VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 79
2 - 1.A._____ ist 2010 geboren und wurde frühzeitig eingeschult, nachdem im Kindergarten durch den Schulpsychologischen Dienst (nachfolgend: SPD) eine Abklärung gemacht wurde, welche zum Ergebnis hatte, dass er be- sondere Begabungen zeige. In der Schule in X._____ wurde A._____ integrativ gefördert. Die ihm für 2 Wochenlektionen zur Seite gestellte Heilpädagogin stellte ihm differen- zierte Aufgaben zur Verfügung mit dem Ziel, diese selbständig zu lösen. Speziell gestaltete Aufgaben, bei denen er den Eindruck erhielt, dass diese nur für ihn seien, verweigerte er jedoch bis hin zur Eskalation. Zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 bot ihm die Schule eine Schulassistenz an. Diese Massnahme brachte keinen Erfolg. Bereits im Januar 2018 informierte die damalige Schulleiterin die Eltern über das Förderzentrum D._____ (nachfolgend: D.), in welchem be- gabte Kinder der Primarstufe ihren individuellen Fähigkeiten und Begabun- gen entsprechend gefördert werden. Parallel dazu sprach man auch von der Möglichkeit, respektive Notwendigkeit einer Sonderschulung von A., abhängig von seiner Entwicklung. Die Eltern entschieden sich dazu D._____ auszuprobieren. 2.Am 6. November 2018 reichten B._____ und C._____ beim Schulrat der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Schulrat) ein Gesuch um Finanzierung des D.-Schulgeldes ein. 3.Mit Entscheid vom 29. März 2019 lehnte der Schulrat dieses Gesuch ab. Die sonderpädagogischen Massnahmen würden mittels der integrativen "Förderung als Prävention"-Lektionen (nachfolgend: IFP) gewährleistet und die Klassenlehrerin gewährleiste in Zusammenarbeit mit der Heilpädagogin Aufgaben und Unterrichtsinhalte, die den Begabungen von A. ge- recht würden. Die Schule setze dafür sowohl quantitative als auch qualita- tive Ressourcen ein und stelle A._____ zudem die notwendige Zeit für den
3 - Besuch des D._____ zur Verfügung. Aus diesem Grund werde die Über- nahme des Schulgeldes für D._____ vom Schulrat einstimmig abgelehnt. 4.Gegen diesen Entscheid erhoben B._____ und C._____ am 3. April 2019 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (nachfolgend: EKUD) mit dem Antrag, den Entscheid des Schulrats aufzuheben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, D._____ sei ihnen von der früheren Schulleiterin und dem SPD empfohlen worden, weil man dieses Angebot in der Regelklasse nicht leisten könne. Nach ihrem Kenntnisstand gebe es keine Ressourcen – weder räumlich, personell noch zeitlich – und auch kein vorhandenes Konzept zur Begab- tenförderung. 5.In einer umfangreichen Abklärung vom 15. April 2019 nahm das Schulin- spektorat W._____ (nachfolgend: Schulinspektorat) Stellung zum Ganzen. Die Lehrerin habe anspruchsvollere Aufgaben zur Verfügung gestellt und für zwei Lektionen pro Woche sei eine ausgebildete Heilpädagogin in der Klasse eingesetzt worden. Überdies versuche der Schulpsychologe in ei- ner Sonderschulinstitution einen Platz für A._____ zu erhalten, weil dessen Verhalten unberechenbar sei und punktuell heftige Ausbrüche im Unterricht eine Belastung für alle Beteiligten darstellen würden. 6.In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 16. April 2019 hielt der Schulrat unter anderem fest, dass sich die Schule klar zur integrativen Förderung bekenne. Die Binnendifferenzierung im Unterricht werde in der Klasse aktiv gelebt. 7.Mit Schreiben vom 30. April 2019 reichten B._____ und C._____ eine Re- plik ein. Zusammengefasst rügten sie, dass die Schule X._____ über keine Begabtenförderung verfüge. Sie bestätigten, dass die Schule sie über das Angebot des D._____ informiert habe und ihnen auch mitgeteilt habe, dass
4 - die Kosten dafür zu Lasten der Eltern gehen würden. Sie machten geltend, dass die Schulträgerschaft in der Pflicht sei, Strukturen zu schaffen, um die Lehrpersonen zu unterstützen. Dies bedeute auch, dass die Begabtenför- derung an anerkannten Einrichtungen nicht nur empfohlen werden solle oder der Schüler freigestellt werden solle, sondern auch, dass sich die Schule an den Kosten beteiligen solle. 8.In seiner Duplik vom 8. Mai 2019 führte der Schulrat aus, dass sich die Schule klar zur integrativen Förderung bekenne. Man sei der Auffassung, dass die Schule den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Man sei über- zeugt, dass die integrativen Massnahmen an der Schule X._____ ziel- führend umgesetzt würden. Mit E-Mail vom 17. Mai 2019 verzichtete das Schulinspektorat auf die Einreichung einer Duplik. 9.Am 17. Juni 2019 wies das EKUD die Beschwerde ab. Das Angebot der Schule X._____ für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen entspreche den Vorgaben des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000). Wenn Eltern in eigener Regie und ohne Kostengutsprache ein ausserschulisches Angebot in Anspruch neh- men, gehe die Schule zu Recht davon aus, dass die Eltern für die entspre- chenden Kosten selber aufzukommen haben. 10.Bezugnehmend auf den Entscheid des EKUD vom 17. Juni 2019 erhoben B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragten sie die Aufhebung des Entscheids des EKUD und die Rückweisung zum Erlass eines neuen Entscheides. Sie machten geltend, dass die Tatsachen, die gesetzlichen und die amtlichen Grundlagen nicht genügend berücksichtigt wurden.
5 - 11.In der Stellungnahme vom 2. September 2019 schloss das EKUD (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetz- licher Kostenfolge. Zur Begründung verwies der Beschwerdegegner 1 auf die Erwägungen des Beschwerdeentscheids vom 17. Juni 2019 sowie die Stellungnahme des Schulinspektorates vom 27. August 2019. Der Be- schwerdegegner 1 sei nach wie vor der Meinung, dass das Angebot der Schule X._____ für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen den Vorgaben des Schulgesetzes entspreche. 12.In der Vernehmlassung vom 22. August 2019 nahm der Schulrat (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 2) Stellung zur Beschwerde vom 15. Juli 2019. Die Beschwerdegegnerin 2 machte dabei insbesondere geltend, dass sie über ein generelles Förderkonzept verfüge und sich seit 2011 mit dem Thema beschäftige. Sie bekenne sich klar zur integrativen Förderung. Die separative Einzelförderung sei nicht das Ziel der Schule X.. Bestehe eine Familie auf einem separativen Setting, müsse dies zu Lasten der Fa- milie gehen. 13.Am 12. September 2019 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. Zusammenfassend machten sie geltend, dass A. vom SPD als hoch- begabt und förderungswürdig eingestuft worden sei, dass eine teilweise stattfindende Binnendifferenzierung kein adäquates Förderprogramm für Hochbegabung darstelle, dass keine definierten Ziele und Pläne der Schule X._____ bestünden und somit den Richtlinien der Beschwerdegegnerin nicht entsprochen werde, dass die Schule X._____ kein adäquates, indivi- duelles Förderprogramm für Hochbegabung besitze, dass eine Verhaltens- auffälligkeit nicht den Förderungsanspruch negiere und somit eine Be- schneidung des Rechts auf Förderung der Hochbegabung stattgefunden habe. Durch die Nichtübernahme der Kosten finde eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft (Schulgemeinde) statt und deswegen sei der Gleich-
6 - behandlungsgrundsatz in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sei. 14.Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2019 auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den an- gefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können. Vorliegend ist weder im eidgenössischen Recht noch im Schulgesetz festgelegt, dass der Entscheid des Beschwerdegeg- ners endgültig wäre oder an eine andere Instanz als das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden könnte. Damit ist die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde in Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG) gegeben. 1.2.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Vorliegend sind die Beschwerdeführer als Eltern ihres inzwi- schen 9-jährigen und damit noch minderjährigen Sohnes als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids vom 17. Juni 2019
7 - berührt. Sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 50 VRG), womit ihre Beschwerdelegitimation zu be- jahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob das Förderangebot der Beschwerdegegnerin 2 den Vorgaben des am 1. August 2013 in Kraft ge- tretenen Schulgesetzes entspricht. 2.1.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 BV haben die Kantone die Pflicht, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen- steht. Des Weiteren sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonder- schulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Richtlinien Sonderpädagogische Massnahmen des Amts für Volksschule und Sport Graubünden vom April 2013 [<http:// www.gr.ch/DE/institutio- nen/verwaltung/ekud/avs/Schulbetrieb/sonderpaedagogischeMassnah- men/Seiten/Sonderschulung.aspx>, zuletzt besucht am 20. August 2020]). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Lei- tung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Was als ausreichender Unterricht anzusehen ist, lässt die Bundesverfassung offen. Die Ausgestaltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes und damit die inhaltliche Regelung des Schulwesens ist den Kantonen überlassen. Es ist Sache der Kantone, Lehrziele und Lehrmethoden der Entwicklung derart anzupassen, dass der Grundschulunterricht auch unter veränderten gesell- schaftlichen Verhältnissen als ausreichend erscheint. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vor- zubereiten (BGE 146 I 20 E.4.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich dabei jedoch nur um einen Mindeststandard, d.h. lediglich um ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bil- dungsangebot. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch mög-
8 - lich wäre, könne mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassung wegen nicht verlangt werden. Der verfassungsmässige An- spruch auf staatliche Leistung betrifft nur die Grundschule und wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet ist, bzw. wenn es Lernin- halte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzicht- bar gelten (vgl. BGE 146 I 20 E.4.2 m.H., 141 I 9 E.3.3). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht gewähre (BGE 146 I 20 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E.3.2. m.H. und 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E.3.3.2). Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit, nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, ergibt keine unmittel- bar durchsetzbaren Ansprüche auf positive Leistungen. Das Gemeinwe- sen, das bspw. unentgeltliche Förderkurse für Leistungsschwächere anbie- tet, kann gestützt auf Art. 8 BV daher nicht verpflichtet werden, für Hoch- begabte entsprechende Fördermassnahmen zu treffen bzw. die Kosten dafür zu übernehmen. Ein Anspruch auf unentgeltliche staatliche Begab- tenförderung lässt sich deshalb aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht ableiten (vgl. RÜSSLI MARKUS, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 2003, S. 352 ff.). 2.1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 lit. d Schulgesetz haben Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Ein besonderer Förderbedarf liegt bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen vor. Für das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich ist die Schulträgerschaft verantwortlich (vgl. Art. 47 Abs. 1 Schulgesetz). Als nie- derschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
9 - Schulgesetz). Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz für den Kanton Graubünden (Schulverordnung; BR 421.010) richten Schulträger- schaften spezielle Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen ein, wobei auch Dritte beauftragt werden können. Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden (Art. 51 Abs. 3 Schulverordnung). Der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen hat unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisa- tion zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind in das Entscheidungsver- fahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen (Art. 47 Abs. 1 und 3 Schulverordnung). Im Kanton Graubünden liegt der Entscheid, ob ein spezielles Angebot für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen in der Schule vor Ort angeboten wird oder ob damit Dritte beauftragt werden, bei der einzel- nen Schulträgerschaft. 2.1.3.Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schulgesetzes ist der Unterricht in der öffentli- chen Volksschule am Schulort unentgeltlich. Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können unter besonderen Umständen angemessene Beiträge erhoben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Schulgesetz). Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn der Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft stattfinden soll, wobei gemäss Art. 6 Abs. 2 Schulverordnung in der Regel die abgebende Schul- trägerschaft die allfälligen Transportkosten entrichtet. Sofern der Schulbe- such in der anderen Schulträgerschaft vorwiegend aus Gründen erfolgt, die in ihrer oder des Kindes persönlichen Interessen liegen, haben die Erzie- hungsberechtigten das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten zu be- zahlen.
10 - 2.2In der Stellungnahme vom 15. April 2019 schreibt der Beschwerdegeg- ner 1, dass die Beschwerdegegnerin 2 niederschwellige Massnahmen ge- währe und für die IFP für zwei Lektionen pro Woche eine ausgebildete Heil- pädagogin in der Klasse eingesetzt habe. Diese habe viel Zeit in A._____ investiert und spezielle Aufgaben bereitgestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 bekenne sich zur integrativen Förderung, der Unterricht werde herausfor- dernd gestaltet und die Binnendifferenzierung werde aktiv gelebt. Gemäss dem Beschwerdegegner 1 hätten sich die Eltern von A._____ in eigener Regie dazu entschieden, ihn ins D._____ zu schicken, im Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Kosten nicht übernimmt. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen die Schulträgerschaften dazu zu verpflichten, entweder ein eigenes, dem im D._____ angebotenen entspre- chendes Förderprogramm anzubieten oder sonst die Kosten übernehmen zu müssen. Die Beschwerdegegnerin 2 erläuterte in ihrer Stellungnahme, dass eine be- tont individualisierte Gestaltung des Unterrichts vorliege, zusätzliche Inputs in den IFP-Lektionen gegeben werden und eine Schulassistenz zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 eingestellt wurde. Die Kriterien von Art. 51 der Schulverordnung seien ihrer Ansicht nach voll und ganz erfüllt. 2.3.In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer an, dass die Schule – entge- gen deren Aussage – von A.s Hochbegabung gewusst habe. Ihres Erachtens ersetze eine Binnendifferenzierung keine sonderpädagogischen Massnahmen. Die Schule habe zwar bestätigt, dass ein generelles Förder- konzept vorliege, nach Aussagen des Schulinspektorats werde ein Bega- bungsförderungskonzept derzeit erst erarbeitet. Die Schule widerspreche hier dem Schulinspektorat. Zudem machten die Beschwerdeführer geltend, dass eine Kostenübernahme durch die Gemeinden die Regel sei. Lediglich die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Schulträgerschaft in Y. würden die Kosten des D._____ nicht wenigstens zum Teil übernehmen (vgl. be-
11 - schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10). Ausserdem gehe der Beschwer- degegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 von falschen Prämissen aus. D._____ sei keine Privatschule, sondern eine teilintegrative, sonderpäd- agogische Förderungseinrichtung nach Art. 46 Schulgesetz, es handle sich dabei um ein Angebot für Schüler mit besonderen Begabungen (Art. 51 Schulgesetz). Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Schulträgerschaft in der Pflicht sei, Strukturen zu schaffen, um die Lehrpersonen zu unterstützen. Dies bedeute auch, dass die Begabtenför- derung an anerkannten Einrichtungen nicht nur empfohlen werden solle oder der Schüler vom Unterricht freigestellt werden solle, sondern auch, dass sich die Schule an den Kosten beteiligen solle. 2.4.Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Schule diverse Förderangebote spezifisch auf A._____ ausgerichtet hat (vgl. Bf-act. 7). Zur Gewährleistung der niederschwelligen Massnahmen, insbesondere der IFP, hat die Schule X._____ für zwei Lektionen pro Woche eine ausgebil- dete Heilpädagogin in der Klasse von A._____ eingesetzt. Der Unterricht im Klassenverband wurde betont individualisiert gestaltet, wobei die Bin- nendifferenzierung mittels herausfordernder Aufgaben sichergestellt wurde. Dies äusserte sich z.B. darin, dass in Mathematik alle zwei Wochen, während mehrerer Tage, differenzierte Aufgaben zur Verfügung gestellt wurden, welche die Schüler alleine oder mit Unterstützung lösen konnten. Um ein möglichst unterstützendes Umfeld für A._____ zu bieten, hat die Beschwerdegegnerin 2 sodann zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 zusätzlich eine Schulassistenz eingestellt. Ausserdem wurde bereits im Ja- nuar 2018 über die Möglichkeit respektive Notwendigkeit einer Sonder- schulung sowie ein Besuch von D._____ besprochen. Die Beschwerdefüh- rer entschieden sich für D._____, obwohl sie vorgängig informiert wurden, dass die Beschwerdegegnerin 2 dafür die Kosten nicht übernimmt.
12 - Es kann also festgehalten werden, dass die Schule in hohem Masse auf die Bedürfnisse von A._____ eingegangen ist und Förderstrukturen ge- schaffen hat. Grundsätzlich gilt gemäss den obengenannten Richtlinien, dass je begabungsfördernder, d.h. je individualisierender und differenzier- ter der Regelunterricht gestaltet wird, desto weniger sind Zusatzmassnah- men für Begabte und Hochbegabte erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Erstellung eines Förderkonzeptes gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein solches wird vom Beschwerdegegner 1 lediglich emp- fohlen. Gemäss Art. 51 Schulgesetz können die Schulen bei Bedarf spezi- elle Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen einrichten. Daraus folgt jedoch auch, dass kein Anspruch auf spezielle An- gebote besteht (vgl. BGE 146 I 20 E.5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E.3.2. m.H. und 2C_738/2010 vom
13 - Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach der Rechtsprechung liegt eine Diskrimi- nierung vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein auf- grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qua- lifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situa- tionen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unter- scheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person aus- macht. Insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Men- schenwürde (Art. 7 BV). Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal – wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien – nicht absolut unzulässig. "Herkunft" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV zielt vor allem auf Menschen, die unter anderem wegen ihrer nationalen Herkunft von Diskri- minierung bedroht sind (vgl. BGE 129 I 392 E.3.2.2. m.H.). Der Begriff Her- kunft umfasst identitätsprägende, nicht veränderbare Aspekte wie die geo- grafische, ethnische, nationale, kulturelle Herkunft bzw. Verankerung einer Person (vgl. BGE 136 I 309 E.4.3 m.H.). Inwiefern die Schulgemeinde unter den Begriff Herkunft i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV fällt ist vorliegend von den Be- schwerdeführern nicht erläutert worden. Es ist auch nicht so, dass die Zu- gehörigkeit zu einer Schulgemeinde unveränderbar ist. Auf welche Weise A._____ im Vergleich mit anderen hochbegabten Schülern der Beschwer- degegnerin 2 diskriminiert wird, kann vorliegend nicht erkannt werden. Viel- mehr ist es gerade so, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Kosten für den
14 - Besuch im D._____ für niemanden übernimmt. Eine Diskriminierung auf- grund der Herkunft ist vorliegend somit nicht ersichtlich. 4.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 17. Juni 2019 als unbegründet, womit sie ab- zuweisen ist. 5.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird dabei auf Fr. 1'200.-- festgelegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu, da sie le- diglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'200.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1'533.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
15 - 5.[Mitteilungen]