Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2022 17
Entscheidungsdatum
23.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 17

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi und von Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 23. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lilian Snaidero, Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt Graubünden, vertreten durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am Montag, 19. Juli 2021, fuhr A._____ (geb. 1994) mit dem Lieferwagen Renault Master T35 dCi 145 mit dem Kennzeichen B._____ auf der Kan- tonsstrasse F._____ herkommend von C._____ in Richtung D.. In E. war A._____ mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h unter- wegs, als er kurz vor der Tankstelle, welche sich in einer leichten Links- kurve befindet, um ca. 16:20 Uhr in einen Sekundenschlaf verfiel und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. In der Folge fuhr das Fahrzeug in der Kurve geradeaus weiter in den rechtsseitigen Grünstreifen und kollidierte seitlich-frontal mit einem Kandelaber, worauf der Fahrzeuglenker er- wachte und eine Vollbremsung einleitete. Das Fahrzeug kam so nach wei- teren ca. 10 m auf der Kantonsstrasse zum Stillstand. 2.A._____ wurde dafür am 1. Oktober 2021 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Graubünden wegen Führen eines Fahrzeugs trotz Fahrunfähig- keit für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von zwanzig Tages- sätzen zu je CHF 120.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Das Strafmandat erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Mit Verfügung vom 10. November 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ gestützt auf den Verkehrsunfall vom
  1. Juli 2021 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Die Dauer des Entzugs ergab sich einerseits aus der Qualifikation des Ge- schehens als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln und an- dererseits aus einem vorangehenden Führerausweisentzug (ebenso we- gen einer schweren Widerhandlung) für drei Monate aus dem Jahr 2018.
  • 3 - 4.Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 9. Dezember 2021 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab. 5.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Feststellung, dass kein Verschulden vorliege; eventualiter sei festzustellen, dass eine leichte Widerhandlung vorliege. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung. Diese Anträge begründete er im Wesentlichen damit, dass bei ihm keinerlei Anzeichen einer Übermüdung bestanden hätten, sodass er den Sekundenschlaf nicht habe voraussehen können; er habe zudem davon ausgehen können, dass sich die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe nicht auf ein schweres Delikt stütze. Es widerspreche Treu und Glauben, dass der Bestrafte nicht auf die negativen Konsequenzen dieses Urteils im Administrativverfahren hingewiesen worden sei. Weil beim Beschwer- deführer vor dem Unfall keine Ermüdungssymptome aufgetreten seien, könne ihm das nachfolgende Einnicken auch nicht vorgeworfen werden. 6.In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde; gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte der Beschwerdegegner nichts einzuwenden, da es sich um einen Warnungsentzug handle. Für die Begründung seiner Anträge verwies er auf den angefochtenen Entscheid. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2022 erkannte der Instruk- tionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Art. 53 VRG). 8.Nachdem innert Frist keine Replik erstattet wurde, schloss der Instrukti- onsrichter am 7. April 2022 den Schriftenwechsel ab.

  • 4 - 9.Mit Schreiben vom 19. April 2022 (Poststempel) übermittelte die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote, zu der sich der Be- schwerdegegner nicht äusserte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2022 (vgl. Akten des Beschwerde- gegners, II. Akten des DJSG [Bg-act.-II.] 5). Art. 49 Abs. 1 lit. c des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.Materiellrechtlich stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer den Führerausweisent- zug für die Dauer von zwölf Monaten verfügt hat. 3.1.Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen ein- heitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativ-

  • 5 - verfahren. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungs- behörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus- nahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsa- chen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter un- bekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zu- sätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Er- gebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehen- den Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung be- stimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 136 II 447 E.3.1, 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehls- verfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.2.1, 1C_403/2020 vom 20. Juli 2020 E.3, 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.2.2). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Be- urteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]).

  • 6 - 3.2.Der Beschwerdeführer bemängelt, die Administrativbehörde werfe ihm vor, dass er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seine Ein- wände bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und deren rechtliche Wür- digung mittels Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Oktober 2021 geltend zu machen. Weder seitens der Behörden noch in der Rechtsmit- telbelehrung sei ihm aufgezeigt worden, dass er sich mit einem Verzicht auf ein Rechtsmittel im Strafverfahren faktisch auch nicht mehr bzw. nur noch beschränkt gegen Verfügungen der Administrativbehörde wehren könne. Damit sei er in seinen Rechten, insbesondere in seinem Informati- onsrecht, verletzt worden. Lediglich mangels einer korrekten Information habe er auf die Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl verzich- tet. 3.3.Sofern der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vor- geworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führeraus- weisentzugsverfahren eröffnet würde, muss er im Strafverfahren die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend machen. Daher darf der Betrof- fene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzu- bringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E.3.1, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.3 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 21 34 vom 7. September 2021 E.3). Mit Blick auf diese Recht- sprechung ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehalten ge- wesen wäre, seine Rügen im Strafverfahren geltend zu machen, was er jedoch nicht getan hat. Auch ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine spezielle Aufklärungspflicht seitens der Strafbehör- den hinsichtlich möglicher Auswirkungen eines Strafbefehls auf den Ent-

  • 7 - scheid der Administrativbehörde. Bestehen keine Aufklärungspflichten, so sind auf Seiten des Beschwerdeführers auch keine Informationsrechte verletzt worden, so dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. 4.1.Der Beschwerdeführer rügt weiter, es werde ihm vorgeworfen, die schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben, indem er trotz Übermüdung weitergefahren sei bzw. nicht angehal- ten habe, was zu einem Sekundenschlaf und folglich zum Unfall geführt habe. Dabei werde einzig aus dem Sekundenschlaf auf eine Übermüdung geschlossen. Im Polizeirapport seien jedoch beim Beschwerdeführer kei- nerlei charakteristischen Übermüdungssymptome festgestellt worden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt Ermüdungssymptome gehabt; auch hätten keinerlei ermüdungs- fördernde äussere Faktoren bestanden und hätten beim Beschwerdefüh- rer weder an der Unfallstelle noch im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme charakteristische Ermüdungssymptome festgestellt werden kön- nen. Deshalb stehe der Führerausweisentzug im klaren Widerspruch zum erstellten Sachverhalt. 4.2.Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahr- zeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). In der Literatur werden als wichtige er- müdungsfördernde Faktoren solche unterschieden, die in der Person oder Situation des Fahrzeugführers liegen (z.B. Alleinfahrt, Dauerfahrt von Stunden mit ständiger Konzentration, ununterbrochen langsame Fahrt, Bekanntheit der Strecke, Hunger oder voller Magen, etc.), von vom Fahr- zeug ausgehenden (z.B. Monotonie von Motorenlärm und Vibration, Über- heizung, schlechte Lüftung, etc.) oder von strassen- und witterungsbe- dingten Faktoren (z.B. Eintönigkeit der Strasse, Dauerregen, Sonne, Nacht, Zwielicht, etc.; vgl. BGE 126 II 206 E.1a; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 2002, Band I, Rz. 521). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe etwa BGE

  • 8 - 126 II 206 E.1a mit Hinweisen) gibt es eine Vielzahl charakteristischer Symptome, welche beim Autofahren auf einen Er- oder Übermüdungszu- stand hindeuten, etwa im Augen-/Sehbereich (Lidschwere, Trübung des Blickes, Fremdkörperreiz, Konvergenzschwäche mit Schielen und Doppel- bildern, Schattensehen, 'schwimmende' Strasse), in psychischer Hinsicht (Abschweifen in Gedanken, Dösen, 'Autobahn-Hypnose', Gleichgültigkeit, Lustlosigkeit, Unruhe, Aufschrecken, etc.), in der allgemeinen körperlichen Verfassung (Gähnen, Mundtrockenheit mit Durst, Erschrecken mit Schweissausbruch, plötzlicher Tonusverlust der Muskulatur) oder auch in der Fahrweise (verzögerte Reaktionen, hartes Kuppeln, brüskes Bremsen, Schaltmüdigkeit, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindig- keitsgefühl). 4.3.Der Beschwerdeführer bedenkt mit seiner Argumentation nicht, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass "angesichts dieser Ermüdungssym- ptome ... heute bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer (sog. "Sekunden- schlaf") ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden [kann] (HARTMANN/SCHAFFHAUSER, a.a.O., S. 40 bzw. N. 381). Zum selben Ergebnis gelangt auch H. JOACHIM: «Unter fo- rensischen Aspekten ist zusammenfassend festzustellen, dass es ein un- vorhersehbares Einschlafen am Steuer nach übereinstimmenden Ansich- ten nur unter aussergewöhnlichen und krankhaften Bedingungen gibt. Eine zunehmende Ermüdung ist zunehmend erkennbar. Die Ermüdungs- zeichen sind Kraftfahrern bekannt» (Praxis der Rechtsmedizin für Medizi- ner und Juristen, herausgegeben von BALDUIN FORSTER, Stutt- gart/New York/München 1986, S. 385 ff., insbesondere S. 388; z.T. ab- weichend JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 34. Auflage, StVZO § 2 N. 9b-d und StGB § 315c N. 14)" (BGE 126 II 206 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.4). Mit anderen

  • 9 - Worten müsste dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund von Sicherheitsüberlegungen dauerhaft entzogen werden (Sicherungsentzug; Art. 16d SVG), wenn er ohne jegliche Vorzeichen plötzlich am Steuer ein- schlafen würde; dies jedenfalls solange, bis dafür nicht eine medizinische Erklärung und eine (erfolgreiche) Therapie gefunden wurden (vgl. u.a. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015). 5.1.Unter dem Aspekt "Unschuldsvermutung und Ausschluss oder Verminde- rung der Schuldfähigkeit" rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten die Unschuldsvermutung verletzt. Diese besage, dass es Sache der Behörde sei, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachzuweisen habe. Bestünden unüberwindliche ob- jektive Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der vorgeworfenen Tat, sei zu Gunsten der beschuldigten Person zu entschei- den. 5.2.Die Schuldfrage ist im Strafverfahren abgehandelt worden. Die Adminis- trativbehörde ist grundsätzlich frei in der rechtlichen Würdigung des Sach- verhalts; sie darf sich aber insbesondere auch auf den rechtskräftigen Strafbefehl abstützen. Abweichungen sind zwar unter gewissen Voraus- setzungen zulässig, jedoch restriktiv zu behandeln (vgl. etwa Aufzählung in DÄHLER/SCHAFFHAUSER, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 Rz. 43 ff.) und treffen hier nicht zu. Im vorliegenden Administrativver- fahren gibt es keinen Grund, weshalb die Administrativbehörde nicht auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) hätte abstellen dürfen. Der Beschwerdeführer be- nennt auch keine Gründe, weshalb im Administrativverfahren anders hätte vorgegangen werden müssen. Somit ist auch diese Rüge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei nochmals auf die vom Bundesgericht aufge- stellte Vermutung hingewiesen, wonach beim Führen eines Fahrzeuges ein unvorhersehbares Einschlafen kaum denkbar sei, sofern nicht ausser-

  • 10 - gewöhnliche krankhafte Ursachen vorliegen (BGE 126 II 206 E.1a). Das Bundesgericht führt am gleichen Ort weiter aus, dass das Verschulden ei- nes Fahrzeugführers, der am Steuer einschläft, in aller Regel als schwer zu bezeichnen sei. 6.1.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass im konkreten Fall we- der eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden habe, weshalb die Vorinstanzen nicht auf eine schwere Wider- handlung hätten schliessen dürfen. Selbst bei Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung könnte dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte vor dem Unfallereignis schuldhaft nicht angehalten, weil es keine Anzeichen eines Erschöpfungssymptoms gegeben habe und auch keine anderen ermüdungsfördernden äusseren Faktoren. 6.2.Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhand- lung entspricht der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E.3). Es muss somit kumulativ eine ernstliche Gefahr geschaffen worden sein, welche gleichzeitig durch grobes Verschulden verursacht worden ist (oder in Kauf genommen; das In-Kauf-Nehmen ist dabei nicht i.S. eines Eventualvorsatzes zu verstehen, sondern umfasst auch die fahrlässige Begehung, vgl. dazu DÄHLER/SCHAFFHAUSER, a.a.O., § 4 Rz. 183 mit Hinweis auf BGE 90 IV 149, und § 4 Rz. 207). Fehlt es an der Schwere der einen oder anderen Voraussetzung, liegt eine mittel- schwere Widerhandlung vor. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass im vorliegenden Fall weder eine konkrete Gefährdung noch eine er- höhte abstrakte Gefährdung bestanden habe, verkennt er, dass die Vorin- stanzen die schwere Verkehrsregelverletzung nicht auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG abstützen, sondern auf Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG, welcher die nicht anderswo geregelten Tatbestände der Fahrunfähigkeit regelt (etwa

  • 11 - FIAZ mit qualifizierter Alkoholkonzentration gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG); dazu zählt eben auch das Fahren in übermüdetem Zustand. Das Einnicken am Steuer (Fahren in übermüdetem Zustand) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung und damit zugleich eine schwere Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16c SVG dar (vgl. BGE 126 II 206; WEIS- SENBERGER, a.a.O., Art. 16c SVG, Rz. 24). Wer während der Fahrt am Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr, auf den Gang des Gesche- hens bzw. ist ausserstande, auf die verursachte gefährliche Situation zu reagieren. So fiel der Beschwerdeführer – gemäss unbestrittenem Sachverhalt – in einen Sekundenschlaf, wobei sein Fahrzeug in der Kurve geradeaus wei- ter in den rechtsseitigen Grünstreifen fuhr und schliesslich mit einem Kan- delaber kollidierte, worauf der Beschwerdeführer erwachte und eine Voll- bremsung einleitete. Eine Auseinandersetzung mit den Elementen von Art. 16c Abs. 1 lit a SVG ist somit müssig. Es stellt sich einzig die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens, welches aber bereits in den Er- wägungen weiter oben (E.5.2) bejaht worden ist. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht den Sachverhalt unter Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG subsumiert (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.4, wonach bei einem Unfall infolge Sekundenschlafs eine Grobfahrläs- sigkeit bejaht wurde). 7.Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass bei Annahme eines Tatbestandes von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG und der Berücksichtigung seiner Vorstrafe ein Führerausweisentzug von zwölf Monaten nicht korrekt wäre. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird nach einer schweren Widerhand- lung der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Wider-

  • 12 - handlungen entzogen war. Aufgrund einer von den Tessiner Behörden im Mai 2018 verfügten Massnahme wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG (Alkohol, drei Monate Aberkennung des ausländischen Füh- rerausweises) ist der Ausweisentzug von zwölf Monaten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist aufgrund von Art. 16 Abs. 3 SVG ausgeschlossen, zumal offensichtlich keine Ausnahme nach Art. 100 SVG vorliegt. 8.Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Rügen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat ihm korrekterweise in An- wendung von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der da- gegen als unbegründet erwiesenen Beschwerde vom 11. März 2022 führt. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.-- (bei Führerausweisent- zug) festgesetzt. Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem obsiegen- den Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da er le- diglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • 13 -

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF314.-- zusammenCHF1'814.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittel] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

E.5.2

  • Art. 16c E.5.2

SVG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 53 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

14