Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2022 2
Entscheidungsdatum
17.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 2 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 17. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Mutter, B., mit dem Einverständnis der Berufsbeistandschaft C., D., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (nachfolgend A.), Jahrgang E., ist eines von vier Kin- dern von B.. A. besuchte seit der 2. Klasse die Primarschule an ihrem Wohnort in F.. Aufgrund einer Belastungsstörung bei ei- nem Status nach wiederholten Schädelhirntraumata war sie vom N. 2021 bis zum O._____ 2021 in der Kinder-Reha Schweiz des Universitäts- Kinderspitals Zürich hospitalisiert und besuchte während ihres dortigen Aufenthalts die Spitalschule. In Zusammenarbeit mit den Eltern, dem schulpsychologischen Dienst und den involvierten Fachpersonen wurde nach einer schulischen Anschlusslösung gesucht, wobei hierzu am
  1. April 2021 ein Rundtischgespräch stattfand. 2.Mit Entscheid vom 5. August 2021 errichtete die KESB G._____ für A._____ und ihre Geschwister eine Beistandschaft mit besonderen Befug- nissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte D._____ von der Berufsbeistandschaft C._____ zur Beiständin. Aufgrund von Unklarheiten betreffend die weitere Beschulung der Kinder setzte die KESB G._____ mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Kindesvertreterin im Verfahren betreffend Abklärung von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere be- treffend Antrag auf Anpassung der Obhut über die Kinder, ein. Da sich die Eltern vor Schulbeginn hinsichtlich der Beschulung von A._____ nicht ei- nigen konnten, besuchte diese ab dem 16. August 2021 wiederum die Pri- marschule in F._____ und trat in die 6. Klasse ein. 3.Mit Schreiben vom 30. August 2021 beantragte die Kindesvertreterin unter anderem, A._____ sei im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmass- nahme ab dem Schuljahr 2021/2022 in der H._____ Schule in I._____ zwecks Beschulung tagsüber unterzubringen. Dies sei für sie ausdrücklich empfohlen worden. Für A._____ sei es wichtig, möglichst rasch aus dem für ihre Bedürfnisse nicht geeigneten Umfeld der öffentlichen Schule ge-
  • 3 - nommen und in der H._____ Schule platziert zu werden. Die Eltern würden das Kindeswohl aus den Augen verlieren. 4.Mit Entscheid vom 6. September 2021 beschränkte die KESB G._____ die elterliche Sorge für A._____ und ihre Geschwister für die Aufgabenberei- che Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung), in denen der Beistandsperson ein Vertretungsrecht eingeräumt wurde (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Die dagegen vom Kindsvater erhobene Beschwerde hiess das Kan- tonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 28. Dezember 2021 teilweise gut und änderte den Entscheid der KESB G._____ insoweit ab, als die vorerwähnte Anordnung lediglich für A._____ und ihre Schwester J._____ gilt. 5.Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 ersuchte Berufsbeistand K._____ in Stellvertretung der ernannten Beiständin D._____ die Gemeinde C._____ namentlich um subsidiäre Kostengutsprache für die Beschulung von A._____ in der Privatschule H._____ in I._____ für das Schuljahr 2021/2022 vom 25. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022. Darin wies er darauf hin, dass diese Beschulung von Fachpersonen empfohlen werde und notwendige Kindesschutzmassnahmen rasch und effizient durchzu- führen seien. 6.Seit dem 25. Oktober 2021 besucht A._____ die Privatschule H._____ in I.. 7.Mit Verfügung vom 17. August 2016 (recte: 23. November 2021) lehnte die Gemeinde C. das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache ab. Die Zuständigkeit der schulischen Grundausbildung liege bei der Schule der Wohngemeinde. Die Gemeinde C._____ führe in F., C. und L._____ eine Grundschule. Heilpädagogen und Logopäden usw. seien in der Schule C._____ vorhanden. Die Kostenübernahme für die Pri-

  • 4 - vatschule werde abgelehnt, da die öffentliche Sozialhilfe nicht zuständig sei. 8.Dagegen erhob B._____ für A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Januar 2022 bzw. – innert der ihr eingeräumten Frist für eine Nach- besserung – mit verbesserter Eingabe vom 20. Januar 2022 (Poststempel

  1. Januar 2022) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die vollumfängliche Übernahme der Kosten für die Beschulung von A._____ ab Oktober 2021 in der Schule H._____ in I._____ für das Schul- jahr 2021/2022 seitens der Gemeinde C.. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung datiere vom 17. Au- gust 2016 und sei dem Kindsvater nicht zugestellt worden, weshalb sie zurückzuweisen bzw. als nichtig zu erklären sei. An den Rundtischge- sprächen habe das Schulinspektorat die Schule C. (Klasse mit max. 12 Schülern) erwähnt, jedoch sogleich mitgeteilt, dass diese Möglichkeit nicht umsetzbar sei. In den anderen Klassen seien die Schülerzahlen zu hoch. Eine Beschulung in L._____ sei nicht als Möglichkeit vorgeschlagen worden. Die Gemeinde habe gestützt auf Art. 63a Abs. 3 EGzZGB für die Beschulungskosten für A._____ im H._____ in I._____ vollumfänglich auf- zukommen. Diese Beschulung sei nicht durch sie als Mutter veranlasst worden. Die Kosten würden ihr monatliches Familienbudget übersteigen. Es werde darum gebeten, die Beistandschaft zu informieren, an welches Amt der Antrag für die Kostenübernahme des Schulgeldes zu stellen sei, sofern das Sozialamt C._____ hierfür nicht zuständig sei. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2022 schloss die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Nichteintreten auf die Beschwerde; eventualiter sei sie abzuweisen. Dazu führte sie zusammen- fassend aus, der Beschwerdeführerin fehle die Aktivlegitimation und die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Sie erweise sich aber auch in materieller Hinsicht als unbegründet. Das kantonale Recht gewährleiste
  • 5 - ein umfangreiches sonderpädagogisches Angebot, das im niederschwelli- gen Bereich durch die Gemeinden und im hochschwelligen Bereich durch den Kanton zur Verfügung gestellt werde. Für A._____ wären, wenn über- haupt, niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen zu beantra- gen und zu prüfen gewesen. Die Gemeinde C._____ führe in drei Primar- schulhäusern ein solches sonderpädagogisches Angebot. Damit sei es problemlos möglich, der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschulung und Betreuung in den gemeindeeigenen Schulhäusern zur Verfügung zu stellen. Mit einem Klassen- bzw. Schulhauswechsel hätte zudem der an- geblichen Mobbingproblematik und dem angespannten Verhältnis zur bis- herigen Lehrperson angemessen Rechnung getragen werden können. Eine solche Anordnung von Massnahmen sei nicht erfolgt. Der Besuch einer Privatschule und insbesondere deren Finanzierung durch die öffent- liche Hand erweise sich daher unter keinem Titel als notwendig. Ebenso wenig könne die Beschulung in der Privatschule als Kindesschutzmass- nahme angesehen werden. Zum einen sei der Besuch der Privatschule nicht durch die KESB angeordnet worden. Zum anderen könne der Bei- stand lediglich an Stelle der Eltern entscheiden. Der Entscheid für eine Privatbeschulung sei ein freiwilliger Entscheid. Hierfür bestehe keine Not- wendigkeit. Eine subsidiäre Kostenpflicht des Gemeinwesens bestehe nicht. 10.Mit Schreiben vom 28. März 2022 reichte die Beiständin D._____ die von der Instruktionsrichterin verlangten Akten ein und erklärte sich mit den Rechtshandlungen der Mutter der Beschwerdeführerin einverstanden. 11.Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Replik vom 31. März 2022 ih- ren Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, für die Kosten der Schule aufzukommen, und ergänzte diesen durch das Even- tualbegehren, der Entscheid sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. In ihrer Begründung vertiefte sie ihren Standpunkt punktuell.

  • 6 - 12.Mit Schreiben vom 4. April 2022 reichte die Berufsbeistandschaft C._____ ein Schreiben der KESB G._____ vom 31. März 2022 betreffend die Be- schulung der Beschwerdeführerin in der Privatschule H._____ sowie den gleichentags ergangenen Entscheid der KESB G._____ über die Zustim- mung zur Prozessführung ein. Diese Dokumente wurden der Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf die unveränderte Frist zur Einreichung der Duplik zugestellt. 13.Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 2. Mai 2022 mit un- veränderten Anträgen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1, edierte Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

  • 7 - 1.2.Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stellt diese in Abrede, weil die Berufsbeistand- schaft C._____ die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfahren vertre- ten habe und diese Adressatin der angefochtenen Verfügung sei. Der Mut- ter der Beschwerdeführerin sei die Verfügung lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Diese habe weder ein begründetes Gesuch um öffent- liche Unterstützung noch ein solches um (subsidiäre) Kostentragung ge- stellt. Nur die Berufsbeistandschaft bzw. die Beschwerdeführerin selbst seien zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wenn den Eltern in bestimm- ten Bereichen die elterliche Sorge entzogen worden sei, könnten diese in diesem Bereich keine wirksamen Rechtshandlungen wahrnehmen. 1.2.1.Gemäss dem hier massgeblichen Art. 50 VRG ist zur Beschwerde berech- tigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zu beachten ist darüber hinaus, dass Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) Mindestanforderungen an das kantonale Ver- fahren definiert (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_200/2017 vom

  1. Juli 2017 E.2.1 und 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E.2; BGE 141 II 307 E.6.1). Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Be- schwerde ans Bundesgericht berechtigt ist (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; BGE 147 IV 123 E.3.4). Das heisst, die Kantone dürfen die Beschwerdebefugnis nicht enger umschreiben, weshalb sich die Legitima- tion in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in jedem Fall nach Art. 89 BGG beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 und 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E.2; BGE 141 II 50 E.2.2). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist
  • 8 - (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung hat (lit. c). Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Recht- sprechung und Lehre zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts [nachfolgend VGU] R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E.1.2.1 ff., R 19 36 vom 4. Mai 2020 E.2, U 14 67 und 14 76 vom 1. De- zember 2015 E.3a, R 12 137 vom 19. März 2013 E.2b). 1.2.2.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (gemeint: A.) am vorinstanzlichen Verfahren, das zum Erlass der angefochte- nen, an sie gerichteten Verfügung vom 17. August 2016 (recte: 23. No- vember 2021; vgl. Bf-act. 1 und edierte Akten Bg-act. 1 und 2) führte, teil- genommen hat und damit formell im Sinne von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG beschwert ist. Das Gesuch um subsidiäre Kos- tengutsprache vom 8. Oktober 2021 wurde denn auch von der Beistand- schaft für die Beschwerdeführerin gestellt (edierte Akten Bg-act. 3). Da de- ren Eltern nicht zusammenleben, begründete sie einen eigenen Unterstüt- zungswohnsitz mit eigenem Budget. Denn haben die Eltern – wie vorlie- gend – keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz (Mutter in F., Vater in M.; vgl. Entscheid der KESB G. vom 5. August 2021 [vgl. edierte Akten Berufsbeistandschaft [Bb]-act. 2]), so hat das minder- jährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1] und Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstüt- zung Bedürftiger [UG; BR 546.250], der für die Begründung des Wohnsit- zes wiederum auf das ZUG und damit die Spezialregelung für minderjäh- rige Kinder in Art. 7 ZUG verweist; vgl. dazu auch Erwägung 4.1); vorlie- gend liegt dieser Unterstützungswohnsitz in F._____ (vgl. dazu auch VO- GEL, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilfe- recht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 586 f.).

  • 9 - Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung, mit der das Gesuch um subsidiäre Kostenübernahme für ihre Be- schulung in der Privatschule H._____ abgewiesen wurde, von dieser berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, womit sie auch materiell beschwert ist (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG sowie Art. 50 VRG). Damit ist ihre Beschwerde- legitimation zu bejahen. 1.2.3.Die Beschwerdegegnerin stellt mit ihrem Einwand denn auch vielmehr die Vertretungsbefugnis der Mutter der Beschwerdeführerin in Abrede, indem sie ihr die Fähigkeit abspricht, wirksam Prozesshandlungen für ihre Toch- ter vornehmen zu können (Postulationsfähigkeit). Dabei stützt sie sich auf den Entscheid der KESB G._____ vom 6. September 2021 ab, mit dem die elterliche Sorge namentlich für die Beschwerdeführerin in den Aufga- benbereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung) gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt und der Beistandsperson ein Ver- tretungsrecht eingeräumt wurde (edierte Akten Bb-act. 3; bestätigt durch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Dezember 2021 [Bf-act. 2]). 1.2.4.Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausser Stande, so trifft die Kindesschutz- behörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestim- men, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfor- dern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Be- fugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZBG). Die elterliche Sorge kann ent-

  • 10 - sprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Kindes- schutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB). Sowohl Art. 308 Abs. 3 ZGB wie auch Art. 314 Abs. 3 ZGB führen die Kompetenz der KESB an, die elterliche Sorge beschränken zu können. Bei einer Anordnung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB zu er- folgen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2015 vom 13. Mai 2015; AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Bern 2016, N. 143 zu Art. 308). Vielmehr setzt die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Ge- fährdung des Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff dar- stellt (vgl. BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg i.Ü., 1996, S. 115 f., S. 225 f. und einlässlich S. 370 ff.; DERS., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], 2. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 308 ZGB). Dazu bedarf es, dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Bei- stands unterlaufen oder hintertreiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E.5.2 f. mit Hinweis auf Urteil 5C.50/1993 vom 18. Mai 1993 E.3b; vgl. auch BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch, Band I, 6. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 308 ZGB; BIDERBOST, CHK, N. 5 f. zu Art. 308 ZGB). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können einem Beistand besondere Befug- nisse übertragen werden. Damit kommt es zu einer Überantwortung punk- tueller Vertretungstätigkeit in bestimmten Belangen. Im Umfang des be- sonderen Auftrags an die Beistandsperson wird diese ex lege zur Vertre- terin des Kindes (BIDERBOST, CHK, N. 14 zu Art. 308 ZGB); ihr stehen im Rahmen des spezifischen Auftrags alle zur Durchsetzung gebotenen Be-

  • 11 - helfe zur Verfügung (BREITSCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 308 ZGB). Die bei- ständliche Vertretung besteht diesfalls neben der weiterhin gegebenen el- terlichen Vertretungsbefugnis; in Lehre und Rechtsprechung wird dies als konkurrierende oder parallele Befugnis bezeichnet (Urteil des Bundesge- richts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E.5.4; CANTIENI/BLUM, Kindes- schutzmassnahmen, in: FOUNTOULAKIS ET AL. [Hrsg.], Fachhandbuch Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 581; BREITSCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 308 ZGB; BIDERBOST, CHK, N. 14 zu Art. 308 ZGB; ROSCH/HAURI, Zivilrechtlicher Kindesschutz, in: ROSCH/FOUNTOULAKIS/HECK [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenen- schutz, 2. Aufl. 2016, S. 460). Wenn die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB indes nicht genügt, kann die elterliche Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB "entsprechend beschränkt" und die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlos- sen werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 308 ZGB). Den Inhabern der elterlichen Sorge wird im Umfang des beiständlichen Auftrags (oder Teilen davon) die gesetzliche Entscheidungszuständigkeit und Vertre- tungsbefugnis entzogen (BIDERBOST, CHK, N. 20 zu Art. 308 ZGB; BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 308 ZGB). Insoweit besteht eine beiständli- che Alleinzuständigkeit (CANTIENI/BLUM, a.a.O., S. 588; BIDERBOST, CHK, N. 22 zu Art. 308 ZGB). Rechtshandlungen eines Elternteils in einem Be- reich, in dem ihm die entsprechenden Befugnisse entzogen worden sind, sind grundsätzlich ungültig, es sei denn, sie werden vom Beistand geneh- migt, womit sie Wirkung erlangen (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 148 zu Art. 308; BREITSCHMID, a.a.O., N. 21 zu Art. 308 ZGB; CANTIENI/BLUM, a.a.O., S. 589). 1.2.5.Vorliegend hat die KESB G._____ bereits mit Entscheid vom 5. August 2021 für alle vier Kinder eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet und eine Beistandsperson ernannt (edierte Akten Bb-act. 2). Die Beistandsperson wurde im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit besonderen

  • 12 - Befugnissen, insbesondere hinsichtlich der Schule, Ausbildung und Be- rufswahl (inkl. Finanzierung), ausgestattet. Mit Entscheid vom 6. Septem- ber 2021 (edierte Akten Bb-act. 3) hat die KESB G._____ sodann – unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – die elterliche Sorge für die Beschwerdeführerin für die Aufgabenbereiche Schule, Aus- bildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung) im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt, was vom Kantonsgericht von Graubünden mit rechtskräf- tigem Urteil vom 28. Dezember 2021 geschützt wurde (Bf-act. 2; auch hin- sichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung). Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch die Beistandsperson für die Bereiche Schule, Ausbildung und Berufswahl, einschliesslich deren Finanzierung, zuständig war. Die Mutter der Beschwerdeführerin war somit entgegen de- ren Auffassung in diesen, den Eltern entzogenen Segmenten – einsch- liesslich der hier massgeblichen Frage der Beschulung und deren Finan- zierung – nicht mehr vertretungsbefugt, weshalb sie für ihre Tochter auch keine Rechts- bzw. Prozesshandlungen (mehr) vornehmen konnte. Aller- dings erklärte sich die eingesetzte Beiständin mit den Rechtshandlugen der Mutter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2022 ein- verstanden, die sich (auch) auf die Beschulungsfinanzierung bezogen, wo- mit sie sie genehmigte. Zudem erteilte die KESB G._____ mit Entscheid vom 31. März 2022 der Beistandsperson betreffend Sicherstellung der Fi- nanzierung im Zusammenhang mit der Beschulung der Beschwerdeführe- rin die Zustimmung zur Prozessführung (vgl. am 4. April 2022 edierte Ak- ten Bb-act. 2). Insoweit liegt eine rechtsgenügliche Vertretungsbefugnis und Ermächtigung zur Prozessführung für das vorliegende Beschwerde- verfahren vor. 1.3.Soweit die Beschwerdegegnerin des Weiteren vorbringt, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, zielt ihr Einwand ins Leere. Wie den ins Recht gelegten Sendungsverfolgungen entnommen werden kann, erfolgte der Versand der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2016 (recte:

  • 13 -

  1. November 2021) durch die Schweizerische Post als sogenannte "A- Post Plus". Aus den Sendungsverfolgungen ist ferner ersichtlich, dass die Sendung am 24. November 2021 aufgegeben (Bg-act. 2) und dem Emp- fänger am 25. November 2021 zugestellt wurde (Bg-act. 3 und 4). Vorlie- gend hat somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Freitag, dem 26. Novem- ber 2021, zu laufen begonnen und – unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG) – am Montag, dem 10. Januar 2022, geendet. Indem die Beschwerde an das streitberufene Gericht an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel auf dem Couvert der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022), ist die Beschwer- defrist eingehalten. In der Folge räumte die zuständige Instruktionsrichte- rin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG eine Frist zur Nachbesserung der Rechtsschrift bis zum 24. Januar 2022 ein. Die Be- schwerdeführerin reichte ihre verbesserte Eingabe fristgerecht ein. Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu- treten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Ge- such um subsidiäre Kostengutsprache für die Beschulung der Beschwer- deführerin in der Privatschule H._____ für das Schuljahr 2021/2022 zu Recht abgewiesen hat. 3.Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Soweit sie bemängelt, dass die angefochtene Verfügung ihrem Vater nicht zugestellt worden und diese schon aus diesem Grund aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus dem bereits Ausgeführten hervor (vgl. Erwägung 1.2.5), dass die el- terliche Sorge durch behördliche Anordnung in den Aufgabenbereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl, einschliesslich Finanzierung, gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt und die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand damit ausgeschlossen wurde. Die eingesetzte Beiständin verfügte in diesen Bereichen ab dem 6. September 2021 über
  • 14 - eine ausschliessliche Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis. So stellte sie bzw. ihr Stellvertreter denn auch folgerichtig ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Beschulung der Beschwerdeführerin in der H._____ Schule in I._____ für das Schuljahr 2021/2022 bei der Beschwer- degegnerin, die ihr den abschlägigen Entscheid am 25. November 2021 rechtswirksam eröffnete. Eine Eröffnung gegenüber dem Kindsvater be- durfte es demnach nicht. Im Übrigen führte eine fehlerhafte Eröffnung nach konstanter Rechtsprechung ohnehin nicht zur Nichtigkeit der Verfü- gung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2016 vom 17. November 2016 E.6.3 und 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E.2.3.2; vgl. auch BGE 132 II 21 E.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom
  1. November 2021 E.4.4.2); der Verfügungsadressatin darf daraus indes- sen kein Nachteil erwachsen, was vorliegend auch nicht geschehen ist. Dasselbe gilt für die offensichtlich falsche Datierung der angefochtenen Verfügung, die richtigerweise als am 23. November 2021 erlassen gelten muss (vgl. der der Verfügung beigelegte Protokoll-Auszug der Sitzung der Geschäftsleitung vom 23. November 2021 [Bf-act. 1]). 4.Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grund- recht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E.4.1 S. 75 mit Hinweisen). 4.1.Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Um- fang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozi- alhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des UG (kanto- nales Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger, vgl. Erwägung 1.2.2). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Beson-
  • 15 - derheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 So- zialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Wohn- sitz hat, wobei die bedürftige Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 7 des ZUG (Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, vgl. Erwägung 1.2.2) teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsa- men zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen ei- genständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG sind grundsätzlich die SKOS-Richtlinien mit den nachfolgenden Konkreti- sierungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kan- tonalen Unterstützungsgesetz [BR 546.270; ABzUG]). In die Berechnung des für die Bemessung der Unterstützung massgebenden Lebensbedarfs sind namentlich die Kosten für den Besuch von durch die zuständige Ge- meinde anerkannten Schulen, Kursen, Aus-, Fort- und Weiterbildungen zuzüglich Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendigem aus- wärtigem Aufenthalt (Art. 2 Abs. 1 lit. g ABzUG) sowie die Kosten für die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL) (Art. 2 Abs. 1 lit. i ABzUG) einzubeziehen. 4.2.Gemäss der SKOS-Richtlinie C.6.1. berücksichtigen die SIL die beson- dere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (Abs. 1). Die grundversorgenden SIL werden wie folgt umschrieben: Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen an- fallen; diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsi- cherung des Haushalts sind (Abs. 1 lit. a). In den Erläuterungen wird dazu

  • 16 - ausgeführt, dass die SIL es einerseits ermöglichen, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren beson- derer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Bei der Beurteilung, ob die SIL übernommen werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wich- tige Rolle. Je nach Art der SIL kann der Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross reichen, wobei auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüberstehen. In jedem Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu begründen und die übernom- menen Kosten sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. Erläuterung a). Zu der den SIL zugeordneten Bildung führt die SKOS-Richtlinie C.6.2. weiter aus, dass Schul-, Kurs- oder Aus- bildungsbesuche Mehrkosten verursachen können, die nicht im Grundbe- darf für den Lebensunterhalt enthalten sind (Abs. 1). Beiträge an eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind nur zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeits- losen- oder Invalidenversicherung usw.) finanziert werden können (vgl. zu- gehörige Erläuterung a). Weitere Bildungsmassnahmen können übernom- men werden, wenn sie eine positive Entwicklung der unterstützten Perso- nen fördern (SKOS-Richtlinie C.6.2 Abs. 3). In der Erläuterung c wird fest- gehalten, dass bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen der nachhalti- gen beruflichen Integration höchste Priorität beizumessen ist; diese sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung absolvieren. 4.3.Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf beson- deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Dem- nach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass- nahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB gere- gelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach

  • 17 - den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes so- wie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; da- bei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhaltsvertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der Genehmigung durch die Kindes- schutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Fall eines gerichtlichen Ver- fahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedürfen (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz- lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 4.4.Gemäss Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht, unter Vor- behalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Un- terhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vor- schüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhalts- pflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB). 4.5.Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundes- gerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom

  1. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.4.1, je mit Hinweisen). Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein El- ternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzu- kommen (...) (BGE 141 III 401 E.4, BGE 135 III 66 E.2). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so
  • 18 - geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über (Urteil des Bun- desgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen [zur Rechtsnatur des Elternbeitrags bei Fremdplatzierung eines Kindes]). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; Urteil des Bun- desgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rückerstattungsanspruch aus Zivilrecht bzw. öffentlichem Recht für den von der Gemeinde bevorschussten Betrag für die Fremdplatzierung eines Kindes]; vgl. auch BGE 143 III 177 E.6.3.1, BGE 137 III 193 E.2.1). 4.6.Gemäss Art. 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend aArt. 63a EGzZGB) sollen die Kosten von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen primär von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge getragen wer- den, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Abs. 1), und subsidiär vom Gemeinwesen, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist, wobei die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind (Abs. 2). Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Gemäss Aus- führungen in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 10 / 2020-2021 zur Teilrevision des EGzZGB vom 19. Oktober 2020 [nachfol- gend Botschaft]) kannte der Kanton Graubünden als einziger Kanton noch die volle Kostenübernahme durch die Eltern; die neue Regelung ist eine Abstimmung auf die Regelung in anderen Kantonen der Ostschweiz, die bereits heute lediglich eine Kostenbeteiligung der Eltern vorsehen (Bot- schaft, S. 608). Ziel der Teilrevision war u.a., die Bestimmungen über die Verfahrens- und Massnahmekosten anzupassen, indem bei Kindes- schutzmassnahmen (...) neu eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbetrags, – mindestens aber

  • 19 - zehn Franken pro Tag –, eingeführt werden sollte (Botschaft, S. 578 und S. 607). Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Fassung von Art. 63a EGzZGB lautet nunmehr wie folgt: "Abs. 1 und Abs. 2 aufgehoben. Abs. 3: Die Kos- ten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfeh- lung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen. Abs. 4: Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, das für die öffentlich- rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist." 5.Vorerst ist zu prüfen, ob es sich bei der Beschulung der Beschwerdefüh- rerin in der H._____ Schule um eine Kindesschutzmassnahme handelt. 5.1.Die Beschwerdegegnerin verneint dies, weil der Besuch der Privatschule nicht von der KESB angeordnet worden sei und die Beistandsperson le- diglich anstelle der Eltern entscheiden könne. Zwar handle es sich bei der Beistandschaft um eine Kindesschutzmassnahme, nicht jedoch bei den darauffolgenden Handlungen der Beistandsperson. Bei der Privatbeschu- lung handle es sich um einen freiwilligen Entscheid. Es könne nicht ange- hen, dass die Beistandsperson anstelle der Eltern Entscheide fälle, die de- ren finanziellen Rahmen sprengten und diese bedürftig im Sinne des öf- fentlichen Unterstützungsrechts mache. Anders wäre die Situation, wenn

  • 20 - eine Privatbeschulung als notwendige Kindesschutzmassnahme verfügt worden wäre, was hier jedoch nicht geschehen sei. Vorliegend bestehe ein hinreichendes öffentlich finanziertes Grundschulangebot. Aufgrund der guten, durch das kantonale Recht gewährleisteten sonderpädagogischen Massnahmen sei eine Beschränkung der Gemeindefinanzierung auch un- ter Berücksichtigung des Kindeswohls unproblematisch. Für die Be- schwerdeführerin wären, wenn überhaupt, niederschwellige sonderpäd- agogische Massnahmen in Betracht zu ziehen gewesen, die in der Ge- meinde C._____ in drei Primarschulhäusern angeboten würden. Damit sei es problemlos möglich, der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschu- lung und Betreuung in den gemeindeeigenen Schulhäusern zur Verfügung zu stellen. Mit einem Klassen- bzw. Schulhauswechsel hätte zudem der angeblichen Mobbingproblematik und dem angespannten Verhältnis zur bisherigen Lehrperson angemessen Rechnung getragen werden können. Der Besuch einer Privatschule und insbesondere deren Finanzierung durch die öffentliche Hand erweise sich daher unter keinem Titel als not- wendig. 5.2.Im hier zu beurteilenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die KESB G._____ bereits mit unangefochtenem Entscheid vom 5. August 2021 (edierte Akten Bb-act. 2) für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet hat. Da in der Folge Unklarheiten betreffend die weitere Beschulung be- standen, setzte die KESB G._____ mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Kindesvertreterin ein. Weil sich die Eltern vor Schulbeginn hinsichtlich der Beschulung der Beschwerdeführerin nicht einigen konnten, besuchte diese ab dem 16. August 2021 wiederum die Primarschule in F._____ und trat in die 6. Klasse ein. Mit Schreiben vom 30. August 2021 beantragte die Kindesvertreterin sodann namentlich, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme ab dem Schuljahr 2021/2022 in der H._____ Schule in I._____ zwecks Beschulung tagsüber

  • 21 - unterzubringen sei. Dies sei für sie ausdrücklich empfohlen worden. Mit Entscheid vom 6. September 2021 (edierte Akten Bb-act. 3) beschied die KESB G._____ letztlich, dass die elterliche Sorge für die Beschwerdefüh- rerin für die Aufgabenbereiche Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung), in denen der Beistandsperson ein Vertretungsrecht ein- geräumt wird, beschränkt werde (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Dies wurde mit Blick auf die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 28. Dezember 2021 geschützt (Bf-act. 2). Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2021 ersuchte Berufsbeistand K._____ in Stellvertretung der ernannten Beiständin D._____ die Gemeinde C._____ namentlich um subsidiäre Kostengutsprache für die Beschulung der Beschwerdeführerin in der Privatschule H._____ in I._____ für das Schuljahr 2021/2022 vom
  2. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 (Bf-act. 3, edierte Akten Bb-act. 3). Darin wurden die Gründe für die Beschulung der Beschwerdeführerin in der Privatschule H._____ dargelegt (insbesondere Wahrung des Kindes- wohls als oberste Maxime des Kindesrechts), die in Zusammenarbeit mit allen involvierten Personen geprüften Alternativen umrissen, der von der KESB G._____ an die Beistandsperson erteilte Auftrag dargelegt, die Kos- tenfolgen der Privatbeschulung aufgezeigt, und darauf hingewiesen, dass diese Beschulung von Fachpersonen empfohlen werde. In der Folge wurde die Beschulung der Beschwerdeführerin in der Schule H._____ in I._____ angeordnet. Die Beschwerdeführerin besucht diese seit dem
  3. Oktober 2021. 5.3.Obwohl die Kindesvertreterin mit Schreiben vom 30. August 2021 die Be- schulung der Beschwerdeführerin in der H._____ Schule im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme beantragt hatte, ordnete die KESB G._____ diese in ihrem Entscheid vom 6. September 2021 zwar nicht ausdrücklich in ihrem Entscheidspruch an. Vielmehr verfügte sie die Beschränkung der elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin in den
  • 22 - Aufgabenbereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl, einschliesslich Finanzierung, und räumte der Beistandsperson in diesem Umfang ein Ver- tretungsrecht ein (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Damit erteilte sie aber der Bei- standsperson mittels behördlicher Anordnung die eigenständige Kompe- tenz, im Rahmen des erteilten Auftrags als Vertretung für die Beschwer- deführerin zu handeln und die zum Schutz des Kindeswohls erforderlichen (Beschulungs-)Massnahmen zu treffen, die unweigerlich mit finanziellen Folgen verbunden sein können (vgl. edierte Akten Bb-act. 3). Aufgrund dieses individuell-konkret verfügten Vertretungsauftrags in den Bereichen Schule bzw. Ausbildung, inkl. Finanzierung, mit ausschliesslicher Ent- scheidungszuständigkeit der Beistandsperson spricht einiges dafür, auch die in der Folge veranlasste Beschulung in der H._____ Schule als behörd- liche Anordnung bzw. jedenfalls als Massnahme mit präjudizierender Wir- kung für die Sozialhilfebehörde einzustufen, ist sie doch mit der Konstel- lation, in der die Eltern bzw. die betroffene Person von sich aus für Abhilfe sorgen (Art. 307 Abs. 1 ZGB), gerade nicht vergleichbar. Wie es sich dabei im Einzelnen verhält, kann letztendlich jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn dem Grundsatz folgend, dass der Beistandsperson nicht mehr Be- fugnisse übertragen werden können, als den Eltern zustehen (vgl. BIDER- BOST, CHK, N. 16 zu Art. 308 ZGB), von einer nichtbehördlichen Mass- nahme ausgegangen würde, änderte dies – wie noch aufzuzeigen sein wird – unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles im Ergeb- nis nichts. 5.4.Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, für die Beschwerdeführerin wären – wenn überhaupt – niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen ausreichend, weshalb eine Beschu- lung in den gemeindeeigenen Schulhäusern auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls problemlos möglich sei. Damit verkennt sie, dass die Be- schulung in einem für die Beschwerdeführerin geeigneten Setting, das in der Privatschule H._____ gewährleistet werden kann, aus kindesschutz-

  • 23 - rechtlichen Gründen zur Wahrung des Kindeswohls bzw. zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung indiziert und von Fachpersonen empfohlen wurde. So war die Beschwerdeführerin vom N._____ 2021 bis zum O._____ 2021 in der Kinder-Reha Schweiz des Universitäts-Kinderspitals Zürich hospitalisiert, wobei eine Belastungsstörung bei Status nach wie- derholten Schädelhirntraumata, teils mit kurzer Bewusstlosigkeit einherge- hend, mit chronifizierenden postkommotionellen bzw. -kontusionellen Kopfschmerzen, verminderter Belastbarkeit und langsamen Arbeitstempo, reaktiver depressiver Symptomatik und Schulabsentismus, sowie eine iso- lierte Rechtschreibstörung diagnostiziert wurden (vgl. neuropsychologi- scher Austrittsbericht vom 28. Juli 2021 [Bf-act. 6]). Zudem stellte bereits das Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Dezember 2021 fest, dass die schwierige Elternbeziehung für die Kinder sehr belastend ist, wobei sich die psychosomatischen Auswirkungen bei der Beschwerdefüh- rerin am stärksten zeigen (E.1.2.3 des besagten Urteils [Bf-act. 2]). Die behandelnde Neuropsychologin der Kinder-Reha Schweiz, P., führte in ihrem Abschlussbericht vom 28. Juli 2021 mit Blick auf die emp- fohlene schulische Anschlusslösung nach dem Spitalaufenthalt nament- lich aus, die Beschwerdeführerin sei auf ein kleines Schulsetting mit einer engen Betreuung, einer vertrauensvollen Ansprechperson, genügend Bestätigung, Flexibilität in der Gestaltung des Schulprogramms (genügend Pausen und Abwechslung in der Lerntätigkeit) und einer klaren Tages- struktur angewiesen. Dies würde aus ihrer Sicht eine Privatschule am ehesten erfüllen können. Eine Rückkehr in eine Klasse mit wenig Betreu- ung und Flexibilität würde zurzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Rückfall führen (erhöhte Schmerzen, weniger Selbstvertrauen und Schul- absentismus). Zusätzlich befinde sich die Beschwerdeführerin aufgrund der schwierigen Trennungssituation der Eltern in einem Loyalitätskonflikt, weshalb hilfreich sei, wenn sie an einem vom Wohnort der Eltern unab- hängigen Ort beschult würde (Bf-act. 6). Im gleichen Sinne äusserte sich zudem die schulische Heilpädagogin der Kinder-Reha Schweiz, Q.,

  • 24 - welche die Lehrperson der Beschwerdeführerin in der Spitalschule war. So hielt sie in ihrem Bericht vom R._____ 2021 fest, die Beschwerdefüh- rerin müsse in einer überschaubaren Schule und Klasse zur Schule gehen können, um ihr kognitives Potenzial zeigen und ausschöpfen zu können. Der H._____ sei ideal, weil die Beschwerdeführerin in einer kleinen Gruppe unterrichtet und individuell gefördert werden könne. Dies brauche sie, um in den Schulalltag zurückkehren zu können. Da der H._____ eine Tagesstruktur biete, könne die Beschwerdeführerin lernen, weiter mit ihren Kopfschmerzen umzugehen. Sie müsse wieder lernen, den regulären Schulalltag selbstständig zu bewältigen. Die Schule H._____ sei auch an- gezeigt, damit die Beschwerdeführerin in einem neutralen Umfeld starten könne. Eine Rückkehr nach F._____ sei durch die Vorgeschichte negativ geprägt und wegen gegenseitiger Rollen zu stark eingespielt. Ein Rückfall in alte Verhaltensmuster wäre vorprogrammiert und für die schulische Ent- wicklung der Beschwerdeführerin ungünstig (Bf-act. 7). In Würdigung dieser Gegebenheiten kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, dass es sich bei der Beschu- lung der Beschwerdeführerin in der Privatschule H._____ um einen frei- willigen Entscheid handelt. Vielmehr ist diese Massnahme aufgrund des Kindeswohls indiziert und fachlich hergeleitet bzw. empfohlen. So befand denn auch das Kantonsgericht von Graubünden in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. Dezember 2021 (Bf-act. 2), dass die KESB G._____ in Berücksichtigung der konkreten Umstände in Bezug auf die Beschwerde- führerin zu Recht eine Kindeswohlgefährdung angenommen hat (vgl. dor- tige E.5.1). Inwiefern dieser in der Regelschule in einem der gemeindeei- genen Schulhäusern, allenfalls ergänzt durch niederschwellige sonder- pädagogische Massnahmen, begegnet werden kann, legt die Beschwer- degegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr be- schränkt sie sich, die gesetzlichen Grundlagen zu sonderpädagogischen

  • 25 - Massnahmen wiederzugeben und im Rahmen der niederschwelligen Massnahmen auf die integrative Förderung und die pädagogisch-thera- peutischen Massnahmen hinzuweisen (vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2022 S. 5). Dabei verkennt sie indes die intensiven Bemühungen aller in- volvierten Fachpersonen, für die Beschwerdeführerin eine geeignete, not- wendige und angemessene Anschlusslösung für die Zeit nach dem Spita- laufenthalt zu finden. Insbesondere fand am 22. April 2022 zu diesem Zweck ein Rund-tischgespräch statt, an dem neben den Eltern die Klas- senlehrerin, die schulische Heilpädagogin und der Schulleiter von F., die Kinderärztin, die Neuropsychologin und die Lehrerin der Kin- der-Reha Schweiz sowie die Ergotherapeutin, die Schulinspektorin und die Schulpsychologin teilgenommen haben. Dabei waren sie sich einig, dass für die Beschwerdeführerin eine gute Lösung gefunden werden müsse. Es wurden diverse Überlegungen angestellt und die Vor- und Nachteile verschiedener Optionen erwogen. Insgesamt wurden andere Lösungen als der Wiedereinstieg in F. favorisiert. Zur Diskussion standen die Privatschule H._____ in I._____ oder die Primarschule in ei- ner anderen Gemeinde (vgl. Bf-act. 5). Aus dem neuropsychologischen Abschlussbericht vom 28. Juli 2021 geht des Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende ihres Spitalaufenthalts Schnuppertage an der H._____ Schule in I._____ verbringen durfte, wobei sie sich dort wohl gefühlt hat und die Rückmeldungen der Lehrpersonen ebenfalls po- sitiv waren (Bf-act. 6, S. 4). Insofern ist es angesichts der kindesschutz- rechtlichen Indikation zur Wahrung des Kindeswohls und den diskutierten Alternativen nachvollziehbar, wenn die Beistandsperson in Nachachtung ihres behördlich verfügten Vertretungsauftrags die Beschulung der Be- schwerdeführerin in der H._____ Schule veranlasst hat. 5.5.Weshalb hierfür – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – keine Notwen- digkeit bestehen soll, leuchtet nicht ein. Wenn die Beschwerdegegnerin den Grund für die von den Fachpersonen abgeratene Rückkehr in die Pri-

  • 26 - marschule in F._____ in erster Linie in einer angeblich negativ geprägten Vorgeschichte (Mobbingproblematik) und einem angeblich schwierigen Verhältnis zwischen den Eltern und der Schule sieht, dem mit einem Schulhaus- bzw. Klassenwechsel begegnet werden könne, verfängt ihr Vorbringen nicht. Denn dabei verkennt sie, dass das von den Fachperso- nen als geeignet befundene Schulsetting primär aus neuropsychologi- scher und psychotherapeutischer Sicht aufgrund des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin mit den psychosomatischen Reaktionen auf den Elternkonflikt und den kognitiven Defiziten im Sinne einer vermin- derten Aufmerksamkeitsleistung, eines verlangsamten Arbeitstempos und einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie deren Exazerbation bei Leistungs- druck ausgewiesen wurde (vgl. hierzu neuropsychologischer Abschluss- bericht vom 28. Juli 2021 [Bf-act. 6]). Soweit die Beschwerdegegnerin fer- ner vorbringt, eine Beschulung in der Regelschule, allenfalls ergänzt durch niederschwellige Massnahmen, sei auch mit Blick auf das Kindeswohl un- problematisch, ist ihr neben dem bereits Ausgeführten entgegenzuhalten, dass auch dem Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2021 ent- nommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach Wiedereintritt in die 6. Klasse der Primarschule in F._____ trotz eines Sondersettings (sie musste nicht alle Hausaufgaben erledigen und nicht alle Prüfungen wurden bewertet) mit Kopf- und Bauchschmerzen reagierte und sich über- fordert und ausgegrenzt fühlte (vgl. dortige E.1.2.3 [Bf-act. 2]; vgl. ferner Entscheid der KESB G._____ vom 6. September 2021 [edierte Akten Bb- act. 3]). Insofern bewahrheitete sich die ungünstige Prognose der Fach- personen der Kinder-Reha Schweiz, wonach bei einer Rückkehr in die Re- gelklasse ein Rückfall drohte (vgl. hierzu neuropsychologischer Ab- schlussbericht vom 28. Juli 2021 [Bf-act. 6] und Schulbericht der Spital- schule vom O._____ 2021 [Bf-act. 7]) und dies trotz gewisser Sonder- massnahmen. In der Beschulung in der Regelklasse kann somit keine gleich geeignete, aber kostengünstigere Alternative zur Beschulung in der Privatschule H._____ erblickt werden, auch wenn diese durch sonderpäd-

  • 27 - agogische Massnahmen ergänzt würde. Eine – wie von der Beschwerde- gegnerin moniert – krasse Rechtsungleichheit ist nicht auszumachen. 5.6.Insgesamt ergibt sich somit, dass es sich bei der Beschulung der Be- schwerdeführerin in der H._____ Schule in I._____ um eine Kindesschutz- massnahme handelt, mit der eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden soll. 6.Mit Blick auf die Kostentragung waren nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung von Art. 63a Abs. 1 EGzZGB die Kosten für Massnahmen primär von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig waren (Abs. 1), und subsidiär vom Gemeinwesen, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist, wobei die entsprechenden Bestimmungen an- wendbar sind (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung mit dem abschlägigen Kostenentscheid ist vorliegend am 23. November 2021, d.h. noch unter Geltung des alten Rechts ergangen. Die Beschwerde datiert vom 10. Ja- nuar 2022 bzw. die verbesserte Eingabe vom 24. Januar 2022. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt. 6.1.Gemäss Art. 160 Abs. 1 EGzZGB, der sich in den Übergangsbestimmun- gen im Schlussteil des EGzZGB unter dem Titel Verfahrensrecht befindet, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Verfahren anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. In einem erst kürz- lich ergangenen Urteil vom 8. Februar 2022 befand das Kantonsgericht von Graubünden in einem Entscheid betreffend Massnahmekosten, in dem der angefochtene Entscheid ebenfalls noch unter dem bisherigen Recht ergangen und dagegen nach dem 1. Januar 2022 Beschwerde er- hoben worden war, dass das neue Recht zur Anwendung gelangt, weil der angefochtene Entscheid noch nicht in Rechtskraft getreten sei (Urteil ZK1 22 5 vom 8. Februar 2022 E.3.4). Auf den vorliegenden Fall ange- wendet, bedeutete dies, dass entgegen der Auffassung der Beschwerde-

  • 28 - gegnerin grundsätzlich der neue, seit dem 1. Januar 2022 geltende Art. 63a EGzZGB Anwendung fände. Gemäss dessen Abs. 3 EGzZGB hat die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde un- terstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vor- liegt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, haben die Inhaber der elterlichen Sorge sich neu im Umfang des von der SKOS definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit CHF 10.-- pro Tag, an den Kosten der Kindesschutz- massnahmen zu beteiligen. Sind die Eltern dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGz- ZGB). 6.2.Das entsprechende "Merkblatt zur Finanzierung von Massnahmen im Kin- desschutz" vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend Merkblatt 2021) stellt eine Auslegeordnung der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden KESB in Graubünden dazu dar. Es präzisiert die drei al- ternativen Konstellationen für eine Kostentragungspflicht des Gemeinwe- sens, die sind: 1. Die KESB ordnet die Kindesschutzmassnahme an; 2. Sie empfiehlt eine solche; 3. Die KESB unterstützt die Empfehlung einer an- deren Fachbehörde im Kindesschutz (S. 1). Als Letztere werden insbe- sondere ausgewiesene Fachkräfte der folgenden Institutionen angesehen: Berufsbeistandschaft, Schulpsychologischer Dienst Graubünden, Heil- pädagogischer Dienst Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden sowie Kinderärztinnen und -ärzte (S. 4). 6.3.Sollte vorliegend bei der angeordneten Beschulung der Beschwerdefüh- rerin in der Schule H._____ nicht ohnehin von einem behördlichen bzw. behördenähnlichen Entscheid ausgegangen werden (vgl. dazu Erwägun-

  • 29 - gen 5.3 und 5.6), der die Sozialhilfebehörde mit Blick auf die Übernahme der Massnahmekosten binden würde (BGE 135 V 134 E.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.2), läge hier eine Kin- desschutzmassnahme vor, die – wie dargelegt – von anderen Fachbehör- den im Kindesschutz (insbesondere Fachpersonen aus dem medizini- schen und schulischen Bereich) empfohlen wird. Um diese von der KESB unterstützt zu erhalten, sieht das Merkblatt 2021 ein Verfahren mit schrift- licher Gesuchseinreichung unter Beilegung eines Angebots der geplanten Durchführungsstelle, einer Begründung durch die Fachbehörde, eine Dar- legung der geprüften Alternativen sowie einer inhaltlichen Prüfung durch die KESB in einem formellen Verfahren vor (S. 3 f.). Diese Vorgehens- weise ist im vorliegenden Fall verständlicherweise nicht eingehalten wor- den, da im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch das alte Recht anwendbar war, das keine entsprechenden Vorgaben vorsah. Diese können demnach nicht tel quel übernommen werden. Nichtsdesto- trotz kann auch hier von einer Unterstützung der Beschulung der Be- schwerdeführerin in der H._____ Schule durch die KESB ausgegangen werden. So beantragte bereits die Kindesvertreterin am 30. August 2021, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutz- massnahme ab dem Schuljahr 2021/2022 in der H._____ Schule in I._____ zwecks Beschulung tagsüber unterzubringen ist. Die KESB G._____ verfügte dies zwar nicht ausdrücklich in ihrem Entscheid vom

  1. September 2021 (vgl. edierte Akten Bb-act. 3). Indem sie aber die elter- liche Sorge für die Beschwerdeführerin in den Aufgabenbereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung) beschränkte und der Bei- standsperson diesbezüglich ein Vertretungsrecht einräumte, ist aufgrund der dargelegten kindesschutz-rechtlichen und fachlich begründeten Indi- kation zur Beschulung der Beschwerdeführerin in der H._____ Schule an- zunehmen, dass sie dies mitgetragen hat. Andernfalls wäre es angezeigt gewesen, dass sie selbst aufgrund ihrer eigenen Abklärungen eine andere behördliche Anordnung (z.B. Unterbringung in einer Schule einer anderen
  • 30 - Gemeinde) getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist. Dass sich die KESB G._____ explizit gegen die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Privatschule ausgesprochen hätte, lässt sich dem Entscheid vom
  1. September 2021 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht entnehmen. Vielmehr bestätigte die KESB G._____ mit Schreiben vom 31. März 2022, dass sie die Beschulung der Beschwerdeführerin in der Schule H._____ in I._____ unterstützt (vgl. edierte Akten Bb-act. 1 vom
  2. April 2022). Insofern ist die Kostentragungspflicht der Beschwerdegeg- nerin als Gemeinde, in der die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, gestützt auf Art. 63a Abs. 3 EGzZGB zu bejahen. 6.4.Ohnehin wäre die Beschwerdegegnerin auch unter der Geltung des alten Rechts gemäss aArt. 63a EGzZGB kostenpflichtig. In dem vom Kantona- len Sozialamt und der Geschäftsleitung der KESB ausgearbeiteten Merk- blatt "Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenen- schutz" vom 6. Juni 2019 (nachfolgend Merkblatt 2019) wurden unter dem Titel "Kostentragung externer Massnahmen bzw. Massnahmekosten im weiteren Sinn" in Ziff. III drei Konstellationen umrissen: 1. InhaberIn der elterlichen Sorge bzw. betroffene Person veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung (S. 9 f.), 2. Vormund veranlasst die Inanspruch- nahme externer Unterstützung (S. 11 f.) und 3. Behördliche Massnahmen (S. 12 f.). Die in Ziff. III/1 beschriebene Konstellation bestand dann, wenn gerade keine Kindesschutzmassnahme ausgesprochen werden musste, weil die Eltern von sich aus handelten und auf sie Verlass war (Merkblatt 2019, Ziff. III/1.1, S. 9, mit Hinweis auf Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 1 ZGB). Auch wenn – wie bereits dargelegt – im vorliegenden Fall gute Gründe für die Annahme der ersten, allenfalls in Analogie auch der zweiten Konstellation sprechen, entspricht die von der Beschwerdegegne- rin vertretene Auffassung der letzten Variante.
  • 31 - Im Merkblatt 2019 wurde dazu vermerkt, dass die Kostentragungspflicht im Fall der freiwilligen Inanspruchnahme externer Unterstützung nicht aus- drücklich gesetzlich geregelt war (Merkblatt 2019, Ziff. I/7.2, S. 6, vgl. demgegenüber Ziff. I/7.1: bei behördlichen Massnahmen kommt aArt. 63a EGzZGB zum Tragen). Nichtsdestotrotz wurde im Merkblatt 2019 unter Ziff. III das konkrete Vorgehen auch für diese Konstellation beschrieben und dabei die primäre Kostentragungspflicht der betroffenen Person bzw. des/der Inhabers/in der elterlichen Sorge bestätigt. Erst wenn Letzteres nicht möglich war, sprang – subsidiär – die Sozialhilfebehörde ein (vgl. Merkblatt 2019, Ziff. III/1.1 und 1.2, S. 9). Die betroffene Person bzw. die Eltern stellten in diesem Fall ein Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung; wenn die externe Unterstützung als notwendig erachtet wurde, erteilte die Sozialhilfebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache (Merkblatt 2019, Ziff. III/1.2 [Vorgehen], S. 9 f.). Zwar durfte sie demnach im Sinne einer sozialhilferechtlichen Qualitätskontrolle eine Eignungs-, Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung vornehmen. Dabei durfte sie sich jedoch mangels eigener Fachkenntnisse nicht leichthin über die von den invol- vierten Fachpersonen geäusserten Empfehlungen hinwegsetzen (vgl. Empfehlungen der KOKES vom 24. April 2014, Der Einbezug von Sozial- hilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane, S. 9; AF- FOLTER/VOGEL, a.a.O., N. zu Art. 279 ff. zu Art. 307-327c ZGB; AFFOLTER, Die Rolle des Erziehungsbeistandes bei der Finanzierung ausserbehörd- licher Kindesplatzierung, ZKE 2017, S. 159). Vorliegend geht aus den Empfehlungen der involvierten Fachbehörden (vgl. neuropsychologischer Abschlussbericht vom 28. Juli 2021 [Bf-act. 6], Schulbericht der Spital- schule vom R._____ 2021 [Bf-act. 7], Kurzprotokoll Rundtischgespräch vom 22. April 2021 [Bf-act. 5], Gesuch um Kostengutsprache vom 8. Ok- tober 2021 [Bf-act. 3, edierte Akten Bg-act. 3]; vgl. dazu auch Erwägungen 5.4. und 5.5) klar hervor, dass die Beschwerdeführerin einer Beschulung in einem kleinen Schulsetting insbesondere mit einer engen Betreuung, einer vertrauensvollen Ansprechperson, Flexibilität in der Gestaltung des

  • 32 - Schulprogramms und einer klaren Tagesstruktur bedarf, dass andere Al- ternativen geprüft worden sind und dass die Beschulung der Beschwerde- führerin in der H._____ Schule im Interesse des Kindeswohls indiziert ist. Inwiefern andere, gleichwertige und kostengünstigere Alternativen zum Schutz des Kindeswohls vorliegen würden, legt weder die Beschwerde- gegnerin in rechtsgenüglicher Weise dar noch ist dies – insbesondere auf- grund des aufwändigen, alle involvierten Personen umfassenden Verfah- rens zur Suche einer Anschlusslösung nach dem Spitalaufenthalt – er- sichtlich. Auch in finanzieller Hinsicht scheint die Beschulung der Be- schwerdeführerin in der H._____ Schule mit jährlichen Kosten für die Pri- marstufe von CHF 10'368.-- bzw. für die Oberstufe von CHF 12'960.-- bis max. CHF 30'000.-- (vgl. hierzu Bf-act. 3) nicht von vornherein als unan- gemessen. Insofern lag die kindesschutzrechtlich indizierte Massnahme nicht im Gutdünken der Sozialhilfebehörde. Es liefe denn auch dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts entgegen, wenn eine bundesrechtliche Massnahme des Kindesschutzrechts den kantona- len Bestimmungen zur öffentlich-rechtlichen Unterstützung untergeordnet würde. Der Beschwerdegegnerin stand somit keine Entscheidungsfreiheit zu. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ihrer Situation angemessene Beschulung, die auch gemäss den Fachpersonen am besten in der H._____ Schule erfolgt. Zu entscheiden, welche Institu- tion dem Kindeswohl gerecht wird, liegt nicht im Ermessen der Beschwer- degegnerin, weshalb sie für die entsprechenden Kosten aufzukommen hat, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. 6.5.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückzuweisen. 7.Wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben, sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Be-

  • 33 - schwerdegegnerin aufzuerlegen. Gründe, um davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dabei erweist sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG; vgl. VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.5). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG kein Parteikostenersatz zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom

  1. November 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF694.-- zusammenCHF1'694.-- gehen zulasten der Gemeinde C._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ABzUG

  • Art. 2 ABzUG

BGG

BV

EGz

  • Art. 63a EGz

EGzZGB

  • Art. 63a EGzZGB
  • Art. 160 EGzZGB

Sozialhilfegesetz

  • Art. 3 Sozialhilfegesetz

UG

  • Art. 2 UG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 39 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZBG

  • Art. 308 ZBG

ZGB

zu

  • Art. 279 zu

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Gerichtsentscheide

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