Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2021 83
Entscheidungsdatum
11.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 83 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 11. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A.________ sind die Eltern der am C.________ geborenen, bei ihnen in B.________ wohnhaften D.. Diese ist seit frühester Kindheit auf spezielle Betreuung angewiesen. Seit dem Teenageralter leidet sie an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotionalen instabilen Anteilen, sozialen Phobien und einer mittelgradigen depressiven Störung. Seit Herbst 2018 befand sie sich mehrmals aufgrund akuter Suizidalität in (stationärer) Behandlung in der jugendpsychiatrischen Klinik E. und in der Klinik F.________. Mit Entscheid vom
  1. November 2020 errichtete die KESB G.________ für D.________ eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht. 2.Am 19. November 2020 ersuchten A.________ die Gemeinde B.________ um öffentliche Unterstützung für die nicht behördlich angeordnete, jedoch von der KESB G.________ unterstützte, psychiatrisch indizierte Platzierung ihrer damals noch minderjährigen Tochter D.________ in der Jugendstätte H.________ in I.. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 erteilte die Gemeinde B. subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierungskosten in der Höhe von CHF 525.-- pro Tag (exkl. Nebenkosten). 3.D.________ befand sich vom 21. Dezember 2020 bis zum 16. Februar 2021 in der Jugendstätte H.. Die Platzierungskosten beliefen sich auf insgesamt CHF 30'674.10. Die Gemeinde B. errechnete am
  2. Februar 2021 gestützt auf die ihr von den Eltern von D.________ eingereichten Unterlagen anhand der SKOS-Richtlinien einen Elternbeitrag von CHF 1'353.15, den diese am 31. August 2021 für den zweimonatigen Aufenthalt, d.h. in der Höhe von insgesamt CHF 2'706.30, beglichen. Nach Abzug einer Rückerstattung der Stiftung H.________ in der Höhe von CHF 65.-- verblieben Platzierungskosten im Betrag von CHF 27'902.80.
  • 3 - 4.Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte die Gemeinde B.________ A.________ mit, dass eine monatliche Rückzahlung der Platzierungskosten in der Höhe von CHF 750.-- als angemessen erachtet werde. A.________ beantragten mit Eingabe vom 5. Juli 2021, es sei von einer Rückforderung der Platzierungskosten abzusehen. 5.Mit Verfügung vom 28. September 2021 verpflichtete die Gemeinde B.________ A., die aufgelaufenen Kosten der öffentlich- rechtlichen Unterstützung im Umfang von CHF 27'902.80 zurückzuerstatten, rückzahlbar in monatlichen Raten à CHF 750.--. Dabei stützte sie sich auf das kantonale Unterstützungsgesetz, das eine Rückerstattungspflicht der bezogenen Sozialhilfeleistungen vorsieht, wenn die betroffenen Personen aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hierzu in der Lage sind und durch die Rückerstattung keine neue Bedürftigkeit entsteht. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller sei eine Rückerstattung von CHF 750.-- möglich und zumutbar, ohne dass die Gesuchsteller wieder bedürftig würden. Diese verfügten über Vermögen und genügend Einkommen. 6.Dagegen erhoben A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom
  2. September 2021. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde B.________ zur erneuten Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und deren Berücksichtigung bei einer allfälligen Rückerstattungspflicht zurückzuweisen. Zudem beantragten sie, ihnen sei allenfalls eine Parteientschädigung zu gewähren. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, es sei vorfrageweise zu überprüfen, ob die Gemeinde B.________ zum Erlass der angefochtenen Verfügung überhaupt berechtigt gewesen sei. Bei der Fremdplatzierung ihrer Tochter handle es sich um eine Kindesschutzmassnahme. Weil die Forderung auf Zivilrecht beruhe, komme dem Gemeinwesen keine Verfügungsbefugnis zu. Sollte die
  • 4 - Gemeinde B.________ wider Erwarten zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt gewesen sein, sei zu berücksichtigen, dass ihre Tochter ausserkantonal platziert worden sei. Gemäss Interkantonaler Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) könnten bei ausserkantonalen Unterbringungen nicht höhere Elternbeiträge als die darin vorgesehenen Beiträge der Unterhaltspflichtigen verlangt werden. Diese entsprächen den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen, wobei von einem Betrag von CHF 25.-- bis CHF 30.-- pro Tag ausgegangen werde. Mit dem Elternbeitrag von insgesamt CHF 2'706.30 seien die genannten Beiträge der Unterhaltspflichtigen und Nebenkosten sicherlich schon mehr als gedeckt. Mit Blick auf die Rückerstattung gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz sei zudem festzuhalten, dass sich ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse seit der Berechnung des Elternbeitrags im Februar 2021 nicht verbessert hätten. Auch hätten sie nie Sozialhilfe bezogen. Um solche handle es sich auch nicht bei den Kosten für die Kindesschutzmassnahme. Insofern fehle es an einer geeigneten gesetzlichen Grundlage für die Rückforderung von CHF 27'902.80. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich nach der am
  1. Januar 2022 in Kraft tretenden Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) Inhaber der elterlichen Sorge an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen nur im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag, beteiligen müssten. Da diese Bestimmung auch auf rechtshängige Verfahren anwendbar sei, wäre es unbillig, wenn von ihnen mehr als der Elternbeitrag verlangt würde. Sollten die gesamten Platzierungskosten von ihnen getragen werden müssen, sei ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erneut zu berechnen. 7.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Für die von der
  • 5 - Gemeinde erbrachten Leistungen im Sinne von Sozialhilfe für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten der Tochter der Beschwerdeführer nach Leistung des Elternbeitrags sei ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch massgeblich. Beim Restbetrag von CHF 27'902.80 handle es sich um Kosten, welche die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht zu decken im Stande gewesen seien. Die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden sei in Form einer Verfügung einzufordern. Aktuell verfüge der Kanton Graubünden über keine Rechtsgrundlage, wonach die Eltern nur für den Elternbeitrag aufzukommen hätten; vielmehr hätten sie die ganzen Kosten zu übernehmen. Nach Prüfung des Elternbeitrags sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, die Kosten der Unterbringung ihrer Tochter zu tragen. Aufgrund des Gesuchs um wirtschaftliche Unterstützung sei die Gemeinde für die Kosten aufgekommen. Diese könnten aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in monatlichen Raten von CHF 700.-- (recte: CHF 750.--) zurückgezahlt werden, ohne dass eine neue Bedürftigkeit entstehe. 8.Mit Schreiben vom 19. November 2021 und vom 7. Dezember 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin zur Edition der Verfahrens- akten auf. Diese (Akten zum Vorverfahren betreffend Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung [nachfolgend Akten Vorverfahren] und Verfahren betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe [nachfolgend Akten Rückerstattung]) wurden den Beschwerdeführern nach Eingang beim Gericht zur Kenntnis gebracht. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2021 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] Rückerstattung 6) ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer davon berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht verfügungsweise zur Rückerstattung von insgesamt CHF 27'902.80 in monatlichen Raten à CHF 750.-- verpflichtet wurden. 3.Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung überhaupt befugt war. 3.1.Die Beschwerdeführer stellen dies in Abrede und machen geltend, dass es sich bei der Fremdplatzierung ihrer Tochter um eine Kindesschutzmassnahme gehandelt habe, für welche die

  • 7 - Beschwerdegegnerin mittels subsidiärer Kostengutsprache aufgekommen sei. Gemäss Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Unterhalt aufkomme. Weil es sich dabei um eine auf Zivilrecht beruhende Forderung handle, sei diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge schuldenden Eltern trete das Gemeinwesen nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, d.h. ohne Verfügungsbefugnis. 3.2.Auch die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr stehe im Umfang der Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer gegenüber ihrer Tochter ein auf Art. 289 Abs. 2 ZGB beruhender und daher dem Zivilrecht unterstehender Rückerstattungsanspruch zu. Dieser bemesse sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern im massgebenden Zeitpunkt. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer den vereinbarten Elternbeitrag geleistet, weshalb sich eine gerichtliche Einforderung erübrigt habe. Für die von ihr erbrachten Leistungen – im Sinne von Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten der Tochter nach Leistung des Elternbeitrags sei ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch massgebend. Bei dem in der angefochtenen Verfügung ausgewiesenen Betrag von CHF 27'902.80 handle es sich um Kosten, welche die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht zu decken im Stande gewesen seien. Dieser Betrag sei von ihr gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführer und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe als Sozialhilfebehörde übernommen worden. Die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden sei in Form einer Verfügung einzufordern. 4.Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Kinder und Jugendliche Anspruch

  • 8 - auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. 4.1.1. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Demnach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB geregelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhaltsvertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedürfen (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB).

  • 9 - 4.1.2. Gemäss Art. 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend aArt. 63a EGzZGB) sollen die Kosten von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen primär von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge getragen werden, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Abs. 1), und subsidiär vom Gemeinwesen, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist, wobei die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind (Abs. 2). Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Gemäss Ausführungen in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 10 / 2020-2021 zur Teilrevision des EGzZGB vom 19. Oktober 2020 [nachfolgend Botschaft]) kannte der Kanton Graubünden als einziger Kanton noch die volle Kostenübernahme durch die Eltern; die neue Regelung ist eine Abstimmung auf die Regelung in anderen Kantonen der Ostschweiz, die bereits heute lediglich eine Kostenbeteiligung der Eltern vorsehen (Botschaft, S. 608). Ziel der Teilrevision war u.a., die Bestimmungen über die Verfahrens- und Massnahmekosten anzupassen, indem bei Kindesschutzmassnahmen (...) neu eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) definierten Elternbetrags, – mindestens aber zehn Franken pro Tag –, eingeführt werden sollte (Botschaft, S. 578 und S. 607). Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Fassung von Art. 63a EGzZGB lautet nunmehr wie folgt: "Abs. 1 und Abs. 2 aufgehoben. Abs. 3: Die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde

  • 10 - die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen. Abs. 4: Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist. 4.1.3. Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 Satz 1). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat, wobei die bedürftige Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (KUG; SR 851.1) teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Es hat dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz der Eltern, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c KUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung sowie die behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG). Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse der unterstützten Person, so hat sie die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe ohne Zins zurückzuerstatten. Die Rückerstattung hat nur soweit zu erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht (Art. 11 Abs. 2 UG). Für die Bemessung der

  • 11 - Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG sind grundsätzlich die SKOS-Richtlinien massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (BR 546.270; ABzUG]). 4.2.Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, somit auch die Kosten für eine Fremdplatzierung, gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.4.1, je mit Hinweisen). 4.2.1. Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (...) (BGE 141 III 401 E.4, BGE 135 III 66 E.2). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über (Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom

  1. Dezember 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen [zur Rechtsnatur des Elternbeitrags bei Fremdplatzierung eines Kindes]). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom
  2. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rückerstattungsanspruch aus Zivilrecht bzw. öffentlichem Recht für den von der Gemeinde bevorschussten Betrag für die Fremdplatzierung eines Kindes]; vgl. auch BGE 143 III 177 E.6.3.1, BGE 137 III 193 E.2.1). Zu den Rechten, die im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, zählt unter anderem auch das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistung gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB (...) (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3).
  • 12 - Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin zivilrechtlicher Natur (BGE 143 III 177 E.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen), d.h. das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall in entsprechender Form, mithin durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern in eigenem Namen und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt (Art. 293 Abs. 1 ZGB; kantonales Unterstützungsgesetz), ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Forderung; unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Das Gemeinwesen tritt in diesem Fall im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern nicht als mit Verfügungsbefugnissen ausgestatteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Dem Zivilgericht obliegt es, über die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom
  1. Dezember 2019 E.5.2.1). Der im Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern bestehende Rückerstattungsanspruch bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern im massgebenden Zeitraum (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom
  2. März 2014 E.5.4). Einzig insoweit, als die von der Gemeinde erbrachten
  • 13 - Leistungen – im Sinne einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich gewesen sein sollten oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.4). 4.2.2. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden geht dahin, dass die von der Gemeinde anstelle der Eltern übernommenen Kosten für eine Fremdplatzierung eines Kindes auf dem Zivilrechtsweg und nicht mittels Verfügung geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [nachfolgend VGU] U 05 8 vom 14. Juni 2005 E.2). Entsprechend wurde in PVG 2005 Nr. 13 was folgt ausgeführt: "Bei der von der Vormundschaftsbehörde verfügten Fremdplatzierung der Tochter der Rekurrenten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Als solche ist sie nach Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich Gegenstand der elterlichen Unterhaltspflicht. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Unterhalt aufkommt. Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen erfolgt also durch gesetzliche Subrogation (...). Das ändert aber nichts daran, dass der Unterhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt wird; für kantonales öffentliches Recht bleibt insoweit kein Raum (BGE 76 II 113; BGE 106 II 290), weshalb dieser Bereich auch der Anwendbarkeit des kantonalen Unterstützungsgesetzes entzogen ist. Vielmehr tritt das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, in die Rechtsstellung des Kindes ein (BGE 123 III 161). Das hat zur Folge, dass eine Gemeinde den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mittels Verfügung geltend machen kann. Sie hat vielmehr den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten und kann ihren Anspruch somit nur auf dem Wege der Klage vor dem Zivilrichter durchsetzen."

  • 14 - 4.3.Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage beurteilt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. 4.3.1. Zu beachten ist vorerst, dass es sich bei der psychiatrisch indizierten Platzierung der Tochter der Beschwerdeführer nicht um eine von der Kindesschutzbehörde angeordnete Unterbringung und damit streng gesehen nicht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 ff. ZGB handelte (Bg-act. Vorverfahren 2), weshalb weder aArt. 63a EGzZGB (betreffend Kosten für Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz) noch die Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.10) als gesetzliche Grundlagen direkt (wohl aber analog, vgl. hierzu Erwägung 4.3.3 hernach) zur Anwendung gelangen. Was die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; BR 546.710) betrifft, bezieht sich diese gemäss Art. 2 in dem hier massgebenden Bereich A auf "stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten

  1. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen". Dem Erläuternden Bericht vom 22. Januar 2008 zum Beitritt des Kantons Graubünden zur IVSE (nachfolgend Erläuternder Bericht, www.gr.ch/ DE/ institutionen/ verwaltung/ dvs/ ds/ Documents/ Vernehmlassungen/ Archiv%20Vernehmlassungen/ IVSEbericht_de.pdf; vgl. auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat 2008-2009 vom 8. August 2008, S. 315 ff.) lässt sich entnehmen, dass es sich dabei in der Regel um Einrichtungen handelt, die u.a. dem Vollzug von vormundschaftlichen und strafrechtlichen Massnahmen bei Kindern und Jugendlichen (...) dienen (Bericht, S. 7 f., Botschaft, S. 324). Ob damit ausschliesslich behördlich angeordnete Unterbringungen gemeint sind, wie sich aus dem Erläuternden Bericht (S. 7) bzw. der Botschaft (S. 324) ergeben könnte (die beide als gesetzliche Grundlagen für zivilrechtliche Massnahmen aArt. 46 Abs. 3 EGzZGB aufführen, der dem oben erwähnten aArt. 63a EGzZGB entspricht), kann vorliegend offen bleiben, zumal die IVSE ausschliesslich das
  • 15 - Aussenverhältnis zwischen den Kantonen regelt (Erläuternden Bericht, S. 4, Botschaft, S. 319), weshalb es dem Kanton anheimgestellt ist, wie er sich im Innern organisiert. Aus der IVSE kann somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nichts Verbindliches bezüglich des von den Eltern zu tragenden Anteils an den Unterbringungskosten abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der in den Erläuterungen zur IVSE erwähnte Beitrag von Unterhaltspflichtigen pro Tag für den Bereich A (zwischen CHF 25.-- und CHF 30.-- entsprechend dem mittleren Tagesaufwand einer Person in einfachen Verhältnissen [gemäss Kommentar zur IVSE, S. 12, vgl. www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/]) lediglich Empfehlungscharakter hat (Erläuternder Bericht, S. 3) 4.3.2. Unabhängig davon, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch geltende aArt. 63a EGzZGB auf die – hier nicht behördlich angeordnete (jedoch sowohl vom Sozialdienst, der Beiständin wie von der KESB unterstützte bzw. iniziierte) – Unterbringung in der Jugendstätte Anwendung findet oder nicht, stehen gestützt auf Art. 276 ZGB primär die Eltern in der Pflicht, für die entsprechenden Kosten aufzukommen; sind sie dazu nicht in der Lage, können sie sich an die Gemeinde wenden (Art. 293 ZGB, UG). Insofern enthielt aArt. 63a EGzZGB (primäre Kostentragungspflicht der betroffenen Person oder der Inhaber der elterlichen Sorge; vgl. Erwägung 4.1.2) keine von Art. 276 und Art. 293 ZGB abweichenden materiellen Bestimmungen. 4.3.3. Im Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 20. November 2020 (von der Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes unterzeichnet, Bg- act. Vorverfahren 2) wird auf das vom Kantonalen Sozialamt und der Geschäftsleitung der KESB ausgearbeitete Merkblatt "Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz" vom 6. Juni 2019 (nachfolgend Merkblatt, Bg-act. Vorverfahren 6) verwiesen. Unter dem Titel "Kostentragung externer Massnahmen bzw. Massnahmekosten im weiteren Sinn" werden in Ziff. III drei Konstellationen umrissen: 1. InhaberIn der

  • 16 - elterlichen Sorge bzw. betroffene Person veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung (S. 9 f.), 2. Vormund veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung (S. 11 f.) und 3. Behördliche Massnahmen (S. 12 f.). Die in Ziff. III/1 beschriebene Konstellation besteht dann, wenn gerade keine Kindesschutzmassnahme ausgesprochen werden muss, weil die Eltern von sich aus handeln und auf sie Verlass ist (Merkblatt, Ziff. III/1.1, S. 9, mit Hinweis auf Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 1 ZGB). Sie entspricht der vorliegenden Situation der Beschwerdeführer und deren Tochter. Im Merkblatt wird vermerkt, dass die Kostentragungspflicht im Fall der freiwilligen Inanspruchnahme externer Unterstützung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Merkblatt, Ziff. I/7.2, S. 6, vgl. demgegenüber Ziff. I/7.1: bei behördlichen Massnahmen kommt aArt. 63a EGzZGB zum Tragen). Nichtsdestotrotz wird im Merkblatt unter Ziff. III das konkrete Vorgehen auch für diese Konstellation beschrieben und dabei die primäre Kostentragungspflicht der betroffenen Person bzw. des/der Inhabers/in der elterlichen Sorge bestätigt; erst wenn Letzteres nicht möglich ist, springt – subsidiär – die Sozialhilfebehörde ein (vgl. Merkblatt, Ziff. III/1.1 und 1.2, S. 9). Die betroffene Person bzw. die Eltern stellen in diesem Fall ein Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung; wenn die externe Unterstützung als notwendig erachtet wird, erteilt die Sozialhilfebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache (Merkblatt, Ziff. III/1.2 [Vorgehen], S. 9 f.). Dem Gesuch soll (...) je nach Fallkonstellation ein Vorschlag zum Umfang eines Elternbeitrags beigelegt werden (Merkblatt, Ziff. III/1.2, S. 10). Bei einem Kind mit eigenem Unterstützungswohnsitz soll gemäss Merkblatt mit den Eltern ein Elternbeitrag gemäss SKOS-Richtlinien F.3.3 und H.3 (SKOS- Richtlinien in der Fassung April 2005, gültig bis 31. Dezember 2020 [nachfolgend SKOS-Richtlinien 2020], entspricht D.4.2 nach den seit dem

  1. Januar 2021 geltenden SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-Richtlinien 2021]) berechnet und eingefordert bzw. im Weigerungsfall klageweise beim
  • 17 - Zivilgericht geltend gemacht werden (Merkblatt, Ziff. III/1.3, S. 11; vgl. auch Ziff. III/3.3, S. 13, vgl. dazu auch Ziff. IV/1, S. 14 f. zur IVSE). Was die Berechnung der Bedürftigkeit in der erstgenannten Konstellation (Inhaber/in der elterlichen Sorge bzw. betroffene Person veranlasst die Inanspruchnahme externer Unterstützung; Ziff. III/1, S. 9 f.) betrifft, werden im Merkblatt zwei Varianten unterschieden: Entweder teilt das Kind den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder es begründet, bei dauernden Unterbringungen, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, an dem es zuletzt mit den sorgeberechtigten Eltern zusammengelebt hat (Merkblatt, Ziff. III/1.3, S. 10 f., Bg-act. Vorverfahren 6; vgl. auch Art. 5 f. KUG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1]). 4.3.4. Die Tochter der Beschwerdeführer sollte ursprünglich am 26. November 2020 in die Jugendstätte eintreten. Da der Aufenthalt auf längere Zeit geplant und mit Kosten im Rahmen einer Tagespauschale von CHF 525.-- zzgl. Nebenkosten zu rechnen war (bzw. CHF 16'000.-- pro Monat; vgl. Bg- act. Vorverfahren 3, Mail Leiterin Sozialamt vom 25. November 2020), stellten die vom Regionalen Sozialdienst und der Beiständin unterstützten Beschwerdeführer am 19./20. November 2020 (Bg-act. Vorverfahren 1 [Formular] und 2 [Begründung]) ausgehend von der Annahme, dass ihre Tochter einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründe (Bg- act. Vorverfahren 2, S. 3), einen Sozialhilfeantrag für diese. Im Gesuchsformular betreffend öffentliche Unterstützung vom 19. November 2020 (Bg-act. Vorverfahren 1) wurde denn auch die Tochter der Beschwerdeführer als Gesuchstellerin bezeichnet. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Beschwerdeführer angesichts ihrer finanziellen Situation die Kosten für die Unterbringung in der Jugendstätte nicht tragen könnten (Bg-act. Vorverfahren 2, S. 3; vgl. deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Blatt "Deklaration von Einkommen und Vermögen für Sozialhilfegesuche", Bg-act. Vorverfahren 1), dass sie als Eltern jedoch

  • 18 - bereit seien, ihren finanziellen Beitrag, mithin einen Elternbeitrag gemäss SKOS-Richtlinien zu leisten. In der Folge stimmte die Beschwerdegegnerin dem Sozialhilfegesuch für die Tochter mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zu, zumal durch die Krankenversicherung nicht gedeckte, notwendige Gesundheitskosten zur Sozialhilfe gehörten und eine Kostengutsprache unumgänglich sei (Bg- act. Vorverfahren 7). Sie leistete zudem die erforderliche Kostenübernahmegarantie für die ausserkantonale Platzierung (Bg-act. Vorverfahren 9). Damit trug die Beschwerdegegnerin dem mit Art. 11 BV Verfassungsrang geniessenden und in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn geltenden Kindeswohl Rechnung (REUSSER/LÜSCHER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 11 BV mit Verweis auf BGE 132 III 359 E.4.4.2; vgl. auch BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Rz. 3 zu Art. 11 BV; BGE 142 III 481 E.2.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gemeinwesen denn auch gehalten, die Massnahmekosten für den Kindesschutz vorerst zu übernehmen, um deren zügige und effiziente Umsetzung sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 134; vgl. ferner Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 21 27 vom

  1. September 2021 E.4.3). 4.3.5. Im Berechnungsblatt für die Bemessung der öffentlichen Sozialhilfe (öffentliche Unterstützung; Bg-act. Vorverfahren 1) wurde ein Budget für die Tochter erstellt, wobei auf der Aufwandseite mit monatlich CHF 16'622.75 im Wesentlichen die Massnahmekosten, auf der Einnahmenseite die Prämienverbilligung von CHF 90.-- aufgeführt sind. Dabei fällt auf, dass auf der Einnahmenseite keine gemäss Merkblatt aufzuführenden Kinderzulagen, Kinderrenten und allfällige Alimente enthalten sind (vgl. Merkblatt, Ziff. III/1.3,
  • 19 - S. 10 f. [bei eigenem Unterstützungswohnsitz des Kindes]; Bg- act. Vorverfahren 6). Was mit dem Begriff "Alimente" genau gemeint ist, lässt sich dem Merkblatt nicht entnehmen. Dieses verweist in Bezug auf die Kostentragungspflicht der Eltern vielmehr auf die SKOS-Richtlinien 2020 F.3.3 und H.3 (bzw. D.4.2 ab
  1. Januar 2021) (Merkblatt Ziff. III/1.3, S. 11). So führen H.3 SKOS- Richtlinien 2020 / D.4.2 der SKOS-Richtlinien 2021 bzw. der Erläuterungen zu Letzteren aus, dass von den Eltern für die Dauer der Unterstützung ein Elternbeitrag gefordert werden kann. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei ein erweitertes Budget nach den SKOS-Richtlinien zu erstellen, das die effektiven Wohnkosten, Steuern, Ausbildungskosten und Unterhaltsbeiträge mit einbeziehe; der errechnete Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget sei dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. In das Einkommen sei ein Vermögensverzehr von rund 10 % jährlich einzubeziehen, wenn das Vermögen den allgemeinen Freibetrag übersteige (F.3.3 SKOS-Richtlinien 2020/Erläuterung d zu D.4.2 SKOS-Richtlinien 2021). Von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der Unterstützung rund die Hälfte als Elternbeitrag gefordert werden. Bei erheblichem Vermögen von unterhaltspflichtigen Eltern sei denkbar, dass ihnen die gesamten Fremdplatzierungskosten/Unterhaltskosten in Rechnung gestellt würden (F.3.3 SKOS-Richtlinien 2020/Erläuterung d zu D.4.2 SKOS- Richtlinien 2021). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich anhand des Merkblatts und der erwähnten SKOS-Richtlinien nachvollziehen, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass sie, in einem ersten Schritt, geprüft hätte, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer gesamten Einkommens- und Vermögenssituation die Unterbringungskosten nicht selbst hätten tragen können (primäre Kostentragungspflicht der Eltern, vgl. Merkblatt Ziff. III/1.1, S. 9). Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob bei der Berechnung des Elternbeitrags die Vermögenssituation mitberücksichtigt worden ist bzw. ob das Vermögen
  • 20 - den allgemeinen Freibetrag übersteigt oder nicht (vgl. E.2.1 / Erläuterung d zu D.4.2 mit Hinweis auf D.3.1, jeweils CHF 8'000.-- für Ehepaare); im entsprechenden Berechnungsblatt (Bf-act. 6, Bg-act. Vorverfahren 13) ist diesbezüglich nichts aufgeführt, obwohl die Beschwerdeführer ausweislich der Akten über Wohneigentum und Ersparnisse verfügen (Bg-act. 1, Blatt "Deklaration von Einkommen und Vermögen für Sozialhilfegesuche", und Bg-act. 12). Letztendlich legte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Elternbeitrag bzw. Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'353.18 pro Monat, total CHF 2'706.30 fest (vgl. zur zeitlichen Kongruenz Erläuterung a zu E.2.2 SKOS-Richtlinien 2021) und ging davon aus, dass die verbleibenden Kosten von CHF 27'902.80 für die externe Unterbringung, die entgegen den ursprünglichen Erwartungen "nur" zwei Monate dauerte, öffentliche Sozialhilfe darstellte (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. September 2021, Bf-act. 1, Bg-act. Rückerstattung 6). Dieses Vorgehen weicht von der in Erwägung 4.2.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind bemisst sich insbesondere nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB, vgl. Erwägung 4.1.1). Wie hoch diese ausfällt, ist durch das Zivilgericht (und nicht durch die Gemeinde gemäss den SKOS-Richtlinien zum Elternbeitrag) zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1). Kommt das Gemeinwesen – bei im Kanton Graubünden bis zum 31. Dezember 2021 geltender voller Kostentragungspflicht der Eltern – für die Platzierungskosten auf, subrogiert es im Umfang dieser Unterhaltspflicht in die Rechte des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB) mit der Folge, dass dem Gemeinwesen ein entsprechender, dem Zivilrecht unterliegender Rückerstattungs- bzw. Unterhaltsanspruch zusteht. Einzig derjenige Teil der von der Gemeinde erbrachten Leistungen, der für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich war oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollte, stellt öffentliche

  • 21 - Sozialhilfe dar, womit für die Gemeinde nur in diesem Umfang ein öffentlich- rechtlicher Rückforderungsanspruch in Betracht fiele (gestützt auf Art. 293 ZGB sowie, im Kanton Graubünden, auf das UG), den sie verfügungsweise geltend machen könnte. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der zivilrechtliche Unterhaltsbeitrag der Eltern nicht automatisch mit dem nach den SKOS- Richtlinien berechneten Elternbeitrag zusammenfallen muss, womit vorliegend auch nicht gesagt werden kann, dass die öffentliche Unterstützung dem Restbetrag von knapp CHF 28'000.-- entspricht. Im Streitfall müsste also über den auf die Gemeinde übergegangenen zivilrechtlichen Rückerstattungs- bzw. Unterhaltsanspruch das Zivilgericht entscheiden und nicht die Gemeinde durch Erlass einer Verfügung. 4.3.6. Abgesehen davon hat sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt, dass sie die öffentliche Unterstützung für die nach Abzug des Elternbeitrags (der ihrer Ansicht nach dem elterlichen Unterhaltsbeitrag entsprechen sollte, vgl. Erwägung 4.3.5) verbleibenden Unterbringungskosten, die sie mit angefochtener Verfügung vom

  1. September 2021 (Bf-act. 1, Bg-act. Rückerstattung 6) von den Beschwerdeführern zurückforderte, nicht den Eltern bzw. den Beschwerdeführern, sondern mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (Bg- act. Vorverfahren 7) deren Tochter gewährt hatte. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 UG sieht eine Rückerstattung der gewährten Sozialhilfe nur seitens des "Unterstützten" vor d.h. seitens der Person, welche die öffentlichen Gelder empfangen hat; die SKOS-Richtlinien kennen gar einen Verzicht auf die Rückerstattung von Leistungen, die während der Minderjährigkeit bezogen wurden (vgl. E.2.5 Abs. 4 SKOS-Richtlinien 2021; E.3.1 der SKOS- Richtlinien 2020 sahen u.a. vor, dass aus späteren Erwerbseinkommen keine Rückerstattungen geltend gemacht werden sollten, sondern nur aus bestimmte Freibeträge übersteigenden Vermögen). Vorliegend hatte die Tochter einen eigenen Unterstützungswohnsitz mit eigenem Budget (vgl. Erwägung 4.3.4), weshalb nur sie als unterstützte Person im Sinne von
  • 22 - Art. 11 Abs. 2 UG in Frage kommt. Belangte aber die Beschwerdegegnerin die Eltern, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 UG (Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine neue Bedürftigkeit durch die Rückerstattung) in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführer gegeben wären, was die Beschwerdegegnerin nicht geprüft hat, vorliegend allerdings kaum der Fall sein dürfte. Was die Beschwerdeführer angeht, ist zwar der Hinweis in der Erläuterung b zu E.2.5 SKOS-Richtlinien 2021 zu erwähnen, wonach die Ausnahme von der Rückerstattungspflicht nicht bedeute, dass unterhaltspflichtige Eltern ebenfalls ausgenommen wären; vielmehr könnten unterhaltspflichtige Eltern zur Rückerstattung von Sozialhilfe herangezogen werden, die ihren Kindern ausgerichtet wurde, auch wenn die Kinder selber von der Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistungen ausgenommen sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einer elterlichen Rückerstattungspflicht einerseits Art. 11 Abs. 2 UG entgegensteht, der nur die unterstützte Person in die Pflicht nimmt. Andererseits ist zu beachten, dass eine gesetzliche Grundlage für die Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien (in der hier massgeblichen, seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) zumindest mit aArt. 63a EGzZGB bis zum 31. Dezember 2021 nicht bestand bzw. mit Art. 1 ABzUG explizit nur für die Bemessung der Unterstützung (vgl. Erwägung 4.1.4), nicht jedoch in Bezug auf die Rückerstattungspflicht besteht, womit aus E.2.5 SKOS-Richtlinien 2021 und den entsprechenden Erläuterungen für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges bzw. keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann. Wäre für die Tochter der Beschwerdeführer kein eigener Unterstützungswohnsitz angenommen worden, wären die Unterbringungskosten im Familienbudget unter Berücksichtigung aller Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen und das Defizit durch die Sozialhilfebehörde zu tragen gewesen (Merkblatt Ziff. III/1.3, S. 10).

  • 23 - 4.3.7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation nicht befugt war, von den Beschwerdeführern die Rückerstattung des Restbetrages von CHF 27'902.80 aus öffentlichem Unterstützungsrecht zu fordern, weshalb die angefochtene Verfügung vom

  1. September 2021 (Bf-act. 1, Bg-act. Rückerstattung 6) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Zu bemerken ist, wie bereits erwähnt, dass mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 63a EGzZGB eine Abkehr von der vollen Kostentragungspflicht der Eltern eingeleitet wurde (vgl. Erwägung 4.1.2) und dass diese neue Bestimmung auch für den Fall gilt, dass eine Massnahme von der KESB oder einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz lediglich empfohlen wird. Ob die Beschwerdegegnerin infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung nochmals gegen die Beschwerdeführer vorgehen und von ihnen gestützt auf Art. 285 ZGB und Art. 289 Abs. 2 ZGB höhere Unterhalts- bzw. Elternbeiträge einfordern könnte, und ob dabei die alte oder neue Fassung von Art. 63a EGzZGB zur Anwendung kommt, hat nicht das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, sondern allenfalls das angerufene Zivilgericht zu entscheiden. 5.Wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben, sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dabei erweist sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 6.Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, ihnen sei allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.1.Praxisgemäss steht nicht anwaltlich vertreten Parteien kein Parteikostenersatz zu (siehe VGU U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6, U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2, R 17 35 vom 15. Dezember 2017
  • 24 - E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzten. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdeführer haben sich nun aber nicht durch einen (externen) Rechtsanwalt/eine (externe) Rechtsanwältin vertreten, sondern sich allenfalls durch eine/n solche/n beraten lassen. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. VGU U 16 91 vom 22. November 2016 E.6d mit Hinweis auf PVG 2013 Nr. 1 E.6 sowie BGE 110 Ia 1 E.6 und BGE 105 Ia 120). Der Ersatz von Auslagen kann gemäss VGU U 16 91 vom
  1. November 2016 ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind (E.6d). Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, – unabhängig von einer Vertretung – eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (VGU 16 91 vom 22. November 2016 E.6d mit Hinweis auf BGE 113 Ib 353 E.6b; vgl. auch BGE 110 V 72 E.7 mit einer detaillierteren Umschreibung der [kumulativen] Voraussetzungen für die Annahme von besonderen Verhältnissen im Bereich des Sozialversicherungsrechts und abgestützt auf die [damalige] bundesgerichtliche Entschädigungsordnung und Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.7, wonach eine Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst hat und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, im bundesgerichtlichen Verfahren nur bei ausserordentlich hohen Auslagen eine Entschädigung beanspruchen kann; vgl. zum Ganzen: VGU U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6, R 20 73
  • 25 - vom 1. Dezember 2020 E.7 sowie U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2.1). In Verfahren vor Bundesgericht haben obsiegende Parteien gestützt auf Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich auch nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin bzw. unter gewissen Voraussetzungen in zulässiger Weise durch einen Nichtanwalt/eine Nichtanwältin vertreten werden (vgl. Art. 1 lit. a und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. auch BGE 133 III 439 E.4 und BGE 115 Ia 12 E.5; vgl. zur im Grundsatz damit übereinstimmenden Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden VGU U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2). Das Bundesgericht spricht einer nicht vertretenen Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, nur dann eine Entschädigung zu, wenn die Auslagen (gerechtfertigterweise) ausserordentlich hoch sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.7, A_209/2014 vom 16. Dezember 2014 E.5 und 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014 E.6.2). Da dies vorliegend nicht zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, den formell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen.

  • 26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom

  1. September 2021 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF500.-- zusammenCHF1'500.-- gehen zulasten der Gemeinde B.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ABzUG

  • Art. 1 ABzUG

BV

EGzZGB

  • Art. 46 EGzZGB
  • Art. 63a EGzZGB

i.V.m

  • Art. 6 i.V.m
  • Art. 289 i.V.m

KUG

  • Art. 5 KUG
  • Art. 7 KUG

UG

  • Art. 2 UG
  • Art. 6 UG
  • Art. 11 UG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

Gerichtsentscheide

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