinstellung der Unterstützungsleistung wegen wiederholter Nichtbefol- gung einer Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm mangels gesetzlicher Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht aufgrund des Lega- litätsprinzips von vornherein ausser Betracht. Insofern erweist sich die Beschwerde aufgrund der angedrohten, einer Teileinstellung der Unterstützungsleistungen gleichkommenden Anrech- nung des in einem 50%-Pensum beim C._____ erzielbaren Lohns von CHF 700.--, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass das Subsidia- ritätsprinzip tatsächlich zum Tragen käme, als begründet. Dies hat zur Konsequenz, dass (ausschliesslich) Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die an- gefochtene Verfügung vom 21. März 2022 weder bestritten noch lässt sie – angesichts der vorgenannten Grundsätze zur Androhung einer Leis- tungskürzung – eine Rechtswidrigkeit erkennen, was insbesondere auch auf Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung zutrifft. Darin ist für den Unterlassungsfall – Nichtbefolgung der Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm – nämlich eine zulässige sanktionelle Kürzung von Leis- tungen der Sozialhilfe vorgesehen (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als an- gemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Sein
17 - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befreiung von der Tra- gung der Gerichtskosten wird bei diesem Verfahrensausgang gegen- standslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 21. März 2022 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF856.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittel] 5.[Mitteilungen]