VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 81
3 - 6.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) focht mit Eingabe vom 19. Juli 2019 diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Rechtsgebegehren an: "1.Es sei der Wiedererwägungsentscheid vom 21. März 2019 betreffend die Klausur "Advanced Information Retrieval" vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei das Prüfungsergebnis für die Klausur "Advanced Information Retrieval" mit der Note 3.5 auf die Note 4.0 zu erhöhen. 3.Es sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer sein Studium gemäss den Bologna- Richtlinien bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterführen kann. 4.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Nachbesserung der knapp ungenügenden Leistung durch eine noch vorzugebende Zusatzleistung zu gewähren." 5.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unter- zeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren 6.Unter e/o Kostenfolge Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es nicht klar und nachvollziehbar sei, welches Notenschema bei der Prüfung Advanced Information Retrieval verwendet worden sei. Der Dozent des Moduls, Prof. C., habe in der Prüfungsvorbereitung das Notenschema der Lern- plattform Moodle verwendet. Gemäss diesem Notenschema sei ab 50 % der Gesamtpunktzahl der Prüfung die Note 4 zu vergeben (Bf-act. 6). Der Beschwerdeausschuss der B. habe dieses Notenschema in seinem Entscheid allerdings nicht erwähnt. Bei Aufgabe 9 der Prüfung sei ihm über- dies ein Zusatzpunkt zu gewähren. Zudem sei aus den Akten ganz klar zu entnehmen, dass der beurteilende Dozent ihm gegenüber befangen sei. Bezüglich Nachbesserung führte der Beschwerdeführer aus, dass die in den Richtlinien der B._____ formulierte "Kann-Vorschrift" für Nachbesse- rung bei ihm anzuwenden sei, da es sich um einen Härtefall handle. Auch sei es nicht seine Schuld, wenn eine Pflicht zur Nachbesserung in den Sta- tuten der B._____ nicht festgehalten sei.
4 - 7.Der Beschwerdeausschuss der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) reichte mit Eingabe vom 8. August 2019 seine Vernehmlassung zur Be- schwerde ein. Einerseits führte er aus, dass alle Anträge des Beschwerde- führers behandelt worden seien, allerdings in zwei verschiedenen Ent- scheiden. Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 sei, wie bereits im Entscheid erwähnt, ein Notenschema angewendet worden, welches exakt demjeni- gen auf der Lernplattform Moodle entspreche. Die Herkunft des vom Be- schwerdeführer erwähnten Notenschemas sei unklar und enthalte überdies einen Fehler, da grundsätzlich 55 % für die Note 4 erforderlich seien. In casu spiele dies aber keine Rolle, da der Beschwerdeführer mit 38 von 90 möglichen Punkten 42 % erreicht habe und somit sowieso unter der Note 4 liege. Bezüglich des vom Beschwerdeführers beantragten Zusatzpunkt bei Frage 9 der Prüfung sei festzuhalten, dass er selbst bei Gewährung dieses Zusatzpunktes immer noch deutlich unter der Note 4 liege. Im Übri- gen sei gemäss Art. 15 des Studien- und Prüfungsreglements der B._____ der Dozent für die Bewertung von Leistungsnachweisen verantwortlich. Der Dozent dürfe bezüglich Notenschema von der Moodle-Vorlage abweichen, wenn er dies zugunsten der Studierenden tue, was er in casu mit der Re- duktion der Gesamtpunktzahl von 90 auf 87 getan habe. Bezüglich Befan- genheit ist der Beschwerdegegner der Auffassung, dass durch das bei der Beurteilung der Prüfung angewandte Vier-Augen-Prinzip sowie aufgrund fehlender konkreter Angaben bezüglich einer möglichen Benachteiligung keine ausreichenden Hinweise für eine Benachteiligung vorlägen. Im Übri- gen stützte sich die materielle Beschwerdeantwort auf die Ausführungen im Entscheid vom 2. Juli 2019. Bezüglich Antrag 4 hielt der Beschwerde- gegner fest, dass er sich der Konsequenzen einer Exmatrikulation für den Beschwerdeführer bewusst sei. Allerdings seien dessen Studienleistungen während des Studienverlaufs stets knapp genügend gewesen. Zudem habe dieser die Module Advanced Information Retrieval und Introduction to Data Management & Analysis bereits einmal wiederholt. Es liege daher keine Unverhältnismässigkeit vor. Die Anträge 5 und 6 führte der Be-
5 - schwerdegegner nicht weiter aus und verwies auf seinen Entscheid vom 2. Juli 2019. 8.Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2019 eine Replik ein. Er bemängelte insbesondere, dass der Beschwerdegegner in seiner Ver- nehmlassung vom 8. August 2019 bezüglich der Prüfung Advanced Infor- mation Retrieval fälschlicherweise von einer Gesamtpunktzahl von 90 resp. 87 ausgehe. Tatsächlich seien aber 80 respektive 77 Punkte zu vergeben gewesen. Das vom Beschwerdegegner erwähnte Notenschema auf der Lernplattform Moodle sei ihm in dieser Form nicht bekannt. Zu bestreiten sei, dass es sich beim von ihm verwendeten Notenschema (50% der Punkte für die Note 4) um einen Fehler handle. Dieses Notenschema stamme von Moodle und sei auch durch andere Dozenten bereits verwen- det worden. Zur Befangenheit des Dozenten führte der Beschwerdeführer aus, dass er sogar versucht habe, das Modul an einer anderen Hochschule zu wiederholen (Bf-act. 15). Des Weiteren machte er bezüglich Antrag 4 geltend, dass er aufgrund verschiedener Umstände (Familienvater, arbeits- tätig, Deutsch nicht als Muttersprache) mindestens doppelt so viel leisten müsse wie andere Studenten, um eine genügende Note zu erhalten. Aus- serdem seien mit Ausnahme von einem Modul alle Noten im Bereich 4-5.5. Die Notenknappheit werde auch nirgends als Begründung verwendet, um Nachbesserungen im Härtefall zu verunmöglichen. Des Weiteren ersuchte er, unbedingt den Anträgen 5 und 6 bezüglich Anwalts-und Gerichtskosten nachzugehen, da seine finanzielle Situation sich nicht verbessert habe und er per Dezember 2019 zum zweiten Mal Zwillinge erwarte. 9.Mit Duplik vom 30. August 2019 nahm der Beschwerdegegner erneut Stel- lung. Er räumte ein, fälschlicherweise von 90 resp. 87 Punkten bei der Prü- fung Advanced Information Retrieval ausgegangen zu sein. Dennoch sei die Notengebung korrekt erfolgt. Selbst im für den Beschwerdeführer güns- tigsten Fall fehlten 5 Punkte, um eine genügende Note zu erreichen. Zum
6 - Notenschema äusserte sich der Beschwerdegegner dahingehend, dass dieses im Kurs Allgemeines zum Studiengang MSc Business Administra- tion aufgeführt sei. Bezüglich der Anträge zur Befangenheit in den Anträgen 1 und 2 sowie die Anträge 4, 5 und 6 verwies er auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. August 2019. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Anfechtungsobjekt bilden hier die Entscheide des Beschwerdeausschus- ses des Hochschulrats der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni und 2. Juli 2019, mit welchen er die Beschwerde des Beschwerdeführers ablehnte und somit dessen Exmatrikulation aus dem Studiengang MSc in Business Administration mit Studienrichtung Information and Data Science aufgrund zu vieler Minus-Kreditnotenpunkte bestätigte. Für die Beurteilung des vor- liegenden Beschwerdeentscheids der als Hochschule mit kantonaler Trä- gerschaft konzipierten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwaltungsge- richt zuständig (vgl. Art. 31 lit. b GHF). Als Adressat des angefochtenen Beschwerdeentscheides ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]). 1.2.Gemäss Art. 31 Abs. 1 GHF können Entscheide nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens innert zehn Tagen beim Verwal- tungsgericht angefochten werden. Daher ist zu prüfen, ob die zehntägige Rechtsmittelfrist eingehalten wurde.
7 - Gemäss Poststempel auf dem Entscheid des Beschwerdeausschusses des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2019 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entscheid am 4. Juli 2019 (Bf-act. 4). Der Be- schwerdeführer selbst erhielt jedoch, wie aus den Akten (Bf-act. 2) hervor- geht, erst am 9. Juli 2019 durch seinen Rechtsvertreter davon Kenntnis. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen am nächsten Tag zu laufen. Ist ein rechtmässiger Vertreter bestellt, so sind Entscheide diesem zuzu- stellen, solange die Partei die Vollmacht nicht schriftlich widerruft (BSK- Amstutz/Arnold, N 12 zu Art. 44 BGG). Die Frist wird auch nur mit dieser Zustellung ausgelöst, eine zusätzliche Zustellung an die Partei ist, ob früher oder später, für die Fristberechnung unbeachtlich (BSK-Amstutz/Arnold, a.a.O, N 12). Der Beschwerdegegner durfte also aufgrund der erhaltenen Anwaltsvollmacht davon ausgehen, dass dieser Adressat des Entscheides sei. Die Frist begann somit am Freitag, 5. Juli 2019, zu laufen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 VRG endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Da in casu der letzte Tag der Frist der Sonntag, 14. Juli 2019 war, endete die Frist am Montag, 15. Juli 2109. An diesem Tag hätte die Beschwerde einer schweizerischen Poststelle oder innerhalb der Bürozeit der zuständi- gen Behörde übergeben werden müssen (Art. 8 Abs. 1 VRG). Indem der Beschwerdeführer seine Eingabe erst am 19. Juli 2019 der Schweizeri- schen Post übergeben hat, hat er die 10-tägige Beschwerdefrist grundsätz- lich nicht eingehalten. Allerdings beginnen gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG die Gerichtsferien des Verwaltungsgerichts jeweils am 15. Juli und dauern bis zum 15. August, sodass während dieser Periode gesetzliche Fristen stillstehen. Davon ausgenommen sind Verfahren, die durch beson- dere Verfügung des Instruktionsrichters für dringlich erklärt werden (Art. 39 Abs. 2 lit. a VRG) oder für die eine abweichende gesetzliche Regelung be- steht (Art. 39 Abs. 2 lit b VRG). Da sich im GHF keine Bestimmung findet, welche die Vorschriften über die Gerichtsferien für nicht anwendbar erklärt,
8 - steht die zehntägige Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien still und endet damit erst am 16. August 2019. Die Rechtsmittelfrist ist somit einge- halten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Prüfung in Ad- vanced Information Retrieval zu Recht als ungenügend betrachtet hat. Wei- ter ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Möglichkeit der Nachbesserung verweigert wurde. 3.1In materieller Hinsicht gilt es vorweg zu betonen, dass das streitberufene Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen in Fra- gen, die durch die Gerichtsinstanzen naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsor- gane und Experten abweicht. Der Grund dafür lieg darin, dass der Rechts- mittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prü- fungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel- behörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprü- fung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkei- ten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel- behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 99 vom 12. Januar 2016 E.3a m.H.a. BGE 136 I 229 E.5.4.1, 131 I 467 E.3.1, 121 I 225 E.4b 118 Ia 488 E.4c, 106 Ia 1 E.3c m.w.H.). 3.2.Ebenso wenig war die Vorinstanz (Beschwerdeausschuss der B._____) dazu verpflichtet oder gar berechtigt, ihr/sein Ermessen an die Stelle der Erstinstanz (Dozent) zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die
9 - Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Detail erneut vorzunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nimmt der Experte, dessen Notengebung be- anstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungs- kommission Stellung. In der Regel überprüft er seine Bewertung nochmals und gibt bekannt, ob er eine Korrektur als gerechtfertigt erachtet oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurtei- lung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung des Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stel- lungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt aber nur mit Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften strei- tig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das streit- berufene Gericht die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfas- send zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwal- tungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 113, 138 ff.). Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wie- derholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit ge- wisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Das Gericht hebt jedoch ei- nen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurtei- lung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertrie- bene Anforderungen zu stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittel- behörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der
10 - Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Be- schwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür lie- fert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2010 115 vom 25. Ja- nuar 2011 E.2a-b). Im Lichte dieser Vorgaben und der dazu entwickelten Rechtsprechung gilt es auch die vorliegende Streitigkeit betreffend Benotung der bemängelten Modulprüfung zu entscheiden. 4.1.Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Bewertung der Prüfung Introduc- tion to Data management and analysis das Moodle-Notenschema nicht an- gewendet worden sei, obwohl der Dozent dies in der Prüfungsvorbereitung gebraucht habe. Gemäss beigelegtem Notenschema (Bf-act. 6) sei mit 50 % der Punkte eine 4 zu erreichen gewesen. Seine Note sei daher von einer 3.5 auf eine 4 zu erhöhen. Zudem sei ihm bei Aufgabe 9 der Prüfung ein Zusatzpunkt zu gewähren. Der Beschwerdegegner entgegnet, dass das vom Beschwerdeführer er- wähnte Notenschema Moodle exakt demjenigen entspreche, welches an- gewendet wurde. Die Herkunft des vom Beschwerdeführer erwähnten No- tenschemas sei unklar und enthalte überdies einen Fehler, da grundsätz- lich 55 % für die Note 4 erforderlich seien. In casu spiele dies aber keine Rolle, da der Beschwerdeführer mit 38 von 90 möglichen Punkten 42 % erreicht habe und somit sowieso unter der Note 4 liege. Auf den Einwand des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. August 2019, die Gesamtpunktzahl habe 80 statt 90 Punkte betragen, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben in der Duplik vom 30. August 2019. Dennoch sei die Notengebung aufgrund des angewendeten Notensche-
11 - mas korrekt erfolgt. Der Studierende habe 38 von maximal 77 Punkten er- reicht, was mit dem Notenschlüssel ([Erreichte Punktzahl x 5 /Gesamt- punktzahl] + 1) eine gerundete Note von 3.5 ergebe. Für die gerundete Note 4 hätten mindestens 43 Punkte erreicht werden müssen. Es fehlten dem Beschwerdeführer also nach wie vor 5 Punkte für eine genügende Note. Selbst wenn dem Beschwerdeführer bei Aufgabe 9 ein Zusatzpunkt gewährt werde, würden immer noch 4 Punkte fehlen. 4.2.Vorliegend überzeugen die Ausführungen des Beschwerdegegners. Es handelt sich beim verwendeten Notenschema keineswegs um ein unge- wöhnliches, sondern im Gegenteil um ein übliches Notenschema mit dazu- gehörendem Notenschlüssel. Der Beschwerdeführer bringt keine substan- tiierten oder überzeugenden Argumente vor, welche auf ein willkürliches Notenschema und eine krasse Fehleinschätzung seitens des Dozenten schliessen würden. Im Übrigen wurde bei der Prüfung die Gesamtpunktzahl zugunsten der Studierenden um drei Punkte von 80 auf 77 Punkte herun- tergesetzt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die angewendete Noten- skala bereits beim Wiedererwägungsentscheid vom 21. März 2019 mitge- teilt. 4.3.Auch bezüglich der Punktvergabe bei Aufgabe 9 vermag der Beschwerde- führer keine substantiierten oder überzeugenden Argumente vorzubringen, um einen Zusatzpunkt zu erhalten. Wie vom Beschwerdegegner überzeu- gend dargelegt spielt es keine Rolle, ob ein Zusatzpunkt gesprochen wird. Selbst im günstigsten Fall wäre die Note des Beschwerdeführers nach wie vor eine 3.5. 5.1.Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren eine Befangenheit des Dozierenden des Moduls Advanced Information Retrieval, Prof. C._____. Aus den Akten ergebe sich diese Befangenheit, er (der Beschwerdeführer)
12 - sei bereits während den Vorlesungen wiederholt durch den Dozenten an- geschrien worden, wenn er eine ganz normale Frage gestellt habe. 5.2.Auch hier ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine überzeugen- den Beweise vorzubringen vermag, die eine Befangenheit des Dozenten aufzeigen würden. Er weist lediglich ein Mail vor, in welchem er sich beim Dozenten für allfällige Unannehmlichkeiten entschuldigt. Die Stellung- nahme des Studienleiters, Prof. D._____, hingegen hält fest, dass der Do- zent sogar Zusatzaufwand betrieben habe, um dem Beschwerdeführer Lernfortschritte zu ermöglichen. Zudem wurde bezüglich der Bewertung der Prüfung zusätzlich durch den Studienleiter das Vier-Augen-Prinzip an- gewandt. Es fehlen weitere konkrete Angaben, die auf eine Befangenheit des Dozierenden hinweisen würden. 6.1.Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Nach- besserung, wie sie im Studienreglement vorgesehen sei. Bei ihm handle es sich um einen Härtefall, da er drei Jahre für den Studiengang aufgewendet habe. In der Replik machte er zudem geltend, dass er als für das Studium mehr als doppelt so viel habe leisten müssen wie andere Studierende, da er Familienvater, arbeitstätig und nicht deutscher Muttersprache sei. Er stehe kurz vor Studienabschluss, die vom Beschwerdeausschuss er- wähnte "Kann-"Vorschrift sei daher zu seinen Gunsten auszulegen. 6.2.Auch mit diesem Begehren vermag der Beschwerdeführer nicht durchzu- dringen. Es kann nicht von einem Härtefall gesprochen werden, da der Be- schwerdeführer das Modul zum wiederholten Male nicht bestanden hat. Den Einwänden des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er aufgrund verschiedener Faktoren doppelt so viel Arbeit investieren musste, kann nicht Rechnung getragen werden. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Entscheid zurecht fest, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Nachbes- serung besteht.
13 - 7.1Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner als Prü- fungskontrollinstanz eine sorgfältige Prüfung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte durchführte und sich dabei auch an der Stellung- nahme des Experten, Prof. D._____, orientierte. Der Beschwerdeführer vermag keine substantiierten und stichhaltigen Argumente vorzubringen, die auf eine krasse Fehlbeurteilung seitens der Vorinstanz hinweisen wür- den. Damit erweist sich der angefochtene Beschwerdeentscheid als rech- tens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde führt. 8.1.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Dieser hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 8.2.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und da- her kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Ver- lustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend ist die „Aussichtslosigkeit“ des
14 - Beschwerdeverfahrens hinreichend ausgewiesen, weil der angefochtene Entscheid der Prüfungskontrollinstanz ausführlich begründet wurde, woge- gen der Beschwerdeführer nur appellatorische Kritik vorzubringen ver- mochte und keine substantiierten oder überzeugenden Argumente vorwei- sen konnte. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittlich und nüchtern (emotionslos) agierende Partei da- her auf eine Beschwerde verzichtet. Auch mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dringt der Beschwerdeführer somit nicht durch. 9.Auf eine aussergerichtliche Entschädigung an die im Übrigen nicht anwalt- lich vertretene Beschwerdegegnerin wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG verzich- tet, da die betreffende Bildungs- und Lehrinstitution öffentliche Aufgaben wahrnimmt und von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt wird, wes- halb sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
15 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.802.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. April 2020 nicht eingetreten (BGU 2C_304/2020).