VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 21 89
3. Kammer
VorsitzPedretti
RichterInvon Salis und Audétat
AktuarinKuster
URTEIL
vom 8. Februar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B.,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe
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I. Sachverhalt:
1.A., Jahrgang 1975, wird seit ihrem Zuzug am 1. Oktober 2020
durch die Gemeinde B. öffentlich-rechtlich unterstützt.
2.Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 reichte sie ein Gesuch um Verlängerung
der öffentlich-rechtlichen Unterstützung rückwirkend ab dem 1. Juli 2021
ein. Diesem legte sie ein ärztliches Zeugnis ihres behandelnden
Psychiaters med. pract. C., Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. Juli 2021 bei, aus welchem hervorging, dass sie
aufgrund einer gesundheitlichen Störung seit 2016 arbeits- bzw.
erwerbsunfähig und aktuell bis mindestens zum 31. Dezember 2021
100 % krankgeschrieben sei. Dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde
von der Gemeinde B. nicht akzeptiert. Letztere beauftragte die
Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der Abklärung der
Arbeitsfähigkeit von A.. In ihrem Bericht vom 13. September
2021 kamen Dr. med. D. und Oberärztin E., Fachärzte
für Psychiatrie und Psychotherapie, namentlich zum Schluss, dass
A. eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % in einem
Beschäftigungsprogramm ausüben könne.
3.Gestützt darauf beschied die Gemeinde B.________ mit Verfügung vom
- Oktober 2021, dass A.________ schnellstmöglich in einem Pensum
von 50 % an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen muss
(Dispositiv-Ziff. 1). Zudem befristete sie die öffentlich-rechtliche
Unterstützung im Betrag von CHF 1'969.15 bis zum 31. Dezember 2021
und drohte für den Fall, dass keine Anmeldung im
Beschäftigungsprogramm erfolgen sollte, eine entsprechende Kürzung an
(Dispositiv-Ziff. 2).
4.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
- November 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
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des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 15. Oktober 2021. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der PDGR vom
- September 2021 werde von ihr und ihren Ärzten nicht akzeptiert, was
sie den PDGR schriftlich und mündlich kundgetan hätten. Die PDGR
hätten eine Bearbeitung und erneute Beurteilung in Aussicht gestellt. Weil
diese noch nicht vorliege, sei Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben. Die öffentlich-
rechtliche Unterstützung sei ihr unbefristet auszurichten. Da keine
Anmeldung im Beschäftigungsprogramm erfolgen könne, dürfe auch keine
entsprechende Kürzung vorgenommen werden, weshalb Dispositiv-Ziff. 2
aufzuheben sei.
5.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss
in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2021 sinngemäss auf
Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie namentlich aus, die
Stellungnahme der PDGR vom 13. September 2021 habe ihr als
Grundlage für ihre Verfügung gedient. Von einem Einwand dagegen habe
sie bislang keine Kenntnis gehabt. Eine neue Beurteilung liege ihr nicht
vor.
6.In ihrer Replik vom 13. Dezember 2021 (Poststempel) hielt die
Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest.
7.Die Beschwerdegegnerin liess sich am 3. Januar 2022 duplicando
vernehmen und reichte eine Stellungnahme des Regionalen
Sozialdienstes vom 21. Dezember 2021 ein.
8.Am 6. Januar 2022 reichten die PDGR dem Verwaltungsgericht
aufforderungsgemäss verschiedene Unterlagen in Zusammenhang mit
der bei ihnen durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin ein
und beantworteten die ihnen gestellten Rückfragen.
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9.Die Beschwerdeführerin triplizierte am 17. Januar 2022 (Poststempel) und
nahm am 21. Januar 2022 (Poststempel) zur Eingabe der PDGR vom
- Januar 2022 Stellung, wobei sie auch ein Schreiben von med. pract.
C.________ ins Recht legte. Die Beschwerdegegnerin reichte keine
weitere Stellungnahme mehr ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Ak-
ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden
gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen
Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid-
genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent-
scheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2021 ist weder endgül-
tig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich
stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver-
waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin da-
von überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.
2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, in einem Pensum von 50 %
an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, bzw. ihr für den
Unterlassungsfall zu Recht eine Kürzung der öffentlich-rechtlichen
Unterstützung angedroht und letztere zu Recht befristet hat.
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Darüberhinausgehende Vorbringen sind von vornherein nicht zu hören,
was auch für die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2022 betreffend öffentlich-rechtliche
Unterstützung gilt, welche nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet.
3.1.Soweit die Beschwerdeführerin vorab in formeller Hinsicht sinngemäss
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem sie
geltend macht, es habe keine ordentliche Anhörung zur Verfügung vom
- Oktober 2021 stattgefunden, übersieht sie, dass gestützt auf Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101) kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht (BGE
134 I 140 E.5.3, 130 II 425 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_24/2021
vom 6. Oktober 2021 E.3.3 und 3.4). Ebenso wenig verleiht der
verfassungsrechtliche Mindestanspruch einen unbedingten Anspruch auf
vorgängige Stellungnahme zum vorgesehenen Endentscheid (vgl. BGE
142 V 380 E.5.3, 134 V 97 E.2.8.2, 132 II 485 E.3.4, 132 II 257 E.4.2; Urteil
des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E.3.1.1 [nicht publ.
in: BGE 144 II 386]). Stattdessen genügt es in der Regel, dass sich die
Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern
und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E.3.4, 132 II 257
E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1011).
3.2.In diesem Zusammenhang ist vorliegend aktenkundig, dass der Bericht
der PDGR vom 13. September 2021, in welcher der Beschwerdeführerin
eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % in einem
Beschäftigungsprogramm zugemutet wurde (vgl. beschwerdegegnerische
Akten [Bg-act.] 11), ihr unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht wurde
(vgl. angefochtene Verfügung E.6 [Bg-act. 12 S. 2] sowie Beschwerde
S. 2). Aus der Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes vom
- Dezember 2021 geht zudem hervor, dass der Abklärungsbericht der
PDGR anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 28. September 2021
mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde und sie dazu Stellung
bezog, bevor sie sich (krankheitsbedingt) nicht mehr gemeldet hatte, um
das weitere Vorgehen hinsichtlich der beruflichen Integration bzw. des
Abklärungsberichts der PDGR zu besprechen (vgl. Bg-act. 13). Daraus
folgt, dass die Beschwerdeführerin über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert wurde und sich dazu äussern
konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt zur Sache selbst
nicht hätte zur Geltung bringen können, macht sie denn auch nicht in
rechtsgenüglicher Weise geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist somit nicht auszumachen.
4.In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in einem
Pensum von 50 % aufzuheben und von einer entsprechenden Kürzung
der öffentlich-rechtlichen Unterstützung im Unterlassungsfall sowie einer
befristeten Zusprache letzterer abzusehen.
4.1.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger
(Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der
Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das
Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der
Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles
Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere
die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit
annimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen
werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG
2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige
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Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen
Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für
die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind
gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen
Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-
Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen
Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 38 vom
- Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom
- Oktober 2018 E.2.1).
4.1.2.Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass
ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber
aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind
Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung
seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl.
BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, 5. Ausgabe,
A.4.1). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich
zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und
zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht
definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009
Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar,
wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen
Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG),
wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der
betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer
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Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder
aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem
Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit.
c AVIG).
4.2.Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich ableiten, dass sie
sich gesundheitsbedingt nicht in der Lage sieht, in einem Pensum von
50 % an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Aktenkundig ist
ein ärztliches Zeugnis vom 13. Juli 2021 des die Beschwerdeführerin seit
dem Jahr 2019 behandelnden Psychiaters med. pract. C.________,
welcher ihr seit dem 1. Juli/1. Oktober 2021 bis mindestens zum
- Dezember 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und
zudem festhielt, sie sei aufgrund einer gesundheitlichen Störung seit 2016
arbeits- bzw. erwerbsunfähig (vgl. Bg-act. 8; vgl. ferner das mit der Replik
beigebrachte ärztliche Zeugnis vom 11. Dezember 2021,
beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Aufgrund dieser rückwirkenden
Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit bis mehrere Jahre vor
Behandlungsbeginn veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei den PDGR. Dies ist nicht
zu beanstanden, führten denn auch die PDGR aus, dass eine
Rückdatierung eines ärztlichen Zeugnisses erhebliche Zweifel an dessen
Richtigkeit aufkommen lasse bzw. ihm als sog. Gefälligkeitsgutachten kein
Beweiswert zukomme (vgl. Bg-act. 11). Dass sich die Rückdatierung der
Arbeitsunfähigkeit mittels Befundungen in echtzeitlichen
Facharztberichten objektivieren liesse, wird im ärztlichen Zeugnis vom
- Juli 2021 genauso wenig dargetan wie in anderen aktenkundigen
Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters (vgl. stattdessen den
Verlaufsbericht von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2021 [PDGR-
act. 3], worin dieser sinngemäss festhält, die Beschwerdeführerin sei im
Jahr 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und
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Psychotherapie, als unauffällig und gesund beurteilt worden). Die
Beschwerdeführerin kritisiert die Einholung einer
Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei den PDGR denn auch nicht
substanziiert. Vielmehr stellt sie die darin als zumutbar erachtete 50%ige
Arbeitstätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm in Abrede, wobei sie
geltend macht, die PDGR hätten auf mündliche und schriftliche
Intervention hin eine erneute Beurteilung in Aussicht gestellt. Dies lässt
sich allerdings den von ihr ins Recht gelegten Stellungnahmen ihres
behandelnden Psychiaters nicht entnehmen. Während med. pract.
C.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2021 an die
Beschwerdegegnerin auf die weiterhin bestehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit hinweist (vgl. Bf-act. 2; vgl. ferner die mit der Triplik
eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11. Dezember 2021 [Bf-
act. 9]), nahm er in der an die PDGR gerichteten Stellungnahme vom
- Oktober 2021 Bezug auf ein Telefonat mit Dr. med. D.,
gemäss welchem ihm dieser versprochen haben soll, "die Angelegenheit
zu regeln". Er (med. pract. C.) wäre ihm (Dr. med. D.)
sehr dankbar, wenn er den Bericht vom 13. September 2021 abändern
und die Beurteilung entsprechend den effektiven Tatsachen korrigieren
würde, damit die Angelegenheit einen korrekten, dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entsprechenden Verlauf
nehmen könne (vgl. Bf-act. 1). Dass Dr. med. D. anlässlich
eines Telefonats tatsächlich eine Wiedererwägung seiner mit Bericht vom
- September 2021 attestierten, für die Beschwerdeführerin als zumutbar
erachteten 50%igen Arbeitstätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm in
Aussicht gestellt haben soll, lässt sich daraus nicht ableiten.
Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2022 bestätigte Dr. med. D.________
auf Nachfrage des streitberufenen Gerichts denn auch, dass er med.
pract. C.________ keine Änderung seiner Beurteilung in Aussicht gestellt
habe (vgl. edierte Akten PDGR [PDGR-act.] 1 S. 2). Zudem legte er
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insbesondere aufgrund der erhobenen psychischen Befunde, der
durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen und der eingeholten
fremdanamnestischen Auskünfte bei med. pract. C.________
nachvollziehbar dar, weshalb die PDGR anlässlich der Untersuchung bei
der Beschwerdeführerin – anders als der behandelnde Psychiater – eine
leichte depressive Symptomatik festgestellt und in Berücksichtigung deren
Ausprägung, der Therapiemöglichkeiten, der Lebensumstände der
Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden psychosozialen Faktoren auf
eine vorübergehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem
Beschäftigungsprogramm geschlossen haben (vgl. PDGR-act. 1 sowie
Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 31. August 2021
[PDGR-act. 2]; vgl. ferner E-Mail von Dr. med. D.________ an med. pract.
C.________ vom 8. Dezember 2021 [Bf-act. 10]). An dieser Beurteilung
ändern nach Ansicht von Dr. med. D.________ auch die von med. pract.
C.________ mit dessen Schreiben vom 30. Oktober 2021 eingereichten
Unterlagen bzw. seine weiteren schriftlichen und mündlichen
Stellungnahmen nichts (vgl. Antwort zu Frage 3 in der Stellungnahme von
Dr. med. D.________ vom 6. Januar 2022 [PDGR-act. 1]). Somit kann
denn auch der in Zusammenhang mit dem Untersuch bei den PDGR als
reaktive Störung erlittene Zusammenbruch (vgl. Bf-act. 2), welcher
ohnehin adäquater ärztlicher Behandlung zugänglich ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E.2.5), höchstens zu
einer kurzen, vorübergehenden Zustandsverschlechterung geführt haben
kann, was denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- Januar 2022 beschreibt.
Die nicht weiter substanziierten, aktenkundigen Stellungnahmen von med.
pract. C.________, insbesondere auch jene zur Stellungnahme der PDGR
vom 6. Januar 2022 (vgl. Bf-act. 10), vermögen die damit bestätigte
Beurteilung der PDGR vom 13. September 2021 nicht zu erschüttern.
Vielmehr handelt es sich dabei um eine Andersbeurteilung des
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Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Dabei räumte med. pract.
C.________ in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2021 denn auch
selbst ein, dass Ärzte nicht immer der gleichen Meinung seien, wobei er
Dr. med. D.________ um Mitteilung bat, falls er anderer Meinung sein
sollte (Bf-act. 1). Hinsichtlich der Stellungnahmen von med. pract.
C.________ ist ferner die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin
aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Jedenfalls
legte die Beschwerdeführerin mit dessen Stellungnahmen nicht
rechtsgenüglich dar, inwiefern in der Beurteilung der PDGR vom
- September 2021 wesentliche Aspekte unberücksichtigt oder
ungewürdigt gebliebenen sein sollten. Schliesslich geht vor allem aus der
Stellungnahme von med. pract. C.________ vom 11. Dezember 2021
hervor (vgl. Bf-act. 6), dass es diesem hauptsächlich darum geht, eine
Abänderung der Aussage im Bericht der PDGR vom 13. September 2021
zur Rückdatierung seines Arztzeugnisses vom 13. Juli 2021 zu erwirken
(vgl. Bg-act. 11, wonach rückwirkend ausgestellte Atteste keinen
Beweiswert hätten und unter Umständen gegenüber dem Arzt aufsichts-
und strafrechtliche Untersuchungen auslösten). Dies ist jedoch für die
vorliegend zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführerin ein
Arbeitseinsatz in einem 50 %-Pensum in einem Beschäftigungsprogramm
gesundheitsbedingt zugemutet werden kann, nicht von Belang.
4.3.Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die
Einschätzung der PDGR vom 13. September 2021 abgestellt hat.
Demnach ist die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm
zweckmässig und der Beschwerdeführerin auch im Umfang von 50 %
zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat diese Auflage im
Leistungsentscheid vom 15. Oktober 2021 somit zu Recht verfügt (vgl. zur
gesetzlichen Grundlage auch Art. 4 UG). Vor diesem Hintergrund kann auf
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weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden, zumal das streitberufene
Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I
229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3).
5.Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Androhung
einer Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Fall, dass
sich die Beschwerdeführerin nicht für ein Beschäftigungsprogramm
anmeldet, ist auf Art. 11 Abs. 1 ABzUG zu verweisen. Danach kann die
unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a)
oder bei Pflichtverletzung (lit. b) um 5 bis 30 Prozent kürzen. Eine solche
verwaltungsrechtliche Sanktion kann also insbesondere ergriffen werden,
wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der Gemeinde zugewiesene,
ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit
auszuführen oder sie den ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde
auferlegten Pflichten nicht nachkommt (vgl. VGU U 17 23 vom 9. Juni 2017
E.5), wobei in der Regel eine vorgängige Androhung der Kürzung zu
erfolgen hat (vgl. VGU U 19 85 vom 13. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom
- Oktober 2018 E.2.2). Angesichts dieser Rechtslage ist die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt mit Blick auf die Befristung der öffentlich-rechtlichen
Unterstützung, ist dies im Bereich der Sozialhilfe doch praxisgemäss der
Fall (vgl. z.B. VGU U 21 5 vom 2. Juli 2021 E.1.2, U 19 128 vom 4. März
2020 E.1.3).
6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
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7.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Obwohl vorliegend kein Antrag auf un-
entgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, werden ausnahmsweise keine
Verfahrenskosten erhoben, da die Beschwerdeführerin als Sozialhilfe-
empfängerin offensichtlich bedürftig ist. Auch werden die Kosten für die
bei den PDGR getätigten Abklärungen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2.Der Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Partei-
entschädigung zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir-
kungskreis obsiegte.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]