VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 61 3. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 24. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin und Gemeinde C.________, Beigeladene betreffend Unterstützungswohnsitz
2 - I. Sachverhalt: 1.Bei A.________ besteht seit mehreren Jahren eine Abhängigkeitsproblematik, weshalb er sich in den vergangenen Jahren für kürzere oder längere Zeiträume in der Klinik D.________ in E., im Wohnheim F. in G., im begleiteten Wohnen H. in I., im Kantonsspital Q., im Rehazentrum J.________ sowie im Wohnheim K.________ in L.________ aufhielt. Seit September 2020 befindet er sich in einer Langzeit-Suchttherapie in der Einrichtung M.________ in N.; Therapie und Aufenthalt finanzierte er zunächst aus eigenen Mitteln. Nachdem diese erschöpft waren, garantierte das Kantonale Sozialamt Graubünden als Verbindungsstelle IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) im Kanton Graubünden am 21. April 2021 auf Gesuch der Einrichtung M. eine Kostenübernahme. 2.Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 ersuchte das Kantonale Sozialamt Graubünden die Gemeinde B.________ um Anerkennung ihrer Unterstützungspflicht für A.________ bzw. im Falle der Nichtanerkennung um Erlass einer entsprechenden Verfügung mit A.________ als Adressaten. 3.Am 28. Juli 2021 verfügte die Gemeinde B.________ die Ablehnung der Kostenübernahmegarantie für A.________ bzw. dessen Aufenthalt in der Einrichtung M.________ mangels Zuständigkeit. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass A.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in B.________ habe. Zudem befinde sich in der Gemeinde B.________ kein Anknüpfungspunkt für dessen Aufenthaltsort. Mehr als einzelne sporadische Besuche bei seinen Eltern in O.________ (Gemeinde B.) seien nicht festgestellt worden. Ausserdem nehme A. weder aktiv am Vereinsleben noch an gesellschaftlichen Anlässen in der Gemeinde teil; weder in P.________
3 - (Gemeinde B.) noch in O. (Gemeinde B.) verfüge er über ein soziales Umfeld. 4.Hiergegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
4 - Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Hauptbegehren damit, dass die Beschwerde nicht begründet und das Rechtsbegehren unklar sei. Ihr Eventualbegehren begründete sie damit, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss dem Schreiben des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 18. Mai 2021 in C.________ befinde; ein neuer Wohnsitz sei offenbar nicht begründet worden, weshalb derjenige in C.________ gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen bleibe. 7.Die Frist für die Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde B.________ vom 28. Juli 2021, worin diese die Kostenübernahmegarantie für den Beschwerdeführer bzw. dessen Aufenthalt in der Einrichtung M.________ mangels Zuständigkeit abgelehnt hat. Gegen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50
5 - VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG sowie nachstehende Erwägungen 1.2.1 f.) ist somit einzutreten. 1.2.1.Die Gemeinde beantragt ein Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen fehlender Begründung und unklaren Rechtsbegehrens. Es könne weder ihr noch dem streitberufenen Gericht zugemutet werden, sich selber aufgrund der Akten zusammenzureimen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer wohl den angefochtenen Entscheid als falsch erachte und welche Rügen er diesbezüglich möglicherweise vorbringen wolle. Das Verwaltungsgericht habe bereits mit Entscheid vom 4. Januar 1977 (PVG 1977 Nr. 104) entschieden, dass eine fehlende Begründung nicht durch Verweis auf Aktenstücke im vorausgegangenen Verfahren ersetzt werden könne. 1.2.2.Mit Bezug auf das Rechtsbegehren gilt es festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer – anders als für die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene – weniger eine Rolle spielt, welche Gemeinde unterstützungspflichtig ist, als dass eine solche unterstützungspflichtig ist. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in dessen Laienbeschwerde – "Ich, A., erhebe hiermit Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde B.. Sollte die Gemeinde B.________ nicht unterstützungspflichtig sein, so sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die unterstützungspflichtige Gemeinde gemäss Art. 5 Kantonales Unterstützungsgesetz zu bestimmen" – unschwer dahingehend zu verstehen, dass er in erster Linie (Hauptbegehren) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestimmung der Beschwerdegegnerin als unterstützungspflichtige Gemeinde und in zweiter Linie (Eventualbegehren) die gerichtliche Bestimmung einer anderen Gemeinde als unterstützungspflichtige Gemeinde beantragt. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist somit hinreichend klar. In diesem Kontext kann auch die Begründung der
6 - Laienbeschwerde als genügend betrachtet werden, wenngleich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Kantonalen Sozialamtes Graubünden an die Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2021 verweist und festhält, darin werde begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin als zuständige Unterstützungsgemeinde anzusehen sei. So hält er zudem fest, er sei auf subsidiäre öffentlich-rechtliche Unterstützung angewiesen, weil ihm die Mittel für die anfängliche Eigenfinanzierung der Langzeit- Suchttherapie ausgingen. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers. 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis legt das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) das zuständige Gemeinwesen fest (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2020 vom 29. April 2021 E.3, 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2). 3.2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht derjenigen politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. Art. 6 Abs. 1 UG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 UG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als
7 - Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Sie begründet eine gesetzliche Wohnsitzvermutung, welche umgestossen werden kann (vgl. Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe", Bern 2019, Kapitel 3). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Zudem vermögen sie einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht zu beendigen (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG). Beendigt wird der bisherige Unterstützungswohnsitz, wenn der Bedürftige aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Letzteres ist dann der Fall, wenn er seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht (vgl. Merkblatt der SKOS "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe", Bern 2019, Kapitel 6). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). 4.Der Unterstützungswohnsitz entspricht also nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz, er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom
8 - 4.1.Unter "Aufenthalt" ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort zu verstehen, wobei körperliche Anwesenheit in der Regel zur Begründung und Aufrechterhaltung des einmal begründeten Wohnsitzes erforderlich ist (vgl. auch Art. 9 ZUG; THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 96). 4.2.Die "Absicht dauernden Verbleibens" ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will und dies auch durchführbar ist. Die Absicht, einen Ort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, steht einer Wohnsitzbegründung nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt; es genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch jetzt nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthalts veranlasst werden kann (THOMET, a.a.O., Rz. 97 m.w.H.). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4; THOMET, a.a.O., Rz. 97). Massgebend ist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, d.h. die Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (THOMET, a.a.O., Rz. 97 m.w.H.). Weniger stark als im Zivilrecht kommt es auf den Willen des Betroffenen als auf die gesamten Lebensverhältnisse an (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.1). Gemäss Rechtsprechung dürfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei unsteten Personen bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und
9 - ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.7.3 [nicht publ. in BGE 136 V 346], 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom
10 - Q., im Rehazentrum J. sowie im Wohnheim K.________ in L.________ keinen Unterstützungswohnsitz begründeten und einen (allfälligen) bestehenden Unterstützungswohnsitz in C.________ auch nicht beendigten (vgl. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG sowie vorstehende Erwägung 3.2). Nach Angaben des Beschwerdeführers begab er sich nach seinem Austritt aus dem Wohnheim K.________ in L.________ allerdings nicht mehr nach C., sondern zu seinen Eltern nach O. (Gemeinde B.), wo er sich vom 1. Mai 2020 bis zu seinem Eintritt in die Einrichtung M. im September 2020 aufgehalten habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 [Chronologie der Aufenthalte] sowie Bf-act. 3). Die (auf angeblichen Beobachtungen der Gemeindeverwaltung beruhende) Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren höchstens für einzelne sporadische Besuche in der Gemeinde B.________ aufgehalten (vgl. Vernehmlassung sowie Bf-act. 2), vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen; so ist denn auch im Einwohnerregister der Gemeinde C.________ ab dem 2. Mai 2020 als "Hauptadresse" des Beschwerdeführers die Wohnadresse seiner Eltern in O.________ (Gemeinde B.) aufgeführt (vgl. Beilage 1 der Beigeladenen sowie vorstehende Erwägung 5.1.1). Jedenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seinem Austritt aus dem Wohnheim K. in L.________ aus C.________ weggezogen ist, zumal er dort u.a. auch über keine Wohngelegenheit (mehr) verfügte, was ebenfalls unbestritten ist (vgl. dazu auch THOMET, a.a.O., Rz. 146). Ein allfälliger bestehender Unterstützungswohnsitz in C.________ wäre damit spätestens per Mai 2020 beendigt worden (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG); und zwar – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – unabhängig davon, ob andernorts ein neuer Wohnsitz begründet wurde oder nicht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2).
11 - 5.2.Vorliegend lassen die erkennbaren äusseren Umstände bzw. die gesamten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen spätestens seit dem Austritt aus dem Wohnheim K.________ in L.________ bzw. seit dem 1. Mai 2020 in der Gemeinde B.________ befindet, wo er familiäre Bindungen hat. So hielt er sich vor seinem Eintritt in die Einrichtung M.________ im September 2020 für mindestens vier Monate bei seinen Eltern in O.________ (Gemeinde B.) auf (vgl. Bf-act. 5, Beilage 1 der Beigeladenen sowie vorstehende Erwägung 5.1.2). Auch nach seinem Eintritt in die Einrichtung M. ist den Akten nichts Anderes zu entnehmen, als dass er sich für (regelmässige oder sporadische) Wochenendbesuche nach O.________ (Gemeinde B.) begab bzw. begibt. Der Umstand, dass er in der Gemeinde B. in keinerlei Vereinen aktiv ist und nicht an gesellschaftlichen Anlässen teilnimmt, ändert nichts an der Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in der Gemeinde B., zumal das Fehlen gefestigter sozialer (und ökonomischer) Beziehungen insbesondere bei suchtkranken Personen typisch ist und für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. vorstehende Erwägung 4.2). Selbst wenn der Beschwerdeführer weder in der Gemeinde B. noch in einer anderen Gemeinde einen (neuen) Wohnsitz begründet hätte, so obläge der Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsgemeinde die Unterstützungspflicht für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 ZUG; Art. 5 Abs. 3 UG). 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben ist. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde B.________ Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers ist und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an sie zurückgewiesen.
12 - 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 1'000.-- festzulegen (vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 107 vom 13. April 2021, U 19 68 vom