VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 83 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 11. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung)
5 - Gemeinde erbrachten Leistungen im Sinne von Sozialhilfe für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten der Tochter der Beschwerdeführer nach Leistung des Elternbeitrags sei ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch massgeblich. Beim Restbetrag von CHF 27'902.80 handle es sich um Kosten, welche die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht zu decken im Stande gewesen seien. Die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden sei in Form einer Verfügung einzufordern. Aktuell verfüge der Kanton Graubünden über keine Rechtsgrundlage, wonach die Eltern nur für den Elternbeitrag aufzukommen hätten; vielmehr hätten sie die ganzen Kosten zu übernehmen. Nach Prüfung des Elternbeitrags sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, die Kosten der Unterbringung ihrer Tochter zu tragen. Aufgrund des Gesuchs um wirtschaftliche Unterstützung sei die Gemeinde für die Kosten aufgekommen. Diese könnten aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in monatlichen Raten von CHF 700.-- (recte: CHF 750.--) zurückgezahlt werden, ohne dass eine neue Bedürftigkeit entstehe. 8.Mit Schreiben vom 19. November 2021 und vom 7. Dezember 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin zur Edition der Verfahrens- akten auf. Diese (Akten zum Vorverfahren betreffend Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung [nachfolgend Akten Vorverfahren] und Verfahren betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe [nachfolgend Akten Rückerstattung]) wurden den Beschwerdeführern nach Eingang beim Gericht zur Kenntnis gebracht. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2021 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] Rückerstattung 6) ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer davon berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht verfügungsweise zur Rückerstattung von insgesamt CHF 27'902.80 in monatlichen Raten à CHF 750.-- verpflichtet wurden. 3.Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung überhaupt befugt war. 3.1.Die Beschwerdeführer stellen dies in Abrede und machen geltend, dass es sich bei der Fremdplatzierung ihrer Tochter um eine Kindesschutzmassnahme gehandelt habe, für welche die
7 - Beschwerdegegnerin mittels subsidiärer Kostengutsprache aufgekommen sei. Gemäss Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Unterhalt aufkomme. Weil es sich dabei um eine auf Zivilrecht beruhende Forderung handle, sei diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge schuldenden Eltern trete das Gemeinwesen nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, d.h. ohne Verfügungsbefugnis. 3.2.Auch die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr stehe im Umfang der Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer gegenüber ihrer Tochter ein auf Art. 289 Abs. 2 ZGB beruhender und daher dem Zivilrecht unterstehender Rückerstattungsanspruch zu. Dieser bemesse sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern im massgebenden Zeitpunkt. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer den vereinbarten Elternbeitrag geleistet, weshalb sich eine gerichtliche Einforderung erübrigt habe. Für die von ihr erbrachten Leistungen – im Sinne von Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten der Tochter nach Leistung des Elternbeitrags sei ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch massgebend. Bei dem in der angefochtenen Verfügung ausgewiesenen Betrag von CHF 27'902.80 handle es sich um Kosten, welche die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht zu decken im Stande gewesen seien. Dieser Betrag sei von ihr gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführer und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe als Sozialhilfebehörde übernommen worden. Die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden sei in Form einer Verfügung einzufordern. 4.Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Kinder und Jugendliche Anspruch
8 - auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. 4.1.1. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Demnach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB geregelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhaltsvertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedürfen (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB).
9 - 4.1.2. Gemäss Art. 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend aArt. 63a EGzZGB) sollen die Kosten von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen primär von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge getragen werden, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Abs. 1), und subsidiär vom Gemeinwesen, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist, wobei die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind (Abs. 2). Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Gemäss Ausführungen in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 10 / 2020-2021 zur Teilrevision des EGzZGB vom 19. Oktober 2020 [nachfolgend Botschaft]) kannte der Kanton Graubünden als einziger Kanton noch die volle Kostenübernahme durch die Eltern; die neue Regelung ist eine Abstimmung auf die Regelung in anderen Kantonen der Ostschweiz, die bereits heute lediglich eine Kostenbeteiligung der Eltern vorsehen (Botschaft, S. 608). Ziel der Teilrevision war u.a., die Bestimmungen über die Verfahrens- und Massnahmekosten anzupassen, indem bei Kindesschutzmassnahmen (...) neu eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) definierten Elternbetrags, – mindestens aber zehn Franken pro Tag –, eingeführt werden sollte (Botschaft, S. 578 und S. 607). Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Fassung von Art. 63a EGzZGB lautet nunmehr wie folgt: "Abs. 1 und Abs. 2 aufgehoben. Abs. 3: Die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde
10 - die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen. Abs. 4: Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist. 4.1.3. Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 Satz 1). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat, wobei die bedürftige Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (KUG; SR 851.1) teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Es hat dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz der Eltern, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c KUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung sowie die behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG). Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse der unterstützten Person, so hat sie die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe ohne Zins zurückzuerstatten. Die Rückerstattung hat nur soweit zu erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht (Art. 11 Abs. 2 UG). Für die Bemessung der
11 - Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG sind grundsätzlich die SKOS-Richtlinien massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR 546.270; ABzUG]). 4.2.Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, somit auch die Kosten für eine Fremdplatzierung, gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.4.1, je mit Hinweisen). 4.2.1. Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (...) (BGE 141 III 401 E.4, BGE 135 III 66 E.2). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über (Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom
13 - Leistungen – im Sinne einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich gewesen sein sollten oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.4). 4.2.2. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden geht dahin, dass die von der Gemeinde anstelle der Eltern übernommenen Kosten für eine Fremdplatzierung eines Kindes auf dem Zivilrechtsweg und nicht mittels Verfügung geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [nachfolgend VGU] U 05 8 vom 14. Juni 2005 E.2). Entsprechend wurde in PVG 2005 Nr. 13 was folgt ausgeführt: "Bei der von der Vormundschaftsbehörde verfügten Fremdplatzierung der Tochter der Rekurrenten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Als solche ist sie nach Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich Gegenstand der elterlichen Unterhaltspflicht. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Unterhalt aufkommt. Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen erfolgt also durch gesetzliche Subrogation (...). Das ändert aber nichts daran, dass der Unterhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt wird; für kantonales öffentliches Recht bleibt insoweit kein Raum (BGE 76 II 113; BGE 106 II 290), weshalb dieser Bereich auch der Anwendbarkeit des kantonalen Unterstützungsgesetzes entzogen ist. Vielmehr tritt das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, in die Rechtsstellung des Kindes ein (BGE 123 III 161). Das hat zur Folge, dass eine Gemeinde den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mittels Verfügung geltend machen kann. Sie hat vielmehr den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten und kann ihren Anspruch somit nur auf dem Wege der Klage vor dem Zivilrichter durchsetzen."
14 - 4.3.Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage beurteilt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. 4.3.1. Zu beachten ist vorerst, dass es sich bei der psychiatrisch indizierten Platzierung der Tochter der Beschwerdeführer nicht um eine von der Kindesschutzbehörde angeordnete Unterbringung und damit streng gesehen nicht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 ff. ZGB handelte (Bg-act. Vorverfahren 2), weshalb weder aArt. 63a EGzZGB (betreffend Kosten für Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz) noch die Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.10) als gesetzliche Grundlagen direkt (wohl aber analog, vgl. hierzu Erwägung 4.3.3 hernach) zur Anwendung gelangen. Was die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; BR 546.710) betrifft, bezieht sich diese gemäss Art. 2 in dem hier massgebenden Bereich A auf "stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten
15 - Aussenverhältnis zwischen den Kantonen regelt (Erläuternden Bericht, S. 4, Botschaft, S. 319), weshalb es dem Kanton anheimgestellt ist, wie er sich im Innern organisiert. Aus der IVSE kann somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nichts Verbindliches bezüglich des von den Eltern zu tragenden Anteils an den Unterbringungskosten abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der in den Erläuterungen zur IVSE erwähnte Beitrag von Unterhaltspflichtigen pro Tag für den Bereich A (zwischen CHF 25.-- und CHF 30.-- entsprechend dem mittleren Tagesaufwand einer Person in einfachen Verhältnissen [gemäss Kommentar zur IVSE, S. 12, vgl. www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/]) lediglich Empfehlungscharakter hat (Erläuternder Bericht, S. 3) 4.3.2. Unabhängig davon, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch geltende aArt. 63a EGzZGB auf die – hier nicht behördlich angeordnete (jedoch sowohl vom Sozialdienst, der Beiständin wie von der KESB unterstützte bzw. iniziierte) – Unterbringung in der Jugendstätte Anwendung findet oder nicht, stehen gestützt auf Art. 276 ZGB primär die Eltern in der Pflicht, für die entsprechenden Kosten aufzukommen; sind sie dazu nicht in der Lage, können sie sich an die Gemeinde wenden (Art. 293 ZGB, UG). Insofern enthielt aArt. 63a EGzZGB (primäre Kostentragungspflicht der betroffenen Person oder der Inhaber der elterlichen Sorge; vgl. Erwägung 4.1.2) keine von Art. 276 und Art. 293 ZGB abweichenden materiellen Bestimmungen. 4.3.3. Im Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 20. November 2020 (von der Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes unterzeichnet, Bg- act. Vorverfahren 2) wird auf das vom Kantonalen Sozialamt und der Geschäftsleitung der KESB ausgearbeitete Merkblatt "Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz" vom 6. Juni 2019 (nachfolgend Merkblatt, Bg-act. Vorverfahren 6) verwiesen. Unter dem Titel "Kostentragung externer Massnahmen bzw. Massnahmekosten im weiteren Sinn" werden in Ziff. III drei Konstellationen umrissen: 1. InhaberIn der
16 - elterlichen Sorge bzw. betroffene Person veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung (S. 9 f.), 2. Vormund veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung (S. 11 f.) und 3. Behördliche Massnahmen (S. 12 f.). Die in Ziff. III/1 beschriebene Konstellation besteht dann, wenn gerade keine Kindesschutzmassnahme ausgesprochen werden muss, weil die Eltern von sich aus handeln und auf sie Verlass ist (Merkblatt, Ziff. III/1.1, S. 9, mit Hinweis auf Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 1 ZGB). Sie entspricht der vorliegenden Situation der Beschwerdeführer und deren Tochter. Im Merkblatt wird vermerkt, dass die Kostentragungspflicht im Fall der freiwilligen Inanspruchnahme externer Unterstützung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Merkblatt, Ziff. I/7.2, S. 6, vgl. demgegenüber Ziff. I/7.1: bei behördlichen Massnahmen kommt aArt. 63a EGzZGB zum Tragen). Nichtsdestotrotz wird im Merkblatt unter Ziff. III das konkrete Vorgehen auch für diese Konstellation beschrieben und dabei die primäre Kostentragungspflicht der betroffenen Person bzw. des/der Inhabers/in der elterlichen Sorge bestätigt; erst wenn Letzteres nicht möglich ist, springt – subsidiär – die Sozialhilfebehörde ein (vgl. Merkblatt, Ziff. III/1.1 und 1.2, S. 9). Die betroffene Person bzw. die Eltern stellen in diesem Fall ein Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung; wenn die externe Unterstützung als notwendig erachtet wird, erteilt die Sozialhilfebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache (Merkblatt, Ziff. III/1.2 [Vorgehen], S. 9 f.). Dem Gesuch soll (...) je nach Fallkonstellation ein Vorschlag zum Umfang eines Elternbeitrags beigelegt werden (Merkblatt, Ziff. III/1.2, S. 10). Bei einem Kind mit eigenem Unterstützungswohnsitz soll gemäss Merkblatt mit den Eltern ein Elternbeitrag gemäss SKOS-Richtlinien F.3.3 und H.3 (SKOS- Richtlinien in der Fassung April 2005, gültig bis 31. Dezember 2020 [nachfolgend SKOS-Richtlinien 2020], entspricht D.4.2 nach den seit dem
17 - Zivilgericht geltend gemacht werden (Merkblatt, Ziff. III/1.3, S. 11; vgl. auch Ziff. III/3.3, S. 13, vgl. dazu auch Ziff. IV/1, S. 14 f. zur IVSE). Was die Berechnung der Bedürftigkeit in der erstgenannten Konstellation (Inhaber/in der elterlichen Sorge bzw. betroffene Person veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung; Ziff. III/1, S. 9 f.) betrifft, werden im Merkblatt zwei Varianten unterschieden: Entweder teilt das Kind den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder es begründet, bei dauernden Unterbringungen, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, an dem es zuletzt mit den sorgeberechtigten Eltern zusammengelebt hat (Merkblatt, Ziff. III/1.3, S. 10 f., Bg-act. Vorverfahren 6; vgl. auch Art. 5 f. KUG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1]). 4.3.4. Die Tochter der Beschwerdeführer sollte ursprünglich am 26. November 2020 in die Jugendstätte eintreten. Da der Aufenthalt auf längere Zeit geplant und mit Kosten im Rahmen einer Tagespauschale von CHF 525.-- zzgl. Nebenkosten zu rechnen war (bzw. CHF 16'000.-- pro Monat; vgl. Bg- act. Vorverfahren 3, Mail Leiterin Sozialamt vom 25. November 2020), stellten die vom Regionalen Sozialdienst und der Beiständin unterstützten Beschwerdeführer am 19./20. November 2020 (Bg-act. Vorverfahren 1 [Formular] und 2 [Begründung]) ausgehend von der Annahme, dass ihre Tochter einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründe (Bg- act. Vorverfahren 2, S. 3), einen Sozialhilfeantrag für diese. Im Gesuchsformular betreffend öffentliche Unterstützung vom 19. November 2020 (Bg-act. Vorverfahren 1) wurde denn auch die Tochter der Beschwerdeführer als Gesuchstellerin bezeichnet. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Beschwerdeführer angesichts ihrer finanziellen Situation die Kosten für die Unterbringung in der Jugendstätte nicht tragen könnten (Bg-act. Vorverfahren 2, S. 3; vgl. deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Blatt "Deklaration von Einkommen und Vermögen für Sozialhilfegesuche", Bg-act. Vorverfahren 1), dass sie als Eltern jedoch
18 - bereit seien, ihren finanziellen Beitrag, mithin einen Elternbeitrag gemäss SKOS-Richtlinien zu leisten. In der Folge stimmte die Beschwerdegegnerin dem Sozialhilfegesuch für die Tochter mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zu, zumal durch die Krankenversicherung nicht gedeckte, notwendige Gesundheitskosten zur Sozialhilfe gehörten und eine Kostengutsprache unumgänglich sei (Bg- act. Vorverfahren 7). Sie leistete zudem die erforderliche Kostenübernahmegarantie für die ausserkantonale Platzierung (Bg-act. Vorverfahren 9). Damit trug die Beschwerdegegnerin dem mit Art. 11 BV Verfassungsrang geniessenden und in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn geltenden Kindeswohl Rechnung (REUSSER/LÜSCHER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 11 BV mit Verweis auf BGE 132 III 359 E.4.4.2; vgl. auch BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Rz. 3 zu Art. 11 BV; BGE 142 III 481 E.2.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gemeinwesen denn auch gehalten, die Massnahmekosten für den Kindesschutz vorerst zu übernehmen, um deren zügige und effiziente Umsetzung sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 134; vgl. ferner Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 21 27 vom
20 - den allgemeinen Freibetrag übersteigt oder nicht (vgl. E.2.1 / Erläuterung d zu D.4.2 mit Hinweis auf D.3.1, jeweils CHF 8'000.-- für Ehepaare); im entsprechenden Berechnungsblatt (Bf-act. 6, Bg-act. Vorverfahren 13) ist diesbezüglich nichts aufgeführt, obwohl die Beschwerdeführer ausweislich der Akten über Wohneigentum und Ersparnisse verfügen (Bg-act. 1, Blatt "Deklaration von Einkommen und Vermögen für Sozialhilfegesuche", und Bg-act. 12). Letztendlich legte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Elternbeitrag bzw. Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'353.18 pro Monat, total CHF 2'706.30 fest (vgl. zur zeitlichen Kongruenz Erläuterung a zu E.2.2 SKOS-Richtlinien 2021) und ging davon aus, dass die verbleibenden Kosten von CHF 27'902.80 für die externe Unterbringung, die entgegen den ursprünglichen Erwartungen "nur" zwei Monate dauerte, öffentliche Sozialhilfe darstellte (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. September 2021, Bf-act. 1, Bg-act. Rückerstattung 6). Dieses Vorgehen weicht von der in Erwägung 4.2.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind bemisst sich insbesondere nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB, vgl. Erwägung 4.1.1). Wie hoch diese ausfällt, ist durch das Zivilgericht (und nicht durch die Gemeinde gemäss den SKOS-Richtlinien zum Elternbeitrag) zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1). Kommt das Gemeinwesen – bei im Kanton Graubünden bis zum 31. Dezember 2021 geltender voller Kostentragungspflicht der Eltern – für die Platzierungskosten auf, subrogiert es im Umfang dieser Unterhaltspflicht in die Rechte des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB) mit der Folge, dass dem Gemeinwesen ein entsprechender, dem Zivilrecht unterliegender Rückerstattungs- bzw. Unterhaltsanspruch zusteht. Einzig derjenige Teil der von der Gemeinde erbrachten Leistungen, der für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich war oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollte, stellt öffentliche
21 - Sozialhilfe dar, womit für die Gemeinde nur in diesem Umfang ein öffentlich- rechtlicher Rückforderungsanspruch in Betracht fiele (gestützt auf Art. 293 ZGB sowie, im Kanton Graubünden, auf das UG), den sie verfügungsweise geltend machen könnte. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der zivilrechtliche Unterhaltsbeitrag der Eltern nicht automatisch mit dem nach den SKOS- Richtlinien berechneten Elternbeitrag zusammenfallen muss, womit vorliegend auch nicht gesagt werden kann, dass die öffentliche Unterstützung dem Restbetrag von knapp CHF 28'000.-- entspricht. Im Streitfall müsste also über den auf die Gemeinde übergegangenen zivilrechtlichen Rückerstattungs- bzw. Unterhaltsanspruch das Zivilgericht entscheiden und nicht die Gemeinde durch Erlass einer Verfügung. 4.3.6. Abgesehen davon hat sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt, dass sie die öffentliche Unterstützung für die nach Abzug des Elternbeitrags (der ihrer Ansicht nach dem elterlichen Unterhaltsbeitrag entsprechen sollte, vgl. Erwägung 4.3.5) verbleibenden Unterbringungskosten, die sie mit angefochtener Verfügung vom
22 - Art. 11 Abs. 2 UG in Frage kommt. Belangte aber die Beschwerdegegnerin die Eltern, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 UG (Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine neue Bedürftigkeit durch die Rückerstattung) in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführer gegeben wären, was die Beschwerdegegnerin nicht geprüft hat, vorliegend allerdings kaum der Fall sein dürfte. Was die Beschwerdeführer angeht, ist zwar der Hinweis in der Erläuterung b zu E.2.5 SKOS-Richtlinien 2021 zu erwähnen, wonach die Ausnahme von der Rückerstattungspflicht nicht bedeute, dass unterhaltspflichtige Eltern ebenfalls ausgenommen wären; vielmehr könnten unterhaltspflichtige Eltern zur Rückerstattung von Sozialhilfe herangezogen werden, die ihren Kindern ausgerichtet wurde, auch wenn die Kinder selber von der Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistungen ausgenommen sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einer elterlichen Rückerstattungspflicht einerseits Art. 11 Abs. 2 UG entgegensteht, der nur die unterstützte Person in die Pflicht nimmt. Andererseits ist zu beachten, dass eine gesetzliche Grundlage für die Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien (in der hier massgeblichen, seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) zumindest mit aArt. 63a EGzZGB bis zum 31. Dezember 2021 nicht bestand bzw. mit Art. 1 ABzUG explizit nur für die Bemessung der Unterstützung (vgl. Erwägung 4.1.4), nicht jedoch in Bezug auf die Rückerstattungspflicht besteht, womit aus E.2.5 SKOS-Richtlinien 2021 und den entsprechenden Erläuterungen für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges bzw. keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann. Wäre für die Tochter der Beschwerdeführer kein eigener Unterstützungswohnsitz angenommen worden, wären die Unterbringungskosten im Familienbudget unter Berücksichtigung aller Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen und das Defizit durch die Sozialhilfebehörde zu tragen gewesen (Merkblatt Ziff. III/1.3, S. 10).
23 - 4.3.7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation nicht befugt war, von den Beschwerdeführern die Rückerstattung des Restbetrages von CHF 27'902.80 aus öffentlichem Unterstützungsrecht zu fordern, weshalb die angefochtene Verfügung vom
25 - vom 1. Dezember 2020 E.7 sowie U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2.1). In Verfahren vor Bundesgericht haben obsiegende Parteien gestützt auf Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich auch nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin bzw. unter gewissen Voraussetzungen in zulässiger Weise durch einen Nichtanwalt/eine Nichtanwältin vertreten werden (vgl. Art. 1 lit. a und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. auch BGE 133 III 439 E.4 und BGE 115 Ia 12 E.5; vgl. zur im Grundsatz damit übereinstimmenden Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden VGU U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2). Das Bundesgericht spricht einer nicht vertretenen Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, nur dann eine Entschädigung zu, wenn die Auslagen (gerechtfertigterweise) ausserordentlich hoch sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.7, A_209/2014 vom 16. Dezember 2014 E.5 und 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014 E.6.2). Da dies vorliegend nicht zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, den formell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen.
26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom