VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 49 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 26. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominic Nellen, Beschwerdeführerin gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Tierschutz
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ und B._____ übernahmen am 1. Januar 2016 einen Bauernhof in C.. Ihr Betrieb umfasste rund 200 Milchschafe, eine kleine Ziegenherde, zwei Pferde und zwei Herdenschutzhunde der Rasse Kangal. Daneben hielten sie Border Collies als Koppelgebrauchshunde für die Arbeit mit den Schafen und auch zur Zucht, wofür sie auf ihrem Hof in der Nähe des Stalls eine Zwingeranlage gebaut hatten. 2.Am 15. April 2019 wurde B. dabei gefilmt, wie er den Border Collie D._____ misshandelte. Am 16. April 2019 wurde dieser Missbrauch auf dem Polizeiposten in E._____ gemeldet und das Amt für Lebensmittel und Tiergesundheit Graubünden (ALT) einbezogen. Die Auswertung der drei Videosequenzen von einer Gesamtdauer von 2 Minuten und 26 Sekunden zeigte, wie B._____ zehn Faustschläge auf den liegenden Hund sowie einen Faustschlag auf dessen Kopf ausübte, vier Mal den Hund mit dem Rücken auf den Boden schlug, den Hund zwei Mal auf den Boden drückte und einmal mit dem Fuss trat sowie diesen in der Luft hängend über mehr als eine Minute strangulierend transportierte. Auf den Tonaufnahmen war das Jaulen des Hundes während der Gewaltanwendung zu vernehmen. 3.Daraufhin kontrollierten das ALT und die Kantonspolizei am 17. April 2019 die Hundehaltung auf dem Hof in C.. Die zwei Kangal Herdenschutzhunde wurden im Stall bei der Schafherde angetroffen, die acht Border Collies im Zwinger. Der Zwinger bot für jeden Hund einen Auslauf und einen geschlossenen Bereich mit einer Boxe, welche mit einer Gummimatte ausgelegt war. Zwei Welpen im Alter von etwa zwei Wochen wurden in der Box ihrer Mutter liegend vorgefunden. Die Aussentemperatur betrug 4°C. Auf die in den Videoaufnahmen dokumentierte Misshandlung angesprochen, gab B. an, dass sich der Hund D._____ am Nachmittag des 15. April 2019 selbstständig von ihm entfernt habe und er den Hund deshalb zu erzieherischen Zwecken
3 - etwas hart korrigiert habe. Daraufhin beschlagnahmte das ALT alle zehn Hunde vorsorglich und brachte sie im Tierheim F._____ in G._____ unter. Mit vorsorglicher Verfügung vom 18. April 2019 bestätigte das ALT die Beschlagnahme der Hunde und verbot B._____ bis auf Weiteres, in eigener Verantwortung weitere Hunde anzuschaffen. 4.Die beschlagnahmten Hunde wurden am 18. April 2019 tierärztlich untersucht. Beim Hund D._____ wurden unter anderem ein massiver Bluterguss im linken Auge und eine Schürfverletzung auf dem Nasenrücken festgestellt. 5.Am 18. April 2019 trat B._____ nach einem Suizidversuch freiwillig zur stationären psychiatrischen Behandlung in eine Klinik ein. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, diagnostiziert und eine antidepressive Therapie durchgeführt. Nach etwa drei Wochen konnte B._____ die Klinik mit guter Prognose wieder verlassen, als Nachsorge waren nebst Medikamenten regelmässige psychotherapeutische Sitzungen vorgesehen. Seit Juni 2019 ist B._____ nicht mehr in Therapie. 6.Bereits am 18. April 2019 wurde die Border Collie Hündin H._____ vom ALT auf den Betrieb zurückgebracht, um A._____ die Arbeit mit den Schafen während der Abwesenheit von B._____ zu erleichtern. 7.Mit Schreiben vom 24. April 2019 forderte das ALT B._____ zur Stellungnahme auf. Man sehe vor, ihm ein zeitlich unbefristetes Hundehalterverbot aufzuerlegen. 8.Am 25. April 2019 wurde im Tierheim F._____ eine Standortbestimmung für die beschlagnahmten Hunde vorgenommen. Gemäss dem entsprechenden Bericht zeigten die Tiere durchs Band eine Demut beziehungsweise eine Unterwürfigkeit in der Nähe von Personen oder an
4 - der Leine, am Anfang auch beim Betreten der Boxen. Ein Urinieren in Demut sei öfter vorgekommen. Alle Hunde zeigten gegenüber dem Personal einen liebevollen Charakter und das Vertrauen sei jetzt sehr gut. Bei einem der Kangals wurde eine Fehlstellung der rechten Vorderpfote festgestellt, die von einer älteren, bereits verknöcherten Fraktur zweier Matacarpalknochen herrührte. 9.Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2019 erklärte B., er habe Probleme gehabt, Abnehmer für seine Schafmilch beziehungsweise seinen Schafkäse zu finden. Die Misserfolge hätten ihn sehr belastet und der finanzielle Druck sei enorm gewesen. Es habe sich eine innere Unruhe und eine ständige Müdigkeit eingeschlichen. Der Vorfall am 15. April 2019 sei ein Ausraster gewesen, den er in dieser Form und in diesem Ausmass noch nie gehabt habe. Er schäme sich für sein Verhalten gegenüber dem Hund D.. 10.Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 beschied das ALT was folgt:
7 - zwei Wochen alten Welpen tierschutzwidrig gehalten. Weitere Verstösse gegen das Tierschutzgesetz seien nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführenden machten auch unrichtige Rechtsanwendung geltend. Mit dem Vorfall vom 15. April 2019 liege keine schwere Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzvorschriften im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vor. Ausserdem sei das verfügte Hundehalteverbot unverhältnismässig, da diverse mildere Mittel in Betracht fielen. Zudem sei die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens unhaltbar. Zu den vorsorglichen Anträgen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien für die Arbeit mit den Schafen auf Herdenschutz- und Koppelgebrauchshunde angewiesen. Die Schafe seien von Wölfen bedroht und seit dem Wegzug der Beschwerdeführerin ins J._____ fehle ein Hund auf dem Hof. 16.Das DVS (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Eventualiter sei dem Betriebshelfer zu gestatten, auf dem Betrieb der Beschwerdeführenden einen eigenen Hund zu halten. Der Betriebshelfer sei durch das Gericht oder durch eine von ihm bezeichnete Behörde darüber zu informieren, dass es dem Beschwerdeführer untersagt sei, Hunde zu halten. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Hund D._____ nachweislich äusserst schwer misshandelt, wofür er denn auch von der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Tierquälerei schuldig gesprochen worden sei. Wer einen Hund derart misshandle, erfülle den Tatbestand einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes. Weiter bestünden eindeutige Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Hund D._____, sondern auch weitere
8 - Hunde misshandelt habe. Es bestehe die nahe Gefahr, dass er trotz der beigebrachten Schreiben diverser Personen erneut seine Hunde auf schwerwiegende Weise misshandeln würde. Angesichts der familiären Entwicklung und der neuen Kosten für den Betriebshelfer könne nicht von einer erheblichen Entspannung der finanziellen, betrieblichen und familiären Situation gesprochen werden. Da völlig ungewiss sei, ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein werde, Hunde tierschutzkonform zu halten, komme nur ein unbefristetes Hundehalteverbot in Frage. 17.Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerde betreffend Tierschutz/Hundehaltung und diejenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren behandelt würden. 18.Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen insoweit gut, als es dem Betriebshelfer einstweilen gestattet wurde, für seine Arbeit auf dem Betrieb des Beschwerdeführers einen eigenen Hund zu halten, unter der Auflage, dass er sicherstellt, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Hund zugreifen kann. Das ALT wurde verpflichtet, den Betriebshelfer darüber zu informieren, dass es dem Beschwerdeführer untersagt ist, Hunde zu halten, zu betreuen oder zu führen. Für den Fall eines Verstosses wurde das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme im Sinne einer Resolutivbedingung verfügt. Die Kostenregelung wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 19.Mit Replik vom 22. Juni 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumentation punktuell. Auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Duplik vom 22. Juli 2020 triplizierten die Beschwerdeführenden am 18. August 2020. Der Beschwerdegegner
9 - verzichtete mit Schreiben vom 31. August auf die Einreichung einer Quadruplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Departementsverfügungen sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Geprüft wird zunächst, ob und inwieweit auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann. 1.1Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. April 2020 betreffend Tierschutz/Hundehaltung ist eine individuell-konkrete Anordnung in Anwendung von öffentlichem Recht und stammt vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS). Sie ist nicht endgültig, weder nach eidgenössischem Tierschutzrecht, noch nach dem einschlägigen kantonalen Recht (Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455], Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1], Veterinärgesetz [VetG; BR 914.000], Veterinärverordnung [VetV; 914.100]). Die angefochtene Departementsverfügung kann auch nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden. Im VetG und in der VetV findet sich keine Bestimmung, welche bei einem Tierhalteverbot einen vom VRG abweichenden Instanzenzug vorsehen würde (nota bene anders als bei Departementsverfügungen im Beitragswesen, welche gemäss Art. 73 VetG an die Regierung weitergezogen werden können). Das angerufene
10 - Gericht ist somit sachlich, funktionell und örtlich zuständig. Dies gilt auch für die ebenfalls angefochtene Verfügung des DVS vom 20. April 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege. 1.2.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Entscheide durch diese unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 VRG und Art. 52 VRG). 1.3.Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung muss das Interesse an der Behandlung der Beschwerde aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die Gerichte konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 140 IV 74 E.1.3.1). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird lediglich ausnahmsweise verzichtet, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E.1.1). Im vorliegenden Fall fehlt es an diesen speziellen Voraussetzungen. Die Beschwerdelegitimation ist mit anderen Worten nur insoweit gegeben, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom angefochtenen Entscheid konkret und direkt nachteilig betroffen ist. Dies ist im Zusammenhang mit der Verfügung betreffend Tierschutz/Hundehaltung nicht der Fall. Das Hundehalteverbot wurde nur dem Beschwerdeführer auferlegt, die Beschwerdeführerin ist davon nicht
11 - direkt betroffen (Verfügung des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden [ALT] vom 16. Mai 2019; Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] Nr. 2.1, Ziff. 1 und 2). Das Verbot, Hunde im Haushalt und im Betrieb in C._____ zu halten (Verfügung ALT, Bg-act. 2.1, Ziff. 3) würde die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen Interessen betreffen, wenn sie noch in C._____ leben würde. Dies ist aber nicht der Fall, ist sie doch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bereits vor längerer Zeit zusammen mit ihrer Tochter zurück ins J._____ gezogen. Ihre Behauptung, sie halte sich noch regelmässig auf dem Hof auf und es sei möglich, dass sie wieder ganz nach C._____ zurückkehre, vermag daran nichts zu ändern. Für diesen Fall ist ihr ja gestattet, ihre Hündin H._____ auf dem Hof in C._____ für die Arbeit mit den Schafen einzusetzen (Verfügung ALT, Bg-act. 2.1, Ziff. 3). Das Vorbringen, sie sei als Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin am Erfolg oder Misserfolg des Hofbetriebs beteiligt, begründet mangels direkten Kausalzusammenhangs kein unmittelbares Interesse an der Aufhebung oder Änderung des dem Beschwerdeführer auferlegten Verbots, war doch der Betrieb bereits überschuldet, als die Beschwerdeführenden noch über ihren gesamten Hundebestand verfügten (vgl. betriebswirtschaftlicher Bericht der Schweizer Berghilfe vom 1. Juni 2017, Bg-act. 2.7). Zu ergänzen bleibt, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot nur in der Schweiz und nicht auch am aktuellen Wohnort der Beschwerdeführerin im J._____ gültig ist (Art. 23 Abs. 2 TschG). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Departementsverfügung betreffend Tierschutz/Hundehaltung nicht legitimiert ist, da es ihr an einem aktuellen, direkten schutzwürdigen Interesse fehlt. 1.4.Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Departementsverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist hingegen gegeben. Durch die Abweisung des Gesuches um
12 - unentgeltliche Rechtspflege wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, unter solidarischer Haftung die Hälfte der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu übernehmen und die Anwaltskosten zusammen mit dem Beschwerdeführer selber zu tragen. Eine aktuelle, direkte nachteilige Betroffenheit liegt damit offensichtlich vor. 1.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich einzutreten ist, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit, als sie die unentgeltliche Rechtspflege betrifft. 2.Die Beschwerdeführenden haben die zwei separaten Departementsverfügungen betreffend Tierschutz/Hundehaltung und betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit einer einzigen Beschwerde angefochten und die Vereinigung der beiden Verfahren beantragt. Der Beschwerdegegner hat dagegen keine Einwände erhoben. Die Instruktionsrichterin hat darauf im Interesse einer zweckmässigen Erledigung gestützt auf Art. 6 VRG verfügt, dass die Angelegenheit in einem Verfahren behandelt wird (Beilage des Gerichts D3). 3.Streitgegenstand bildet in der Hauptsache die Frage, ob der Beschwerdegegner das dem Beschwerdeführer vom ALT auferlegte, zeitlich unbefristete Hundehalte-, Betreuungs-, Führ-, Zucht- und Handelsverbot (nachfolgend kurz: Hundehalteverbot) zu Recht geschützt hat (dazu nachfolgend E.4 ff.). Zu klären ist zudem, ob das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Recht abgewiesen wurde (dazu unten E.12 ff.). 4.Das Tierschutzgesetz bezweckt den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TschG). Niemand
13 - darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TschG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden auf Verordnungsstufe konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Spezifische Mindestanforderungen an die Haltung von Haushunden finden sich in Art. 69 ff. TSchV. So müssen Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten; für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen; verboten sind u.a. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen (Art. 73 Abs. 2 TSchV). 5.Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer
14 - Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Im vorliegenden Fall geht es um ein Hundehalteverbot gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG. Eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. b TSchG, mithin die Unfähigkeit, die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen, steht nicht zur Debatte (Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2020 vom 1. Mai 2020 E.5.1). Das Tierhalteverbot hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E.4.2.3). Die Massnahme bezweckt nicht die Bestrafung der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern ist auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet (Urteile des Bundesgerichts 2C_72/2020 vom 1. Mai 2020 E.5.1; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E.3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E.2.1 und 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E.3.1). 6.Tierquälerei wird in Art. 26 TSchG unter Strafe gestellt. Als Tierquälerei gilt u.a. die vorsätzliche Misshandlung eines Tieres, dessen Vernachlässigung oder unnötige Überanstrengung sowie die Missachtung der Würde der Tiers in anderer Weise (Art. 26 Abs. 1 lit. a. TSchG). Als Misshandlung gilt dabei jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen Erheblichkeit zugefügt werden (Bollinger/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Band 1, zweite Auflage 2019, S. 120). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Juni 2019 der Tierquälerei für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft (Bg-act. 3.34). Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde im Strafbefehl wie folgt umschrieben. Der Beschwerdeführer befand sich am 15. April 2019, gegen 14:45 Uhr, zusammen mit einigen Ziegen und seinem 9-monatigen Border Collie D._____ (...) auf einer seiner
15 - Weiden in der Nähe der Örtlichkeit K._____ in C.. Weil der Hund nicht gehorchte und eine der Ziegen in Richtung Bach trieb, rannte der Beschwerdeführer diesem nach. Als er den jungen Border Collie D. weiter unten zu fassen kriegte, traktierte er ihn wiederholt mit Faustschlägen und Fusstritten und schlug ihn mehrmals gewaltsam mit dem Rücken auf den Boden, was von lautem Jaulen des Hundes begleitet war. Schliesslich trug er den Border Collie insgesamt 65 Sekunden am Halsband in der Luft hängend, wobei der Hund stranguliert wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten, die gut zweieinhalb Minuten dauernde Gewaltanwendung gegenüber dem Hund D._____ ist in einer Videoaufnahme zweifelsfrei dokumentiert (Bg-act. 3.1). Diese Videoaufnahme zeigt, wie der Beschwerdeführer den Hund zuerst anlockt und ihm dann insgesamt zehn Faustschläge verpasst, einer davon auf den Kopf, wie er den Hund viermal äusserst heftig mit dem Rücken auf den Boden schlägt und ihn zweimal auf den Boden drückt, wie er den Hund mit dem Fuss tritt und ihn während ca. 65 Sekunden in der Luft hängend strangulierend hangaufwärts transportiert. Diese massive Gewaltanwendung war unterbrochen von kurzen Pausen und wurde auch auf die Zurufe der filmenden Person hin nicht eingestellt. Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten des Beschwerdeführers als lang dauernde und massive Misshandlung und Missachtung der Würde des Tiers mit der unhaltbaren Begründung, den Hund erziehen zu wollen (Strafbefehl, Bg-act. 3.34). Damit bezog sie sich auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kontrolle auf dem Hof am 17. April 2019, wonach er den Hund zu erzieherischen Zwecken etwas hart korrigiert habe (Verfügung des ALT vom 18. April 2019, Bg-act. 3.3). 7.Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die Tat des Beschwerdeführers vom 15. April 2019 sei als schwere Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzustufen, was bereits genüge, um ein Hundehalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG auszusprechen. Dies trifft zu, aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen.
16 - 7.1.Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG sieht wie erwähnt ein Tierhalteverbot gegen Personen vor, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bestraft worden sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung mit dem Singular für die schwere Zuwiderhandlung lässt klar darauf schliessen, dass eine einzelne schwere Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung für die Anordnung eines Hundehalteverbots ausreicht. Die historische Auslegung führt zum selben Ergebnis. Der Wortlaut von Art. 23. Abs. 1 lit. a TSchG ist seit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes im Jahr 1978 unverändert. In den Botschaften zum Gesetz (BBl 1977 I 1075 S. 1106 und 1094) und zu den Revisionen von 2003 (BBl 2003 657 S. 681) und 2011 (BBl 2011 7055 S.
18 - Pausen und auch die Zurufe der filmenden Person brachten den Beschwerdeführer nicht zur Besinnung. Die Tat erscheint dadurch nicht als Affekthandlung, sondern als Gewaltexzess. Der Hund D._____ hat nebst der Verletzung seiner Würde einen Bluterguss im linken Auge, eine Schürfung auf der Schnauze und Prellungen am ganzen Körper erlitten, auch schwere innere Verletzungen wären angesichts der Heftigkeit der Gewalteinwirkung möglich gewesen (Dokumentation der tierärztlichen Untersuchung vom 18. April 2019, Bg-act. 3.6). Durch das Zerren und Tragen am Halsband wurde dem Hund immer wieder über längere Zeit das Atmen verunmöglicht, was ihn in Angst und Schrecken versetzten musste und wahrscheinlich nachteiligen Einfluss auf seine charakterliche Entwicklung hatte, umso mehr, da D._____ ein Jungtier von neun Monaten war. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, dass er zum Zeitpunkt der Misshandlung durch finanzielle und persönliche Probleme stark belastet war, muss dieses Verhalten als qualifizierter Verstoss gegen zentrale Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung gewertet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es deshalb gerechtfertigt, von einer schweren Zuwiderhandlung auszugehen, welche ein Hundehalteverbot grundsätzlich rechtfertigt, unabhängig davon, ob noch weitere Verstösse gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vorliegen oder nicht. 7.4.Bei den Akten befinden sich zahlreiche Stellungnahmen von Tierärzten, Nachbarn und „Hundefachleuten“, welche dem Beschwerdeführer in einem allgemeinen Sinn einen tadellosen tierschutzrechtlichen Leumund attestieren (Bg-act. 2.10 ff. und 3.11 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Hundehalteverbot grundsätzlich gerechtfertigt ist, kann der Beschwerdeführer aus diesen Stellungnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermögen sie doch nichts an der Schwere der Zuwiderhandlung vom 15. April 2019 zu ändern. Ein Teil der Stellungnahmen geht denn auch gar nicht auf die Misshandlung des Hundes D._____ ein (Bg-act.
19 - 2.10, 2.11, 2.15, 2.18, 2.19, 2.20, 2.21, 2.22 und 2.23). Der andere Teil der Stellungnahmen stellt den Vorfall verharmlosend als Moment des Nervenverlusts oder als unerklärliche, einmalige Handlung dar (Bg-act. 2.13, 2.14, 2.16, 2.17, 2.24, 3.11, 3.12, 3.16). Dabei bleibt unklar, welchen Kenntnisstand die Stellungnehmenden von der massiven Misshandlung des Hundes D._____ hatten. Im Zusammenhang mit der noch zu prüfenden Frage der Verhältnismässigkeit wird noch im Detail auf die Stellungnahmen einzugehen sein (vgl. unten E.9.2.2). 7.5.Anlässlich der Kontrolle auf dem Hof durch das ALT und die Polizei am
20 - 7.6.Die Vermutung, dass die Gewaltanwendung vom 15. April 2019 gegenüber dem Hund D._____ kein einmaliger Ausraster war, sondern dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit schon zuvor seinen Hunden gegenüber eine übermässige Härte angewendet hatte, stützte der Beschwerdegegner zu Recht auch auf die Ergebnisse der Standortbestimmung im Tierheim F._____ vom 25. April 2019. Bei dieser Standortbestimmung zeigten die beschlagnahmten Border Collies durchs Band eine auffällige Demut bzw. Unterwürfigkeit, öfters urinierten sie sogar in Demut (Bg-act. 3.7). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Standortbestimmung nicht lediglich eine Momentaufnahme, sondern eine Beurteilung durch Fachpersonen, die das Verhalten der beschlagnahmten Hunde über acht Tage beobachtet hatten und die Erfahrung im Umgang mit schwierigen und teilweise traumatisierten Tieren hatten. Es trifft auch nicht zu, dass die Hunde bei der Standortbestimmung durch die Verlegung ins Heim gestresst waren, fand sie doch erst nach einer achttägigen Eingewöhnungszeit statt. Die Gründe für das massive und - nach der überzeugenden Stellungnahme des Kantonstierarztes vom 23. Juli 2019 (Bg-act. 1.7) - nicht der Natur der Border Collies entsprechende Demutsverhalten sah der Beschwerdegegner deshalb zu Recht nicht in der Umplatzierung, sondern in einer problematischen Behandlung durch den Beschwerdeführer zumindest in der letzten Zeit vor der Beschlagnahme, mithin in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer mit einer übermässigen Arbeitslast und massiven finanziellen Problemen konfrontiert war. Für Gewaltanwendung und übermässige Härte spricht sodann auch, dass bei der tierärztlichen Untersuchung vom 18. April 2019 beim Border Collie D._____ Blutwerte erhoben wurden, die auf eine Muskelschädigung hinwiesen, wie sie bei erhöhtem Training und Schlägen auftritt (Bg-act. 3.6). An all dem vermögen die vom Beschwerdeführer beigebrachten Stellungnahmen nichts zu ändern (vgl. vorne E.7.4). Diese Stellungnahmen attestieren ihm zwar alle einen guten Umgang mit den Hunden, sie stützen sich aber
21 - überwiegend auf Erfahrungen in der Zeit vor dem Auftreten der Überlastungssituation und tragen der schwierigen finanziellen, familiären und psychischen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 befunden hat, nicht gebührend Rechnung. 7.7.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Misshandlung des Hundes D._____ nach eigenen Angaben mit der Arbeit auf den Hof überfordert und konnte die produzierte Schafmilch nur zu einem kleinen Teil verkaufen, so dass er in eine Überschuldungssituation geraten war, welche ihn als jungen Familienvater sehr belastete (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2019, Bg-act. 3.20). In der psychiatrischen Klinik, in welche er nach der Beschlagnahme der Hunde am 18. April 2019 und nach einem Suizidversuch freiwillig eingetreten war, wurde bei ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode festgestellt und er wurde mit einer antidepressiven Therapie behandelt (Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden [PDGR] vom 14. Mai 2019, Bg-act. 2.8). Die rezidivierende depressive Störung ist durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert (ICD- 10: F.33.-; <www.icd-code.de/icd/code/ F33.-.html>, zuletzt besucht am 8. März 2021). Das Risiko, dass ein Patient nach einer ersten depressiven Episode im Lauf der Zeit weitere solche Episoden entwickelt, ist entsprechend hoch, umso mehr, wenn psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde von den PDGR eine günstige Prognose gestellt, allerdings unter der Voraussetzung, dass er nicht wieder in eine Überforderungssituation gerät, dass er einen gesunden Ausgleich zwischen Arbeit, Familienleben und Freizeit hat und dass er regelmässig ambulante psychotherapeutische Sitzungen besucht (Bg-act. 2.8). In Bezug auf die Arbeitsbelastung hat sich die Situation des Beschwerdeführers wohl etwas gebessert, seit er im Mai 2019 einen Betriebshelfer angestellt hat. Positiv wirkt sicher auch, dass er mit der Bio-Käserei L._____ einen Milchliefervertrag abschliessen
22 - konnte und dadurch nun deutlich mehr von seiner Schafmilch verkaufen kann. Ansonsten ist die Situation aber nach wie vor schwierig. Der Betrieb ist noch immer überschuldet (Jahresrechnung 2018, Bg-act. 2.26; Unterstützungsgesuch und betriebswirtschaftlicher Bericht Berghilfe, Bg- act. 2.27). Zudem lebt der Beschwerdeführer nun getrennt von der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter, welche vom Hof weg ins J._____ gezogen sind. Dies stellt einerseits eine beträchtliche emotionale Belastung dar, andererseits verschärft es auch die finanzielle Problematik, da der Beschwerdeführer nun verpflichtet ist, Unterhaltszahlungen von CHF 30‘000.00 bis 50‘000.00 pro Jahr zu leisten. Überdies hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die von den PDGR dringend empfohlenen ambulanten psychotherapeutischen Sitzungen bereits im Juni 2019 aufgegeben. Damit ist die aus medizinischer Sicht erforderliche, stabilisierend wirkende Behandlungsstruktur weggefallen, was angesichts der erheblichen familiären und finanziellen Belastungssituation ein Risiko für den Beschwerdeführer und dessen Fähigkeit, sich sorgsam um den Hof und die Hunde zu kümmern, darstellt. 7.8.Im Bericht der PDGR vom 14. Mai 2019 wird ausgeführt, im Rahmen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, könne es bei Überforderungssituationen zu impulshaftem Verhalten kommen (Bg-act. 2.8). Dies vermag den gewalttätigen Ausbruch gegenüber dem Hund D._____ nicht in vollem Umfang zu erklären. Depressive Episoden zeichnen sich für gewöhnlich durch eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und einen verminderten Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen aus (ICD-10: F.33.2 mit Verweis auf F.32 und F.32.2, DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störung, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014). Jedenfalls ist mit Blick auf den Vorfall
23 - vom 15. April 2019 dem Beschwerdegegner darin beizupflichten, dass die gegenüber dem Hund D._____ angewendete Gewalt weit darüber hinausgeht, was gemeinhin noch unter impulshaftem Verhalten verstanden wird. Zusammenfassend gab es somit hinreichende Gründe dafür, dass der Beschwerdegegner befürchtete, der Beschwerdeführer würde sich nicht an die tierschutzrechtlichen Vorgaben halten können, solange sich seine Situation nicht stabilisiert hatte. 7.9.Die Befürchtung von zukünftigem tierschutzwidrigem Verhalten stützte der Beschwerdegegner zudem darauf, dass es bei der Hundehaltung des Beschwerdeführers Anzeichen der Vernachlässigung gab, insbesondere die nachfolgend dargelegten. 7.9.1.Bei der Kontrolle auf dem Hof am 17. April 2019 traf das ALT bei einer Aussentemperatur von 4°C zwei Welpen im Alter von ca. 2 Wochen im Zwinger an (Bg-act. 3.2). Der Beschwerdeführer rechtfertigt diese Art der Haltung damit, dass sich die Welpen in einer durch einen Vorhang abgeschlossenen Box auf einer 2 cm dicken Gummimatte im Innenbereich eines durch eine kleine Türe zum Aussenraum abgetrennten, isolierten Zwinger befunden hätten, wobei ihre Mutter ebenfalls im Zwinger gewesen sei und sich praktisch konstant in der Welpenbox aufgehalten habe. Somit sei die Temperatur für die Welpen immer warm gewesen. Es könne nicht pauschal von der Aussen- auf die Innentemperatur geschlossen werden. Letztere sei nie gemessen worden. Aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation (Bg-act. 3.2) lässt sich die beschwerdeführerische Beschreibung der Welpenbox und des Zwingers nachvollziehen. Seinem Schluss, die Welpen hätten es stets warm gehabt, kann aber nicht gefolgt werden. Die Welpenbox war nur durch einen Vorhang vom Innenbereich und dieser durch ein Loch in der Türe vom Aussenbereich abgetrennt und eine Wärmequelle war nicht vorhanden. Dies legt nahe, dass die Temperatur in der Box nicht massgeblich höher war als im Freien. Ausserdem erscheint es plausibel, dass sich das Muttertier gelegentlich
24 - von den Welpen entfernte. Inwiefern unter diesen Umständen die für Welpen empfohlene Umgebungstemperatur von 26°C bis 29°C (für die zweite Lebenswoche) bzw. von 23°C bis 26°C (für die dritte Lebenswoche) hätte erreicht werden sollen, ist nicht nachvollziehbar (Stellungnahme des Kantonstierarztes vom 23. Juli 2019, Bg-act. 1.7). Vielmehr ist dem Beschwerdegegner darin beizupflichten, dass es aus tierschutzrechtlicher Sicht notwendig gewesen wäre, eine Wärmequelle im Zwinger anzubringen und die Welpenbox mit einer wärmenden Unterlage statt nur mit einer Gummimatte auszukleiden, so dass das Liegematerial durch die Körperwärme des Muttertiers hätte erwärmt werden können. Die vom Beschwerdeführer praktizierte Art der Welpenhaltung ist mit Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 72 Abs. 2 TSchV nicht vereinbar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass das ALT das Muttertier in einem besorgniserregenden Zustand antraf. Die Hündin benötigte Hilfe beim Säugen, war leicht unterernährt, produzierte zu wenig Milch für die zwei Welpen und war, wie die anderen Hunde auch, von Ektoparasiten befallen (Stellungnahme des Kantonstierarztes vom 23. Juli 2019, Bg-act. 1.7). 7.9.2.Der Kangal Herdenschutzhund I._____ lebte von Januar 2019 bis zum 17. April 2019 auf dem Hof des Beschwerdeführers. Er leidet an einer Fehlstellung der rechten Vorderpfote, welche gemäss tierärztlicher Abklärung auf eine ältere, bereits verknöcherte Fraktur zweier Metacarpalknochen zurückzuführen ist (Bg-act. 3.17). Der Beschwerdegegner erblickt darin zu Recht eine eventuelle Widerhandlung gegen die tierschutzrechtlichen Pflegevorschriften gemäss Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 TSchV, weil der Beschwerdeführer die Fehlstellung entweder nicht bemerkt oder es unterlassen hat, diese dem Tierarzt zu zeigen. Denn - wie bereits im angefochtenen Departementsentscheid nachvollziehbar ausgeführt - geht aus den geordnet wirkenden Unterlagen der behandelnden Tierarztpraxis im hier massgeblichen Zeitraum ab Anfang
25 - 2019 kein Nachweis dafür hervor, dass die Verletzung der rechten Vorderpfote von I._____ dem Tierarzt tatsächlich gezeigt worden wäre und dieser entsprechende klinische oder bildgebende Befunde erhoben hätte (Bg-act. 3.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe diese alte Verletzung schon wahrgenommen, als er I._____ im Alter von vier Monaten erworben habe, und er habe sie dem Bestandestierarzt gezeigt, mutet folglich als blosse Schutzbehauptung an. Insofern ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Pflege und Behandlung gebührend nachgekommen ist. Ob letztlich eine orthopädisch-chirurgische Abklärung zu empfehlen gewesen wäre, ist demnach genauso unwesentlich, wie die Ursache für die Fehlstellung der rechten Vorderpfote. 7.10.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner das vom ALT verhängte Hundehalteverbot im Grundsatz zu Recht geschützt hat. Der Beschwerdeführer hat mit der Misshandlung des Hundes D._____ eine schwere Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG begangen, was für sich allein betrachtet bereits für ein Hundehalteverbot genügt. Hinzu kommen diverse weitere Vorkommnisse, welche befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls aktuell - nicht in der Lage ist, Hunde in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu halten. 8.Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf Wirtschaftsfreiheit erfasst (Art. 27 Abs. 1 BV; Urteile des Bundesgerichts 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E.5.2 und 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E.5.1). Das verhängte Hundehalteverbot erschwert dem Beschwerdeführer die Arbeit auf seinem Hof mit rund 200 Schafen enorm und verhindert, dass er einen Teil seines Einkommens durch die Zucht von Border Collies erwirtschaften kann. Das Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit ist indessen nicht absolut, es kann - wie jedes verfassungsmässige Grundrecht – unter strengen Voraussetzungen
26 - eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), müssen verhältnismässig sein (Abs. 3) und dürfen nicht in ihrem Kerngehalt angetastet werden (Abs. 4). Vorliegend ist eine gesetzliche Grundlage mit Art. 23 Abs. 1 TSchG unbestrittenermassen gegeben. Dass am Schutz des Wohlergehens und der Würde der Hunde bzw. an einer tiergerechten Haltung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV i.V.m. Art. 1 TSchG). Streitig ist hingegen die Frage der Verhältnismässigkeit, diese wird nachfolgend geprüft. 9.Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass behördliche Mass- nahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (Art. 36 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 140 I 2 E.9.2.2, 137 I 31 E.7.5.2, 136 I 87 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E.5.1 und 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 E.5). Nachfolgend wird geprüft, ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Hundehalteverbot die Voraussetzungen der Geeignetheit (vgl. nachfolgend E.9.1), der Erforderlichkeit (vgl. unten E.9.2) und der Zumutbarkeit (vgl. unten E.9.3) zu erfüllen vermag. 9.1.Das Hundehalteverbot ist zweifellos geeignet, die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Kann der Beschwerdeführer keine Hunde halten, so kann er offensichtlich auch keine Hunde in tierschutzwidriger Weise behandeln.
27 - 9.2.Streitig ist die Frage, ob das verhängte Hundehalteverbot erforderlich ist. Der Beschwerdeführer verneint dies mit der Begründung, ein unbeschränktes Hundehalteverbot sei in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig, es handle sich dabei nicht um die mildeste Massnahme. Dieser Sichtweise ist - aus den nachfolgend dargelegten Gründen - zu folgen. 9.2.1.Nach der Rechtsprechung fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen (BGE 146 I 97 E.2.3). Eine behördliche Massnahme ist unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit nur zulässig, wenn sie in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel darstellt, mit dem der Zweck gerade noch erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E.9.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E.3.3). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person einsichtig und kooperationswillig ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E.5.4 und 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E.4.3). 9.2.2.Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft grundsätzlich ausser Stande ist, Hunde entsprechend den Regeln des Tierschutzes zu halten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Misshandlung des Hundes D._____ und die weiteren tierschutzrechtlich problematischen Vorkommnisse in Zusammenhang stehen mit der schwierigen finanziellen, familiären und psychischen Situation, wie sie sich im Frühjahr 2019 einstellte und wie sie seither weiterbesteht. Diese Sichtweise drängt sich auf, weil bis zum Vorfall vom 15. April 2019 keine tierschutzrechtlich relevanten Sachverhalte dokumentiert sind, und weil dem Beschwerdeführer in zahlreichen glaubwürdigen Stellungnahmen eigentlich ein guter Umgang mit Tieren attestiert wird (so er sich in einem ausgeglichenen und nicht in einem Überlastungszustand befindet). Nachfolgend werden die
28 - wesentlichen Passagen aus den aussagekräftigsten Stellungnahmen zitiert:
Der Tierarzt Dr. med. vet. M._____ gab in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2019 an, seit Anfang der Niederlassung des Beschwerdeführers in der N._____ habe er die Hundezucht tierärztlich betreut. In dieser Zeit habe er den Beschwerdeführer als begeisterten, kompetenten und engagierten Hundezüchter kennengelernt. Im Verlauf der Jahre habe er oft mit erwachsenen Hunden und Welpen die Praxis besucht. Dabei habe er ihn als einen stets offenen, angenehmen und hilfsbereiten Hundezüchter kennengelernt. Die Hunde seien gut erzogen gewesen, vertraut und nie aggressiv. Die Welpen seien verspielt, aktiv und unternehmenslustig gewesen (Bg-act. 2.10).
Die Tierärztin Dr. med. vet. O._____ gab an, sie kenne den Beschwerdeführer als Kunden der Praxis und habe ihn näher kennengelernt, als er ihrem Mann einen seiner Border Collies als Hütehund verkauft habe. Sie habe den Beschwerdeführer als offenen, umgänglichen und hilfsbereiten Menschen kennengelernt, dem seine Hunde am Herzen lägen. Er sei mit seinen Hunden ruhig und freundlich umgegangen. Die erwachsenen Hunde seien ruhig und gut erzogen gewesen, nicht ängstlich, nicht aggressiv, und am Pflege- und Nährzustand habe es nichts auszusetzen gegeben (Bg-act. 2.11).
Der Herdenschutzbeauftragte des Kantons Graubünden führte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2019 aus, er habe den Beschwerdeführer in den Beratungsgesprächen als äusserst engagierten, initiativen und umtriebigen Landwirt erlebt, der bemüht gewesen sei, sich für die Haltung von Herdenschutzhunden optimal vorzubereiten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Schafhirtenausbildung als Gruppenleiter gearbeitet und er habe dabei einen sehr positiven Eindruck gemacht (Bg-act. 2.12).
29 -
Herr P._____ der Swiss Sheepdog Society gab in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2019 an, der Beschwerdeführer geniesse als Hundeausbildner und als Hundeführer einen hervorragenden Ruf, untermauert durch mehrere sehr gute Klassierungen in den Arbeitsprüfungen für Herdengebrauchshunde. Sein Umgang mit den Hunden an den Arbeitsprüfungen sei vorbildlich (Bg-act. 2.13).
Dr. med. vet. Q._____ kennt den Beschwerdeführer seit 2016 und teilt mit ihm die Leidenschaft für Hundezucht und -ausbildung. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2019 gab er an, der Beschwerdeführer sei ein ruhiger und feiner Hundeführer. Bei der gemeinsamen Arbeit mit dem Beschwerdeführer habe er immer gesunde, gut gepflegte Hunde gesehen (Bg-act. 2.14).
Der Landwirt R._____ hatte die beiden beschlagnahmten Kangal Herdenschutzhunde des Beschwerdeführers übernommen. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2019 gab er an, die zwei Hunde hätten sich gleich in den Betrieb integriert, seien in guter Verfassung und gut genährt gewesen. Er sei der Überzeugung, dass der vorherige Eigentümer mit diesen Hunden einen tollen Job gemacht habe (Bg-act. 2.16).
S._____ aus C._____ ist eine Nachbarin des Beschwerdeführers. Sie betreibt eine Tierheilpraxis und engagiert sich im Tierschutz. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2019 gab sie an, nach ihrer Beobachtung führe der Beschwerdeführer den Hof gewissenhaft und gut. Im Umgang mit seinen Hunden habe sie ihn als verantwortungsvollen und konsequenten Führer erlebt, er liebe und fordere seine Hunde (Bg-act. 2.19).
Der Landwirt T._____ ist ein Nachbar des Beschwerdeführers. In seiner Stellungnahme vom Juni 2019 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit seinen Tieren, insbesondere auch den Hunden, immer liebevoll gewesen sei (Bg-act. 2.21).
30 - 9.2.3.Nachdem der Beschwerdeführer die Misshandlung des Hundes D._____ zunächst noch als etwas zu harte Erziehungsmassnahme verharmlost hatte (vgl. vorne E.7.5), zeigte er in der Folge eine gewisse Einsicht. In seiner Stellungnahme ans ALT vom 12. Mai 2019 erklärte er glaubhaft, dass er sich sehr für seine Tat schäme und dass eine solche Tat nicht vorkommen dürfe (Bg-act. 3.20). Zudem informierte er Herrn P._____ der Swiss Sheepdog Society über die Misshandlung und entschuldigte sich (Stellungnahme P._____, Bg-act. 2.13). Sodann zeigte er sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren bereit, sich bei der Haltung von Hunden regelmässig durch Fachpersonen kontrollieren zu lassen und Vorgaben für die Verbesserung der Hundehaltung umzusetzen. 9.2.4.Angesichts dieser Umstände vermag das unbefristete Hundehalteverbot die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht zu erfüllen. Als mildere Massnahme, die dennoch den Zweck erfüllt, drängt sich ein befristetes Hundehalteverbot auf, das aufgehoben wird, sobald sich der Zustand und die Situation des Beschwerdeführers hinreichend und nachweislich stabilisiert haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann eine Befristung auch auf einen ungewissen Zeitpunkt festgesetzt werden, wenn die Bedingungen für das Wegfallen des Verbots ausreichend klar formuliert sind. Dem Beschwerdeführer sind deshalb Auflagen zu stellen, die geeignet sind, eine mit der Tierschutzgesetzgebung vereinbare Hundehaltung längerfristig sicherstellen. Sobald diese Auflagen erfüllt sind, muss dem Beschwerdeführer das Halten, Betreuen, Führen, Handeln und Züchten von Hunden wieder erlaubt werden. Zu denken wäre dabei zum Beispiel an: Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches dem Beschwerdeführer attestiert, dass sich sein Gesundheitszustand stabilisiert hat und dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht für von ihm gehaltene Hunde Nachweis einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung mit erfolgreichem Verlauf
31 - Nachweis für eine geordnete finanzielle Situation Auflagen zum Besuch von Kursen zum tiergerechten Umgang mit Hunden, zum Umgang mit Stresssituationen, zur landwirtschaftlichen Betriebsführung etc. Auflagen zur Verbesserung der Haltung und Pflege der Hunde auf dem Betrieb Anordnung von notwenigen Instandstellungsarbeiten in den Hundezwingern 9.2.5.Die Auflagen, mit welchen das befristete Hundehalteverbot zu versehen ist, können nicht in diesem Verfahren festgelegt werden. Sie bedürfen einer fachkundigen Beurteilung und sind deshalb durch das ALT festzulegen. Ihm kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E.4.2.4 und 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E.5.3 mit Hinweisen). 9.3.Zu prüfen bleibt die dritte Voraussetzung für die Rechtmässigkeit des Grundrechtseingriffs, mithin die Zumutbarkeit des Hundehalteverbots in der korrigierten, mit Auflagen versehenen und befristeten Form. Dabei sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen des Tierschutzes gegenüberzustellen. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch das Hundehalteverbot bei seiner Arbeit mit den Schafen sehr stark eingeschränkt ist. Dies wird dadurch relativiert, dass es dem Betriebshelfer erlaubt ist, einen Hund auf dem Hof zu halten und mit diesem zu arbeiten, so dass die Schafhaltung auf dem beschwerdeführerischen Hof ohne allzu gravierende Einschränkungen weitergeführt werden kann (siehe dazu unten E.11). Weil der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeit nicht mehr wie zuvor Hunde züchten und verkaufen kann, sind zudem finanzielle Einbussen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legt zudem glaubhaft dar, dass ihm die Hundehaltung und die Hundezucht am Herzen liegt. Dies wird von zahlreichen Stellungnahmen (vgl. oben E.9.2.2) bestätigt, so dass auch der vorübergehende Verlust der Möglichkeit, eine geliebte Tätigkeit auszuüben, in Betracht zu ziehen ist. Diese privaten Interessen vermögen indessen die öffentlichen Interessen am Tierschutz
32 - nicht zu überwiegen. Mit der Tat vom 15. April 2019 hat sich der Beschwerdeführer der Tierquälerei schuldig gemacht. Die massive und über eine längere Zeitdauer vorgenommene Gewaltanwendung stellt eine schwere Misshandlung dar und zeugt von einem hohen Mass an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Tierwohl. Der Gewaltausbruch des Beschwerdeführers nahm ein erschreckendes Ausmass an Brutalität an, was erhebliche physische, psychische und entwürdigende Folgen für den Hund D._____ zur Folge hatte. Negativ ins Gewicht fallen zudem die weiteren Vorkommnisse, welche Anlass zu Beanstandungen gaben (vgl. vorne E.7.9 ff.). Das Hundehalteverbot erweist sich somit als zumutbar, umso mehr, da es nun in befristeter Form verhängt wird. 9.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das angefochtene unbefristete Hundehalteverbot nicht verhältnismässig und deshalb aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat unter Mitwirkung des ALT das Hundehalteverbot mit einer Befristung und mit geeigneten Auflagen zu versehen. 10.Mit Eventualantrag verlangte der Beschwerdeführer, das Hundehalteverbot sei aufzuheben und es sei ihm für die Dauer eines halben Jahres zu gestatten, Hunde zu halten, zu betreuen, zu führen und zu züchten. Dies unter der Auflage, dass die Hunde einmal alle zwei Wochen durch eine Fachperson begutachtet würden. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Die Auflage ist nicht geeignet, einen Zustand herbeizuführen, wie es der Tierschutz als Minimalvorgabe in der vorliegenden Angelegenheit erfordert. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2019 erklärte der Kantonstierarzt überzeugend und nachvollziehbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und sein Umgang mit den Hunden anlässlich von regelmässigen Kontrollen nicht beurteil- und messbar wären (Bg-act. 1.3).
33 - 11.Für den - nun eingetretenen - Fall, dass das Hundehalteverbot nicht aufgehoben wird, beantragt der Beschwerdeführer, dass dem Betriebshelfer für die Arbeit mit den Schafen die Haltung eines Hundes auf seinem Betrieb zu erlauben ist. Diesem Antrag kann gefolgt werden. Dem Betriebshelfer wurde bereits mit vorsorglicher Verfügung vom 10. Juni 2020 für die Dauer des Verfahrens das Recht eingeräumt, mit einem Hund auf dem beschwerdeführerischen Hof zu arbeiten, und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass es mit dieser vorsorglichen Massnahme Probleme gegeben hätte. Sodann ist offensichtlich, dass die Arbeit mit 200 Schafen ohne Hund enorm erschwert wäre, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Schafe sich zu gewissen Zeiten auch auf Weiden aufhalten, die rund 1.5 km vom Hof entfernt sind. Würde dem Betriebshelfer die Haltung des Hundes nicht zugestanden, so würde dies die Existenz des Betriebes gefährden, was unverhältnismässig wäre. Dem Betriebshelfer wird deshalb für seine Arbeit auf dem Betrieb des Beschwerdeführers die Haltung eines eigenen Hundes erlaubt, dies unter der Auflage, dass er sicherstellt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu dem Hund hat. Er ist durch das ALT darüber zu unterrichten, dass es dem Beschwerdeführer vorübergehend bis auf Weiteres untersagt ist, Hunde zu halten, zu betreuen oder zu führen. Die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens steht jedoch insgesamt unter der Resolutivbedingung, dass die Anordnung endigt, sofern anlässlich von unangekündigten behördlichen Kontrollen festgestellt werden sollte, dass gegen die Auflagen verstossen worden ist. 12.Zu klären ist nun der zweite Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen hat. 12.1.Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
34 - Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich mutwillig ist oder von vornherein aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aussichtslos ist ein Prozess, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass die Gewinnchancen kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). 12.2.Der Beschwerdegegner hat die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit verweigert. Zur Begründung führte er zur Hauptsache an, die Beweislage bezüglich des Vorfalls vom 15. April 2019 sei klar, es liege eine schwere Misshandlung des Hundes D._____ vor, welche das Hundehalteverbot rechtfertige. Die von den Beschwerdeführenden dagegen geltend gemachte Argumentation sei in objektiver Hinsicht schlicht nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei das ALT differenziert vorgegangen und habe der Beschwerdeführerin sogar einen Hund belassen. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde hätte Erfolg beschieden sein können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der diversen Stellungnahmen, welche sich grösstenteils nicht bzw. nur oberflächlich mit den festgestellten Sachverhalten auseinandergesetzt
35 - hätten, nicht erwarten dürfen, dass sich diese erheblich positiv auswirken würden. Der beschwerdegegnerischen Sichtweise kann nicht gefolgt werden, aus diesen Gründen:
Im vorliegenden Verfahren hat sich gezeigt, dass das zeitlich unbefristete Hundehalteverbot nicht rechtmässig ist. Angesichts dieses Ergebnisses kann nicht die Rede davon sein, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren aussichtslos waren.
Das ALT hatte die vorgesehenen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet, obwohl die Massnahmen damals, als die Beschwerdeführerin noch auf dem Hof in C._____ lebte, auch Auswirkungen auf sie hatten. Der Beschwerdegegner anerkannte diese Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren und heilte sie (angefochtene Departementsverfügung betreffend Tierschutz/Hundehaltung, Bg-act. 1.22 S. 28). Damit war die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren in einem Nebenpunkt erfolgreich.
Für die Beschwerdeführenden stand aufgrund ihrer beachtlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen im Verfahren um das Hundehalteverbot viel auf dem Spiel. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass Personen mit den nötigen Mitteln in vergleichbaren Situationen auf eigene Rechnung und Gefahr ebenfalls einen solchen Prozess angestrebt hätten. 12.3.Somit ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen ist. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Fragen, wie sie sich ja auch in den vorstehenden Erwägungen gezeigt hat, war es gerechtfertigt, einen Anwalt beizuziehen. Insgesamt hat der Beschwerdegegner somit das Gesuch um unentgeltliche
36 - Rechtspflege und Verbeiständung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu Unrecht abgewiesen. Die Departementsverfügung vom 20. April 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher aufzuheben. Im Sinne des beschwerdeführerischen Eventualantrags ist die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er über die Voraussetzung der Bedürftigkeit befindet. Dabei hat sich die Beurteilung der Bedürftigkeit an der nachfolgenden Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu orientieren (siehe unten E.16); Abweichungen davon sind in den Punkten vorzunehmen, in welchen tatsächliche Unterschiede vorliegen. Solche Unterschiede können insbesondere daraus resultieren, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend sind (BGE 140 V 521 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_144/2010 vom 22. März 2010 E.2.1.2 und 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E.6.1.3). 12.4.Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, für die Begründetheit ihrer Gehörsrüge im vorinstanzlichen Verfahren stehe ihnen eine Parteientschädigung zu. Dies trifft im Grundsatz zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittel-instanz geheilt wird, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019 E.2.7, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E.3.2 und 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E.7.3). Der Beschwerdegegner hat also die Begründetheit der Gehörsrüge zu berücksichtigen, wenn er die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren im Lichte des vorliegenden Entscheides neu regelt.
37 - 13.Insgesamt ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Departementsverfügung vom 20. April 2020 betreffend Tierschutz/Hundehaltung insoweit aufzuheben, als darin das dem Beschwerdeführer auferlegte zeitlich unbefristete Hundehalte-, Betreuungs-, Führ-, Zucht und Handelsverbot geschützt wurde. Dieses ist vom Beschwerdegegner durch ein befristetes Verbot zu ersetzen, wobei dem Beschwerdeführer das Halten, Betreuen, Führen, Handeln und Züchten von Hunden wieder zu erlauben ist, sobald im Sinne der Erwägungen nach Anordnung geeigneter Vorkehrungen und Massnahmen durch das ALT feststeht, dass er eine mit der Tierschutzgesetzgebung vereinbare Hundehaltung sicherstellen kann. Bis dahin ist dem Betriebshelfer zu gestatten, für seine Arbeit auf dem Betrieb des Beschwerdeführers einen eigenen Hund zu halten, unter der Auflage, dass er gewährleistet, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Hund zugreifen kann. Der Betriebshelfer ist vom ALT darüber zu informieren, dass es dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres untersagt ist, Hunde zu halten, zu betreuen oder zu führen. Sollte dagegen verstossen werden, fällt diese Anordnung im Sinne einer Resolutivbedingung dahin. Zudem ist die Departementsverfügung vom 20. April 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren neu zu verlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14.Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt dabei CHF 5'000.00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 4'000.00 für das vorliegende Beschwerdeverfahren und CHF 1'000.00 für die
38 - Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen. Für den Gerichtskostenanteil, welchen die Beschwerdeführenden übernehmen müssen, haften sie solidarisch. Der Beschwerdeführer hat davon drei Viertel zu tragen, die Beschwerdeführerin einen Viertel. 15.Angesichts des teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Drittel der durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten aussergerichtlichen Kosten zu erstatten (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in seiner ergänzten Honorarnote vom 18. August 2020 einen Aufwand von CHF 7'732.86 geltend, bestehend aus seinem Zeitaufwand von 26.93 Stunden à CHF 250.00 und einem solchen von 0.68 Stunden à CHF 125.00 für einen Rechtsanwaltskandidaten, Auslagen von CHF 362.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 552.86. Der Rechtsvertreter legte zudem eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz für Rechtsanwälte von CHF 250.00 bzw. für Rechtsanwaltskandidaten von CHF 125.00 ins Recht. Dieses Honorar erscheint angemessen. Demzufolge hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 2'577.62 zu bezahlen (CHF 7'732.86 x 1/3). Dem Beschwerdegegner steht als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). 16.Die Beschwerdeführenden haben auch für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Soweit sie obsiegen, ist dieses Gesuch gegenstandslos. Für den Teil ihres Unterliegens ist das Gesuch nachfolgend zu prüfen. 16.1.Wie bereits erwähnt hat nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wenn ihr
39 - Rechtsbegehren nicht offensichtlich mutwillig ist oder von vornherein aussichtslos erscheint. Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zu klären bleibt somit einzig die Frage der Prozessarmut. Diese Frage ist bei getrenntlebenden Ehegatten rechtsprechungsgemäss in getrennten Einzelrechnungen zu klären. Es ist also nur das Einkommen und das Vermögen der jeweiligen gesuchstellenden Person selbst sowie deren eigener Bedarf zu berücksichtigen. Nötigenfalls ist aber in einem zweiten Schritt jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des anderen Ehegatten hinzuzurechnen, den dieser entbehren kann, ohne selber prozessarm zu werden. Bei den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller sind die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.2 f.). 16.2.Beim Beschwerdeführer stehen monatliche Einnahmen von CHF 4‘188.15 monatlichen Ausgaben von CHF 5‘346.20 gegenüber, so dass ein Manko von CHF 1‘158.05 resultiert. Grundlage für die Bestimmung der monatlichen Einnahmen ist dabei die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2018 (Bg-act. 2.31, dies nota bene weil die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2019 noch nicht vorliegt). Die monatlichen Auslagen errechnen sich wie folgt: CHF 1‘200.00 (Grundbetrag) + CHF 240 (Zuschlag von 20% des Grundbetrags) + CHF 199.00 (monatliche Krankenkassenprämie) + CHF 800.00 (Miete) + CHF 2‘500.00 (Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind). Namhaftes liquides Vermögen hat der Beschwerdeführer wie er glaubhaft darlegt und mit einem Bankauszug belegt nicht (Bg-act. 2.29). Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 16.3.Bei der Beschwerdeführerin steht ein monatliches Einkommen von CHF 1‘900.00 monatlichen Ausgaben von CHF 2‘742.00 gegenüber. Sie hat damit ein monatliches Manko von CHF 842.00. Die Einnahmen
40 - resultieren aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘500.00 minus CHF 600.00 für die Tochter. Ein Erwerbseinkommen hat die Beschwerdeführerin nicht. Es gelang ihr wegen der Coronapandemie nicht, im J._____ eine Anstellung in der Gastronomie zu finden. Die Ausgaben umfassen den Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1‘350.00, den Zuschlag zum Grundbetrag von 20% im Betrag von CHF 270.00, die Miete von CHF 582.00 und Kosten für Kinderbetreuung, Schule etc. von CHF 540.00. Weil auch die Beschwerdeführerin über kein namhaftes liquides Vermögen verfügt, ist bei ihr die Prozessarmut ebenfalls gegeben. 16.4.Es hat sich gezeigt, dass sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin Prozessarmut vorliegt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb für den Teil ihres Unterliegens gutzuheissen. Entsprechend sind die den Beschwerdeführenden auferlegten Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei den Anwaltskosten verbleibt nach Abzug des Anteils, welchen der Beschwerdegegner übernehmen muss, ein Betrag von CHF 5‘155.24. Dieser Betrag ist indessen nicht vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil ihm ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu Grunde liegt. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird aber nur ein reduzierter Stundenansatz von CHF 200.00 ausgerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BR 310.250). Mit diesem reduzierten Stundenansatz ergibt sich ein Betrag von CHF 4‘246.15, der vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt. CHF 3‘590.65 (Anwaltshonorar für 17.95 h [= 2/3 von 26.93 h] à CHF 200.00) + CHF 45.30 (Anwaltskandidatenhonorar für 0.45 h [= 2/3 von 0.68 h] à CHF 100.00) + CHF 241.65 (2/3 der Auslagen) + CHF 368.55 (2/3 der Mehrwertsteuer). III. Demnach erkennt das Gericht:
41 - 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2.Die Departementsverfügung vom 20. April 2020 betreffend Tierschutz/Hundehaltung wird insoweit aufgehoben, als darin das B._____ auferlegte zeitlich unbefristete Hundehalte-, Betreuungs-, Führ-, Zucht und Handelsverbot geschützt wurde. Die Angelegenheit wird an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückgewiesen, damit dieses das unbefristete durch ein befristetes Verbot im Sinne der Erwägungen ersetzt. 3.Dem Betriebshelfer wird gestattet, für seine Arbeit auf dem Betrieb von B._____ einen eigenen Hund zu halten, unter der Auflage, dass er gewährleistet, dass B._____ nicht auf den Hund zugreifen kann. Der Betriebshelfer ist vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons Graubünden darüber zu informieren, dass es B._____ bis auf Weiteres untersagt ist, Hunde zu halten, zu betreuen oder zu führen. Sollte dagegen verstossen werden, fällt diese Anordnung im Sinne einer Resolutivbedingung dahin. 4.Die Departementsverfügung vom 20. April 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Erwägungen an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückgewiesen. Das Departement hat zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren neu zu verlegen. 5.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF788.00 zusammenCHF5'788.00
42 - gehen zu einem Drittel, mithin im Betrag von CHF 1'935.35, zulasten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden. 6.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden zwei Drittel der Gerichtskosten, mithin der Betrag von CHF 3'870.65 zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichtskasse übernommen. 7.A._____ und B._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dominic Nellen ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 4'246.15 (inkl. MWST) entschädigt. 8.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 9.Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden entschädigt A._____ und B._____ aussergerichtlich mit CHF 2'577.60. 10.[Rechtsmittelbelehrung] 11.[Mitteilungen]