Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2021 89
Entscheidungsdatum
08.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 89 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 8. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1975, wird seit ihrem Zuzug am 1. Oktober 2020 durch die Gemeinde B. öffentlich-rechtlich unterstützt. 2.Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 reichte sie ein Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 ein. Diesem legte sie ein ärztliches Zeugnis ihres behandelnden Psychiaters med. pract. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2021 bei, aus welchem hervorging, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Störung seit 2016 arbeits- bzw. erwerbsunfähig und aktuell bis mindestens zum 31. Dezember 2021 100 % krankgeschrieben sei. Dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde von der Gemeinde B. nicht akzeptiert. Letztere beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit von A.. In ihrem Bericht vom 13. September 2021 kamen Dr. med. D. und Oberärztin E., Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, namentlich zum Schluss, dass A. eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % in einem Beschäftigungsprogramm ausüben könne. 3.Gestützt darauf beschied die Gemeinde B.________ mit Verfügung vom
  1. Oktober 2021, dass A.________ schnellstmöglich in einem Pensum von 50 % an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen muss (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem befristete sie die öffentlich-rechtliche Unterstützung im Betrag von CHF 1'969.15 bis zum 31. Dezember 2021 und drohte für den Fall, dass keine Anmeldung im Beschäftigungsprogramm erfolgen sollte, eine entsprechende Kürzung an (Dispositiv-Ziff. 2). 4.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  2. November 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
  • 3 - des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 15. Oktober 2021. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der PDGR vom
  1. September 2021 werde von ihr und ihren Ärzten nicht akzeptiert, was sie den PDGR schriftlich und mündlich kundgetan hätten. Die PDGR hätten eine Bearbeitung und erneute Beurteilung in Aussicht gestellt. Weil diese noch nicht vorliege, sei Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben. Die öffentlich- rechtliche Unterstützung sei ihr unbefristet auszurichten. Da keine Anmeldung im Beschäftigungsprogramm erfolgen könne, dürfe auch keine entsprechende Kürzung vorgenommen werden, weshalb Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben sei. 5.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2021 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie namentlich aus, die Stellungnahme der PDGR vom 13. September 2021 habe ihr als Grundlage für ihre Verfügung gedient. Von einem Einwand dagegen habe sie bislang keine Kenntnis gehabt. Eine neue Beurteilung liege ihr nicht vor. 6.In ihrer Replik vom 13. Dezember 2021 (Poststempel) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest. 7.Die Beschwerdegegnerin liess sich am 3. Januar 2022 duplicando vernehmen und reichte eine Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes vom 21. Dezember 2021 ein. 8.Am 6. Januar 2022 reichten die PDGR dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss verschiedene Unterlagen in Zusammenhang mit der bei ihnen durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin ein und beantworteten die ihnen gestellten Rückfragen.
  • 4 - 9.Die Beschwerdeführerin triplizierte am 17. Januar 2022 (Poststempel) und nahm am 21. Januar 2022 (Poststempel) zur Eingabe der PDGR vom
  1. Januar 2022 Stellung, wobei sie auch ein Schreiben von med. pract. C.________ ins Recht legte. Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme mehr ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2021 ist weder endgül- tig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin da- von überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, in einem Pensum von 50 % an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, bzw. ihr für den Unterlassungsfall zu Recht eine Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung angedroht und letztere zu Recht befristet hat.
  • 5 - Darüberhinausgehende Vorbringen sind von vornherein nicht zu hören, was auch für die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2022 betreffend öffentlich-rechtliche Unterstützung gilt, welche nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3.1.Soweit die Beschwerdeführerin vorab in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem sie geltend macht, es habe keine ordentliche Anhörung zur Verfügung vom
  1. Oktober 2021 stattgefunden, übersieht sie, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht (BGE 134 I 140 E.5.3, 130 II 425 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_24/2021 vom 6. Oktober 2021 E.3.3 und 3.4). Ebenso wenig verleiht der verfassungsrechtliche Mindestanspruch einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zum vorgesehenen Endentscheid (vgl. BGE 142 V 380 E.5.3, 134 V 97 E.2.8.2, 132 II 485 E.3.4, 132 II 257 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E.3.1.1 [nicht publ. in: BGE 144 II 386]). Stattdessen genügt es in der Regel, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E.3.4, 132 II 257 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1011). 3.2.In diesem Zusammenhang ist vorliegend aktenkundig, dass der Bericht der PDGR vom 13. September 2021, in welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % in einem Beschäftigungsprogramm zugemutet wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11), ihr unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. angefochtene Verfügung E.6 [Bg-act. 12 S. 2] sowie Beschwerde S. 2). Aus der Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes vom
  • 6 -
  1. Dezember 2021 geht zudem hervor, dass der Abklärungsbericht der PDGR anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 28. September 2021 mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde und sie dazu Stellung bezog, bevor sie sich (krankheitsbedingt) nicht mehr gemeldet hatte, um das weitere Vorgehen hinsichtlich der beruflichen Integration bzw. des Abklärungsberichts der PDGR zu besprechen (vgl. Bg-act. 13). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert wurde und sich dazu äussern konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt zur Sache selbst nicht hätte zur Geltung bringen können, macht sie denn auch nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen. 4.In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in einem Pensum von 50 % aufzuheben und von einer entsprechenden Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung im Unterlassungsfall sowie einer befristeten Zusprache letzterer abzusehen. 4.1.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige
  • 7 - Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS- Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 38 vom
  1. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom
  2. Oktober 2018 E.2.1). 4.1.2.Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, 5. Ausgabe, A.4.1). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer
  • 8 - Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 4.2.Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich ableiten, dass sie sich gesundheitsbedingt nicht in der Lage sieht, in einem Pensum von 50 % an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Aktenkundig ist ein ärztliches Zeugnis vom 13. Juli 2021 des die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 behandelnden Psychiaters med. pract. C.________, welcher ihr seit dem 1. Juli/1. Oktober 2021 bis mindestens zum
  1. Dezember 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und zudem festhielt, sie sei aufgrund einer gesundheitlichen Störung seit 2016 arbeits- bzw. erwerbsunfähig (vgl. Bg-act. 8; vgl. ferner das mit der Replik beigebrachte ärztliche Zeugnis vom 11. Dezember 2021, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Aufgrund dieser rückwirkenden Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit bis mehrere Jahre vor Behandlungsbeginn veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei den PDGR. Dies ist nicht zu beanstanden, führten denn auch die PDGR aus, dass eine Rückdatierung eines ärztlichen Zeugnisses erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit aufkommen lasse bzw. ihm als sog. Gefälligkeitsgutachten kein Beweiswert zukomme (vgl. Bg-act. 11). Dass sich die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit mittels Befundungen in echtzeitlichen Facharztberichten objektivieren liesse, wird im ärztlichen Zeugnis vom
  2. Juli 2021 genauso wenig dargetan wie in anderen aktenkundigen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters (vgl. stattdessen den Verlaufsbericht von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2021 [PDGR- act. 3], worin dieser sinngemäss festhält, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und
  • 9 - Psychotherapie, als unauffällig und gesund beurteilt worden). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Einholung einer Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei den PDGR denn auch nicht substanziiert. Vielmehr stellt sie die darin als zumutbar erachtete 50%ige Arbeitstätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm in Abrede, wobei sie geltend macht, die PDGR hätten auf mündliche und schriftliche Intervention hin eine erneute Beurteilung in Aussicht gestellt. Dies lässt sich allerdings den von ihr ins Recht gelegten Stellungnahmen ihres behandelnden Psychiaters nicht entnehmen. Während med. pract. C.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2021 an die Beschwerdegegnerin auf die weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinweist (vgl. Bf-act. 2; vgl. ferner die mit der Triplik eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11. Dezember 2021 [Bf- act. 9]), nahm er in der an die PDGR gerichteten Stellungnahme vom
  1. Oktober 2021 Bezug auf ein Telefonat mit Dr. med. D., gemäss welchem ihm dieser versprochen haben soll, "die Angelegenheit zu regeln". Er (med. pract. C.) wäre ihm (Dr. med. D.) sehr dankbar, wenn er den Bericht vom 13. September 2021 abändern und die Beurteilung entsprechend den effektiven Tatsachen korrigieren würde, damit die Angelegenheit einen korrekten, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entsprechenden Verlauf nehmen könne (vgl. Bf-act. 1). Dass Dr. med. D. anlässlich eines Telefonats tatsächlich eine Wiedererwägung seiner mit Bericht vom
  2. September 2021 attestierten, für die Beschwerdeführerin als zumutbar erachteten 50%igen Arbeitstätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm in Aussicht gestellt haben soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2022 bestätigte Dr. med. D.________ auf Nachfrage des streitberufenen Gerichts denn auch, dass er med. pract. C.________ keine Änderung seiner Beurteilung in Aussicht gestellt habe (vgl. edierte Akten PDGR [PDGR-act.] 1 S. 2). Zudem legte er
  • 10 - insbesondere aufgrund der erhobenen psychischen Befunde, der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen und der eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte bei med. pract. C.________ nachvollziehbar dar, weshalb die PDGR anlässlich der Untersuchung bei der Beschwerdeführerin – anders als der behandelnde Psychiater – eine leichte depressive Symptomatik festgestellt und in Berücksichtigung deren Ausprägung, der Therapiemöglichkeiten, der Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden psychosozialen Faktoren auf eine vorübergehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem Beschäftigungsprogramm geschlossen haben (vgl. PDGR-act. 1 sowie Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 31. August 2021 [PDGR-act. 2]; vgl. ferner E-Mail von Dr. med. D.________ an med. pract. C.________ vom 8. Dezember 2021 [Bf-act. 10]). An dieser Beurteilung ändern nach Ansicht von Dr. med. D.________ auch die von med. pract. C.________ mit dessen Schreiben vom 30. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen bzw. seine weiteren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen nichts (vgl. Antwort zu Frage 3 in der Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 6. Januar 2022 [PDGR-act. 1]). Somit kann denn auch der in Zusammenhang mit dem Untersuch bei den PDGR als reaktive Störung erlittene Zusammenbruch (vgl. Bf-act. 2), welcher ohnehin adäquater ärztlicher Behandlung zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E.2.5), höchstens zu einer kurzen, vorübergehenden Zustandsverschlechterung geführt haben kann, was denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  1. Januar 2022 beschreibt. Die nicht weiter substanziierten, aktenkundigen Stellungnahmen von med. pract. C.________, insbesondere auch jene zur Stellungnahme der PDGR vom 6. Januar 2022 (vgl. Bf-act. 10), vermögen die damit bestätigte Beurteilung der PDGR vom 13. September 2021 nicht zu erschüttern. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Andersbeurteilung des
  • 11 - Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Dabei räumte med. pract. C.________ in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2021 denn auch selbst ein, dass Ärzte nicht immer der gleichen Meinung seien, wobei er Dr. med. D.________ um Mitteilung bat, falls er anderer Meinung sein sollte (Bf-act. 1). Hinsichtlich der Stellungnahmen von med. pract. C.________ ist ferner die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Jedenfalls legte die Beschwerdeführerin mit dessen Stellungnahmen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern in der Beurteilung der PDGR vom
  1. September 2021 wesentliche Aspekte unberücksichtigt oder ungewürdigt gebliebenen sein sollten. Schliesslich geht vor allem aus der Stellungnahme von med. pract. C.________ vom 11. Dezember 2021 hervor (vgl. Bf-act. 6), dass es diesem hauptsächlich darum geht, eine Abänderung der Aussage im Bericht der PDGR vom 13. September 2021 zur Rückdatierung seines Arztzeugnisses vom 13. Juli 2021 zu erwirken (vgl. Bg-act. 11, wonach rückwirkend ausgestellte Atteste keinen Beweiswert hätten und unter Umständen gegenüber dem Arzt aufsichts- und strafrechtliche Untersuchungen auslösten). Dies ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Arbeitseinsatz in einem 50 %-Pensum in einem Beschäftigungsprogramm gesundheitsbedingt zugemutet werden kann, nicht von Belang. 4.3.Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der PDGR vom 13. September 2021 abgestellt hat. Demnach ist die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zweckmässig und der Beschwerdeführerin auch im Umfang von 50 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat diese Auflage im Leistungsentscheid vom 15. Oktober 2021 somit zu Recht verfügt (vgl. zur gesetzlichen Grundlage auch Art. 4 UG). Vor diesem Hintergrund kann auf
  • 12 - weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 5.Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Androhung einer Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für ein Beschäftigungsprogramm anmeldet, ist auf Art. 11 Abs. 1 ABzUG zu verweisen. Danach kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a) oder bei Pflichtverletzung (lit. b) um 5 bis 30 Prozent kürzen. Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann also insbesondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder sie den ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde auferlegten Pflichten nicht nachkommt (vgl. VGU U 17 23 vom 9. Juni 2017 E.5), wobei in der Regel eine vorgängige Androhung der Kürzung zu erfolgen hat (vgl. VGU U 19 85 vom 13. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom
  1. Oktober 2018 E.2.2). Angesichts dieser Rechtslage ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt mit Blick auf die Befristung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung, ist dies im Bereich der Sozialhilfe doch praxisgemäss der Fall (vgl. z.B. VGU U 21 5 vom 2. Juli 2021 E.1.2, U 19 128 vom 4. März 2020 E.1.3). 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  • 13 - 7.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Obwohl vorliegend kein Antrag auf un- entgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben, da die Beschwerdeführerin als Sozialhilfe- empfängerin offensichtlich bedürftig ist. Auch werden die Kosten für die bei den PDGR getätigten Abklärungen auf die Gerichtskasse genommen. 7.2.Der Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Partei- entschädigung zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegte. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

8

ABzUG

  • Art. 11 ABzUG

AVIG

  • Art. 16 AVIG

UG

  • Art. 2 UG
  • Art. 4 UG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

11