Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2022 28
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 28 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 1. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Beschwerdeführerin gegen Stadt B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die 1982 geborene A._____ wird seit dem 1. Juli 2014 auf der Basis eines Vierpersonenhaushalts von der Stadt B._____ öffentlich unterstützt. Im selben Haushalt wohnen die beiden Kinder C._____ (geb. 2006) und D._____ (geb. 2011) sowie die erwerbstätige Pflegetochter E._____ (geb. 1998). 2.Gestützt auf eine Überprüfung der Auszüge des auf A._____ lautenden Kontos bei der PostFinance AG stellte die Abteilung Sozialleistungen der Stadt B._____ fest, dass E._____ seit Mai 2021 monatlich CHF 1'000.-- sowie weitere Zahlungen (CHF 190.-- am 17. Juni 2021, CHF 90.-- [recte: CHF 80.--] am 1. September 2021 und CHF 100.-- am 16. November
  1. an A._____ geleistet hatte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ver- pflichtete die Abteilung Sozialleistungen A._____ die in den Monaten Mai 2021 bis November 2021 nicht deklarierten Mehreinnahmen von insge- samt CHF 4'142.50 [recte: CHF 4'132.50] mit Beginn ab 1. März 2022 in monatlichen Raten von CHF 160.-- zurückzuerstatten. 3.Die von A._____ am 3. Februar 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies der Stadtrat von B._____ mit Entscheid vom 8., mitgeteilt am
  1. März 2022, ab. 4.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am
  2. April 2022 erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), der Entscheid sei aufzuheben und auf eine Rücker- stattung sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Zudem begehrte sie an, es sei gegebenenfalls eine Prozessentschädigung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Pflegetochter über- weise seit 2017 ihren Anteil der Mietkosten von CHF 473.-- an den Ver-
  • 3 - mieter sowie ihren eigenen Anteil am monatlichen Grundbedarf von CHF 500.-- (Lebensmittel, Hygieneprodukte, Wäsche, Haushalt, etc.) an die Beschwerdeführerin, welche die gemeinsame Haushaltskasse führe, was mit dem regionalen Sozialdienst so vereinbart worden sei. Die Familie sei per Ende April 2021 in eine neue Wohnung gezogen, womit E._____ neu ihren monatlichen Mietzinsanteil an die Beschwerdeführerin über- weise. Der durch die Abteilung Sozialleistungen festgestellte Betrag von CHF 1'000.-- resultiere aus dem (neuen) Mietzinsanteil pro Person von CHF 462.50 und dem Grundbedarf für eine Person in einem Vierperso- nenhaushalt von CHF 538.--. Rein rechnerisch müsste die Pflegetochter monatlich noch 50 Rappen zusätzlich an die Beschwerdeführerin bzw. an die gemeinsame Haushaltskasse überweisen, um ihren Anteil zu decken. Somit bleibe kein Betrag mehr übrig, den die Beschwerdeführerin zur Ver- fügung hätte und welchen sie zu Unrecht erhalten hätte. Die Beschwerde- führerin sei bedürftig. Das vorliegende Verfahren erweise sich als nicht aussichtslos und die rechtsunkundige Beschwerdeführerin sei auf eine Rechtsvertretung angewiesen. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 schloss die Stadt B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der Ge- samtwürdigung der Sachlage bestehe zwischen der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern und E._____ eher eine Zweckgemeinschaft als die geltend gemachte familienähnliche Wohngemeinschaft. Aus sozialhil- ferechtlicher Sicht handle es sich bei den monatlichen Zahlungen von CHF 1'000.50 und den drei Einzelzahlungen von Juni, September und No- vember 2021 mit nicht näher definiertem Zweck um Zuwendungen Dritter. Die Sozialbehörde berücksichtige bei der Bemessung des Unterstützungs- bedarfs alle verfügbaren Einnahmen, wozu sämtliche geldwerten Zu- flüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stünden, gehörten.

  • 4 - Unbegründet sei die vorgebrachte Kritik, dass die Zahlungen von E._____ keine im SKOS-Budget zu berücksichtigenden Einnahmen darstellten, sei doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig entscheidend, dass einer von Sozialhilfe abhängigen Person Geld zugeflossen sei, das zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes diene oder hätte dienen können. Dies sei hier der Fall, habe die Beschwerdeführerin doch Einnah- men generiert, die sie weder deklariert habe noch im SKOS-Budget berücksichtig worden seien und von denen auch nicht nachgewiesen sei, welchem Zweck sie dienten. Die Kontoauszüge enthielten jedenfalls keine Angaben dazu, wofür die Beträge von E._____ dienten. Die Einnahmen hätten aber zumindest zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts dienen können. Unbestritten geblieben sei die Höhe der verfügten Rück- zahlungsraten. 6.Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend zur Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 an, die von E._____ neben dem Anteil am Mietzins ausgerichtete monatliche Zahlung über CHF 500.-- an den Haushalt entspreche faktisch einer Haushaltsentschädigung, die der unterstützten Person als Einnahme angerechnet werde. 7.Mit Replik vom 10. Mai 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, auf Nachfrage habe der zuständige Sachbearbeiter des regionalen Sozial- dienstes die Vereinbarung mit E._____ aus dem Jahr 2017 bestätigt, wo- nach diese ihren Mietanteil von CHF 473.-- direkt an den Vermieter über- wiesen habe (alte Wohnung). Der Mietanteil für die neue Wohnung sei hingegen an die Beschwerdeführerin geleistet worden, welche den ge- samten Mietzins bezahlt habe. Zudem habe E._____ CHF 500.-- an Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) abgegeben. Somit habe kein anrechenbarer Zufluss stattgefunden, habe E._____ doch nur stets ihren eigenen Anteil am Haushalt beglichen. Für die Annahme einer Zweck- wohngemeinschaft fehle jegliches Indiz. Die Familie sei im Gegenteil stets

  • 5 - als Vierpersonenhaushalt betrachtet worden. Andernfalls hätte auch der GBL anders berechnet werden müssen. Der Beschwerdegegnerin sei le- diglich darin zu folgen, dass zu prüfen sei, ob die Zahlungen von Juni, September und November 2021 im Gesamtbetrag von CHF 380.-- (recte: CHF 370.--) als Dritteinnahmen oder Geschenke von kleinerem Umfang zu qualifizieren seien. 8.Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin zur ergänzen- den Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 fest, die nachgereichte widersprechende Begründung der Beschwerdegegnerin ei- ner "faktischen Haushaltsführungsentschädigung" existiere schlichtweg nicht. Ohne eine rechtskräftige Verfügung könne kein Haushaltsführungs- beitrag angerechnet werden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8., mitgeteilt am 14. März 2022, ist weder end- gültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folg- lich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und mate- rielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführe- rin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an

  • 6 - dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs als Einnahme angerechneten Überweisungen von E._____ an die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai 2021 bis und mit November 2021 bzw. die in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 160.-- verfügte Rückerstattung der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt CHF 4'142.50 (recte: CHF 4'132.50) zu Recht geschützt hat. Daran vorbei zielende Vorbringen, namentlich zum Vorliegen eines Pflegekindsverhältnisses, sind nicht zu hören. Da die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- für die Entscheidungskompetenz der Einzelrichterin nicht überschritten wird, ergeht das Urteil in dieser Besetzung (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 3.1.Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; BR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E.4.1 mit Hinweisen). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe und basiert im Rahmen der Subsidiarität

  • 7 - auf dem Grundsatz der Förderung der Eigenverantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. BGE 141 I 153 E.4.2; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Die Sozialhilfe ist also subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.3 mit Erläuterung a; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 113 vom 22. Oktober 2021 E.2.3). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat, wobei die bedürftige Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 UG berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs namentlich Zuwendungen Dritter. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG sind grundsätzlich die SKOS-Richtlinien mit den nachfolgenden Konkretisierungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). In die Berechnung des für die Bemessung der Unterstützung massgebenden Lebensbedarfs ist namentlich der Grundbedarf einzubeziehen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ABzUG).

  • 8 - 3.2.Gemäss SKOS-Richtlinie D.1. werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (Abs. 1). Dazu wird in den Erläuterungen festgehalten, dass alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, zu den Einnahmen gehören. Darunter fallen auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird (Erläuterung a). Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 8C_79/2012 zur Zuflusstheorie geäussert und dazu namentlich festgehalten, entscheidend sei allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E.2.2; vgl. ferner SKOS-Richtlinie D.1., Erläuterung d). Allerdings sind freiwillige Leistungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 7 Rz. 645; WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 154; HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2005.00067 vom 12. Mai 2005 E.3). Zudem ist das Einkommen mündiger Kinder oder anderer Personen, welche im Haushalt von Hilfeempfängern wohnen, nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen; diese Personen haben vielmehr einen angemessenen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten (vgl. WIZENT, a.a.O., § 8 Rz. 703; WOLFFERS, a.a.O., S. 153; HÄNZI, a.a.O., S. 140; Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E.4.3, 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004 E.2.2.1; siehe auch LGVE 2007 II Nr. 17 vom 20. September 2007

  • 9 - E.5b/cc). Führt die unterstützte Person hingegen innerhalb einer Haus- haltsgemeinschaft den Haushalt für Personen, die nicht unterstützt werden (berufstätige Kinder, Eltern, Partner), so wird gemäss SKOS-Richtlinien beim Unterstützungsbudget eine Haushaltsführungsentschädigung als Entgelt für Hausarbeiten (z.B. Reinigung, Kochen, Bügeln usw.) als Ein- kommen angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E.4.3 mit Hinweisen; vgl. SKOS-Richtlinie D.4.5. Abs. 1 und 2). Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistun- gen und gerade nicht um einen Ersatz für jene Kosten, welche die nicht unterstützte Person im selben Haushalt verursacht (wie Anteile an der Miete, Ausgaben für Nahrungsmittel etc.). 3.3.Aus den Akten ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die erwerbstätige Pflegetochter E._____ der Beschwerdeführerin neben ihrem Anteil am Mietzins seit dem Umzug in die neue Wohnung im April 2021 im Betrag von CHF 462.50 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 1 S. 2 und S. 5) zusätzlich einen Beitrag an die Haushaltskosten leistet, welcher ihre Auslagen abdeckt. So wurde bereits im Leistungsentscheid vom 23. Juli 2020 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von E._____ monatlich einen Betrag von CHF 500.-- überwiesen erhält, wobei eine Erklärung hierfür erbeten wurde (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 5 S. 2). Daraufhin teilte der zuständige Sozialarbeiter des Regionalen Sozialdienstes (RSD) der Sachbearbeiterin Sozialhilfe am 26. August 2020 mit, dass die Beschwerdeführerin jeden Monat CHF 500.-- von E._____ erhalte, um Lebensmittel und Hygieneprodukte etc. für diese einzukaufen. Dies sei bereits im Jahr 2017 so besprochen worden, als E._____ ihre Lehre angetreten habe (vgl. Bf- act. 6; siehe auch die Bestätigung des RSD vom 9. Mai 2022, wonach E._____ CHF 500.-- an GBL abgegeben habe, Akten der Beschwerdeführerin zur Replik, Bf-R-act. 1). Diesen Beitrag an die

  • 10 - Lebenskosten bestätigte sodann E._____ in ihrem Schreiben vom

  1. September 2020, wobei sie konkret ausführte, CHF 500.-- an die Beschwerdeführerin zu bezahlen für Lebensmittel, Wäsche und Haushalt (vgl. Bf-act. 7). Letzteres ist damit im Sinne eines Ersatzes für jene Kosten zu verstehen, welche die nicht unterstützte Pflegetochter E._____ verursacht hat (wie Ausgaben für Nahrungsmittel, Pflegeprodukte, Waschmittel, usw.). Denn dasselbe geht auch aus der Beschwerde an den Stadtrat vom 3. Februar 2022 hervor, wobei die Beschwerdeführerin bzw. E._____ wiederum ausführte, dass der genaue Betrag bereits im Jahr 2017 zusammen mit dem zuständigen Sozialarbeiter berechnet worden sei (vgl. Bg-act. 8). Aufgrund der Aktenlage liegt damit der Schluss nahe, dass mit dieser Zahlung der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von E._____ abgedeckt werden soll und diese nicht ein Entgelt für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin im Sinne eine Haushaltsführungsentschädigung darstellt (siehe dazu auch nachfolgende Erwägungen 3.4. f.). 3.4.Während E., als sie zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Kindern noch in der alten Wohnung lebte, ihren Anteil am Mietzins ausweislich der Akten direkt an den Vermieter bezahlte (vgl. Bf-act. 4 S. 2 und 8 S. 2), änderte sich dies, als sie gemeinsam in die neue Wohnung an der G. zogen. Ab diesem Zeitpunkt bezahlte E._____ ihren Mietzinsanteil jeweils monatlich an die Beschwerdeführerin, welche sodann den gesamten Mietzins überwies (vgl. Verlängerungsgesuch vom
  2. Juni 2021 [Bg-act. 1 S. 2]). Weshalb die Abteilung Sozialleistungen dies in der Leistungsverfügung vom 1. September 2021 dahingehend verstand, dass die Beschwerdeführerin monatlich CHF 500.-- von E._____ für ihren Mietzinsanteil überwiesen erhalte (vgl. Bg-act. 2 S. 3), ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – nicht vollends nachvollziehbar, beläuft sich dieser gemäss Verlängerungsgesuch vom 7. Juni 2021 doch
  • 11 - nachweislich auf CHF 462.50 (vgl. Bg-act. 1 S. 5). Aufgrund des Vorerwähnten zu dem von E._____ geleisteten Beitrags an die Haushaltskosten und der damit übereinstimmenden Betragshöhe liegt vielmehr nahe, dass die CHF 500.-- dem Ersatz von E._____ für ihre Haushaltsauslagen im Sinne ihres anteiligen Grundbetrags entsprechen, welcher von vor dem Umzug übernommen zu sein scheint. 3.5.In Würdigung der konkreten Umstände kann somit als hinreichend erstellt erachtet werden, dass sich der in den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin und von E._____ ab Mai 2021 überwiesene Betrag von CHF 1'000.-- aus deren Mietzinsanteil von CHF 462.50 pro Person und dem anteiligen Grundbedarf für eine Person in einem Vierpersonenhaushalt von CHF 538.-- zusammensetzt (vgl. hierzu auch Merkblatt Grundbedarf in Wohngemeinschaften des Kantonalen Sozialamt Graubünden, abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/beratung/Docume nts/Grundbedarf%20in%20Wohngemeinschaften.pdf). Da dieser geldwerte Zufluss nicht der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht und auch nicht der Bestreitung ihres Lebensunterhalts, sondern jenem von E._____ dient, ist er bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs nicht als Zuwendung bzw. Einnahme anzurechnen. 3.6.Was die kleineren von E._____ der Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge anbelangt, fehlen jegliche Angaben dazu in den Akten, obwohl die Sozialhilfebehörde diesbezüglich eine Untersuchungspflicht traf (vgl. Art. 11 VRG). Dabei wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob es sich tatsächlich um Zuwendungen Dritter oder aber um nicht anrechenbare freiwillige Leistungen handelt, da sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

  • 12 - 3.7.Soweit der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach eher eine Zweck-Wohngemeinschaft als eine familienähnliche Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern und E._____ bestehen soll, überhaupt zu hören ist, erweist er sich als aktenwidrig (vgl. hierzu z.B. den Leistungsentscheid wirtschaftliche Sozialhilfe vom 1. September 2021 [Bg-act. 2]). Angesichts des in einer Zweck-Wohngemeinschaft markant höheren Grundbedarfs als in der vorliegenden familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin daraus zu ihren Gunsten abzuleiten versucht. 4.Bezieht eine Person aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind diese zurückzuerstatten (SKOS- Richtlinien E.1.; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 UG). Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist allerdings darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen von 30 % des GBL (SKOS-Richtlinien E.4; vgl. auch VGU U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.5.1). Darauf braucht bei diesem Verfahrensausgang indes nicht weiter eingegangen zu werden, hat die Beschwerdegegnerin doch nach dem Gesagten zu Unrecht die monatlichen Überweisungen von E._____ dem Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet. Im Rahmen der Rückweisung hat die Beschwerdegegnerin jedoch zu prüfen, ob bzw. inwiefern die kleineren Beträge (CHF 190.-- am 17. Juni 2021, CHF 90.-- [recte: CHF 80.--] am 1. September 2021 und CHF 100.-- am 16. Novem- ber 2021) möglicherweise zurückzuerstatten sind.

  • 13 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, durch die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte am 10. Mai 2022 einen Zeitaufwand von 365 Minuten (= 6.08 Stunden à CHF 180.--) und Barauslagen von CHF 16.60 geltend. Entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Vertretung durch (Hilfs-) Organisationen bzw. deren Rechtsdienst oder angestellten Anwälten nicht der volle Anwaltstarif zu entschädigen ist, da ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbstständigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingte Einsparungen möglich sind, ist ein reduzierter Stundenansatz in der Höhe von CHF 160.-- anzuwenden (vgl. PVG 2010 Nr. 31/32). Damit ergibt sich vorliegend ein reduziertes Honorar von insgesamt CHF 989.95 (bestehend aus: Zeitaufwand 6.08 Stunden zu reduziertem Stundenansatz von CHF 160.--/Stunde [CHF 973.35] zzgl. Barauslagen und Fotokopien von CHF 16.60). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 8., mitgeteilt am 14. März 2022, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Überweisungen an A._____ im Betrag von CHF 3'762.50 nicht als Einnah-

  • 14 - men gelten und in diesem Umfang keine Rückerstattung geschuldet ist. Im Restbetrag von CHF 370.-- wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Stadt B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- zusammenCHF784.-- gehen zulasten der Stadt B.. 3.Aussergerichtlich hat die Stadt B. A._____ mit CHF 989.95 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittel] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

ABzUG

  • Art. 2 ABzUG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m

Sozialhilfegesetz

  • Art. 3 Sozialhilfegesetz

UG

  • Art. 2 UG
  • Art. 11 UG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

5