VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 61 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInnenMeisser und Audétat Aktuar ad hocGees URTEIL vom 16. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.B., Jahrgang 2017, A., Jahrgang 2015 und D., Jahr- gang 2010, sind die Kinder von E.. Letztere ist seit dem 9. Dezember 2016 mit F., dem leiblichen Vater von B., verheiratet. A._____ und D._____ haben keinen Kontakt zu ihrem jeweiligen leiblichen Vater. Die Familie zog am 30. April 2017 in den Kanton Bern, bevor sie im Fe- bruar 2018 wieder in den Kanton Graubünden, in die Gemeinde G., zurückkehrten. 2.Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder, während die elterliche Sorge und Obhut bei der Mutter lag. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung aus dem Umfeld der Mutter, der Ver- weigerung der Zusammenarbeit mit dem Beistand und mit der mit der Fa- milienbegleitung beauftragten sozialpädagogischen Fachstelle wurden Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz eröffnet und geführt. Auf- grund ihres Suchtmittelkonsums sei die Mutter wohl nicht in der Lage, sich genügend um die Kinder zu kümmern, und es sei von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. 3.Mit verfahrensleitender Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde H. (nachfolgend: KESB) vom 1. November 2018 wurde ge- stützt auf Art. 314a bis ZGB Rechtsanwalt Tobias Brändli als Verfahrensbei- stand bzw. Kindsvertreter für die drei Kinder in den Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen sowie Entzug Aufenthaltsbestimmungsrechts und behördliche Unterbringung eingesetzt. Am 31. Januar 2019 bean- tragte der Kindsvertreter eine vorübergehende Unterbringung der Kinder in eine Pflegefamilie oder in eine geeignete Mutter-Kind-Institution. Nach vorgängigem Gutachten, Arztbericht und Abklärungsbericht der Sozial- pädagogischen Fachstelle bezüglich der Mutter und der Kinder, Ge- sprächen mit der KESB und dem Nichterscheinen der Eltern zur Anhörung
3 - beantragte der Kindsvertreter am 19. März 2019 den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts über die Kinder sowie deren Unterbringung in eine SOS-Pflegefamilie. 4.Mit Entscheid der KESB vom 19. März 2019 wurde u.a. das Aufenthalts- bestimmungsrecht von E._____ (Mutter) bzw. E._____ und F._____ (El- tern) über D., A. und B._____ vorsorglich aufgehoben. Gleich- zeitig wurden die Kinder vorsorglich in der SOS-Pflegefamilie I._____ behördlich untergebracht. Zudem wurde das Recht der Mutter bzw. der Eltern auf persönlichen Verkehr mit den Kindern vorsorglich einge- schränkt. 5.Mit Entscheid der KESB vom 13. Juni 2019 wurden die drei Kinder vor- sorglich per 1. Juli 2019 neu in der Klinik J._____ untergebracht. Dies, nachdem sich E._____ und F._____ seit dem 20. bzw. 27. Mai 2019 stati- onär in der Klinik befanden und es während des Aufenthaltes wiederholt zu Suchtmittelkonsum kam. 6.Dem Entscheid der KESB vom 13. August 2019 ist zu entnehmen, dass D._____ zusammen mit dem (Stief-)Vater F._____ im Hinblick auf den Schulstart aus der Klinik austraten, während die Mutter mit den jüngeren beiden Kindern bis Ende September 2019 in der Klinik verbleiben sollte. Die vorsorglich erlassene Massnahme betreffend D._____ wurde aufge- hoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich an die Mutter zurückgegeben. 7.Anlässlich der Standortbesprechung vom 9. September 2019 äusserte sich die Mutter dahingehend, dass sie sich aufgrund ihrer Lebenssituation (insbesondere wegen der Suchtmittelerkrankung) nicht in der Lage fühle, die Betreuung von A._____ und B._____ künftig zu übernehmen. Zusam- men mit F._____ habe sie deshalb entschieden, die beiden Kinder in eine
4 - Pflegefamilie zu geben. Am 30. September 2019 wurden A._____ und B._____ nach Absprache mit den Eltern erneut bei der SOS-Pflegefamilie I._____ untergebracht, bevor sie ihren Aufenthalt per 1. November 2019 zur Pflegefamilie K._____ (Schachen) wechselten. Mit Entscheid der KESB vom 7. November 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben, damit einhergehend die am 13. Juni 2019 vorsorglich ange- ordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in eine ordentliche Massnahme überführt und A._____ und B._____ rückwirkend ab 1. No- vember 2019 in der Pflegefamilie K._____ behördlich untergebracht. 8.Mit Stellungnahme der Gemeinde G._____ vom 14. Oktober 2019 bzw. jener der Gemeinde C._____ vom 6. November 2019 erachten sich beide Gemeinden jeweils nicht als zuständig, für die Unterbringungskosten von A._____ und B._____ aufzukommen. In Folge dieser Uneinigkeit bat die KESB den Kindsvertreter mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 abzu- klären, welche Gemeinde für die Finanzierung der Unterbringung zustän- dig sei. 9.Mit Verfügung der Gemeinde C._____ vom 26. Mai 2020 betreffend öffent- licher Unterstützung wurde die Zuständigkeit zur Finanzierung der Unter- bringung von A._____ und B._____ abgelehnt. Begründend wurde ausge- führt, die beiden Kinder seien zwar am 15. Mai 2019 in C._____ angemel- det worden, hätten aber in C._____ nie ihren Wohnsitz begründet. Sie hät- ten bis zum 30. Juni 2019 bei der Pflegefamilie in L., dann in der Klinik J. etc. gelebt. Die Anmeldung der Eltern in C._____ reiche nicht aus. Die beiden Kinder seien seit dem 19. März 2019 fremdplatziert, was für eine Dauerhaftigkeit spreche. Die beiden Kinder hätten somit in C._____ nie Wohnsitz bzw. Unterstützungswohnsitz begründet. Somit bleibe die Gemeinde G._____ zuständig.
5 - 10.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 16. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie, die Verfügung der Gemeinde C._____ vom 26. Mai 2020 sei aufzuheben und die Gemeinde C._____ zu verpflichten, die laufenden Pflegekosten der beiden Kinder bei der Familie Koster K._____ vollumfänglich zu übernehmen. Es sei sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C._____ hätten. Begründend brachten die Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vor, dass für die Bestimmung des Unterstützungs- wohnsitzes einzig entscheidend sei, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der ersten beiden Fremdplatzie- rungen in die SOS-Pflegefamilie (L.) bzw. in die Klinik sei noch nicht von einer dauerhaften Unterbringung auszugehen gewesen. Die dauer- hafte Fremdplatzierung der Beschwerdeführer sei zu einem Zeitpunkt er- folgt, als sie in der Gemeinde C. ihren Unterstützungswohnsitz ge- habt hätten, so dass die Gemeinde C._____ für die Pflegekosten aufzu- kommen habe. 11.Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2020 die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eltern der Beschwerdeführer hätten nur vorübergehend – zwischen der Anmeldung vom 15. Mai 2019 bis zum Wegzug im Mai 2020 – Wohnsitz in C._____ gehabt. Die Beschwerdeführer hätten in der fraglichen Zeit jedoch weder Wohnsitz noch Aufenthalt in C._____ gehabt, da sie bei einer Pflegefamilie in L._____ und in der Klinik J._____ gelebt hätten. Die KESB habe am 19. März 2019 den Eltern der Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestim- mungsrecht vorsorglich entzogen, was nie rückgängig gemacht worden sei. Diese Massnahme sei am 13. Juni 2019 in eine definitive überführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid an das
6 - Merkblatt "Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachse- nenschutz" gehalten. Die Unterscheidung zwischen vorsorglichen und de- finitiven Massnahmen sei unerheblich. Die Eltern der Beschwerdeführer hätten ab und seit dem 19. März 2019 nicht mehr über deren Aufenthalts- ort bestimmen können. Demnach sei der Wohnsitz der Beschwerdeführer seitdem nicht mehr vom Wohnsitz der Eltern abhängig und folglich der Wegzug von G._____ nach C._____ am 15. Mai 2019 für den Wohnsitz der Kinder folgenlos. Es läge somit ein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG vor. Die KESB sei anzuweisen, den Aufenthaltsort der Kinder zum fraglichen Zeitpunkt festzustellen. 12.Mit Replik der Beschwerdeführer vom 3. September 2020 (Datum Post- stempel) bzw. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 hielten die Parteien unter Hinweis auf ihre bisherigen Eingaben an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Entscheide von Gemeinden, die – wie vorliegend die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2020 – nicht bei einer anderen Instanz angefoch- ten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Be- schwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an de-
7 - ren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 VRG und Art. 52 VRG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage nach dem Unterstützungs- wohnsitz der Beschwerdeführer und demnach, ob die Gemeinde C._____ für die Kosten der Fremdunterbringung der Beschwerdeführer aufzukom- men hat. 3.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unter- stützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundes- gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis kommen das Gesetz über die Unterstüt- zung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Be- messung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestim- mungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2). 3.1.Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kan- ton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Im innerkanto- nalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 UG diejenige politische Ge- meinde unterstützungspflichtig, in der die bedürftige Person ihren Wohn- sitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstüt-
8 - zungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtli- chen Wohnsitz (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1 mit Hinweis), in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Dabei richten sich Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes gemäss Verweis in Art. 6 Abs. 1 UG nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. 3.2.Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstützungswohnsit- zes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Un- terstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Haben die Eltern keinen gemein- samen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen ei- genständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat einen eigenen Unterstüt- zungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). 3.3.Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge ste- hen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung frei- willige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Un- terstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungs- wohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den
9 - Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufent- haltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den El- tern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E.3.2.2 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E.3.2.4, 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2.1). 3.4.Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungs- wohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärti- gen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Mo- nate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthal- tes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthal- tes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beab- sichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welche Gemeinde letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes ent- sprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der Zu-
10 - ständigkeitsausscheidung sorgen. Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthal- ten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlich- keit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernst- lich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge fak- tisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraus- setzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zu- dem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutz- massnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2.2 m.w.H.). 4.1.Am 31. Januar 2019 beantragte der Kindsvertreter aufgrund der Resultate der Haaranalyse der Mutter eine vorübergehende Unterbringung der Kin- der in eine Pflegefamilie oder in eine geeignete Mutter-Kind-Institution. Am
11 - ein neuer Lebensmittelpunkt für die Familie gefunden und geschaffen wer- den müsse. Ein Verbleib der Kinder bei den Eltern während dieser Phase sei nicht zu verantworten. Aus diesen Gründen seien die Kinder vorsorg- lich und auf drei Monate beschränkt bei der SOS-Pflegefamilie unterzu- bringen, mit anschliessender Neubeurteilung. Persönliche Kontakte soll- ten während dieser Unterbringung im geschützten, begleiteten Rahmen stattfinden (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3, S. 4 f.). 4.2.Der Entscheid der KESB vom 13. Juni 2019 (Bf-act. 4) hielt fest, das Gut- achten vom 25. März 2019 komme zum Schluss, eine stationäre Therapie mit anschliessend unterstützenden Massnahmen (z.B. sozialpädagogi- sche Familienbegleitung) sei der zielführendste Weg und eine weitere sta- tionäre Therapie sei angezeigt. Der Arzt bot zur Stabilisierung der Famili- ensituation die Zusammenführung der Eltern mit den Kindern in der Klinik J._____ an. Die Eltern seien bereit, an ihren persönlichen Themen zu ar- beiten, eine Rückführung der Kinder in die Familienwohnung zusammen mit den Eltern sei aktuell jedoch verfrüht und nicht zum Wohl der Kinder. Eine Zusammenführung der Eltern und der Kinder in der Klinik bilde zu- mindest während den Sommerferien eine geeignete Zwischenlösung. An- lässlich einer Besprechung vom 11. Juni 2019 wurden die Eltern über eine Reihe von notwendigen Massnahmen informiert, die als Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückkehr der Kinder in die Familienwohnung als not- wendig erachtet wurden. Unter Einhaltung dieser Voraussetzung werde auf das neue Schuljahr hin die Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungs- rechts an die Eltern in Kombination mit unterstützenden Massnahmen in Erwägung gezogen. Sollten diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sein, müsse eine langfristige Unterbringung der Kinder in einer Institution oder einer Pflegefamilie in Erwägung gezogen werden (Bf-act. 4, S. 2 f.). 4.3.Der Entscheid der KESB vom 7. November 2019 führte aus, die Beschwer- deführer seien nach Absprache mit den Eltern erneut vorübergehend bei
12 - der SOS-Pflegefamilie in L._____ untergebracht worden, bevor sie ab dem
13 - lungen eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen sei (Bf-act. 3 S. 4). Die mit dem Entscheid vom 13. Juni 2019 beschlossene Zusammen- führung der Eltern mit den Kindern in der Klinik J._____ per 1. Juli 2019 machte die am 19. März 2019 vorsorglich verfügte Einschränkung des per- sönlichen Verkehrs hinfällig. Auch in diesem Entscheid vom 13. Juni 2019 kam der provisorische Charakter der Unterbringung bei den Eltern in der Klinik J._____ klar zum Ausdruck, etwa durch die Bezeichnung der Unter- bringung in der Klinik als "Zwischenlösung". Es wurde zudem darauf hin- gewiesen, dass, sollten die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rück- kehr der Kinder in die Familienwohnung nicht oder nur teilweise erfüllt sein und sollte das Wohl der Kinder bei einem Zusammenleben mit den Eltern erneut gefährdet sein, eine langfristige Unterbringung der Kinder in einer Institution oder einer Pflegefamilie in Erwägung gezogen würde (Bf-act. 4, S. 3). Diese provisorischen Vorkehren dienten dem vorläufigen Schutz der Beschwerdeführer und ermöglichten es der KESB, allfällige weitere Kin- desschutzmassnahmen, beispielsweise eine dauerhafte Unterbringung bei einer Pflegefamilie, näher abzuklären und zu prüfen. Aufgrund dieser Abklärungen und der weiteren Entwicklung – insbesondere auch der in- zwischen gewonnenen Erkenntnis der Eltern gemäss Standortbespre- chung vom 9. September 2019 (Bf-act. 6, S. 2), dass sie derzeit nicht in der Lage wären, die Betreuung der Beschwerdeführer zu übernehmen, und daher einer Fremdunterbringung bei einer Pflegefamilie zustimmten – war die KESB im November 2019 in der Lage, die anfänglich provisori- schen Charakter aufweisende Betreuungssituation in eine dauerhafte Fremdunterbringung zu überführen. Erst mit Entscheid der KESB vom 7. November 2019 (Bf-act. 6), bei dem die vorsorglich angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts in eine ordentliche Massnahme überführt wurde, wurden die Be- schwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen dauerhaft fremd-
14 - platziert (vgl. obige Erwägung 3.4: auf unbestimmte Zeit oder mehr als sechs Monate). Für die beiden minderjährigen Kinder wurde somit erst in diesem Zeitpunkt, demzufolge am 7. November 2019, ein eigener Unter- stützungswohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG begründet. 4.5.Für B._____ kommt Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 1 ZUG zur Anwendung. Für A., zu deren mutmasslichem Vater kein Kontakt besteht, ist Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 2 ZUG anwendbar, was zum selben Resultat hinsichtlich Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer führt. Zum Zeitpunkt der von der KESB am 7. November 2019 angeordneten dauer- haften Unterbringung gilt für die Bestimmung des Unterstützungswohnsit- zes sowohl für B. als auch für A._____ der Wohnsitz bzw. der Un- terstützungswohnsitz der Mutter. Die Mutter – und im Falle von B._____ auch der Vater – hatten zu jenem Zeitpunkt bzw. seit mindestens 15. Mai 2019 Wohnsitz wie auch Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C., was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (siehe die angefochtene Verfügung, Bf-act. 2, S. 1, sowie die beschwer- degegnerische Vernehmlassung S. 2). Der damit bestimmte Unterstüt- zungswohnsitz in der Gemeinde C. der Beschwerdeführer bleibt für die gesamte Dauer der Fremdunterbringung der Beschwerdeführer beste- hen, selbst wenn die Eltern den Wohnsitz angeblich im Mai 2020 gewech- selt haben (vgl. vorstehende Erwägung 3.3). 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde C._____ als Un- terstützungswohnsitz der beiden Beschwerdeführer ab 15. Mai 2019 gilt und dass sie für die Kosten der dauerhaften Fremdunterbringung der Be- schwerdeführer ab 1. November 2019 gemäss Entscheid der KESB vom
15 - C._____ vom 26. Mai 2020 ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheis- sen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsge- bühr ist auf CHF 700.00 anzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Beschwer- degegnerin hat die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 3. September 2020 (vgl. Gerichtsakte E1) in der Höhe von CHF 2'462.65 (bestehend aus Honorar für 9.25 Std. à CHF 240.00 [CHF 2'220.00] plus 3 % Kleinspesenpauschale [CHF 66.60] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 176.07]) erscheint hinsichtlich Aufwand als angemessen, der Stundenansatz ist allerdings auf CHF 200.00 pro Stunde zu reduzieren, da dies dem mit der KESB vereinbarten Stundenansatz ent- spricht (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 1. November 2018 sowie Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern deshalb einen Partei- kostenersatz im Umfang von CHF 2'052.20 (bestehend aus Honorar für 9.25 Std. à CHF 200.00/Std. [CHF 1'850.00] plus 3 % Kleinspesenpau- schale [CHF 55.50] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 146.70]) zu leisten.
16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Ge- meinde C._____ vom 26. Mai 2020 aufgehoben und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Gemeinde C._____ als Unterstützungs- wohnsitz von A._____ und B._____ zur Tragung der Kosten der dauerhaf- ten Fremdunterbringung ab 1. November 2019 aufzukommen hat. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF700.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF338.00 ZusammenCHF1'038.00 gehen zulasten der Gemeinde C.. 3.Die Gemeinde C. hat A._____ und B._____ einen Parteikostener- satz von CHF 2'052.20 zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]