Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2021 9
Entscheidungsdatum
11.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 9 3. Kammer VorsitzRacioppi RichterInvon Salis und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 11. Mai 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Lukas Rich, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die KESB B._____ gewährte A._____ mit Entscheid vom 13. Juli 2016 für das Verfahren betreffend Abklärung von Kindesschutzmassnahmen (Be- suchsregelung für die beiden Kinder aus einer anderen Beziehung) die unentgeltliche Rechtspflege. Aus diesem Verfahren sind auf A._____ Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 15'939.55 angefallen, die vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2.Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) A._____ auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleis- teten Beiträge an den Kanton in der Höhe von CHF 15'939.55 darzulegen. Am 24. November 2020 reichte A._____ die angeforderten Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 forderte die Steuerverwaltung von A._____ den vom Kanton Graubünden bevorschussten Betrag von CHF 15'939.55, zahlbar in einer ersten Teilzahlung von CHF 8'000.00 bis zum 31. Januar 2021 und den Restbetrag in monatlichen Raten à CHF 500.00, erstmals zahlbar per 28. Februar 2021, zurück. A._____ teilte der Steuerverwaltung daraufhin am 25. Januar 2021 mit, dass die Berechnung vom 2. Dezember 2020 gemäss Verfügung vom 4. Januar 2021 das Einkommen seiner neuen Lebenspartnerin nicht berücksichtige. Die Steuerverwaltung stellte ihm deshalb erneut das Formular zur Über- prüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rückerstattung unentgeltlicher Rechtspflege (URP) zur Nachreichung von Belegen betreffend die finanzielle Situation der Lebenspartnerin zu, woraufhin A._____ am 25. Januar 2021 Unterlagen nachreichte. Am
  1. Januar 2021 bestätigte die Steuerverwaltung, gestützt auf die neue Existenzminimumberechnung vom 27. Januar 2021, ihren Entscheid vom
  2. Januar 2021.
  • 3 - 3.Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Steuerverwaltung bzw. der Staatskasse. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Einsetzung seines Rechtsanwalts als Rechtsbeistand. Zur Begrün- dung brachte er im Wesentlichen vor, er lebe mit seiner Lebenspartnerin zusammen, gemeinsam hätten sie bereits zwei gemeinsame Kinder und das dritte Kind komme im Februar zur Welt. Zudem habe er bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, wofür er Unterhaltszahlungen zu leisten habe. Insgesamt habe er somit demnächst insgesamt fünf Kinder. Die Steuerverwaltung habe zunächst nicht berücksichtigt, dass er mit sei- ner Lebenspartnerin zusammenlebe und ihr gegenüber Betreuungsunter- halt schulde. Auch deren zweite Berechnung gebe ein unvollständiges Bild seiner wirtschaftlichen Situation ab bzw. gehe von falschen Sachverhalts- annahmen aus. Bei der Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhält- nisse sei namentlich zu korrigieren bzw. zu berücksichtigen, dass er die gesamten Kosten für die Miete und für die gemeinsamen Kinder alleine trage, ebenso die Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder aus der früheren Partnerschaft. In Gegenüberstellung seiner monatlichen Ausla- gen von CHF 6'395.00 (und nicht CHF 4'920.00) zu seinen monatlichen Einkünften von CHF 7'135.00 verbleibe ihm gerade mal ein monatlicher Überschuss von CHF 740.00 (und nicht CHF 2'215.00). Dabei werde der Betreuungsunterhalt seiner Lebenspartnerin nicht berücksichtigt. Berück- sichtigt werden müsse auch, dass er mit seinem Lohnerwerb von CHF 6'421.00 wesentlich mehr verdiene als seine Lebenspartnerin mit ei- nem monatlichen Einkommen von CHF 2'110.00, entsprechend trage er

  • 4 - auch den weitaus grössten Teil der Lebenshaltungskosten. Ebenso un- berücksichtigt blieben die mit zunehmendem Lebensalter steigenden Kin- derunterhaltskosten, womit sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers zusätzlich verschlechtere. Beim Vermögen habe die Steuerverwal- tung fälschlicherweise auch den Rückkaufswert einer Lebensversicherung (gebundene Vorsorge 3a) in der Höhe von CHF 13'314.30 berücksichtigt. Das liquide Vermögen habe Ende 2018 CHF 26'090.95 und Ende 2020 noch CHF 23'929.50 betragen. Seine Lebenspartnerin werde zudem über den Mutterschaftsurlaub hinaus weitere sechs Monate unbezahlten Urlaub beziehen, um sich der Kinderbetreuung zu widmen, womit ihr Einkommen für ganze sechs Monate wegfallen würde. Er werde deshalb seine Erspar- nisse für diese Zeit benötigen. Der Auffassung, wonach er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gekommen sei, könne nicht gefolgt werden, das Gegenteil sei der Fall. Seine Einkommenssituation sei dieselbe geblieben, die finanziellen Verpflichtungen seien jedoch gestiegen. Für das vorlie- gende Verfahren sei ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, da das Verfahren weder offensichtlich mutwil- lig noch aussichtslos sei. 4.Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Notbedarfsberechnung (Existenzmi- nimumberechnung) durchgeführt worden sei, welche sich auf die gemach- ten Angaben des Beschwerdeführers stützte, wobei zunächst die Einkom- mens- und Vermögenssituation der Lebenspartnerin mangels entspre- chender Angaben unberücksichtigt geblieben sei. Beim Vermögen des Be- schwerdeführers sei die Steuerverwaltung von einem solchen von CHF 36'781.00, trotz einer Selbstdeklaration von CHF 40'673.75, ausge- gangen. Es sei zudem bloss der Rückkaufswert einer der beiden Versi- cherungen berücksichtigt worden. Tatsächlich würde sich die Vermögens- situation noch besser darstellen. Sodann setzte sich die Beschwerdegeg-

  • 5 - nerin mit der Berechnung bzw. den Rügen in der Beschwerdeschrift aus- einander. Sie brachte zudem vor, dass die Betreuungsgutschriften weder beziffert, noch belegt oder bisher geltend gemacht worden seien. Sollte tatsächlich ein Zahlungsfluss erfolgen, so würde es sich um eine reine Um- verteilung des Erwerbseinkommens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin handeln. Die zukünftige Entwicklung der Kinder- unterhaltskosten könne zudem in der vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer bezahle im Weiteren mo- natlich CHF 200.00 in die Säule 3a. Auch wenn das gebundene Vermögen nicht für die Rückerstattung der vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten genutzt werden könne, so seien die Rückkaufswerte der gebunde- nen Vorsorge durchaus zum vorhandenen Vermögen des Beschwerde- führers hinzuzurechnen und für die Beurteilung des "Notgroschens" und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Notgroschen sei vorliegend auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen. 5.In seiner Replik vom 25. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, er beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Be- schwerdegegnerin gemäss Vernehmlassung und bestritt deren Aus- führungen, soweit sie nicht mit seinen Ausführungen übereinstimmten. 6.Mit Duplik vom 20. April 2021 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Sie führte ergänzend an, dass der Beschwerdeführer wei- terhin über einen Notgroschen in ungebundener Form von über CHF 15'000.00 (Guthaben UBS-Sparkonto CHF 23'929.50) verfüge, wenn die Teilzahlung von CHF 8'000.00 erfolgt sei. Mit den zugestandenen Ver- mögenswerten von CHF 15'000.00 könne der Beschwerdeführer auch den temporären Wegfall des Einkommens seiner Lebenspartnerin von sechs Monaten (CHF 12'660.00) decken. Auch bei einem temporären Wegfall des Einkommens der Lebenspartnerin und der entsprechenden Über- nahme von deren Auslagen durch den Beschwerdeführer, ohne Berück- sichtigung von Berufsauslagen, resultiere beim Einkommen weiterhin ein

  • 6 - monatlicher Überschuss von CHF 488.00. Zu den verfügten Monatsraten von CHF 500.00 fehlten während dieser sechs Monate pro Monat CHF 12.00 bzw. insgesamt CHF 72.00, wobei der Beschwerdeführer diese Fehlbeträge wiederum über sein vorhandenes Vermögen decken könne. 7.Mit Eingabe vom 26. April 2021 verzichtete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bisherigen Anträge und Ausführungen auf eine Triplik und reichte die Honorarnote ein. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von be- vorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraus- setzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Be- merkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 2.Vorweg ist festzustellen, dass mit der Beurteilung in der Hauptsache der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig wird.

  • 7 - 3.Das Gegenstück zum verfassungsrechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht und Beweisführung gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bildet die Aktenführungsflicht von Verwaltung und Behörden. Diesem Grundsatz zufolge hat eine Behörde alles in den Akten festzuhalten, was von ihr er- hoben wurde und Grundlage des zu fällenden Entscheides bilden könnte (vgl. BGE 142 I 86 E.2.2; 130 II 473 E.4.1, Urteile des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E.3.5, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E.3.5.2; WALDMANN/OESCHGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 Rz. 37). Diese zur Sache gehörenden Ak- tenstücke hat sie alsdann chronologisch zu ordnen und in übersichtlicher Weise abzulegen. Kleinere Unzulänglichkeiten in der Ablage oder der Dossieranschrift vermögen noch keine (oder zumindest keine schwere) Verletzung der Aktenführungspflicht zu begründen (vgl. BGE 138 V 218 E.8.2 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). Vorliegend ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin ein- gebrachten Akten nicht, welche Unterlagen der Beschwerdeführer am

  1. Januar 2021 bei der Beschwerdegegnerin nachgereicht hat, da die Un- terlagen nicht nach dem Schreiben eingeordnet sind und weder chronolo- gisch geordnet noch nummeriert sind, allenfalls unter den beschwerde- gegnerischen Akten (Bg-act.) 8 eingefügt wurden. Diesen Umstand gilt es demnach zu rügen. 4.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rücker- stattung der bevorschussten Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 15'939.55 verpflichtet wurde.
  • 8 - 5.1.Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Be- träge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausrei- chend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, RZ. 925 ff.; vgl. HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; vgl. auch Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Wie das Verwal- tungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 [U 17 72] E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforde- rungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rück- erstattungsanspruchs der URP-Kosten anwendbar (vgl. MEICHSSNER,
  • 9 - a.a.O., S. 176 f.). Nicht massgeblich ist dabei, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Gewährung der URP massgeblich geändert haben. Selbst wenn also die Instanz, welche die URP gewährt hat, die Bedürftig- keit grosszügiger eingeschätzt hat, spielt das für die Überprüfung der Rückforderung keine Rolle. Bei einer allfälligen Rückforderung der unent- geltlichen Rechtspflegekosten gilt es zu prüfen, ob der URP-Partei im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. der Prüfung der- selben durch die Rechtsmittelinstanz nach geltendem Recht und geltender Praxis die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenz- minimumberechnung. 5.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit mög- lich dokumentiert darzustellen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Von der Mitwirkungspflicht mit- erfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhält- nisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliess- lich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben

  • 10 - Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). 5.3.Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Ver- mögenssituation sind die Angaben des Beschwerdeführers sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdegeg- nerin sieht in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer Rückerstattung der vom Kanton geleisteten Beiträge im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO als gegeben. 5.4.Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführte, gelten bei der Überprüfung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten diesel- ben Regeln wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Ver- mögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozes- ses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensbeitrag, den sogenannten "Notgroschen", übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E.2.1.2, 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbe- sondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Rechtsprechung und Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von ei- nem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von CHF 15'000.00 für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein "Notgroschen" von über CHF 20'000.00 nur in besonderen Fällen in Frage kommt (vgl. WUFFLI,

  • 11 - a.a.O., Rz. 181; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E.2.1.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden U 17 58 vom 10. April 2018 E.4b m.H.). Bei der Mittello- sigkeitsprüfung wird das bewegliche wie auch das unbewegliche Vermö- gen berücksichtigt. Zum beweglichen Vermögen zählen unter anderem verfügbare Geldwerte wie Konten, Wertpapiere, fällige Forderungen oder fällige Leistungen aus der gebundenen Vorsorge der Säule 3a (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85 f. m.H.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). 5.5.1.Vorliegend ist vorab zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Vermögensverhältnisse zur Rückerstattung der bevorschussten Gel- der einer höheren ersten Rate im Umfang von CHF 8'000.00 verpflichtet werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte gemäss Angaben seines Rechtsbeistandes auf dem UBS-Konto per Ende 2020 ein Vermögen von CHF 23'929.50 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5) vorliegen. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Notgroschen abhängig vom Einzelfall festzulegen. Grundsätzlich ist aber Vermögen, das die Schwelle von CHF 15'000.00 übersteigt, zur Finanzierung eines allfälligen Prozesses bzw. für die Rückzahlung bevorschusster Rechts- pflege- und Rechtsvertretungskosten einzusetzen. Die verfügte Rückzah- lung von CHF 8'000.00 ist daher nicht zu beanstanden, da dem Beschwer- deführer nach der Zahlung dieses Betrages weiterhin ein Notgroschen von CHF 15'929.50 verbliebe. Dies unter alleiniger Berücksichtigung seines UBS-Kontos. Dabei verfügt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin auch über ein (Spar-)Konto bei der Credit Suisse, auf welchem Ende 2019 ein Saldo von CHF 3'900.00 vorhanden war. 5.5.2.Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Ermittlung des Notgro- schens und der Vermögenssituation des Beschwerdeführers (CHF 36'781.00) den Rückkaufswert der Lebensversicherungen (gebun-

  • 12 - dene Vorsorge 3a). Den Akten kann entnommen werden, dass diese Po- licen im Jahre 2038 bzw. 2042 ablaufen und sich der jährliche Einzah- lungsbetrag auf insgesamt CHF 2'400.00 beläuft (vgl. Bf-act. 11, Bg-act. 14 und 15). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugs- berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) können die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem or- dentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Der Beschwerde- führer wurde am 20. April 2021 44 Jahre alt. Er ist somit noch lange nicht im ordentlichen Rentenalter. Vor diesem Hintergrund ist es dem Be- schwerdeführer von Gesetzes wegen nicht möglich, die Säule 3a-Police zurückzukaufen. Der entsprechende Rückkaufswert kann und darf dem Beschwerdeführer demnach nicht als für die Rückerstattung zur Verfü- gung stehender Vermögenswert angerechnet werden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach gebundene Vermögenswerte (Säule 3a) bei der Ermittlung des Notgroschens und der Vermögenssituation des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen seien, ist somit falsch, da diese nur aus gesetzlich klar geregelten Fällen frühzeitig bezogen werden können. 5.5.3.Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um den gesamten Rückfor- derungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, ist eine Not- bedarfsberechnung (Existenzminimumberechnung) durchzuführen. Vor- liegend ist deshalb zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer ein monatli- cher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem er in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Hier- für ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers zu be- rechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht sche- matisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt wer- den darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 I 221 E.5.1, 124 I 2 E.2a, Urteil des Bundesgerichts

  • 13 - 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E.2.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts- pflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rücker- stattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = be- treibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abge- stufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zu- schläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus er- gebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Ein- kommensverhältnissen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. 5.5.4.Die Beschwerdegegnerin hat der zweiten Existenzminimumberechnung vom 27. Januar 2021 die Einkünfte des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 7'135.00 (Nettolohn II gemäss Lohnausweis [CHF 6'421.00] plus die Hälfte der Prämienverbilligungen [CHF 714.00]) und diejenigen seiner Le- benspartnerin von insgesamt CHF 2'824.00 (CHF 2'110.00 plus CHF 714.00) zugrunde gelegt. Auf der Auslagenseite wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf (für Nahrung, Kleidung, Gesundheit, Erholung, etc.) für Paare im Konkubinat gemäss Tabelle (SKOS-Richtlinien) von CHF 850.00 und für die gemein- samen Kinder der (hälftige) Betrag von CHF 600.00 sowie ein Zuschlag

  • 14 - von 20 % (CHF 290.00) zum Grundbetrag gewährt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 18 26 vom 26. Juni 2018 E.4.1). Im Weiteren wurden die Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus früherer Partnerschaft (CHF 1'600.00), die Hälfte der Mietkosten (CHF 875.00), die Krankenkas- senkosten (Grundversicherung, CHF 421.00), ein Betrag für die laufenden Steuern (CHF 69.00) sowie die Berufsauslagen (CHF 215.00) angerech- net, woraus sich monatliche Auslagen von CHF 4'920.00 ergaben. Diese Auslagen beinhalteten auch den Grundbetrag für das ungeborene Kind sowie die Krankenkassenbeiträge für eines der gemeinsamen Kinder. Der Lebenspartnerin wurden ihrerseits Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 3'151.00 angerechnet. Bei der Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte von CHF 7'135.00 und der monatlichen Auslagen von CHF 4'920.00 ergab sich ein Saldo von CHF 2'215.00 bzw. als Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsamen Budget-Saldo (CHF 1'888.00) im Verhältnis zum Einkommen ein solcher von schliesslich CHF 1'352.00 (vgl. Bg-act. 13). 5.5.5.Der Beschwerdeführer monierte bezüglich dieser zweiten Existenzmini- mumberechnung, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er den weitaus grössten Teil der gemeinsamen Auslagen zu tragen habe, da seine Le- benspartnerin den grössten Teil der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben übernehme und dementsprechend ein geringeres Einkommen erziele. Ebenso unberücksichtigt sei geblieben, dass er alleine den monatlichen Mietzins sowie die Kosten für die drei gemeinsamen Kinder übernehme. Somit beliefen sich die monatlichen Auslagen auf insgesamt CHF 6'395.00 anstatt auf CHF 4'920.00, woraus sich noch ein Saldo von CHF 740.00 ergebe (siehe Beschwerde vom 3. Februar 2021, Seite 6). Dabei würden jedoch weder der Betreuungsunterhalt seiner Lebenspart- nerin noch die künftig steigenden Kinderunterhaltskosten berücksichtigt.

  • 15 - 5.5.6.Die zweite erweiterte Existenzminimumberechnung der Beschwerdegeg- nerin ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts als Grundlage eben- falls nicht zu beanstanden (u.a. mit den entsprechenden Anpassungen be- treffend das gemeinsame dritte Kind). Der vielfach erwähnte Betreuungs- unterhalt ist, da er trotz anwaltlicher Vertretung und erhöhter Mitwirkungs- pflicht (vgl. dazu E.5.2) erst vor Verwaltungsgericht geltend gemacht und weder belegt noch beziffert wurde, den Auslagen nicht anzurechnen. Im Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass bei einer Senkung des Einkommens des Beschwerdeführers durch zusätzliche Zahlungen an seine Lebenspartnerin das Gesamteinkommen der Lebens- partner unverändert bleiben würde. Die gemeinsamen Lebenshaltungs- kosten (des Beschwerdeführers, der Lebenspartnerin und der drei ge- meinsamen Kinder) sind im Verhältnis der Einkommen zu decken bzw. bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit würde so ein allfälliger Überschuss ermittelt. Selbst bei Berücksichtigung der höheren Unterhaltszahlungen für die Tochter Lia Eden (neu CHF 800.00 ab Februar 2021 statt wie bis anhin CHF 650.00) bleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von mehr als CHF 500.00, was den verfügten monatlichen Raten ent- spricht. Auch in Bezug auf den behaupteten unbezahlten Urlaub seiner Lebens- partnerin von sechs Monaten über den Mutterschaftsurlaub hinaus hat der Beschwerdeführer keine Nachweise eingereicht. Grundsätzlich müsste diese Behauptung aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mit- wirkungspflicht demnach nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die Le- benspartnerin nach dem Mutterschaftsurlaub für weitere sechs Monate un- bezahlten Urlaub beziehen sollte, könnte der Beschwerdeführer diesen Ausfall mit dem überlassenen Notgroschen kompensieren (vgl. dazu auch die Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021, Bg-act. 1). Wie gesagt ist der Beschwerdeführer den Nachweis für den künftigen un-

  • 16 - bezahlten Urlaub seiner Lebenspartnerin jedoch schuldig geblieben, wo- mit er dem im Verfahren um Rückerstattung geltenden Beweismass der Glaubhaftmachung nicht Genüge getan hat, was zu seinen Lasten geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E.4.3.2). 5.6.Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innerhalb eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innerhalb zweier Jahre er- möglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Bei der Rückerstattung können daher auch mehr als 12 monatliche Raten verfügt werden (vgl. Urteile des Ver- waltungsgerichts U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Es ist somit zulässig, dass die monatlichen Raten für eine Dauer von insgesamt 16 Monaten zu leisten sind. Aufgrund des Gesagten er- weist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gewisse Rügen des Beschwerdeführers berechtigt bzw. durch die Beschwerdegeg- nerin verursacht waren. Insbesondere sind dies die Ausführungen zum Vermögen des Beschwerdeführers in der Ermittlung des Rückerstattungs- anspruchs, da die gebundene Vorsorge, mangels Liquidität und entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, doch nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdegegnerin somit das Verfahren mitverursacht hat, rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen.

  • 17 - 6.2.Gemäss Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflich- tet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten not- wendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Infolge des hälftigen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen aussergerichtlich zu entschädigen, wobei das Gericht hier eine Parteien- tschädigung von 50 % für gerechtfertigt erachtet. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG hingegen nicht zu, da sie materiell lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt. 6.3.1.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es stellt sich somit die Frage, ob das Verfahren nicht aussichtslos war. In Anbetracht der beson- deren Situation des Beschwerdeführers, unter anderem mit vier Kindern aus zwei Partnerschaften und dem fünften ungeborenen Kind, kann die Ergreifung des Rechtsmittels gegen den Entscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 4. Januar 2021 nicht als aussichtslos betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer zudem für die Dauer von 16 Monaten den monatlichen Überschuss bzw. einen erheblichen Teil davon für die Rückerstattung des bevorschussten Betrags beanspruchen muss, wird sein Notgroschen nach der ersten Teilzahlung von CHF 8'000.00 auf etwas mehr als CHF 15'000.00 sinken. Vor diesem Hintergrund werden die Voraussetzun- gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorlie- gende Verfahren als gegeben erachtet und der durch den Beschwerde- führer zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten, vorbehältlich des

  • 18 - Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 77 VRG, demzufolge auf die Ge- richtskasse genommen. 6.3.2.Sofern es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde der antrags- tellenden Partei gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG eine Anwältin oder einen An- walt. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerde- führer auf eine rechtskundige Unterstützung im vorliegenden Verfahren angewiesen ist. Zudem kann auch von einer gewissen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit ausgegangen werden. Insofern ist eine rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers notwendig und die An- gelegenheit war auch nicht aussichtslos, womit dem Beschwerdeführer, in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Lukas Rich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. 6.3.3.Nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsie- genden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der verein- barte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemes- sen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungs- weise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfer- tigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollstän- dige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende In-

  • 19 - stanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 6.3.4.Gemäss Honorarnote vom 26. April 2021 macht der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand von CHF 3'258.55 geltend, bestehend aus dem Honoraran- spruch des Rechtsvertreters von CHF 2'937.50 (11.75 h à CHF 250.00), Auslagen von CHF 88.10 und 7.7 % MWST (auf den Betrag von CHF 3'025.60) von CHF 232.95. Dieser Aufwand erscheint in der vorlie- genden Angelegenheit grundsätzlich als angemessen. Der Rechtsvertre- ter hat zur Honorarnote keine Vereinbarung eingereicht. Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom

  1. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die Honorarverordnung da- hin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.00 (vgl. Praxisänderung vom
  2. September 2017). Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 250.00, sondern ein solcher von CHF 240.00 zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Da die Beschwerdegegnerin mit ihren falschen Ausführungen zur gebundenen Selbstvorsorge das Verfahren teilweise mitverursacht hat (vgl. dazu E.6.2), hat sie die Hälfte der geleisteten Stunden des Rechtsvertreters, d.h. 5.875 h zum Ansatz von CHF 240.00 (CHF 1'410.00) sowie 3 % pau- schale Spesen (CHF 42.30), zuzüglich 7.7 % MWST (CHF 111.80), insge- samt CHF 1'564.10, zu übernehmen. 6.3.5.Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss
  • 20 - Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwal- tes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachge- rechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Gemäss Art. 5 HV wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barausla- gen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Insofern rechtfertigt sich ein dem- entsprechend reduzierter Vergütungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters zulasten der Gerichtskasse. Der unentgeltliche Rechts- vertreter ist demnach im Betrag von CHF 1'303.45 (CHF 1175.00 [5.875 h à CHF 200.00] + CHF 35.25 [3 % pauschale Spesen] + CHF 93.20 [7.7 % MWST]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlas- senen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat umgehend die Teilzahlung von CHF 8'000.00 an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu überweisen und anschliessend monatlich CHF 500.00 für die Dauer von 15 Monaten, den Restbetrag im 16. Monat. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF428.00 zusammenCHF2'428.00

  • 21 - gehen je hälftig zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und von A.. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zulasten von A. von der Ge- richtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Lukas Rich ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit CHF 1'303.45 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat A._____ ausserge- richtlich zu entschädigen mit CHF 1'564.10 (siehe Berechnung oben). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV
  • Art. 5 HV

Verordnung

  • Art. 2 Verordnung

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

ZPO

Gerichtsentscheide

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