Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2021 5
Entscheidungsdatum
02.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 5 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 2. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die C._____ geborene A._____ wird seit dem 1. Februar 2019 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts von der Gemeinde B._____ öffentlich unterstützt. Sie wohnt an der D._____ in einer Zweizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins liegt bei brutto CHF 1'154.--. 2.Da dieser Betrag über der anrechenbaren Maximalmiete von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den stadträtlichen Richtlinien für Wohnungskosten der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ vom 2. Februar 2009 liegt, entschieden Letztere (nachfolgend: Soziale Dienste) mit Leistungsentscheid vom 12. Februar 2019, dass die Wohnkosten einzig bis zum nächsten Kündigungstermin, mithin bis zum
  1. Juni 2019, übernommen würden und ab dem 1. Juli 2019 die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat vom Grundbedarf abgezogen werde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bewilligten die Sozialen Dienste im Rahmen eines Härtefallgesuchs die Übernahme der Mehrmiete für weitere sechs Monate bis zum 31. Dezember 2019. Zudem wurde A._____ aufgefordert, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen und die jeweils monatlich getätigten Suchbemühungen nachzuweisen. 4.Am 31. März 2020 verlängerten die Sozialen Dienste die Übernahme der Mehrmiete erneut um weitere sechs Monate bis zum 30. September 2020, wobei A._____ mittels Auflage wiederum verpflichtet wurde, sich intensiv um eine günstigere und den städtischen Richtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen sowie monatlich mindestens fünf Suchbemühungen darzutun. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ab dem 1. Oktober 2020 lediglich noch der Maximalmietzins-Anteil von CHF 750.-- angerechnet werde, sofern sie
  • 3 - nicht den Nachweis erbringen könne, dass sie innert der ihr gesetzten Frist keine den Richtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Zudem könnten die Umzugskosten bei Bedarf finanziert werden. Hingegen anerkannten die Sozialen Dienste die von ihr geltend gemachten Anforderungen an eine Wohnung nicht. Die gegen den Leistungsentscheid vom 31. März 2020 von A._____ beim Gemeinderat von B._____ (nachfolgend: Gemeinderat) erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab. Letzterer blieb unangefochten. 5.In der Folge verfügten die Sozialen Dienste am 17. September 2020 die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten von A._____ ab dem
  1. Oktober 2020 auf CHF 750.--, da der Nachweis, sich intensiv und konkret um eine günstigere Wohnmöglichkeit bemüht zu haben, nicht erbracht worden sei. Dagegen gelangte A._____ mit Eingabe vom 24. September 2020 an den Gemeinderat, wobei sie namentlich geltend machte, ihr sei vorgängig zum Entscheid vom 17. September 2020 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Daraufhin hoben die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 29. September 2020 diejenige vom 17. September 2020 auf und räumten A._____ das rechtliche Gehör ein. Auch dagegen erhob A._____ am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Gemeinderat. Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und erteilte ihnen die aufschiebende Wirkung. 6.Mit Entscheid vom 17. November 2020 hiess der Gemeinderat in Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2020 die Beschwerde vom
  2. Oktober 2020 gut (Dispositiv-Ziffer 1), zumal mit der Rechtshängigmachung der Streitsache die Verfahrensherrschaft infolge Devolutiveffekts auf den Gemeinderat übergegangen sei, weshalb es den Sozialen Diensten nicht zugestanden habe, die (angefochtene) Verfügung vom 17. September 2020 in Eigenregie materiell aufzuheben. Der Gemeinderat wies hingegen die Beschwerde von A._____ vom 24.
  • 4 - September 2020 gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 17. September 2020 ab und befand, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf abzuziehen und die anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 750.-- pro Monat festzulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2). 7.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am
  1. Januar 2021 erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 17. November 2020. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Zudem sei ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gemeinderat sei dem Prinzip der Individualisierung und der Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Zudem lägen diverse Arztzeugnisse vor, aus welchen die medizinischen, genauer orthopädischen, Anforderungen an eine ihr zumutbare Wohnung hervorgingen. Diese dürften weder als Parteibehauptung abgetan noch von beschwerdegegnerischer Seite her angezweifelt werden. Ausserdem sei sie sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht der Auflage nachgekommen, ihre monatlich getätigten Suchbemühungen hinsichtlich einer günstigeren Wohnung nachzuweisen bzw. durfte sie sich auf die entsprechende Bestätigung des Regionalen Sozialamts verlassen. Überdies bezweifle sie, ob tatsächlich genügend Wohnungen im Preissegment der städtischen Mietzinsrichtlinien auf dem Wohnungsmarkt vorhanden seien. Schliesslich hätte sie bei der Wohnungssuche durch die zuständige Behörde unterstützt werden müssen.
  • 5 - 8.In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass weder das Individualisierungsprinzip noch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Zudem sei die Frage, ob die mehrfach verfügte Auflage, die Beschwerdeführerin müsse sich ernsthaft um eine günstigere und den städtischen Richtlinien entsprechende Wohnung bemühen, rechtmässig und verhältnismässig sei, bereits im Entscheid des Gemeinderates vom 2. Juni 2020 rechtskräftig beurteilt worden. Die Auflage zur Wohnungssuche sei somit rechtmässig erfolgt. In quantitativer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin die Auflage zur Wohnungssuche mehr oder weniger erfüllt. Im Übrigen genüge das Abschicken von Bewerbungen für Wohnungen bzw. das Ausfüllen von Onlineformularen allein nicht, um der verfügten Auflage nachzukommen. Die von der Beschwerdeführerin verlangten Vorgaben an eine Wohnung seien derart unrealistisch hoch, dass dadurch für sie immer ein Grund bestehe, sich für eine Wohnung zu bewerben, diese nach einer Rückfrage/Besichtigung jedoch gleich wieder abzulehnen. Die zahlreichen Bewerbungen seien daher zumindest überwiegend vorgeschoben, um den Anschein zu erwecken, sie bemühe sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung. Sodann seien die Ausführungen des Regionalen Sozialdienstes für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Jedenfalls sei es ausgeschlossen, daraus irgendwelche Ansprüche gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben abzuleiten. Ferner entsprächen die städtischen Richtlinien zu den Mietzinslimiten der Ortsüblichkeit bzw. der gelebten Realität, weshalb sie nicht zu beanstanden seien. Einzelzimmer sowie Ein- und Eineinhalbzimmerwohnungen für maximal CHF 750.-- pro Monat seien in B._____ in genügender Anzahl vorhanden. Schliesslich übersehe die Beschwerdeführerin, dass die Aufgabe, Sozialhilfebezüger bei der Wohnungssuche zu unterstützen, von den Regionalen

  • 6 - Sozialdiensten und nicht von den Gemeinden wahrzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin sei denn auch bei der Wohnungssuche aktiv von einem Mitarbeiter des Regionalen Sozialdienstes B._____ begleitet worden. 9.Am 2. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2021 wurde der Beschwerde ab dem 1. April 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 11.Am 11. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote im Betrag von CHF 2'730.60 (inkl. Auslagen) ein. 12.Am 30. März 2021 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 17. November 2020 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des

  • 7 - Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Nichtanrechnung des Wohnungskostenanteils im Umfang von CHF 404.-- pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass eine Verfügung in der Soziallhilfe nach ca. einem Jahr erneuert oder auf höchstens ein Jahr befristet wird (vgl. dazu z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 19 128 vom 4. März 2020 E.1.3). Der Streitwert ist daher auf 12 Monate hochzurechnen, was den Betrag von CHF 4'848.-- (12 x CHF 404.--) pro Jahr ergibt. Damit wird die massgebliche Streitwertgrenze für die Entscheidungskompetenz der Einzelrichterin nicht überschritten, weshalb das vorliegende Urteil in dieser Besetzung ergeht. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten der Beschwerdeführerin infolge Verletzung der Auflage, einen Nachweis über die Suchbemühungen für eine günstigere Wohnmöglichkeit zu erbringen, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren insbesondere, dass Ziffer 2 des Entscheids vom 17. November 2020 aufzuheben sei (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2). Darin beschied die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Beschwerde vom 24. September

  • 8 - 2020, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf abzuziehen und die anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 750.-- pro Monat festzulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2). Das vorerwähnte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist folglich gemäss dem Grundsatz a maiore minus in dem Sinne auszulegen, als dass die Mehrmiete von monatlichen CHF 404.-- auch nach dem 1. April 2021 nicht vom Grundbedarf abzuziehen ist, sondern ihr der bisherige Mietzins von brutto CHF 1'154.-- angerechnet wird. Am Streitgegenstand vorbei zielen indes die IV-rechtlichen Überlegungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin. 2.2.Im vorliegenden Verfahren sind sich die Parteien im Wesentlichen hinsichtlich folgender Punkte uneins: Gesundheitlich bedingte Anforderungen an eine Wohnung (vgl. Erwägung 4 hernach); Nachweis über konkrete und intensive Suchbemühungen für eine günstigere Wohnmöglichkeit (vgl. nachfolgende Erwägung 5); sowie Vorhandensein eines genügenden Angebots an Wohnungen, welche den städtischen Mietzinsrichtlinien entsprechen, bzw. Hilfestellung bei der Wohnungssuche (vgl. Erwägung 6 hernach). 3.1.Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E.4.1 mit Hinweisen). Die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person hat unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen

  • 9 - Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen) 3.2.Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe und basiert im Rahmen der Subsidiarität auf dem Grundsatz der Förderung der Eigenverantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz und Art. 2 kantonales Unterstützungsgesetz). Für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe im Bereich der existenzsichernden Leistungen kommt dabei den SKOS-Richtlinien eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VGU U 19 85 vom 13. Januar 2020 E.2, U 18 32 vom 21. August 2018 E.2.1; AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 51 ff.). Danach umfasst das Unterstützungsbudget die materielle Grundsicherung, bestehend u.a. aus den Wohnkosten, aus situationsbedingten Leistungen sowie aus Integrationszulagen bzw. aus Einkommens-Freibeträgen (SKOS-

  • 10 - Richtlinien, Ziff. A.6). Dabei sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen anzurechnen. Angesichts des regional oder kommunal unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen (SKOS- Richtlinien, Ziff. B.3-1). Die Gemeinde B._____ hat diese in den stadträtlichen Richtlinien für Wohnungskosten der Sozialen Dienste vom

  1. Februar 2009 (Gemeinderatsbeschluss Nr. 62) festgelegt, wobei die ortsüblichen anrechenbaren Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt monatlich CHF 750.-- betragen. Gemäss den SKOS-Richtlinien sind überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei übliche Kündigungsbedingungen in der Regel zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3-2 f.; vgl. Art. 4 des kantonalen Unterstützungsgesetzes). 3.3.Die Umsetzung der SKOS-Richtlinien für die Gemeinden im Kanton Graubünden wird in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) präzisiert. Nach dessen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 sind überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen. 4.1.Zunächst ist zu prüfen, welche Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen an eine Wohnung der Beschwerdeführerin zu stellen sind. 4.2.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass die vertrauensärztliche Untersuchung zwar stattgefunden habe, sich der Vertrauensarzt allerdings nicht zu den
  • 11 - Anforderungen an eine zumutbare Wohnung geäussert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 (E.8) ausdrücklich hervor, dass ihr bewusst war, dass eine vertrauensärztliche Beurteilung der Wohnsituation durch Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2020 fehlte (vgl. dazu beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 13). Dies bedeutete nach Ansicht der Beschwerdegegnerin aber nicht, dass es in B._____ keine anderen Wohnungen im Rahmen der städtischen Richtlinien gebe, die es der Beschwerdeführerin ermöglichten, mit ihren Beschwerden selbstständig zu leben. Ihrer Beurteilung der gesundheitsbedingten Anforderungen an eine Wohnung legte die Beschwerdegegnerin letztlich die Arbeitszeugnisse der Dres. med. F._____ zugrunde, wonach die bestehende Wohnung alle Voraussetzungen erfülle, damit sich die Beschwerdeführerin barrierefrei bewegen könne (vgl. insbesondere Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 15. April 2020 [Bf-act. 15]). Zugleich führte sie dazu relativierend aus, es bleibe nach wie vor zweifelhaft, ob tatsächlich alle von der Beschwerdeführerin genannten Anforderungen aus medizinischer Sicht zwingend notwendig seien. Insbesondere bei den von ihr geltend gemachten grosszügigen Platzverhältnissen, der Lage der Wohnung in einem Obergeschoss und dem Balkon sei kein zwingender medizinischer Bedarf ersichtlich. Des Weiteren seien alle Stadtteile sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin überall in der Öffentlichkeit auf einen Hund treffen und auch an ihrem jetzigen Wohnort könne vielleicht ein Nachbar ein solches Haustier anschaffen. Im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation nachvollziehbar bleibe mithin einzig der Anspruch, die Wohnung müsse mit einem Lift erschlossen sein und eine schwellenlose Dusche aufweisen. Wohnungen mit diesen beiden Kriterien, deren Mietzins sich gleichzeitig im finanziellen Rahmen der

  • 12 - stadträtlichen Richtlinien bewege, würden auf dem Immobilienmarkt in der Gemeinde B._____ auch tatsächlich angeboten (vgl. Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 E.8). 4.3.Angesichts dieser detaillierten und eingehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den aus ihrer Sicht notwendigen, gesundheitsbedingten Anforderungen an eine der Beschwerdeführerin zumutbare Wohnung kann ihr eine Verletzung des Prinzips der Individualisierung nicht vorgeworfen werden (vgl. zu diesem Grundsatz: VGU U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.2c). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin mit praktisch keinem Wort auf ihre individuelle, insbesondere gesundheitliche Situation eingehe, verfängt somit von vornherein nicht. Ebenso wenig wären in Nachachtung der Untersuchungsmaxime mangels vertrauensärztlicher Beurteilung der Anforderungen an eine zumutbare Wohnung weitere Abklärungen zu veranlassen gewesen. Denn wie aus dem angefochtenen Entscheid vom 17. November 2020 erhellt, ging die Beschwerdegegnerin letztlich von den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztzeugnissen der Dres. med. F._____ aus, um die medizinischen Anforderungen an eine geeignete Wohnung zu beurteilen. Dass sie diese in der Folge relativierte und nur die Erschliessung der Wohnung mittels Lift sowie das Vorhandensein einer schwellenlosen Dusche für gesundheitlich ausgewiesen erachtete, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin angesichts der Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc), nicht zu beanstanden. 4.4.Auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten zahlreichen Anforderungen an eine aus gesundheitlichen Gründen zumutbare Wohnung vermögen angesichts des ärztlich ausgewiesenen

  • 13 - Beschwerdebildes nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte an einem chronischen panvertebralen, cervikal und lumbal betonten Schmerzsyndrom, an Schulterschmerzen beidseits, an einem chronifizierten femoropatellaren Schmerzsyndrom beidseits, an chronisch rezidivierenden Sprunggelenks- und Fussschmerzen beidseits, an einer Hypermobilität der Gelenke, an chronischen Leistenschmerzen bei Leistenbruch bzw. Rezidive rechts sowie an Adipositas (vgl. Arztbericht der Dres. med. H._____ vom 18. Dezember 2020 [Bf-act. 16], Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom

  1. April 2020 [Bf-act. 15] und vom 29. Dezember 2020 [Bf-act. 17], vgl. ferner vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2020 [Bf-act. 13]). 4.5.Dabei stellt die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte folgende Anforderungen an eine zumutbare Wohnung (vgl. Beschwerde S. 8 ff.): Die Wohnung müsse in der Nähe einer Busstation liegen, über einen Lift bis zur Wohnung bzw. in die Waschküche verfügen, mit einer Duschkabine bzw. einer ebenerdigen Dusche ausgerüstet sein, ein genügend grosses Schlafzimmer für ein Bett der Grösse XL aufweisen, einen Balkon zum Trocknen der Wäsche bzw. wegen der Erstickungsgefühle haben sowie über grosszügige Räumlichkeiten zum freien Bewegen verfügen (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._____ vom 3. April 2020 [Bf-act. 14], Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom 15. April 2020 [Bf-act. 15] und vom 29. Dezember 2020 [Bf-act. 17] sowie ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 8. Dezember 2020 [Bf-act. 18]). Soweit pauschal darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin sei auf die aktuelle Wohnung angewiesen, weil diese momentan noch (fast) alle Voraussetzungen aus gesundheitlichen Gründen erfülle (vgl. Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom 15. April 2020 [Bf-act. 15] und vom 29. Dezember 2020 [Bf-act. 17]), kann den
  • 14 - behandelnden Ärzten bzw. der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Denn nur weil die aktuelle Zweizimmerwohnung an der D._____ den vorerwähnten Anforderungen weitgehend entsprechen soll, bedeutet dies nicht, dass nur diese Wohnung aus medizinischen Gründen in Frage kommt bzw. es keine anderen Wohnungen gibt, die der Beschwerdeführerin eine selbstständige Lebensführung ermöglichen würden. 4.6.Dass sich die Wohnung gemäss ärztlicher Einschätzung in der Nähe einer Busstation befinden müsse (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._____ vom 3. April 2020 [Bf-act. 14]), erscheint aufgrund der Rücken-, Leisten-, Knie- und Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin, welche sich auch auf die Gangsicherheit und die Gehstrecke leistungsmindernd auswirken können (vgl. Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 15. April 2020 [Bf- act. 15]), als nachvollziehbar. Dieser Anforderung kann indes insoweit Rechnung getragen werden, als die Aussage der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, wonach alle Stadtteile sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen seien (vgl. Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 E.8), zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden ist. Nicht plausibel erscheint hingegen die Forderung der Beschwerdeführerin, eine ihr zumutbare Wohnung müsse ein genügend grosses Schlafzimmer für ein Bett der Grösse XL aufweisen bzw. im Allgemeinen über grosszügige Räumlichkeiten verfügen. Die Dres. med. G._____ und H._____ begründen diese Anforderungen in ihren Stellungnahmen vom 8. und 29. Dezember 2020 damit, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen leichter seitlich drehen können müsse; sie müsse von beiden Seiten vom Bett, welches mindestens 140 cm breit zu sein habe, aufstehen können. Zudem sollte die Wohnung grosszügige Räumlichkeiten aufweisen, damit sie sich frei bewegen könne (Bf-act. 17

  • 15 - und 18). Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, weshalb es für ein freistehendes, 140 cm breites Bett eines speziell grossen Schlafzimmers bedürfte, kann sich die Beschwerdeführerin auch in einer Wohnung von normaler Grösse frei bewegen. Dass sie aufgrund ihrer muskuloskelletalen Beschwerden auf besonders grosszügige Räumlichkeiten angewiesen wäre, ist denn auch nicht ersichtlich, liegt doch wegen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bewegungs- und Stützapparats viel eher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität und entsprechend auch bei der Wohnungsreinigung eingeschränkt ist. Ebenfalls als nicht überzeugend erweist sich die Anforderung der Beschwerdeführerin, die Wohnung müsse zum Trocknen der Wäsche und wegen ihrer Erstickungsgefühle über einen grosszügigen Balkon verfügen (vgl. dazu wiederum Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 29. Dezember 2020 [Bf-act. 17]). Zum einen leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Wäsche nicht in der (per Lift erschlossenen) Waschküche, in einem allenfalls vorhandenen Tumbler oder jedenfalls in ihrer Wohnung auf einem Wäscheständer trocknen lassen können soll. Zum anderen lässt sich den angeblichen Erstickungsgefühlen, welche durch keine entsprechende (psychiatrische) Diagnose begründet werden, auch dadurch zuverlässig entgegenwirken, indem die Beschwerdeführerin ein Fenster öffnet, so dass sie die notwendige frische Luft bekommt. 4.7.Mithin ist davon auszugehen, dass einzig die Erschliessung der Wohnung bzw. der Waschküche mittels Lift und die Ausstattung des Badezimmers mit einer Duschkabine resp. einer ebenerdigen Dusche neben der Lage der Wohnung in der Nähe einer Busstation aus medizinischer Sicht ausgewiesen sind. Dies wird denn auch von den behandelnden Ärztinnen und Ärzte übereinstimmend aufgeführt (vgl. Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom 15. April 2020 [Bf-act. 15] und vom 29. Dezember 2020 [Bf-

  • 16 - act. 17], ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._____ vom 3. April 2020 [Bf-act. 14]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Umzugskosten unbestrittenermassen bei Bedarf von öffentlicher Seite finanziert werden könnten (vgl. Leistungsentscheid vom 31. März 2020 [Bf-act. 4]). Insofern zielt das Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei ein Wechsel in eine andere Wohnung nicht zumutbar (vgl. Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom 15. April 2020 [Bf-act. 15] und vom 29. Dezember 2020 [Bf- act. 17] sowie ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 8. Dezember 2020 [Bf-act. 18]), ins Leere. 5.1.Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Pflicht, sich nachweislich intensiv und konkret um eine günstigere Wohnmöglichkeit zu bemühen, hinlänglich nachgekommen ist. 5.2.Die Beschwerdegegnerin sah diese Auflage als verletzt an. Denn einerseits genüge ein Vermerk der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Rückmeldung der Behörden davon ausgegangen sei, sie habe ihre Pflicht getan, offensichtlich nicht. Andererseits sei zwar ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin laufend direkt bei den Sozialen Diensten oder über den Regionalen Sozialdienst ihre Wohnungsbemühungen eingereicht habe. Darunter befänden sich jedoch keine konkreten Schritte, die ihr ernsthaftes Interesse am Abschluss eines neuen Mietverhältnisses bekunden würden. Lediglich das Ausfüllen eines automatisierten Kontaktformulars auf Wohnungsplattformen mit der Mitteilung "Ich interessiere mich für diese Wohnung" sowie die Angabe der Kontaktadresse sei ungenügend (vgl. angefochtener Entscheid vom 17. November 2020 E.7). 5.3.Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, die Auflage vom 31. März 2020 sei in qualitativer Hinsicht wenig konkret formuliert, weshalb es ihr positiv angerechnet werden müsse, wenn sie bei

  • 17 - der monatlichen Einreichung der Suchbemühungen jeweils sinngemäss vermerkt habe, dass sie ohne anderslautende Rückmeldung des Empfängers davon ausgehe, die Auflage pflichtgemäss erfüllt zu haben. Zudem sei ihr vom Regionalen Sozialdienst am 25. August 2020 bestätigt worden, dass sie der Auflage der Gemeinde B._____ korrekt nachgekommen sei. Somit habe sie davon ausgehen dürfen und müssen, dass ihre Suchbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht den Anforderungen entsprächen. Folglich habe es auch keinen Grund gegeben, die Suchbemühungen anzupassen. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihr jetzt vorgeworfen werde, dass ihre Suchbemühungen ungenügend gewesen seien und sie keine konkreten Schritte unternommen habe, um ihr ernsthaftes Interesse am Abschluss eines neuen Mietverhältnisses zu bekunden und umzusetzen. Die eingereichten Suchbemühungen zeigten, dass sie sich ernsthaft um den Abschluss eines Mietverhältnisses bemüht habe. Es sei auch nicht korrekt, das Ausfüllen eines automatisierten Kontaktformulars als ungenügend zu bezeichnen. Sie habe auf ihre Internetkontaktaufnahmen sehr wohl Rückmeldungen von den jeweiligen Vermietern erhalten. Auch sei falsch zu behaupten, ihre Bemühungen hätten sich lediglich auf das Ausfüllen von automatisierten Kontaktformularen beschränkt. Wie aus den eingereichten Suchbemühungen hervorgehe, habe sie sich auch direkt an die jeweiligen Vermieter gewandt. 5.4.Die von der Beschwerdeführerin im Sinne einer Auflage verlangten Suchbemühungen wurden im Leistungsentscheid vom 31. März 2020 festgesetzt. Darin wurde die Weiterausrichtung der ungekürzten Wohnungskosten davon abhängig gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine günstigere und den Richtlinien entsprechende Wohnung bemüht und monatlich mindestens fünf Nachweise zur Suche einer neuen Wohnung einreicht. Akzeptiert würden

  • 18 - dabei nur schriftliche Suchnachweise. Ebenfalls wurde sie angewiesen, bis spätestens zum 1. Oktober 2020 in eine günstigere, den Richtlinien entsprechende Wohnung umzuziehen. Zugleich drohten ihr die Sozialen Dienste an, dass ab dem 1. Oktober 2020 nur noch der Maximalmietzins- Anteil von CHF 750.-- pro Monat angerechnet wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen kann, dass sie innert der ihr gesetzten Frist keine der Richtlinien entsprechende Wohnung gefunden hat (vgl. Bf-act. 4 S. 3). 5.5.Die von der Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 zur aufschiebenden Wirkung eingereichten Unterlagen belegen nach Ansicht der Einzelrichterin keine genügenden Suchbemühungen im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. September 2020. So finden sich zu den Suchbemühungen für die Monate April, Mai, Juli und September 2020 keine Nachweise in den Unterlagen. Solche werden denn auch vorliegend von der Beschwerdeführerin in Konkretisierung ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E.5.2) nicht beigebracht. Die Suchbemühungen für den Monat Juni 2020 werden zwar von der Beschwerdeführerin in einer E- Mail an das kantonale Sozialamt aufgeführt, aber nicht hinreichend belegt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8.4). Ausserdem ist den (unvollständigen, angeblich sechs) Suchbemühungen für den Monat August 2020 mehrheitlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig kundgetan hat, dass sie sich für die entsprechende Wohnung interessiere (vgl. Bg-act. 8.5). Der Einzelrichterin scheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin plausibel, dass lediglich das Ausfüllen eines automatisierten Kontaktformulars auf Wohnungsplattformen ungenügend ist, da – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar ausführt – günstiger Wohnraum allgemein gesucht und daher ein aktives Vorgehen seitens der Mieterschaft erforderlich ist. Insofern belegen die eingereichten Suchbemühungen der

  • 19 - Beschwerdeführerin nicht, dass sie sich ernsthaft und genügend intensiv um den Abschluss eines günstigeren Mietverhältnisses bemüht hätte. Daran vermögen auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Suchnachweise nichts zu ändern (vgl. Bf-act. 25 ff.), beziehen sie sich doch nachweislich auf einen Zeitraum nach dem hier massgeblichen 1. Oktober 2020. 5.6.Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem anlässlich ihrer monatlichen Eingaben sinngemäss angebrachten Vermerk, dass sie ohne anderslautende Rückmeldung der Behörden davon ausgehe, ihre Pflicht getan zu haben (vgl. Bf-act. 22), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die behördliche Unterlassung einer Rückmeldung zu den Suchbemühungen vermag vorliegend mangels entsprechender Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht seitens der Behörden bzw. der Sozialen Dienste keine Vertrauensgrundlage zu begründen. Ebenso wenig war eine entsprechende Auskunft unter den gegebenen Umständen geboten (vgl. BGE 143 V 341 E.5.2.1, 131 V 472 E.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 671), war die Beschwerdeführerin doch nach dem eindeutigen Wortlaut der Auflage gehalten, innert der ihr gesetzten Frist (hier: bis 1. Oktober 2020) nachzuweisen, dass sie eine den Richtlinien entsprechende Wohnung gefunden hat (vgl. Bf-act. 4 S. 3). Somit musste der Beschwerdeführerin hinreichend klar sein, dass gegen Ende der um sechs Monate verlängerten Ausrichtung der Mehrmiete bis zum 30. September 2020 eine Evaluation ihrer Suchbemühungen seitens der Sozialen Dienste stattfinden wird und sie mit dem vorerwähnten Vermerk keine behördliche Zusicherung erwirken konnte. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die Schreiben des kantonalen Sozialamtes vom 25. August 2020, in welchen namentlich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Auflagen der Gemeinde B._____ korrekt

  • 20 - nachgekommen sei (vgl. Bf-act. 23 f.). Zum einen handelt es sich dabei offensichtlich nicht um die zur Auskunftserteilung befugte Behörde. Ebenso wenig durfte die Beschwerdeführerin das kantonale Sozialamt als zuständig betrachten (vgl. BGE 143 V 341 E.5.2.1, 131 V 472 E.5). Denn aus der ihr mit Leistungsentscheid vom 31. März 2020 auferlegten Pflicht, monatlich mindestens fünf Nachweise zur Suche einer günstigeren und den Richtlinien entsprechenden Wohnung einzureichen, geht hinreichend klar hervor, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ als verfügende Instanz die Kompetenz zum Entscheid und somit zur Beurteilung der Suchbemühungen innehatte (vgl. Bf-act. 4). Dies war ihr denn auch schon aufgrund des Schreibens der Sozialen Dienste vom 23. Juli 2019 hinlänglich bekannt, da sie bereits darin aufgefordert wurde, jeweils monatlich die getätigten Suchbemühungen nachweislich bei den Sozialen Diensten einzureichen (Bf-act. 3, vgl. ferner Leistungsentscheid vom 18. Februar 2020 [Bf-act. 5]). Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. S. 10 unten), wonach die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten habe, dass sie "laufend direkt bei den Sozialen Diensten der Gemeinde B._____ oder über den Regionalen Sozialdienst ihre Wohnungsbemühungen eingereicht" habe, lässt dies doch ebenfalls darauf schliessen, dass sie die Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ als die zuständige Behörde betrachtet. Zum anderen brachten diese in ihrem Leistungsentscheid vom

  1. März 2020 mit der Auflage klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 nur noch ein Mietzins von CHF 750.-- angerechnet wird, sofern sie bis dahin nicht nachweisen kann, dass sie keine den Richtlinien entsprechende günstigere Wohnung gefunden hat (vgl. Bf-act. 4 S. 3). Mithin konnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf die während der verlängerten, sechsmonatigen Ausrichtung der Mehrmiete abgegebenen Auskünfte einer unzuständigen Behörde zu ihren Suchbemühungen verlassen,
  • 21 - sondern war der Entscheid darüber den Sozialen Diensten im Hinblick auf die konkrete Regelung von Rechten und Pflichten ab dem 1. Oktober 2020 vorbehalten. Insofern bringt denn auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor, sie hätte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen. 5.7.Insgesamt kann die Beschwerdeführerin somit aus dem von ihr angerufenen Vertrauensschutz keine von der Auflage abweichende Behandlung für sich beanspruchen. Zudem vermag auch der Umstand, dass das kantonale Sozialamt die der Beschwerdeführerin auferlegte Auflage als erfüllt erachtete, keine Bindungswirkung für die Beschwerdegegnerin bzw. den Sozialen Dienst der Gemeinde B._____ zu begründen. Vielmehr war die entscheidkompetente Behörde nicht an diese Einschätzung gebunden, sondern durfte die Sachlage unabhängig davon würdigen und rechtlich beurteilen. Da die Sozialen Dienste dies genauso wie die Beschwerdegegnerin nachweislich getan haben, kann ihnen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein Verstoss gegen ihre Abklärungspflicht vorgeworfen werden. 6.1.Des Weiteren zweifelt die Beschwerdeführerin daran, dass die gemäss der stadträtlichen Richtlinie als ortüblich anrechenbaren Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt von monatlich CHF 750.-- noch aktuell sind. Die von ihr durchgeführte Stichprobe zeige, dass das Angebot an innerhalb der städtischen Mietzinsrichtlinien verfügbaren Wohnungen in absoluten Zahlen äusserst knapp sei. Daher müsse bezweifelt werden, dass ein so knappes Angebot noch als genügend bezeichnet werden könne. 6.2.Im angefochtenen Entscheid vom 17. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit Lift erschlossene und über eine schwellenlose Dusche verfügende Wohnungen, deren Mietzins sich gleichzeitig im finanziellen Rahmen der stadträtlichen Richtlinien bewege,

  • 22 - auf dem Wohnungsmarkt in der Gemeinde B._____ tatsächlich angeboten würden (vgl. Bg-act. 11 E.8). Einen konkreten Nachweis für diese Aussage kann den vorliegenden Akten jedoch nicht entnommen werden. Auch legen die stadträtlichen Mietzinsrichtlinien den Maximalbetrag für die anrechenbaren Wohnungskosten für einen Einpersonenhaushalt in genereller Weise fest, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, dass eine der Beschwerdeführerin zumutbare Wohnung aufgrund der speziellen gesundheitsbedingten Anforderungen an diese (mittels Lift erschlossen, Vorhandensein einer Duschkabine bzw. ebenerdigen Dusche und einer nahegelegenen Busstation) ebenfalls maximal CHF 750.-- kostet. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 2. Juni 2020 noch relativierend aus, solche Wohnungen dürften auf dem Immobilienmarkt in der Gemeinde B._____ tatsächlich angeboten werden (vgl. Bg-act. 7 E.5). Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf einschlägigen Mietwohnungsportalen (www.alle-immobilien.ch, www.comparis.ch, www.flatfox.ch, www.homegate.ch, www.newhome.ch, www.immoscout24.ch) getätigten Recherchen des Gerichts zeigen indes, dass sich auf dem Immobilienmarkt der Gemeinde B._____ nur sehr wenige Wohnungen für maximal CHF 750.-- pro Monat finden lassen, die mittels Lift erschlossen sind, eine Duschkabine bzw. ebenerdige Dusche aufweisen und sich in der Nähe einer Busstation befinden. Auch ergibt sich aus der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl. S. 15 f.), dass das Angebot an Wohnungen, welche den stadträtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechen und gleichzeitig die dargelegten gesundheitsbedingten Kriterien erfüllen, in B._____ äusserst knapp ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der anrechenbare Maximalmietzins von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den stadträtlichen Richtlinien für Wohnungskosten im konkreten Fall für eine mit Lift erschlossene, über eine Duschkabine bzw. ebenerdige

  • 23 - Dusche verfügende und in der Nähe einer Busstation befindliche Wohnung als ortsüblich angesehen werden kann. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Wohnung, welche den erwähnten gesundheitsbedingten Anforderungen entspricht, unterstützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E.4.1, 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E.3.2, 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E.3.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E.5.3.4). Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche sich auf verschiedenen Wohnungssuchportalen auszukennen und auszudrücken weiss, bei der Wohnungssuche Schwierigkeiten bekundet hat. Da allerdings – wie bereits ausgeführt – das Mietwohnungsangebot im konkreten Fall sehr bescheiden ist und die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat nun bereits seit mehr als zwei Jahren übernommen wird, erscheint eine Unterstützung notwendig. Stellt sich dabei heraus, dass sich keine zumutbare Wohnung für maximal CHF 750.-- pro Monat finden lässt, die der Beschwerdeführerin eine selbstständige Lebensführung ermöglichen würde, wäre der maximal anrechenbaren Mietzins entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen. Sollte sich die Beschwerdeführerin alsdann weigern, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten unter Beachtung der üblichen Kündigungsbedingungen – wie bereits dargelegt – auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug der günstigeren Wohnung entstanden wäre (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erachtet eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Zudem hat

  • 24 - die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Es kann dabei auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 2'730.60 (bestehend aus einem Honorar von CHF 2'700.-- [= 13.5 h à CHF 200.--] plus Portospesen von CHF 10.60 und Fotokopien bzw. Telefonspesen von pauschal CHF 20.--) abgestellt und diese Kostennote unverändert übernommen werden. Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in diesem Umfang eine Parteientschädigung zu bezahlen. 7.2.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) wird nach dem Gesagten gegenstandslos. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom

  1. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF482.-- ZusammenCHF982.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____.

  • 25 - 3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde B._____ A._____ mit CHF 2'730.60 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

9

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m

Sozialhilfegesetz

  • Art. 3 Sozialhilfegesetz

VRG

  • Art. 39 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

8