Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2021 93
Entscheidungsdatum
01.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 93 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 1. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1980, wurde im Verfahren betreffend Eheschutz und Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt CHF 7'095.90 angefallen, die vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2.Mit Schreiben vom 23. September 2021 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A. auf, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge des Kantons darzulegen. Daraufhin reichte A.________ die angeforderten Unterlagen ein. 3.Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von A.________ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 7'095.90 in monatlichen Raten von CHF 591.-- bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss ihrer Berechnung vom 18. Oktober 2021 sowie den weiteren Akten würden die Einkommensverhältnisse von A.________ über dem massgeblichen Existenzminimum liegen. Dabei ermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 4'130.-- und monatliche Einkünfte von insgesamt CHF 5'071.--, woraus ein Überschuss von CHF 941.-- resultierte. Daher sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 7'095.90 zurückzufordern. Um zu verhindern, dass A.________ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten gerate, gewährte sie die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im Betrag von CHF 591.-- pro Monat, wobei die erste Rate per 30. November 2021 zur Zahlung fällig wurde.

  • 3 - 4.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

  1. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit bis auf weiteres aufzuheben und die Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) bis auf weiteres von der Pflicht der Rückzahlung zu befreien.
  2. Die Beschwerdeführerin sei zudem von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie der Übernahme von Gerichtskosten zu befreien.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund ihrer laufenden Kosten und Verpflichtungen nicht in der Lage, Ratenzahlungen zu leisten, insbesondere solange sie für ihre Tochter B.________ aufkommen müsse. Ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich gegenüber der Steuerdeklaration für das Jahr 2020 insoweit verändert, als die Einnahmen gesunken und die Ausgaben gestiegen seien. Dabei listete die Beschwerdeführerin ihre aktuellen monatlichen Einkünfte und Auslagen auf. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2021 erkannte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 6.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden schloss in ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. Januar 2022 bei unveränderten Anträgen und vertiefte ihre Argumentation punktuell. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 7'095.90 in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 591.-- verpflichtet wurde. Die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Gesamtbetrags von CHF 7'095.90 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung verspätet eingereicht hat, was ausdrücklich zu rügen und im Kostenpunkt zu berücksichtigen ist. Darin legte sie denn auch mit keinem Wort dar, weshalb es ihr (im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses) nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 1 VRG). Ihre Vernehmlassung ist daher aus dem Recht zu weisen (vgl. BGE 142 II 293; Urteile des Bundesgerichts 2C_860/2014 und 2C_861/2014 vom 24. Mai 2016, 2C_403/2011 vom
  1. Dezember 2011 E.1). Diese Säumnis führt für sich allein jedoch nicht
  • 5 - zu einer Gutheissung der Beschwerde. Vielmehr entscheidet das streitberufene Gericht in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die ihm vorliegenden Akten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 233/00 vom 6. April 2001 E.2; CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 22 Rz. 8 ff. und Art. 23 Rz. 4; GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 26b Rz. 26). 4.1.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.;

  • 6 - WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, RZ. 925 ff.; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. VGU U 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.1). 4.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E.4; VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über

  • 7 - sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1; 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. VGU 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). 4.3.Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen. Reicht – wie vorliegend – das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfsberechnung (Existenzminimumberechnung) durchzuführen. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 591.-- zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exi-stenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 I 221 E.5.1, 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b; Urteil des

  • 8 - Bundesgerichts 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E.2.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom

  1. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (vgl. VGU U 21 62 vom
  2. Dezember 2021 E.3.3, U 20 97 vom 21. September 2021 E.5.1, U 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.5.3, U 20 26 vom 18. August 2020 E.4.1). Nichts Anderes lässt sich im Übrigen aus dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 ableiten, werden doch auch dort gewisse Auslagen (z.B. für Schulmenüs oder Versicherungsprämien) als im Grundbetrag enthalten ausgewiesen. Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen.
  • 9 - 5.1.In der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 4'130.-- angerechnet. Der Beschwerdeführerin wurde dabei der Grundbedarf (für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.) für Alleinstehende von CHF 1'350.-- und für ein Kind (von zehn bis 18 Jahre) von CHF 600.-- sowie ein Zuschlag von 20 % (CHF 390.-- ) zum Grundbedarf gewährt. Im Weiteren wurden die Mietkosten in der Höhe von CHF 1'230.--, die Krankenkassenkosten von CHF 491.--, ein Betrag für die laufenden Steuern in der Höhe von CHF 54.-- sowie Berufsauslagen für Fahrkosten (Fahrrad) von CHF 15.-- angerechnet (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 10). 5.2.Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise dagegen vorbringt, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seit der Steuerdeklaration im Jahre 2020 verändert, verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin die Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2021 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vorgenommen hat (vgl. dazu Bg-act. 6 und 9). Mithin wurden die dannzumal vorliegenden finanziellen Verhältnisse berücksichtigt und nicht jene, wie sie der Steuerveranlagung für das Jahr 2020 zugrunde lagen. 5.3.1.Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Vergleich zur Existenzminimumberechnung der Beschwerdegegnerin vom
  1. Oktober 2021 verschiedene zusätzliche Auslagenpositionen auf. Dabei verkennt sie indes, dass die Kosten für Elektrizität bereits im Grundbetrag enthalten sind. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wonach der monatliche Grundbetrag in der Regel die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der
  • 10 - Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. umfasst (vgl. ferner BGE 126 III 353 E.1a/bb; Urteile des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.4.1 f., 8C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E.4.2, 5C.77/2001 vom 6. September 2001 E.2a/cc). Demnach sind die Prämien der Privathaftpflicht- und der Hausratsversicherung ebenso wenig separat anzurechnen (vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2018 vom 11. Oktober 2018 E.7, 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 und 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E.6.2.2). Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einzahlungen in eine gebundene Lebensversicherung der Säule 3a in der Höhe von CHF 150.-- pro Monat können nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Denn bei der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lebensversicherung bei der PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG handelt es sich nicht um obligatorische, sondern um freiwillige Versicherungsleistungen (vgl. VGU U 20 26 vom 18. August 2020 E.4.2 und U 19 118 vom
  1. Februar 2020 E.5.1). Ausser Acht zu lassen sind ferner die von der Beschwerdeführerin angeführten Beiträge an die Krankenkassen- Zusatzversicherung (vgl. BGE 134 III 323 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E.7.1, 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E.5.2 m.H.; VGU U 19 118 vom
  2. Februar 2020 E.5.1). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht lediglich die Krankenkassenprämien für die (obligatorische) Grundversicherung berücksichtigt, wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht (vgl. BGE 134 III 323 E.3, 129 III 242 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E.5.2, 8C_541/2016 vom
  3. November 2016 E.3.2.2). Dass die Prämien hierfür im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen sind, fällt im Ergebnis nicht weiter ins Gewicht (vgl. Bg-act. 9 und Bf-act. 5 f.). Da die Kosten für
  • 11 - Telefon, Radio- und Fernseher sowie Internet in den vorgenannten Richtlinien nicht gesondert aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass sie als vom erweiterten Grundbetrag erfasst zu gelten haben, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E.5.2 m.H.; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 173). Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kehrichtgebühren in der Höhe von CHF 5.-- pro Monat. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Bedarfsrechnung aufgelisteten Auslagen für Sport bzw. Freizeitaktivitäten sind nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen und somit aus dem auf den Grundbetrag der Beschwerdeführerin bzw. den Unterhaltsbetrag für ihre Tochter gewährten Zuschlag (oder durch Einsparungen beim notwendigen Grundbedarf) zu bestreiten (vgl. BGE 128 III 337 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E.4.6.2.1, 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E.3.1; VGU U 19 118 vom 21. Februar 2020 E.5.1; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Rz. 26 zu Art. 93 SchKG; BÜHLER, a.a.O., S. 175). Dass die Sportaktivitäten aufgrund gesundheitlicher Probleme medizinisch indiziert sein würden, belegt die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht. 5.3.2.Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine monatliche Steuerbelastung von CHF 59.25 angibt, kann ihr nicht gefolgt werden, ergeben die von ihr beigelegten definitiven Rechnungen zur Einkommens- und Vermögenssteuer für das Jahr 2020 einen Betrag von gerundet CHF 54.-- ([CHF 339.-- + CHF 312.--] : 12 [Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 14 f.]), was jener Auslagenposition entspricht, welche in der

  • 12 - Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2021 angerechnet wurde (Bg-act. 10). 5.4.1.Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne ohne ein Fahrzeug das Leben in der abgelegenen E.________ nicht bewältigen. Ihre Tochter müsse täglich zur Schule gefahren werden, da sie sie nicht mit dem Fahrrad bringen könne. Dazu kämen Fahrten für die täglichen Einkäufe sowie an die sportlichen Betätigungen. Das Fahrzeug sei von ihrer Mutter gekauft worden, weshalb sie ihr monatlich CHF 200.-- abbezahlen und sämtliche Kosten für das Fahrzeug selbst übernehmen müsse. 5.4.2.Einem Fahrzeug kommt Kompetenzcharakter zu, wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder für die Berufsausübung unabdingbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2013 vom

  1. Juli 2013 E.4.2.1; BÜHLER, a.a.O., S. 167). Ferner gilt ein Privatfahrzeug namentlich als Kompetenzstück, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung ("nicht in der Lage") ist nur erfüllt, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, seine Bedürfnisse mithilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (vgl. BGE 108 III 60 E.2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E.3.3 und 5P.269/2004 vom 3. November 2004 E.3.3). 5.4.3.Ausweislich der Akten lebt und arbeitet die Beschwerdeführerin in C.. Die ibW Höhere Fachschule Südostschweiz verfügt über zwei Standorte in C., einen im D.________ sowie einen bei der E.________. Es ist damit anzunehmen, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin auch am Arbeitsort liegt (Bg-act. 9 S. 1 und S. 11). Da sie insoweit für die Zurücklegung des Arbeitsweges nicht auf ein
  • 13 - Fahrzeug angewiesen ist, und zudem nicht geltend gemacht wird, dieses sei für die Ausübung der Berufsausübung notwendig, ist dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zuzusprechen. Vielmehr wurde in der Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2021 die monatlichen Auslagen für das Fahrrad als Berufsauslagen für Fahrkosten berücksichtigt (Bg-act. 10). Weshalb darüber hinaus Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen wären, ist angesichts des Vorerwähnten weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zur Bestreitung ihres Lebens und desjenigen ihrer Tochter in der abgelegenen E.________ auf ein Auto angewiesen, übersieht sie, dass es sich bei einem für den privaten Gebrauch bestimmten Personenwagen nur ganz ausnahmsweise um ein Kompetenzstück handelt (vgl. VGU U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.4.3.4). Dass vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen dafür gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zudem liegt nahe, dass die im Verfügungszeitpunkt 12-jährige Tochter den Schulweg trotz des Höhenunterschieds zwischen Wohn- und Schulort auch mittels Fahrrad zurücklegen kann, wenn hierfür nicht ohnehin auf den – wenn auch reduzierten – Postautobetrieb oder das Angebot mit Schulbus oder Elterntaxi zurückgegriffen werden kann. Insofern hat die Beschwerdegegnerin die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Auslagen – soweit sie denn überhaupt genügend belegt worden sind bzw. ein Nachweis für eine regelmässige Tilgung entsprechender Schulden nicht ohnehin fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E.2.3.3, 5A_331/2016 vom
  1. November 2016 E.3.2.1, 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E.5.3, 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.2.4 m.w.H.; Bf-act. 10) – zu Recht nicht in die Existenzminimumberechnung aufgenommen.
  • 14 - 5.5.Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ein Besuch beim Zahnarzt sei längst fällig, sie würde sich dies jedoch nicht leisten können, vermag sie damit weder darzutun, dass es sich dabei um eine notwendige, unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung handelt, noch belegt sie diesbezügliche Kosten, weshalb solche ohnehin nicht zum Abzug gebracht werden können. 5.6.Die übrigen auf der Auslagenseite berücksichtigten Positionen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, womit sich Weiterungen dazu erübrigen. 6.1.Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung des URP- Existenzminimums vom 18. Oktober 2021 weist Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 5'071.-- aus, bestehend aus einem Nettolohn von CHF 2'681.--, Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge in der Höhe von CHF 2'200.-- sowie einer Prämienverbilligung von CHF 190.-- (Bg-act. 10). 6.2.Hinsichtlich der angerechneten Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes für sich und ihre Tochter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der nacheheliche Unterhalt gemäss einer Klausel im Entscheid des Regionalgerichts F.________ vom 18. November 2019 für die von der Kurzarbeit betroffenen Monate jeweils um CHF 500.-- reduziere, was bisher aufgrund von COVID mehrmals eingetreten sei. So habe der Ex-Ehemann in den Monaten März und April 2021 infolge Kurzarbeit für sie und ihre Tochter nur CHF 1'700.-- überwiesen. Da die COVID-Situation noch weitere Monate andauern werde, sei es für sie auch aus diesem Grund wirtschaftlich unmöglich, monatlich CHF 591.-- abzubezahlen.

  • 15 - 6.3.Im rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 18. November 2019 verpflichtete das Regionalgericht F.________ den Ehemann der Beschwerdeführerin, ihr für ihre Tochter einen Kindesunterhalt in der Höhe von CHF 1'100.-- sowie einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'100.-- ab November 2019 bis Oktober 2022 zu bezahlen (Bg-act. 4, Dispositiv-Ziffern 6 f.). Zudem wurde folgende Klausel aufgenommen: "Sollte der Ehemann von Kurzarbeit betroffen sein, reduziert sich der nacheheliche Unterhalt für die von der Kurzarbeit betroffenen Monate jeweils um CHF 500.00. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau jeweils auf erstes Verlangen sämtliche Lohnabrechnungen und weitere relevante Urkunden innert 10 Tagen auszuhändigen" (Bg-act. 4, Dispositiv-Ziffer 7). Angesichts dieser Klausel erschiene es zwar möglich, dass der Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin für gewisse Monate nur einen reduzierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.-- bezahlt hat. Einen Beleg hierfür reichte die Beschwerdeführerin indes – trotz ihrer Mitwirkungspflicht und der vorstehenden Möglichkeit, beim Ex- Ehemann Lohnabrechnungen und weitere Urkunden einzuverlangen – nicht ein. Zudem legt sie weder dar noch ist aus den Akten ersichtlich, welcher Tätigkeit ihr Ex-Ehemann nachgeht bzw. in welcher Branche und/oder für welches Unternehmen dieser arbeitet, so dass nicht beurteilt werden kann, ob dieser aufgrund der COVID-19-Epidemie von Kurzarbeit betroffen ist. Auch wie sich die diesbezügliche Lage inskünftig entwickeln wird, ist ungewiss. Würde ausserdem analog zu schwankenden Erwerbseinkommen auf einen Durchschnittsbetrag abgestellt (vgl. VGU U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E.5.2, U 19 118 vom 21. Februar 2020 E.6 und U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.4.4), ergäbe sich bei den geltend gemachten reduzierten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Monate März und April 2021 von CHF 1'700.-- bei – mangels anderweitiger Angaben (vgl. hierzu Bg-act.

  • 16 - 9 S. 12 ff. und S. 20 sowie Bf-act. 2) – ansonsten unveränderten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'200.-- ein Durchschnittsbetrag von monatlich CHF 2'100.-- (gerechnet ab Januar 2021 bis und mit Oktober 2021 [Zeitpunkt des Verfügungserlasses] = [8 x CHF 2'200.-- + 2 x CHF 1'700.--] : 10). Selbst bei diesen zugunsten der Beschwerdeführerin korrigierten und ansonsten unbestrittenen monatlichen Einkünften von CHF 4'971.-- und dem ebenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin angepassten URP-Existenzminimum von CHF 4'139.-- (unter Berücksichtigung der etwas höheren Krankenkassenprämien im Jahr 2022; vgl. hierfür Ausführungen E.5.3.1), resultierte ein Überschuss von CHF 832.--, mit welchem die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die monatlichen Ratenzahlungen von CHF 591.-- zu gewärtigen. 6.4.Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Regionalgerichts F.________ vom 18. November 2019 der nacheheliche Unterhalt ab November 2022 (bis und mit Oktober

  1. auf CHF 600.-- sinkt (Bg-act. 4), d.h. der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer allfälligen Kurzarbeit ihres Ex- Ehemannes nur Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'700.-- zukommen. Werden die um diesen Betrag bereinigten monatlichen Einkünfte von CHF 4'571.-- dem vorerwähnten URP-Existenzminimum von CHF 4'139.-- gegenübergestellt, ergibt sich nur noch ein Überschuss von CHF 432.--. Mit Beginn ab dem
  1. November 2022 verfügt die Beschwerdeführerin somit nicht mehr über die Leistungsfähigkeit, um die verfügten Raten von monatlich CHF 591.-- bezahlen zu können. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ratenzahlungen somit auf monatlich CHF 280.-- herabzusetzen. Dies ist insoweit beachtlich, als dass der Beschwerde im vorliegenden Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeführerin somit
  • 17 - einstweilen von der Rückzahlungsverpflichtung befreit wurde. Die erste Rate wird dabei per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 6.5.Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 7'095.90 mittels monatlicher Raten von CHF 591.-- und ab dem 1. November 2022 mittels solcher von CHF 280.-- zurückzuzahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig wird. 7.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin durch die verspätet eingereichte und daher aus dem Recht gewiesene Vernehmlassung einen Mehraufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – sollte überhaupt ein solches gestellt worden sein – gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet, den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 7'095.90 mittels monatlicher Raten von CHF 591.-- und ab dem 1. November 2022 mittels solcher von CHF 280.-- zurückzubezahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig wird.

  • 18 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF856.-- gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

7

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 77 i.V.m

SchKG

  • Art. 93 SchKG

VRG

  • Art. 10 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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