VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 62 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 20. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden (ALG) Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde O.1., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Grundbuch (amtliche Vermessung)
3 - Nachdem im Jahr 2017 die Stützmauer im Nordwesten der Liegen- schaft 822 eingestürzt sei, habe der Grenzpunkt, der in der eingestürzten Mauer gelegen habe, neu versichert werden müssen. Die Feldarbeiten dazu seien am 13. Juni 2017 durchgeführt worden. Dabei sei beim Abste- cken des Grenzpunkts mit den heutigen genauen GPS-Vermessungs- geräten festgestellt worden, dass die Grenze das Gebäude 139A schneide und die Fassaden des Anbaus, des Stalls 139A und der anschliessenden Mauer keine Flucht bildeten. Daraufhin seien diese Elemente in den Daten der amtlichen Vermessung angepasst worden, sodass sie heute der tatsächlichen Situation entsprächen. 3.Gemäss dem Grundlagenbericht des Amtes für Landwirtschaft und Geoin- formation vom 11. April 2019 war der Eigentümer der projektierten Liegen- schaft 5259 immer der Meinung, dass das Gebäude mit der Assekuranz- nummer 139A vollständig auf seiner Liegenschaft liege und die daran an- stossende Mauer an der Grenze stehe. Deshalb habe er einen Antrag für eine Grenzkorrektur gestellt. 4.Weiter geht aus dem Grundlagenbericht des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation vom 11. April 2019 hervor, dass zwischen den Eigentü- mern der projektierten Liegenschaften 5259 und 5254 sowie der Liegen- schaft 822 hinsichtlich der Grenzsituation keine Einigung erzielt werden konnte. Infolgedessen habe das Amt für Landwirtschaft und Geoinforma- tion die Originalakten der Erstvermessung O.1._____ aus dem Jahr 1988 detailliert gesichtet und untersucht. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Aufnahmen und Berechnungen korrekt erfolgt seien. Die damals berechneten Koordinaten der Grenzpunkte und die Koordinaten, die sich aus den Einmessungen der Situation ergäben, stimmten mit den Koordina- ten aus heutigen Messungen überein. Gemäss früheren und heutigen Mes- sungen schneide die Grenze das Gebäude 139A und den Anbau. Die Fas- saden der beiden Gebäude und der anschliessenden Mauer bildeten keine
4 - Flucht und das Ökonomiegebäude rage über die Grenze in die Parzelle
5 - 7.Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragte das Amt für Landwirt- schaft und Geoinformation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), es seien die Beschwerdeführer auf die zivilrechtliche Grenzfeststellungsklage zu verweisen und es sei auf die Beschwerde im Übrigen nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin 1 begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass aus Sicht der amtlichen Vermessung keine einsprachefähige Verfü- gung vorliege. Die Anpassung des Gebäudes ergebe sich aus dem Nach- führungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Nachführungsgeometer und habe lediglich beschreibenden Charakter. Das gemäss Art. 22 und 23 KGeoIG vorgesehene Verfahren betreffe nur die Liegenschaftsgrenzen. Diese hätten keine Änderung erfahren. Somit sei am Vermessungswerk keine auflagepflichtige Änderung entstanden, womit auch keine Einsprache hätte erhoben werden können. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass der Grenzverlauf sehr wohl dem rechtsgültigen Auflageplan entspreche. Hingegen sei die Lage der Stallfassade gegenüber dem Auflageplan den tatsächlichen Verhältnis- sen angepasst worden. Nach Art. 7 Abs. 1 VAV komme dem Grundbuch- plan und dem darin beschriebenen Verlauf der Liegenschaften die Rechts- wirkung des Grundbuchs zu, und nicht den in der Wirklichkeit vorhandenen Grenzzeichen. Bei der Situation der Gebäude handle es sich hingegen um einen beschreibenden Teil ohne Rechtswirkung. Schliesslich anerkannte die Beschwerdegegnerin 1, dass die von den Be- schwerdeführern geäusserte Vermutung, wonach bei der Grenzfeststellung ein Markstein übersehen worden sei oder der eingemessene Grenzstein bereits damals aufgrund des Hangdrucks nicht mehr seine ursprüngliche Lage aufgewiesen habe, bis zu einem gewissen Grad verständlich sei. Doch seien, wie bereits ausgeführt, die Grundbuchpläne massgeblich und nicht die Grenzzeichen. In den Grundbuchplänen sei die Grundstücks- grenze nicht verändert worden. Zudem könnte die damalige Situation be-
6 - züglich der Grenzzeichen aus heutiger Sicht nicht mehr beurteilt werden. Entsprechend wäre es falsch, die Grenzen einseitig neu festzulegen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereich- ten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Beschwerde vom 11. Juni 2019 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen – darunter auch die Zuständigkeit des Gerichts – er- füllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhalt- lich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom