VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 67 3. Kammer Einzelrichter Racioppi und Bühler als Aktuar URTEIL vom 16. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückforderung)
3 - schriftenpositionen in der Höhe von insgesamt Fr. 28'678.-- lägen die Ver- mögensverhältnisse von A._____ deutlich über dem zu belassenden "Not- groschen" von ca. Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.--. 5.Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) mit Beschwerde vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte deren sinngemässe Überprüfung. Sie sei aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen. Ihre Ersparnisse benötige sie für den Fall, dass sie sich ein neues Auto anschaffen müsse. Sie werde mit 60 Jahren frühpensioniert, wobei sie von ihrer Arbeitgeberin dereinst keine (Überbrückungs-)Rente oder sonstige Unterstützung erhal- ten werde. Aus diesem Grund müsse sie die Überbrückungszeit von vier bis fünf Jahren selber finanzieren. Hierzu diene unter anderem der von ihr geäufnete Anlagefonds. Ferner sei es ihr mit ihrem Lohn nicht möglich, Er- sparnisse zu bilden. Auch sei es ihr nicht ohne weiteres möglich und zu- mutbar, ihre heutige Arbeitsstelle aufzugeben. In ihrem erlernten Beruf sei es aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nämlich nicht möglich, eine An- stellung zu erhalten. Zudem sei diese Tätigkeit auch nicht gut bezahlt. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sie vom Kindsvater keine Unterhalts- beiträge für ihre Tochter erhalte. 6.Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abwei- sung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- folge. Aus den von der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 nachgereich- ten Unterlagen ergebe sich, dass sie über Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04 sowie über einen Anlagefonds im Wert von Fr. 17'730.-- ver- füge. Damit erlaube bereits die Vermögenssituation von insgesamt Fr. 28'678.04 eine Rückerstattung der durch den Kanton Graubünden be- vorschussten Kosten. Selbst bei Rückzahlung der bevorschussten URP- Kosten würde der Beschwerdeführerin ein "Notgroschen" von Fr. 19'974.49
4 - verbleiben. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert habe. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerde- führerin, wonach sie zufolge Frühpensionierung mit 60 Jahren von ihrer Ar- beitgeberin keine Rentenleistungen erhalte, unbelegt geblieben. Sollten tatsächlich keine Rentenleistungen ausgerichtet werden, hätte sie indes noch sieben Jahre Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. 7.Mit Replik vom 9. August 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin an ihren Entscheid vom 17. Februar 2016, worin sie vorläufig auf die Rückerstattung der bevorschuss- ten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 verzichtet habe, gebunden sei. Fer- ner habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihre aktuellen Vermö- gensverhältnisse abzuklären. Die angefochtene Verfügung datiere vom 13. Mai 2019. Mithin hätte die Beschwerdegegnerin dieser Verfügung nicht die Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 zugrunde legen dürfen, sondern vielmehr einen aktuellen Auszug einholen müssen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin Geld, welches sie und ihre Tochter zum Leben brauchen würden, willkürlich zu Vermögen erklärt. So habe es die Beschwerdegegnerin insbesondere nicht interessiert, ob der Lohn für den Monat Februar 2019 abgehoben oder einem anderen Spar- konto gutgeschrieben worden sei. Die Guthaben dieser beiden Sparkonti würden für die Bestreitung des täglichen Bedarfs gebraucht. Aus dem Ver- gleich des Wertpapierkontos per 31. Dezember 2017 in der Höhe von ins- gesamt Fr. 25'147.20 und dem Anlagefonds von Fr. 17'730.-- ergebe sich zudem, dass sie und ihre Tochter im Jahre 2018 von ihren Ersparnissen gelebt hätten. Damit könne keine Rede davon sein, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin gestiegen sei. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sie gegenüber ihrer Tochter eine elterliche Beistandspflicht habe. Da- mit seien ihr die Guthaben des Anlagefonds nur zur Hälfte anzurechnen.
5 - 8.In der Duplik vom 15. August 2019 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sie nicht an ihren Entscheid vom 17. Februar 2016 gebunden sei. Die Rückforderung könne aufgrund der allgemeinen Kriterien immer verfügt werden, so auch in Bezug auf die Vermögenssituation. Aus diesem Grund sei sie der Auffassung, dass sie weder an einen früheren Entscheid des Gerichts noch an einen von ihr gefällten Entscheid gebunden sei. Des Wei- teren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin nur die Hälfe des Anlagefonds anzurechnen sei, zumal der Kindsvater die Tochter der Beschwerdeführerin mittels Unterhaltsbeiträgen finanziell unterstütze. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Den im Recht liegenden Beweisurkunden kann entnommen werden, dass die Privatwertschriften und Guthaben der Beschwerdeführerin seit
6 - dem Jahre 2013 kontinuierlich gestiegen sind. Per 1. März 2019 verfügte die Beschwerdeführerin über Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04. Zudem verfügte sie per 9. Mai 2019 über Anteile eines Anlagefonds mit einem Wert von Fr. 17'730.--. Mit diesen Vermögenswerten von insgesamt Fr. 28'678.04 ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, die vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 zu erstatten. Nach Rückzahlung dieses Betrages würde der Beschwerdeführerin weiterhin ein "Notgroschen" verbleiben, den, der den unter den gegebenen Umständen zu belassenden Umfang (Fr. 15'000.--) übersteigt. Mit dem restlichen Vermögen wäre die Beschwerdeführerin nötigenfalls in der Lage, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde vom 12. Juni 2019, wie nachfol- gend aufgezeigt wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb deren Beur- teilung in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 7.1.). 3.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstat- tungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 8'703.55 ver- pflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vor- liegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Ur- teil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 17 108 E.2 vom 15. Mai 2018). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht und nachweist, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfü-
7 - gung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Ände- rung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stüt- zen. Dabei sind die seit dem Verfügungsakt eingetretenen Sachverhaltsän- derungen vor dem Verwaltungsgericht einzig zu berücksichtigen, wenn diese entscheidrelevant sind. 4.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Vor- aussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vor-
8 - liegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Ver- waltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prü- fen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine ge- setzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die am 13. Mai 2019 verfügte Rücker- stattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 zu Unrecht erfolgt sei, zumal die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2016 auf eine Rückforderung dieses Betrages verzichtet habe. Die Beschwerdegegnerin sei an ihren Rückforderungsverzicht gemäss Schrei- ben vom 17. Februar 2016 gebunden. 5.2.Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie aufgrund ihrer Angaben in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von ei- ner Rückerstattung der vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 absehe. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf die Rückerstattung nicht definitiv, sondern vorläufig erfolge. Damit musste der Beschwerdefüh- rerin klar sein, dass der Verzicht auf die Rückforderung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 nicht definitiv war; dies umso mehr als sie die Rückzahlungspflicht mit Bestätigung vom 23. Februar 2016 aner- kannte. Gemäss Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine Partei, der die unent-
9 - geltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Rückforderungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Rechtsauffassung der Be- schwerdeführerin hätte vor diesem Hintergrund zur Konsequenz, dass die Kantone nicht mehr auf einen von ihnen ausgesprochenen vorläufigen Rückerstattungsverzicht zurückkommen könnten und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse der URP-Partei innert der 10-jährigen Verjährungsfrist verbessert hätten. Dies kann aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 123 Abs. 1 ZPO nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Entscheidend für eine Rückforde- rung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge kann somit einzig und al- lein sein, ob die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, innert der 10-jährigen Verjährungsfrist die Voraussetzungen für die Rück- forderung erfüllt. Dies ist hier gemäss neusten Erkenntnissen der Fall, wes- halb die Beschwerdegegnerin an den vom 17. Februar 2016 ausgespro- chenen vorläufigen Verzicht nicht gebunden ist. Im Übrigen wurde der Ver- zicht vom 17. Februar 2016 mit einer durchgeführten Existenzminimumbe- rechnung begründet und nicht aufgrund eines den "Notgroschen" überstei- genden Vermögens. 6.1.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2019 nicht die aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. So habe die Beschwerdegegnerin insbesondere auf eine Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 abgestellt. 6.2.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechts- schriften weder geltend gemacht noch bewiesen hat, dass sich ihre Vermö- gensverhältnisse seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2019 verschlechtert hätten. Auch den Akten sind keine offensichtlichen An- haltspunkte zu entnehmen, dass sich insbesondere die Privatwertschriften
10 - und die Guthaben der Beschwerdeführerin massgeblich abgenommen hät- ten. Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht keine Ver- anlassung, von dem von der Beschwerdegegnerin festgestellten Sachver- halt abzuweichen. Damit ist zur Beurteilung der aktuellen Vermögenssitua- tion der Beschwerdeführerin insbesondere auf die von ihr eingereichte Po- sitionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 (Bg-act. 31e) sowie den Depotauszug per 9. Mai 2019 (Bg-act. 31f) abzustellen. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, die Beschwerde- gegnerin hätte nicht auf die Bankguthaben in der Positionsliste per 1. März 2019 abstellen dürfen, zumal die darin ausgewiesenen Bankguthaben nicht den tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeit- punkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 13. Mai 2019 ent- sprochen hätten, ist diese Rüge nicht zu hören. Es wäre an der Beschwer- deführerin gelegen, den Nachweis zu erbringen, dass sich die Vermögens- verhältnisse im Verfügungszeitpunkt oder seit Verfügungszeitpunkt, im Vergleich zur Positionsliste vom 1. März 2019, negativ verändert haben. Für das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Recht liegenden Beweisur- kunden ausgewiesen, dass die Privatwertschriften sowie die Guthaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2013 kontinuierlich angestiegen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bankguthaben per Verfügungsdatum (13. Mai 2019) noch höher ausgefallen wären, als die in der Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 ausge- wiesenen Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04 (Bg-act. 31e). Damit ist zur Beurteilung der aktuellen Vermögenssituation auf die Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 abzustellen; dies umso mehr, als die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – wie bereits er- wähnt – im vorliegenden Verfahren ohne weiteres hätte belegen können, dass die darin ausgewiesenen Bankguthaben inzwischen gesunken sind, was sie indes nicht getan hat.
11 - 7.1.Die Privatwertschriften und Guthaben der Beschwerdeführerin setzen sich einerseits aus Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04 und anderer- seits aus Anteilen an Anlagenfonds in der Höhe von Fr. 17'730.-- zusam- men. Letzterer Betrag ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführe- rin allerdings nicht zur Hälfte ihrer Tochter anzurechnen. Es geht um ihre bevorschussten URP-Kosten und um ihr Vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin noch im beschwerdeführerischen Haushalt lebt. Allerdings erhält die Beschwerdeführerin an den Unterhalt ihrer Tochter anerkanntermassen einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'500.-
ausgerichtet (Bg-act. 28). Damit ist der laufende Unterhalt der Tochter – zumindest teilweise – gedeckt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 286 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR
12 - Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Frei- betrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unent- geltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, von der Gesuchstellerin für einen normalen Prozess die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Basis zu verlangen und sie dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungs- rechtlich gebotenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszu- gehen ist, wobei ein "Notgroschen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonde- ren Fällen in Frage kommt (S. MEICHSSNER, a.a.O., S. 86 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Die Beschwerde- führerin ist 53 Jahre alt und zu 80% erwerbstätig. Damit erwirtschaftet sie ein Nettoerwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 3'885.-- pro Monat (Bg-act. 31a). Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin der Beschwerdefüh- rerin vom 5. Juli 2019 erhält sie mit Beginn ab ihrer Frühpensionierung (60 Jahre) bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters keine Überbrü- ckungsleistungen ausgerichtet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Frühpensionierung noch rund 7 Jahre verbleiben. Damit hat sie genügend Zeit, um sich um eine neue Ar- beitsstelle zu bemühen, mit welcher sie die Zeit zwischen Frühpensionie- rung und ordentlichem AHV-Alter überbrücken kann. Unter Beachtung die- ser Situation, ist nicht ersichtlich, weshalb der der Beschwerdeführerin zu belassende "Notgroschen" höher als Fr. 15'000.-- anzusetzen wäre. Liegt der der Beschwerdeführerin zu belassende "Notgroschen" bei Fr. 15'000.- -, stehen ihr liquide Mittel zur Rückerstattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 13'678.04 (= Fr. 28'678.04 – Fr. 15'000.--) zur Verfü- gung. Durch die Rückzahlung der zu erstattenden Kosten in Höhe von
13 - Fr. 8'703.55 bleibt der Notgroschen der Beschwerdeführerin unangetastet. Damit erweist sich die verfügte Rückerstattung als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin auch zuzumuten wäre, einen all- fälligen Gebrauchtwagen mit den Geldern des "Notgroschens" zu finanzie- ren; schliesslich ist der "Notgroschen" als Notreserve für laufende und künf- tige Bedürfnisse bestimmt. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens, welcher zur Arbeitszwecken benötigt wird, ist als ein laufendes bzw. künftiges Not- bedürfnis zu qualifizieren. Ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die be- vorschussten Kosten aus ihrem Vermögen zu tilgen in der Lage ist, kann auf eine Gegenüberstellung von Nettoerwerbseinkommen und zivilprozes- sualem Notbedarf (erweiterte Existenzminimumberechnung) verzichtet werden. 8.Das Gericht kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligen (Art. 76 Abs. 1 VRG). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 – 3 VRG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro-
14 - zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Im März 2019 verfügte die Beschwerdeführerin über liquide bzw. leicht liquidierbare Vermögenswerte von insgesamt Fr. 28'678.04. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin an den Kanton Graubünden zu erstattenden Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 und eines ihr zu belassenden "Notbe- darfs" von Fr. 15'000.-- erscheint der Rechtsstreit von vornherein als aus- sichtslos. Damit kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom 9. August 2019 nicht stattgegeben werden. 9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 verfügt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.300.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.602.--
15 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]