VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 61 3. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 24. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin und Gemeinde C.________, Beigeladene betreffend Unterstützungswohnsitz
2 - I. Sachverhalt: 1.Bei A.________ besteht seit mehreren Jahren eine Abhängigkeitsproble- matik, weshalb er sich in den vergangenen Jahren für kürzere oder längere Zeiträume in der Klinik D.________ in E., im Wohnheim F. in G., im begleiteten Wohnen H. in I., im Kantonsspital Q., im Rehazentrum J.________ sowie im Wohnheim K.________ in L.________ aufhielt. Seit September 2020 befindet er sich in einer Langzeit-Suchttherapie in der Einrichtung M.________ in N.; Therapie und Aufenthalt finanzierte er zunächst aus eigenen Mitteln. Nachdem diese erschöpft waren, garan- tierte das Kantonale Sozialamt Graubünden als Verbindungsstelle IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) im Kanton Graubünden am 21. April 2021 auf Gesuch der Einrichtung M. eine Kostenübernahme. 2.Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 ersuchte das Kantonale Sozialamt Graubünden die Gemeinde B.________ um Anerkennung ihrer Unterstüt- zungspflicht für A.________ bzw. im Falle der Nichtanerkennung um Er- lass einer entsprechenden Verfügung mit A.________ als Adressaten. 3.Am 28. Juli 2021 verfügte die Gemeinde B.________ die Ablehnung der Kostenübernahmegarantie für A.________ bzw. dessen Aufenthalt in der Einrichtung M.________ mangels Zuständigkeit. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass A.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in B.________ habe. Zudem befinde sich in der Gemeinde B.________ kein Anknüpfungspunkt für dessen Aufenthaltsort. Mehr als einzelne sporadische Besuche bei seinen Eltern in O.________ (Ge- meinde B.) seien nicht festgestellt worden. Ausserdem nehme A. weder aktiv am Vereinsleben noch an gesellschaftlichen An- lässen in der Gemeinde teil; weder in P.________ (Gemeinde
3 - B.) noch in O. (Gemeinde B.) verfüge er über ein soziales Umfeld. 4.Hiergegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
6 - Schreiben des Kantonalen Sozialamtes Graubünden an die Beschwerde- gegnerin vom 18. Mai 2021 verweist und festhält, darin werde begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin als zuständige Unterstützungsge- meinde anzusehen sei. So hält er zudem fest, er sei auf subsidiäre öffent- lich-rechtliche Unterstützung angewiesen, weil ihm die Mittel für die an- fängliche Eigenfinanzierung der Langzeit-Suchttherapie ausgingen. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage nach dem Unterstützungs- wohnsitz des Beschwerdeführers. 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unter- stützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundes- gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürfti- gen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis legt das Gesetz über die Unterstützung Bedürf- tiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) das zustän- dige Gemeinwesen fest (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_523/2020 vom 29. April 2021 E.3, 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2). 3.2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht derjenigen po- litischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. Art. 6 Abs. 1 UG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 UG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbe- gründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4
7 - Abs. 2 ZUG). Sie begründet eine gesetzliche Wohnsitzvermutung, welche umgestossen werden kann (vgl. Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe", Bern 2019, Kapitel 3). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Zudem vermögen sie einen be- stehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht zu beendigen (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG). Beendigt wird der bisherige Unterstützungswohnsitz, wenn der Bedürftige aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Letz- teres ist dann der Fall, wenn er seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht (vgl. Merkblatt der SKOS "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe", Bern 2019, Kapitel 6). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug (Urteile des Bundes- gerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3, 8C_223/2010 vom
9 - V 346], 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zustän- digkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin an- genommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Für- sorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). 5.1.1.Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, befindet sich der zivil- rechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss dem Schreiben des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 18. Mai 2021 in C.. Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer letzt- mals im Jahr 2016 mit einer eigenen Wohn- und Zustelladresse bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde C. registriert war (vgl. Bei- lage 1 der Beigeladenen). Seit August 2016 gilt als "Zustelladresse" dieje- nige der Berufsbeistandschaft R.________ (vgl. Beilage 1 der Beigelade- nen). Als "Hauptadressen" sind seit Oktober 2016 nur noch solche von In- stitutionen und Heimen in E., G., I.________ und L.________ aufgeführt, wobei der jüngste Eintrag einer "Hauptadresse" des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 auf die Wohnadresse seiner El- tern in O.________ (Gemeinde B.) lautet (vgl. Beilage 1 der Bei- geladenen). 5.1.2.Unbestritten ist, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Klinik D. in E., im Wohnheim F. in G., im begleiteten Wohnen H. in I., im Kantonsspital Q., im Rehazentrum J.________ sowie im Wohnheim K.________ in L.________ keinen Unterstützungswohnsitz begründeten und einen (allfälligen) bestehenden Unterstützungswohnsitz in C.________ auch nicht beendigten (vgl. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG so- wie vorstehende Erwägung 3.2). Nach Angaben des Beschwerdeführers
10 - begab er sich nach seinem Austritt aus dem Wohnheim K.________ in L.________ allerdings nicht mehr nach C., sondern zu seinen Eltern nach O. (Gemeinde B.), wo er sich vom 1. Mai 2020 bis zu seinem Eintritt in die Einrichtung M. im September 2020 aufgehalten habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 [Chronologie der Aufenthalte] sowie Bf-act. 3). Die (auf angeblichen Be- obachtungen der Gemeindeverwaltung beruhende) Behauptung der Be- schwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren höchstens für einzelne sporadische Besuche in der Gemeinde B.________ aufgehalten (vgl. Vernehmlassung sowie Bf-act. 2), vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen; so ist denn auch im Einwohnerregister der Gemeinde C.________ ab dem 2. Mai 2020 als "Hauptadresse" des Beschwerdeführers die Wohnadresse seiner Eltern in O.________ (Gemeinde B.) aufgeführt (vgl. Beilage 1 der Beigeladenen sowie vorstehende Erwägung 5.1.1). Jedenfalls ist un- bestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seinem Austritt aus dem Wohnheim K. in L.________ aus C.________ wegge- zogen ist, zumal er dort u.a. auch über keine Wohngelegenheit (mehr) ver- fügte, was ebenfalls unbestritten ist (vgl. dazu auch THOMET, a.a.O., Rz. 146). Ein allfälliger bestehender Unterstützungswohnsitz in C.________ wäre damit spätestens per Mai 2020 beendigt worden (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG); und zwar – entgegen den Vorbringen der Beschwer- degegnerin – unabhängig davon, ob andernorts ein neuer Wohnsitz be- gründet wurde oder nicht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2). 5.2.Vorliegend lassen die erkennbaren äusseren Umstände bzw. die gesam- ten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen spätestens seit dem Austritt aus dem Wohnheim K.________ in L.________ bzw. seit dem
11 - M.________ im September 2020 für mindestens vier Monate bei seinen Eltern in O.________ (Gemeinde B.) auf (vgl. Bf-act. 5, Bei- lage 1 der Beigeladenen sowie vorstehende Erwägung 5.1.2). Auch nach seinem Eintritt in die Einrichtung M. ist den Akten nichts Anderes zu entnehmen, als dass er sich für (regelmässige oder sporadische) Wo- chenendbesuche nach O.________ (Gemeinde B.) begab bzw. begibt. Der Umstand, dass er in der Gemeinde B. in keinerlei Vereinen aktiv ist und nicht an gesellschaftlichen Anlässen teilnimmt, än- dert nichts an der Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in der Ge- meinde B., zumal das Fehlen gefestigter sozialer (und ökonomi- scher) Beziehungen insbesondere bei suchtkranken Personen typisch ist und für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. vorstehende Er- wägung 4.2). Selbst wenn der Beschwerdeführer weder in der Gemeinde B. noch in einer anderen Gemeinde einen (neuen) Wohnsitz be- gründet hätte, so obläge der Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsge- meinde die Unterstützungspflicht für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 ZUG; Art. 5 Abs. 3 UG). 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben ist. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde B.________ Un- terstützungswohnsitz des Beschwerdeführers ist und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an sie zurückgewiesen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 1'000.-- festzulegen (vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 107 vom 13. April 2021, U 19 68 vom 22. Ja- nuar 2020). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht pra- xisgemäss keine Parteientschädigung zu. Auch der in ihrem amtlichen
12 - Wirkungskreis obsiegenden Beigeladenen wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Gemeinde B.________ vom 28. Juli 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde B.________ Unterstützungswohnsitz von A.________ ist und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an sie zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF295.00 zusammenCHF1'295.00 gehen zulasten der Gemeinde B.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]