VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 76
2 - Beigeladener betreffend Staatshaftung (Ausstandsbegehren)
3 - 1.Mit Beschluss vom 10. September 2013 stellte die Regierung des Kantons Graubünden fest, dass die "Volksinitiative zur Abschaffung der Sonderjagd (Sonderjagdinitiative)" gültig zu Stande gekommen sei. Gegenstand dieser in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative bildete die Änderung von Art. 11 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000). 2.Am 9. Februar 2015 erklärte der Grosse Rat des Kantons Graubünden die Initiative mit 79 zu 36 Stimmen für ungültig. 3.Die gegen diesen Beschluss am 2. März 2015 von A._____ und Mitbetei- ligten (nachfolgend: Initiativkomitee) erhobene Beschwerde wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsge- richt) mit Urteil V 15 1 vom 8. März 2016 ab und bestätigte die Ungültiger- klärung der Initiative. 4.Die dagegen am 3. Mai 2016 vom Initiativkomitee erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Ur- teil 1C_208/2016 vom 8. November 2017 gut, hob das Urteil des Verwal- tungsgerichts V 15 1 vom 8. März 2016 auf und wies die "Volksinitiative zur Abschaffung der Sonderjagd (Sonderjagdinitiative)" zur weiteren Prüfung der Gültigkeit an den Grossen Rat des Kantons Graubünden zurück. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge entschied das Bundesgericht wie folgt: "2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundes- gericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4.Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'076.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt. Dieser hat den Beschwerdeführern für das vor-in- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten." 5.Am 28. Dezember 2017 stellte das Initiativkomitee der Regierung des Kan- tons Graubünden unter Ansetzung einer Zahlungsfrist Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 113'318.25 in Rechnung.
4 - 6.Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte der Vorsteher des Bau-, Ver- kehrs- und Forstdepartements Graubünden (BVFD), Regierungsrat Dr. Ma- rio Cavigelli, dem Initiativkomitee mit, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2017 für das bundesgerichtliche sowie für das vor- instanzliche Verfahren dem obsiegenden Komitee eine Parteientschädi- gung von je Fr. 3'000.-- zugesprochen habe. Damit seien die Ansprüche des Komitees gegenüber dem Kanton Graubünden verbindlich und absch- liessend geregelt worden. Ein zusätzlicher Rechtstitel zur Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Forderung gegenüber dem Kanton Graubünden bestehe somit nicht. Mit der Überweisung des Betrags von Fr. 6'000.-- durch die kantonale Finanzverwaltung am 11. Dezember 2017 auf das Konto des Sonderjagdkomitees sei demnach die Angelegenheit aus Sicht des Kantons erledigt. 7.Am 30. April 2018 und 10. August 2018 mahnte das Initiativkomitee die Regierung des Kantons Graubünden für die ausstehenden Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 113'318.25 und setzte ihr jeweils eine neue Zahlungs- frist an. 8.Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 und 24. August 2018 erteilte der Vorsteher des BVFD, Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli, dem Initiativkomitee jeweils erneut einen abschlägigen Bescheid betreffend dessen Forderung. 9.In der Folge leitete das Initiativkomitee beim Betreibungsamt Plessur die Betreibung gegen den Kanton Graubünden für die im Zusammenhang mit der Sonderjagdinitiative entstandenen Anwaltskosten von Fr. 113'318.25 ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. 201809907 des Be- treibungsamts Plessur vom 19. Oktober 2018 wurde Rechtsvorschlag er- hoben.
5 - 10.Am 21. Dezember 2018 reichte das Initiativkomitee eine Staatshaftungs- klage beim Verwaltungsgericht (Verfahren U 18 81; Anmerkung des Ge- richts) ein und verlangte vom Kanton Graubünden die Bezahlung von Fr. 107'318.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. 11.Nach Eingang der Klageantwort des Kantons Graubünden vom 11. Februar 2019 beantragte das Initiativkomitee (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Re- plik vom 14. März 2019 unter anderem folgendes: [Prozessuales
8 - wenn er aufgrund anderer Umstände als befangen erscheint (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG). Art. 6a VRG gewährleistet das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson ̶ objektiv betrachtet ̶ Gege- benheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände kön- nen entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichts- person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E.2.1.1 mit weiteren Hinwei- sen; BGE 137 I 227 E.2.1; vgl. auch STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHIND- LER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 Rz. 16). 2.3.Die Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen da- mit, dass der Umstand einer früheren Beratung in gleicher Sache in der Tat einen Ausstandsgrund bilde. Beispielsweise sei im Urteil des Bundesge- richts BGE 114 Ia 59 ausgeführt worden, dass ein Richter, der in einer Strafsache urteile, die er vorher als Mitglied der Anklagekammer im Sinne der Antragsstellung als Klage zugelassen habe, die notwendige Distanz nicht wahre. Vorliegend verhalte es sich dergestalt, dass das Verwaltungs-
9 - gericht bei gleicher Zusammensetzung des damaligen Spruchkörpers die verwaltungsrechtliche Klage zu behandeln habe, über deren inhaltliche Grundsätze es bereits im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde befunden habe. 2.4.Mit ihrer Argumentation berufen sich die Gesuchsteller auf Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG, wonach ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt hat. Wie die Gesuchsgegner zutreffend ausführen, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Ausstandsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG nicht gegeben. Einerseits gibt es bei der im verwaltungs- gerichtlichen Klageverfahren U 18 81 zu beurteilenden Staatshaftungs- klage der Gesuchsteller keine Vorinstanz (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c VRG), weshalb die Gesuchsgegner auch nicht in einer anderen amtlichen Stellung mitwirken konnten. Anderseits haben sich die Gesuchsgegner auch nicht bereits mit derselben Sache befasst. Denn im Urteil des Verwaltungsge- richts V 15 1 vom 8. März 2016 wurde im Beschwerdeverfahren über die Ungültigerklärung der Sonderjagdinitiative entschieden. Demgegenüber sind im Rahmen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 18 81 einge- reichten Klage staatshaftungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die Mitwir- kung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung erweist sich zudem ein Ausstandsbegehren, welches allein damit begründet wird, dass Gerichts- mitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstands- begehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und un- zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E.2.1 mit weiteren Hinweisen, 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E.4.2). Eine Vorbefassung und mithin eine Befangenheit würde nicht einmal vor- liegen, wenn gleiche Rechtsfragen wie in einem früheren Verfahren zu be- antworten wären: Die Anwendung verschiedener Sachverhalte auf die glei-
10 - chen Normen lässt die erste Subsumtion nicht als Vorbefassung nachfol- gender Sachverhaltsanwendungen erscheinen. Zudem darf und muss von einem Richter erwartet werden, dass er die neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neuen Argumente objektiv und unparteiisch beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E.2.1.1 und 2C_426/2013 vom 24. Januar 2014 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vor die- sem Hintergrund erhellt, dass der von den Gesuchstellern angerufene Ausstandsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG offensichtlich nicht gege- ben ist. Die von ihnen diesbezüglich vorgebrachten Rügen vermögen kei- nen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen. Schliesslich machen die Gesuchsteller zu Recht keine weiteren Ausstandsgründe gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG geltend. 3.1.Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ausstandsbegehren der Ge- suchsteller vom 14. März 2019 infolge verspäteter Einreichung desselben nicht einzutreten ist. Selbst wenn indes auf das besagte Ausstandsbegeh- ren einzutreten wäre, wäre dieses − wie vorstehend gesehen − als unbe- gründet abzuweisen. 3.2.Die Staatsgebühr ist auf Fr. 500.-- anzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG) und wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Gesuchstel- lern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Den Gesuchsgegnern steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da Bund, Kanton und Gemeinden so- wie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:
11 - 1.Auf das Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichter B._____ und C._____ wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.304.-- zusammenFr.804.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]