VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 97 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Meisser AktuarinMaurer URTEIL vom 21. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Entscheid des Einzelrichters am (damaligen) Bezirksgericht Imboden vom 25. März 2008 wurde A._____ für das Verfahren betreffend Eheschei- dung (Proz. Nr. B.) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesem Verfahren sind bei A. Gerichts- und Anwaltskosten von ins- gesamt CHF 7'610.90 angefallen, die vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2.Am 5. August 2020 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den A._____ auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge an den Kanton mittels des Erhe- bungsformulars 'Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse' und weiterer Nachweise innert 30 Tagen darzulegen. Am 10. August 2020 reichte A._____ innert Frist das Erhebungsformular mitsamt diversen Be- legen ein sowie am 20. August 2020 fehlende Unterlagen nach. 3.Mit Verfügung vom 7. September 2020 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von A._____ den bevorschussten Betrag von CHF 7'610.90 zurück. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss der URP-Existenzminimumberechnung vom 24. August 2020 so- wie den weiteren Akten die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum lägen. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ermittelte ein monatliches Existenzminimum von CHF 5'283.00 und hielt fest, dass sich das Nettoerwerbseinkommen auf monatlich CHF 6'399.00 belaufe, womit ein monatlicher Überschuss von CHF 1'115.00 resultiere. Um zu verhindern, dass A._____ in Zahlungs- schwierigkeiten gerät, wurde die Tilgung des bevorschussten Betrags durch Ratenzahlungen von monatlich CHF 634.00 bewilligt, wobei die erste Rate per 30. September 2020 zur Zahlung fällig wurde.
3 - 4.Gegen die Verfügung vom 7. September 2020 erhob A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) am 18. September 2020 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Überprüfung der angefochtenen Verfügung und den Erlass oder zumin- dest die Reduktion des zu tilgenden Betrages. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Kindsmutter seiner Tochter verstorben sei und deshalb diverse Kosten auf ihn zukämen, die er noch nicht genau beziffern könne. Er habe die elterliche Sorge über seine Tochter, welche künftig gemeinsam mit ihrem Halbbruder bei ihrem Onkel in Domat Ems leben werde. Er habe deshalb weiterhin Alimente zu leisten und für die Betreu- ung seiner Tochter aufzukommen, ein definitiver Pflegeplatzvertrag sei noch nicht vorhanden. Im Weiteren müsse sich seine Tochter einer Kiefe- roperation unterziehen. Da keine Zahn-Zusatzversicherung bestehe, habe er auch diese Kosten selber zu tragen, nebst den Kosten für die Kranken- kasse und die Hausratsversicherung. Seine Nebenerwerbstätigkeit bei Fielmann werde er zudem zum Wohle seiner Tochter reduzieren müssen. 5.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2020 erteilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde gemäss Art. 53 Abs. 2 VRG die aufschiebende Wirkung. 6.Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 beantragte die Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Existenzminimumberechnung einen Überschuss von monatlich CHF 1'115.00 ergeben habe. Dieser Betrag reiche aus, um eine Rückfor- derung der gesamten vom Kanton Graubünden getragenen URP-Kosten mittels monatlicher Zahlungen zu verfügen. Vom berechneten Überschuss sei ein Teil von CHF 634.00 pro Monat zur Abzahlung verfügt worden, wo- mit die URP-Kosten innert 12 Monaten beglichen werden könnten. Betref- fend das Begehren um Erlass oder Reduktion der URP-Kosten durch das
4 - Gericht bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das Gericht könne lediglich überprüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch des Kantons bestehe und ob die finanzielle Situation der URP-Partei eine Rückerstattung zulasse. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungen seien nicht belegt bzw. teilweise auch nicht beziffert und könnten daher auch nicht beurteilt und für die Berechnung eines neuen Existenzminimums herangezogen werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraus- setzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September
6 - hältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finan- ziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; statt vieler Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 26 vom 18. August 2020 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichti- gung der heutigen finanziellen Verhältnisse noch immer bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzuläs- sig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 841). 4.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu auch VGU U 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfas- sende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt wer- den, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zu- dem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei so- wie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1; 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliess- lich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben
7 - Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). 5.1.Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Ver- mögenssituation sind die Angaben des Beschwerdeführers sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen. Reicht das vorhan- dene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfsberechnung (Exis- tenzminimumberechnung) durchzuführen. In einem ersten Schritt ist des- halb zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer ein monatlicher Einkom- mensüberschuss resultiert, mit welchem er in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von CHF 634.00 zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivil- prozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 I 221 E.5.1, 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E.2.3). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtli- ches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] plus 20 % auf Grundbetrag für
8 - Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ein nach den Verhältnissen abgestuf- ter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zu- schläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus er- gebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Nachfolgend gilt es, in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Ein- kommensverhältnissen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. 5.2.Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 7'610.90 zurück. Belegt sind gemäss Akten Anwaltskosten von CHF 4'960.90 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 4) so- wie Gerichtskosten von CHF 2'250.00 (vgl. Bg-act. 5), was einen Gesamt- betrag von CHF 7'210.90 ergibt. Indes wurde der Betrag von CHF 7'610.90 gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach kommuniziert (vgl. Bg-act. 6, 7 und 8) und von diesem anerkannt (Bg-act. 6). Damit ist dieser Betrag nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht zu beanstan- den. 5.3.Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung des URP-Existenzminimums vom 24. August 2020 wird durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat die konkreten bzw. belegten Einkünfte und Auslagen des Beschwerdeführers übernommen, aufgrund des Konkubinats die Hälfte der Mietkosten angerechnet, und dem Be- schwerdeführer zusätzlich eine Pauschale für die auswärtige Verpflegung von CHF 180.00 zugestanden. Damit erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu.
9 - Der Beschwerdeführer moniert pauschal und im Wesentlichen, dass auf- grund des Versterbens der Mutter seiner Tochter, der veränderten Betreu- ungs- und Pflegesituation und einer bevorstehenden Kieferoperation di- verse Kosten auf ihn zukämen. Diese weiteren geltend gemachten Ausla- gen sind, trotz erhöhter Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, weder belegt noch beziffert worden und deshalb den Auslagen nicht an- zurechnen. 5.4.Der Beschwerdeführer ist bei der Augenarztpraxis Bahnhofpassage in Us- ter in einem 90 %–Pensum tätig. Gemäss der im Recht liegenden Lohn- abrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2020 beläuft sich das aktuelle Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf monatlich CHF 5'343.05 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Kinderzulage von CHF 250.00; vgl. Bg-act. 7). Zusätzlich erzielt der Beschwerdeführer in seinem Nebenerwerb Einkünfte von monatlich CHF 991.00 und erhält mo- natliche Prämienverbilligungen der Krankenkasse von CHF 65.00, was entsprechend von der Beschwerdegegnerin bei der URP-Berechnung an- gerechnet wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung seines Einkommens in der Höhe von CHF 6'399.00 nicht. Auf der Auslagenseite wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf (für Nahrung, Kleidung, Gesundheit, Erholung, etc.) für alleinstehende Perso- nen bzw. Partnerschaft ohne Kinder von CHF 1'200.00 sowie ein Zuschlag von 20 % (CHF 240.00) zum Grundbetrag gewährt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; vgl. VGU U 20 26 vom 18. August 2020 E.4.1). Im Weiteren wurden die Unterhalts- /Unterstützungsbeiträge an die Kinder aus früheren Beziehungen (CHF 1'762.00), die Hälfte der Mietkosten im Konkubinat (CHF 1'225.00), die Krankenkassenkosten (Grundversicherung, CHF 275.00), ein Betrag für die laufenden Steuern (CHF 304.00), sowie die Berufsauslagen (Fahr-
10 - kosten CHF 97.00 und auswärtige Verpflegung CHF 180.00) angerech- net, woraus sich monatliche Auslagen von insgesamt CHF 5'283.00 erga- ben. Auch diese Berechnung blieb unbestritten. Bei der Gegenüberstel- lung der monatlichen Einkünfte von CHF 6'399.00 und der monatlichen Auslagen von CHF 5'283.00 resultiert ein Überschuss von CHF 1'116.00. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die verfügten Ratenzahlun- gen von monatlich CHF 634.00 zu bezahlen. Bereits aufgrund der be- schwerdeführerischen Einkommensverhältnisse könnte somit im heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen werden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die be- vorschussten Gelder auch aufgrund seiner (nicht bekannten) Vermögens- verhältnisse zurückzahlen könnte. 5.5.Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rückforderung der bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 7'610.90 mittels monatlicher Ratenzahlungen von CHF 634.00 ver- fügt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers und sind auf CHF 300.00 festzusetzen. Eine amtliche Entschädigung steht der Be- schwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
11 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF300.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF230.-- ZusammenCHF530.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]