VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 89
2 - Beschwerdegegnerin betreffend Wasserkraftnutzung (Restwassersanierung) (Prozessbe- schwerde)
3 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG betreibt seit den 1960er-Jahren gestützt auf eine rechts- gültige Wasserrechtsverleihung vom 8. März 1957 drei Wasserentnahmen vom B.- und C.-bach bei D._____ bzw. E._____ zur Erzeu- gung von elektrischer Energie. Die bestehenden Konzessionsverhältnisse enden am 30. Juni 2040. Nach eingehenden Abklärungen wurde ein Ka- talog von gegenüber der A._____ AG anzuordnenden Sanierungsmass- nahmen vorgeschlagen, welcher namentlich saisonale Dotierwassermen- gen (vgl. Art. 4 lit. l GschG) im B.-bach sowie Massnahmen zur Fischgängigkeit umfasst. Mit Beschluss vom 21. August 2018, mitgeteilt am 4. September 2018 (Prot. Nr. 636), entschied die Regierung des Kan- tons Graubünden, die Restwassersanierung in Bezug auf die A. AG nach Massgabe der erarbeiteten Sanierungslösung zu vollziehen. Hinge- gen verzichtete Sie darauf, weitere Sanierungsmassnahmen anzuordnen. 2.Dagegen erhob die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Regierung. Im Hauptpunkt verlangte sie insbesondere, dass im Zuge der Restwasser- sanierung für den B._____-bach Dotierwassermengen festzulegen seien, welche den Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 GSchG möglichst nahe kämen. Ausserdem wurden weitergehende Massnahmen zur Fischgängigkeit ver- langt (Hauptverfahren U 18 62). 3.Nach durchgeführtem Schriftenwechsel ersuchte die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) mit einem auf den 29. Mai 2020 datierten Schreiben (Poststempel: 3. Juni 2020) zudem um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens U 18 62. Die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) wies zur Begrün- dung ihres Sistierungsgesuches namentlich auf mehrere parlamentari- sche Vorstösse von National- und Ständeräten hin, welche darauf abziel-
4 - ten, dass das namentlich vom Bundesamt für Energie anlässlich einer Me- dienmitteilung vom 15. April 2019 festgestellte Solarpotenzial von jährlich 67 TWh für die Schweiz zur Kenntnis genommen und als neuer Sachver- halt für die Schweizerische Energieversorgung berücksichtigt werde. Ihrer Ansicht nach ist diese neue Tatsache auch bei der Abwägung der öffentli- chen Interessen bezüglich Restwasser(sanierung) und Stromversorgung zu berücksichtigen. Ausserdem wurde auch auf die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des eidgenössischen Raum- planungsgesetzes, insbesondere Art. 6 Abs. 2 und 3 RPG hingewiesen, wonach die Kantone etwa Grundlagen zu erarbeiten und festzustellen hät- ten, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerba- ren Energien eigneten. Auf diese Rechtsänderung sei auch bereits die Standortgemeinde D._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (im Rah- men einer Mitwirkungsauflage zur Anpassung eines Bestandteiles der Grundordnung) hingewiesen worden. Ausserdem wurden die Vorzüge von Pumpspeicherkraftwerken (PSKW) im Zusammenspiel mit der Solarener- gie hervorgehoben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 ergänzte die Schweize- rische Greina-Stiftung (SGS) ihr Sistierungsgesuch unter Hinweis auf ein weiteres Schreiben an die Standortgemeinde D._____ vom 27. Juni 2020, worin sie sich zu einer Antwort der Gemeinde D._____ vom 24. Februar 2020 auf die Mitwirkungseingabe vom 6. Februar 2020 äusserte. Im Er- gebnis wurde wiederum eine geänderte Sach- und Rechtslage geltend ge- macht sowie auf die Bedeutung von PSKW für den (raschen) Ausbau von erneuerbaren Energien hingewiesen, weshalb das Verfahren U 18 62 zu sistieren sei, bis die Kantons- und Bundesbehörden die neue Sach- und Rechtslage kompetenzgemäss geprüft und entschieden hätten. 4.Der Kanton Graubünden und die A._____ AG beantragten am 15. bzw.
6 - Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim primär mit einer geänderten Sach- und Rechtslage begründeten Sistierungsgesuch gehe es um eine Frist von einigen Wochen, höchstens Monate, damit die Frage einer Machbarkeitsprüfung für ein PSKW F._____ geklärt werden könne bzw. nichts präjudiziert werde. Dabei könnten die zuständigen Behörden auch die notwendigen Grundlagen erarbeiten und feststellen, welche Ge- biete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen bzw. ob durch eine minimale Richt- und Nutzungsplananpassung eine massive Produktionssteigerung von erneuerbaren Energien (mittels eines PSKW) geschaffen werde könne. 7.Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der (Prozess-)Beschwerde. Der Kanton Graubünden (nachfolgend Be- schwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Septem- ber 2020 die kostenpflichtige, vollumfängliche Abweisung der Prozessbe- schwerde. Auf die beiden Eventualanträge sei nicht einzutreten. Zur Be- gründung ihrer Anträge wiederholten und vertieften die Beschwerdegeg- ner jeweils ihre Argumentation gegen eine Verfahrenssistierung. 8.Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. September 2020. 9.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 30. September 2020 und der Be- schwerdegegner am 14. Oktober 2020, wobei sie jeweils an ihren Anträ- gen festhielten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die prozessleitende Verfügung vom 10. Juli 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des im Verfahren U 18 62 zuständigen Instruktionsrichters vom
9 - Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor und der Rechtsuchende (welcher gegen die Sistierung opponiert) kann die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung erheben (vgl. BGE 139 I 37 E.3.4.4, 138 III 705 E.2.1 f., 135 III 127 E.1.3 und 3.4, 130 V 90 E.1 sowie 122 II 211 E.3e). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt dem Verwaltungsgericht ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu. Es hat einerseits die Notwendigkeit, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, und andererseits das Risiko von wi- dersprüchlichen Entscheiden bzw. andere Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen. Im Zweifel ist das verfassungsmässige Be- schleunigungsgebot stärker zu gewichten und geht entgegenstehenden Interessen vor (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4 und 119 II 386 E.1b). 3.1.Aus der weitschweifigen Prozessbeschwerdeschrift vom 17. August 2020, in welcher grösstenteils ausserhalb des Streitgegenstands liegende Aus- führungen gemacht werden, können – soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift überhaupt in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG) – im Wesentlichen folgende Argumentationsli- nien gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs herausgelesen wer- den. 3.1.1.Die Beschwerdeführerin bringt – ähnlich wie schon im Sistierungsge- such – im vorliegenden Verfahren vor, es liege insoweit ein neuer Sach- verhalt vor, als dass im Jahr 2019 von Seiten des Bundesrats und des Bundesamts für Energie kommuniziert worden sei, die Schweiz verfüge – neben den 37 TWh/a der Wasserkraft – über ein Potenzial von 67 TWh/a an Solarstrom auf Schweizer Dächern und an Fassaden. Zusammen mit den zu reduzierenden Energieverlusten von 90 TWh/a im Gebäudebereich betrage das gesamte Schweizer Energiepotential somit total 157 TWh/a. Dies sei im hängigen (Haupt-)Verfahren zu prüfen bzw. unter Verhältnis-
10 - mässigkeitsgesichtspunkten miteinzubeziehen. Indes möchte die Be- schwerdeführerin ihr Vorbringen nicht so verstanden haben, als dass ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in diese Zusammenhang abzu- warten wäre. 3.1.2.Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin damit weitestgehend die Vorbringen aus dem Sistierungsgesuch wiederhole, wonach das neugeschätzte Strompo- tenzial für die Schweizer Energieversorgung bei der Restwassersanierung im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse. Die für die von der Beschwerdeführerin proklamierte Erhöhung der Energie- produktion gemäss Art. 2 Abs. 2 des Energiegesetzes (EnG; SR 730) er- forderliche Gesetzesänderung sei aber bis anhin nicht erfolgt und es sei weiterhin unklar, ob und wann eine solche überhaupt umgesetzt werde. Aufgrund dieser Unsicherheiten würde eine Sistierung des (Haupt-)Ver- fahrens zu unhaltbaren Verzögerungen im Bereich der bereits überfälligen Restwassersanierung führen. 3.1.3.Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die gel- tend gemachten neuen Tatsachen betreffend die Solarstromproduktion vorliegend unerheblich seien und bei einer Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) keine (weitergehende) Interes- senabwägung vorzunehmen sei. Diese sei vom Gesetzgeber bereits ge- nerell-abstrakt dahingehend vorgenommen worden, als dass (Kraft-)Werke soweit zu sanieren seien, wie dies ohne entschädigungsbe- gründende Eingriffe möglich sei (vgl. BGE 139 II 28 E.2.7.1 ff.). 3.1.4.Replicando stellt sich die (nunmehr wieder anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführerin auch noch auf den Standpunkt, dass (im Hauptverfahren U 18 62) auch die Frage nach einer weitergehenden, entschädigungs-
11 - pflichtigen Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG zur Dis- kussion stehe. 3.1.5.Duplicando erachtet die Beschwerdegegnerin das erst in der Replik vor- gebrachte, beschwerdeführerische Begehren um eine Restwassersanie- rung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG in jedem Fall als unzulässige Ausdeh- nung der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG, welches darüber hinaus auch in materieller Hinsicht unbegründet wäre. 3.1.6.Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Duplik vom 14. Oktober 2020 den Standpunkt, dass (auch) die replicando vorgebrachten Standpunkte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prozessbeschwerde gegen das ab- gelehnte Sistierungsgesuch nicht (noch einmal und ausserhalb des Haupt- verfahrens) vorgebracht werden könnten. 3.1.7.Die Position der Beschwerdeführerin, welche eine veränderte Sachlage geltend macht, leuchtet unter dem Gesichtspunkt der relevanten Aspekte zur Beurteilung einer Verfahrenssistierung gemäss der vorstehenden Er- wägung 3 nicht ein. Vielmehr durfte der Instruktionsrichter im Hauptver- fahren U 18 62 in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Beschwerde- gegnern das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sistierungsgesuch vom 3. Juni 2020 so interpretieren, als dass die von der Beschwerdefüh- rerin befürwortete Erhöhung der (solaren) Energieproduktion eine Ände- rung von Art. 2 EnG erfordern würde, welcher die Richtwerte für den Aus- bau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien (neu) regeln bzw. gewich- ten würde. Namentlich wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht genü- gend substanziiert vorgebracht, welches andere Verfahren und aus wel- chen Gründen dies für das vorliegende Hauptverfahren präjudizierend sein sollte bzw. aus welchen anderen Gründen der Zweckmässigkeit sich eine Verfahrenssistierung aufdrängen würde. Da der mit einer Revision des Energiegesetzes (betreffend Fördermassnahmen ab 2023) bereits eingeleitete Gesetzgebungsprozess insbesondere in zeitlicher Hinsicht
12 - immer noch offen ist (vgl. hierzu: https://www.ad- min.ch/ch/d/gg/pc/ind2020.html#UVEK und https://www.newsd.ad- min.ch/newsd/message/attachments/63715.pdf, wonach als nächster Schritt die Botschaft zu einem Bundesgesetz für die sichere Stromversor- gung mit erneuerbaren Energien bis Ende Juni 2021 ausgearbeitet und dem Bundesrat unterbreitet werden soll [zuletzt besucht am: 31. Mai 2021]), lässt sich eine Sistierung des Verfahrens U 18 62 unter Berufung auf den hängigen Gesetzgebungsprozess schon aufgrund der Unverein- barkeit mit dem Beschleunigungsgebot nicht rechtfertigen, wobei sich die Beschwerdegegnerin auch gegen eine Sistierung des Hauptverfahrens U 18 62 stellt. 3.1.8.Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auch noch gel- tend, dass in Art. 2 EnG lediglich Mindestvorschriften für erneuerbare Energien bzw. Photovoltaik festgelegt würden und für eine Erhöhung der Produktion von erneuerbaren Energien mittels Photovoltaik keine Geset- zesanpassung vonnöten sei bzw. geforderte werden könne. Die Schweiz könnte bereits heute eine höhere Solarstromproduktion erzeugen und es bestehe keine gesetzliche Einschränkung für eine Photovoltaikproduktion oberhalb des Produktionsziels von 11.4 TWh/a per 2035 aus anderen er- neuerbaren Energien als Wasserkraft. Dazu ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dies unter dem Gesichtspunkt der hier im Streit liegenden Sistierung des Hauptverfahrens betreffend eine Restwassersa- nierung nach Art. 80 ff. GschG überhaupt relevant sein soll, solange nicht die eine Interessenabwägung allenfalls beeinflussenden (rechtlichen bzw. politischen) Zielwerte im EnG zu Ungunsten des vorliegend involvierten Typs eines klassischen Wasserkraftwerkes angepassten wurden. 3.2.1.Als Hauptargument für eine Sistierung scheint die Beschwerdeführerin vorzubringen, dass durch die Gewährung einer Frist von wenigen Wo- chen, höchstens Monate, die Frage nach der Machbarkeit eines PSKW- Projektes F._____ geklärt werden könnte, wie dies bereits im Rahmen des
13 - PSKW-Projekts G._____ der Fall gewesen sei. Dafür sei ebenfalls keine Gesetzesanpassung nötig. Dabei gehe es ihr um die korrekte Anwendung der Bestimmungen des (geltenden) EnG und des eidgenössischen Raum- planungsgesetzes (RPG; SR 700). Denn durch die Sistierung erhielten die zuständigen Behörden (auch) eine kurze Frist, um die erforderlichen (richt- planerischen) Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie feststellten, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen würden (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b bis und Abs. 3 lit. b bis RPG, Art. 8b RPG sowie Art. 10 und 12 EnG, jeweils in Kraft seit 1. Januar 2018). Es müsse von den zuständigen Behörden also geprüft werden, ob mit einer minimalsten Richt- und Nutzungsplananpassung eine Voraussetzung für eine massive Produktionssteigerung von erneuerbaren Energien geschaf- fen werden könne, wie dies Art. 6 Abs. 2 und Abs. 2 lit. b bis RPG vor- schreibe. Dabei gehe es auch um die Prüfung und eventuelle Anwendung von Art. 10 und 12 EnG, weil es um eine PSKW-Standortfrage von natio- nalem Interesse und um die Gewässerstrecke des B._____ zwischen den Gemeinden (wohl Fraktionen gemeint) D._____ und H._____ gehe. Durch die Sistierung sollen die zuständigen Stellen also nach Ansicht der Be- schwerdeführerin insbesondere eine kurze Frist erhalten, um in Nachach- tung von Art. 6 Abs. 2 lit. b bis und Abs. 3 lit. b bis , Art. 8b RPG und Art. 10 EnG die notwendigen Grundlagen zu erstellen und namentlich festzustel- len, welche Gebiete bzw. Gewässerstrecken sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen und allenfalls auch grundsätzlich freizuhaltende Gewässerstrecken festzulegen. Dies um eine Machbarkeitsprüfung für ein PSKW-Projekt F._____ vornehmen zu kön- nen. Gemäss der Beschwerdeführerin wird auch das Gebot der Gleichbe- handlung verletzt, wenn man heute keine bescheidene Frist für die Prü- fung und die Erstellung der Grundlagen für ein PSKW F._____ gewähre, während man im Jahre 2008 in einer anderen Gemeinde für eine Mach- barkeitsprüfung 6 Monate eingeräumt habe, wobei zwischen dem PSKW-
14 - Projekten F._____ und G._____ energietechnisch kaum Unterschiede auszumachen seien. Eine Ablehnung der Sistierung erweise sich auch als unverhältnismässig. Ausserdem bezweifelt sie speziell am Kraftwerksstandort der Beschwer- degegnerin, aber auch generell, dass überhaupt noch ein (überwiegen- des) öffentliches Interesse an einer weiteren, bereits seit 140 Jahren be- stehenden und übernutzten Wasserkraftnutzung mit massiven Land- schaftsbeeinträchtigungen – namentlich mit Kleinwasserkraftwerken und im Gegensatz zu PSKW (in Kombination mit Photovoltaik) – bestehe, wo- bei das in Art. 2 Abs. 2 EnG genannten Ausbauziel für 2035 betreffend Elektrizität aus Wasserkraft bereits heute übertroffen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin überwiegen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit bzw. Zweck-Mittel-Relation die Vorteile der PSKW-Stromer- zeugung bei Weitem, da ein solches neben der 10-fachen Stromgewin- nung gleichzeitig noch entscheidend zur Verbesserung der Biodiversität, der Wasserqualität und zur freien Fischwanderung ohne grossen finanzi- ellen Aufwand beitrage. 3.2.2.Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn sie läuft im Ergeb- nis darauf hinaus, dass die Sistierung zweckwidrigerweise zur Verwirkli- chung von Interessen – hier der Stromerzeugung durch PSKW bzw. einer entsprechenden Konzessionsanpassung – verwendet würde, die dieses Rechtsinstitut nicht zu gewährleisten bezweckt. Denn die Beschwerdefüh- rerin möchte letztlich eine Frist zur Prüfung der Machbarkeit eines Alter- nativprojekts zur Restwassersanierung einer bestehenden Anlage erwir- ken bzw. die Erarbeitung von (partiellen, richtplanerischen) Grundlagen im Sinne von Art. 6 RPG und die entsprechende (partielle) Prüfung von Richt- und Nutzungsplanungsanpassung in Nachachtung von Art. 8b RPG und Art. 10 EnG, womit aber weder aufgezeigt wird, dass der Entscheid in der Hauptsache vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, noch dass andere zweckmässige und hinreichende Gründe für eine Sistierung des
15 - Hauptverfahrens U 18 62 gegen den Willen der Beschwerdegegner vorlie- gen. Insbesondere bringen die Beschwerdegegner in diesem Zusammen- hang auch übereinstimmend und nachvollziehbar vor, dass die Beschwer- deführerin vorliegend mit ihrem Vergleichsbeispiel des PSKW G._____ zwei völlig unterschiedliche rechtserhebliche Sachverhalte miteinander vermische. Bei den I.-Kraftwerken, wozu auch das genannte PSKW G. gehörte, habe es sich um eine Konzessionserneuerung eines be- stehenden Kraftwerks für den Fall des Weiterbetriebs bzw. eine Neukon- zessionierung für die ebenfalls eingeräumte Option eines Ausbaus gehan- delt. In jedem Fall sei es um die Beurteilung von (Mindest-)Restwasser- mengen nach Art. 31 ff. GSchG gegangen. Davon klar abzugrenzen sei die im Hauptverfahren U 18 62 zu beurteilende Restwassersanierung nach Massgabe von Art. 80 ff. GSchG, wobei die Beschwerdegegnerin über eine bestehende Konzession verfüge. Diese Unterscheidung leuchtet angesichts der geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorschriften ein. Denn Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) bestimmt, dass die Kon- zession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohl- erworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechts- lage geschützt. Dementsprechend kommen die am 1. November 1992 in Kraft getretenen Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG auf vorbe- stehende Wassernutzungsrechte nicht ohne Weiteres zur Anwendung. Vielmehr bestimmt Art. 80 GSchG, dass Restwassersanierungen zulässig und geboten sind, soweit hierdurch nicht in die Substanz der bestehenden wohlerworbenen Rechte eingegriffen wird (Abs. 1). Weitergehende Mass- nahmen bedürfen hingegen einer besonderen Rechtfertigung und sind entschädigungspflichtig (Abs. 2). Nach Ablauf einer Konzession müssen Wasserentnahmen hingegen neu konzessioniert werden und haben daher
16 - vollumfänglich den Anforderungen des Gewässer- und Umweltschutz- rechts zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BGE 145 II 140 E.2 ff. und 6.4 f., 142 II 517 E.3 sowie 139 II 28 E.2.7.1 ff.). Letzteres trifft vorliegend indes (noch) nicht zu. 3.2.3.Mit ihrem vorstehend erwähnten Standpunkt zeigen die Beschwerdegeg- ner gleichzeitig auf, dass für sie eine (Machbarkeits-)Prüfung für ein PSKW im Rahmen einer Restwassersanierung keine Option ist, womit im Gegensatz zum PSKW-Projekt G._____ auch keine entsprechende Ge- sprächsbereitschaft signalisiert wird. Insofern ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan, dass eine Verfah- renssistierung – in Abweichung des grundsätzlichen Vorranges des Be- schleunigungsgebotes – aus Gründen der Zweckmässigkeit und mit Ein- willigung der Gegenparteien gerechtfertigt werden könnte. Soweit die Be- schwerdeführerin auf den konstruktiven Dialog im Rahmen des PSKW- Projekts G._____ hinweist, in dessen Rahmen die Parteien das Bundes- gericht dazumal um eine Sistierung des damals hängigen Verfahrens er- sucht hätten, um eine Machbarkeitsanalyse für ein Alternativprojekt (im Rahmen einer Neukonzessionierung) durchzuführen, kann sie daraus für das vorliegende Verfahren demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig liegt angesichts der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmun- gen und der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu sowie derjenigen zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV im Rahmen der Rechtsanwendung (vgl. zu letzterem Urteil des Bundesgerichts 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E.4.1 m.H.a. BGE 141 I 235 E.7.1 und 136 II 120 E.3.3.2) eine Verletzung des Gleichbehandlungs- gebots vor. 3.2.4.Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die korrekte Anwen- dung der neuen Bestimmungen des Energie- und Raumplanungsgesetzes bzw. in Anwendung der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft befindlichen Art. 6 Abs. 2 lit. b bis RPG und Art. 10 EnG die Zweckmässigkeit der Sistierung
17 - des Hauptverfahrens U 18 62 geltend macht, vermag auch dies nichts am vorstehend Erwähnten zu ändern. Zum einen ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin hinreichende dargelegt, dass die Grund- lagen der für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken für die vorliegend relevante Region (im Richtplan) schon festgestellt worden wären bzw. das Verfahren zur entsprechenden Anpassung des kantonalen Richtplanes bereits weit fortgeschritten wäre. Daher geht es nur schon aufgrund des Beschleuni- gungsgebots nicht an, das Hauptverfahren zur Restwassersanierung auf unbestimmte Zeit zu sistieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2011 vom 5. Juli 2012 E.6). Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich der alsdann revidierte kantonale Richtplan mit den festgelegten, für die Nutzung erneuerbarer Energien ge- eigneten Gebieten und Gewässerstrecken auf das im Hauptverfahren zu beurteilende Projekt auswirken würde, produziert dieses doch ebenfalls Elektrizität aus einer erneuerbaren Energiequelle (mittels einem klassi- schen Wasserkraftwerk). Dazu ist noch zu bemerken, dass der kantonale Richtplan gemäss Art. 6 ff. RPG und Art. 14 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ein raumordnungspoliti- sches Führungsinstrument darstellt und der (behördenverbindlichen) Ko- ordination und Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten dient (vgl. BGE 146 I 36 E.2.3 f. und 140 II 262 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E.4.6.1 ff. und 1C_415/2015 vom
18 - die Frage schliesslich offen, weil für das Erweiterungsvorhaben ohnehin bereits gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPG ein Richtplanvorbehalt zu bejahen war und somit eine (abgestimmte) Festsetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ge- fordert wurde. Immerhin wies das Bundesgericht darauf hin, dass bei (neuen oder geänderten) Wind- und Wasserkraftprojekten – als Technolo- gien mit grundsätzlich mehr als nur einer kleinräumigen Relevanz – etwa der Umstand für das grundsätzliche Erfordernis einer Richtplangrundlage spreche, dass mithilfe von raumplanerischen Festlegungen konkrete Pro- jekte bessere Realisierungschancen hätten und Kompromisse leichter er- zielt werden könnten, als bei einer kleinräumigen Betrachtung. Ausserdem wurde KASPAR PLÜSS zitiert, welcher eine Standortplanung für solche Energieerzeugungsanlagen auf Stufe Richtplan als sachgerecht erachtet, da es unterhalb dieser Ebene an der nötigen räumlichen Gesamtoptik fehle und keine grossflächige Suche nach Alternativstandorte gewährleis- tete sei. Erst eine möglichst flächendeckende Beurteilung aller potenziel- len Standorte ermögliche es, das (relative) Gewicht eines einzelnen Inter- esses an einem bestimmten Standort objektiv – anhand eines Vergleichs mit möglichst vielen anderen Standorten – einzuschätzen und beispiels- weise beurteilen zu können, ob eine Landschaft besonders typisch oder einzigartig sei (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2019 vom 4. No- vember 2020 E.3.2 ff. und 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E.4.6.2 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens U 18 62 da- mit begründet, dass innert einer kurzen Frist die zuständigen Behörden die erforderlichen (richtplanerischen) Grundlagen erarbeiten könnten, in denen sie feststellten, welche Gebiete (und Gewässerstrecken) sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen würden bzw. zu prüfen hätten, ob mit einer minimalsten Richt- und Nutzungspla- nanpassung die Voraussetzung für eine massive Produktionssteigerung von erneuerbaren Energien geschaffen werden könne, wie dies Art. 6 Abs. 2 und Abs. 2 lit. b bis RPG vorschreibe, verkennt sie offensichtlich den
19 - mit der entsprechenden Grundlagenerhebung für das gesamte Kantons- gebiet verbundene Aufwand. Sofern sie für eine Beschränkung dieser Grundlagenerhebung und Prüfung einer möglichen Richtplananpassung einzig im Bereich des Wasserkraftwerks der Beschwerdegegnerin bzw. dem B.- und C.-bach plädiert, stände dies nicht im Einklang mit der von Bundesgericht für solche Anlagen grundsätzlich als relevant erachteten räumlichen Gesamtoptik. Ausserdem erschiene es auch mit dem Zweck des kantonalen Richtplans als Koordinations- und Abstim- mungsinstrument nur schwer vereinbar, wenn im Zusammenhang mit den Richtplaninhalten im Bereich der (erneuerbaren) Energie einzig eine par- tielle Betrachtungsweise des gesamten in Frage kommenden (Kan- tons-)Gebiets vorgenommen würde. 3.2.5.Schliesslich ist auch zu beachten, dass eine allfällige Besitzstandsgarantie der Beschwerdegegnerin bzw. die erhöhte Rechtsbeständigkeit für "wohl- erworbene Rechte" (noch für eine geraume Zeit) von Bedeutung sein wird (vgl. Art. 43 WRG; BGE 145 II 140 E.2 ff., 142 II 517 E.3, 139 II 28 E.2.7 und 127 II 69 E.5a ff.). 3.2.6.Wenn die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 136 I 87 E.3.2 eine Missachtung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. der Zweck-Mittel-Relation vorbringt, weil das Ziel (Steigerung der erneuerba- ren Energien im Sinne von Art. 2 EnG) mittels PSKW in Kombination mit Photovoltaikanlagen mit einem weniger schweren Landschaftseingriff er- reicht werden könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, soweit es vorliegend überhaupt von Relevanz ist. Denn die von ihr zitierte Recht- sprechung bezieht sich zum einen spezifisch auf das Polizeirecht bzw. das Handeln von Polizeiorganen und namentlich unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 3 BV auf den Gesichtswinkel von Einschränkung von Grund- rechten (von Personen). Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin die Zweck-Mittel-Relation-Sichtweise auf die Ziele des EnG betreffend die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an, die nicht aus klassi-
20 - schen Wasserkraftwerken, sondern der Photovoltaik in Kombination mit PSKW stammen müssten. Die Verhältnismässigkeit von (grundrechtsbe- schränkenden) Massnahmen wird aber auch im Umweltrecht klassischer- weise gegenüber den dadurch belasteten Grundrechtsträgern geprüft (vgl. BGE 139 II 28 E.2.7.1 und 3.7 sowie 127 II E.7 und 8). Soweit dies vorlie- gend überhaupt von Bedeutung sein kann, ist durch die Abweisung des Gesuches um Sistierung des Hauptverfahrens U 18 62 seitens des Vor- derrichters auf jeden Fall keine Verletzung des allgemeinen Verhältnis- mässigkeitsprinzips ersichtlich. 3.3.Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragten Beweisvorkehren, insbesondere Anhörung verschiedener PSKW-Experten und die Edition von Unterlagen, verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E.3.3.1, 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E.2.6, 1C_465/2018 vom
21 - Hauptverfahren vorgebrachten Argumentationen zu vertiefen bzw. auch neue ins Feld zu führen. Solche Vorbringen können im vorliegenden Pro- zessbeschwerdeverfahren aber von vornherein nicht gehört werden. Wenn der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 18 62 somit keine hin- reichenden Gründe für die beantragte Verfahrenssistierung gesehen hat, die insbesondere das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot auf- zuwiegen vermögen, ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden. 5.Die Prozessbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Prozessbe- schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtete sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kos- tenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festzusetzen. Dass es sich bei der Be- schwerdeführerin um eine beschwerdeberechtigte Organisation im Be- reich des Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutzes handelt (siehe dazu insbesondere Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Um- weltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] sowie Art. 1 und Ziffer 25 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdebe- rechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]), ändert daran nichts. Denn einer solchen Kostenauflage steht auch das am 1. Juni 2014 für die Schweiz in Kraft getretene Übereinkommen über den Zugang zu Informa- tionen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) nicht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.11.3 und
22 - Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 25 vom 30. Januar 2019 E.3.2 und U 16 91 vom 22. November 2016 E.3) und erscheint angesichts des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Prozess- beschwerde verursachten Aufwandes, namentlich auch infolge ihrer weit- schweifigen Ausführungen mit weitgehend fehlendem Bezug zum vorlie- genden Streitgegenstand, immer noch als gerechtfertigt. 6.Der Beschwerdegegner obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, womit ihm in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerdegeg- nerin reichte am 11. November 2020 zwei Kostennoten von Rechtsanwalt K._____ für den Zeitraum vom 5. Juni 2019 bis zum 13. August 2019 so- wie 8. Juni 2020 bis zum 19. Oktober 2020 ein. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass zwar keine (formelle) Ver- tretung durch den genannten Rechtsanwalt vorliege, sie ihn aber für die Bearbeitung des Verfahrens beigezogen habe. Gemäss Art. 78 VRG sei eine formelle Vertretung keine Voraussetzung für die Zusprache einer Par- teientschädigung. Praxisgemäss steht nicht anwaltlich vertreten Parteien keine Parteientschädigung zu (siehe VGU U 17 8, U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2, R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Ok- tober 2017 E.6, U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.5). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der ob- siegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzten. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausge- wiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Be- schwerdegegnerin lässt sich nun aber nicht durch einen (externen) Rechtsanwalt vertreten, sondern zieht ihn ihren Angaben zufolge nur be-
23 - ratend bei. Eigene Leistungen die im Zusammenhang mit der Prozess- führung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mit- tels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (siehe VGU U 16 91 vom 22. November 2016 E.6d mit Hinweis auf PVG 2013 Nr. 1 E.6 sowie BGE 110 Ia 1 E.6 und 105 Ia 120). Der Ersatz von Ausla- gen kann gemäss VGU U 16 91 vom 22. November 2016 ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Beson- dere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, – unab- hängig von einer Vertretung – eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (m.H.a. BGE 113 Ib 353 E.6b; vgl. auch BGE 110 V 72 E.7 mit einer detaillierteren Umschreibung der [kumu- lativen] Voraussetzungen für die Annahme von besonderen Verhältnissen im Bereich des Sozialversicherungsrechts und abgestützt auf die [dama- lige] bundesgerichtliche Entschädigungsordnung und Urteil des Bundes- gerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.7, wonach eine Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst hat und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, im bundesgerichtlichen Verfahren nur bei ausserordent- lich hohen Auslagen eine Entschädigung beanspruchen kann; siehe zum Ganzen: VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7 und U 17 8, U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin für die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt geltend gemachten Auslagen umfassen für das vorliegend Prozessbeschwerdeverfahren für den Zeit- raum ab dem 24. August 2020 insgesamt 12.75 Stunden à CHF 300.-- zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 %, woraus im Wesentlichen die beiden jeweils zweiseitigen Eingaben vom 3. und 30. September 2020 resultier- ten. In Verfahren vor Bundesgericht haben obsiegende Parteien gestützt auf Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich auch nur dann Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, wenn sie durch einen Anwalt bzw. unter gewissen Voraus- setzungen in zulässiger Weise durch einen Nichtanwalt vertreten werden (siehe Art. 1 lit. a und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung
24 - und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. auch BGE 133 III 439 E.4 und 115 Ia 12 E.5; siehe zur im Grundsatz damit übereinstimmenden Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden: VGU U 17 8, U 16 5 vom