VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 38 2. Kammer Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 3. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wohnt alleine in B._____ in einer 3.5 Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'360.00 pro Monat. 2.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährte die Gemeinde B._____ A._____ sozialhilferechtliche Unterstützung für die Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Mietzinskosten von CHF 1'360.00 bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin akzeptiert würden. Sollte die Unterstützung andauern, beteilige sich die Gemeinde B._____ ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin vom 31. März 2020 mit höchstens CHF 700.00 an den Mietzinskosten. 3.Mit Verfügung vom 6. April 2020 verlängerte die Gemeinde B._____ A._____ die sozialhilferechtliche Unterstützung für die Periode vom 1. April 2020 bis 30. September 2020. Dabei wurde ankündigungsgemäss verfügt, dass sich die Gemeinde B._____ nur noch mit CHF 700.00 an den Mietzinskosten beteilige. Ausserdem nahm die Gemeinde B._____ zwei Kürzungen wegen einer IV- bzw. Pensionskasse-Rente vor und verfügte einen monatlichen Rückzahlungsbetrag für zu viel bezogene Unterstützungsleistungen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass dem aktuellen Verlängerungsgesuch von A._____ ein Arztzeugnis beigelegt worden sei mit der Empfehlung, dass A._____ infolge psychischer Probleme sowie eines Autounfalls im Januar 2020 nicht umziehen solle. Detaillierte Angaben hierzu würden nicht gemacht. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2020. Zudem ersuchte sie um eine Erhöhung der Beteiligung an neuen
3 - Mietzinskosten von CHF 700.00 auf CHF 1'000.00. Die übrigen Punkte focht sie nicht an. 5.In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 (Posteingang 26. Mai 2020) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die angefochtene Verfügung erweise sich als rechtens, namentlich weil ihr ein Wohnungswechsel zumutbar sei und in unmittelbarer Nähe potentielle Wohnungen vorhanden seien. 6.Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom
4 - Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 1.2.Formell gilt es vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung offenkundig durch die Kürzung der Mietzinskostenbeteiligung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat; sie ist somit nach Art. 50 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zudem ist die Beschwerde vom 28. April 2020 fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) und formgerecht (Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die am 6. April 2020 verfügte Kürzung der Wohnkostenbeteiligung ab dem 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 von CHF 1'360.00 auf CHF 700.00. Daraus ergibt sich ein Streitwert von CHF 3'960.00 (6 Monate x CHF 660.00). Nachdem der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und für diese Angelegenheit auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Einzelrichterin zum Entscheid zuständig. 2.1.Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2020 zu Recht die Beteiligung der Mietzinskosten von vormals CHF 1'360.00 auf CHF 700.00 gekürzt hat. 2.1.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieses Grundrecht
5 - räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 2.1.2.Die materielle Grundsicherung umfasst gemäss B.1 der SKOS-Richtlinien den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten (einschliesslich der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten) und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Nach Abschnitt B.3 der SKOS-Richtlinien betreffend Wohnraum wird von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet, dass sie in einem günstigen Wohnraum leben. Da das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich ist, wird empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die
6 - Wohnkosten festzulegen. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Obergrenze der Wohnkosten für Einpersonenhaushalte auf CHF 700.00 festgelegt. Diese sind der Internetseite der Gemeinde B._____ unter der Rubrik Sozialwesen, Richtlinien für Wohnungskosten zu entnehmen. Es ist auf diese fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. 2.1.3.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen. Nach Abschnitt B.3 der SKOS-Richtlinien betreffend Wohnraum wird von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Neben dem Grundbedarf umfasst die Unterstützung die angemessenen Kosten für die Wohnungsmiete, welche von der Beschwerdegegnerin für einen Einpersonenhaushalt auf CHF 700.00 festgesetzt wurden. Die von der Beschwerdeführerin gemietete 3.5 Zimmer-Wohnung entspricht mit einem Mietzins von CHF 1'360.00 weder den SKOS-Richtlinien noch den kommunalen Richtlinien für Wohnungskosten. Vielmehr übersteigt dieser Mietzins den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen
7 - Unterstützungsbetrag für die Wohnungsmiete von CHF 700.00 um insgesamt CHF 660.00 pro Monat. Die Kosten der Wohnung erweisen sich nicht als angemessen. Das Bundesgericht hat hinsichtlich vorliegender Thematik festgehalten, dass Personen, die Sozialhilfe beanspruchen keinen Anspruch auf Übernahme der Mietzinskosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen haben. Die Gemeinde darf ihren Beitrag an die Wohnung auf das beschränken, was für eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss, wobei es immerhin ausserordentliche persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E.2.2.1). Die Beschwerdegegnerin hat die überhöhten Wohnkosten der Beschwerdeführerin, wie in B.3 SKOS- Richtlinie vorgesehen, bis zum angekündigten Zeitpunkt am 31. März 2020 übernommen. Mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 erhielt die Beschwerdeführerin eine angemessen lange Frist zum Suchen und Beziehen einer günstigeren Wohnung eingeräumt, welche sie nicht wahrnahm. In fast identisch gelagerten Fällen, hat das Bundesgericht die Kürzung der Wohnungsmiete mit vorgängiger Information durch die Gemeinde trotz Arztzeugnis als rechtmässig anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2007 Urteil vom 13. August 2007 E.3.3; vgl. Entscheid Obergericht Uri vom 28. Juni 2019 [OG V 19 13]). Die Beschwerdegegnerin hat die Unterstützung für den Mietkostenanteil somit zu Recht auf CHF 700.00 ab 1. April 2020 gekürzt, was der Beschwerdeführerin im Übrigen wie bereits gesagt mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 in Aussicht gestellt worden war (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1, Dispositiv-Ziffer 2 letzter Satz). Nachfolgend ist somit die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. 2.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Wohnungswechsel in eine günstigere Wohnung zugemutet werden kann.
8 - 2.2.1.Gemäss Art. 36 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), muss durch ein öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) gerechtfertigt und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Dabei muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme muss sich für den Privaten als zumutbar erweisen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 514). 2.2.2.Auch die implizite Anweisung der Sozialhilfebehörde, wonach sich die unterstützte Person eine günstigere Wohnung zu suchen hat, weil der Unterstützungsanteil an die Mietkosten reduziert wird, ist im Einzelfall auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. B.3 der SKOS-Richtlinien). Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn es sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) handelt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 38 vom 21. November 2016 E.3d m.w.H.). 2.2.3.Bezüglich Verwurzelung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereit wäre, in eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'100.00 zu ziehen, welche sich im selben Haus befinde, wobei es wichtig sei, in diesem Haus zu bleiben, da ihre Tochter auch dort lebe. Sie und ihre Tochter hätten sich dort gut eingelebt und ein gutes Verhältnis mit dem
9 - Vermieter sowie mit den langjährigen Nachbarn und würden sich gegenseitig helfen. Sie fühle sich sehr wohl in diesem Haus und das helfe ihr bei psychischen Niederschlägen. Die Nähe zu ihrer Tochter sei ihr eine grosse Sicherheit und Hilfe (z.B. Einkäufe, Hundebetreuung, Kochen, Haushalt, mentale und finanzielle Unterstützung, Automitbenützung, Internetzugang). Die Beschwerdeführerin verweist auf das Arztzeugnis ihres langjährigen Hausarztes Dr. C., welcher die Situation bezüglich ihrer Gesundheit bestätige (Beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 2). Der Hausarzt Dr. C. bestätigt mit Arztzeugnis vom 22. April 2020, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen und an den Folgen eines Unfalles vom 3. Januar 2020 leide und dass es eminent wichtig sei, dass sie in der Nähe ihrer Tochter leben könne. Er befürchtet grosse gesundheitliche Probleme, sollte die Beschwerdeführerin wegziehen müssen, da ihre Tochter sie wegen ihren körperlichen Beschwerden massiv unterstütze, und vermutet, dass die Beschwerdeführerin ohne die Tochter professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müsste (Bf-act. 2). 2.2.4.Hinsichtlich Arztzeugnis ist festzuhalten, dass es sich beim attestierenden Arzt Dr. med. C._____ um einen Facharzt für Innere Medizin FMH handelt. Es attestiert der Beschwerdeführerin, an psychischen Problemen und an den Folgen eines Unfalles vom 3. Januar 2020 zu leiden und von ihrer Tochter wegen ihren körperlichen Beschwerden massiv unterstützt zu werden. Um welche psychischen Probleme oder körperlichen Beschwerden es sich handelt, wird nicht erläutert. Das Arztzeugnis stellt keine fachärztliche Beurteilung bezüglich psychischer oder körperlicher Leiden dar. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, was es mit der Darstellung von Dr. C._____ auf sich hat, dass bei einem Wegzug der Beschwerdeführerin grosse gesundheitliche Probleme zu befürchten seien und inwiefern die Beschwerdeführerin ohne die Tochter vermutlich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müsste. Die Beschwerdeführerin
10 - selbst erwähnt als körperliche Beschwerden allein eine Verletzung an der Hand. Trotz dieser Verletzung ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Hunde (den eigenen und denjenigen der Tochter) auszuführen, den Haushalt zu besorgen (inklusive Einkaufen und Kochen) und Auto zu fahren. Auch ist sie bereit, einen Umzug in eine neue Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'100.00 zu machen, möchte aber im selben Haus wie ihre Tochter wohnen bleiben, weil sie von ihr mental und zuweilen auch finanziell sehr unterstützt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass die körperlichen Beschwerden, welche unbestrittenermassen einem Umzug nicht im Wege stehen, keine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu begründen vermögen. Ausser der engen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter gibt es keine weiteren sozialen oder familiären Kontakte, welche einen Umzug unzumutbar erscheinen liessen. Das gute Verhältnis zu ihrem Vermieter oder den Nachbarn vermag daran nichts zu ändern (VGU 16 38 E.3d m.w.H.). Gemäss der Website newhome.ch waren im Frühjahr 2020 verschiedene 1 - 1.5 Zimmer-Wohnungen/Studio in der Umgebung B._____ für ca. CHF 600.00 bis CHF 800.00 auszumachen. Eine dieser Wohnungen befindet sich dabei lediglich 300 Meter vom momentanen Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt (vgl. Bg-act. 3). Eine gegenseitige Unterstützung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, wie sie derzeit stattfindet, wäre aufgrund der geringen Distanz also weiterhin annähernd unverändert gewährleistet (Hundebetreuung, Kochen, Einkaufen, Automitbenützung), zumal die Beschwerdeführerin wie dargetan an einer Handverletzung leidet, die Mobilität aber nicht eingeschränkt ist. Indem sie im gleichen Dorf bzw. in der nahen Umgebung wohnhaft bleiben kann, wäre auch der Kontakt zu den jetzigen Nachbarn und Bekannten weiterhin möglich. Ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde bzw. in der näheren Umgebung erweist sich für die Beschwerdeführerin somit als gesundheitlich, familiär und sozial zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Wohnung im
11 - selben Haus mit einem Mietzins von CHF 1'100.00, in die sie bereit wäre einzuziehen, erweist sich in Anbetracht der in der näheren Umgebung liegenden Wohnungen mit Mietzinskosten im Umfang von CHF 600.00 bis CHF 800.00, in die zu ziehen der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände zumutbar ist, ebenfalls als zu teuer. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die Beschwerdegegnerin ist somit korrekt vorgegangen, indem sie einen Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin in eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 700.00 als zumutbar erachtet hat. 3.Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Kürzung der Mietzinskosten von CHF 1'360.00 auf CHF 700.00 per 1. April 2020 zu Recht verfügt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Dezember 2019 mit der Kürzung der Mietzinskostenunterstützung ab 1. April 2020 rechnen musste. Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG ist vorliegend zu verzichten, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich in finanziell angespannten Verhältnissen befindet bzw. Sozialhilfe bezieht. 5.Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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