Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2020 107
Entscheidungsdatum
13.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 107 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 13. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Berufsbeistandschaft Viamala, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Jung-Kienz, Beschwerdegegnerin und Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Christina Blumenthal, Beigeladene betreffend Sozialhilfe I. Sachverhalt:

  • 2 - 1.A., verbeiständet seit September 2019, hat sich nach mehreren Auf- enthalten in der psychiatrischen Klinik D., Suchtstation, in B., gestützt auf die Empfehlung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 17. September 2020, für eine Langzeit-Suchttherapie in der Stiftung E. in F._____ entschlossen. A._____ meldete sich am 28. Oktober 2020 per 1. November 2020 in der Gemeinde B._____ zur Wohn- sitznahme an, zuvor war er in der Gemeinde C._____ polizeilich gemeldet. 2.Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 ersuchte das Kantonale Sozialamt Graubünden als Verbindungsstelle IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) für den Kanton Graubünden die Gemeinde B._____ um eine Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt von A._____ in der Stiftung E._____ in F.. 3.Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 lehnte die Gemeinde B. eine Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt von A._____ in der Stiftung E._____ mangels Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger ab. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss die Fest- stellung der unterstützungspflichtigen Gemeinde gemäss Art. 5 des Kan- tonalen Unterstützungsgesetzes. Er begründete dies im Wesentlichen da- mit, dass er dringend auf die Hilfe durch eine Therapie in einer speziali- sierten Einrichtung für Suchterkrankungen angewiesen sei. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und lebe von Krankentaggeldern, Erspartes habe er keines. Eine Rentenprüfung durch die IV sei seit August 2017 pendent. Er sei deshalb für die Finanzierung des Aufenthaltes subsidiär auf öffentlich- rechtliche Unterstützung angewiesen, wobei es für den Eintritt in die Ein- richtung E._____ einer Kostenübernahmegarantie bedürfe. Ein negativer

  • 3 - Kompetenzkonflikt zwischen den Gemeinden wirke sich negativ auf die gesundheitliche Entwicklung und seinen starken Behandlungswillen aus. 5.Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz bis zum 30. Oktober 2020 in C._____ gehabt habe und dies die Wohn- sitzgemeinde gemäss IVSE darstelle, so dass die Beschwerdegegnerin nicht zuständig für die Erteilung der Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE sei. Die Beschwerdegegnerin sei zudem auch nach Unterstützungs- gesetz nicht für die Übernahme der Unterbringungskosten zuständig. Der Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde G._____ (Anm. des Gerichts: Ende 2019 bis März 2020) bestätige, dass sich der Beschwerdeführer und sein Beistand bewusst für eine Beibehaltung des Wohnsitzes in der Gemeinde C._____ entschieden hätten. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aber nicht belegten Kurzaufent- halte könnten höchstens zum Zweck der Vermeidung der Obdachlosigkeit betrachtet werden, welche nicht dazu führten, dass der Unterstützungs- wohnsitz in der Gemeinde C._____ beendet würde. Das kantonale Sozi- alamt stütze sich bei der Herleitung der Zuständigkeit auf die Auflistung der Aufenthalte des Beschwerdeführers, welche aufgrund dessen persön- licher Informationen und Akten der PDGR erstellt worden sei. Es seien weder die Akten der PDGR noch andere Beweise eingereicht worden, wel- che diese Aufenthalte bestätigen und belegen würden. Hingegen könne dem Anmeldebogen des Beschwerdeführers entnommen werde, dass er erst am 1. November 2020 in die Gemeinde B._____ umgezogen sei, und somit sein Wille, nicht nur vorübergebend bei der Mutter Unterschlupf zu finden, erst am 1. November 2020 angenommen werden könne. 6.Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.

  • 4 - 7.Die Gemeinde C._____ wurde am 21. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 40 VRG zum Verfahren beigeladen. 8.Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 beantragte die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beigeladene) die Gutheissung der Beschwerde in- sofern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Kosten des Beschwerdeführers für den Aufenthalt in der Stiftung E._____ zu überneh- men. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit beantragt werde, die Beigeladene habe diese Kosten zu übernehmen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 29. Juli 2019 über keine Wohnräumlich- keiten mehr in der Gemeinde C._____ verfüge, in denen er sich aufhalten könne. Er sei seit dem 29. Juli 2019 nicht mehr nach C._____ zurückge- kehrt und habe auch nicht mehr die Absicht gehabt, in C._____ dauerhaft zu verbleiben. Vielmehr habe auch sein Verhalten zwischen den Klinikauf- enthalten gezeigt, dass der Beschwerdeführer stets zu seiner Mutter nach H._____ zurückgekehrt sei. Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Lebensmittelpunkt zu seiner Mutter nach H._____ verscho- ben habe, wo er auch über entsprechende Räumlichkeiten verfüge und sich immer wieder aufhalte. Zudem brächten auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und die Auflistung der effektiven Aufenthaltsorte den Willen zum Ausdruck, in H._____ verbleiben zu wollen, so dass sich der zivilrechtliche wie auch der unterstützungsrechtliche Wohnsitz zum massgeblichen Zeitpunkt offensichtlich in der Gemeinde B._____ befände. 9.Mit Duplik vom 20. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und beantragte neu Beschwerde- gutheissung, soweit beantragt werde, dass die Gemeinde C._____ für die Kostenübernahme für den Aufenthalt in der Stiftung E._____ zuständig sei. Sie bestritt den Wegzug aus der Gemeinde C._____ sowie die Aus- führungen der Beigeladenen und führte ergänzend an, dass sowohl dem

  • 5 - Entscheid der KESB vom 10. September 2020 wie auch der Kostengut- sprache des kantonalen Sozialamtes entnommen werden könne, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde C._____ gelegen habe. Für diese Behörden sei es von aussen nicht erkennbar ge- wesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Gemeinde C._____ seinen Wohnsitz begründet habe. Auch aus dem Grundsatz, wonach der einmal begründete zivilrechtliche Wohnsitz bestehen bleibe, bis ein neuer begründet werde, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen zivil- rechtlichen Wohnsitz bis zum 30. Oktober 2020 in der Gemeinde C._____ begründet habe. Die Beigeladene habe den Wochenaufenthalt des Be- schwerdeführers in der Gemeinde G._____ nicht bestritten. Würden die Darlegungen der Beigeladenen zutreffen, hätte sie spätestens bei der An- meldung zum Wochenaufenthalt die Abmeldung in der Gemeinde C._____ verlangen müssen. 10.Innert der freiwilligen Replikfrist reichte die Beigeladene mit Eingabe vom

  1. März 2021 dem Gericht die Trennungsvereinbarung von I._____ und dem Beschwerdeführer vom 30./31. Juli 2019 ein, woraus hervorgehe, dass die eheliche Wohnung I._____ zugewiesen worden sei und der Be- schwerdeführer die Wohnung bis spätestens 31. Juli 2019 habe verlassen müssen. Über andere Räumlichkeiten in C._____ verfüge der Beschwer- deführer nicht. Damit fehle es an einem zwingenden Bestandteil des zivil- und unterstützungsrechtlichen Wohnsitzbegriffs, nämlich des tatsächlichen und physischen Aufenthaltes an einem Ort. 11.Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Beistand des Beschwerdeführers dem Gericht eine Kopie der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwer- deführer, dem Beistand und den PDGR vom 2. bis 5. Oktober 2020 ein, wel- che der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen zur freigestellten Stel- lungnahme zugestellt wurde
  • 6 - 12.Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 vertiefte die Beschwerdegegnerin ei- nerseits ihren Standpunkt und machte andererseits Ausführungen zur mate- riellen Prüfung des Gesuchs. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Entscheide von Gemeinden, die – wie vorliegend die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 –, bei keiner anderen Instanz angefoch- ten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kanto- nalem Recht endgültig sind, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 VRG und Art. 52 VRG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage nach dem Unterstützungs- wohnsitz des Beschwerdeführers. 3.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unter- stützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundes- gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürfti- gen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis kommen das Gesetz über die Unter-

  • 7 - stützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch die Richt- linien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Aus- führungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom

  1. März 2014 E.3.2). 4.Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 UG diejenige poli- tische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grund- sätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unter- stützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als wohnsitzbegründend, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Art. 5 ZUG sieht sodann vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen (siehe mit gleichem Wortlaut Art. 6 Abs. 3 UG; THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 109). Der Eintritt eines solchen Sachver- halts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Beendet wird der Unterstützungswohn- sitz, wenn die bedürftige Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG).
  • 8 - 5.Der Unterstützungswohnsitz dient der Bestimmung und Abgrenzung des jeweils im Einzelfall zuständigen (fürsorgepflichtigen) Gemeinwesens (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 89). Nach der Lehre und Rechtsprechung gelten da- bei speziell folgende Kriterien als Indizien oder Anhaltspunkte für die Be- jahung eines solchen Wohnsitzes: Wenn die Begleitumstände der Aufent- haltsbegründung und die subjektive Absicht ernsthaft auf einen dauernden Verbleib schliessen lassen, wobei nachträgliche Äusserungen und Beteu- erungen der Gesuchsteller kritisch zu würdigen sind; ferner der bereits län- ger dauernde Aufenthalt (mindestens sechs Monate am neuen Wohnort) wenn bisher ein unsteter Lebenswandel vorlag, eine kürzere Dauer genügt jedoch, wenn andere Elemente auf Stabilität hinweisen (vgl. auch BGE 92 I 22); wenn eine Mietwohnung oder ein Haus bezogen wurde (tatsächli- cher Aufenthalt) oder wenn andere triftige Gründe auf ein Bestehen des Lebensmittelpunktes am neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsort glaubhaft hin- weisen, wie ein subjektives Gefühl des "Zuhauseseins" und persönliche Beziehungen zu Angehörigen und Bekannten am Ort; früheres Bestehen des Lebensmittelpunktes am Ort, wo sich die betreffende Person wie- derum niederlässt oder wohin sie in Krisenzeiten wiederholt zurückkehrt; der Wegzug vom bisherigen Wohnsitz (vgl. Art. 9 ZUG) oder der tatsäch- liche Aufenthalt bzw. das Wohnen (THOMET, a.a.O., Rz. 108). 6.Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, wo sich der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt des Gesuches um Kostenübernahmegarantie bzw. des angefochte- nen Entscheids mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat und damit seinen Unterstützungswohnsitz hatte. Dies setzt zum einen vor- aus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügte. Zum anderen muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht gehabt haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest für längere Zeit zu bleiben.

  • 9 - 7.Im konkreten Fall ist erstellt und unbestritten, dass sich der Beschwerde- führer per 1. November 2020 in der Gemeinde B._____ angemeldet hat und der Zuzug von der Gemeinde C._____ erfolgte (vgl. Anmeldebogen Einwohnerkontrolle B., Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 3). Der Beschwerdeführer bringt zum Beweis seiner jeweiligen effektiven Auf- enthalte eine chronologische Aufstellung, erstellt am 11. November 2020, ein, die auf seinen eigenen Informationen und den Akten der PDGR ba- siert. Demgemäss zog er am 29. Juli 2019 nach der Trennung aus der ehelichen Wohnung in C. aus und hielt sich vom 24. Juli 2019 bis 9. August 2019, 13. August 2019 bis 6. September 2019, 3. April 2020 bis

  1. April 2020, 7. Mai 2020 bis 4. Juni 2020 und vom 22. Juli 2020 bis 2. Oktober 2020 jeweils stationär in der Klinik D._____ auf. Zwischen den Klinikaufenthalten vom 23. September 2019 bis 20. November 2019, 17. März 2020 bis 2. April 2020, 25. April 2020 bis 6. Mai 2020, 5. Juni 2020 bis 5. Juli 2020, sowie ab dem 2. Oktober 2020 hielt er sich bei seiner Mutter in H._____ (Gemeinde B.) auf, wo er vorübergehend Kost und Logis erhielt. Im Weiteren wohnte der Beschwerdeführer aufgrund der befristeten Saisonanstellung bei den J. K._____ vom 21. November 2019 bis zum 16. März 2020 im Personalhaus K._____ bzw. hatte er vom
  2. Dezember 2019 bis 31. März 2020 in der Gemeinde G._____ Wochen- aufenthalt. In der übrigen Zeit lebte der Beschwerdeführer auf der Gasse, in der Notschlafstelle oder bei einem Kollegen (vgl. Aufstellung Effektiver Aufenthalt vom 11. November 2020; Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 7; Trennungsvereinbarung vom 30./31. Juli 2019, Akten der Beigela- denen). 8.Aufgrund der polizeilichen Anmeldung gälte die Gemeinde C._____ bis zum 31. Oktober 2020 bzw. die Gemeinde B._____ ab 1. November 2020 als Unterstützungswohnsitz (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UG). Die polizeiliche Anmeldung alleine ist jedoch keine Voraussetzung
  • 10 - für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Lässt sich jemand mit der nach aussen erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde nieder und verfügt diese Person dort über eine ordentli- che Wohngelegenheit, begründet sie im Zeitpunkt der Niederlassung in jener Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz, auch wenn sie sich dort nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abge- meldet hat. Die polizeiliche Anmeldung begründet eine gesetzliche Wohn- sitzvermutung, welche umgestossen werden kann. Dass die betroffene Person trotz der gesetzlichen Wohnsitzvermutung keinen Wohnsitz ge- nommen, diesen aufgegeben oder ihn erst später begründet hat, muss der Meldekanton beweisen. Indizien für das Bestehen eines Unterstützungs- wohnsitzes sind namentlich das Vorhandensein einer ordentlichen Wohn- gelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, möbliertes Zimmer mit Mietvertrag, etc.), für Dritte erkennbare Umstände, die auf eine Absicht der betreffenden Person, sich in der Gemeinde niederzulassen, schliessen lassen (z.B. Postzustellung, Zeitungsabonnement, Telefonanschluss, Ver- such, sich in der Gemeinde polizeilich anzumelden, Äusserungen gegenü- ber Dritten, in der Gemeinde zumindest bis auf Weiteres bleiben zu wollen, soweit diese Absicht durchführbar ist, etc.), oder der nicht von vornherein lediglich vorübergehend geplante Aufenthalt (d.h. es besteht keine Ab- sicht, innerhalb einer kurzen, zeitlich klar bestimmten Frist in die vorherige Wohngemeinde zurückzukehren oder in eine dritte Gemeinde zu ziehen). Das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes darf nicht leichthin angenom- men werden. Insbesondere dürfen weder an die Wohnsitzbegründung, v.a. von Personen, die an einer Suchtproblematik oder gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben, allzu strenge Anforderun- gen gestellt werden, noch darf leichthin von einem Verlust des Unterstüt- zungswohnsitzes ausgegangen werden (vgl. Merkblatt der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zuständigkeit in der So- zialhilfe", Bern 2019, Kapitel 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6a

  • 11 - und 6b). Der Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus dem Kanton bzw. der Wohngemeinde. Die polizeiliche Abmeldung kann als In- diz für den Wegzug gewertet werden. Dies jedenfalls dann, wenn die be- troffene Person sich persönlich abgemeldet hat. Die polizeiliche Abmel- dung begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitz- aufgabe, noch vermag sie diese zu beweisen. Ein Wegzug liegt vor, wenn jemand seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht. Selbst wenn kein Wohnsitz vorliegen sollte, da die betroffene Person beispielsweise in der Folge an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Bekannten Unterschlupf fin- det, in Notschlafstellen übernachtet und somit nirgendwo über eine Unter- kunft verfügt, mit welcher eine allfällige Absicht des dauernden Verblei- bens gegen aussen sichtbar wird oder eine Wohnsitzbegründung rechtlich möglich ist, so obliegt die Unterstützungshilfe damit der Gemeinde, in wel- cher sich der Bedürftige tatsächlich aufhält (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG und Art. 12 Abs. 2 ZUG, Art. 5 Abs. 3 UG; vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2.3, mit Hinweisen, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.4b). Auch eine nur zufällige und kurzfristige Ortsanwe- senheit kann einen Aufenthaltsort im Sinne des Unterstützungsgesetzes begründen. Im Zweifel ist dies anzunehmen und die Zuständigkeit der tatsächlichen Aufenthaltsgemeinde zur Unterstützung der bedürftigen Per- son zu bejahen (THOMET, a.a.0., Rz. 169). 9.Der Beschwerdeführer hat nach der Trennung von seiner Ehefrau spätes- tens am 31. Juli 2019 die eheliche Wohnung in der Gemeinde C._____ verlassen und ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wieder dorthin zurück- gekehrt (vgl. Trennungsvereinbarung vom 30./31. Juli 2019, Akten der Beigeladenen). Mit dem Wegzug endete grundsätzlich der Unterstüt- zungswohnsitz C._____ (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UG). Die Beschwerdegegnerin kann aus den KESB-Mitteilungen, dem Wochen- aufenthalt und dem Kostenübernahmegarantie-Gesuch, in denen jeweils

  • 12 - C._____ als Wohnsitz genannt wird, nichts für sich ableiten, da dies mit der polizeilichen Meldesituation (Einwohnerregister) zu erklären ist, wel- che wiederum kein Beweis für den zivil- und unterstützungsrechtlichen Wohnsitz ist. 10.Der Beschwerdeführer war gemäss seiner Auflistung ab dem 2. Oktober 2020, dem Austrittsdatum seiner stationären Behandlung in der Klinik D., in einem Zimmer bei seiner Mutter in H. (Gemeinde B.) wohnhaft, das er als sein Zuhause bezeichnete und wo er vorü- bergehend Kost und Logis erhielt (siehe Bf-act. 7 und 9). Bereits vom 31. Mai 2003 bis zum 30. April 2011 war er in der Gemeinde B. polizei- lich angemeldet und danach mit Anmeldung vom 28. Oktober 2020 wieder ab dem 1. November 2020 (vgl. Bf-act. 3; Bg-act. 2 und 3). Die polizeiliche Abmeldung bei der Gemeinde C._____ erfolgte nach dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie vom 2. September 2020 (Bf-act. 5; Bg-act. 3). 11.Bei der Prüfung, ob die unterstützte Person einen sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet hat, sind die Vor- und Nachgeschichte der Person sowie deren familiäre Situation und damit die speziellen Um- stände bzw. die äusserliche Gestaltung der Lebensverhältnisse besonders zu berücksichtigen. Gerade wenn Verwandte ein in Not geratenes Famili- enmitglied bei sich aufnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer oder zumindest solange bei seiner Familie wohnen kann, bis es eine eigene Wohnung gefunden hat. In solchen Fäl- len kann ein Unterstützungswohnsitz begründet werden (Beschwerde am Bundesgericht hängig: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2020.00088, vom 11. Juni 2020, E.5.5.1; vgl. Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vom 24. November 2020, Kap. 3.2.01). Der Beschwerdeführer lebte ab dem 2. Ok- tober 2020 bei seiner Mutter in H._____ (Gemeinde B.), mit der Ab- sicht, bis zu seinem Eintritt in die Klinik E. dort zu verbleiben. Ob der

  • 13 - Beschwerdeführer seiner Mutter einen Mietzins geschuldet hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aber auch ohne dass ein Mietzins geschuldet wäre, kann die Unterbringung bei Verwandten wohnsitzbegründend sein (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2020.00088, vom 11. Juni 2020, E.5.5.3). Mit dem Wegzug des Beschwerdeführers aus C., welcher von der Beschwerdegegnerin nur unsubstantiiert bestrit- ten wird, gab er seinen zivil- wie auch seinen unterstützungsrechtlichen Wohnsitz auf. Bei Personen ohne feste sozialen und ökonomischen Struk- turen dürfen an die Wohnsitzbegründung mit der Absicht dauernden Ver- bleibs, selbst wenn dieser noch ungewiss ist, keine allzu strengen Anfor- derungen gestellt werden. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomi- scher Beziehungen ist insbesondere bei suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.4b, 6a). Da die Meldesitua- tion nur ein einzelnes Indiz bei der Ermittlung des Unterstützungswohnsit- zes ist, kann dieses nicht gegen eine Wohnsitznahme sprechen. Die sich wiederholenden Aufenthalte im Sinne eines Wohnens des Beschwerde- führers bei seiner Mutter – seiner (ersichtlich) einzigen und engen Bezugs- person –, was er im Übrigen als sein Zuhause bezeichnet, wie der frühere Wohnsitz in den Jahren 2003 bis 2011 in der Gemeinde B. sowie die am 28. Oktober 2020 erfolgte Anmeldung in der Gemeinde B._____ – d.h. zwei Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung – sprechen beim nach dem Wegzug aus der Gemeinde C._____ unstet lebendenden Be- schwerdeführer, der mit einer Suchtproblematik kämpft, für die Absicht des dauernden Verbleibs bzw. für das Bestehen eines neuen dauerhaften oder zumindest für längere Zeit bestehenden Verbleibs im Sinne des Lebens-

  • 14 - mittelpunktes in der Gemeinde B.. Angesichts all dieser Umstände ist auf eine Wohnsitzbegründung in der Gemeinde B. spätestens ab dem 2. Oktober 2020 (Datum des Austritts aus der Klinik D._____ in B._____ und Bezug des Zimmers bei der Mutter) zu schliessen, so dass damit auch die gesetzliche Vermutung, wonach die polizeiliche Meldesi- tuation für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes massgebend ist, umgestossen wird. Das von der Beschwerdegegnerin in der Stellung- nahme vom 12. April 2021 dazu angeführte Urteil des Bundesgerichts vom

  1. August 1998 (2A.24/1998), wonach bei Betäubungsmittel- und Alko- holabhängigen auch kürzere Therapieunterbrüche nicht zum Untergang des Unterstützungswohnsitzes führen, erachtet das Gericht vorliegend als nicht einschlägig. Folglich ist vom Unterstützungswohnsitz des Beschwer- deführers in der Gemeinde B._____ spätestens ab dem 2. Oktober 2020 auszugehen. 12.Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug aus der Ge- meinde C._____ bis zum 31. Oktober 2020 keinen neuen zivil- und unter- stützungsrechtlichen Wohnsitz begründet haben sollte, so würde nach Art. 5 Abs. 3 UG die Unterstützungshilfe der Aufenthaltsgemeinde oblie- gen. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befand sich seit Anfang Oktober 2020 unstrittig in H._____ (Gemeinde B.) bei seiner Mutter, so dass danach von einer Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als Auf- enthaltsgemeinde gemäss Art. 5 Abs. 3 UG ab dem 2. Oktober 2020 aus- zugehen wäre. 13.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Gemeinde B. für die sozialhilferechtliche Unterstützung des Beschwerdefüh- rers zuständig ist. Sie hat das Gesuch um Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Stiftung E._____ in F._____ zu behandeln und darüber zu entscheiden. In Gutheissung der Be- schwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober
  • 15 - 2020 aufzuheben und es ist ihre sozialhilferechtliche Unterstützungspflicht festzustellen. 14.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Insbesondere aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache ist die Staatsge- bühr auf CHF 1'000.-- festzulegen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat er auch nicht anbegehrt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kan- ton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beigeladenen keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist.

  • 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Ge- meinde B._____ vom 30. Oktober 2020 aufgehoben und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Gemeinde B._____ zur sozialhilfe- rechtlichen Unterstützung von A._____ verpflichtet ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF390.-- ZusammenCHF1'390.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

14

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 40 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZUG

Gerichtsentscheide

8