Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, U 2020 61
Entscheidungsdatum
16.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 61 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInnenMeisser und Audétat Aktuar ad hocGees URTEIL vom 16. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.B., Jahrgang 2017, A., Jahrgang 2015 und D., Jahrgang 2010, sind die Kinder von E.. Letztere ist seit dem 9. Dezember 2016 mit F., dem leiblichen Vater von B., verheiratet. A._____ und D._____ haben keinen Kontakt zu ihrem jeweiligen leiblichen Vater. Die Familie zog am 30. April 2017 in den Kanton Bern, bevor sie im Februar 2018 wieder in den Kanton Graubünden, in die Gemeinde G., zurückkehrten. 2.Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder, während die elterliche Sorge und Obhut bei der Mutter lag. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung aus dem Umfeld der Mutter, der Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Beistand und mit der mit der Familienbegleitung beauftragten sozialpädagogischen Fachstelle wurden Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz eröffnet und geführt. Aufgrund ihres Suchtmittelkonsums sei die Mutter wohl nicht in der Lage, sich genügend um die Kinder zu kümmern, und es sei von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. 3.Mit verfahrensleitender Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H. (nachfolgend: KESB) vom 1. November 2018 wurde gestützt auf Art. 314a bis ZGB Rechtsanwalt Tobias Brändli als Verfahrensbeistand bzw. Kindsvertreter für die drei Kinder in den Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen sowie Entzug Aufenthaltsbestimmungsrechts und behördliche Unterbringung eingesetzt. Am 31. Januar 2019 beantragte der Kindsvertreter eine vorübergehende Unterbringung der Kinder in eine Pflegefamilie oder in eine geeignete Mutter-Kind-Institution. Nach vorgängigem Gutachten, Arztbericht und Abklärungsbericht der Sozialpädagogischen Fachstelle bezüglich der Mutter und der Kinder, Gesprächen mit der KESB und dem

  • 3 - Nichterscheinen der Eltern zur Anhörung beantragte der Kindsvertreter am

  1. März 2019 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder sowie deren Unterbringung in eine SOS-Pflegefamilie. 4.Mit Entscheid der KESB vom 19. März 2019 wurde u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von E._____ (Mutter) bzw. E._____ und F._____ (Eltern) über D., A. und B._____ vorsorglich aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Kinder vorsorglich in der SOS- Pflegefamilie I._____ behördlich untergebracht. Zudem wurde das Recht der Mutter bzw. der Eltern auf persönlichen Verkehr mit den Kindern vorsorglich eingeschränkt. 5.Mit Entscheid der KESB vom 13. Juni 2019 wurden die drei Kinder vorsorglich per 1. Juli 2019 neu in der Klinik J._____ untergebracht. Dies, nachdem sich E._____ und F._____ seit dem 20. bzw. 27. Mai 2019 stationär in der Klinik befanden und es während des Aufenthaltes wiederholt zu Suchtmittelkonsum kam. 6.Dem Entscheid der KESB vom 13. August 2019 ist zu entnehmen, dass D._____ zusammen mit dem (Stief-)Vater F._____ im Hinblick auf den Schulstart aus der Klinik austraten, während die Mutter mit den jüngeren beiden Kindern bis Ende September 2019 in der Klinik verbleiben sollte. Die vorsorglich erlassene Massnahme betreffend D._____ wurde aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich an die Mutter zurückgegeben. 7.Anlässlich der Standortbesprechung vom 9. September 2019 äusserte sich die Mutter dahingehend, dass sie sich aufgrund ihrer Lebenssituation (insbesondere wegen der Suchtmittelerkrankung) nicht in der Lage fühle, die Betreuung von A._____ und B._____ künftig zu übernehmen. Zusammen mit F._____ habe sie deshalb entschieden, die beiden Kinder
  • 4 - in eine Pflegefamilie zu geben. Am 30. September 2019 wurden A._____ und B._____ nach Absprache mit den Eltern erneut bei der SOS- Pflegefamilie I._____ untergebracht, bevor sie ihren Aufenthalt per 1. November 2019 zur Pflegefamilie K._____ (Schachen) wechselten. Mit Entscheid der KESB vom 7. November 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben, damit einhergehend die am
  1. Juni 2019 vorsorglich angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in eine ordentliche Massnahme überführt und A._____ und B._____ rückwirkend ab 1. November 2019 in der Pflegefamilie K._____ behördlich untergebracht. 8.Mit Stellungnahme der Gemeinde G._____ vom 14. Oktober 2019 bzw. jener der Gemeinde C._____ vom 6. November 2019 erachten sich beide Gemeinden jeweils nicht als zuständig, für die Unterbringungskosten von A._____ und B._____ aufzukommen. In Folge dieser Uneinigkeit bat die KESB den Kindsvertreter mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 abzuklären, welche Gemeinde für die Finanzierung der Unterbringung zuständig sei. 9.Mit Verfügung der Gemeinde C._____ vom 26. Mai 2020 betreffend öffentlicher Unterstützung wurde die Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung von A._____ und B._____ abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, die beiden Kinder seien zwar am 15. Mai 2019 in C._____ angemeldet worden, hätten aber in C._____ nie ihren Wohnsitz begründet. Sie hätten bis zum 30. Juni 2019 bei der Pflegefamilie in L., dann in der Klinik J. etc. gelebt. Die Anmeldung der Eltern in C._____ reiche nicht aus. Die beiden Kinder seien seit dem 19. März 2019 fremdplatziert, was für eine Dauerhaftigkeit spreche. Die beiden Kinder hätten somit in C._____ nie Wohnsitz bzw. Unterstützungswohnsitz begründet. Somit bleibe die Gemeinde G._____ zuständig.
  • 5 - 10.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie, die Verfügung der Gemeinde C._____ vom 26. Mai 2020 sei aufzuheben und die Gemeinde C._____ zu verpflichten, die laufenden Pflegekosten der beiden Kinder bei der Familie Koster K._____ vollumfänglich zu übernehmen. Es sei sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C._____ hätten. Begründend brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes einzig entscheidend sei, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der ersten beiden Fremdplatzierungen in die SOS-Pflegefamilie (L.) bzw. in die Klinik sei noch nicht von einer dauerhaften Unterbringung auszugehen gewesen. Die dauerhafte Fremdplatzierung der Beschwerdeführer sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sie in der Gemeinde C. ihren Unterstützungswohnsitz gehabt hätten, so dass die Gemeinde C._____ für die Pflegekosten aufzukommen habe. 11.Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eltern der Beschwerdeführer hätten nur vorübergehend – zwischen der Anmeldung vom 15. Mai 2019 bis zum Wegzug im Mai 2020 – Wohnsitz in C._____ gehabt. Die Beschwerdeführer hätten in der fraglichen Zeit jedoch weder Wohnsitz noch Aufenthalt in C._____ gehabt, da sie bei einer Pflegefamilie in L._____ und in der Klinik J._____ gelebt hätten. Die KESB habe am 19. März 2019 den Eltern der Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen, was nie rückgängig gemacht worden sei. Diese Massnahme sei am 13. Juni 2019 in eine definitive überführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem

  • 6 - Entscheid an das Merkblatt "Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz" gehalten. Die Unterscheidung zwischen vorsorglichen und definitiven Massnahmen sei unerheblich. Die Eltern der Beschwerdeführer hätten ab und seit dem 19. März 2019 nicht mehr über deren Aufenthaltsort bestimmen können. Demnach sei der Wohnsitz der Beschwerdeführer seitdem nicht mehr vom Wohnsitz der Eltern abhängig und folglich der Wegzug von G._____ nach C._____ am 15. Mai 2019 für den Wohnsitz der Kinder folgenlos. Es läge somit ein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG vor. Die KESB sei anzuweisen, den Aufenthaltsort der Kinder zum fraglichen Zeitpunkt festzustellen. 12.Mit Replik der Beschwerdeführer vom 3. September 2020 (Datum Poststempel) bzw. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 hielten die Parteien unter Hinweis auf ihre bisherigen Eingaben an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Entscheide von Gemeinden, die – wie vorliegend die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2020 – nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen

  • 7 - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 VRG und Art. 52 VRG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer und demnach, ob die Gemeinde C._____ für die Kosten der Fremdunterbringung der Beschwerdeführer aufzukommen hat. 3.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis kommen das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2). 3.1.Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 UG diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in der die bedürftige Person

  • 8 - ihren Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1 mit Hinweis), in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Dabei richten sich Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes gemäss Verweis in Art. 6 Abs. 1 UG nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. 3.2.Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). 3.3.Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der

  • 9 - derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E.3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E.3.2.4, 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2.1). 3.4.Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war.

  • 10 - Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welche Gemeinde letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der Zuständigkeitsausscheidung sorgen. Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2.2 m.w.H.). 4.1.Am 31. Januar 2019 beantragte der Kindsvertreter aufgrund der Resultate der Haaranalyse der Mutter eine vorübergehende Unterbringung der Kinder in eine Pflegefamilie oder in eine geeignete Mutter-Kind-Institution. Am 1. Februar 2019 wurde ein Gutachten über die Mutter (insbesondere über die Auswirkungen des Substanzmissbrauchs) in Auftrag gegeben, welches zum Schluss kam, der starke Suchtmittelkonsum gefährde das Kindeswohl. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H._____

  • 11 - (KESB) führte in ihrem Entscheid vom 19. März 2019 aus, dass den Eltern bzw. der Mutter während der Suchtmitteltherapie und im Hinblick auf die anstehenden Aufgaben, die an die Hand zu nehmen seien, ein Freiraum geschaffen werden solle. Sie befänden sich in einer Übergangszeit, in der ein neuer Lebensmittelpunkt für die Familie gefunden und geschaffen werden müsse. Ein Verbleib der Kinder bei den Eltern während dieser Phase sei nicht zu verantworten. Aus diesen Gründen seien die Kinder vorsorglich und auf drei Monate beschränkt bei der SOS-Pflegefamilie unterzubringen, mit anschliessender Neubeurteilung. Persönliche Kontakte sollten während dieser Unterbringung im geschützten, begleiteten Rahmen stattfinden (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3, S. 4 f.). 4.2.Der Entscheid der KESB vom 13. Juni 2019 (Bf-act. 4) hielt fest, das Gutachten vom 25. März 2019 komme zum Schluss, eine stationäre Therapie mit anschliessend unterstützenden Massnahmen (z.B. sozialpädagogische Familienbegleitung) sei der zielführendste Weg und eine weitere stationäre Therapie sei angezeigt. Der Arzt bot zur Stabilisierung der Familiensituation die Zusammenführung der Eltern mit den Kindern in der Klinik J._____ an. Die Eltern seien bereit, an ihren persönlichen Themen zu arbeiten, eine Rückführung der Kinder in die Familienwohnung zusammen mit den Eltern sei aktuell jedoch verfrüht und nicht zum Wohl der Kinder. Eine Zusammenführung der Eltern und der Kinder in der Klinik bilde zumindest während den Sommerferien eine geeignete Zwischenlösung. Anlässlich einer Besprechung vom 11. Juni 2019 wurden die Eltern über eine Reihe von notwendigen Massnahmen informiert, die als Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückkehr der Kinder in die Familienwohnung als notwendig erachtet wurden. Unter Einhaltung dieser Voraussetzung werde auf das neue Schuljahr hin die Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern in Kombination mit

  • 12 - unterstützenden Massnahmen in Erwägung gezogen. Sollten diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sein, müsse eine langfristige Unterbringung der Kinder in einer Institution oder einer Pflegefamilie in Erwägung gezogen werden (Bf-act. 4, S. 2 f.). 4.3.Der Entscheid der KESB vom 7. November 2019 führte aus, die Beschwerdeführer seien nach Absprache mit den Eltern erneut vorübergehend bei der SOS-Pflegefamilie in L._____ untergebracht worden, bevor sie ab dem 1. November 2019 zur Pflegefamilie K._____ wechselten. Gemäss der Standortbestimmung vom 9. September 2019 habe die Mutter erklärt, dass sie sich aufgrund ihrer Lebenssituation und insbesondere aufgrund der Suchtmittelerkrankung belastet und nicht in der Lage fühle, die Betreuung der beiden Beschwerdeführer künftig zu übernehmen. Die Eltern hätten sich entschieden, die beiden Kinder in eine Pflegefamilie zu geben. Zudem wurden die Aufträge des Beistands in verschiedenen Bereichen erweitert (Regelung des persönlichen Verkehrs unter Voraussetzung der Suchtmittelabstinenz der Eltern, Finanzierung) (Bf-act. 6, S. 2 ff.). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Beschwerdeführer wurde aufgehoben und damit dessen vorsorglich angeordnete Aufhebung in eine ordentliche Massnahme überführt (Bf-act. 6, S. 6). 4.4.Bei den Entscheiden der KESB vom 19. März 2019 (Bf-act. 3) und 13. Juni 2019 (Bf-act. 4) handelte es sich explizit um vorsorgliche behördliche Unterbringungen. Zu jenen Zeitpunkten dieser lediglich vorübergehenden Unterbringungen, war (noch) keine dauerhafte Fremdunterbringung beabsichtigt. Es handelte sich dabei um Fremdunterbringungen von nur kurzer Dauer (drei bzw. ein Monat/e) und es bestand die Absicht, dass die beiden Beschwerdeführer nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen würden. Im Zeitpunkt der ersten Fremdunterbringung am 19. März 2019 wurde die Fremdunterbringung bei einer SOS-Pflegefamilie für

  • 13 - die maximale Dauer von drei Monaten angeordnet, zumal noch Abklärungen der KESB im Gange waren. So war einerseits das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. M._____ über die Mutter noch ausstehend (Eingang bei der KESB am 27. März 2019), andererseits gab die KESB am 29. April 2019 eine Haaranalyse der Mutter in Auftrag. Es wurde im Entscheid der KESB vom 19. März 2019 festgehalten, dass spätestens im Juni 2019 unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten Fortschritte und Entwicklungen eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen sei (Bf-act. 3 S. 4). Die mit dem Entscheid vom 13. Juni 2019 beschlossene Zusammenführung der Eltern mit den Kindern in der Klinik J._____ per 1. Juli 2019 machte die am 19. März 2019 vorsorglich verfügte Einschränkung des persönlichen Verkehrs hinfällig. Auch in diesem Entscheid vom 13. Juni 2019 kam der provisorische Charakter der Unterbringung bei den Eltern in der Klinik J._____ klar zum Ausdruck, etwa durch die Bezeichnung der Unterbringung in der Klinik als "Zwischenlösung". Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass, sollten die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückkehr der Kinder in die Familienwohnung nicht oder nur teilweise erfüllt sein und sollte das Wohl der Kinder bei einem Zusammenleben mit den Eltern erneut gefährdet sein, eine langfristige Unterbringung der Kinder in einer Institution oder einer Pflegefamilie in Erwägung gezogen würde (Bf-act. 4, S. 3). Diese provisorischen Vorkehren dienten dem vorläufigen Schutz der Beschwerdeführer und ermöglichten es der KESB, allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen, beispielsweise eine dauerhafte Unterbringung bei einer Pflegefamilie, näher abzuklären und zu prüfen. Aufgrund dieser Abklärungen und der weiteren Entwicklung – insbesondere auch der inzwischen gewonnenen Erkenntnis der Eltern gemäss Standortbesprechung vom 9. September 2019 (Bf-act. 6, S. 2), dass sie derzeit nicht in der Lage wären, die Betreuung der Beschwerdeführer zu übernehmen, und daher einer Fremdunterbringung

  • 14 - bei einer Pflegefamilie zustimmten – war die KESB im November 2019 in der Lage, die anfänglich provisorischen Charakter aufweisende Betreuungssituation in eine dauerhafte Fremdunterbringung zu überführen. Erst mit Entscheid der KESB vom 7. November 2019 (Bf-act. 6), bei dem die vorsorglich angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in eine ordentliche Massnahme überführt wurde, wurden die Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen dauerhaft fremdplatziert (vgl. obige Erwägung 3.4: auf unbestimmte Zeit oder mehr als sechs Monate). Für die beiden minderjährigen Kinder wurde somit erst in diesem Zeitpunkt, demzufolge am 7. November 2019, ein eigener Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG begründet. 4.5.Für B._____ kommt Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 1 ZUG zur Anwendung. Für A., zu deren mutmasslichem Vater kein Kontakt besteht, ist Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 2 ZUG anwendbar, was zum selben Resultat hinsichtlich Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer führt. Zum Zeitpunkt der von der KESB am 7. November 2019 angeordneten dauerhaften Unterbringung gilt für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes sowohl für B. als auch für A._____ der Wohnsitz bzw. der Unterstützungswohnsitz der Mutter. Die Mutter – und im Falle von B._____ auch der Vater – hatten zu jenem Zeitpunkt bzw. seit mindestens 15. Mai 2019 Wohnsitz wie auch Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C., was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (siehe die angefochtene Verfügung, Bf-act. 2, S. 1, sowie die beschwerdegegnerische Vernehmlassung S. 2). Der damit bestimmte Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C. der Beschwerdeführer bleibt für die gesamte Dauer der Fremdunterbringung der Beschwerdeführer bestehen, selbst wenn die Eltern den Wohnsitz

  • 15 - angeblich im Mai 2020 gewechselt haben (vgl. vorstehende Erwägung 3.3). 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde C._____ als Unterstützungswohnsitz der beiden Beschwerdeführer ab 15. Mai 2019 gilt und dass sie für die Kosten der dauerhaften Fremdunterbringung der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 gemäss Entscheid der KESB vom 7. November 2019 aufzukommen hat. Daran vermag auch der angebliche Wegzug bzw. die Abmeldung der Eltern im Mai 2020 (und im Übrigen jeder allfällige weitere Umzug) nichts zu ändern. Die Verfügung der Gemeinde C._____ vom 26. Mai 2020 ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsgebühr ist auf CHF 700.00 anzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 3. September 2020 (vgl. Gerichtsakte E1) in der Höhe von CHF 2'462.65 (bestehend aus Honorar für 9.25 Std. à CHF 240.00 [CHF 2'220.00] plus 3 % Kleinspesenpauschale [CHF 66.60] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 176.07]) erscheint hinsichtlich Aufwand als angemessen, der Stundenansatz ist allerdings auf CHF 200.00 pro Stunde zu reduzieren, da dies dem mit der KESB vereinbarten Stundenansatz entspricht (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 1. November 2018 sowie Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern deshalb einen Parteikostenersatz im Umfang von CHF 2'052.20 (bestehend aus Honorar für 9.25 Std. à CHF 200.00/Std. [CHF 1'850.00] plus 3 %

  • 16 - Kleinspesenpauschale [CHF 55.50] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 146.70]) zu leisten.

  • 17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Gemeinde C._____ vom 26. Mai 2020 aufgehoben und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Gemeinde C._____ als Unterstützungswohnsitz von A._____ und B._____ zur Tragung der Kosten der dauerhaften Fremdunterbringung ab 1. November 2019 aufzukommen hat. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF700.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF338.00 ZusammenCHF1'038.00 gehen zulasten der Gemeinde C.. 3.Die Gemeinde C. hat A._____ und B._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'052.20 zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

5